Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2014 - 12 K 1057/14

published on 18/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2014 - 12 K 1057/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die am … 1981 geborene Klägerin befand sich seit 2012 als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien. Sie nahm in ihrem zweiten Hauptfach Englisch an der Wiederholungsprüfung für den Prüfungsteil „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ zu dem Thema: Kompetenzentwicklung des Hör-/Sehverstehens im Rahmen der Analyse des Films „Outsourced“ - Klasse 10 b - teil. Dieser Prüfungsteil wurde von beiden Prüfern jeweils mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Zur Begründung führten die Prüfer im Wesentlichen aus: Es liege eine didaktisch dürftige und wenig eigenständige Planung vor, weil oftmals Materialien der Verlage verwendet worden seien. Auch liege eine nur geringe Anbindung an die Anforderungen des Bildungsplanes vor. Zudem fehle ein Erwartungshorizont und eine klare Ergebnissicherung. Die Durchführung des Unterrichts sei häufig nicht ziel- und kompetenzorientiert erfolgt und die Schüler seien kaum aktiviert worden. Zudem habe es eine starke Lehrerlenkung gegeben. Weiterhin liege eine wenig nachvollziehbare Analyse und Reflexion der didaktisch-methodischen Prozesse hinsichtlich der Planung des Erreichens der angestrebten Ziele und Kompetenzen vor. Auch fehle nach der Ansicht des Zweitprüfers eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Wirkung der eigenen Person als Lehrkraft. Überdies sei die Verwendung der Fachsprache nicht immer korrekt und wenig differenziert gewesen. Es fänden sich auch mehrere Fehler in der deutschen Grammatik und in den englischsprachigen Materialien. Außerdem seien die verwendeten Medien und Materialien nicht immer hinreichend dokumentiert worden. Hierbei fehlten nach der Ansicht der Erstprüferin die Quellenangaben bei den Materialien im Anhang. Zudem gebe es keinen konkreten Verweis auf dieses Material im Textteil. Im Anhang befänden sich zwei Seiten mit Bildmaterial, das nicht zugeordnet werden könne. Auch fehle nach der Ansicht des Zweitprüfers ein elektronisches Speichermedium.
Mit Bescheid vom 26.09.2013 teilte das Landeslehrerprüfungsamt - Außenstelle des Kultusministeriums beim Regierungspräsidium ... - der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien endgültig nicht bestanden habe, weil die Leistungen in der Wiederholung des Prüfungsteils „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet wurden und eine nochmalige Wiederholung des Prüfungsteils nach der Prüfungsordnung nicht möglich sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.10.2013 Widerspruch und wandte sich gegen die Bewertung des Prüfungsteils „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“. Sie trug sinngemäß vor, dass eine eigenständige Planung der Unterrichtseinheit vorgelegen habe. Aus § 19 APrOGymn ergebe sich nicht, dass für die Unterrichtsvorbereitung nicht auf Verlagsunterlagen aus Schulbüchern zurückgegriffen werden könne. Auch seien Tafelbilder und Arbeitsblätter selbst erstellt und nur in geringem Umfang auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen worden. Weiterhin liege auch keine geringe Anbindung an die Anforderungen des Bildungsplanes vor. Die Unterrichtseinheit habe sich zum einen auf den Bildungsplan für die Klassenstufe 10 und zum anderen auf den Bildungsplan der Kursstufe bezogen. Die Einbindung der beiden Bildungspläne sei auch unter konkreter Bezugnahme auf die einzelnen Fundstellen innerhalb des jeweiligen Bildungsplanes begründet worden. Soweit kritisiert werde, dass die Durchführung des Unterrichts nicht ziel- und kompetenzorientiert gewesen sein soll, sei dies eine pauschale Behauptung, die sich nicht auf konkrete Fehlleistungen beziehe. Soweit bemängelt werde, dass eine Aktivierung der Schüler nicht erfolgt sei, könne dies von den Prüfern nicht beurteilt werden, weil sie keine Stunde der dokumentierten Unterrichtseinheit besucht hätten. Zudem seien die Schüler durch diverse Gruppenarbeiten, verbunden mit der Präsentation der Ergebnisse, durch das Nachstellen von Szenen, durch die Durchführung einer Fantasiereise sowie einer Talkshow aktiviert worden. Ein Teil der Schüler sei derartig motiviert gewesen, dass sie mit der Klägerin nach der Unterrichtseinheit einen englischsprachigen Film im Kino angesehen hätten. Auch sei eine Ergebnissicherung in der Form von Tafelbildern, der Fertigung eines Handouts sowie in der Form von Arbeitsblättern erfolgt. Eine Klassenarbeit habe nicht mehr geschrieben werden können, weil schon sämtliche Klassenarbeiten des Schuljahres geschrieben worden seien. Es sei jedoch ein Hör-Seh-Verstehenstest durchgeführt und dokumentiert worden. Auch ein Erwartungshorizont sei in der Anlage M 16 dokumentiert. Eine häufige Lehrerlenkung sei nicht durch konkrete Beispiele belegt und somit nicht nachvollziehbar. Es sei auch eine Reflexion der Unterrichtseinheit aus der Sicht der Schüler sowie aus ihrer Sicht vorgenommen worden. Soweit eine fehlende Auseinandersetzung mit der Wirkung der eigenen Person als Lehrkraft bemängelt werde, sei dieses Kriterium aus § 19 APrOGymn nicht zu entnehmen. Mangels Nennung von Beispielen sei auch die Kritik der fehlerhaft verwendeten Fachsprache nicht überprüfbar. Zudem dürften Fehler in der deutschen Grammatik nicht Gegenstand der Bewertung sein. Die Materialien und deren Einsatz in den jeweiligen Unterrichtsstunden seien in ausreichendem Maße dokumentiert worden. Materialien aus dem Internet seien zudem nur durch den Ausdruck der ersten Seite zu belegen. Dies sei seitens der Klägerin geschehen. Auch das Speichermedium habe vorgelegen, sodass die diesbezügliche Kritik des Zweitprüfers auf falschen Tatsachen beruhe.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Prüfer wies das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2014, zugegangen am 28.01.2014, zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Rechtskontrolle von Prüfungsentscheidungen sei in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt. Den Prüfern seien ausgehend von § 19 APrOGymn weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler unterlaufen. Die Stellungnahmen der Erstprüferin vom 26.11.2013 und des Zweitprüfers vom 02.12.2013 wurden vom Ministerium zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides gemacht. Die Prüfer hielten in den Stellungnahmen an der Bewertung und Begründung fest und führten Beispiele für ihre Kritik aus der Dokumentation der Klägerin an. Sie trugen im Wesentlichen vor, dass es zwar richtig sei, dass § 19 APrOGymn nicht vorschreibe, dass keine Verlagsvorgaben benutzt werden dürften, jedoch solle der Prüfungsteil die Eigenständigkeit und Kreativität des Referendars aufzeigen. Dies werde den Referendaren in Fachsitzungen immer wieder gesagt. Weiterhin habe die Klägerin zwar Zitatfragmente aus dem Bildungsplan von 2004 abgedruckt. Jedoch habe sie den Bildungsplan nicht fundiert mit der jeweiligen Unterrichtseinheit verknüpft. Es lägen zwar Kompetenzbeschreibungen seitens der Klägerin vor, jedoch seien die Beschreibungen oberflächlich und nichtssagend. Es fehlten klar formulierte Ziele und Erwartungen für die jeweiligen Unterrichtsstunden. Auch der Erwartungshorizont aus der Anlage M 16 könne nicht als solcher angesehen werden. Angesichts der Gleichförmigkeit des Unterrichts der Klägerin könne nicht von einer Aktivierung der Schüler gesprochen werden. Die Durchführung der Fantasiereise sei keine Aktivierung, weil die Schüler dabei still sitzen und zuhören würden. Die Durchführung einer Talkshow gehörte nicht mehr zur dokumentierten Unterrichtseinheit und sei von der Klägerin auch nicht dokumentiert worden. Das Anschauen eines Films im Kino stelle keinen Teil des Unterrichts dar und es seien im Übrigen auch nicht alle Schüler anwesend gewesen. Der Unterricht sowie der „Short Test“ hätten zudem nicht dem Niveau einer 10. Klasse entsprochen. Auch sei die Themenwahl der einzelnen Stunden fragwürdig bzw. unpassend gewesen. Überdies zeige die Klägerin deutliche Mängel in der Fachsprache Englisch auf. Die Unterrichtseinheit von 13 Stunden, von denen 10 Stunden zur dokumentierten Unterrichtseinheit gehörten, sei zu lang, weil die Prüfungsordnung von etwa 8 Stunden spreche. 12 Stunden sollten jedoch keinesfalls überschritten werden. Die 47 sprachlichen und grammatikalischen Fehler in der deutschen Sprache flössen zwar nicht in die Bewertung ein. Jedoch würden sie die Lesbarkeit der Arbeit erheblich erschweren. Zudem seien die URLs in den Screenshots nicht lesbar, sodass eine Beschriftung sinnvoll gewesen wäre. Weiterhin habe die Klägerin bei der Reflexion der Unterrichtsstunden nur auf nebensächliche Phänomene zurückgegriffen. Dass die Auseinandersetzung mit der Wirkung der eigenen Person als Lehrkraft erfolgen müsse, sei nach Ansicht des Zweitprüfers eine Selbstverständlichkeit. Dies müsse daher nicht explizit in den Prüfungsbestimmungen erwähnt werden. Nach der Ansicht der Erstprüferin sei die Arbeit als Gesamtleistung zu werten. Bei schwerwiegenden Mängeln in einer Teilkompetenz könne die Arbeit trotz deutlich besserer Leistungen in anderen Kompetenzbereichen nicht als ausreichend bewertet werden. Solche schwerwiegenden Mängel würden von der Erstprüferin in der aus ihrer Sicht fehlenden eigenständigen Leistung der Klägerin gesehen.
Am 26.02.2014 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung auf ihren Vortrag im Vorverfahren Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -
den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts - Außenstelle des Kultusministeriums beim Regierungspräsidium ... - vom 26.09.2013 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 24.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsleistung „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen,
hilfsweise sie zu einer Wiederholung des Prüfungsteils „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ zuzulassen,
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Auch er bezieht sich im Wesentlichen auf die schon erfolgten Begründungen.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 17.04.1991, NJW 1991, 2005 und 2008 und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. vom 17.12.1997, NVwZ 1998, 738), der sich die Kammer angeschlossen hat, ist für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen Prüfungen zu unterscheiden zwischen Bewertungen hinsichtlich Fachfragen - fachwissenschaftliche Beurteilungen - und prüfungsspezifischen Wertungen. Nur Fachfragen sind voll gerichtlich überprüfbar. Bei den prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern hingegen ein Beurteilungsspielraum zu; alles was in diesen Spielraum fällt (wie etwa die Würdigung der Qualität der Antworten, die Gewichtung der Stärken und Schwächen sowie die Bedeutung eines Mangels), können die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.08.2011 - 6 B 18/11 - juris). Das Gericht kann insoweit nur überprüfen, ob die Prüfer das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten haben, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen oder Willkür haben leiten lassen (vgl. Urt. der erkennenden Kammer vom 14.09.2011 - 12 K 232/11 -; BayVGH, Beschl. vom 21.11.2011, BayVBl. 2012, 214; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 03.07.2012 - 9 S 2189/11 - und Urt. vom 11.04.1989 - 9 S 247/88 -). Dabei sind Grundlage der Überprüfung die Einwendungen des Prüflings (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 20.09.2002 - 2 L 110/02 -; BayVGH, Beschl. vom 14.09.2000 - 7 B 99.3753 - jew. juris).
15 
Nach diesen Grundsätzen kann die vorliegende Klage im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
16 
1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass sich das Bewertungskriterium der Eigenständigkeit nicht aus dem § 19 APrOGymn ergebe. Zudem habe sie ihre Arbeit eigenständig verfasst und nur teilweise auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen. In der mündlichen Verhandlung führte sie weiter aus, dass sie für vier der dokumentierten 10 Stunden nicht auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen habe. Hiermit kann die Klägerin nicht mit Erfolg durchdringen. Die Bewertung des Prüfungsteiles „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ mit der Note ungenügend (5,0) stützt sich nach den Angaben der Prüfer in der mündlichen Verhandlung sowie in deren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren vor allem auf den Umstand, dass die Klägerin keine eigenständige Leistung erbracht hat. Denn sie hat zu mehr als 50 % auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen. Diese Wertung lässt sich einerseits auf die maßgebliche Bestimmung der Prüfungsordnung stützen (a) und hält sich zum anderen innerhalb des Beurteilungsspielraumes der Prüfer (b).
17 
a. Für die vorliegende Prüfung stellt der § 19 APrOGymn in der Fassung vom 16.11.2012 (GBl. S. 659) die maßgebliche Norm dar. Aus dieser Norm lässt sich ableiten, dass die Dokumentation einer Unterrichtseinheit eine eigenständige Leistung des Prüflings sein muss. Denn der § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn besagt, dass in der Dokumentation einer Unterrichtseinheit die Fähigkeiten gezeigt werden sollen, eine Unterrichtseinheit in einem der Ausbildungsfächer (…) unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Diese Fähigkeiten können jedoch nur dann dargestellt werden, wenn die Arbeit eine eigenständige Leistung des Prüflings ist. Denn ansonsten könnte insbesondere die Fähigkeit der Planung des Unterrichts unter Berücksichtigung konzeptioneller Aspekte von dem Prüfling gar nicht gezeigt werden. Diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn wird auch durch die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 APrOGymn bestätigt, weil dieser davon spricht, dass die Unterrichtseinheit nach Möglichkeit innovative, pädagogische und fachdidaktische Elemente enthalten soll. Dies wäre jedoch nicht möglich, wenn die Arbeit keine eigenständige Leistung des Prüflings darstellte. Dabei wird durch die Vorschrift keine vollständige Neukonzeption gefordert, sodass für die Erstellung der Arbeit durchaus auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen werden kann. Jedoch darf die Arbeit hierdurch ihre Eigenständigkeit nicht verlieren. Wann dies Fall ist, kann nicht im Vorhinein schematisch festgelegt werden, sondern ist eine prüfungsspezifische Beurteilungsfrage im Einzelfall.
18 
b. Die Bewertung der Prüfer, dass die Arbeit der Klägerin in diesem Sinne nicht mehr als eigenständige Leistung angesehen werden kann, überschreitet vorliegend nicht deren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Denn es stellt insbesondere keine Missachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe dar, wenn eine Arbeit, die zu mehr als 50 % aus Verlagsvorlagen besteht, nicht als eigenständige Leistung angesehen wird. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Denn sie sagte, dass vier der zehn dokumentierten Unterrichtsstunden nicht auf Verlagsvorlagen beruhen.
19 
Auch die Wertung der Erstprüferin, dass die vorliegende Arbeit schon aufgrund der mangelnden Eigenständigkeit der Leistung mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet werden könne, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hält sich die Erstprüferin dabei innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes. Wenn eine Arbeit keine eigenständige Leistung mehr darstellt, können die Fähigkeiten, die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn in der Dokumentation einer Unterrichtseinheit abgeprüft werden sollen, nicht dargestellt werden. Dieser Wertung stehen möglicherweise bessere Leistungen in der praktischen Durchführung und Dokumentation des Unterrichts nicht entgegen.
20 
2. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Bildungsplan der Klasse 10 sowie denjenigen für die Kursstufe für ihren Unterricht verwendet, und beide Bildungspläne seien auch durch konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Fundstellen innerhalb des jeweiligen Bildungsplanes in die Arbeit eingebracht worden, greift nicht durch. Denn die Prüfer haben ausgeführt, dass keine fundierte Verknüpfung des Unterrichts mit dem Bildungsplan erfolge. Auch mit dieser Begründung halten sich die Prüfer innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Die Klägerin gibt zwar an, dass eine Anbindung ihre Arbeit an den Bildungsplan der 10. Klasse sowie denjenigen der Kursstufe stattgefunden habe. Jedoch kann sie hiermit das Argument der mangelnden Fundiertheit der Verknüpfung des Unterrichtes mit dem Bildungsplan nicht entkräften.
21 
3. Weiter greift der Einwand der Klägerin nicht durch, dass eine Aktivierung der Schüler durch die Prüfer nicht beurteilbar sei, weil diese keine Stunde der dokumentierten Unterrichtseinheit besucht hätten. Denn unter einer Aktivierung der Schüler verstehen die Prüfer nach ihren diesbezüglichen überzeugenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie ihren entsprechenden schriftlichen Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren, dass einerseits das Niveau für den Unterricht in einer 10. Klasse hoch genug sein müsse, damit die Schüler einen Lernerfolg erreichen könnten. Zudem sei es andererseits für eine Aktivierung notwendig, dass die Schüler an der Stunde aktiv beteiligt würden und es zu Sprechanlässen komme. Es dürfe weiter keine zu starke Lehrerlenkung geben. Diese Kriterien können aus der Dokumentation herausgelesen werden, sodass es hierfür keines Unterrichtsbesuches bedurfte. Denn das Niveau des Unterrichtes kann aus den in der Anlage der Dokumentation wiedergegebenen Arbeitsblättern sowie dem „Short Test“ ersehen werden. Ob eine aktive Beteiligung der Schüler im Unterricht bzw. eine starke Lehrerlenkung vorlag, kann aus den Stundenbeschreibungen der Klägerin hinreichend abgelesen werden.
22 
Bei der Bewertung, dass eine solche Aktivierung nicht in einem ausreichenden Maße erfolgt sei, halten sich die Prüfer innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Denn die Klägerin kann durch ihren Vortrag insbesondere nicht aufzeigen, dass die Bewertung unter Missachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäben erfolgte oder sachwidrige Kriterien einbezog. Die Klägerin führt an, dass eine Aktivierung durch Gruppenarbeiten, das Nachstellen von Szenen, die Durchführung einer Fantasiereise sowie einer Talkshow erfolgt sei. Zudem habe sie mit einigen Schülern außerhalb des Unterrichts einen englischsprachigen Film im Kino angesehen. Dabei geht die Klägerin auf das zu geringe Niveau ihres Unterrichts nicht ein. Die Prüfer legen hingegen überzeugend dar, dass die Arbeitsanweisungen oftmals stereotyp und die Stundenverläufe für eine 10. Klasse nicht anspruchsvoll genug gewesen seien. Es seien auch zu wenige das selbständige Arbeiten der Schüler fördernde Materialien und fachspezifische Methoden verwendet worden. Zudem sei der zu besprechende Film mit deutschen Untertiteln gezeigt worden. Auch rege die Fantasiereise nicht zu Sprechanlässen an, weil die Schüler hierbei still sitzen müssten. Die durchgeführte Talkshow habe nicht mehr zur dokumentierten Unterrichtseinheit gehört und könne daher nicht als positiv gewertet werden. Ebenso gehöre ein Film, der außerhalb des Unterrichts angeschaut werde, nicht zur dokumentierten Unterrichtseinheit. Überdies seien nicht alle Schüler mit in das Kino gegangen. Diese Kritikpunkte halten sich innerhalb des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums.
23 
5. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch, die Fehler in der Fachsprache Englisch seien zum Teil Tippfehler; auch seien sie zum Teil Seminarkollegen und Lehrern nicht als solche aufgefallen. Denn hierdurch konnte die Klägerin nicht aufzeigen, dass ihre Schreibweise richtig ist. Vielmehr konnten die Prüfer in der mündlichen Verhandlung Schreibfehler in der Fachsprache Englisch in der Arbeit der Klägerin aufzeigen.
24 
6. Auch der weitere Einwand, die Auseinandersetzung mit der eigenen Person als Lehrkraft sei ein sachfremdes Beurteilungskriterium, weil es in § 19 APrOGymn als Kriterium nicht vorgesehen sei, kann nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn zur Ergebnisreflexion im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn gehört auch die Auseinandersetzung mit der eigenen Person als Lehrkraft. Ansonsten wäre die Ergebnisreflexion nicht vollständig, weil die Lehrperson eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für das Ergebnis des Unterrichts darstellt. Denn der Unterricht besteht zu einem wesentlichen Teil aus der Interaktion zwischen der Lehrperson und den Schülern. Gegen die Bewertung der Prüfer, dass eine solche Selbstreflexion nur ansatzweise vorgenommen wurde, hat die Klägerin nichts substantiiert vorgebracht. Zudem ist es auch nicht erkennbar, dass die Prüfer insoweit ihren diesbezüglichen Beurteilungsspielraum überschritten hätten.
25 
7. Der Einwand der Klägerin, dass sie die Unterrichtsstunden sehr wohl reflektiert habe, greift nicht durch. Denn die Klägerin kann hierdurch nicht aufzeigen, dass die Prüfer durch die Bewertung, es liege keine ausreichende Reflexion vor, weil weder eine Analyse des Unterrichtes mit Blick auf Methoden und Ergebnisse erfolgt noch das Verhältnis von Informationsinput und aktivem Schülerhandeln unter dem Gesichtspunkt möglicher Problemfelder benannt worden sei, ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten.
26 
8. Der Vortrag der Klägerin, dass die Fehler in der deutschen Sprache nicht Teil der Bewertung sein dürften, führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Klage. Denn die Prüfer haben in ihren Stellungsnahmen innerhalb des Widerspruchsverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Fehler in der deutschen Sprache nicht in die Bewertung eingeflossen sind.
27 
9. Auch der Einwand der Klägerin, dass sie eine ausreichende Dokumentation der eingesetzten Materialien vorgenommen habe und somit die diesbezügliche Kritik der Prüfer ungerechtfertigt sei, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar haben die Prüfer schon in ihren Stellungsnahmen im Widerspruchsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung zugegeben, dass ein ausreichendes Speichermedium vorlag, und dass nach § 19 Abs. 5 Satz 3 APrOGymn Materialien aus dem Internet durch den Ausdruck der ersten Seite belegt werden können. Allerdings fehlt es diesbezüglich jedenfalls an der Kausalität für die erreichte Note. Denn die Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass sie den Hauptfehler der Arbeit in deren mangelnder Eigenständigkeit sähen und dass dieser Fehler für sich genommen schon zu einer mangelhaften Arbeit führe. Demgegenüber sei die Frage der ordnungsgemäßen Dokumentation der Materialien bei der Bewertung von untergeordneter Natur gewesen.
28 
10. Der Einwand der Klägerin, eine Ergebnissicherung sei in der Form von Tafelbildern, der Fertigung eines Handouts sowie in der Form von Arbeitsblättern erfolgt, greift ebenfalls nicht durch. Denn der Zweitprüfer kritisiert überzeugend, dass die Ergebnissicherung nicht hinreichend klar erfolgt sei, weil die von den Schülern erreichten Ergebnisse unzureichend dokumentiert und analysiert worden seien. Die als Beleg für eine Ergebnissicherung angeführten Materialien M 15 und M 12 seien wenig informativ. Nur M 13 sei ein gelungenes Beispiel. Auch damit hält sich der Zweitprüfer innerhalb des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes.
29 
11. Der Einwand, dass die Kritik der Prüfer, der Unterricht der Klägerin sei nicht ziel- und kompetenzorientiert gewesen, zu pauschal sei, kann der Klage weiter nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in ihren Stellungsnahmen im Widerspruchsverfahren und in der mündlichen Verhandlung haben die Prüfer hierzu präzisierend ausgeführt, dass die Kompetenzbeschreibungen der Klägerin oberflächlich und nichtssagend seien. Es fehlten klar formulierte Ziele und Erwartungen für die jeweiligen Unterrichtsstunden. Auch der Erwartungshorizont aus der Anlage M 16 könne nicht als solcher angesehen werden. Der Unterricht sowie der „Short Test“ hätten zudem nicht dem Niveau einer 10. Klasse entsprochen. Auch sei die Themenwahl der einzelnen Stunden fragwürdig bzw. unpassend gewesen. Damit haben die Prüfer ihre Beurteilung hinreichend begründet und sie halten sich mit dieser Begründung auch innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes.
30 
12. Die Klägerin kann mit dem Argument, dass sie statt eine Klassenarbeit zu stellen einen Hör-Seh-Verstehenstest durchgeführt habe, der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Klägerin kann hierdurch die Kritik des Zweitprüfers nicht entkräften. Dieser führt in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren überzeugend aus, dass es an einer Leistungsüberprüfung fehle, die dem Niveau einer 10. Klasse entspreche. Dieses Niveau erreiche der „Short Test“ nicht. Damit hält sich der Zweitprüfer innerhalb seines Beurteilungsspielraumes.
31 
13. Schließlich kann auch der Einwand der Klägerin nicht verfangen, dass sie die 10 Stunden umfassende Dokumentation deshalb in eine 13-stündige Unterrichtseinheit eingebettet habe, weil bei der letzten Dokumentation einer Unterrichtseinheit kritisiert worden sei, dass sie die dokumentierte Unterrichtseinheit mit vielen vor dieser abgehaltenen Unterrichtsstunden vorbereitet habe. Denn insoweit wendet sich die Klägerin überhaupt nicht gegen die Kritik der Erstprüferin. Diese bemängelt, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn für die Dokumentation etwa acht Unterrichtsstunden vorsehe und somit aus ihrer Sicht 12 Stunden nicht überschritten werden sollten. Die Erstprüferin hält sich jedoch auch mit ihrer Wertung, dass 12 Stunden bei einer dokumentierten Unterrichtseinheit nicht überschritten werden sollten, innerhalb ihres Beurteilungsspielraumes. Denn § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn sieht „etwa“ acht Stunden für die dokumentierte Unterrichtseinheit vor und stellt somit einen Richtwert dar. Dieser kann zwar leicht über- oder unterschritten werden, jedoch darf es zu keinen starken Über-oder Unterschreitungen kommen, weil ansonsten die Vergleichbarkeit der Prüfungen nicht gewährleistet ist. Gegen die Wertung, dass jedenfalls bei einer Stundenanzahl von über 12 Stunden die Obergrenze überschritten ist, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 17.04.1991, NJW 1991, 2005 und 2008 und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. vom 17.12.1997, NVwZ 1998, 738), der sich die Kammer angeschlossen hat, ist für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen Prüfungen zu unterscheiden zwischen Bewertungen hinsichtlich Fachfragen - fachwissenschaftliche Beurteilungen - und prüfungsspezifischen Wertungen. Nur Fachfragen sind voll gerichtlich überprüfbar. Bei den prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern hingegen ein Beurteilungsspielraum zu; alles was in diesen Spielraum fällt (wie etwa die Würdigung der Qualität der Antworten, die Gewichtung der Stärken und Schwächen sowie die Bedeutung eines Mangels), können die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.08.2011 - 6 B 18/11 - juris). Das Gericht kann insoweit nur überprüfen, ob die Prüfer das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten haben, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen oder Willkür haben leiten lassen (vgl. Urt. der erkennenden Kammer vom 14.09.2011 - 12 K 232/11 -; BayVGH, Beschl. vom 21.11.2011, BayVBl. 2012, 214; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 03.07.2012 - 9 S 2189/11 - und Urt. vom 11.04.1989 - 9 S 247/88 -). Dabei sind Grundlage der Überprüfung die Einwendungen des Prüflings (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 20.09.2002 - 2 L 110/02 -; BayVGH, Beschl. vom 14.09.2000 - 7 B 99.3753 - jew. juris).
15 
Nach diesen Grundsätzen kann die vorliegende Klage im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
16 
1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass sich das Bewertungskriterium der Eigenständigkeit nicht aus dem § 19 APrOGymn ergebe. Zudem habe sie ihre Arbeit eigenständig verfasst und nur teilweise auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen. In der mündlichen Verhandlung führte sie weiter aus, dass sie für vier der dokumentierten 10 Stunden nicht auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen habe. Hiermit kann die Klägerin nicht mit Erfolg durchdringen. Die Bewertung des Prüfungsteiles „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ mit der Note ungenügend (5,0) stützt sich nach den Angaben der Prüfer in der mündlichen Verhandlung sowie in deren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren vor allem auf den Umstand, dass die Klägerin keine eigenständige Leistung erbracht hat. Denn sie hat zu mehr als 50 % auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen. Diese Wertung lässt sich einerseits auf die maßgebliche Bestimmung der Prüfungsordnung stützen (a) und hält sich zum anderen innerhalb des Beurteilungsspielraumes der Prüfer (b).
17 
a. Für die vorliegende Prüfung stellt der § 19 APrOGymn in der Fassung vom 16.11.2012 (GBl. S. 659) die maßgebliche Norm dar. Aus dieser Norm lässt sich ableiten, dass die Dokumentation einer Unterrichtseinheit eine eigenständige Leistung des Prüflings sein muss. Denn der § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn besagt, dass in der Dokumentation einer Unterrichtseinheit die Fähigkeiten gezeigt werden sollen, eine Unterrichtseinheit in einem der Ausbildungsfächer (…) unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Diese Fähigkeiten können jedoch nur dann dargestellt werden, wenn die Arbeit eine eigenständige Leistung des Prüflings ist. Denn ansonsten könnte insbesondere die Fähigkeit der Planung des Unterrichts unter Berücksichtigung konzeptioneller Aspekte von dem Prüfling gar nicht gezeigt werden. Diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn wird auch durch die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 APrOGymn bestätigt, weil dieser davon spricht, dass die Unterrichtseinheit nach Möglichkeit innovative, pädagogische und fachdidaktische Elemente enthalten soll. Dies wäre jedoch nicht möglich, wenn die Arbeit keine eigenständige Leistung des Prüflings darstellte. Dabei wird durch die Vorschrift keine vollständige Neukonzeption gefordert, sodass für die Erstellung der Arbeit durchaus auf Verlagsvorlagen zurückgegriffen werden kann. Jedoch darf die Arbeit hierdurch ihre Eigenständigkeit nicht verlieren. Wann dies Fall ist, kann nicht im Vorhinein schematisch festgelegt werden, sondern ist eine prüfungsspezifische Beurteilungsfrage im Einzelfall.
18 
b. Die Bewertung der Prüfer, dass die Arbeit der Klägerin in diesem Sinne nicht mehr als eigenständige Leistung angesehen werden kann, überschreitet vorliegend nicht deren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Denn es stellt insbesondere keine Missachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe dar, wenn eine Arbeit, die zu mehr als 50 % aus Verlagsvorlagen besteht, nicht als eigenständige Leistung angesehen wird. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Denn sie sagte, dass vier der zehn dokumentierten Unterrichtsstunden nicht auf Verlagsvorlagen beruhen.
19 
Auch die Wertung der Erstprüferin, dass die vorliegende Arbeit schon aufgrund der mangelnden Eigenständigkeit der Leistung mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet werden könne, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hält sich die Erstprüferin dabei innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes. Wenn eine Arbeit keine eigenständige Leistung mehr darstellt, können die Fähigkeiten, die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn in der Dokumentation einer Unterrichtseinheit abgeprüft werden sollen, nicht dargestellt werden. Dieser Wertung stehen möglicherweise bessere Leistungen in der praktischen Durchführung und Dokumentation des Unterrichts nicht entgegen.
20 
2. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Bildungsplan der Klasse 10 sowie denjenigen für die Kursstufe für ihren Unterricht verwendet, und beide Bildungspläne seien auch durch konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Fundstellen innerhalb des jeweiligen Bildungsplanes in die Arbeit eingebracht worden, greift nicht durch. Denn die Prüfer haben ausgeführt, dass keine fundierte Verknüpfung des Unterrichts mit dem Bildungsplan erfolge. Auch mit dieser Begründung halten sich die Prüfer innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Die Klägerin gibt zwar an, dass eine Anbindung ihre Arbeit an den Bildungsplan der 10. Klasse sowie denjenigen der Kursstufe stattgefunden habe. Jedoch kann sie hiermit das Argument der mangelnden Fundiertheit der Verknüpfung des Unterrichtes mit dem Bildungsplan nicht entkräften.
21 
3. Weiter greift der Einwand der Klägerin nicht durch, dass eine Aktivierung der Schüler durch die Prüfer nicht beurteilbar sei, weil diese keine Stunde der dokumentierten Unterrichtseinheit besucht hätten. Denn unter einer Aktivierung der Schüler verstehen die Prüfer nach ihren diesbezüglichen überzeugenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie ihren entsprechenden schriftlichen Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren, dass einerseits das Niveau für den Unterricht in einer 10. Klasse hoch genug sein müsse, damit die Schüler einen Lernerfolg erreichen könnten. Zudem sei es andererseits für eine Aktivierung notwendig, dass die Schüler an der Stunde aktiv beteiligt würden und es zu Sprechanlässen komme. Es dürfe weiter keine zu starke Lehrerlenkung geben. Diese Kriterien können aus der Dokumentation herausgelesen werden, sodass es hierfür keines Unterrichtsbesuches bedurfte. Denn das Niveau des Unterrichtes kann aus den in der Anlage der Dokumentation wiedergegebenen Arbeitsblättern sowie dem „Short Test“ ersehen werden. Ob eine aktive Beteiligung der Schüler im Unterricht bzw. eine starke Lehrerlenkung vorlag, kann aus den Stundenbeschreibungen der Klägerin hinreichend abgelesen werden.
22 
Bei der Bewertung, dass eine solche Aktivierung nicht in einem ausreichenden Maße erfolgt sei, halten sich die Prüfer innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Denn die Klägerin kann durch ihren Vortrag insbesondere nicht aufzeigen, dass die Bewertung unter Missachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäben erfolgte oder sachwidrige Kriterien einbezog. Die Klägerin führt an, dass eine Aktivierung durch Gruppenarbeiten, das Nachstellen von Szenen, die Durchführung einer Fantasiereise sowie einer Talkshow erfolgt sei. Zudem habe sie mit einigen Schülern außerhalb des Unterrichts einen englischsprachigen Film im Kino angesehen. Dabei geht die Klägerin auf das zu geringe Niveau ihres Unterrichts nicht ein. Die Prüfer legen hingegen überzeugend dar, dass die Arbeitsanweisungen oftmals stereotyp und die Stundenverläufe für eine 10. Klasse nicht anspruchsvoll genug gewesen seien. Es seien auch zu wenige das selbständige Arbeiten der Schüler fördernde Materialien und fachspezifische Methoden verwendet worden. Zudem sei der zu besprechende Film mit deutschen Untertiteln gezeigt worden. Auch rege die Fantasiereise nicht zu Sprechanlässen an, weil die Schüler hierbei still sitzen müssten. Die durchgeführte Talkshow habe nicht mehr zur dokumentierten Unterrichtseinheit gehört und könne daher nicht als positiv gewertet werden. Ebenso gehöre ein Film, der außerhalb des Unterrichts angeschaut werde, nicht zur dokumentierten Unterrichtseinheit. Überdies seien nicht alle Schüler mit in das Kino gegangen. Diese Kritikpunkte halten sich innerhalb des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums.
23 
5. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch, die Fehler in der Fachsprache Englisch seien zum Teil Tippfehler; auch seien sie zum Teil Seminarkollegen und Lehrern nicht als solche aufgefallen. Denn hierdurch konnte die Klägerin nicht aufzeigen, dass ihre Schreibweise richtig ist. Vielmehr konnten die Prüfer in der mündlichen Verhandlung Schreibfehler in der Fachsprache Englisch in der Arbeit der Klägerin aufzeigen.
24 
6. Auch der weitere Einwand, die Auseinandersetzung mit der eigenen Person als Lehrkraft sei ein sachfremdes Beurteilungskriterium, weil es in § 19 APrOGymn als Kriterium nicht vorgesehen sei, kann nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn zur Ergebnisreflexion im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn gehört auch die Auseinandersetzung mit der eigenen Person als Lehrkraft. Ansonsten wäre die Ergebnisreflexion nicht vollständig, weil die Lehrperson eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für das Ergebnis des Unterrichts darstellt. Denn der Unterricht besteht zu einem wesentlichen Teil aus der Interaktion zwischen der Lehrperson und den Schülern. Gegen die Bewertung der Prüfer, dass eine solche Selbstreflexion nur ansatzweise vorgenommen wurde, hat die Klägerin nichts substantiiert vorgebracht. Zudem ist es auch nicht erkennbar, dass die Prüfer insoweit ihren diesbezüglichen Beurteilungsspielraum überschritten hätten.
25 
7. Der Einwand der Klägerin, dass sie die Unterrichtsstunden sehr wohl reflektiert habe, greift nicht durch. Denn die Klägerin kann hierdurch nicht aufzeigen, dass die Prüfer durch die Bewertung, es liege keine ausreichende Reflexion vor, weil weder eine Analyse des Unterrichtes mit Blick auf Methoden und Ergebnisse erfolgt noch das Verhältnis von Informationsinput und aktivem Schülerhandeln unter dem Gesichtspunkt möglicher Problemfelder benannt worden sei, ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten.
26 
8. Der Vortrag der Klägerin, dass die Fehler in der deutschen Sprache nicht Teil der Bewertung sein dürften, führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Klage. Denn die Prüfer haben in ihren Stellungsnahmen innerhalb des Widerspruchsverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Fehler in der deutschen Sprache nicht in die Bewertung eingeflossen sind.
27 
9. Auch der Einwand der Klägerin, dass sie eine ausreichende Dokumentation der eingesetzten Materialien vorgenommen habe und somit die diesbezügliche Kritik der Prüfer ungerechtfertigt sei, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar haben die Prüfer schon in ihren Stellungsnahmen im Widerspruchsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung zugegeben, dass ein ausreichendes Speichermedium vorlag, und dass nach § 19 Abs. 5 Satz 3 APrOGymn Materialien aus dem Internet durch den Ausdruck der ersten Seite belegt werden können. Allerdings fehlt es diesbezüglich jedenfalls an der Kausalität für die erreichte Note. Denn die Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass sie den Hauptfehler der Arbeit in deren mangelnder Eigenständigkeit sähen und dass dieser Fehler für sich genommen schon zu einer mangelhaften Arbeit führe. Demgegenüber sei die Frage der ordnungsgemäßen Dokumentation der Materialien bei der Bewertung von untergeordneter Natur gewesen.
28 
10. Der Einwand der Klägerin, eine Ergebnissicherung sei in der Form von Tafelbildern, der Fertigung eines Handouts sowie in der Form von Arbeitsblättern erfolgt, greift ebenfalls nicht durch. Denn der Zweitprüfer kritisiert überzeugend, dass die Ergebnissicherung nicht hinreichend klar erfolgt sei, weil die von den Schülern erreichten Ergebnisse unzureichend dokumentiert und analysiert worden seien. Die als Beleg für eine Ergebnissicherung angeführten Materialien M 15 und M 12 seien wenig informativ. Nur M 13 sei ein gelungenes Beispiel. Auch damit hält sich der Zweitprüfer innerhalb des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes.
29 
11. Der Einwand, dass die Kritik der Prüfer, der Unterricht der Klägerin sei nicht ziel- und kompetenzorientiert gewesen, zu pauschal sei, kann der Klage weiter nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in ihren Stellungsnahmen im Widerspruchsverfahren und in der mündlichen Verhandlung haben die Prüfer hierzu präzisierend ausgeführt, dass die Kompetenzbeschreibungen der Klägerin oberflächlich und nichtssagend seien. Es fehlten klar formulierte Ziele und Erwartungen für die jeweiligen Unterrichtsstunden. Auch der Erwartungshorizont aus der Anlage M 16 könne nicht als solcher angesehen werden. Der Unterricht sowie der „Short Test“ hätten zudem nicht dem Niveau einer 10. Klasse entsprochen. Auch sei die Themenwahl der einzelnen Stunden fragwürdig bzw. unpassend gewesen. Damit haben die Prüfer ihre Beurteilung hinreichend begründet und sie halten sich mit dieser Begründung auch innerhalb ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes.
30 
12. Die Klägerin kann mit dem Argument, dass sie statt eine Klassenarbeit zu stellen einen Hör-Seh-Verstehenstest durchgeführt habe, der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Klägerin kann hierdurch die Kritik des Zweitprüfers nicht entkräften. Dieser führt in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren überzeugend aus, dass es an einer Leistungsüberprüfung fehle, die dem Niveau einer 10. Klasse entspreche. Dieses Niveau erreiche der „Short Test“ nicht. Damit hält sich der Zweitprüfer innerhalb seines Beurteilungsspielraumes.
31 
13. Schließlich kann auch der Einwand der Klägerin nicht verfangen, dass sie die 10 Stunden umfassende Dokumentation deshalb in eine 13-stündige Unterrichtseinheit eingebettet habe, weil bei der letzten Dokumentation einer Unterrichtseinheit kritisiert worden sei, dass sie die dokumentierte Unterrichtseinheit mit vielen vor dieser abgehaltenen Unterrichtsstunden vorbereitet habe. Denn insoweit wendet sich die Klägerin überhaupt nicht gegen die Kritik der Erstprüferin. Diese bemängelt, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn für die Dokumentation etwa acht Unterrichtsstunden vorsehe und somit aus ihrer Sicht 12 Stunden nicht überschritten werden sollten. Die Erstprüferin hält sich jedoch auch mit ihrer Wertung, dass 12 Stunden bei einer dokumentierten Unterrichtseinheit nicht überschritten werden sollten, innerhalb ihres Beurteilungsspielraumes. Denn § 19 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn sieht „etwa“ acht Stunden für die dokumentierte Unterrichtseinheit vor und stellt somit einen Richtwert dar. Dieser kann zwar leicht über- oder unterschritten werden, jedoch darf es zu keinen starken Über-oder Unterschreitungen kommen, weil ansonsten die Vergleichbarkeit der Prüfungen nicht gewährleistet ist. Gegen die Wertung, dass jedenfalls bei einer Stundenanzahl von über 12 Stunden die Obergrenze überschritten ist, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/07/2012 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2011 - 1 K 1376/10 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahre
published on 16/08/2011 00:00

Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.