Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16

published on 25/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am ...1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29.04.1988 in das Bundesgebiet ein. Am 09.05.1988 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 13.03.1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Mit Urteil vom 19. August 1991 - A 15 K 8592/89 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.1989 auf und verpflichtete das Bundesamt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1991 hat der Kläger nach dem Inhalt des Urteils vorgetragen, in der Türkei habe er die ERNK unterstützt. Seit 1987 sei er Mitglied dieser Organisation gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Bevölkerung über die Aktionen der ERNK zu informieren. In Deutschland sei er seit 1989 Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins. Auch in der Bundesrepublik sei er Mitglied der ERNK und besuche deren Veranstaltungen. Hierbei handele es sich um kulturelle und um politische Veranstaltungen. Er sei auf einem Plakat der ERNK abgebildet und im Fernsehen bei einer Aufnahme einer Aktion der ERNK zu sehen gewesen. Mit Bescheid vom 05.11.1991 wurde der Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt. Seit dem 02.12.1991 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 14.06.2013 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 05.11.1991 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Am 30.07.2015 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 AufenthG.
Mit Urteil vom 25. Mai 2000 wurde der Kläger vom Landgericht Stuttgart wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Urteil wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei Aktivist der PKK und der ERNK. Er habe im Dezember 1997 einen ehemaligen Aktivisten der ERNK, der sich von dieser Organisation losgesagt habe, in dessen Wohnung in Leonberg aufgesucht. Dort habe er den ehemaligen Aktivisten zu einer Spende i.H.v. 2000 DM zu Gunsten der PKK aufgefordert. Dies sei von der Partei so beschlossen worden. Weiter habe der Kläger am 13. April 1999 im Keller seiner Wohnung 81 Exemplare der PKK-nahen Zeitschrift „Jina Serbilind“ zur Weiterverbreitung verwahrt.
Am 29.12.2011 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 27.09.2012 gab er gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 03.06.2015 gibt es über den Kläger keine Eintragung.
Nach der Arbeitsbescheinigung der H GmbH Großhandel vom 10.10.2013 befindet sich der Kläger seit dem 01.01.2006 in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Das Ministerium für Integration Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 13.03.2016 mit, der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz seit Ende der 90er Jahre im Zusammenhang mit der PKK bekannt. Am 09.03.2008 habe er in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins e. V. in Stuttgart an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ teilgenommen. Dabei sei über die Bedeutung der „Märtyrer“ für die kurdische Freiheitsbewegung referiert worden. Am 29.03.2009 habe der Kläger in den Räumen des M Kulturvereins an einer Veranstaltung zur sog. Heldenwoche (Gedenken an die „Märtyrer“ der Partei) teilgenommen. Nach der obligatorischen Schweigeminute für die „Märtyrer“ dieser Organisation habe ein Redner über die „Helden des kurdischen Freiheitskampfes“ referiert. Anschließend sei ein PKK-Anhänger für seine 30-jährige Frontarbeitertätigkeit mit einer Art Glaspokal geehrt worden, in dem Bilder der PKK eingearbeitet gewesen seien. Am 07.06.2009 habe der Kläger an einer Volksversammlung in den Räumen des M Kulturvereins teilgenommen, bei der ein Redner die Guerilla als so stark wie nie beschrieben habe. In den vergangenen Monaten hätten Tausende von Jugendlichen ihre Bereitschaft erklärt, kämpfen zu wollen, aber derzeit würden sie nicht benötigt. Die nutzlosen türkischen Luftangriffe hätten gezeigt, dass eine starke Militärmaschinerie nicht ausreiche, um die Guerilla zu besiegen. Im Hinblick auf die Verhaftungswelle von PKK-Funktionären in Frankreich habe der Redner ausgeführt, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer schmutzige Geschäfte zu Lasten der Kurden vereinbart. Am 22.11.2009 habe der Kläger an der jährlichen PKK-Gründungsfeier im Kulturhaus A in Stuttgart teilgenommen. Nach einer Gedenkminute für alle „Märtyrer“, einer kurzen Programmvorstellung und Musikdarbietungen habe ein Redner den Werdegang der PKK umrissen. Dieser habe ausgeführt, Öcalan habe die Partei mit drei Leuten gegründet und zur Massenbewegung für ein ganzes Volk geführt. Die Festnahmen von Führungskadern in Deutschland würden die PKK nicht schwächen, denn der Nachwuchs an Führungskadern sei gesichert. Neben der Bühne seien Fahnen mit Abbildungen von Öcalan und dem PKK-„Märtyrer“ Mazlum Dogan angebracht gewesen. Zudem seien weitere Bilder von etwa dreißig bis vierzig „Märtyrern“ ausgestellt gewesen. Am 11.07.2010 habe der Kläger an einer in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins durchgeführten Volksversammlung teilgenommen. Ein Redner habe die Kampfhandlungen zwischen der PKK-Guerilla und dem türkischen Militär thematisiert. Die eigenen Kampfeinheiten hätten zwar in den letzten beiden Wochen Verluste erlitten, die des türkischen Feindes seien jedoch weitaus höher ausgefallen. Am 21.11.2010 habe der Kläger die jährliche PKK-Gründungsfeier im Kulturhaus A in Stuttgart besucht. Die Halle sei mit Fahnen der KCK - Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans - („Koma Civaken Kurdistan“), von „Komalen Ciwan“ (PKK-Jugendorganisation), der PKK-Frauenorganisation „Freiheitspartei der Frauen Kurdistans“ (PAJK) und mit Bildern von Öcalan geschmückt gewesen. Ein 20-minütiges Video über die Gründung der PKK sei während der Veranstaltung gezeigt worden. Am 13.11.2011 habe der Kläger im Kulturhaus A in Stuttgart an einer PKK-Gründungsjahrestagsfeier teilgenommen. Am 25.05.2000 sei der Kläger vom Landgericht Stuttgart wegen versuchter räuberischer Erpressung zu 9 Monaten und 2 Wochen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, da er im Dezember 1997 in Leonberg unter Gewaltandrohung Spendengeld für die PKK verlangt habe. Schließlich sei der Kläger am 07.10.2012 Teilnehmer einer Versammlung des M Kulturvereins auf dem Stauffenbergplatz in Stuttgart anlässlich der europaweiten Bustour „Initiative für die Freiheit Öcalans“ gewesen.
Bei dem durchgeführten Sicherheitsgespräch am 12.05.2016 trug der Kläger vor, früher sei er zusammen mit anderen Kurden zu Demonstrationen gegangen, wo auch PKK-Fahnen gezeigt worden seien. Ihm sei aber nicht klar gewesen, wer der Veranstalter dieser Demonstrationen gewesen sei. Mitglied der PKK oder des M Kulturvereins sei er nicht gewesen. An Demonstrationen für die kurdische Sache habe er in der Zeit zwischen seiner Einreise in das Bundesgebiet und dem Jahr 2000 teilgenommen. Danach habe er sich nicht mehr so dafür interessiert, da er seit 2001 arbeite und sich mehr um seine Familie gekümmert habe. In der Türkei habe er die ENRK unterstützt durch Bereitstellung von Essen/Verpflegung/Kleidung für deren Mitglieder. Den Einsatz von Waffen lehne er grundsätzlich ab. An einer politischen Versammlung der PKK habe er sich nicht beteiligt. Ob er an den Veranstaltungen, die das Ministerium für Integration Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 13.03.2016 aufgelistet habe, teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Seit ein paar Jahren nehme er an keinen Veranstaltungen und Demonstrationen mehr teil. Bei der letzten Demonstration sei es um die Unterstützung der Menschen in Kobane gegangen.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte das Ministerium für Integration Baden-Württemberg der Landeshauptstadt Stuttgart mit, dass es der Einbürgerung des Klägers nicht zustimme.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 trug der Kläger vor, die vorgehaltenen Vorgänge könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Deshalb sei auch die vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 13.03.2015 erlassene Ausweisungsentscheidung wieder aufgehoben worden.
10 
Mit Bescheid vom 13.09.2016 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, aufgrund der vom Ministerium für Integration Baden-Württemberg vom 13.03.2016 mitgeteilten Erkenntnisse liege der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. Der Kläger habe zwischen 2008 und 2012 an mindestens sieben Veranstaltungen, die den Zielen der PKK gedient hätten, teilgenommen. Schon in der bloßen Teilnahme an derartigen PKK-Veranstaltungen liege eine Unterstützung. Der politische Charakter dieser Veranstaltungen könne dem Kläger im Hinblick auf die dort gezeigten PKK-Symbole nicht entgangen sein. Eine Abwendung sei nicht glaubhaft gemacht, da der Kläger die Teilnahme an den Veranstaltungen leugne. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den früheren Unterstützungshandlungen liege nicht vor.
11 
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2016 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Dies gelte auch im Hinblick auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung.
13 
Am 12.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und in den ersten Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland habe er der PKK nahegestanden, ohne jedoch jemals Mitglied gewesen zu sein. Aufgrund innerer Abwendung unterstütze er seit vielen Jahren diese Organisationen nicht mehr. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass er sich gelegentlich zu Informationszwecken oder um Freunde oder Bekannte zu treffen in die Vereinsräume des M Kulturvereins in Stuttgart begeben habe. Er könne nicht ausschließen, dass er am 09.03.2008, am 29.03.2009, am 07.06.2009, am 22.11.2009, am 11.07.2010, am 21.11.2010 und am 13.11.2011 in den Vereinsräumlichkeiten des M Kulturvereins oder im Kulturhaus A gewesen sei. Ausschließen könne er jedoch, dass er Teilnehmer einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ oder Teilnehmer an der Heldenwoche oder ähnliches gewesen sei. In den Räumlichkeiten des M Kulturvereins treffe er seit vielen Jahren Freunde und Bekannte, rede mit ihnen, trinke Tee und gehe auch in die Veranstaltungsräume und höre kurz oder längere Zeit den Vorträgen zu. Die letzten Erkenntnisse über solche Besuche lägen inzwischen 6 Jahre zurück. Sie könnten deshalb nicht mehr zu seinem Nachteil verwendet werden.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, er sei verheiratet und habe vier Kinder. Drei der Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit 15 Jahren sei er selbständig tätig. Er beliefere Gastronomiebetriebe mit Waren. Dieses Geschäft betreibe er mit zwei Partnern und zwei angestellten Fahrern. Durchschnittlich verdiene er ca. 1900 EUR netto monatlich. Deutscher Staatsangehöriger wolle er werden, da er schon lange in Deutschland lebe, das Leben in Deutschland besser sei als in der Türkei und drei seiner Kinder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Auf Frage, welche Werte er mit Deutschland verbinde, trug der Kläger vor, Deutschland sei ein demokratisches Land im Gegensatz zur Türkei. Kontakte mit Deutschen in einem Verein oder im Wohnumfeld habe er nicht. Auf Frage, wie die deutsche Verfassung heiße, gab der Kläger an, dies falle ihm gegenwärtig nicht ein. Auf Frage des Gerichts, ob er in der Verfassung verankerte Grundrechte benennen könne, nannte der Kläger Wahlen und Parlament. Auf Frage des Gerichts, was „Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht“, „Unabhängigkeit der Gerichte“ und „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ bedeuteten und ob er Wahlgrundsätze benennen könne, gab der Kläger an, dies wisse er nicht. Auf Frage des Gerichts, was der Begriff „Demokratie“ bedeute, gab der Kläger an, jeder Mensch sei gleich und alles was im Gesetz stehe, sei zu beachten. Auf Frage des Gerichts, was der Begriff „Rechtsstaat“ bedeute, gab der Kläger an, dies sei zu bejahen, wenn es Menschenrechte gebe.
20 
Auf Frage des Gerichts, ob seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1991 so, wie vom Gericht vorgelesen, zuträfen, antwortete der Kläger, dies sei korrekt. Ob er an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ am 09.03.2008 teilgenommen habe, wisse er nicht, könne dies aber auch nicht ausschließen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Veranstaltung am 29.03.2009 im Rahmen der sog. Heldenwoche. Er sei nicht planmäßig in den M Kulturverein gegangen, sondern um dort Freunde zu treffen. Er könne sich nicht erinnern, ob er an den Volksversammlungen in den Räumen des M Kulturvereins am 07.06.2009 und am 11.07.2010 teilgenommen habe. Auf Frage, ob er an den PKK-Gründungsfeiern im Kulturhaus A am 22.11.2009, 21.11.2010 und 13.11.2011 teilgenommen habe, gab der Kläger an, dies sei nicht ausgeschlossen. Er sei im Kulturhaus A gewesen, aber bei welcher Veranstaltung in welchem Jahr wisse er nicht. Auf Frage, ob er am 07.10.2012 Teilnehmer einer Versammlung anlässlich der europaweiten Bustour „Initiative für die Freiheit Öcalans“ gewesen sei, gab der Kläger an, er habe daran nicht teilgenommen. Auf Frage des Gerichts nach den Zielen der PKK gab der Kläger an, diese Organisation wolle ein Kurdistan errichten, früher als eigenständiger Staat geplant, jetzt eingegliedert in die Türkei. Auf Vorhalt, mit welchen Mitteln die PKK ihr Ziel zu erreichen versuche, gab der Kläger an, Terroranschläge seien nicht gut. Dass die PKK von der EU als terroristische Organisation eingestuft sei, sei richtig. Öcalan sei der Chef der PKK. Er teile jetzt nicht mehr die Meinung dieser Person. Wie die PKK sich finanziere, wisse er nicht. Wenn die PKK Spendengelderpressungen mache, sei dies schlecht.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
23 
Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
24 
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG; denn er verfügt nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 11.04.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
25 
Der Kläger kannte nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Grundrechte sowie Wahlgrundsätze nicht benennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“, „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ und „Unabhängigkeit der Gerichte“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd. Bei dieser Sachlage liegen ausreichende Kenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offensichtlich nicht vor.
26 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV StAG (Stand: 3. März 2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277).
27 
Des Weiteren steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung des Klägers entgegen. Dies gilt sowohl für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG sowie für eine Einbürgerung nach § 10 StAG.
28 
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.
29 
Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen die-jenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 4 m.w.N.). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
30 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, aber auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
31 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 137 m.w.N.). Die Unterstützung einbürgerungsschädlicher Ziele und Aktivitäten einer Organisation erfordert auch keine Mitgliedschaft (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 142 m.w.N.). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 146 m.w.N.). Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich; ein Irrtum des Einbürgerungsbewerbers über die rechtliche Einordnung seiner Handlungen und die Qualifizierung der Ziele einer Organisation geht zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 152 m.w.N.).
32 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 148 m.w.N.).
33 
Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung bei der gebotenen wertenden Gesamtschau auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 144 m.w.N.).
34 
Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 147 m.w.N.). Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).
35 
Anknüpfungstatsache für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft des Klägers in der ERNK („Nationale Befreiungsfront Kurdistans“). Der Kläger hat in seinem Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 19. August 1991 vorgetragen, in der Türkei habe er die ERNK unterstützt. Seit 1987 sei er Mitglied dieser Organisation gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Bevölkerung über die Aktionen der ERNK zu informieren. In Deutschland sei er seit 1989 Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins. Auch in der Bundesrepublik sei er Mitglied der ERNK und besuche deren Veranstaltungen. Hierbei handele es sich um kulturelle und politische Veranstaltungen. Er sei auf einem Plakat der ERNK abgebildet und im Fernsehen bei der Aufnahme einer Aktion der ERNK zu sehen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger befragt, ob sein Vorbringen vom 19. August 1991 zutreffend sei, was der Kläger bejaht hat.
36 
Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger am 9. März 2008 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins in Stuttgart an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ und am 29.03.2009 in den Räumen des M Kulturvereins an einer Veranstaltung zur sog. Heldenwoche teilgenommen hat, er am 07.06.2009 und am 11.07.2010 Teilnehmer einer „Volksversammlung“ in den Räumen des M Kulturvereins war und er am 22.11.2009, 21.11.2010 und am 13.11.2011 im Kulturhaus A in Stuttgart an der jährlichen PKK-Gründungsfeier teilgenommen hat. Im Hinblick auf diese Veranstaltungen hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, er habe hieran keine Erinnerung mehr. Gleichwohl können die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz berücksichtigt werden. Da das Gericht aber die tatsächlichen Grundlagen der Erkenntnisse wegen der Geheimhaltungsgründe nicht ermitteln und prüfen kann, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Erforderlich ist dann, dass die Sachentscheidung der Behörde nicht allein auf einer geheim gehaltenen Tatsachengrundlage beruht, sondern das Gericht die Aufklärungslücke überbrücken kann, indem es weitere Erkenntnisse verwertet und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die vom Kläger eingeräumten Anknüpfungstatsachen erfüllen ohne weiteres die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass die weiteren Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nur bestätigenden Charakter haben. Keine Berücksichtigung finden kann hingegen die vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. Mai 2000 abgeurteilte Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot und die versuchte Spendengelderpressung zu Gunsten der PKK. Denn nach erfolgter Tilgung der Verurteilung kann die strafrechtliche Verurteilung und der ihr zu Grunde liegende sicherheitsrechtliche Sachverhalt dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 20 m.w.N.).
37 
Der Kläger hat durch die Mitgliedschaft in der ERNK und durch die Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK auch unterstützt. Bei der ERNK handelt es sich um die frühere Propagandaorganisation der PKK (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl 2012, 1170). Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK im politischen Umfeld zu stärken.
38 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat bei der PKK-Gründungsfeier am 22.11.2009 ein Redner nach einer Gedenkminute für alle „Märtyrer“ den Werdegang der PKK umrissen. Neben der Bühne seien Fahnen mit Abbildungen von Öcalan und dem PKK-„Märtyrer“ Mazlum Dogan angebracht gewesen. Zudem seien weitere Bilder von etwa 30 bis 40 „Märtyrern“ aufgestellt gewesen. Bei der PKK-Gründungsfeier am 21.11.2010 sei die Halle mit Fahnen der KCK, von „Komalen Ciwan“, von PAJK und mit Bildern von Öcalan geschmückt gewesen. Ein 20-minütiges Video über die Gründung der PKK sei während der Veranstaltung gezeigt worden. Die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK haben in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen der Förderung und Stärkung der PKK. Mit deren Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 171 m.w.N.). Die bei diesen Veranstaltungen aufgestellten Bilder von Öcalan, die Fahnen der PKK sowie die gehaltenen Reden zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltungen nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählt, war erkennbar und ist auch dem Kläger bekannt. Jedenfalls konnte ihm die Solidarisierung mit der PKK nicht entgehen, so dass ihm diese auch zuzurechnen ist.
39 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören auch die sog. Volksversammlungen der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat ein Redner bei der Volksversammlung am 07.06.2009 in den Räumen des M Kulturvereins die Guerilla als so stark wie nie beschrieben. Im Hinblick auf die Verhaftungswelle von PKK-Funktionären in Frankreich habe der Redner ausgeführt, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer schmutzige Geschäfte zu Lasten der Kurden vereinbart. Bei der Volksversammlung am 11.07.2010 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins habe eine Redner die Kampfhandlungen zwischen der PKK-Guerilla und dem türkischen Militär thematisiert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Bei demjenigen, der derartige Veranstaltungen besucht, kann nach den konkreten Abläufen dieser Versammlungen kein Zweifel daran bestehen, dass er sich auf ureigenen PKK-Veranstaltungen befindet und damit durch seine Anwesenheit diese Organisation unterstützt. Auch die passive Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotenzial der PKK zu erhöhen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 170 m.w.N.).
40 
Die PKK verfolgt gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen, indem sie im Bundesgebiet Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol infrage stellt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). Außerdem verfolgt die PKK Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Denn sie verfolgt ihr politisches Ziel eines selbständigen Kurdistan in der Türkei nach wie vor mit Waffengewalt und wendet bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 124 m.w.N.).
41 
Von diesen Aktivitäten hat sich der Kläger nicht glaubhaft abgewandt.
42 
Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist die Einsicht des Einbürgerungsbewerbers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns; erforderlich ist ein individueller Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierte Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 195 m.w.N.). Hierbei ist aber ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Einbürgerungsbewerber seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 192 m.w.N.). Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren; dabei ist neben Zeitraum und Intensität der Förderung inkriminierte Bestrebungen einzubeziehen, wie sich der Einbürgerungsbewerber hierzu einlässt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 202 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht für die Bejahung einer Abwendung (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 198 m.w.N.). Die Glaubhaftmachung einer Abwendung ist nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 189 m.w.N.). Andererseits muss der Einbürgerungsbewerber zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören und sie auch nicht als falsch oder irrig einstufen; es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 190 m.w.N.).
43 
Gemessen hieran hat der Kläger ein Abwenden bzw. eine Distanzierung von den begangenen Unterstützungshandlungen nicht glaubhaft gemacht. Ein Abwenden scheitert bereits daran, dass der Kläger sich bislang mit seinen früheren Unterstützungshandlungen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 203 m.w.N.). Auch die vom Kläger an den Tag gelegte unzureichende Mitwirkung an der Aufklärung verbliebener Zweifel spricht gegen eine tatsächlich erfolgte Abwendung. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ihm vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Erkenntnisse lediglich dahin eingelassen, er könne sich nicht konkret erinnern. Diese Einlassung kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da die Veranstaltungen vom Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich beschrieben wurden.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
23 
Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
24 
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG; denn er verfügt nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 11.04.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
25 
Der Kläger kannte nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Grundrechte sowie Wahlgrundsätze nicht benennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“, „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ und „Unabhängigkeit der Gerichte“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd. Bei dieser Sachlage liegen ausreichende Kenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offensichtlich nicht vor.
26 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV StAG (Stand: 3. März 2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277).
27 
Des Weiteren steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung des Klägers entgegen. Dies gilt sowohl für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG sowie für eine Einbürgerung nach § 10 StAG.
28 
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.
29 
Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen die-jenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 4 m.w.N.). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
30 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, aber auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
31 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 137 m.w.N.). Die Unterstützung einbürgerungsschädlicher Ziele und Aktivitäten einer Organisation erfordert auch keine Mitgliedschaft (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 142 m.w.N.). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 146 m.w.N.). Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich; ein Irrtum des Einbürgerungsbewerbers über die rechtliche Einordnung seiner Handlungen und die Qualifizierung der Ziele einer Organisation geht zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 152 m.w.N.).
32 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 148 m.w.N.).
33 
Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung bei der gebotenen wertenden Gesamtschau auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 144 m.w.N.).
34 
Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 147 m.w.N.). Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).
35 
Anknüpfungstatsache für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft des Klägers in der ERNK („Nationale Befreiungsfront Kurdistans“). Der Kläger hat in seinem Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 19. August 1991 vorgetragen, in der Türkei habe er die ERNK unterstützt. Seit 1987 sei er Mitglied dieser Organisation gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Bevölkerung über die Aktionen der ERNK zu informieren. In Deutschland sei er seit 1989 Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins. Auch in der Bundesrepublik sei er Mitglied der ERNK und besuche deren Veranstaltungen. Hierbei handele es sich um kulturelle und politische Veranstaltungen. Er sei auf einem Plakat der ERNK abgebildet und im Fernsehen bei der Aufnahme einer Aktion der ERNK zu sehen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger befragt, ob sein Vorbringen vom 19. August 1991 zutreffend sei, was der Kläger bejaht hat.
36 
Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger am 9. März 2008 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins in Stuttgart an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ und am 29.03.2009 in den Räumen des M Kulturvereins an einer Veranstaltung zur sog. Heldenwoche teilgenommen hat, er am 07.06.2009 und am 11.07.2010 Teilnehmer einer „Volksversammlung“ in den Räumen des M Kulturvereins war und er am 22.11.2009, 21.11.2010 und am 13.11.2011 im Kulturhaus A in Stuttgart an der jährlichen PKK-Gründungsfeier teilgenommen hat. Im Hinblick auf diese Veranstaltungen hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, er habe hieran keine Erinnerung mehr. Gleichwohl können die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz berücksichtigt werden. Da das Gericht aber die tatsächlichen Grundlagen der Erkenntnisse wegen der Geheimhaltungsgründe nicht ermitteln und prüfen kann, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Erforderlich ist dann, dass die Sachentscheidung der Behörde nicht allein auf einer geheim gehaltenen Tatsachengrundlage beruht, sondern das Gericht die Aufklärungslücke überbrücken kann, indem es weitere Erkenntnisse verwertet und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die vom Kläger eingeräumten Anknüpfungstatsachen erfüllen ohne weiteres die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass die weiteren Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nur bestätigenden Charakter haben. Keine Berücksichtigung finden kann hingegen die vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. Mai 2000 abgeurteilte Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot und die versuchte Spendengelderpressung zu Gunsten der PKK. Denn nach erfolgter Tilgung der Verurteilung kann die strafrechtliche Verurteilung und der ihr zu Grunde liegende sicherheitsrechtliche Sachverhalt dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 20 m.w.N.).
37 
Der Kläger hat durch die Mitgliedschaft in der ERNK und durch die Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK auch unterstützt. Bei der ERNK handelt es sich um die frühere Propagandaorganisation der PKK (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl 2012, 1170). Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK im politischen Umfeld zu stärken.
38 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat bei der PKK-Gründungsfeier am 22.11.2009 ein Redner nach einer Gedenkminute für alle „Märtyrer“ den Werdegang der PKK umrissen. Neben der Bühne seien Fahnen mit Abbildungen von Öcalan und dem PKK-„Märtyrer“ Mazlum Dogan angebracht gewesen. Zudem seien weitere Bilder von etwa 30 bis 40 „Märtyrern“ aufgestellt gewesen. Bei der PKK-Gründungsfeier am 21.11.2010 sei die Halle mit Fahnen der KCK, von „Komalen Ciwan“, von PAJK und mit Bildern von Öcalan geschmückt gewesen. Ein 20-minütiges Video über die Gründung der PKK sei während der Veranstaltung gezeigt worden. Die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK haben in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen der Förderung und Stärkung der PKK. Mit deren Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 171 m.w.N.). Die bei diesen Veranstaltungen aufgestellten Bilder von Öcalan, die Fahnen der PKK sowie die gehaltenen Reden zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltungen nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählt, war erkennbar und ist auch dem Kläger bekannt. Jedenfalls konnte ihm die Solidarisierung mit der PKK nicht entgehen, so dass ihm diese auch zuzurechnen ist.
39 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören auch die sog. Volksversammlungen der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat ein Redner bei der Volksversammlung am 07.06.2009 in den Räumen des M Kulturvereins die Guerilla als so stark wie nie beschrieben. Im Hinblick auf die Verhaftungswelle von PKK-Funktionären in Frankreich habe der Redner ausgeführt, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer schmutzige Geschäfte zu Lasten der Kurden vereinbart. Bei der Volksversammlung am 11.07.2010 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins habe eine Redner die Kampfhandlungen zwischen der PKK-Guerilla und dem türkischen Militär thematisiert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Bei demjenigen, der derartige Veranstaltungen besucht, kann nach den konkreten Abläufen dieser Versammlungen kein Zweifel daran bestehen, dass er sich auf ureigenen PKK-Veranstaltungen befindet und damit durch seine Anwesenheit diese Organisation unterstützt. Auch die passive Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotenzial der PKK zu erhöhen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 170 m.w.N.).
40 
Die PKK verfolgt gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen, indem sie im Bundesgebiet Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol infrage stellt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). Außerdem verfolgt die PKK Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Denn sie verfolgt ihr politisches Ziel eines selbständigen Kurdistan in der Türkei nach wie vor mit Waffengewalt und wendet bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 124 m.w.N.).
41 
Von diesen Aktivitäten hat sich der Kläger nicht glaubhaft abgewandt.
42 
Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist die Einsicht des Einbürgerungsbewerbers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns; erforderlich ist ein individueller Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierte Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 195 m.w.N.). Hierbei ist aber ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Einbürgerungsbewerber seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 192 m.w.N.). Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren; dabei ist neben Zeitraum und Intensität der Förderung inkriminierte Bestrebungen einzubeziehen, wie sich der Einbürgerungsbewerber hierzu einlässt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 202 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht für die Bejahung einer Abwendung (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 198 m.w.N.). Die Glaubhaftmachung einer Abwendung ist nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 189 m.w.N.). Andererseits muss der Einbürgerungsbewerber zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören und sie auch nicht als falsch oder irrig einstufen; es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 190 m.w.N.).
43 
Gemessen hieran hat der Kläger ein Abwenden bzw. eine Distanzierung von den begangenen Unterstützungshandlungen nicht glaubhaft gemacht. Ein Abwenden scheitert bereits daran, dass der Kläger sich bislang mit seinen früheren Unterstützungshandlungen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 203 m.w.N.). Auch die vom Kläger an den Tag gelegte unzureichende Mitwirkung an der Aufklärung verbliebener Zweifel spricht gegen eine tatsächlich erfolgte Abwendung. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ihm vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Erkenntnisse lediglich dahin eingelassen, er könne sich nicht konkret erinnern. Diese Einlassung kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da die Veranstaltungen vom Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich beschrieben wurden.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/04/2015 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerinnen begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Die am … 1983 im Libanon geborene Klägerin zu 1 und die
published on 16/05/2012 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - ist unwirksam, soweit damit di
published on 20/02/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.