Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 5175/10

published on 21/03/2011 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 5175/10
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Tenor

Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.10.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers mit sofortiger Wirkung zu befristen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Befristungsentscheidung.
Der am ... 1970 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 1992 als Bürgerkriegsflüchtling in das Bundesgebiet ein. Zunächst arbeitete er als Hilfsarbeiter und später als Kranführer bei verschiedenen Baufirmen. Von der im Jahre 1991 geheirateten jugoslawischen Staatsangehörigen wurde er im Jahre 1997 geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die bei der geschiedenen Ehefrau leben und für die diese auch das alleinige Sorgerecht ausübt. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war lediglich geduldet.
Seit 1995 ist der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 14.08.1995: Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen Betrugs;
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.01.1999: Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr;
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.05.1999: Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Diebstahls; durch nachträglichen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.07.1999 wurde aus allen drei Verurteilungen eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen gebildet.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2002: Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Mit Bescheid vom 17.06.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.12.2003 - 13 K 2920/03 - ab. Am 12.04.2005 wurde der Kläger nach Mazedonien abgeschoben.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2007 beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung zu befristen. Zur Begründung brachte er vor, seine Kinder seien mittlerweile durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige. Sie seien dringend auf ihren Vater angewiesen. Ein Umgangsrecht könne praktisch nicht wahrgenommen werden. Sein mittlerweile 15 Jahre alter Sohn ... leide besonders unter der Trennung von seinem Vater.
10 
Mit Schreiben vom 22.01.2010 teilte die geschiedene Ehefrau ... mit, nach der Scheidung sei sie mit ihrem Ex-Ehemann in guten Verhältnissen verblieben. Sie habe das alleinige Sorgerecht über die Kinder. Ihre Kinder hätten immer den Kontakt zu ihrem Vater gesucht. Diese seien in den Sommer- und Winterferien regelmäßig bei ihrem Vater gewesen. Ihr Sohn, der sich in der Pubertät befinde, brauche dringend seinen Vater.
11 
Die Tochter ... führte in ihrem Schreiben vom 23.01.2010 aus, sie vermisse ihren Vater. Zwar sehe sie ihn jeden Sommer, doch diese Zeit sei zu kurz. Auch an Geburtstagen und anderen Ereignissen wäre sie gerne mit ihrem Vater zusammen. Sie telefoniere regelmäßig mit ihrem Vater. Diese Kontakte könnten jedoch die tatsächlich mit ihm verbrachte Zeit nicht ersetzen.
12 
Der Sohn ... brachte in seinem Schreiben vom 21.01.2010 vor, er vermisse seinen Vater sehr, da dieser schon im Gefängnis gewesen sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Die Besuche im Gefängnis seien viel zu kurz gewesen, denn ein Kind brauche einen Vater fast jeden Tag. Sie hätten nicht die finanziellen Mittel, um in allen Ferien zu ihm zu fahren. Deshalb könne er ihn nur in den Sommerferien sehen. Es sei für ihn nicht leicht, ohne seinen Vater aufzuwachsen.
13 
Nach einer Bescheinigung des Amtsgerichts Montenegro in Berane vom 11.01.2010 sind gegen den Kläger keine Strafverfahren und keine Ermittlungen durchgeführt worden.
14 
Am 18.05.2010 wurden die Abschiebekosten in Höhe von 2.347,60 EUR beglichen.
15 
Am 09.08.2010 hat der Kläger die Mutter seiner Kinder, die deutsche Staatsangehörige ... geheiratet.
16 
Mit Bescheid vom 15.11.2010 befristete das Regierungspräsidium Stuttgart die Wirkungen der Abschiebung ab sofort und die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den Ablauf des 12.04.2012. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regierungspräsidium Stuttgart orientiere sich bei der Befristungsentscheidung an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Aufenthaltsgesetz. Danach sei bei einer Befristungsentscheidung auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt habe. Im Regelfall soll die Frist bei einer Ist-Ausweisung auf 10 Jahre festgesetzt werden. Aufgrund besonderer Umstände könne die Frist um bis zu drei Jahren verlängert oder verkürzt werden. Zwar spreche die Schwere und die Brutalität der vom Kläger begangenen Straftaten für eine Verlängerung der 10-Jahresfrist. Zugunsten des Klägers sei jedoch zu berücksichtigen, dass er seit seiner Abschiebung keine neuen Straftaten begangen habe. Deshalb müssten fristverlängernde Umstände nicht berücksichtigt werden. Vielmehr lägen besondere Umstände vor, die eine Verkürzung der Regelfrist rechtfertigten. Zwischen dem Kläger und seinen Kindern bestehe mittlerweile ein neuer intensiver Kontakt. Es sei deutlich geworden, dass die Kinder des Klägers trotz der räumlichen Trennung ein inniges Verhältnis zu ihrem Vater entwickelt hätten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Kinder des Klägers und seine Ehefrau nunmehr deutsche Staatsangehörige seien. Diese Deutschverheiratung könne jedoch keine deutliche Verkürzung der Sperrfrist rechtfertigen, weil die Ehe erst lange Zeit nach der Ausweisung und der Abschiebung des Klägers geschlossen worden sei und der Ehefrau bei der Eheschließung bewusst gewesen sei, dass ihr Ehemann auf längere Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten dürfe. Da sie trotzdem die Ehe mit dem Kläger eingegangen sei, rechtfertige der Schutzgedanke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft keine deutliche Fristverkürzung. Angesichts dieser Gesichtspunkte könne die zehnjährige Regelfrist um drei Jahre auf eine Sperrfrist von sieben Jahren reduziert werden. Daraus ergebe sich ein Fristende ab dem 12.04.2012. Diese Frist sei ausreichend, aber auch notwendig, um den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszweck zu erreichen. Da der Kläger massiv straffällig geworden sei, würde der generalpräventive Ausweisungszweck bei einer kürzeren Sperrfrist nicht ausreichend gewürdigt.
17 
Am 17.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die festgesetzte Sperrfrist der Ausweisung sei unverhältnismäßig. Seine Ehefrau, die sich aufgrund der früheren Ereignisse habe scheiden lassen, habe ihm verziehen und ihn deshalb am 09.08.2010 erneut geheiratet. Seine Familie sei ihm derart wichtig, dass er sogar bereit sei, seine Reststrafe in Deutschland zu verbüßen. Da eine faktische Trennung der Familie auch während der Zeit der Verbüßung der Reststrafe eintrete, sei die Befristungsentscheidung unverhältnismäßig.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung sofort zu befristen;
20 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Er trägt vor, die Orientierung der Befristungsentscheidung an den Verwaltungsvorschriften des Bundes sei sachgerecht. Die eigentlich vorgesehene Frist habe im Hinblick auf die familiäre Lebenssituation des Klägers um drei Jahre verkürzt werden können. Eine weitere Verkürzung der Frist komme wegen des generalpräventiven Ausweisungszweckes nicht in Betracht, auch wenn die Familienangehörigen des Klägers deutsche Staatsangehörige seien. Die Eheschließung sei in Kenntnis des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgt. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers könnten den Zeitraum bis zu einer möglichen Wiedereinreise durch Besuche im Ausland, durch Telefon und Internet sowie Briefe in zumutbarer Weise aufrecht erhalten.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
26 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Wirkungen seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung befristet werden.
27 
Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429).
28 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag in der Regel zu befristen. Der Beklagte ist zu Recht von einem Regelfall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgegangen, da weder im Hinblick auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken noch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nach der Ausweisung ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369 und Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140).
29 
Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz keine Aussage. Die Behörde hat daher ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - BVerwGE 129, 243). Die im Rahmen des ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrprognose ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333).
30 
In einem zweiten Schritt muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140).
31 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Nur eine derartige Befristung wäre nach dem Zweck der Ermächtigung die allein rechtmäßige Ermessensbetätigung.
32 
Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zweck eine Zweckerreichung eingetreten ist. Seit seiner Abschiebung ist der Kläger nicht mehr straffällig geworden und im Hinblick auf die sich zum Positiven veränderten familiären Verhältnisse vermag auch das Gericht eine Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Der Beklagte ist indes der Auffassung, dass in Bezug auf den vom Kläger verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestand der generalpräventive Ausweisungszweck eine Sperrfrist von sieben Jahren erfordere. Ob dies zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Wegen verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen ist jedenfalls eine Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt geboten.
33 
Zwar hat der Beklagte die (erneute) zwischenzeitliche Eheschließung und die gemeinsamen Kinder bei der Fristbemessung berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Familienangehörigen des Klägers mittlerweile deutsche Staatsangehörige sind. Ermessensfehlerhaft ist indes die Annahme des Beklagten, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange des Klägers besäßen deshalb ein geringeres Gewicht, weil die Eheschließung in Kenntnis der erfolgten Ausweisung und Abschiebung und der hiermit verbundenen Sperrwirkung erfolgt sei. Aus diesen Umständen kann eine geringere Schutzwürdigkeit der ehelichen Beziehung nicht abgeleitet werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.10.2001 - 1 A 218/01 - InfAuslR 2002, 119). Der Beklagte hat zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass der nunmehr 16 Jahre alte Sohn ... eine enge emotionale Bindung an seinen Vater hat. Auch dieser Umstand tritt nicht gegenüber der begangenen Straftat des Klägers zurück, weil diese nunmehr fast zehn Jahre zurückliegt. Der Sohn ... befindet sich heute noch in einem Alter, in dem die Anwesenheit des Vaters und seine Mitwirkung bei der Erziehung grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682 und Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387; OVG Bremen, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 B 217/09 - NordÖR 2009, 398; VGH Kassel, Beschl. v. 23.07.2007 - 11 UZ 601/07 - InfAuslR 2008, 7).
34 
Entscheidend kommt hinzu, dass die Wirkungen der Ausweisung angesichts des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 GG nicht länger aufrechterhalten werden dürfen, wenn von dem Ausländer keine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut mehr ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1982 - 1 C 241/79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5; VGH München, Beschl. v. 27.01.2000 - 10 C 99.3695 - NVwZ 2000, 693; VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3605 - juris -). Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, sind im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.10.2010 weder dargetan noch sonst ersichtlich. Damit widerspricht die vom Beklagten festgesetzte Sperrfrist der Wertentscheidung aus Art. 6 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die bis zum heutigen Tag bestehende Sperrwirkung und wegen der einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Klägers und seiner Familienangehörigen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor mit dem Ergebnis, dass die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen sind.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
25 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
26 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Wirkungen seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung befristet werden.
27 
Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429).
28 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag in der Regel zu befristen. Der Beklagte ist zu Recht von einem Regelfall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgegangen, da weder im Hinblick auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken noch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nach der Ausweisung ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369 und Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140).
29 
Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz keine Aussage. Die Behörde hat daher ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - BVerwGE 129, 243). Die im Rahmen des ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrprognose ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333).
30 
In einem zweiten Schritt muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140).
31 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Nur eine derartige Befristung wäre nach dem Zweck der Ermächtigung die allein rechtmäßige Ermessensbetätigung.
32 
Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zweck eine Zweckerreichung eingetreten ist. Seit seiner Abschiebung ist der Kläger nicht mehr straffällig geworden und im Hinblick auf die sich zum Positiven veränderten familiären Verhältnisse vermag auch das Gericht eine Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Der Beklagte ist indes der Auffassung, dass in Bezug auf den vom Kläger verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestand der generalpräventive Ausweisungszweck eine Sperrfrist von sieben Jahren erfordere. Ob dies zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Wegen verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen ist jedenfalls eine Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt geboten.
33 
Zwar hat der Beklagte die (erneute) zwischenzeitliche Eheschließung und die gemeinsamen Kinder bei der Fristbemessung berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Familienangehörigen des Klägers mittlerweile deutsche Staatsangehörige sind. Ermessensfehlerhaft ist indes die Annahme des Beklagten, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange des Klägers besäßen deshalb ein geringeres Gewicht, weil die Eheschließung in Kenntnis der erfolgten Ausweisung und Abschiebung und der hiermit verbundenen Sperrwirkung erfolgt sei. Aus diesen Umständen kann eine geringere Schutzwürdigkeit der ehelichen Beziehung nicht abgeleitet werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.10.2001 - 1 A 218/01 - InfAuslR 2002, 119). Der Beklagte hat zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass der nunmehr 16 Jahre alte Sohn ... eine enge emotionale Bindung an seinen Vater hat. Auch dieser Umstand tritt nicht gegenüber der begangenen Straftat des Klägers zurück, weil diese nunmehr fast zehn Jahre zurückliegt. Der Sohn ... befindet sich heute noch in einem Alter, in dem die Anwesenheit des Vaters und seine Mitwirkung bei der Erziehung grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682 und Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387; OVG Bremen, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 B 217/09 - NordÖR 2009, 398; VGH Kassel, Beschl. v. 23.07.2007 - 11 UZ 601/07 - InfAuslR 2008, 7).
34 
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published on 15/07/2009 00:00

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published on 20/06/2017 00:00

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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.