Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Okt. 2010 - 11 K 4710/09

published on 07/10/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Okt. 2010 - 11 K 4710/09
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der Kläger zu 1 ist 1962 geboren und iranischer Staatsangehöriger. Er reiste 1986 mit einem falschen Pass ins Bundesgebiet ein und wurde auf seinen Antrag vom 22.03.1986 mit Bescheid vom 11.11.1987 als Asylberechtigter anerkannt. Seit 24.12.1987 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis.
Der Kläger zu 2 wurde 1995 geboren und entstammt der ersten, 1999 geschiedenen Ehe des Klägers zu 1, der auch das Sorgerecht ausübt. Der Kläger zu 2 ist ebenfalls iranischer Staatsangehöriger und im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung.
Die Kläger zu 1 beantragte am 28.07.2005 für sich und den Kläger zu 2 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er legte Nachweise über seine Einkünfte aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnisse und seine Rentenansprüche vor. Außerdem gab der Kläger zu 1 am 05.06.2006 die sog. Loyalitätserklärung ab. Die vom Beklagten eingeholten Auskünfte bei den Polizeibehörden und beim Bundeszentralregister führten zu keinen belastenden Ergebnissen. Ein Verfahren zum Widerruf der Asylberechtigung des Klägers zu 1 wurde nicht eingeleitet.
Mit Erlass vom 09.02.2006 forderte das IM Bad.-Württ. unter Hinweis auf verschiedene Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz den Beklagten auf, den Kläger zu 1 anzuhören und ihm im Hinblick auf die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erkenntnisse beinhalteten die Teilnahme des Klägers zu 1 an Demonstrationen der Volksmodjahedin am 20.06.1992 in Heidelberg, an Versammlungen am 05.07.1992 und am 13.03.1994 in Stuttgart, am 18.10.1992 in Heidelberg, an Veranstaltungen am 16.07.1994 in Stuttgart, am 26.05.2002 in Karlsruhe, am 17.06.2004 in Frankreich und am 02.01.2004 sowie am 10.02.2005 in Berlin, außerdem die Anmeldung von zahlreichen Informationsständen der Volksmodjahedin am 10.06.1988 in Karlsruhe sowie weiterer Informationsstände zwischen 1993 und 1995. Es wurde auf den revolutionär-marxistisch-islamistischen Charakter der Volksmodjahedin und ihrer Organisationen und auf ihre totalitär-undemokratischen Strukturen hingewiesen, deren bewaffnete Kräfte 2002 im Iran einen Guerillakampf geführt hätten, um Anhänger für einen gewaltsamen Umsturz zu mobilisieren.
In einem Aktenvermerk vom 26.07.2006 notierte der Beklagte über die am Tage zuvor erfolgte Anhörung, der Kläger zu 1 streite seine bisherigen politischen Aktivitäten in seiner Studienzeit nicht ab. Derzeit engagiere er sich für das Zentrum zur Integration iranischer Emigranten in Stuttgart. Er wende sich gegen die Atompolitik des Iran, die Unterdrückung der Menschenrechte und der Frauen. Seine frühere Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen der Volksmodjahedin seien nicht gesetzeswidrig gewesen, von seiner Einstellung her verfolge er nur verfassungsgemäße Ziele und habe auch deshalb keine Probleme mit der Loyalitätserklärung gehabt. Er distanziere sich von jeglichen verbotenen Handlungen des NWRI, er würde sich auch von der Organisation distanzieren, unterstütze deren Aktivitäten jedoch seit geraumer Zeit nicht mehr. - In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2007 führte der Kläger zu 1 außerdem aus: Er habe niemals an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und lehne Gewaltanwendung strikt ab, er habe sich stets für die parlamentarische Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte eingesetzt und unterstütze nur solche Kräfte, die sich zu diesen Zielen bekennten, als Opfer des islamischen Fundamentalismus werbe er für einen toleranten Islam. Sein derzeitiges Engagement verfolge nur die Ziele, die deutsche Öffentlichkeit für die Menschenrechtsverletzungen im Iran zu sensibilisieren und vehement gegen das iranische Atomprogramm vorzugehen. Für diese Ziele setze sich auch des NWRI ein, weshalb er ihn unterstütze, genauso wie er andere Bewegungen mit dieser Zielsetzung unterstützen werde. Die Ziele des NWRI würden weltweit auch von zahlreichen westlichen Parlamentariern unterstützt.
Mit Erlass vom 11.02.2008 verweigerte das IM Bad.-Württ. die Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers zu 1. Es wiederholte die gegen den Kläger zu 1 vorliegenden Erkenntnisse und wies ergänzend darauf hin, der Kläger zu 1 habe im Asylverfahren erklärt, er sei schon im Iran Anhänger der Volksmodjahedin und für sie tätig gewesen, in Deutschland habe er Kontakte zu ihnen unterhalten und an Veranstaltungen zwischen 1986 und 1987, vornehmlich in Bonn, teilgenommen. - Die Erklärungen des Klägers zu 1 hierzu seien widersprüchlich, so habe er 2006 erklärt, den NWRI nicht mehr zu unterstützen, während er 2007 erklärt habe, er unterstütze den NWRI weiterhin. Die Stellungnahme überzeuge nicht, zumindest könne sie nicht als Abwenden im Sinne des StAG anerkannt werden.
Nachdem die Sachbearbeiterin des Beklagten ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnungsentscheidung in einem Vermerk vom 12.02.2008 nieder gelegt hatte, lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Einbürgerung mit Bescheid vom 24.04.2008 ab und zwar im wesentlichen unter Ausführung der Gründe, die dem Erlass des IM Bad.-Württ. vom 11.02.2008 zugrunde lagen. Danach habe der Kläger zu 1 Bestrebungen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt, von welchen er sich auch nicht abgewendet habe. Ergänzend wurde ausgeführt, es komme auch keine Ermessenseinbürgerung in Betracht, weil der Ausschlussgrund das Ermessen der Behörde reduziere. Da eine selbständige Entlassung des Klägers zu 2 aus der iranischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei, komme auch keine Einbürgerung des Klägers zu 2 in Betracht.
Hiergegen ließen die Kläger am 16.05.2008 Widerspruch erheben und zur Begründung vorbringen: Nach der Rechtsprechung des BVerwG müsse die Behörde, um eine Unterstützungshandlung annehmen zu können, auch feststellen, dass der Einbürgerungsbewerber nach seinem Wissensstand als verfassungsfeindlich feststehende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste. Dafür trage die Behörde die materielle Beweislast. Der Kläger zu 1 habe darauf hingewiesen, nie an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele stets abgelehnt zu haben. Die Veranstaltungen und Versammlungen, an welchen der Kläger zu 1 teilgenommen habe, hätten nicht erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, auch der Einsatz für die Streichung der MEK von der Liste des EU-Rates über terroristische Organisationen könne im Hinblick auf die Feststellung des EuGH vom 12.12.2006 kaum ins Gewicht fallen.
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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beharrte das IM Bad.-Württ. mit Erlass vom 22.07.2009 auf seiner vom Landesamt für Verfassungsschutz bezogenen Einschätzung. Mit Bescheid vom 26.11.2009 wies deshalb das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Übernahme der Ausführungen des IM Bad.-Württ. zurück und führte ergänzend dazu noch aus: Die Einbürgerungsvoraussetzungen für den Kläger zu 2 lägen nicht vor, insbesondere nicht die Voraussetzungen für eine vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatigkeit im Rahmen einer Einbürgerung nach § 8 StAG.
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Am 21.12.2009 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird auf die vom iranischen Regime ausgehenden Gefahren, wegen welcher Sanktionen der USA und der EU beraten würden, auf die Legitimität des dagegen gerichteten Widerstands der Volksmodjahedin und auf das Widerstandsrecht nach dem Grundgesetz hingewiesen. Außerdem wird auf ein Gutachten des früheren Verfassungsrichters Hassemer Bezug genommen.
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Die Kläger beantragen,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf die Klage nicht erwidert.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2010 hat das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn K. vom Landesamt für Verfassungsschutz als (sachverständigen) Zeugen vom Hörensagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.
18 
Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
21 
Die - zulässige - Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
22 
Die Frage, ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. 08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - -). Im Falle der Kläger findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da sie die Einbürgerungsanträge im Juli 2005 gestellt haben.
23 
1. Der Kläger zu 1 hat danach einen Einbürgerungsanspruch nach der insgesamt günstigeren Regelung des § 10 Abs. 1 StAG a.F. Dieser Anspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. , der durch die Neuregelung insoweit keine Veränderung gefunden hat, ausgeschlossen.
24 
Danach ist die Einbürgerung (u.a. dann) zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
25 
Zu den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland gehört das Bestreben, Gewaltanwendung jedenfalls außerhalb von staatlich getragenen bewaffneten Interventionen nach Maßgabe der UN-Charta als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Interessen und Ziele umfassend zu bannen (Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht -GK-StAR-, Anm. 127 und 131 zu § 11 StAG). Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, liegen bereits dann vor, wenn eine Organisation zwar nicht im Bundesgebiet Gewalt anwendet oder vorbereitet, wohl aber im Herkunftsland gewaltförmig agiert oder – als politische Exilorganisation – dortige entsprechende Bestrebungen durch Propaganda, Sammeln und Überweisen von Spenden oder Anwerbung von Kämpfern unterstützt (Berlit, a.a.O., Rn. 131; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111/01 -, ). Hierunter fallen Anschläge mit Waffen oder Sprengstoff gegen Personen oder Sachen sowie die unter Einsatz von Gewalt erfolgende Eintreibung von Mitteln für die Organisation, wie Spendenerzwingung. Zu den Vorbereitungshandlungen gehören z.B. die Waffenbeschaffung oder das Sammeln oder Bereitstellen hierfür erforderlicher Geldmittel (Berlit, a.a.O., Anm. 129, 130).
26 
Dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111 /01 - -; VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - - ; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003, - 5 B 01.1805 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, - a.a.O. -). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2008, - 13 S 298/06 -).
27 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urteil vom 22.02.2007, - a.a.O.-; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, - 3 Bf 172/04 -, -; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.03.2006, - 1 R 1/06 -, ).
28 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -, ). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - -).
29 
Nach den o.a. Grundsätzen erfüllen die dem Kläger vorgehaltenen Handlungen überwiegend die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG.
30 
Zumindest bis 2001/2003 gehörten die Volksmodjahedin bzw. ihre Auslandsorganisationen in Deutschland und auch anderswo in Europa (MEK) zu den Organisationen, die derartige Bestrebungen verfolgt haben (vgl. VG Hamburg, Urteile v. 30.09.2004, 10 K 4177/03, - 10 K 6189/03 -; Urteil vom 08.02.2005, - 10 K 1706/03 -; Urteil vom 06.02.2007, - 10 K 1773/06 -; Urteil vom 12.05.2009, - 10 K 906/08 -; VG Berlin, Urteil vom 23.08.2005, - 2 A 103.03 -; vgl. auch Berlit, aaO., Anm. 132).
31 
Der Kläger zu 1 hat Bestrebungen dieser Gruppierung im o.g. Sinne auch (aktiv) unterstützt. Er hatte bereits im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren (am 15.09.1987) angegeben, er habe auch in der Bundesrepublik Deutschland Kontakte zu den Volksmodjahedin, er habe an drei Demonstrationen teilgenommen jeweils aus Anlass des 30. Khordad, an seinem Aufenthaltsort verteile er die Zeitung "Freiheit für Iran". Er habe einen Informationsstand der Volksmodjahedin in Geislingen angemeldet, auf einer Veranstaltung zum Tag des Flüchtlings habe er als Anhänger der Volksmodjahedin gesprochen, worüber in der Lokalzeitung berichtet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 mehrfach auch die Aktivitäten eingeräumt, die ihm aufgrund der Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegen gehalten worden sind. Dazu zählen die Teilnahme an einer Demonstration 1992 in Heidelberg, die Teilnahme an drei Versammlungen der Volksmodjahedin zwischen 1992 und 1994 in Heidelberg und Stuttgart, die Teilnahme an fünf Veranstaltungen der Volksmodjahedin zwischen 1994 und 2005 in Stuttgart, Karlsruhe, Berlin und Frankreich, sowie die Anmeldung von Informationsständen der Volksmodjahedin in den Jahren zwischen 1988 und 1995.
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Diese Aktivitäten sind eindeutig als Unterstützungshandlungen für die o.g. Bestrebungen anzusehen. Es handelte sich dabei um weit mehr als nur die gelegentliche Unterstützung einzelner Ziele wie Gewaltlosigkeit, Einhaltung der Menschen- bzw. der Frauenrechte, Verhinderung der nuklearen Bewaffnung durch den Iran, wie der Kläger zu 1 dies nunmehr geltend macht. Vielmehr waren die Unterstützungshandlungen geeignet, die seinerzeit noch unmittelbar auf den bewaffneten Kampf gerichteten Aktivitäten der Volksmodjahedin auch in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen und durch Gewinnung von Sympathisanten und Anhängern von hier aus zu unterstützen. Als hierauf gerichtet müssen die vom Kläger zu 1 beantragten und/oder geführten Informationsstände für die Volksmodjahedin angesehen werden. Gleiches muss für Versammlungen der Volksmodjahedin gelten. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz angeführten Versammlungen hatten eindeutig zumindest werbenden Charakter für den damaligen bewaffneten Kampf der Volksmodjahedin. Dasselbe muss zumindest teilweise auch für die von den Volksmodjahedin ausgerichteten Veranstaltungen gelten, an denen der Kläger zu 1 teilgenommen hat und bei welchen für die Teilnahme an Demonstrationen, um Spenden für die Finanzierung der militärischen Einheit oder für die Unterstützung des Nationalen Widerstandsrates Iran (NWRI) geworben wurde. Damit ist auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der Volksmodjahedin zu bejahen. Der Einwand des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht wissen können, was Gegenstand der Versammlungen oder Veranstaltungen sein würde, ist unglaubhaft, insbesondere bei Versammlungen der Volksmodjahedin dürfte deren Anlass und Gegenstand jedem Teilnehmer schon im Voraus bekannt gewesen sein. Auch hat der Kläger zu 1 nicht dargelegt, dass und ggfs. wie er seine nur partielle und zieldifferenzierende Unterstützung damals nach außen hin so zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Teilnahme an den Veranstaltungen nicht bereits als Unterstützungshandlung angelastet werden könnte. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, es habe sich bei den Veranstaltungen überhaupt nicht im solche der Volksmodjahedin gehandelt, sondern um solche der iranischen Opposition in Deutschland, was schon seine Stellungnahme vom 29.07.2007 deutlich machte. Der Kläger zu 1 hatte zudem bereit in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) von Exilgruppierungen der Volksmodjahedin gesprochen. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Veranstaltungen den Volksmodjahedin zugeschrieben, die als Exilorganisation (MEK) schon von der Gründung an die größte Gruppierung innerhalb des Nationalen Widerstandsrats ausmachen (s. dazu noch die nachfolgenden Ausführungen). Schließlich waren die vom Landesamt für Verfassungsschutz dargestellten Versammlungen nicht zuletzt gerade zur Unterstützung des bewaffneten Arms der Volksmodjahedin im Iran (bzw. später im Irak: die sog. NLA) durchgeführt worden.
33 
Die Berücksichtigung dieser dem Kläger zu 1 anzulastenden Umstände in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbeschränktes Einbürgerungshindernis aus (vgl. Berlit, aaO., Anm. 150). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Aktivitäten des Klägers zu 1 in dem "Zentrum zur Integration iranischer Emigranten" in Stuttgart als eben solche Unterstützungshandlung anzusehen sind, vorliegend nicht mehr an. Allerdings ist dazu zu bemerken, dass der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht in der Lage war, Tatsachen für die Annahme zu bezeichnen, die für Bestrebungen dieses Vereins im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG sprechen könnten. Daher sind diese Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht verwertbar.
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Der Kläger zu 1 hat sich auch nicht individuell von den somit einbürgerungsrelevanten Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin, von denen hiernach auszugehen ist, glaubhaft abgewandt.
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Ein Abwenden iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -). Weiter ist die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.). Der Einbürgerungsbewerber muss andererseits zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Die Umstände, die seine Abwendung belegen, hat der Einbürgerungsbewerber so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann aber dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004, - aaO.-). Der bloße Zeitablauf allein kann ein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten jedoch bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004 a.a.O. und Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ 2006, 484). Auch die Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 a.a.O. und Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 -).
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Der Kläger zu 1 hat dazu in seinen Stellungnahmen (insbesondere vom 29.07.2007) zu den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz ausgeführt, er selbst habe nie an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele stets abgelehnt. Die Veranstaltungen und Versammlungen, an denen er teilgenommen habe, hätten nicht erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Er setze sich für eine parlamentarische Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte und einen toleranten Islam ein. Nach seiner Überzeugung setze sich der NWRI, zu welchem auch die Volksmodjahedin gehörten, für diese Ziele ein und deshalb unterstütze er ihn. - Diese Äußerung lässt vermuten, dass der Kläger zu 1 sich zwar über die Bedeutung seiner früheren Aktivitäten als objektive Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin nicht im Klaren ist, ändert jedoch an deren - objektiver - Bewertung nichts. Die aktive Betätigung des Einbürgerungsbewerbers in einer Organisation, die Ziele iSd § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. verfolgt, reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für die Annahme des Ausschlussgrundes aus. Sie ist unabhängig von den Motiven des Einbürgerungsbewerbers für Beitritt und Tätigkeit in dieser Organisation und es ist unerheblich, ob die Organisation neben den zu beanstandenden auch nicht zu beanstandende Ziele verfolgt und Aktivitäten entfaltet, wie im Bereich der Kulturpflege oder der sozialen/humanitären Unterstützung (vgl. Berlit, aaO., Anm. 71 f.). Eine Reflexion in Bezug auf das eigene Handelns als Unterstützungshandlung sowie auf die Bestrebungen der Volksmodjahedin in der Zeit bis etwa 2001/2003 hat der Kläger zu 1 ebensowenig erkennen lassen wie die Einsicht in den Umstand, dass sein Verhalten zumindest objektiv geeignet war, die damaligen Bestrebungen der Volksmodjahedin zu fördern. Daher kann von einer Abwendung als Ergebnis eines individuellen Erkenntnisprozesses nicht ausgegangen werden.
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Jedoch sprechen diese Äußerungen und die weiteren Umstände dafür, dass der Kläger zu 1 die inzwischen eingetretene kollektive Abwendung der iranischen Opposition in Europa, die den Exilgruppen der Volksmodjahedin bzw. dem NWRI zugeordnet werden, nachvollzogen hat und sich insoweit auf die veränderten Rahmenbedingungen berufen kann. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. angesprochene Tätigkeit nicht mehr zu befürchten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jew. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - -). Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - -). In diesem Sinne kann sich der Kläger zu 1 darauf berufen, dass sich die im NWRI repräsentierten iranischen Exilgruppen, insbesondere auch der MEK, inzwischen von der Anwendung von Gewalt als Mittel zum angestrebten Regimewechsels im Iran abgewendet haben und dies zur Überzeugung des Gerichts - nicht zuletzt aufgrund der geschaffenen Fakten - glaubhaft ist (vgl. dazu schon VG Berlin, Urteil vom 17.04.2008, - VG 23 X 27.06 -. n.v.). Dies ergibt sich aus folgenden Feststellungen, die auf allgemein zugänglichen oder ins Verfahren eingeführten Quellen beruhen:
38 
Die ursprünglich gegen das Schah-Regime gerichtete Vereinigung der Volksmodjahedin entwickelte sich zunächst zu einer linksislamischen Massenbewegung und kämpfte in der iranischen Revolution gemeinsam mit Anhängern des iranischen Revolutionsführers Chomeini, dessen Machtapparat sie später jedoch - insbesondere nach einer Massendemonstration am 20.06.1981 - selbst verfolgte. Dadurch wurde die Organisation in den Untergrund gezwungen und antwortete zunächst mit Anschlägen auf Repräsentanten des neuen Staates. Die Organisation wurde im Iran schließlich zerschlagen. 1981 wurde in Paris der NWRI gegründet, der nach dem Sturz der Machthaber im Iran eine Übergangsregierung bilden sollte. Der NRWI bestand vor allem aus den Volksmodjahedin und einigen kleineren iranischen Exilgruppen. Das vom NWRI veröffentlichte Programm unterschied sich in wesentlichen Teilen von den Zielsetzungen der Volksmodjahedin im Iran und verfolgte u.a. die Trennung von Kirche und Staat, die Wiederherstellung der Grundrechte, die Verstaatlichung aller ausländischen Wirtschaftsunternehmen, die Durchführung einer Landreform, eine Alphabetisierungskampagne, den Schutz nationaler Minderheiten. Alle entscheidenden Positionen wurden und werden von Mitgliedern der Volksmodjahedin (MEK) bekleidet.
39 
Die Nationale Befreiungsarmee (NLA) wurde 1987 gegründet und begann, mit Unterstützung von Saddam Hussein vom Irak aus, den Iran zu bekämpfen. Ziel war der Sturz der klerikalen Herrschaft im Iran. Bis 2000 wurden durch NLA-Kommandos Angriffe auf Militär- und Polizeigebäude und Anschläge auf Repräsentanten des iranischen Staates durchgeführt. Dazu wurden in öffentlichen Veranstaltungen in Europa, so auch in Deutschland, neue Kämpfer rekrutiert. Im Irak-Krieg wurde die NLA allerdings entwaffnet und seit 2003 befinden sich ca. 3800 NLA-Angehörige im heute einzigen Volksmodjahedin-Lager "Ashraf" nahe Bagdad, ursprünglich unter amerikanischer, heute unter irakischer Aufsicht, mit dem Status von "geschützten Personen".
40 
In Europa bemühte sich der NWRI um Anerkennung als legale iranische Opposition. MEK und NLA wurden im Jahr 2002 von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen, der NWRI wurde dabei jedoch ausdrücklich ausgenommen. Seither bemühte sich der NWRI insbesondere darum, die Streichung der Untergliederungen aus der Liste zu erreichen. Auch seine politischen Ziele wurden revidiert. Seit Oktober 2003 fordert er, dass in einem Referendum über die künftige Staatsform des Iran entschieden werden soll, was in klarem Kontrast zum angestrebten militärischen Sturz des iranischen Regimes mit Hilfe der NLA in den 90er Jahren steht (vgl. zu allem: "Imagewandel der Volksmodjahedin Iran", Landesamt für Verfassungsschutz NRW, August 2005, www.im.nrw.de). Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt im Bericht für 2008 (S. 256 ff.) dazu weiter aus, die Organisation konzentriere ihre Aktivitäten auf politische Ziele in Westeuropa und den USA. Dabei komme dem NWRI die führende Rolle zu. Die aktuellen Aktionen des NWRI seien weiterhin durch Gewaltfreiheit gekennzeichnet. Die Organisation wolle als demokratische iranische Oppositionsbewegung wahrgenommen werden.
41 
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat der EuGH einer Klage des NWRI bzw. der MEK auf Streichung von der Liste der terroristischen Organisationen stattgegeben (Az. T-228/02). Die darauf ergangene Entscheidung des Ministerrats vom 30.01.2007, die Volksmodjahedin Iran erneut auf die Terrorismus-Liste zu nehmen bzw. zu belassen, beruhte auf der unzutreffenden Einschätzung, das Urteil sei von einem reinen und heilbaren Verfahrensfehler bei der Aufnahme der Volksmodjahedin in die Liste ausgegangen, und führte zu einer weiteren Klage, der der EuGH wiederum - mit Urteil vom 23.10.2008 (T-256/07) - stattgab. Erneut befolgte der Ministerrat diese Anordnung nicht (Ministerratsbeschluss vom 15.07.2008), sodass der EuGH ein drittes Mal, nämlich mit Urteil vom 03.12.2009 (T-284/08), entscheiden musste und den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15.07.2008 zur Durchführung von Art.2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG für nichtig erklärte, soweit er die People's Mojahedin Organization of Iran betraf . In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei festzustellen, dass nicht rechtlich hinreichend erwiesen sei, dass der angefochtene Beschluss im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden sei und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte. - Maßgeblich in allen drei Verfahren war die Feststellung des EuGH, dass der Ministerrat nicht substantiiert zur Rechtfertigung seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Liste vorgetragen habe, dem Gericht habe nichts vorgelegen, was es hätte rechtlich prüfen können. Als Folge hätten sich die Kläger auch nicht zu den Vorwürfen äußern können, ihr Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sei dadurch verletzt worden (vgl. dazu Bernd Häusler, Die Organisation der Volksmodjahedin Iran - ein Fall für die Wissenschaft?, Anlage 1 zum Erlass des Regierungspräsidium Stuttgart vom 22.07.2009, Bl. 80 ff. der Behördenakten).
42 
In ihrer Erwiderung auf den Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom November 2008 ("BfV Bericht - Ignoranz eines legitimen Volkswiderstandes"), S. 12. ff. bekräftigte der (allerdings an den Feststellungen interessierte) NWRI den Gewaltverzicht und führte aus:
43 
"Im Zusammenhang mit den 'Volksmodjahedin ist zu beachten, dass der PMOI-Führungsrat den Vorschlag zur Einstellung militärischer Operationen im Iran auf dem Sonderparteitag vom Juni 2001 - also 4 Monate vor dem 11. September - einbrachte und die Vollversammlung den entsprechenden Beschluss fasste. Noch im Juli 2001 setzte der PMOI-Führungsrat diesen Beschluss im Inland durch und die Volksmodjahedin beendeten ihre Operationen im Iran. Nach einem "Entwaffnungs- und Konsolidierungsabkommen" im Mai 2003 übergaben die PMOI-Mitglieder den US-geführten Koalitionskräften ihre sämtlichen Waffen freiwillig.
44 
Dazu kommt noch, dass ebenfalls im Juli 2004 die Generalsekretärin und alle Mitglieder des Führungsrates und der Organisation in einer Erklärung den Terrorismus verurteilt und sich abermals von Gewalt distanzierten. Diese Stellungnahme wurde auch von Vertretern der Koalitionskräfte und der US-Regierung bestätigt. Darauf begründet sich der Rechtsstatus der iranischen Volksmodjahedin, die sich in Ashraf City aufhalten, als von der Vierten Genfer Konvention geschützte Personen. Sie haben bereits damals ihre Verpflichtung zu einem Referendum für den Regimewechsel des Mullahregimes unterstrichen..."
45 
Diese kritisch zu hinterfragenden Verlautbarungen des NWRI entsprechen jedoch den Erkenntnissen, die schon zur Streichung der Volksmodjahedin von der Liste terroristischer Organisationen in Groß-Britannien geführt hatten. Diese beruhten auf einem förmlichen Erkenntnisverfahren der Proscribed Organisations Appeal Commission (POAC) vom 30.11.2007, das zu dem Ergebnis gekommen war, die Volksmodjahedin hätten seit August 2001 keinerlei terroristische Akte mehr verübt, sie hätten ihre militärischen Strukturen bis Ende 2002 aufgelöst und seit August 2002 keine Gewalt verherrlichenden Äußerungen mehr verlautbaren lassen, sie seien seit Mai 2003 entwaffnet, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rekonstruktion ihrer militärischen Macht und keinerlei Anlass für einen Verdacht, Personen für militärische oder terroristische Aktionen zu rekrutieren oder gar auszubilden (zitiert nach Häusler, aaO.).
46 
Auch der frühere Verfassungsrichter Hassemer, der im Auftrag des NWRI und anderer iranischer Exilgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder untersucht hat (veröffentlicht unter www.ncr-iran.org/de/images/stories/2009/pdf/gutachten-endfassung.pdf), kommt zu dem Ergebnis, dass Indizien für tatsächliche, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht von solchen Bestrebungen (im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG) des NWRI zumindest seit 2001/2002/2003 nicht vorliegen, die er auf den Seiten 94 bis 97 im einzelnen aufführt (auf welche Bezug genommen wird) und von welchen neben bereits genannten Umständen zumindest folgende besondere Erwähnung verdienen: So wurden in Deutschland zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des NWRI und der MEK usw. eingestellt, der Generalbundesstaatsanwalt beim BGH habe in einem Ermittlungsverfahren die Übernahme der Ermittlungen im Hinblick auf §§ 129, 129a StGB abgelehnt; das VG Köln habe darauf hingewiesen, dass zu den verschiedenen in Deutschland tätigen Vereinen der MEK keine Verbotsverfügung des BMI ergangen sei (Urteil vom 22.09.2005, - 16 K 6059/03.A-); der Britische Supreme Court of Judicature, Court of Appeal, habe den Antrag der britischen Innenministerin vom September 2006, das Verbot der MEK nicht aufheben zu müssen, abgewiesen (Urteil vom 07.05.2008 - 2007/9516-), u.a. weil auch die Sichtung von nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht den Schluss zulasse, die MEK beabsichtige, künftig zum Terrorismus zurückzukehren; schließlich habe die Präsidentin des NWRI bei einem Besuch des Mahnmals der Judenverfolgung am 25.11.2008 in Berlin Blumen niedergelegt, was auch wegen der anti-israelischen Haltung der derzeitigen iranischen Staatsführung bemerkenswert und von rechtlicher Bedeutung sei.
47 
Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, die diesen Feststellungen entgegenstehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen „Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran“ (Stand: Juni 2010) vom 28.07.2010 sowie der Dokumente, die über die Datenbank des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Gericht zugänglich sind. Infolgedessen erscheint es gerechtfertigt und folgerichtig, dass inzwischen sowohl das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch das Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ. (im Übrigen zum Beispiel auch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) im jeweiligen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2009 auf eine die Volksmodjahedin betreffende Berichterstattung verzichtet haben, worauf der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Soweit noch vertreten wird, der Gewaltverzicht sei nicht echt und entspringe rein taktischen Überlegungen, eine Reaktivierung der NLA-Kämpfer im Lager Ashraf sei jederzeit möglich oder der militärische Kampf werde fortgesetzt usf. (vgl. dazu beispielsweise Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, aaO.; Verfassungsschutzbericht 2009 des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg, „Für einen guten Zweck - NWRI missbraucht Spendengelder“, 2010, http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail. php/lbm1.c.341980.de: „ein Teil der Mittel dient dazu, den militärischen Kampf zu finanzieren“), fehlt es dort an der Benennung von Tatsachengrundlagen, die diese Schlussfolgerungen belegen könnten.
48 
Mit der Darlegung seiner eigenen Einstellung und die Gewaltfreiheit der von ihm unterstützten exil-iranischen Vereinigungen, die im Wesentlichen den dargelegten, seither propagierten politischen Zielen und Mitteln des NWRI und der ihn tragenden Verbände entspricht, hat der Kläger zu 1 glaubhaft gemacht, dass er einen kollektiven Umdenkungsprozess mitgetragen bzw. nachvollzogen hat, der ihm im Sinne einer Abwendungshaltung zugute kommt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Abkehr von seinen früheren Aktivitäten für die Volksmodjahedin nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf sein Einbürgerungsverfahren beruht, was sich auch daraus ergibt, dass die dem Kläger zu 1 entgegen gehaltenen Aktivitäten (jedenfalls die Teilnahme an Demonstrationen für die Streichung der MEK von der Terrorliste der EU) bis ins Jahr 2005 reichte, also bis in den Zeitraum der vorliegenden Antragstellung. Außerdem hat der Kläger zu 1 nie die Aktivitäten als solche geleugnet. An der individuell gewaltfreien Haltung des Klägers zu 1, dem auch keine derartigen Handlungen vorgeworfen worden sind, hat das Gericht ohnehin keinen Zweifel.
49 
Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch keine Zweifel an der Validität des vom Kläger abgelegten Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F.
50 
Damit kann der Kläger zu 1 seine Einbürgerung beanspruchen. Die Erfüllung der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG a.F. steht vorliegend nicht in Frage, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2010 ausdrücklich bestätigt hat. Dabei legt das Gericht für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 vom 24.08.2010 zugrunde, wonach sich seither in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dem als Asylberechtigten anerkannten Kläger ist auch eine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG nicht abzuverlangen. Weitere Gründe nach § 11 StAG, die einem Einbürgerungsanspruch entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht eingewandt worden.
51 
2. Der Anspruch des Klägers zu 2 richtet sich ebenfalls nach § 10 StAG nach dem Günstigkeitsprinzip.
52 
Der Kläger zu 2 erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Norm. Er besitzt seit seiner Geburt eine Aufenthaltserlaubnis und hat somit seither hier seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt. Er verfügt er über einen Unterhaltsanspruch zumindest dem Kläger zu 1 gegenüber (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), allerdings muss der noch nicht 16-jährige und damit unter 23-jährige Kläger zu 2 wegen der günstigeren Regelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit S. 3 StAG 2004 noch nicht seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die altersgemäße Sprachentwicklung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit S. 2 StAG 2007) kann - auch aufgrund des nachgewiesenen Schulbesuchs - unterstellt werden, allerdings hat auch der Beklagte keine abweichenden und auch keine aktuellen Feststellungen hierzu getroffen. Der Kläger zu 2 muss weiterhin auch keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung iSd § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG 2007 vorweisen, weil er nach Maßgabe von § 80 AufenthG noch nicht handlungsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 StAG 2007).
53 
Schließlich kann der Kläger zu 2 beanspruchen, unter Hinnahme seiner iranischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden, weil ihm die Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. StAG; vgl. dazu Ziff. 2 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.10.2006 zur Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger - Az 5-1015 -).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
55 
Beschluss vom 22.10.2010
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
20 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
21 
Die - zulässige - Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
22 
Die Frage, ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. 08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - -). Im Falle der Kläger findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da sie die Einbürgerungsanträge im Juli 2005 gestellt haben.
23 
1. Der Kläger zu 1 hat danach einen Einbürgerungsanspruch nach der insgesamt günstigeren Regelung des § 10 Abs. 1 StAG a.F. Dieser Anspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. , der durch die Neuregelung insoweit keine Veränderung gefunden hat, ausgeschlossen.
24 
Danach ist die Einbürgerung (u.a. dann) zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
25 
Zu den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland gehört das Bestreben, Gewaltanwendung jedenfalls außerhalb von staatlich getragenen bewaffneten Interventionen nach Maßgabe der UN-Charta als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Interessen und Ziele umfassend zu bannen (Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht -GK-StAR-, Anm. 127 und 131 zu § 11 StAG). Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, liegen bereits dann vor, wenn eine Organisation zwar nicht im Bundesgebiet Gewalt anwendet oder vorbereitet, wohl aber im Herkunftsland gewaltförmig agiert oder – als politische Exilorganisation – dortige entsprechende Bestrebungen durch Propaganda, Sammeln und Überweisen von Spenden oder Anwerbung von Kämpfern unterstützt (Berlit, a.a.O., Rn. 131; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111/01 -, ). Hierunter fallen Anschläge mit Waffen oder Sprengstoff gegen Personen oder Sachen sowie die unter Einsatz von Gewalt erfolgende Eintreibung von Mitteln für die Organisation, wie Spendenerzwingung. Zu den Vorbereitungshandlungen gehören z.B. die Waffenbeschaffung oder das Sammeln oder Bereitstellen hierfür erforderlicher Geldmittel (Berlit, a.a.O., Anm. 129, 130).
26 
Dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002, - 13 S 1111 /01 - -; VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - - ; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003, - 5 B 01.1805 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 06.01.2006, - a.a.O. -). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2008, - 13 S 298/06 -).
27 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urteil vom 22.02.2007, - a.a.O.-; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, - 3 Bf 172/04 -, -; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.03.2006, - 1 R 1/06 -, ).
28 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -, ). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - -).
29 
Nach den o.a. Grundsätzen erfüllen die dem Kläger vorgehaltenen Handlungen überwiegend die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG.
30 
Zumindest bis 2001/2003 gehörten die Volksmodjahedin bzw. ihre Auslandsorganisationen in Deutschland und auch anderswo in Europa (MEK) zu den Organisationen, die derartige Bestrebungen verfolgt haben (vgl. VG Hamburg, Urteile v. 30.09.2004, 10 K 4177/03, - 10 K 6189/03 -; Urteil vom 08.02.2005, - 10 K 1706/03 -; Urteil vom 06.02.2007, - 10 K 1773/06 -; Urteil vom 12.05.2009, - 10 K 906/08 -; VG Berlin, Urteil vom 23.08.2005, - 2 A 103.03 -; vgl. auch Berlit, aaO., Anm. 132).
31 
Der Kläger zu 1 hat Bestrebungen dieser Gruppierung im o.g. Sinne auch (aktiv) unterstützt. Er hatte bereits im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren (am 15.09.1987) angegeben, er habe auch in der Bundesrepublik Deutschland Kontakte zu den Volksmodjahedin, er habe an drei Demonstrationen teilgenommen jeweils aus Anlass des 30. Khordad, an seinem Aufenthaltsort verteile er die Zeitung "Freiheit für Iran". Er habe einen Informationsstand der Volksmodjahedin in Geislingen angemeldet, auf einer Veranstaltung zum Tag des Flüchtlings habe er als Anhänger der Volksmodjahedin gesprochen, worüber in der Lokalzeitung berichtet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 mehrfach auch die Aktivitäten eingeräumt, die ihm aufgrund der Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegen gehalten worden sind. Dazu zählen die Teilnahme an einer Demonstration 1992 in Heidelberg, die Teilnahme an drei Versammlungen der Volksmodjahedin zwischen 1992 und 1994 in Heidelberg und Stuttgart, die Teilnahme an fünf Veranstaltungen der Volksmodjahedin zwischen 1994 und 2005 in Stuttgart, Karlsruhe, Berlin und Frankreich, sowie die Anmeldung von Informationsständen der Volksmodjahedin in den Jahren zwischen 1988 und 1995.
32 
Diese Aktivitäten sind eindeutig als Unterstützungshandlungen für die o.g. Bestrebungen anzusehen. Es handelte sich dabei um weit mehr als nur die gelegentliche Unterstützung einzelner Ziele wie Gewaltlosigkeit, Einhaltung der Menschen- bzw. der Frauenrechte, Verhinderung der nuklearen Bewaffnung durch den Iran, wie der Kläger zu 1 dies nunmehr geltend macht. Vielmehr waren die Unterstützungshandlungen geeignet, die seinerzeit noch unmittelbar auf den bewaffneten Kampf gerichteten Aktivitäten der Volksmodjahedin auch in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen und durch Gewinnung von Sympathisanten und Anhängern von hier aus zu unterstützen. Als hierauf gerichtet müssen die vom Kläger zu 1 beantragten und/oder geführten Informationsstände für die Volksmodjahedin angesehen werden. Gleiches muss für Versammlungen der Volksmodjahedin gelten. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz angeführten Versammlungen hatten eindeutig zumindest werbenden Charakter für den damaligen bewaffneten Kampf der Volksmodjahedin. Dasselbe muss zumindest teilweise auch für die von den Volksmodjahedin ausgerichteten Veranstaltungen gelten, an denen der Kläger zu 1 teilgenommen hat und bei welchen für die Teilnahme an Demonstrationen, um Spenden für die Finanzierung der militärischen Einheit oder für die Unterstützung des Nationalen Widerstandsrates Iran (NWRI) geworben wurde. Damit ist auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der Volksmodjahedin zu bejahen. Der Einwand des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht wissen können, was Gegenstand der Versammlungen oder Veranstaltungen sein würde, ist unglaubhaft, insbesondere bei Versammlungen der Volksmodjahedin dürfte deren Anlass und Gegenstand jedem Teilnehmer schon im Voraus bekannt gewesen sein. Auch hat der Kläger zu 1 nicht dargelegt, dass und ggfs. wie er seine nur partielle und zieldifferenzierende Unterstützung damals nach außen hin so zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Teilnahme an den Veranstaltungen nicht bereits als Unterstützungshandlung angelastet werden könnte. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, es habe sich bei den Veranstaltungen überhaupt nicht im solche der Volksmodjahedin gehandelt, sondern um solche der iranischen Opposition in Deutschland, was schon seine Stellungnahme vom 29.07.2007 deutlich machte. Der Kläger zu 1 hatte zudem bereit in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) von Exilgruppierungen der Volksmodjahedin gesprochen. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Veranstaltungen den Volksmodjahedin zugeschrieben, die als Exilorganisation (MEK) schon von der Gründung an die größte Gruppierung innerhalb des Nationalen Widerstandsrats ausmachen (s. dazu noch die nachfolgenden Ausführungen). Schließlich waren die vom Landesamt für Verfassungsschutz dargestellten Versammlungen nicht zuletzt gerade zur Unterstützung des bewaffneten Arms der Volksmodjahedin im Iran (bzw. später im Irak: die sog. NLA) durchgeführt worden.
33 
Die Berücksichtigung dieser dem Kläger zu 1 anzulastenden Umstände in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbeschränktes Einbürgerungshindernis aus (vgl. Berlit, aaO., Anm. 150). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Aktivitäten des Klägers zu 1 in dem "Zentrum zur Integration iranischer Emigranten" in Stuttgart als eben solche Unterstützungshandlung anzusehen sind, vorliegend nicht mehr an. Allerdings ist dazu zu bemerken, dass der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht in der Lage war, Tatsachen für die Annahme zu bezeichnen, die für Bestrebungen dieses Vereins im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG sprechen könnten. Daher sind diese Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht verwertbar.
34 
Der Kläger zu 1 hat sich auch nicht individuell von den somit einbürgerungsrelevanten Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin, von denen hiernach auszugehen ist, glaubhaft abgewandt.
35 
Ein Abwenden iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -). Weiter ist die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.). Der Einbürgerungsbewerber muss andererseits zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Die Umstände, die seine Abwendung belegen, hat der Einbürgerungsbewerber so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann aber dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004, - aaO.-). Der bloße Zeitablauf allein kann ein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten jedoch bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2004 a.a.O. und Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ 2006, 484). Auch die Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 a.a.O. und Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 -).
36 
Der Kläger zu 1 hat dazu in seinen Stellungnahmen (insbesondere vom 29.07.2007) zu den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz ausgeführt, er selbst habe nie an gewalttätigen Aktionen teilgenommen und Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele stets abgelehnt. Die Veranstaltungen und Versammlungen, an denen er teilgenommen habe, hätten nicht erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Er setze sich für eine parlamentarische Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte und einen toleranten Islam ein. Nach seiner Überzeugung setze sich der NWRI, zu welchem auch die Volksmodjahedin gehörten, für diese Ziele ein und deshalb unterstütze er ihn. - Diese Äußerung lässt vermuten, dass der Kläger zu 1 sich zwar über die Bedeutung seiner früheren Aktivitäten als objektive Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin nicht im Klaren ist, ändert jedoch an deren - objektiver - Bewertung nichts. Die aktive Betätigung des Einbürgerungsbewerbers in einer Organisation, die Ziele iSd § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. verfolgt, reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für die Annahme des Ausschlussgrundes aus. Sie ist unabhängig von den Motiven des Einbürgerungsbewerbers für Beitritt und Tätigkeit in dieser Organisation und es ist unerheblich, ob die Organisation neben den zu beanstandenden auch nicht zu beanstandende Ziele verfolgt und Aktivitäten entfaltet, wie im Bereich der Kulturpflege oder der sozialen/humanitären Unterstützung (vgl. Berlit, aaO., Anm. 71 f.). Eine Reflexion in Bezug auf das eigene Handelns als Unterstützungshandlung sowie auf die Bestrebungen der Volksmodjahedin in der Zeit bis etwa 2001/2003 hat der Kläger zu 1 ebensowenig erkennen lassen wie die Einsicht in den Umstand, dass sein Verhalten zumindest objektiv geeignet war, die damaligen Bestrebungen der Volksmodjahedin zu fördern. Daher kann von einer Abwendung als Ergebnis eines individuellen Erkenntnisprozesses nicht ausgegangen werden.
37 
Jedoch sprechen diese Äußerungen und die weiteren Umstände dafür, dass der Kläger zu 1 die inzwischen eingetretene kollektive Abwendung der iranischen Opposition in Europa, die den Exilgruppen der Volksmodjahedin bzw. dem NWRI zugeordnet werden, nachvollzogen hat und sich insoweit auf die veränderten Rahmenbedingungen berufen kann. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. angesprochene Tätigkeit nicht mehr zu befürchten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jew. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 457/06 und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - -). Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - -). In diesem Sinne kann sich der Kläger zu 1 darauf berufen, dass sich die im NWRI repräsentierten iranischen Exilgruppen, insbesondere auch der MEK, inzwischen von der Anwendung von Gewalt als Mittel zum angestrebten Regimewechsels im Iran abgewendet haben und dies zur Überzeugung des Gerichts - nicht zuletzt aufgrund der geschaffenen Fakten - glaubhaft ist (vgl. dazu schon VG Berlin, Urteil vom 17.04.2008, - VG 23 X 27.06 -. n.v.). Dies ergibt sich aus folgenden Feststellungen, die auf allgemein zugänglichen oder ins Verfahren eingeführten Quellen beruhen:
38 
Die ursprünglich gegen das Schah-Regime gerichtete Vereinigung der Volksmodjahedin entwickelte sich zunächst zu einer linksislamischen Massenbewegung und kämpfte in der iranischen Revolution gemeinsam mit Anhängern des iranischen Revolutionsführers Chomeini, dessen Machtapparat sie später jedoch - insbesondere nach einer Massendemonstration am 20.06.1981 - selbst verfolgte. Dadurch wurde die Organisation in den Untergrund gezwungen und antwortete zunächst mit Anschlägen auf Repräsentanten des neuen Staates. Die Organisation wurde im Iran schließlich zerschlagen. 1981 wurde in Paris der NWRI gegründet, der nach dem Sturz der Machthaber im Iran eine Übergangsregierung bilden sollte. Der NRWI bestand vor allem aus den Volksmodjahedin und einigen kleineren iranischen Exilgruppen. Das vom NWRI veröffentlichte Programm unterschied sich in wesentlichen Teilen von den Zielsetzungen der Volksmodjahedin im Iran und verfolgte u.a. die Trennung von Kirche und Staat, die Wiederherstellung der Grundrechte, die Verstaatlichung aller ausländischen Wirtschaftsunternehmen, die Durchführung einer Landreform, eine Alphabetisierungskampagne, den Schutz nationaler Minderheiten. Alle entscheidenden Positionen wurden und werden von Mitgliedern der Volksmodjahedin (MEK) bekleidet.
39 
Die Nationale Befreiungsarmee (NLA) wurde 1987 gegründet und begann, mit Unterstützung von Saddam Hussein vom Irak aus, den Iran zu bekämpfen. Ziel war der Sturz der klerikalen Herrschaft im Iran. Bis 2000 wurden durch NLA-Kommandos Angriffe auf Militär- und Polizeigebäude und Anschläge auf Repräsentanten des iranischen Staates durchgeführt. Dazu wurden in öffentlichen Veranstaltungen in Europa, so auch in Deutschland, neue Kämpfer rekrutiert. Im Irak-Krieg wurde die NLA allerdings entwaffnet und seit 2003 befinden sich ca. 3800 NLA-Angehörige im heute einzigen Volksmodjahedin-Lager "Ashraf" nahe Bagdad, ursprünglich unter amerikanischer, heute unter irakischer Aufsicht, mit dem Status von "geschützten Personen".
40 
In Europa bemühte sich der NWRI um Anerkennung als legale iranische Opposition. MEK und NLA wurden im Jahr 2002 von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen, der NWRI wurde dabei jedoch ausdrücklich ausgenommen. Seither bemühte sich der NWRI insbesondere darum, die Streichung der Untergliederungen aus der Liste zu erreichen. Auch seine politischen Ziele wurden revidiert. Seit Oktober 2003 fordert er, dass in einem Referendum über die künftige Staatsform des Iran entschieden werden soll, was in klarem Kontrast zum angestrebten militärischen Sturz des iranischen Regimes mit Hilfe der NLA in den 90er Jahren steht (vgl. zu allem: "Imagewandel der Volksmodjahedin Iran", Landesamt für Verfassungsschutz NRW, August 2005, www.im.nrw.de). Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt im Bericht für 2008 (S. 256 ff.) dazu weiter aus, die Organisation konzentriere ihre Aktivitäten auf politische Ziele in Westeuropa und den USA. Dabei komme dem NWRI die führende Rolle zu. Die aktuellen Aktionen des NWRI seien weiterhin durch Gewaltfreiheit gekennzeichnet. Die Organisation wolle als demokratische iranische Oppositionsbewegung wahrgenommen werden.
41 
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat der EuGH einer Klage des NWRI bzw. der MEK auf Streichung von der Liste der terroristischen Organisationen stattgegeben (Az. T-228/02). Die darauf ergangene Entscheidung des Ministerrats vom 30.01.2007, die Volksmodjahedin Iran erneut auf die Terrorismus-Liste zu nehmen bzw. zu belassen, beruhte auf der unzutreffenden Einschätzung, das Urteil sei von einem reinen und heilbaren Verfahrensfehler bei der Aufnahme der Volksmodjahedin in die Liste ausgegangen, und führte zu einer weiteren Klage, der der EuGH wiederum - mit Urteil vom 23.10.2008 (T-256/07) - stattgab. Erneut befolgte der Ministerrat diese Anordnung nicht (Ministerratsbeschluss vom 15.07.2008), sodass der EuGH ein drittes Mal, nämlich mit Urteil vom 03.12.2009 (T-284/08), entscheiden musste und den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15.07.2008 zur Durchführung von Art.2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG für nichtig erklärte, soweit er die People's Mojahedin Organization of Iran betraf . In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei festzustellen, dass nicht rechtlich hinreichend erwiesen sei, dass der angefochtene Beschluss im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden sei und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte. - Maßgeblich in allen drei Verfahren war die Feststellung des EuGH, dass der Ministerrat nicht substantiiert zur Rechtfertigung seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Liste vorgetragen habe, dem Gericht habe nichts vorgelegen, was es hätte rechtlich prüfen können. Als Folge hätten sich die Kläger auch nicht zu den Vorwürfen äußern können, ihr Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sei dadurch verletzt worden (vgl. dazu Bernd Häusler, Die Organisation der Volksmodjahedin Iran - ein Fall für die Wissenschaft?, Anlage 1 zum Erlass des Regierungspräsidium Stuttgart vom 22.07.2009, Bl. 80 ff. der Behördenakten).
42 
In ihrer Erwiderung auf den Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom November 2008 ("BfV Bericht - Ignoranz eines legitimen Volkswiderstandes"), S. 12. ff. bekräftigte der (allerdings an den Feststellungen interessierte) NWRI den Gewaltverzicht und führte aus:
43 
"Im Zusammenhang mit den 'Volksmodjahedin ist zu beachten, dass der PMOI-Führungsrat den Vorschlag zur Einstellung militärischer Operationen im Iran auf dem Sonderparteitag vom Juni 2001 - also 4 Monate vor dem 11. September - einbrachte und die Vollversammlung den entsprechenden Beschluss fasste. Noch im Juli 2001 setzte der PMOI-Führungsrat diesen Beschluss im Inland durch und die Volksmodjahedin beendeten ihre Operationen im Iran. Nach einem "Entwaffnungs- und Konsolidierungsabkommen" im Mai 2003 übergaben die PMOI-Mitglieder den US-geführten Koalitionskräften ihre sämtlichen Waffen freiwillig.
44 
Dazu kommt noch, dass ebenfalls im Juli 2004 die Generalsekretärin und alle Mitglieder des Führungsrates und der Organisation in einer Erklärung den Terrorismus verurteilt und sich abermals von Gewalt distanzierten. Diese Stellungnahme wurde auch von Vertretern der Koalitionskräfte und der US-Regierung bestätigt. Darauf begründet sich der Rechtsstatus der iranischen Volksmodjahedin, die sich in Ashraf City aufhalten, als von der Vierten Genfer Konvention geschützte Personen. Sie haben bereits damals ihre Verpflichtung zu einem Referendum für den Regimewechsel des Mullahregimes unterstrichen..."
45 
Diese kritisch zu hinterfragenden Verlautbarungen des NWRI entsprechen jedoch den Erkenntnissen, die schon zur Streichung der Volksmodjahedin von der Liste terroristischer Organisationen in Groß-Britannien geführt hatten. Diese beruhten auf einem förmlichen Erkenntnisverfahren der Proscribed Organisations Appeal Commission (POAC) vom 30.11.2007, das zu dem Ergebnis gekommen war, die Volksmodjahedin hätten seit August 2001 keinerlei terroristische Akte mehr verübt, sie hätten ihre militärischen Strukturen bis Ende 2002 aufgelöst und seit August 2002 keine Gewalt verherrlichenden Äußerungen mehr verlautbaren lassen, sie seien seit Mai 2003 entwaffnet, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rekonstruktion ihrer militärischen Macht und keinerlei Anlass für einen Verdacht, Personen für militärische oder terroristische Aktionen zu rekrutieren oder gar auszubilden (zitiert nach Häusler, aaO.).
46 
Auch der frühere Verfassungsrichter Hassemer, der im Auftrag des NWRI und anderer iranischer Exilgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder untersucht hat (veröffentlicht unter www.ncr-iran.org/de/images/stories/2009/pdf/gutachten-endfassung.pdf), kommt zu dem Ergebnis, dass Indizien für tatsächliche, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht von solchen Bestrebungen (im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG) des NWRI zumindest seit 2001/2002/2003 nicht vorliegen, die er auf den Seiten 94 bis 97 im einzelnen aufführt (auf welche Bezug genommen wird) und von welchen neben bereits genannten Umständen zumindest folgende besondere Erwähnung verdienen: So wurden in Deutschland zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des NWRI und der MEK usw. eingestellt, der Generalbundesstaatsanwalt beim BGH habe in einem Ermittlungsverfahren die Übernahme der Ermittlungen im Hinblick auf §§ 129, 129a StGB abgelehnt; das VG Köln habe darauf hingewiesen, dass zu den verschiedenen in Deutschland tätigen Vereinen der MEK keine Verbotsverfügung des BMI ergangen sei (Urteil vom 22.09.2005, - 16 K 6059/03.A-); der Britische Supreme Court of Judicature, Court of Appeal, habe den Antrag der britischen Innenministerin vom September 2006, das Verbot der MEK nicht aufheben zu müssen, abgewiesen (Urteil vom 07.05.2008 - 2007/9516-), u.a. weil auch die Sichtung von nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht den Schluss zulasse, die MEK beabsichtige, künftig zum Terrorismus zurückzukehren; schließlich habe die Präsidentin des NWRI bei einem Besuch des Mahnmals der Judenverfolgung am 25.11.2008 in Berlin Blumen niedergelegt, was auch wegen der anti-israelischen Haltung der derzeitigen iranischen Staatsführung bemerkenswert und von rechtlicher Bedeutung sei.
47 
Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, die diesen Feststellungen entgegenstehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen „Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran“ (Stand: Juni 2010) vom 28.07.2010 sowie der Dokumente, die über die Datenbank des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Gericht zugänglich sind. Infolgedessen erscheint es gerechtfertigt und folgerichtig, dass inzwischen sowohl das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch das Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ. (im Übrigen zum Beispiel auch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) im jeweiligen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2009 auf eine die Volksmodjahedin betreffende Berichterstattung verzichtet haben, worauf der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Soweit noch vertreten wird, der Gewaltverzicht sei nicht echt und entspringe rein taktischen Überlegungen, eine Reaktivierung der NLA-Kämpfer im Lager Ashraf sei jederzeit möglich oder der militärische Kampf werde fortgesetzt usf. (vgl. dazu beispielsweise Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, aaO.; Verfassungsschutzbericht 2009 des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg, „Für einen guten Zweck - NWRI missbraucht Spendengelder“, 2010, http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail. php/lbm1.c.341980.de: „ein Teil der Mittel dient dazu, den militärischen Kampf zu finanzieren“), fehlt es dort an der Benennung von Tatsachengrundlagen, die diese Schlussfolgerungen belegen könnten.
48 
Mit der Darlegung seiner eigenen Einstellung und die Gewaltfreiheit der von ihm unterstützten exil-iranischen Vereinigungen, die im Wesentlichen den dargelegten, seither propagierten politischen Zielen und Mitteln des NWRI und der ihn tragenden Verbände entspricht, hat der Kläger zu 1 glaubhaft gemacht, dass er einen kollektiven Umdenkungsprozess mitgetragen bzw. nachvollzogen hat, der ihm im Sinne einer Abwendungshaltung zugute kommt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Abkehr von seinen früheren Aktivitäten für die Volksmodjahedin nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf sein Einbürgerungsverfahren beruht, was sich auch daraus ergibt, dass die dem Kläger zu 1 entgegen gehaltenen Aktivitäten (jedenfalls die Teilnahme an Demonstrationen für die Streichung der MEK von der Terrorliste der EU) bis ins Jahr 2005 reichte, also bis in den Zeitraum der vorliegenden Antragstellung. Außerdem hat der Kläger zu 1 nie die Aktivitäten als solche geleugnet. An der individuell gewaltfreien Haltung des Klägers zu 1, dem auch keine derartigen Handlungen vorgeworfen worden sind, hat das Gericht ohnehin keinen Zweifel.
49 
Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch keine Zweifel an der Validität des vom Kläger abgelegten Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F.
50 
Damit kann der Kläger zu 1 seine Einbürgerung beanspruchen. Die Erfüllung der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG a.F. steht vorliegend nicht in Frage, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2010 ausdrücklich bestätigt hat. Dabei legt das Gericht für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 vom 24.08.2010 zugrunde, wonach sich seither in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dem als Asylberechtigten anerkannten Kläger ist auch eine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG nicht abzuverlangen. Weitere Gründe nach § 11 StAG, die einem Einbürgerungsanspruch entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht eingewandt worden.
51 
2. Der Anspruch des Klägers zu 2 richtet sich ebenfalls nach § 10 StAG nach dem Günstigkeitsprinzip.
52 
Der Kläger zu 2 erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Norm. Er besitzt seit seiner Geburt eine Aufenthaltserlaubnis und hat somit seither hier seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt. Er verfügt er über einen Unterhaltsanspruch zumindest dem Kläger zu 1 gegenüber (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), allerdings muss der noch nicht 16-jährige und damit unter 23-jährige Kläger zu 2 wegen der günstigeren Regelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit S. 3 StAG 2004 noch nicht seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die altersgemäße Sprachentwicklung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit S. 2 StAG 2007) kann - auch aufgrund des nachgewiesenen Schulbesuchs - unterstellt werden, allerdings hat auch der Beklagte keine abweichenden und auch keine aktuellen Feststellungen hierzu getroffen. Der Kläger zu 2 muss weiterhin auch keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung iSd § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG 2007 vorweisen, weil er nach Maßgabe von § 80 AufenthG noch nicht handlungsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 StAG 2007).
53 
Schließlich kann der Kläger zu 2 beanspruchen, unter Hinnahme seiner iranischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden, weil ihm die Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. StAG; vgl. dazu Ziff. 2 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.10.2006 zur Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger - Az 5-1015 -).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
55 
Beschluss vom 22.10.2010
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf20.000,-- EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 11/06/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz
published on 02/04/2008 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streit
published on 12/03/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Re
published on 08/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens fal
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Annotations

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.