Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2012 - 11 K 410/12

published on 14/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2012 - 11 K 410/12
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Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart v. 05.09.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.01.2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die am ...1986 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Nach dem Abschluss der Realschule absolvierte die Klägerin eine Berufsausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte, die sie am 14.01.2011 erfolgreich abschloss.
Am 13.08.2009 beantragte sie ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart gab sie am 30.06.2010 die Loyalitätserklärung ab.
Das Innenministerium Baden-Württemberg teilte der Einbürgerungsbehörde mit Schreiben vom 26.07.2010 mit, die Klägerin sei 2007/08 Vorstandsmitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gewesen. Diese Organisation sei ein Zweigverein des Gesamtvereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2011 trug die Klägerin vor, sie sei Tochter einer spanischen Mutter und eines pakistanischen Vaters. Die Eltern hätten sich bereits sehr früh getrennt. In ihrer Jugend sei sie nicht religiös aktiv gewesen, obwohl sie katholischer Herkunft sei. Sie sei auch nicht getauft. Durch den Kontakt mit Schulfreundinnen aus muslimischen Ländern in der Realschule habe sich bei ihr das Interesse für den muslimischen Glauben entwickelt. Dies sei durch die kulturell-religiöse Herkunft ihres Vaters bestärkt worden. Auch ihr Bruder sei vor ca. acht Jahren zum muslimischen Glauben konvertiert. Im Alter von etwa 16 Jahren habe sie das Glaubensbekenntnis abgelegt und halte sich seitdem konsequent an muslimische Glaubensgrundsätze. Die Entscheidung für ihren Ehemann, der ebenfalls praktizierender Muslim sei, sei auch religiös motiviert gewesen. Etwa im Jahr 2006 sei sie in die Muslimische Jugend in Stuttgart eingetreten, da enge Freundinnen bereits in der Vereinigung aktiv gewesen seien. Diese hätten ihr erklärt, bei diesem Verein handele es sich um einen muslimischen Jugendtreff, wo sie sich mit gleichgesinnten jungen Frauen über religiöse Fragen austauschen könne. Nach einigen Monaten habe sie sich zusammen mit ihren Freundinnen D, Z und Z in den Vorstand wählen lassen. Zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Verein habe sie nicht gewusst, dass dieser vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Nach ihrem Austritt habe sie mitbekommen, dass der Verein Probleme mit den Behörden habe. Erst im Einbürgerungsverfahren sei ihr bekannt geworden, dass der Verein vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Anfang 2008 sei sie nicht nur aus dem Vorstand, sondern auch aus dem Verein ausgetreten. Auch zuvor habe sie nicht genügend Zeit aufwenden können, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Sie besuche als praktizierende Muslimin unterschiedliche Moscheen in Stuttgart, habe aber keinen Kontakt mehr zum Verein „Muslimische Jugend in Stuttgart“. Sie sei derzeit schwanger; der Geburtstermin sei etwa im Oktober 2011. Aufgrund einer Zusage des Kompetenzzentrums ... in Stuttgart werde sie nach der Geburt eine Ausbildung als Erzieherin aufnehmen. Sie habe sich entschlossen, ihren erlernten Beruf nicht auszuüben. Ihr Ehemann studiere an der Universität Stuttgart im Studiengang Maschinenbau; er werde dieses Studium voraussichtlich in einem Jahr abschließen.
Mit Bescheid vom 05.09.2011 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2006 stehe die „Muslimische Jugend in Deutschland“ (MJD) der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland“ nahe. Die „Muslimische Jugend in Stuttgart“ (MJS) sei ein Zweigverein des MJD. Im Rahmen der Jugendarbeit genieße der DAWA-Gedanke oberste Priorität. Demzufolge stehe die islamische Umma (Gemeinschaft) über der Identität als Bürger eines Staates. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei zweifelhaft, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfülle. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Klägerin mit den Zielen und Inhalten der MJD auseinandergesetzt habe. Es könne ihr nicht abgenommen werden, dass sie als Vorstandsmitglied keine Kenntnis von der Ausrichtung des Vereins gehabt habe. Ein geplantes Gespräch mit der Klägerin unter Anwendung des Gesprächsleitfadens sei nicht zustande gekommen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf bestanden habe, bei dem Gespräch anwesend sein zu können. Ein derartiges Gespräch sei jedoch höchstpersönlich und könne nur mit der Klägerin alleine geführt werden. Eine Vertretung des Rechtsanwaltes scheide insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG eine elementare Voraussetzung für die Einbürgerung. Da die Klägerin nicht bereit sei, ein Gespräch zu den vorhandenen Zweifeln an ihrem abgegebenen Bekenntnis zu führen, liege der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2011 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie sei unverändert bereit, an einem persönlichen Gespräch zur Aufklärung mitzuwirken. Auch im Ausgangsverfahren habe sie ein Gespräch nicht abgelehnt, aber darauf bestanden, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter an dem Gespräch teilnehmen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Verweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid den Widerspruch zurück.
Am 08.02.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach wie vor bereit, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Aufklärung behördlicher Zweifel im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG mitzuwirken. Allerdings bestehe sie darauf, dass ihr Prozessbevollmächtigter an dem Gespräch teilnehmen könne. Bei dem Gespräch gehe es ausschließlich um sicherheitsrechtliche Bedenken gegen die Einbürgerung. § 2 Abs. 3 LVwVfG finde aber nur Anwendung, wenn in einem beamtenrechtlichen Vorstellungsgespräch zwecks Eignung wegen Zweifeln an der Verfassungstreue entsprechende Umstände aufgeklärt werden sollen. Aber selbst dann sei der Anwalt zuzulassen und ihm sei zu gestatten, sich auf die Beratung und auf Verfahrensfragen zu konzentrieren.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 05.09.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts vorgetragen, sie habe vor wenigen Tagen eine Ausbildung als Erzieherin begonnen. Diese Ausbildung dauere 4 Jahre. Ihr Ehemann habe die algerische Staatsangehörigkeit. Er arbeite gegenwärtig an seiner Diplomarbeit. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität und von der Daimler AG erhalte er jeweils eine Entlohnung, die jedoch zum Lebensunterhalt der gesamten Familie nicht ausreiche. Ihre Vorstandstätigkeit bei der „Muslimischen Jugend Stuttgart“ sei gleichbedeutend gewesen mit einer Jugendgruppenleitertätigkeit. Zu ihrer Zeit als Vorstandsmitglied bei der „Muslimischen Jugend Stuttgart“ seien nur Mädchen in der Jugendgruppe anwesend gewesen. Sie habe mit diesen als Jugendgruppenleiterin die verschiedensten Themen wie Liebe, Barmherzigkeit, Charaktereigenschaften behandelt und Freizeitaktivitäten wie Mädchen-Disco und Reiten organisiert. Bei den Vorstandssitzungen sei nur besprochen worden, welche Themen in der Jugendgruppe behandelt werden könnten. Auf Bundesebene habe sie an Versammlungen nicht teilgenommen. Als sie ihre Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte begonnen habe, sei sie aus der „Muslimischen Jugend Stuttgart“ ausgetreten, da ihr die Zeit für eine Tätigkeit als Jugendgruppenleiterin gefehlt habe. Als Jugendgruppenleiterin habe sie Unterrichtsmaterialien von der MJD erhalten, u.a. zu den Themen Konfliktlösung, Gruppendynamik, Beten als Muslimin.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
18 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
19 
Die Klägerin erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG. Sie hat gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart am 30.06.2010 die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung abgegeben. Die Klägerin, die im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass die Klägerin über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.
20 
Die Klägerin hat als Unionsbürgerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und muss als Unionsbürgerin ihre spanische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben (§ 12 Abs. 2 StAG). Sie ist zu einer Strafe nicht verurteilt worden und verfügt - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
21 
Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Zwar bezieht sie seit dem 01.03.2012 Leistungen nach dem SGB II. Deren Inanspruchnahme hat sie indes nicht zu vertreten. Ein Einbürgerungsbewerber hat den Leistungsbezug nicht zu vertreten, wenn er noch die Schule besucht, sich in Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder wenn er sich nach dem Schulabschluss nachhaltig um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemüht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 08/2012 Nr. 4.2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht gegenwärtig eine Ausbildung als Erzieherin, so dass sie den aktuellen Leistungsbezug nicht zu vertreten hat. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nach Abschluss ihrer Ausbildung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten kann. Denn die Arbeitsmarktchancen bei der von der Klägerin gewählten Ausbildung zur Erzieherin sind allgemein als gut einzuschätzen, so dass eine positive Prognose gestellt werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 08/2012 Nr. 2.3).
22 
Die Einbürgerung der Klägerin ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen.
23 
Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Behandlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - 5 C 24/08 - BVerwGE 135, 302).
24 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1/11 - DVBl. 2012, 843).
25 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007- 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140).
26 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1/11 - DVBl. 2012, 843).
27 
Im vorliegenden Verfahren wird der Klägerin allein vorgeworfen, dass sie im Jahr 2007/08 Vorstandsmitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gewesen ist. Da eine Mindestqualität einer Unterstützungshandlung nicht erforderlich ist, läge in Bezug auf diese Vorstandstätigkeit objektiv eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor, wenn man davon ausginge, dass es sich bei der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ um eine Vereinigung handelt, die einbürgerungsschädliche Bestrebungen verfolgt. Dies ist jedoch sehr zweifelhaft. In Bezug auf die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ hat die Beklagte einbürgerungsschädliche Bestrebungen nicht benannt. Die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ ist allerdings gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung ein Zweigverein des Hauptvereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“; weiter ist nach dieser Bestimmung ein Mitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gleichzeitig Mitglied beim Hauptverein „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“. Ob die in den Verfassungsschutzberichten gegenüber der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ vorgebrachten Erkenntnisse bzw. Behauptungen tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen, erscheint zweifelhaft (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.02.2012 - 1 K 237.10 - juris -, das bestimmte Aussagen des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 beanstandet hat).
28 
Diesen Fragen und Zweifeln braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn im Falle der Klägerin fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin etwaige verfassungsfeindliche Ziele und Absichten subjektiv erkennen konnte oder musste bzw. sie nach ihrem Kenntnis- und Wissensstand den Verdacht hegen musste, dass die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ bzw. die „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ andere als religiöse und soziale Ziele verfolgt (hat).
29 
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eine Nähe des Vereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ zur IGD nicht erkannt und sie ausschließlich das Ziel verfolgt hat, die Integration muslimischer Mädchen zu fördern. Ihre diesbezüglichen Einlassungen hält das Gericht nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände für glaubhaft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, sie sei als Vorstandsmitglied allein für die Leitung einer Jugendgruppe zuständig gewesen und in den Vorstandssitzungen, an denen sie teilgenommen habe, seien lediglich Themen besprochen worden, die in der Jugendarbeit behandelt werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die im Schriftsatz des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 11.09.2012 aufgeführten Verbindungen zwischen der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ und der IGD gekannt hat, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie keine aktive Vorstandsarbeit geleistet hat, die über die Leitung einer Jugendgruppe hinausging, und dass sie trotz dieser „Vorstandstätigkeit“ keine Kenntnis von einer Nähe des Vereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ zur IGD hatte. Die Einlassung der Klägerin, ihre „Vorstandstätigkeit“ habe sich darauf beschränkt, eine Jugendgruppe zu leiten, ist schlüssig. Sie steht in Einklang mit dem Eindruck, den die „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ auf ihrer Homepage vermittelt. Für die Richtigkeit der Einlassungen der Klägerin spricht auch, dass sich das Vereinsleben vornehmlich in Freizeitaktivitäten vollzogen hat. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen, dass die Klägerin in politischen Zusammenhängen nicht aufgefallen ist, weder in der Zeit vor ihrer Tätigkeit in der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ noch während dieser Zeit oder danach. Dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg liegen keinerlei Erkenntnisse über eine aktive politische Tätigkeit oder Überzeugung der Klägerin oder ihren Besuch einer politischen Veranstaltung vor, obwohl der Verein „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ offensichtlich beobachtet wird. Hiernach kann nicht angenommen werden, dass mit der Vorstandsmitgliedschaft (automatisch) eine Information aller Vorstandsmitglieder über sämtliche Verbindungen der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ zu anderen Organisationen verbunden gewesen ist. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Vorstandsmitglied ohne Weiteres erkennen muss, dass eine Organisation Bestrebungen verfolgt, die nach Auffassung von Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindlich sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.03.2010 - 13 S 1959/09).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
18 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
19 
Die Klägerin erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG. Sie hat gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart am 30.06.2010 die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung abgegeben. Die Klägerin, die im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass die Klägerin über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.
20 
Die Klägerin hat als Unionsbürgerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und muss als Unionsbürgerin ihre spanische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben (§ 12 Abs. 2 StAG). Sie ist zu einer Strafe nicht verurteilt worden und verfügt - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
21 
Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Zwar bezieht sie seit dem 01.03.2012 Leistungen nach dem SGB II. Deren Inanspruchnahme hat sie indes nicht zu vertreten. Ein Einbürgerungsbewerber hat den Leistungsbezug nicht zu vertreten, wenn er noch die Schule besucht, sich in Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder wenn er sich nach dem Schulabschluss nachhaltig um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemüht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 08/2012 Nr. 4.2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht gegenwärtig eine Ausbildung als Erzieherin, so dass sie den aktuellen Leistungsbezug nicht zu vertreten hat. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nach Abschluss ihrer Ausbildung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten kann. Denn die Arbeitsmarktchancen bei der von der Klägerin gewählten Ausbildung zur Erzieherin sind allgemein als gut einzuschätzen, so dass eine positive Prognose gestellt werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 08/2012 Nr. 2.3).
22 
Die Einbürgerung der Klägerin ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen.
23 
Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Behandlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - 5 C 24/08 - BVerwGE 135, 302).
24 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1/11 - DVBl. 2012, 843).
25 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007- 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140).
26 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1/11 - DVBl. 2012, 843).
27 
Im vorliegenden Verfahren wird der Klägerin allein vorgeworfen, dass sie im Jahr 2007/08 Vorstandsmitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gewesen ist. Da eine Mindestqualität einer Unterstützungshandlung nicht erforderlich ist, läge in Bezug auf diese Vorstandstätigkeit objektiv eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor, wenn man davon ausginge, dass es sich bei der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ um eine Vereinigung handelt, die einbürgerungsschädliche Bestrebungen verfolgt. Dies ist jedoch sehr zweifelhaft. In Bezug auf die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ hat die Beklagte einbürgerungsschädliche Bestrebungen nicht benannt. Die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ ist allerdings gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung ein Zweigverein des Hauptvereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“; weiter ist nach dieser Bestimmung ein Mitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gleichzeitig Mitglied beim Hauptverein „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“. Ob die in den Verfassungsschutzberichten gegenüber der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ vorgebrachten Erkenntnisse bzw. Behauptungen tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen, erscheint zweifelhaft (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.02.2012 - 1 K 237.10 - juris -, das bestimmte Aussagen des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 beanstandet hat).
28 
Diesen Fragen und Zweifeln braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn im Falle der Klägerin fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin etwaige verfassungsfeindliche Ziele und Absichten subjektiv erkennen konnte oder musste bzw. sie nach ihrem Kenntnis- und Wissensstand den Verdacht hegen musste, dass die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ bzw. die „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ andere als religiöse und soziale Ziele verfolgt (hat).
29 
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eine Nähe des Vereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ zur IGD nicht erkannt und sie ausschließlich das Ziel verfolgt hat, die Integration muslimischer Mädchen zu fördern. Ihre diesbezüglichen Einlassungen hält das Gericht nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände für glaubhaft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, sie sei als Vorstandsmitglied allein für die Leitung einer Jugendgruppe zuständig gewesen und in den Vorstandssitzungen, an denen sie teilgenommen habe, seien lediglich Themen besprochen worden, die in der Jugendarbeit behandelt werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die im Schriftsatz des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 11.09.2012 aufgeführten Verbindungen zwischen der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ und der IGD gekannt hat, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie keine aktive Vorstandsarbeit geleistet hat, die über die Leitung einer Jugendgruppe hinausging, und dass sie trotz dieser „Vorstandstätigkeit“ keine Kenntnis von einer Nähe des Vereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ zur IGD hatte. Die Einlassung der Klägerin, ihre „Vorstandstätigkeit“ habe sich darauf beschränkt, eine Jugendgruppe zu leiten, ist schlüssig. Sie steht in Einklang mit dem Eindruck, den die „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ auf ihrer Homepage vermittelt. Für die Richtigkeit der Einlassungen der Klägerin spricht auch, dass sich das Vereinsleben vornehmlich in Freizeitaktivitäten vollzogen hat. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen, dass die Klägerin in politischen Zusammenhängen nicht aufgefallen ist, weder in der Zeit vor ihrer Tätigkeit in der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ noch während dieser Zeit oder danach. Dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg liegen keinerlei Erkenntnisse über eine aktive politische Tätigkeit oder Überzeugung der Klägerin oder ihren Besuch einer politischen Veranstaltung vor, obwohl der Verein „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ offensichtlich beobachtet wird. Hiernach kann nicht angenommen werden, dass mit der Vorstandsmitgliedschaft (automatisch) eine Information aller Vorstandsmitglieder über sämtliche Verbindungen der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ zu anderen Organisationen verbunden gewesen ist. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Vorstandsmitglied ohne Weiteres erkennen muss, dass eine Organisation Bestrebungen verfolgt, die nach Auffassung von Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindlich sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.03.2010 - 13 S 1959/09).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
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published on 20/03/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19
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published on 19/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
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Annotations

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.