Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2006 - 11 K 2724/05

published on 10/04/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2006 - 11 K 2724/05
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die am 25.04.1994 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 21.07.1995 wurde die Klägerin vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt. Am 28.06.2001 hat die Klägerin auf die Anerkennung als Asylberechtigte verzichtet. Sie ist im Besitz einer bis zum 25.04.2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
Am 19.05.2005 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Mit Bescheid vom 27.06.2005 erteilte das Landratsamt Böblingen der Klägerin eine bis zum 26.06.2007 gültige Einbürgerungszusicherung.
Am 05.07.2005 hat das srilankische Generalkonsulat in Bonn den Namen der Klägerin im Reisepass seiner Mutter gelöscht.
Die Klägerin legte ein Schreiben des srilankischen Generalkonsulats in Bonn vom 05.07.2005 vor, wonach es dem Generalkonsulat nicht möglich sei zu bestätigen, dass eine Person ihre srilankische Staatsangehörigkeit an einem bestimmten Datum verloren habe.
Mit Schreiben vom 26.07.2005 trug die Klägerin vor, mit dem Schreiben des srilankischen Generalkonsulats vom 05.07.2005 habe sie nachgewiesen, dass sie nicht mit Geburt die srilankische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Sie habe deshalb Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Am 18.08.2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern habe sie nicht erworben, da sie nach ihrer Geburt von der srilankischen Botschaft nicht registriert worden sei. Die Registrierung sei jedoch Voraussetzung für die Erlangung der Staatsangehörigkeit. Ein Einbürgerungsanspruch ergebe sich auch aus Art. 2 des Gesetzes zur Minderung der Staatenlosigkeit.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, bei srilankischen Kindern trete kein automatischer Staatsangehörigkeitsverlust ein. Deshalb könne eine Einbürgerung erst nach dem nachweislichen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgen. Die Klägerin sei am 17.01.2000 von der srilankischen Botschaft in Bonn in den Reisepass ihrer Mutter eingetragen worden. Dies belege, dass die Geburt der Klägerin bei der srilankischen Botschaft ordnungsgemäß registriert worden sei und die Klägerin die srilankische Staatsangehörigkeit besitze. Zwar sei die Klägerin seit dem 05.07.2005 nicht mehr im Reisepass ihrer Mutter eingetragen; dies sei jedoch kein Nachweis dafür, dass eine Entlassung aus dem srilankischen Staatsverband erfolgt sei. Auch wenn das srilankische Generalkonsulat die Ausstellung einer Bescheinigung über den Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit ablehne, so könne die Klägerin direkt beim Verteidigungsministerium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit stellen.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16 
Die Klage ist - abweichend von § 68 VwGO - zulässig. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor. Über den Antrag der Klägerin vom 19.05.2005 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wurde bis heute nicht entschieden. Zwar hat der Beklagte der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese beinhaltet jedoch gerade nicht die von der Klägerin erstrebte Einbürgerung, sondern stellt lediglich eine Vorstufe hierzu dar.
17 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
18 
Grundlage des Anspruchs auf Einbürgerung ist § 10 StAG. Die dort normierten Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, liegen vor.
19 
Da die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ablegen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 StAG). Weiter ist nicht erforderlich, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 StAG). Die Klägerin ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Sie hat seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet und ist im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis.
20 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die Klägerin auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG normierte Voraussetzung, da die Klägerin mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliert. Dabei geht das Gericht zugunsten des Beklagten davon aus, dass die Klägerin die srilankische Staatsangehörigkeit infolge der Registrierung ihrer Geburt erworben hat (vgl. Sec. 5 Abs. 2 StAG Sri Lanka). Nach Sec. 20 Abs. 5 StAG Sri Lanka in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 16 aus 2003 verliert derjenige, der Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung ist, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates wird. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge.
21 
Allerdings ist das Innenministerium Baden-Württemberg (vgl. Erlass vom 16.07.2004, Az.: 5-1015 Sri Lanka) der Auffassung, dass aufgrund abweichender Auskünfte srilankischer Behörden zweifelhaft sei, ob der automatische Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern eintrete. In der dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn (ohne Datum), die an einen Herrn R. von der Stadt Ulm adressiert ist, heißt es: „Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka sind jedoch die Kinder, die außerhalb von Sri Lanka geboren wurden und als srilankische Staatsbürger eingetragen sind, falls sie später in irgendeiner Form eine fremde Staatszugehörigkeit angenommen haben, berechtigt, beide Staatszugehörigkeiten bis zu einem Alter von 18 Jahren zu behalten“. In einer weiteren Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn vom 09.03.2005 ist ausgeführt: „Wenn dieses Kind im Laufe der Jahre die Staatsbürgerschaft eines weiteren Landes annimmt, so kann es bis zum 18. Lebensjahr beide Staatsangehörigkeiten innehaben. Nach dem 18. Lebensjahr verliert das Kind die srilankische Staatsangehörigkeit automatisch, falls es seine zweite Staatsangehörigkeit weiterhin behält“.
22 
Entgegen der Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg ist mit dieser Auskunftslage nicht der Fall der gesetzlichen Bestimmung in Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka gemeint. Denn Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka regelt den Fall, dass ein Staatsangehöriger von Sri Lanka kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Außerdem bestimmt Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka, dass die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka bis spätestens zum 22. Lebensjahr kraft Gesetzes beibehalten wird und stellt diese Rechtsfolge nicht in das Belieben des srilankischen Staatsangehörigen. Demgegenüber ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit nach den zitierten Auskünften in das Ermessen des srilankischen Staatsangehörigen gestellt („kann“, „berechtigt“); nach dem Inhalt der Auskünfte ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit sowie der fremden Staatsangehörigkeit zudem bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs zeitlich begrenzt.
23 
Mit den zitierten Auskünften des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka wird auch nicht der Fall von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka erfasst. Entgegen dem Inhalt der deutschen Arbeitsübersetzung, die dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.07.2004 als Anlage 2 beigefügt war, hat die dem Gericht vorliegende Fassung des Änderungsgesetzes zum Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka Nr. 16 aus 2003 die Bestimmung von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka unberührt gelassen. Nach Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka kann jederzeit vor dem Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der srilankischen Staatsangehörigkeit beantragt werden; der Minister kann die Erklärung, dass die srilankische Staatsangehörigkeit von einem festzulegenden Zeitpunkt an fortbesteht, erlassen, wenn nach seiner Überzeugung nach den Gesamtumständen des Falles der Erlass dieser Erklärung für Sri Lanka von Nutzen ist. Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka begrenzt den Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht auf das 18. Lebensjahr. Auf diese gesetzliche Fallkonstellation können sich die zitierten Auskünfte somit erkennbar auch nicht beziehen. Da sonstige „passende“ Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka nicht ersichtlich sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die zitierten Auskünfte des Generalkonsulats von Sri Lanka die Rechtslage in Sri Lanka nicht korrekt wiedergeben. Im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 17.03.2005, wonach das Auswärtige Amt nicht mehr davon ausgeht, dass mit einer weiteren Bearbeitung und Auskunft der srilankischen Seite zu den bisherigen Anfragen über den Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit durch Minderjährige gerechnet werden kann, weshalb darum gebeten wird, von weiteren Anfragen abzusehen, sieht das Gericht keine Veranlassung, Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.
24 
Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. Nr. 85.1.1.4 Satz 3 StAR-VwV). Maßgebend ist für das Gericht die Rechtslage im Herkunftsstaat und nicht eine hiermit nicht in Übereinstimmung stehende Auskunftslage. Nach dem somit maßgeblichen Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka hat aber die in Deutschland erfolgte Einbürgerung den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin deshalb nicht gehalten, beim Verteidigungsministerium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Abgesehen davon wäre ein diesbezüglicher Antrag auch offensichtlich aussichtslos, da nur ein volljähriger und geistig gesunder Staatsangehöriger von Sri Lanka auf die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka verzichten kann (vgl. Sec. 19 Abs. 1 StAG Sri Lanka).
25 
Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Aufgrund des erfolgreichen Schulbesuchs hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin über die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
15 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16 
Die Klage ist - abweichend von § 68 VwGO - zulässig. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor. Über den Antrag der Klägerin vom 19.05.2005 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wurde bis heute nicht entschieden. Zwar hat der Beklagte der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese beinhaltet jedoch gerade nicht die von der Klägerin erstrebte Einbürgerung, sondern stellt lediglich eine Vorstufe hierzu dar.
17 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
18 
Grundlage des Anspruchs auf Einbürgerung ist § 10 StAG. Die dort normierten Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, liegen vor.
19 
Da die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ablegen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 StAG). Weiter ist nicht erforderlich, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 StAG). Die Klägerin ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Sie hat seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet und ist im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis.
20 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die Klägerin auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG normierte Voraussetzung, da die Klägerin mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliert. Dabei geht das Gericht zugunsten des Beklagten davon aus, dass die Klägerin die srilankische Staatsangehörigkeit infolge der Registrierung ihrer Geburt erworben hat (vgl. Sec. 5 Abs. 2 StAG Sri Lanka). Nach Sec. 20 Abs. 5 StAG Sri Lanka in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 16 aus 2003 verliert derjenige, der Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung ist, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates wird. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge.
21 
Allerdings ist das Innenministerium Baden-Württemberg (vgl. Erlass vom 16.07.2004, Az.: 5-1015 Sri Lanka) der Auffassung, dass aufgrund abweichender Auskünfte srilankischer Behörden zweifelhaft sei, ob der automatische Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern eintrete. In der dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn (ohne Datum), die an einen Herrn R. von der Stadt Ulm adressiert ist, heißt es: „Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka sind jedoch die Kinder, die außerhalb von Sri Lanka geboren wurden und als srilankische Staatsbürger eingetragen sind, falls sie später in irgendeiner Form eine fremde Staatszugehörigkeit angenommen haben, berechtigt, beide Staatszugehörigkeiten bis zu einem Alter von 18 Jahren zu behalten“. In einer weiteren Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn vom 09.03.2005 ist ausgeführt: „Wenn dieses Kind im Laufe der Jahre die Staatsbürgerschaft eines weiteren Landes annimmt, so kann es bis zum 18. Lebensjahr beide Staatsangehörigkeiten innehaben. Nach dem 18. Lebensjahr verliert das Kind die srilankische Staatsangehörigkeit automatisch, falls es seine zweite Staatsangehörigkeit weiterhin behält“.
22 
Entgegen der Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg ist mit dieser Auskunftslage nicht der Fall der gesetzlichen Bestimmung in Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka gemeint. Denn Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka regelt den Fall, dass ein Staatsangehöriger von Sri Lanka kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Außerdem bestimmt Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka, dass die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka bis spätestens zum 22. Lebensjahr kraft Gesetzes beibehalten wird und stellt diese Rechtsfolge nicht in das Belieben des srilankischen Staatsangehörigen. Demgegenüber ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit nach den zitierten Auskünften in das Ermessen des srilankischen Staatsangehörigen gestellt („kann“, „berechtigt“); nach dem Inhalt der Auskünfte ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit sowie der fremden Staatsangehörigkeit zudem bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs zeitlich begrenzt.
23 
Mit den zitierten Auskünften des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka wird auch nicht der Fall von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka erfasst. Entgegen dem Inhalt der deutschen Arbeitsübersetzung, die dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.07.2004 als Anlage 2 beigefügt war, hat die dem Gericht vorliegende Fassung des Änderungsgesetzes zum Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka Nr. 16 aus 2003 die Bestimmung von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka unberührt gelassen. Nach Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka kann jederzeit vor dem Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der srilankischen Staatsangehörigkeit beantragt werden; der Minister kann die Erklärung, dass die srilankische Staatsangehörigkeit von einem festzulegenden Zeitpunkt an fortbesteht, erlassen, wenn nach seiner Überzeugung nach den Gesamtumständen des Falles der Erlass dieser Erklärung für Sri Lanka von Nutzen ist. Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka begrenzt den Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht auf das 18. Lebensjahr. Auf diese gesetzliche Fallkonstellation können sich die zitierten Auskünfte somit erkennbar auch nicht beziehen. Da sonstige „passende“ Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka nicht ersichtlich sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die zitierten Auskünfte des Generalkonsulats von Sri Lanka die Rechtslage in Sri Lanka nicht korrekt wiedergeben. Im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 17.03.2005, wonach das Auswärtige Amt nicht mehr davon ausgeht, dass mit einer weiteren Bearbeitung und Auskunft der srilankischen Seite zu den bisherigen Anfragen über den Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit durch Minderjährige gerechnet werden kann, weshalb darum gebeten wird, von weiteren Anfragen abzusehen, sieht das Gericht keine Veranlassung, Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.
24 
Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. Nr. 85.1.1.4 Satz 3 StAR-VwV). Maßgebend ist für das Gericht die Rechtslage im Herkunftsstaat und nicht eine hiermit nicht in Übereinstimmung stehende Auskunftslage. Nach dem somit maßgeblichen Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka hat aber die in Deutschland erfolgte Einbürgerung den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin deshalb nicht gehalten, beim Verteidigungsministerium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Abgesehen davon wäre ein diesbezüglicher Antrag auch offensichtlich aussichtslos, da nur ein volljähriger und geistig gesunder Staatsangehöriger von Sri Lanka auf die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka verzichten kann (vgl. Sec. 19 Abs. 1 StAG Sri Lanka).
25 
Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Aufgrund des erfolgreichen Schulbesuchs hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin über die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wir
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Annotations

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.