Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2009 - 11 K 2527/09

published on 25/09/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2009 - 11 K 2527/09
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Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 16.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2003 bis März 2005.
Der am … 1978 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2000/01 das Studium der Technischen Betriebswirtschaftslehre mit dem Studienziel Diplom an der Universität Stuttgart auf. Für dieses Studium beantragte er erstmals am 29.07.2003 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Hierbei gab der Kläger an, über ein Wertpapiervermögen in Höhe von 3.975,41 EUR und über Barvermögen in Höhe von 1.507,83 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 29.09.2003 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Juli 2003 bis September 2004 Ausbildungsförderung in Höhe von 402,00 EUR monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 und 3 BAföG.
Am 30.07.2004 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. Hierbei gab er an, über ein Wertpapiervermögen in Höhe von 5.140,04 EUR und über Barvermögen in Höhe von 1.633,00 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 29.09.2004 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis März 2005 monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 239,00 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 und 3 BAföG.
Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 45 d Abs. 3 EStG erhielt das Studentenwerk Stuttgart durch das Bundesamt für Finanzen Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2003 eine Freistellungssumme in Höhe von 846,00 EUR in Anspruch genommen hat. Das Studentenwerk Stuttgart forderte den Kläger mit Schreiben vom 16.12.2005 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung in den zurückliegenden Bewilligungszeiträumen zu machen.
Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war er über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen laufenden Tagesgeldkontos bei der B. Bank. Dieses Konto wies im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 29.07.2003 ein Guthaben in Höhe von 40.799,07 EUR auf. Am 01.08.2003 wurde hiervon ein Betrag in Höhe von 40.799,00 EUR abgehoben. Im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung am 30.07.2004 betrug das Guthaben auf diesem Konto 104,49 EUR.
Mit Schreiben vom 06.06.2006 teilte der Kläger mit, das Vermögen auf dem Tagesgeldkonto Nr. ... bei der B. Bank habe seinem Bruder T gehört. Dieser habe allein über dieses Konto verfügt. Einzahler und Empfänger der Geldbeträge sei immer sein Bruder T gewesen.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 hob das Studentenwerk Stuttgart die Bescheide vom 29.09.2003 und vom 29.09.2004 auf und forderte zuviel gewährte Förderungsleistungen in Höhe von 7.464,00 EUR zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 über ein Vermögen in Höhe von 46.270,37 EUR und zum Zeitpunkt am 30.07.2004 über ein Vermögen in Höhe von 49.221,43 EUR verfügt. Dem Kläger sei deshalb zu Unrecht Ausbildungsförderung in den Bewilligungszeiträumen gewährt worden. Die Überzahlung sei ausschließlich auf die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers zurückzuführen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.04.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, das Unternehmen seines Vaters, der ihn bis zu seiner erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Ausbildungsförderung finanziell unterstützt habe, habe sich schon im Jahr 2002/03 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Am 18.07.2003 habe sein Vater einen Insolvenzantrag gestellt und am 01.09.2003 sei das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Tübingen eröffnet worden. Bei dem Vermögen in Höhe von 40.799,07 EUR auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank habe es sich ausnahmslos um Vermögen seines älteren Bruders T gehandelt. Dieses Konto sei am 02.10.2002 von ihm und von seinem Bruder eröffnet worden. Der Kontoeröffnungsantrag sei sowohl von ihm als auch von seinem Bruder unterzeichnet worden. Mit seinem Bruder sei vereinbart gewesen, dass er selbst über das Geld nicht verfügen dürfe und T das Geld jederzeit zurückfordern könne. Bei Kontoeröffnung sei ihm bekannt gewesen, dass sein Bruder mit erheblichen Steuernachzahlungen für das Jahr 2001 gerechnet habe. Sein Bruder T habe zur Verhinderung einer Insolvenzantragstellung durch einen Kunden seinem Vater immer wieder darlehensweise Geld zur Verfügung gestellt. Im Insolvenzverfahren habe sein Bruder T Forderungen in Höhe von 142.388,00 EUR angemeldet. Sein Bruder T habe am 04./05.11.2002 insgesamt 40.000,00 EUR auf das Konto Nr. ... bei der B. Bank eingezahlt. Am 12.11.2002 sei ein Betrag in Höhe von 3.706,20 EUR abgebucht worden, um eine an T gerichtete Rechnung zu begleichen. Am 01.08.2003 sei auf das Konto Nr. ... bei der Volksbank S, dessen Kontoinhaber sein Bruder T sei, ein Betrag in Höhe von 40.799,00 EUR überwiesen worden. Sein Bruder habe dieses Geld zu diesem Zeitpunkt für Zahlungsansprüche des Finanzamtes Tübingen benötigt. Außerdem habe sein Bruder als Mitgesellschafter der Firma T GmbH aus der Insolvenzmasse über das Vermögen seines Vaters Anlagevermögen, Warenlager u. a. für 40.000,00 EUR erworben. Dem Vermögen bei der B. Bank im Zeitpunkt der ersten Antragstellung hätten entsprechende Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG gegenübergestanden. Schon bei der ersten Antragstellung habe er gewusst, dass sein Bruder die auf dem Konto der B. Bank angelegten Beträge kurzfristig benötigen und daher zurückfordern werde. Das Treuhandvermögen sei auch immer von seinem sonstigen Vermögen abgesondert gewesen. Das Studentenwerk habe zudem übersehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für den zweiten Bewilligungszeitraum auf dem Konto der B. Bank nur noch ein Guthaben in Höhe von 104,49 EUR bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wies das Studentenwerk Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei gegenüber der B. Bank Gläubiger des Online-Tagesgeldkontos gewesen. Aus welchen Mitteln die eingezahlten Gelder stammten, sei unerheblich. Das geltend gemachte Treuhandverhältnis begründe kein rechtliches Verwertungsverbot. Die Berufung auf ein Treuhandverhältnis verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Kläger gegenüber der Bank und gegenüber dem Bundesamt für Finanzen sich als Kontoinhaber geriert und Freistellungsbeträge in Anspruch genommen habe. Bei der Übertragung des Vermögenswertes in Höhe von 40.799,07 EUR auf den Bruder des Klägers nach der ersten Antragstellung handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Für die Übertragung des Vermögens auf seinen Bruder habe der Kläger keine Gegenleistung erhalten. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, da er den Hauptbestandteil seines vorhandenen Vermögens in seinen Förderungsanträgen nicht angegeben habe.
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Am 14.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei dem Guthaben auf dem Tagesgeldkonto bei der B. Bank handele es sich um Vermögen seines Bruders, das ihm aufgrund einer treuhänderischen Bindung nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Konto sei auf seinen, des Klägers, Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Für das Konto sei auch sein Bruder T einzugsberechtigt gewesen. Dieser habe am 04. und 05.11.2002 einen Betrag in Höhe von 40.000,00 EUR in Teilbeträgen von jeweils 10.000,00 EUR auf das Konto überwiesen und auch in der Folgezeit Abbuchungen und Einzahlungen vorgenommen. Er, der Kläger, habe lediglich am 14.11.2002 einen Geldbetrag in Höhe von 1.650,00 EUR entnommen, den er am 22.11.2002 zu 1.600,00 EUR und am 14.01.2003 zu 50,00 EUR zurückgezahlt habe. Am 01.08.2003 habe sein Bruder T einen Betrag von 40.799,00 EUR auf dessen privates Bankkonto überwiesen, so dass sich nur noch ein Guthaben in Höhe von 102,52 EUR auf dem Bankkonto befunden habe. Hintergrund für die Abbuchung am 01.08.2003 sei zum einen eine Steuernachzahlungsverbindlichkeit seines Bruders für Umsatzsteuer aus dem Jahr 2001 in Höhe von 29.278,58 EUR gewesen. Zum andern habe sein Bruder den Geschäftsbetrieb der Organisation und Verwertung von Altkleidersammlungen aus der Insolvenzmasse aufgekauft und die erstfällige Kaufpreisrate am 18.09.2003 in Höhe von 20.000,00 EUR auf das Bankkonto des Insolvenzverwalters überwiesen. Bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung habe er gewusst, dass sein Bruder beabsichtige, das auf dem Tagesgeldkonto vorhandene Guthaben wenige Tage später auf sein privates Konto umzubuchen. Den Geldbetrag auf dem Konto bei der B. Bank habe er von Anfang an nicht seinem Vermögen zugerechnet, deshalb habe er sich nicht für verpflichtet gehalten, dieses Vermögen dem Studentenwerk gegenüber anzugeben. Sein Bruder habe ihm das Vermögen auf dem Konto der B. Bank mit der Maßgabe übertragen, nicht hierüber zu verfügen und es zum jederzeitigen Abruf bereit zu halten. Aufgrund dieser internen Abrede sei das Vermögen in rechtlicher Hinsicht seinem Zugriff entzogen gewesen. Für das Bestehen des Treuhandverhältnisses spreche weiter die mit dem Kontoeröffnungsantrag seinem Bruder eingeräumte Verfügungsbefugnis. Bei einem Treuhandverhältnis sei das Vermögen dem Treuhänder zivilrechtlich nicht zuzurechnen. Das Vermögen habe ihm für die Finanzierung der Ausbildung somit rechtlich nicht zur Verfügung gestanden. Bei einer Verwertung des Treuhandvermögens hätte er sich wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Konto bei der B. Bank sei ausschließlich zur Abwicklung des Treuhandverhältnisses verwendet und nicht mit seinem übrigen Vermögen vermischt worden. Selbst wenn das Guthaben bei der B. Bank ihm zuzurechnen sei, stünden diesem Vermögen Schulden gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in entsprechender Höhe gegenüber. Eine Nichtberücksichtigung der Schulden allein aufgrund der fehlenden Angaben im Förderungsantrag sei vom Gesetz nicht gedeckt. Auch die Anrechnung des Treuhandvermögens auf den zweiten Bewilligungszeitraum sei rechtswidrig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr im Besitz des Vermögens gewesen. Das Kontoguthaben bei der B. Bank habe er seinem Vermögen nicht zugerechnet und deshalb auch nicht grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht.
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In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2008 hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, mit seinem Bruder T habe ihn ein inniges Verhältnis verbunden. Auch aufgrund der im Studium erworbenen Kenntnisse habe er vom Jahre 2000 bis Dezember 2007 das gesamte Vermögen seines Bruders T verwaltet und in dieser Zeit sämtliche Geldgeschäfte für seinen Bruder getätigt. So habe er während dieser Zeit auch sämtliche Einkommenssteuererklärungen für seinen Bruder T erstellt und diese dem Steuerberater übergeben. Vor der Eröffnung des Onlinetagesgeldkontos bei der B. Bank am 02.10.2002 sei mit seinem Bruder T mündlich vereinbart worden, dass das auf dem Tagesgeldkonto vorhandene Vermögen auf ein Konto seines Bruders T zu überweisen sei, sobald dieser sein Geld zurückfordere. Die Rückzahlungspflicht erstrecke sich auch auf die auf dem Tagesgeldkonto angefallenen Zinsen.
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Mit Urteil vom 21.04.2008 - 11 K 4530/07 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 16.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 aufgehoben. Auf die zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.05.2009 - 5 C 20.08 - das Urteil vom 21.04.2008 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.07.2009 weiter vorgetragen, er habe mit seinem Bruder T eine Treuhandabrede getroffen, so dass das Guthaben auf dem Festgeldkonto bei der B. Bank ihm zur Ausbildungsförderung nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Festgeldkonto habe ausschließlich der Verwahrung der durch seinen Bruder eingezahlten Beträge gedient und sei über den gesamten Zeitraum der Vereinbarung in keiner Weise mit seinem eigenen Vermögen vermischt worden. Für die Annahme des geltend gemachten Treuhandverhältnisses spreche weiter, dass schon drei Tage nach der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung nahezu der gesamte Guthabensbetrag einschließlich Zinsen auf das private Bankkonto seines Bruders überwiesen worden sei. Diese Auszahlung sei ohne jeglichen förderrechtlichen Anlass oder Zwang erfolgt. Hintergrund der Abbuchung am 01.08.2003 sei eine Steuernachzahlungsverbindlichkeit seines Bruders in Höhe von 29.278,58 EUR gewesen. Diesen Betrag habe sein Bruder von dessen privaten Bankkonto am 02.09.2003 in Teilbeträgen an das Finanzamt Tübingen überwiesen. Weiter sei sein Bruder Gesellschafter der T GmbH i. Gr. gewesen, die im September 2003 den Geschäftsbetrieb der Organisation und Verwertung von Altkleidersammlungen aus der Insolvenzmasse seines in Insolvenz geratenen Vaters aufgekauft habe. In Erfüllung der ersten fälligen Kaufpreisrate habe sein Bruder von dessen Bankkonto am 18.09.2003 20.000,00 EUR auf das Bankkonto des Insolvenzverwalters überwiesen. Ihm, dem Kläger, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 bekannt gewesen, dass sein Bruder innerhalb weniger Tage über den gesamten Teil des Bankguthabens verfügen werde. Vor diesem Hintergrund habe er keine Veranlassung gesehen, das treuhänderisch verwaltete Vermögen bei der Antragstellung auf Gewährung von Ausbildungsförderung anzugeben. Eine abredewidrige Durchführung eines Treuhandvertrages spreche keineswegs gegen einen wirksamen Vertragsschluss. Er habe lediglich am 14.11.2002 einen Geldbetrag in Höhe von 1.650,00 EUR zur Bezahlung einer Rechnung entnommen und diesen Betrag bereits am 22.11.2002 zu 1.600,00 EUR und den verbleibenden Rest von 50,00 EUR am 13.01.2003 wieder zurückgeführt. Hierbei habe er die bestehende Treuhandabrede nicht verletzt, da er sich vor der Entnahme bei seinem Bruder erkundigt habe, ob er den vorgenannten Betrag kurzfristig dem Kontoguthaben entnehmen könne. Vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit und des verhältnismäßig geringen Betrages habe sein Bruder dies genehmigt, wobei auch die kurzfristige Rückführung konkret vereinbart worden sei. Aus der Sicht beider Vertragsparteien sei hierdurch die Treuhandabrede für den verbliebenen höheren Restbetrag nicht in Frage gestellt worden. Gegen eine Schenkung des auf dem Festgeldkonto bei der B. Bank befindlichen Guthabens spreche, dass Schenkungen in dieser Größenordnung unter Geschwistern lebensfremd seien und dass das gesamte Guthaben von ihm an seinen Bruder zurückgezahlt worden und auch sein Bruder nach dem Kontoeröffnungsantrag selbst einzugsberechtigt gewesen sei. Der Treuhandvertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB nichtig gewesen. Vorliegend sei lediglich die Person des Steuerpflichtigen verkannt worden. Die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den Kläger als formalen Kontoinhaber zu versteuern seien und das Ausnutzen der Freibeträge legal sei. Nur bei einer von vornherein beabsichtigten, mithin vorsätzlichen Steuerhinterziehung könne ein Treuhandvertrag als gesetzes- oder sittenwidrig qualifiziert werden. Das Ausnutzen seiner Freibeträge auf Kapitaleinkünfte sei auch nicht das tragende Motiv der Treuhandabrede gewesen. Maßgebliches Ziel sei vielmehr gewesen, einen gewissen Geldbetrag von Konten seines Bruders dauerhaft und sicher zu separieren. Sein Bruder sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhandabrede und in deren weiteren Verlauf als selbständiger Unternehmensberater im gesamten Bundesgebiet tätig gewesen mit der Folge, dass über dessen Konten ständig laufende Ein- und Abgänge gelaufen seien und sein Bruder nur schwer einen ständigen Überblick über die aktuelle Vermögenslage gehabt habe. Zudem habe sich das väterliche Unternehmen bereits im Jahr 2002 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden, weshalb sein Bruder damit gerechnet habe, möglicherweise Gelder an Gläubiger zur Vermeidung einer Insolvenzantragstellung zur Verfügung stellen zu müssen. Seinem Bruder sei weiter bei Abschluss der Treuhandabrede bekannt gewesen, dass auf ihn noch erhebliche Umsatzsteuernachzahlungen für das Jahr 2001 zukommen würden. Angesichts dessen habe es sein Bruder als zweckmäßig angesehen, einen namhaften Geldbetrag gänzlich von seinem sonstigen Vermögen abzutrennen und ihm, dem Kläger, zur treuhänderischen Verwaltung zu überlassen. Dies habe weiter den Vorteil gehabt, dass er, der Kläger, aufgrund örtlicher Nähe den Geschäftsverlauf des väterlichen Betriebs habe beobachten können. Hauptzweck der Treuhandabrede sei daher eine Trennung von seinem sonstigen Vermögen gewesen, um absehbare zukünftige Forderungen in größerem Umfang sicher begleichen zu können. Das Ausnutzen seiner Freibeträge auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sei eine durchaus begrüßte Nebenfolge der Vereinbarung, nicht aber deren Grund gewesen. Die Notwendigkeit der Abtrennung eines hohen Vermögensbetrags vom sonstigen Vermögen seines Bruders habe unabhängig von einer etwaigen Steuerersparnis bestanden. Er und sein Bruder hätten die Vereinbarung auch dann getroffen, wenn er seinen Freibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits voll umfänglich ausgenutzt gehabt hätte. Auch bei unterstellter Nichtigkeit der Treuhandabrede habe ein Anspruch seines Bruders auf Herausgabe des von ihm eingezahlten Geldbetrages und damit eine berücksichtigungsfähige Schuld i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestanden. Bei einer Nichtigkeit der Treuhandabrede wäre er nach § 667 BGB verpflichtet gewesen, den von seinem Bruder angelegten Geldbetrag an diesen zurück zu überweisen. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag seien bei nichtigen Vertragsverhältnissen und insbesondere nichtigen Treuhandverhältnissen anzuwenden. Einem Herausgabeanspruch des Treugebers gemäß § 667 BGB stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine Ausnahmebestimmung handele, der Strafcharakter zukomme. Aber auch bei Anwendung bereicherungsrechtlicher Normen wäre er zur Herausgabe des auf dem Festgeldkonto befindlichen Guthabens an seinen Bruder verpflichtet gewesen. Dem Herausgabeanspruch seines Bruders hätte vorliegend weder § 814 BGB noch § 817 Satz 2 BGB entgegengestanden. Beide Parteien hätten ein Treuhandverhältnis wirksam vereinbaren wollen. Das Ziel einer Steuerersparnis hätte am Verpflichtungswillen der Vertragsparteien nichts geändert. Auch unter Berücksichtigung einer Parallelwertung in der Laiensphäre hätten sie die Nichtigkeit der Treuhandabrede zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennen können. Die Hingabe von Geld auf der Grundlage einer Treuhandabrede sei Paradebeispiel einer Leistung, die dem Treuhänder nicht endgültig zustehen soll, so dass § 817 Satz 2 BGB einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung nicht entgegenstehe. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs sei unter dem Aspekt einer Generalprävention weiter nur dann zu rechtfertigen, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und vorsätzlich außerhalb der Rechtsordnung stellten, mithin die Rechts- oder Sittenordnung vorsätzlich verletzten. Die steuerrechtliche Zuordnung eines Treuhandvermögens sei für juristische Laien nicht auf Anhieb verständlich und sei auch vorliegend durch ihn und durch seinen Bruder schlichtweg verkannt worden.
14 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 16.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 aufzuheben.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Er trägt vor, die tatsächliche Durchführung des angeblichen Treuhandvertrages spreche gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger habe auf das treuhänderisch gehaltene Vermögen zugegriffen, für seinen eigenen Bedarf einen Geldbetrag entnommen und diesen später wieder zurückgezahlt. Selbst bei Annahme eines Treuhandvertrages müsse von dessen Nichtigkeit gemäß § 134, § 138 BGB ausgegangen werden. Das Treuhandgeschäft habe das Ziel verfolgt, den Freibetrag des Klägers auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und seinem Bruder ein kollusives Zusammenwirken hinsichtlich der Steuerhinterziehung bestanden habe, so dass einem Bereicherungsanspruch des Bruders § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe.
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In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009 hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, das Tagesgeldkonto bei der B. Bank sei auf seinen Namen eröffnet worden, um nicht unerhebliche Geldbeträge seines Bruders dort zu verwahren. Über das Girokonto seines Bruder seien vor der Kontoeröffnung bei der B. Bank laufend Geldbeträge geflossen und sein Bruder habe sicher gehen wollen, dass ihm ein ausreichend großer Geldbetrag für in Kürze anstehende Forderungen Dritter, vor allem des Finanzamtes, zur Verfügung stehe. Vor der Kontoeröffnung bei der B. Bank sei mit seinem Bruder mündlich vereinbart worden, dass dieses Konto ihm (dem Kläger) nicht zur Verfügung stehe und mit dem Guthaben auf dem Tagesgeldkonto bei der B. Bank nur Steuerforderungen und Forderungen seines Vaters beglichen werden dürften. Ein Entgelt habe er für seine Eigenschaft als Treuhänder des auf dem Tagesgeldkonto befindlichen Vermögens nicht erhalten. Die von ihm am 14.11.2002 vom Tagesgeldkonto bei der B. Bank entnommenen 1650.00 EUR habe er einem Bekannten geliehen in dem Bewusstsein, diesen Betrag sieben Tage später wieder zurückzuerhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er kein anderes kurzfristig verfügbares Bar- oder sonstiges Vermögen gehabt. Vor Entnahme dieses Betrages habe er seinen Bruder gefragt. Dieser habe sein Vorgehen gebilligt.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
22 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 29.09.2003 und vom 29.09.2004 ist § 45 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind jedoch nicht erfüllt.
23 
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X).
24 
Die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger in dem Bewilligungszeitraum Juli 2003 bis März 2005 war nicht rechtswidrig. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da das auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen in Höhe von 40.799,07 EUR auf seien Bedarf nicht anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
25 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26-30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829).
26 
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von einer Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 - BVerwGE 87, 284 und Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 - juris -).
27 
Nach diesen Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 allerdings über Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstieg. Das Online-Tagesgeldguthaben bei der B. Bank (Konto Nr. ...) ist dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen zuzurechnen.
28 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Guthabensforderung werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1956 - II ZR 270/54 - BGHZ 21, 148; Urt. v. 10.10.1989 - XI ZR 117/88 - NJW-RR 1990, 178; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 und Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - a.a.O. und Urteil vom 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - a.a.O.).
29 
Nach diesen Grundsätzen stand die Forderung aus dem oben bezeichneten Online-Tagesgeldkonto bei der B. Bank dem Kläger zu.
30 
Ausweislich des vorgelegten Kontoeröffnungsantrags vom 02.10.2002 wurde zwischen der B. Bank und dem Kläger ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger des Tagesgeldguthabens ist. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Kontoeröffnung erkennen ließ, dass die Forderung nicht ihm zustehen sollte. Aus der auch vom Bruder des Klägers geleisteten Unterschrift auf dem Kontoeröffnungsantrag lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Diese Unterschrift des Bruders des Klägers war vielmehr notwendig, da der erstmalige Anlagebetrag in Höhe von 49.000,00 EUR ersichtlich von einem Konto des Bruders des Klägers eingezogen werden sollte. Mit dieser Unterschrift hat der Bruder des Klägers lediglich sein Einverständnis mit dem erstmaligen Einzug des Anlagebetrags von seinem Konto erklärt, damit aber keine Gläubigerstellung erlangt. Dies wird auch bestätigt durch die in den Akten enthaltenen Kontoauszüge der B. Bank zum Konto Nr. ..., in denen lediglich der Kläger als Kontoinhaber bezeichnet wird.
31 
Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergibt sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto ist die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229).
32 
Die Vermögenswerte auf dem Online-Tagesgeldkonto bei der B. Bank waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger war nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Vermögen zu verwerten. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellen kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Dies wird durch das Verhalten des Klägers bestätigt. So hat der Kläger für seinen eigenen Bedarf am 14.11.2002 einen Geldbetrag in Höhe von 1.650,00 EUR vom Konto Nr. ... bei der B. Bank entnommen und diesen Betrag später zurückerstattet.
33 
Von diesem Vermögen auf dem Online-Tagesgeldkonto bei der B. Bank (Konto Nr. ...) sind entgegen der Ansicht des Beklagten aber Abzüge im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 bestanden berücksichtigungsfähige Schulden.
34 
Bestehende Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG setzen zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten voraus. Auch bei einer Treuhandvereinbarung handelt es sich um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Eine Treuhandvereinbarung muss ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gilt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter sind etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages zu fassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 und Urt. v. 14.05.2009 - 5 C 20/08 - juris -).
35 
Bei der danach gebotenen Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem Vermögen auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung um ein Treuhandguthaben aufgrund eines Treuhandverhältnisses des Klägers mit seinem Bruder T gehandelt hat.
36 
Für ein diesbezügliches Treuhandverhältnis spricht hier maßgeblich der Umstand, dass das Treugut nachweislich von einem Konto des Bruders des Klägers stammte und dieses auch wiederum auf ein Konto des Bruders des Klägers zurückgeflossen ist. Auch der Umstand, dass von dem auf dem Tagesgeldkonto Nr. ... bei der B. Bank zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 vorhandenen Vermögen ein Betrag in Höhe von 40.799 EUR bereits am 01.08.2003 und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Kläger vom Beklagten zu den im Rahmen des Datenabgleichs getroffenen Feststellungen angehört worden ist, auf ein Konto des Bruders des Klägers zurückgeflossen ist, spricht für den Abschluss der geltend gemachten Treuhandvereinbarung. Der Kläger hat insoweit glaubhaft vorgetragen, sein Bruder T habe den Betrag in Höhe von 40.799 EUR für Steuerzahlungsansprüche des Finanzamtes Tübingen benötigt und zudem als Mitgesellschafter der Firma T GmbH aus der Insolvenzmasse über das Vermögen seines Vaters Anlagevermögen, Warenlager u.a. für 40.000 EUR erworben. Dieses Vorbringen wurde durch Vorlage diesbezüglicher Überweisungsbelege untermauert. Weitere starke Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung sind die erfolgte Separierung des Guthabenbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten des Klägers getrennten Online-Tagesgeldkonto sowie der vom Kläger plausibel dargestellte konkrete Zweck für den Abschluss des Treuhandvertrages mit seinem Bruder T.
37 
Dass der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinem Bruder keine Regelung enthielt, ob im Falle finanzieller Not eine Verwertung des Treuguts durch den Kläger statthaft sein soll, sowie die fehlende Angabe des Treuhandguthabens in dem bei der Antragstellung am 29.07.2003 vom Kläger benutzten Antragsformular fallen im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Denn es besteht hier die Besonderheit, dass für den Vermögenszuwachs auf Seiten des Klägers ohne die Annahme eines Treuhandverhältnisses ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich ist. Das Konto Nr. ... bei der B. Bank wurde im Oktober 2002 eröffnet und in der Folgezeit mit erheblichen Überweisungsbeträgen von einem Konto des Bruders T ausgestattet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dem Übertragungszweck nach um eine Schenkung gehandelt haben könnte. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass zwischen Geschwistern umfangreiche Schenkungen vorgenommen werden. Sämtliche vom Kläger vorgelegte Kontobelege unterstützen seinen Vortrag. Eine plausible Alternativerklärung vermochte auch der Beklagte nicht abzugeben. Zwar entsprach auch die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen. Der Kläger konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009 die Abweichung hiervon nachvollziehbar begründen. Nach allem ist bei der gebotenen gewichtenden und würdigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder T als festgestellt anzusehen. Der Wirksamkeit des Treuhandvertrages steht auch nicht entgegen, dass dieser nur mündlich vereinbart worden ist. Die Schriftform ist keine zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verbindliche Treuhandabrede (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2008 - 5 B 54/08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.07.2009 auch plausibel dargelegt, dass der Hauptzweck der Treuhandabrede nicht in der Erlangung von Steuervorteilen lag. Maßgebliches Ziel sei vielmehr gewesen, einen gewissen Geldbetrag von Konten seines Bruders dauerhaft und sicher zu separieren, um absehbare zukünftige Forderungen in größerem Umfang sicher begleichen zu können.
38 
Kann sich der Kläger nach allem im Hinblick auf den Herausgabeanspruch seines Bruders T als Treugeber gegenüber dem Kläger als Treuhänder auf sein Vermögen mindernde Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG berufen, lag zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung weiter anzurechnendes Vermögen des Klägers nicht vor, so dass die Bewilligungsbescheide vom 29.09.2003 und vom 29.09.2004 rechtmäßig sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X liegen folglich nicht vor.
39 
Selbst wenn man aber mit dem Klageschriftsatz des Klägers vom 14.08.2007 davon ausgehen würde, dass die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte, hätten dem Bruder des Klägers Ansprüche auf Herausgabe des Treuguts zugestanden, die als Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG das Vermögen des Klägers gleichfalls auf einen Betrag unterhalb des Freistellungsbetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geschmälert hätten.
40 
Zwar wäre der zwischen dem Kläger und seinem Bruder T geschlossene Treuhandvertrag nach § 134, § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Erlangung der Steuervorteile der alleinige bzw. der Hauptzweck der vertraglichen Vereinbarung gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647; Urt. v. 23.06.1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125; Beschl. v. 02.11.2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283 und Urt. v. 24.04.2008 - VII ZR 140/07 - BauR 2008, 1330). Im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten kann indes auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat bzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1962 - VII ZR 120/61 - BGHZ 37, 258; Urt. v. 28.10.1992 - VIII ZR 210/91 - BauR 1993, 98; Urt. v. 10.10.1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47; Urt. v. 04.12.2003 - III ZR 30/02 - BGHZ 157, 168 und Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 172/03 - WM 2004, 2441). Treuhandvereinbarungen sind die klassischen Anwendungsfälle dieser Rechtsprechung, die vor allem auf dem Gedanken beruht, bei Nichtigkeit eines solchen Verhältnisses eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien des nichtigen Vertrags vorzunehmen. Dies bedeutet nicht, dass einem von der Rechtsordnung missbilligtem Vertrag auf einem anderen Weg wieder Geltung verschafft wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - III ZR 205/95 a.a.O. und Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 172/03 a.a.O.). Auch nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag trifft den Beauftragten/Geschäftsführer die Pflicht, das aus der Geschäftsführung Erlangte herauszugeben (§ 667, § 681 Satz 2 BGB). Bei Annahme der Nichtigkeit der Treuhandvereinbarung liegen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Denn mit der Verwaltung des Festgeldkontos Nr. ... bei der B. Bank erledigte der Kläger ein Geschäft seines Bruders T. Er war daher verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Geld herauszugeben. Diesem Herausgabeanspruch stand auch nicht § 817 Satz 2 BGB entgegen, da diese Bestimmung auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag weder direkt noch analog anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87).
41 
Zudem stand dem Bruder des Klägers im Falle der Nichtigkeit der Treuhandabrede wegen Verstoßes gegen § 134, § 138 BGB ein Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Dieser Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten; das Rückforderungsverbot greift dagegen nicht ein, wenn der Empfänger des Vermögens wirtschaftlich gar nicht in den Genuss des hingegebenen Vermögenswerts kommen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1958 - VII ZR 169/57 - BGHZ 28, 255; Urt. v. 29.11.1993 - II ZR 107/92 - MDR 1994, 261; Urt. v. 06.10.1994 - III ZR 165/93 - WM 1995, 20 und Urt. v. 17.01.1995 - XI ZR 225/93 - NJW 1995, 1152). Aus diesem Grunde werden Leistungen aufgrund eines uneigennützigen Treuhandverhältnisses von der Sonderregelung des § 817 Satz 2 BGB nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1993 - II ZR 107/92 a.a.O.). Im vorliegenden Fall sollte das auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank vom Bruder des Klägers eingezahlte Geld wirtschaftlich dem Kläger nicht zugutekommen, sondern an den Bruder des Klägers zurückfließen. Über dieses wirtschaftliche Ziel der - unterstellten - nichtigen Abrede würde es hinausgehen, wenn man einen Bereicherungsanspruch des Bruders des Klägers verneinen und das Guthaben auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank dem Kläger wirtschaftlich zusprechen würde, das dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zustehen sollte. § 817 Satz 2 BGB will aber nur die erbrachte Leistung dort belassen, wohin sie nach dem - nichtigen - Willen der Parteien fließen sollte, nicht jedoch eine Partei über das hinaus belasten, was sie nach dem Vertrag aufwenden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1993 - II ZR 107/92 a.a.O.).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
22 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 29.09.2003 und vom 29.09.2004 ist § 45 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind jedoch nicht erfüllt.
23 
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X).
24 
Die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger in dem Bewilligungszeitraum Juli 2003 bis März 2005 war nicht rechtswidrig. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da das auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen in Höhe von 40.799,07 EUR auf seien Bedarf nicht anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
25 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26-30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829).
26 
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von einer Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 - BVerwGE 87, 284 und Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 - juris -).
27 
Nach diesen Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 allerdings über Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstieg. Das Online-Tagesgeldguthaben bei der B. Bank (Konto Nr. ...) ist dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen zuzurechnen.
28 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Guthabensforderung werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1956 - II ZR 270/54 - BGHZ 21, 148; Urt. v. 10.10.1989 - XI ZR 117/88 - NJW-RR 1990, 178; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 und Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - a.a.O. und Urteil vom 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - a.a.O.).
29 
Nach diesen Grundsätzen stand die Forderung aus dem oben bezeichneten Online-Tagesgeldkonto bei der B. Bank dem Kläger zu.
30 
Ausweislich des vorgelegten Kontoeröffnungsantrags vom 02.10.2002 wurde zwischen der B. Bank und dem Kläger ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger des Tagesgeldguthabens ist. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Kontoeröffnung erkennen ließ, dass die Forderung nicht ihm zustehen sollte. Aus der auch vom Bruder des Klägers geleisteten Unterschrift auf dem Kontoeröffnungsantrag lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Diese Unterschrift des Bruders des Klägers war vielmehr notwendig, da der erstmalige Anlagebetrag in Höhe von 49.000,00 EUR ersichtlich von einem Konto des Bruders des Klägers eingezogen werden sollte. Mit dieser Unterschrift hat der Bruder des Klägers lediglich sein Einverständnis mit dem erstmaligen Einzug des Anlagebetrags von seinem Konto erklärt, damit aber keine Gläubigerstellung erlangt. Dies wird auch bestätigt durch die in den Akten enthaltenen Kontoauszüge der B. Bank zum Konto Nr. ..., in denen lediglich der Kläger als Kontoinhaber bezeichnet wird.
31 
Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergibt sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto ist die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229).
32 
Die Vermögenswerte auf dem Online-Tagesgeldkonto bei der B. Bank waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger war nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Vermögen zu verwerten. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellen kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Dies wird durch das Verhalten des Klägers bestätigt. So hat der Kläger für seinen eigenen Bedarf am 14.11.2002 einen Geldbetrag in Höhe von 1.650,00 EUR vom Konto Nr. ... bei der B. Bank entnommen und diesen Betrag später zurückerstattet.
33 
Von diesem Vermögen auf dem Online-Tagesgeldkonto bei der B. Bank (Konto Nr. ...) sind entgegen der Ansicht des Beklagten aber Abzüge im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 bestanden berücksichtigungsfähige Schulden.
34 
Bestehende Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG setzen zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten voraus. Auch bei einer Treuhandvereinbarung handelt es sich um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Eine Treuhandvereinbarung muss ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gilt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter sind etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages zu fassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 und Urt. v. 14.05.2009 - 5 C 20/08 - juris -).
35 
Bei der danach gebotenen Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem Vermögen auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung um ein Treuhandguthaben aufgrund eines Treuhandverhältnisses des Klägers mit seinem Bruder T gehandelt hat.
36 
Für ein diesbezügliches Treuhandverhältnis spricht hier maßgeblich der Umstand, dass das Treugut nachweislich von einem Konto des Bruders des Klägers stammte und dieses auch wiederum auf ein Konto des Bruders des Klägers zurückgeflossen ist. Auch der Umstand, dass von dem auf dem Tagesgeldkonto Nr. ... bei der B. Bank zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 vorhandenen Vermögen ein Betrag in Höhe von 40.799 EUR bereits am 01.08.2003 und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Kläger vom Beklagten zu den im Rahmen des Datenabgleichs getroffenen Feststellungen angehört worden ist, auf ein Konto des Bruders des Klägers zurückgeflossen ist, spricht für den Abschluss der geltend gemachten Treuhandvereinbarung. Der Kläger hat insoweit glaubhaft vorgetragen, sein Bruder T habe den Betrag in Höhe von 40.799 EUR für Steuerzahlungsansprüche des Finanzamtes Tübingen benötigt und zudem als Mitgesellschafter der Firma T GmbH aus der Insolvenzmasse über das Vermögen seines Vaters Anlagevermögen, Warenlager u.a. für 40.000 EUR erworben. Dieses Vorbringen wurde durch Vorlage diesbezüglicher Überweisungsbelege untermauert. Weitere starke Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung sind die erfolgte Separierung des Guthabenbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten des Klägers getrennten Online-Tagesgeldkonto sowie der vom Kläger plausibel dargestellte konkrete Zweck für den Abschluss des Treuhandvertrages mit seinem Bruder T.
37 
Dass der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinem Bruder keine Regelung enthielt, ob im Falle finanzieller Not eine Verwertung des Treuguts durch den Kläger statthaft sein soll, sowie die fehlende Angabe des Treuhandguthabens in dem bei der Antragstellung am 29.07.2003 vom Kläger benutzten Antragsformular fallen im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Denn es besteht hier die Besonderheit, dass für den Vermögenszuwachs auf Seiten des Klägers ohne die Annahme eines Treuhandverhältnisses ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich ist. Das Konto Nr. ... bei der B. Bank wurde im Oktober 2002 eröffnet und in der Folgezeit mit erheblichen Überweisungsbeträgen von einem Konto des Bruders T ausgestattet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dem Übertragungszweck nach um eine Schenkung gehandelt haben könnte. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass zwischen Geschwistern umfangreiche Schenkungen vorgenommen werden. Sämtliche vom Kläger vorgelegte Kontobelege unterstützen seinen Vortrag. Eine plausible Alternativerklärung vermochte auch der Beklagte nicht abzugeben. Zwar entsprach auch die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen. Der Kläger konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009 die Abweichung hiervon nachvollziehbar begründen. Nach allem ist bei der gebotenen gewichtenden und würdigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder T als festgestellt anzusehen. Der Wirksamkeit des Treuhandvertrages steht auch nicht entgegen, dass dieser nur mündlich vereinbart worden ist. Die Schriftform ist keine zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verbindliche Treuhandabrede (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2008 - 5 B 54/08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.07.2009 auch plausibel dargelegt, dass der Hauptzweck der Treuhandabrede nicht in der Erlangung von Steuervorteilen lag. Maßgebliches Ziel sei vielmehr gewesen, einen gewissen Geldbetrag von Konten seines Bruders dauerhaft und sicher zu separieren, um absehbare zukünftige Forderungen in größerem Umfang sicher begleichen zu können.
38 
Kann sich der Kläger nach allem im Hinblick auf den Herausgabeanspruch seines Bruders T als Treugeber gegenüber dem Kläger als Treuhänder auf sein Vermögen mindernde Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG berufen, lag zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung weiter anzurechnendes Vermögen des Klägers nicht vor, so dass die Bewilligungsbescheide vom 29.09.2003 und vom 29.09.2004 rechtmäßig sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X liegen folglich nicht vor.
39 
Selbst wenn man aber mit dem Klageschriftsatz des Klägers vom 14.08.2007 davon ausgehen würde, dass die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte, hätten dem Bruder des Klägers Ansprüche auf Herausgabe des Treuguts zugestanden, die als Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG das Vermögen des Klägers gleichfalls auf einen Betrag unterhalb des Freistellungsbetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geschmälert hätten.
40 
Zwar wäre der zwischen dem Kläger und seinem Bruder T geschlossene Treuhandvertrag nach § 134, § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Erlangung der Steuervorteile der alleinige bzw. der Hauptzweck der vertraglichen Vereinbarung gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647; Urt. v. 23.06.1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125; Beschl. v. 02.11.2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283 und Urt. v. 24.04.2008 - VII ZR 140/07 - BauR 2008, 1330). Im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten kann indes auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat bzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1962 - VII ZR 120/61 - BGHZ 37, 258; Urt. v. 28.10.1992 - VIII ZR 210/91 - BauR 1993, 98; Urt. v. 10.10.1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47; Urt. v. 04.12.2003 - III ZR 30/02 - BGHZ 157, 168 und Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 172/03 - WM 2004, 2441). Treuhandvereinbarungen sind die klassischen Anwendungsfälle dieser Rechtsprechung, die vor allem auf dem Gedanken beruht, bei Nichtigkeit eines solchen Verhältnisses eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien des nichtigen Vertrags vorzunehmen. Dies bedeutet nicht, dass einem von der Rechtsordnung missbilligtem Vertrag auf einem anderen Weg wieder Geltung verschafft wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - III ZR 205/95 a.a.O. und Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 172/03 a.a.O.). Auch nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag trifft den Beauftragten/Geschäftsführer die Pflicht, das aus der Geschäftsführung Erlangte herauszugeben (§ 667, § 681 Satz 2 BGB). Bei Annahme der Nichtigkeit der Treuhandvereinbarung liegen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Denn mit der Verwaltung des Festgeldkontos Nr. ... bei der B. Bank erledigte der Kläger ein Geschäft seines Bruders T. Er war daher verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Geld herauszugeben. Diesem Herausgabeanspruch stand auch nicht § 817 Satz 2 BGB entgegen, da diese Bestimmung auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag weder direkt noch analog anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87).
41 
Zudem stand dem Bruder des Klägers im Falle der Nichtigkeit der Treuhandabrede wegen Verstoßes gegen § 134, § 138 BGB ein Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Dieser Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten; das Rückforderungsverbot greift dagegen nicht ein, wenn der Empfänger des Vermögens wirtschaftlich gar nicht in den Genuss des hingegebenen Vermögenswerts kommen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1958 - VII ZR 169/57 - BGHZ 28, 255; Urt. v. 29.11.1993 - II ZR 107/92 - MDR 1994, 261; Urt. v. 06.10.1994 - III ZR 165/93 - WM 1995, 20 und Urt. v. 17.01.1995 - XI ZR 225/93 - NJW 1995, 1152). Aus diesem Grunde werden Leistungen aufgrund eines uneigennützigen Treuhandverhältnisses von der Sonderregelung des § 817 Satz 2 BGB nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1993 - II ZR 107/92 a.a.O.). Im vorliegenden Fall sollte das auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank vom Bruder des Klägers eingezahlte Geld wirtschaftlich dem Kläger nicht zugutekommen, sondern an den Bruder des Klägers zurückfließen. Über dieses wirtschaftliche Ziel der - unterstellten - nichtigen Abrede würde es hinausgehen, wenn man einen Bereicherungsanspruch des Bruders des Klägers verneinen und das Guthaben auf dem Konto Nr. ... bei der B. Bank dem Kläger wirtschaftlich zusprechen würde, das dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zustehen sollte. § 817 Satz 2 BGB will aber nur die erbrachte Leistung dort belassen, wohin sie nach dem - nichtigen - Willen der Parteien fließen sollte, nicht jedoch eine Partei über das hinaus belasten, was sie nach dem Vertrag aufwenden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1993 - II ZR 107/92 a.a.O.).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 02/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 57/05 vom 2. November 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Ke
published on 18/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 04/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 172/03 Verkündet am: 4. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art.
published on 04/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 30/02 Verkündet am: 4. Dezember 2003 F r ei t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DDR-KomVerf § 45
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Annotations

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.