Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2011 - 11 K 2043/11

published on 08/12/2011 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2011 - 11 K 2043/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04. Mai 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.
Der Kläger ist am ... in Sri Lanka als dortiger Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit geboren. 1993 kam er nach Deutschland. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.08.1993 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und eines Reiseausweises nach der GFK. Im Jahre 1999 heiratete der Kläger in Stuttgart eine ebenfalls sri-lankesische Staatsagehörige. Diese ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Aus dieser Ehe ging am 02.09.1999 die Tochter ... hervor, die seit ihrer Einbürgerung am 12.03.2009 deutsche Staatsangehörige ist.
Der Kläger hat am 09.10.2003 bei der Beklagten seine Einbürgerung beantragt. Die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen erbrachte zunächst keine Beanstandungen, allerdings erreichte der Kläger bei dem von ihm absolvierten Sprachtest am 14.10.2005 nur 48 Punkte, weshalb der Test als nicht bestanden galt. Erst in einem zweiten Versuch, nach weiterem Besuch des Sprachkurses, war der Kläger insoweit erfolgreich.
Bereits unter dem 11.04.2005 hatte der Kläger auf einem von der Beklagten vorgelegten Formblatt die Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag unterzeichnet. Unter Ziffer 1 dieses Formblattes ist darin ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes formuliert, verbunden mit der Erklärung, insbesondere, a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung und Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte anzuerkennen.
Zugleich bestätigte der Kläger auf Grund des Vordruckes in diesem Formular mit seiner Unterschrift, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Schließlich versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift zudem, über die Bedeutung seines Bekenntnisses und der Erklärung sei er schriftlich und mündlich belehrt worden.
In einem Aktenvermerk der Beklagten ist am Ende des verwendeten Formblattes festgehalten, dass durch ein persönliches Gespräch festgestellt worden sei, dass der Einbürgerungsbewerber über Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verfüge.
Im weiteren Verlauf teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg der Beklagten auf Anfrage unter dem 23.01.2006 zunächst mit, die Überprüfung des Klägers könne noch nicht abgeschlossen werden; nach Abschluss der Bearbeitung ergehe unaufgefordert weitere Nachricht. Gleichwohl vermerkte die sachbearbeitende Person bei der Beklagten im Rahmen der weiteren Verfahrensbearbeitung am 23.02.2006, beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg lägen keine nachteiligen Erkenntnisse vor und verfügte, die Einbürgerung sei zu vollziehen. Dies geschah schließlich durch Übergabe der Einbürgerungsurkunde am 08.03.2006.
Im Juni 2006 bemerkte die Beklagte im Rahmen der Bearbeitung des Einbürgerungsverfahrens eines anderen sri-lankesischen Staatsangehörigen den vorliegenden Fehler. Mit weiterer Stellungnahme vom 18.10.2006 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg der Beklagten zudem mit, der Vorgang bezüglich des Klägers sei inzwischen an das Innenministerium Baden-Württemberg weitergeleitet worden. Von dort erhielt die Beklagte schließlich am 14.11.2006 die Mitteilung, der Kläger sei im Zusammenhang mit den Befreiungstigern von Tamil Elam (LTTE) bekannt geworden, es sei zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle. Auf mehrere Vorkommnisse zwischen 1993 und 2006 wurde verwiesen. U.a. sei er 1. Vorsitzender des Vereins "Kulturvereinigung der Tamilen e.V." in ... Die LTTE sei eine links-extremistische separatistische Tamilenorganisation.
10 
Am 21.11.2006 hörte die Beklagte den Kläger sodann zu einer beabsichtigten Rücknahme seiner Einbürgerung an. Hierbei verwies sie auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Bei der Abgabe seiner Loyalitätserklärung am 11.04.2005 habe der Kläger der Staatsangehörigkeitsbehörde trotz entsprechender Belehrung keinen Hinweis auf seine Aktivitäten in der LTTE und deren Tarn- und Nebenorganisationen gegeben. Durch Abgabe einer wahrheitswidrigen Loyalitätserklärung habe er einen aktiven und kausalen Beitrag für das Zustandekommen einer rechtswidrigen Einbürgerung geleistet.
11 
Der Kläger trat dem mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.01.2007 entgegen. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG liege nicht vor. Im Übrigen habe sich der Kläger längstens von der LTTE abgewandt. Einen Freiheitskampf, der mit Gewalt geführt werde, habe er zu keinem Zeitpunkt unterstützen wollen. Entsprechend sei er in ... lediglich im Rahmen einer Kulturvereinigung der Tamilen aktiv gewesen. Derartige Vereinsveranstaltungen könnten nicht der LTTE zugerechnet werden.
12 
Auf weitere Anfrage der Beklagten teilte das Innenministerium Baden-Württemberg ergänzend mit, der Kläger sei auch im Jahre 2007 noch für die „Kulturvereinigung der Tamilen e.V.“ in ... in Erscheinung getreten. Für diese habe er am 25.07.2007 eine Veranstaltung angemeldet und er sei mit Stand März 2007 im Vereinsregister des Amtsgerichts ... auch noch als 1. Vorsitzender genannt.
13 
Mit Verfügung vom 30.08.2007 nahm die Beklagte daraufhin die Einbürgerung des Klägers vom 08.03.2006 mit Wirkung ab Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zurück und forderte den Kläger auf, die Einbürgerungsurkunde selbst innerhalb einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft dieser Verfügung zurückzugeben. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, gestützt auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ergebe sich, dass die am 11.04.2005 abgegebene Loyalitätserklärung wahrheitswidrig gewesen sei. Da der Kläger seine bisherigen Aktivitäten für die LTTE verschwiegen habe, lege dies den Schluss nahe, dass er von vorn herein nicht die Absicht gehabt habe, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und sich ihr gegenüber loyal zu verhalten. Der Kläger habe daher die Einbürgerungsbehörde bewusst über das Vorliegen einer wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzung getäuscht. Die Einbürgerung selbst sei daher rechtswidrig und könne nach § 48 Abs. 1 LVwVG zurückgenommen werden. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Einbürgerung überwiege das Interesse des Klägers am weiteren Bestand. Die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts könne nicht der Verwaltung, sondern müsse dem vom Kläger gezeigten Verhalten zugerechnet werden. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes.
14 
Der Kläger hat gegen diese Verfügung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Bearbeitung dieses Widerspruchs zog sich zunächst hin.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2011 schließlich, zugestellt am 06.05.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es dort u. a., mit Änderung des Staatangehörigkeitsgesetztes zum 05.02.2009 müsse die erfolgte Rücknahme der Einbürgerung nunmehr an der speziellen Ermächtigungsgrundlage des § 35 StAG gemessen werden. Dessen Vorgaben seien hier erfüllt. Die Einbürgerung des Klägers sei einerseits rechtswidrig und andererseits sei sie durch arglistige Täuschung des Klägers erwirkt worden. Der Kläger habe seine Aktivitäten für die LTTE im Einbürgerungsverfahren bewusst verschwiegen, obwohl er bei der Abgabe seines Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Loyalitätserklärung im April 2005 über die Bedeutung schriftlich und mündlich belehrt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass es an einem ernsthaften Bekenntnis und einem entsprechenden loyalen Verhalten fehle. Die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Klägers hätten die entsprechenden Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht ausräumen können. Dem Kläger sei auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit der terroristische und mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende Charakter der LTTE bewusst gewesen. Es sei ihm daher bei Abgabe der Loyalitätserklärung ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der LTTE für die Einbürgerung von maßgeblicher Bedeutung waren. Dadurch, dass er sie gleichwohl verleugnet habe, habe er die Einbürgerungsbehörde vorsätzlich über wesentliche Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und dadurch seine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt. Hätte er damals eine wahrheitsgemäße Erklärung abgegeben, wäre die Einbürgerung abgelehnt worden. Es spiele in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Rolle, dass der Einbürgerungsbehörde auf Grund eines Versehens erst nachträglich bekannt geworden sei, dass einschlägige Erkenntnisse über den Kläger bereits vorlagen. Denn der Einbürgerungsbewerber müsse aus sich heraus erkennen lassen, dass er auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehe. Hierüber aber habe der Kläger die Behörde bei der Abgabe seiner Loyalitätserklärung in entscheidungserheblicher Weise getäuscht. Es genüge, wenn die unrichtigen Angaben zwar nicht wesentlich, aber doch kausal für den Erlass des Verwaltungsaktes gewesen seien und zugleich den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllten. Hierfür genüge jegliche Form des Vorsatzes. Arglistig handele, wer Angaben mache, deren Unrichtigkeit ihm bewusst sei oder deren Unrichtigkeit er für möglich halte, jedoch in Kauf nehme. Unrichtige Angaben seien stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Einbürgerungsbehörde hiernach gefragt habe oder nicht. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu Recht festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Einbürgerung überwiege. Dass der Kläger staatenlos werde, stehe nach § 35 Abs. 2 StAG der Rücknahmeentscheidung in der Regel nicht entgegen. Dem Kläger stehe weiterhin ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu.
16 
Der Kläger hat am 6. Juni 2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger habe seine Aktivitäten im Rahmen der Kulturvereinigung der Tamilen in ... bereits im Jahre 2007 eingestellt und auch seinen Austritt aus diesem Verein erklärt. Es läge kein Beweis dafür vor, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt gegen sein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstoßen habe.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Verfügung der Beklagten vom 30. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4. Mai 2011 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
24 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass sich die behördliche Entscheidung, nachdem im laufenden Widerspruchsverfahren der insoweit maßgebliche § 35 StAG als lex specialis in Kraft getreten ist und die Anwendung von 48 LVwVfG nunmehr ausscheidet, an der erstgenannten Norm messen lassen muss.
26 
Danach ist die Rücknahme einer Einbürgerung nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig und zwar, wenn sie rechtswidrig erfolgt ist und dieser Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
27 
Die zeitlichen Voraussetzungen sind danach zwar gegeben. Auch war die Einbürgerung des Klägers im Jahre 2006 rechtswidrig.
28 
Die erkennende Kammer hat bereits im Jahre 2010 (Urt. v. 07.01.2010 - 11 K 1108/09 -, zit. n. ) entschieden, dass im Falle einer Vorstandstätigkeit - wie hier beim Kläger - im Verein "Kulturvereinigung der Tamilen e.V." in ... eine Einbürgerung ausscheidet. Die Entscheidung betraf seinerzeit den 2. Vorsitzenden und gilt umso mehr für den Kläger, als im Zeitpunkt seiner Einbürgerung 1. Vorsitzenden dieses Vereins. Der Berichterstatter hält hieran fest.
29 
Die Beklagte, der insoweit die Beweisführungslast obliegt, vermochte aber nicht den Nachweis zu führen, dass die sonach rechtswidrige Einbürgerung des Klägers durch arglistige Täuschung bzw. durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Vollzug dieser Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist.
30 
Eine arglistige Täuschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Betreffende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben über objektive Tatsachen sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Behörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Betreffende auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30/84 -, DVBl 1986, 148).
31 
Die Behörde hat den Kläger im Einbürgerungsverfahren nicht nach Bezügen zur LTTE befragt, obwohl dies bei einem Staatsangehörigen Sri Lankas tamilischer Volkszugehörigkeit, der hier als Asylberechtigter anerkannt ist, ausgesprochen nahe lag. Eine unwahre Tatsachenbehauptung diesbezüglich hat der Kläger im Einbürgerungsverfahren insoweit also auch nicht angebracht. Der Kläger musste im Zeitpunkt seiner Einbürgerung aber auch noch nicht erkennen, dass er von sich aus auf seine Stellung als 1. Vorsitzender der „Kulturvereinigung der Tamilen e. V.“ in ... hätte hinweisen müssen, weil er hätte erkennen müssen, dass gerade diese Tatsache für die Entscheidung der Behörde erheblich gewesen wäre. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Schädlichkeit einer derartigen Aktivität im Einbürgerungsverfahren datiert erst von Anfang 2010, erging also beinahe vier Jahre nach der Einbürgerung des Klägers. Zu diesem Zeitpunkt musste der Kläger aber auch nicht davon ausgehen, jedwede Betätigung für eine tamilische Exil-Organisation wäre insoweit im Einbürgerungsverfahren von Interesse und müsse offenbart werden. So hat das erkennende Gericht etwa im Falle der "Thamiliyam ... e.V.", eine solche Feststellung nicht zu treffen vermocht (vgl. das Urteil der Kammer vom 14.01.2008 - 11 K 5097/07 -, n.vö.).
32 
Damit rückt - insoweit sind die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart konsequent - die Frage in den Blickpunkt, ob der Kläger durch Unterzeichnung des Formblattes zur Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag am 11.04.2005 eine solche arglistige Täuschung bzw. unrichtige Tatsachenbehauptung unternommen hat.
33 
Daran bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, weil nicht zu erkennen ist, ob das Gesetz über die formelle Abgabe dieser Erklärungen hinaus auch ihre inhaltliche Richtigkeit voraussetzt (mit beachtlichen Gründen dagegen Berlit in: GK-StAR § 10 StAG Rz 144 ff; zweifelnd ebenso VG München, Urt. v. 22.02.2010 - M 25 K 09.2704 -, zit. n. ). Entsprechend fällt schon auf, dass in der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zwar häufig wegen verschwiegener „Doppel-Ehe“, einer „Schein-Ehe“, strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen, erörtert wird, aber praktisch nie in Zusammenhang mit der Abgabe einer Loyalitätserklärung.
34 
Entscheidend ist aber hierbei, dass sowohl das unter Ziffer 1 des Formblattes vom Kläger abgegebene Bekenntnis als auch die von ihm hernach abgegebene Bestätigung politische Deutungen und Wertungen voraussetzt. Eine arglistige Täuschung bzw. die Abgabe unrichtiger Tatsachenbehauptungen könnte dem Kläger insoweit nur vorgehalten werden, wenn nachzuweisen wäre, dass er im Zeitpunkt seiner Unterschrift unter dieses Formblatt, am 11.04.2005, sich über die Widersprüchlichkeit seines Exil-politischen Tuns und der Abgabe seines Bekenntnisses bzw. der nachfolgen Erklärung hinlänglich bewusst gewesen ist. Dies ist aber nicht zu erkennen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Unterschrift unter das von der Beklagten ihm vorgelegte Formblatt auch die Versicherung abgegeben hat, über die Bedeutung seines Bekenntnisses und der Erklärung sei er schriftlich und mündlich belehrt worden, genügt dies - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht. Der Kläger hat nämlich noch sechs Monate später, im Oktober 2005, den von ihm absolvierten deutschen Sprachtest nicht bestanden und von 100 möglichen Punkten lediglich 48 erreicht. Wenn solche Defizite bereits im Rahmen eines vergleichsweise einfachen Sprachtests zu Tage traten, so liegt die Feststellung nahe, der Kläger könne unmöglich ein halbes Jahr früher einen derart differenzierten Text, bestehend aus schwierigsten Vokabeln und überaus komplizierten Satzkonstruktionen, die zugleich eine umfassende politische Bedeutung beinhalten, wirklich verstanden haben. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dem Kläger sei das entsprechende Formblatt als Einbürgerungsvoraussetzung vorgelegt worden und er hat es eben unterschrieben. Dass er diesbezüglich zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, eine entsprechende Arglist zu entwickeln, ist gänzlich unwahrscheinlich. Entsprechende Anhaltspunkte vermochte die Beklagte auch nicht anzugeben.
35 
Im Übrigen hätte die Beklagte im Einbürgerungsverfahren des Klägers nach Vorlage des misslungenen Deutschtests im Oktober 2005 durchaus Anlass gehabt, von sich aus die bereits im April 2005 abgegebene Loyalitätserklärung des Klägers einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Dies mag dahinstehen.
36 
Ein weiteres kommt hinzu. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist es den Behörden auch nicht gelungen darzutun, in Bezug auf welchen Umstand konkret der Kläger arglistig getäuscht bzw. eine unrichtige Tatsachenbehauptung abgegeben haben könnte. Das im Rahmen der Loyalitätserklärung abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die hierzu im Einzelnen abgegebenen Erklärungen stellen im Wesentlichen politisch-programmatische Aussagen dar. Das Problem des politischen Extremismus ist aber, dass er häufig dieselben politisch-programmatischen Aussagen für sich in Anspruch nimmt, sie aber mit anderen Inhalten verbindet. So versteht sich die LTTE als Kämpfer für die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht des tamilischen Volkes. Zumindest verbal nimmt sie die Achtung der Menschenrechte und den Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft für sich in Anspruch, wohingegen sie der singhalesischen Regierungsmehrheit in Sri Lanka eben dieses abspricht. Es ist das Wesen politischer Verblendung, dass sie objektive Wertungen außer Acht lässt. Schon unabhängig von den zu konstatierenden sprachlichen Defiziten (vgl. oben) ist daher nicht nachzuweisen, dass der Kläger bei Abgabe seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung willentlich und bewusst von einer anders lautenden politischen Auffassung absichtsvoll getragen war.
37 
Dasselbe gilt schließlich für die auf diesem Vordruck vom Kläger abgegebene Erklärung, keine inkriminierten Bestrebungen zu verfolgen, zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben. Zum sprachlichen Verständnis dessen gilt das oben Ausgeführt. Aber auch für die inhaltliche Bewertung gilt nichts anderes. Dass der Kläger seine Aktivitäten für die „tamilische Sache“ hier zutreffend hätte einordnen können - in Frage gekommen wären am ehesten Bestrebungen, die durch Vorbereitungshandlungen zur Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden -, ist mehr als zweifelhaft. Eine bewusst unrichtige Tatsachenbehauptung bzw. eine bewusste arglistige Täuschung ist dem Kläger diesbezüglich nicht nachweisbar. Der Kläger hätte insoweit aus der Formulierung des von der Beklagten verwendeten Vordruckes in Ansehung seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE den Hauptsatz „destillieren“ müssen, dass er nichts tue oder getan habe, was letztlich - etwa auch in den Kampfgebieten Sri Lankas - zu Gewaltanwendung führt, wodurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland, also ihr Verhältnis zur Regierung Sri Lankas, beeinträchtigt wurde oder wird. Der Berichterstatter hegt schon gewisse Zweifel, ob insoweit eine Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland überhaupt zu gewärtigen war. Nach Lage der Dinge dürfte es für die Regierung Sri Lankas in der Vergangenheit im bi-lateralen Verhältnis schon schwierig gewesen sein, dass die Bundesrepublik Staatsangehörigen Sri Lankas die Asylanerkennung zusprach und damit, mit einer gewissen völkerrechtlichen Verbindlichkeit, gegenüber der dortigen Regierung den Vorwurf der politischen Verfolgung erhob. Dass dem Kläger bei Abgabe der Loyalitätserklärung im April 2005 bewusst war, dass er für Aktivitäten verantwortlich zeichnete, die letztlich die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, weshalb seine gegenteilige Erklärung in dem ihm vorgelegten Formblatt von Arglist getragen war, ist nach Lage der Dinge nicht feststellbar.
38 
Ein weiteres kommt hinzu. Selbst im Falle der Annahme einer durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung erfordert die Entscheidung über eine Rücknahme derselben gemäß § 35 StAG eine - den Umständen des Falles entsprechende - Ermessensbetätigung, wobei das Gesetz insoweit nicht von einem intendierten Ermessen ausgeht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 24.02.2011 - 1 A 327/10 -, zit. n. =NVwZ-RR 2011, 654). Auch insoweit weisen die behördlichen Verfügungen Mängel auf, die zu ihrer Aufhebung führen müssen. Die fehlerhafte Einbürgerung des Klägers, die im Übrigen bemerkenswerte Parallelen zu dem vom Berichterstatter mit Urteil vom 19.09.2007 (- 11 K 2800/06 -, ) entschiedenen Fall aufweist, beruht ganz eindeutig nicht allein ursächlich auf dem Verhalten des Klägers, selbst wenn dieses als arglistige Täuschung zu qualifizieren wäre. Anders als etwa in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber arglistig über das Vorliegen einer sogenannten „Scheinehe“ täuscht oder er etwa gegen ihn anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bewusst verschweigt und hierdurch die Einbürgerungsbehörde zu einem fehlerhaften Handeln verleitet, liegt im vorliegenden Fall zusätzlich ein Behördenfehler vor, der - im Sinne einer Kausalitäts-Qualifizierung - dem von den Behörden an den Kläger gerichteten Vorwurf durchaus gleichkommt. Der Kläger hat seine exil-politischen Aktivitäten zugunsten der LTTE in aller Offenheit in ... betrieben. Die Beklagte verfügt auch durch das Instrument der sogenannten „Regel-Anfrage“ an das Landesamt für Verfassungsschutz über die Möglichkeit, sicherheitsrelevante Bedenken in einem Einbürgerungsverfahren zu Tage zu fördern. Wenn - wie hier - eine Information des Landesamtes für Verfassungsschutz, wie diejenige vom 23.01.2006, die Überprüfung des Klägers könne noch nicht abgeschlossen werden, dahingehend „gedeutet“ wird, es lägen keine nachteiligen Erkenntnisse vor, und infolge dessen die Einbürgerung vollzogen wird, so kann an der Mitursächlichkeit dieses Behördenfehlers an der Einbürgerung des Klägers nicht gezweifelt werden. Selbst bei Annahme einer arglistigen Täuschung durch den Kläger müsste solches im Rahmen des Rücknahmeermessens dann aber berücksichtigt werden. Der Vorwurf der „Arglist“ wiegt dann geringer, wenn die Behörde über ein Instrumentarium verfügt, dass ihr an sich eine korrekte Lagebeurteilung unabhängig von den Angaben des Betreffenden erlaubt hätte, sie dieses aber nicht oder fehlerhaft einsetzt. Entsprechende Erwägungen fehlen im Rahmen der Ermessensbetätigung der Behörden. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart wird angenommen, dieser Fehler spiele in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Rolle. Im Ausgangsbescheid der Beklagten heißt es sogar, die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts könne nicht der Verwaltung, sondern müsse dem vom Kläger gezeigten Verhalten zugerechnet werden. Beides ist in dieser Absolutheit unrichtig. Eine korrekte Ermessensbetätigung hätte daher zumindest erfordert, dass die eigenen Fehler in Beziehung zum Vorwurf, der dem Kläger zu machen wäre, gesetzt werden. Das völlige Außerachtlassens dieses Zusammenhangs macht die getroffene Ermessensentscheidung ebenfalls rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO).
39 
Der streitgegenständliche Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist schließlich auch insoweit rechtswidrig, als der Kläger zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde aufgefordert wurde, nachdem die Rücknahme der Einbürgerung nach dem oben Gesagten aufgehoben werden musste (vgl. § 52 LVwVfG).
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
23 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
24 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass sich die behördliche Entscheidung, nachdem im laufenden Widerspruchsverfahren der insoweit maßgebliche § 35 StAG als lex specialis in Kraft getreten ist und die Anwendung von 48 LVwVfG nunmehr ausscheidet, an der erstgenannten Norm messen lassen muss.
26 
Danach ist die Rücknahme einer Einbürgerung nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig und zwar, wenn sie rechtswidrig erfolgt ist und dieser Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
27 
Die zeitlichen Voraussetzungen sind danach zwar gegeben. Auch war die Einbürgerung des Klägers im Jahre 2006 rechtswidrig.
28 
Die erkennende Kammer hat bereits im Jahre 2010 (Urt. v. 07.01.2010 - 11 K 1108/09 -, zit. n. ) entschieden, dass im Falle einer Vorstandstätigkeit - wie hier beim Kläger - im Verein "Kulturvereinigung der Tamilen e.V." in ... eine Einbürgerung ausscheidet. Die Entscheidung betraf seinerzeit den 2. Vorsitzenden und gilt umso mehr für den Kläger, als im Zeitpunkt seiner Einbürgerung 1. Vorsitzenden dieses Vereins. Der Berichterstatter hält hieran fest.
29 
Die Beklagte, der insoweit die Beweisführungslast obliegt, vermochte aber nicht den Nachweis zu führen, dass die sonach rechtswidrige Einbürgerung des Klägers durch arglistige Täuschung bzw. durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Vollzug dieser Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist.
30 
Eine arglistige Täuschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Betreffende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben über objektive Tatsachen sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Behörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Betreffende auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30/84 -, DVBl 1986, 148).
31 
Die Behörde hat den Kläger im Einbürgerungsverfahren nicht nach Bezügen zur LTTE befragt, obwohl dies bei einem Staatsangehörigen Sri Lankas tamilischer Volkszugehörigkeit, der hier als Asylberechtigter anerkannt ist, ausgesprochen nahe lag. Eine unwahre Tatsachenbehauptung diesbezüglich hat der Kläger im Einbürgerungsverfahren insoweit also auch nicht angebracht. Der Kläger musste im Zeitpunkt seiner Einbürgerung aber auch noch nicht erkennen, dass er von sich aus auf seine Stellung als 1. Vorsitzender der „Kulturvereinigung der Tamilen e. V.“ in ... hätte hinweisen müssen, weil er hätte erkennen müssen, dass gerade diese Tatsache für die Entscheidung der Behörde erheblich gewesen wäre. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Schädlichkeit einer derartigen Aktivität im Einbürgerungsverfahren datiert erst von Anfang 2010, erging also beinahe vier Jahre nach der Einbürgerung des Klägers. Zu diesem Zeitpunkt musste der Kläger aber auch nicht davon ausgehen, jedwede Betätigung für eine tamilische Exil-Organisation wäre insoweit im Einbürgerungsverfahren von Interesse und müsse offenbart werden. So hat das erkennende Gericht etwa im Falle der "Thamiliyam ... e.V.", eine solche Feststellung nicht zu treffen vermocht (vgl. das Urteil der Kammer vom 14.01.2008 - 11 K 5097/07 -, n.vö.).
32 
Damit rückt - insoweit sind die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart konsequent - die Frage in den Blickpunkt, ob der Kläger durch Unterzeichnung des Formblattes zur Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag am 11.04.2005 eine solche arglistige Täuschung bzw. unrichtige Tatsachenbehauptung unternommen hat.
33 
Daran bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, weil nicht zu erkennen ist, ob das Gesetz über die formelle Abgabe dieser Erklärungen hinaus auch ihre inhaltliche Richtigkeit voraussetzt (mit beachtlichen Gründen dagegen Berlit in: GK-StAR § 10 StAG Rz 144 ff; zweifelnd ebenso VG München, Urt. v. 22.02.2010 - M 25 K 09.2704 -, zit. n. ). Entsprechend fällt schon auf, dass in der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zwar häufig wegen verschwiegener „Doppel-Ehe“, einer „Schein-Ehe“, strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen, erörtert wird, aber praktisch nie in Zusammenhang mit der Abgabe einer Loyalitätserklärung.
34 
Entscheidend ist aber hierbei, dass sowohl das unter Ziffer 1 des Formblattes vom Kläger abgegebene Bekenntnis als auch die von ihm hernach abgegebene Bestätigung politische Deutungen und Wertungen voraussetzt. Eine arglistige Täuschung bzw. die Abgabe unrichtiger Tatsachenbehauptungen könnte dem Kläger insoweit nur vorgehalten werden, wenn nachzuweisen wäre, dass er im Zeitpunkt seiner Unterschrift unter dieses Formblatt, am 11.04.2005, sich über die Widersprüchlichkeit seines Exil-politischen Tuns und der Abgabe seines Bekenntnisses bzw. der nachfolgen Erklärung hinlänglich bewusst gewesen ist. Dies ist aber nicht zu erkennen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Unterschrift unter das von der Beklagten ihm vorgelegte Formblatt auch die Versicherung abgegeben hat, über die Bedeutung seines Bekenntnisses und der Erklärung sei er schriftlich und mündlich belehrt worden, genügt dies - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht. Der Kläger hat nämlich noch sechs Monate später, im Oktober 2005, den von ihm absolvierten deutschen Sprachtest nicht bestanden und von 100 möglichen Punkten lediglich 48 erreicht. Wenn solche Defizite bereits im Rahmen eines vergleichsweise einfachen Sprachtests zu Tage traten, so liegt die Feststellung nahe, der Kläger könne unmöglich ein halbes Jahr früher einen derart differenzierten Text, bestehend aus schwierigsten Vokabeln und überaus komplizierten Satzkonstruktionen, die zugleich eine umfassende politische Bedeutung beinhalten, wirklich verstanden haben. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dem Kläger sei das entsprechende Formblatt als Einbürgerungsvoraussetzung vorgelegt worden und er hat es eben unterschrieben. Dass er diesbezüglich zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, eine entsprechende Arglist zu entwickeln, ist gänzlich unwahrscheinlich. Entsprechende Anhaltspunkte vermochte die Beklagte auch nicht anzugeben.
35 
Im Übrigen hätte die Beklagte im Einbürgerungsverfahren des Klägers nach Vorlage des misslungenen Deutschtests im Oktober 2005 durchaus Anlass gehabt, von sich aus die bereits im April 2005 abgegebene Loyalitätserklärung des Klägers einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Dies mag dahinstehen.
36 
Ein weiteres kommt hinzu. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist es den Behörden auch nicht gelungen darzutun, in Bezug auf welchen Umstand konkret der Kläger arglistig getäuscht bzw. eine unrichtige Tatsachenbehauptung abgegeben haben könnte. Das im Rahmen der Loyalitätserklärung abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die hierzu im Einzelnen abgegebenen Erklärungen stellen im Wesentlichen politisch-programmatische Aussagen dar. Das Problem des politischen Extremismus ist aber, dass er häufig dieselben politisch-programmatischen Aussagen für sich in Anspruch nimmt, sie aber mit anderen Inhalten verbindet. So versteht sich die LTTE als Kämpfer für die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht des tamilischen Volkes. Zumindest verbal nimmt sie die Achtung der Menschenrechte und den Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft für sich in Anspruch, wohingegen sie der singhalesischen Regierungsmehrheit in Sri Lanka eben dieses abspricht. Es ist das Wesen politischer Verblendung, dass sie objektive Wertungen außer Acht lässt. Schon unabhängig von den zu konstatierenden sprachlichen Defiziten (vgl. oben) ist daher nicht nachzuweisen, dass der Kläger bei Abgabe seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung willentlich und bewusst von einer anders lautenden politischen Auffassung absichtsvoll getragen war.
37 
Dasselbe gilt schließlich für die auf diesem Vordruck vom Kläger abgegebene Erklärung, keine inkriminierten Bestrebungen zu verfolgen, zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben. Zum sprachlichen Verständnis dessen gilt das oben Ausgeführt. Aber auch für die inhaltliche Bewertung gilt nichts anderes. Dass der Kläger seine Aktivitäten für die „tamilische Sache“ hier zutreffend hätte einordnen können - in Frage gekommen wären am ehesten Bestrebungen, die durch Vorbereitungshandlungen zur Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden -, ist mehr als zweifelhaft. Eine bewusst unrichtige Tatsachenbehauptung bzw. eine bewusste arglistige Täuschung ist dem Kläger diesbezüglich nicht nachweisbar. Der Kläger hätte insoweit aus der Formulierung des von der Beklagten verwendeten Vordruckes in Ansehung seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE den Hauptsatz „destillieren“ müssen, dass er nichts tue oder getan habe, was letztlich - etwa auch in den Kampfgebieten Sri Lankas - zu Gewaltanwendung führt, wodurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland, also ihr Verhältnis zur Regierung Sri Lankas, beeinträchtigt wurde oder wird. Der Berichterstatter hegt schon gewisse Zweifel, ob insoweit eine Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland überhaupt zu gewärtigen war. Nach Lage der Dinge dürfte es für die Regierung Sri Lankas in der Vergangenheit im bi-lateralen Verhältnis schon schwierig gewesen sein, dass die Bundesrepublik Staatsangehörigen Sri Lankas die Asylanerkennung zusprach und damit, mit einer gewissen völkerrechtlichen Verbindlichkeit, gegenüber der dortigen Regierung den Vorwurf der politischen Verfolgung erhob. Dass dem Kläger bei Abgabe der Loyalitätserklärung im April 2005 bewusst war, dass er für Aktivitäten verantwortlich zeichnete, die letztlich die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, weshalb seine gegenteilige Erklärung in dem ihm vorgelegten Formblatt von Arglist getragen war, ist nach Lage der Dinge nicht feststellbar.
38 
Ein weiteres kommt hinzu. Selbst im Falle der Annahme einer durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung erfordert die Entscheidung über eine Rücknahme derselben gemäß § 35 StAG eine - den Umständen des Falles entsprechende - Ermessensbetätigung, wobei das Gesetz insoweit nicht von einem intendierten Ermessen ausgeht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 24.02.2011 - 1 A 327/10 -, zit. n. =NVwZ-RR 2011, 654). Auch insoweit weisen die behördlichen Verfügungen Mängel auf, die zu ihrer Aufhebung führen müssen. Die fehlerhafte Einbürgerung des Klägers, die im Übrigen bemerkenswerte Parallelen zu dem vom Berichterstatter mit Urteil vom 19.09.2007 (- 11 K 2800/06 -, ) entschiedenen Fall aufweist, beruht ganz eindeutig nicht allein ursächlich auf dem Verhalten des Klägers, selbst wenn dieses als arglistige Täuschung zu qualifizieren wäre. Anders als etwa in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber arglistig über das Vorliegen einer sogenannten „Scheinehe“ täuscht oder er etwa gegen ihn anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bewusst verschweigt und hierdurch die Einbürgerungsbehörde zu einem fehlerhaften Handeln verleitet, liegt im vorliegenden Fall zusätzlich ein Behördenfehler vor, der - im Sinne einer Kausalitäts-Qualifizierung - dem von den Behörden an den Kläger gerichteten Vorwurf durchaus gleichkommt. Der Kläger hat seine exil-politischen Aktivitäten zugunsten der LTTE in aller Offenheit in ... betrieben. Die Beklagte verfügt auch durch das Instrument der sogenannten „Regel-Anfrage“ an das Landesamt für Verfassungsschutz über die Möglichkeit, sicherheitsrelevante Bedenken in einem Einbürgerungsverfahren zu Tage zu fördern. Wenn - wie hier - eine Information des Landesamtes für Verfassungsschutz, wie diejenige vom 23.01.2006, die Überprüfung des Klägers könne noch nicht abgeschlossen werden, dahingehend „gedeutet“ wird, es lägen keine nachteiligen Erkenntnisse vor, und infolge dessen die Einbürgerung vollzogen wird, so kann an der Mitursächlichkeit dieses Behördenfehlers an der Einbürgerung des Klägers nicht gezweifelt werden. Selbst bei Annahme einer arglistigen Täuschung durch den Kläger müsste solches im Rahmen des Rücknahmeermessens dann aber berücksichtigt werden. Der Vorwurf der „Arglist“ wiegt dann geringer, wenn die Behörde über ein Instrumentarium verfügt, dass ihr an sich eine korrekte Lagebeurteilung unabhängig von den Angaben des Betreffenden erlaubt hätte, sie dieses aber nicht oder fehlerhaft einsetzt. Entsprechende Erwägungen fehlen im Rahmen der Ermessensbetätigung der Behörden. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart wird angenommen, dieser Fehler spiele in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Rolle. Im Ausgangsbescheid der Beklagten heißt es sogar, die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts könne nicht der Verwaltung, sondern müsse dem vom Kläger gezeigten Verhalten zugerechnet werden. Beides ist in dieser Absolutheit unrichtig. Eine korrekte Ermessensbetätigung hätte daher zumindest erfordert, dass die eigenen Fehler in Beziehung zum Vorwurf, der dem Kläger zu machen wäre, gesetzt werden. Das völlige Außerachtlassens dieses Zusammenhangs macht die getroffene Ermessensentscheidung ebenfalls rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO).
39 
Der streitgegenständliche Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist schließlich auch insoweit rechtswidrig, als der Kläger zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde aufgefordert wurde, nachdem die Rücknahme der Einbürgerung nach dem oben Gesagten aufgehoben werden musste (vgl. § 52 LVwVfG).
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 901/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.Das U
published on 19/09/2007 00:00

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.