Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2009 - 11 K 1870/09

published on 29/06/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2009 - 11 K 1870/09
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer mindestens einen Monat gültigen Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung für die Dauer von mindestens einem Monat.
Der am … 1980 geborene Kläger reiste am 08.02.2005 in das Bundesgebiet ein. Am 15.02.2005 beantragte er die Gewährung von Asyl und gab hierbei an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria an. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2006 - A 7 K 10771/05; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.04.2006 - A 9 S 455/06). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Am 26.07.2006 wurde der Kläger der sudanesischen Botschaft vorgeführt; diese schloss eine sudanesische Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich aus.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen am 06.08.2007 wurde festgestellt, dass diese nicht bewohnt ist.
Mit Schreiben vom 13.08.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Stadt Giengen mit, der Kläger erscheine bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen lediglich zur Duldungsverlängerung und komme ansonsten seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nach. Deshalb sei die Duldung zukünftig nur noch für zwei Wochen zu verlängern und dem Kläger eine Meldeauflage aufzuerlegen.
Seit August 2008 erhält der Kläger nur noch Duldungen für einen Zeitraum von zwei Wochen.
Am 23.08.2007 forderte die Stadt Giengen den Kläger auf, sich wöchentlich mittwochs gegen 08:00 Uhr bei der Ausländerbehörde zu melden.
Am 05.09.2007 wurde wiederum festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in der S. Straße ... in Giengen nicht bewohnt ist. Diese Situation wurde bei einer weiteren Überprüfung Mitte Dezember 2007 und Mitte März 2008 bestätigt.
10 
Bei einer Vorführung des Klägers am 17.07.2008 bei der Botschaft der Republik Nigeria konnte eine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden.
11 
Mit Schriftsatz vom 11.09.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Regierungspräsidium Stuttgart, die dem Kläger zu erteilenden Duldungen künftig mindestens für die Geltungsdauer von einem Monat zu verlängern. In der Folgezeit, so auch am 05.05.2009, verlängerte die Stadt Giengen als untere Ausländerbehörde im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart die Duldungen wiederum nur für zwei Wochen.
12 
Am 15.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung über die Geltungsdauer der Duldung sei ermessensfehlerhaft. Gründe, die für eine nur zweiwöchige Duldung sprächen, seien nicht ersichtlich. Er sei verpflichtet, sich wöchentlich bei der unteren Ausländerbehörde zu melden. Es erschließe sich nicht, welchen ausländerrechtlichen Zweck die nur für die Dauer von zwei Wochen jeweils erteilte Duldung habe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung von mindestens einem Monat zu erteilen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er trägt vor, der Duldungszeitraum von zwei Wochen stehe im Zusammenhang mit der dem Kläger auferlegten Meldeauflage. Dem Kläger seien ab August 2007 Duldungen für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen erteilt worden, da er sich nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten habe. Nachdem dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, sei zusätzlich eine wöchentliche Meldeauflage verfügt worden. Die zweiwöchentliche Duldung und die Meldeauflage seien als milderes Mittel anzusehen gegenüber einer Ausschreibung des Klägers zur Festnahme, da er sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten habe, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt sei und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden habe.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördeakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
26 
Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Auch wenn die Erteilung einer unbefristeten Duldung nach dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG), darf eine unbefristete Duldung dennoch von Rechts wegen nicht erteilt werden. Mit der Duldung kann und soll auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse reagiert werden; dies begründet die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53, 262). Als integrierender Bestandteil einer Duldung ist die Befristung nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (ebenso zur auflösenden Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353). Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Monat ist nach § 83 Abs. 2 AufenthG ohne Vorverfahren zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - NVwZ-RR 2001, 272). Dies folgt vorliegend zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Kläger in Bezug genommenen Duldung vom 05.05.2009 erledigt, da auch die später dem Kläger erteilten Duldungen eine Geltungsdauer von weniger als einem Monat hatten, das Begehren des Klägers zudem in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom Beklagten erfüllt werden kann.
21 
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Duldung von mindestens einem Monat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar sind die dem Kläger bislang erteilten Duldungsverfügungen mit einem Stempel der Stadt Giengen und einer entsprechenden Unterschrift versehen. In den jeweiligen Duldungsbescheinigungen wird jedoch klargestellt, dass die Duldung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt wird. Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen und die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert beigefügten belastenden Verwaltungsakte (vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7, § 60 a RdNr. 49, 259). Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).
23 
Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 LVwVfG sind im Aufenthaltsgesetz insoweit gegeben, als auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend unstreitig - ein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Befristung aus dem Zweck der Duldung. Über die somit nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der Duldung hat das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Duldung ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Die eine Duldung einschränkenden Regelungen dürfen also nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn eine Nebenbestimmung in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
24 
Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung, sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Das Rechtsinstitut der Duldung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG stellt demnach nur die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Konzeption darf die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.09.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 132 und Urt. v. 31.03.2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62). Dementsprechend stellt die Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar.
25 
Aus den dem Kläger erteilten Duldungsbescheinigungen lassen sich, da die Befristungsentscheidungen nicht begründet wurden, die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie lassen sich jedoch der Klageerwiderung entnehmen. Danach hat sich der Beklagte zu der Erteilung von Duldungen mit einer Geltungsdauer von nur noch zwei Wochen veranlasst gesehen, da der Kläger sich in der Vergangenheit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz aufgehalten hat, behördlichen Aufforderungen nicht gefolgt ist und für ausländerrechtliche Maßnahmen wie der Vorführung vor Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates nicht zur Verfügung gestanden hat. Mit der nur noch kurzen Geltungsdauer der Duldung verfolgt der Beklagte somit den Zweck, die Mitwirkungsverpflichtung des Klägers und die Wohnsitzauflage durchzusetzen. Diese Erwägungen vermögen möglicherweise die gleichfalls verfügte Meldeauflage zu rechtfertigen. Bei der Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung einer Duldung sind diese Erwägungen jedoch sachfremd. Nach dem Inhalt der Klageerwiderung hat die kurze Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldungen Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den nur kurzfristig gültigen Duldungen gezwungen ist, ständig bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen können (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Weiter hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung des Klägers infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. zu sachfremden Erwägungen auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07 - InfAuslR 2007, 388; VG Schleswig, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00 - InfAuslR 2001, 19).
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Bei der Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen wird der Beklagte den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses zu berücksichtigen haben. Dabei darf in zulässiger Weise auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise ausschließen zu können, dass nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG II § 60 a RdNr. 53). Andererseits darf sich das Regierungspräsidium in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache des Klägers bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern, ob der Kläger nunmehr den Mitwirkungspflichten nachzukommen bereit ist. Auch dieser Umstand darf in die Ermessensentscheidung über die Bemessung der Geltungsdauer der Duldung einfließen. Unzulässig ist es aber, jeweils nur kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten des Ausländers zu sanktionieren und Druck auf den Betroffenen auszuüben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Duldungen nicht erkennbar ist, scheidet eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten aus. Der Beklagte hat jedoch eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.