Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Juli 2018 - 11 K 17477/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Juli 2018 - 11 K 17477/17
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Juli 2018 - 11 K 17477/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - 2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
- 1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war, - 2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und - 3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
Tatbestand
- 1
-
Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden).
- 2
-
Der Vater der Klägerin kam im Jahr 2000 nach Deutschland. Die Klägerin, ihre Mutter und ein Bruder folgten Anfang 2002. 2006 wurde im Bundesgebiet ein weiterer Bruder geboren. Asylanträge, die damit begründet wurden, dass die Familie aus Aserbaidschan stamme, sie teils armenischer, teils aserischer Volkszugehörigkeit seien und nach mehrjährigem Zwischenaufenthalt in Georgien nunmehr im Bundesgebiet Schutz suchten, blieben ohne Erfolg. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung wurde im Klageverfahren aufgehoben, soweit ihr die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden war.
- 3
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Nach Abschluss der Asylverfahren wurde die Familie wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet geduldet. 2009 wurde der Vater der Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil eine von ihm vorgelegte Geburtsurkunde nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere, in Armenien lebende Person ausgestellt worden war. Im November 2006 stellten die Klägerin und ihre Familie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erhoben im Dezember 2007 Untätigkeitsklagen.
- 4
-
Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen; die Klagen der übrigen Familienangehörigen wurden rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 die die Klägerin betreffende Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden; im Übrigen hat es ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ihr vor Inkrafttreten des § 25a AufenthG gestellter und in der mündlichen Verhandlung wiederholter Antrag erfasse auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift. Diese bilde zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin erfülle zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch stehe § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Täuschungshandlungen ihrer Eltern dürften der Klägerin bei § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zugerechnet werden. Eine eigene Täuschung über ihre Identität und Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Die Verletzung eigener Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Volljährigkeit könne nur im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Die Klägerin erfülle aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht). Weder dem Wortlaut noch dem Normzweck des § 25a AufenthG sei zu entnehmen, dass von diesen Voraussetzungen generell suspendiert werde. Das Ziel des Gesetzgebers, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen, stelle nicht das öffentliche Interesse an der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie an der Erfüllung der Passpflicht in Frage. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Klägerin mache lediglich geltend, die Eltern hätten ihre Identität und ihre Personalien korrekt angegeben, was offensichtlich nicht zutreffe. Bei humanitären Aufenthaltstiteln könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Diesbezüglich habe der Beklagte bislang keine Entscheidung getroffen. Die Ermessensbetätigung sei weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet. Eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben liege nicht vor. Die Klägerin habe die ersten Jahre ihrer Kindheit nicht in Deutschland verbracht. Sie habe als Muttersprache Armenisch gelernt und könnte im Familienverband zurückkehren. Eine fehlende Mitwirkung der Klägerin seit Volljährigkeit dürfe der Beklagte im Grundsatz in die Ermessenserwägungen mit einstellen. Diese wiege aber nicht so schwer, dass die Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet wäre. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gehindert wäre, die Ausreisepflicht der übrigen Familienmitglieder durchzusetzen. Vor allem sei aber die beachtliche Integrationsleistung der Klägerin mit dem gerade im Rahmen von § 25a AufenthG bedeutsamen Gewicht zu würdigen. Sie habe, obwohl sie bei Einreise über keine Deutschkenntnisse verfügt habe, den Weg von der Grundschule über die Realschule bis ins Gymnasium geschafft. Neben dem Realschulabschluss könne sie exzellente Deutschkenntnisse vorweisen. Nach ihrem Vorbringen besuche sie weiterhin das Gymnasium, um dieses mit dem Abitur abzuschließen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es hingegen schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
- 5
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Die Klägerin begehrt mit der vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung macht sie geltend, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich um eine abschließende Sonderregelung, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fänden daher keine Anwendung. Das in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen sei zu ihren Gunsten reduziert, weil ihr die Vorlage eines gültigen Reisepasses ohne Mitwirkung der Eltern nicht möglich sei.
- 6
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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angegriffene Entscheidung.
- 7
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Während des Revisionsverfahrens hat das armenische Außenministerium die armenische Staatsangehörigkeit der Familie bestätigt und ihrer Rückübernahme nach Armenien zugestimmt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG abgelehnt.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Bei sachdienlicher Auslegung erfasste der im November 2006 bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Damit erstreckte er sich - unter den hier gegebenen Umständen - nicht nur auf § 25 Abs. 5 AufenthG, sondern auch auf die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung in § 25a Abs. 1 AufenthG, ohne dass es insoweit - wie vom Berufungsgericht vorsorglich veranlasst - einer erneuten Antragstellung bedurfte.
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Die Klägerin hat ihre Revision aber nur damit begründet, dass sie hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht lediglich einen Bescheidungs-, sondern einen Erteilungsanspruch habe. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt hat, wurde dies mit der Revision nicht angegriffen. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Da sich beide Aufenthaltstitel in den Rechtsfolgen unterscheiden, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - um unterschiedliche Streitgegenstände (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 = Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 7 jeweils Rn. 20 zum Verhältnis der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu den übrigen Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5).
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Aufenthaltsrechtliche Unterschiede ergeben sich vor allem bei einer späteren Verlängerung. Auf diese finden nach § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Da beide Aufenthaltstitel eigenen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen, hängt damit auch eine spätere Verlängerung von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Die Klägerin könnte nach Ablauf der Gültigkeit des einen Aufenthaltstitels statt dessen Verlängerung auch nicht die Erteilung des anderen Aufenthaltstitels beantragen. Denn die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann nur einem geduldeten Ausländer erteilt werden. Ein späterer Wechsel von dem einen auf den anderen Aufenthaltstitel ist damit ausgeschlossen. Außerdem kann der Aufenthalt von Familienangehörigen des Ausländers nur bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG unter den erleichterten Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG legalisiert werden. Zudem haben beide Aufenthaltstitel unterschiedliche sozialrechtliche Wirkungen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist hingegen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nicht erwähnt und vermittelt damit eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder XII. Damit stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG wegen ihrer - regelmäßig günstigeren - Rechtsfolgen gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand dar.
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2. Die Klägerin hat - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.
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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88> = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 f. m.w.N. und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.). Spätere Rechtsänderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32). Das Begehren der Klägerin ist daher an dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86) zu messen. Hierdurch haben sich die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften aber nicht geändert.
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Nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er seit sechs Jahren erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
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a) Die Klägerin erfüllt nach den - von den Beteiligten nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Klarstellend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es für eine Antragstellung innerhalb des Zeitfensters des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausreicht, wenn der Betroffene - wie hier - vor Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hat und das Verfahren über dieses Begehren bei Vollendung des 21. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen war. In diesem Fall gibt der Ausländer mit der Fortführung des Verfahrens zu erkennen, dass er an seinem Antrag festhält und sich dieser - nach Inkrafttreten der Neuregelung - nunmehr auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erstreckt, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf.
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b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Er erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet (BTDrucks 17/5093 S. 16). Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht selbst über ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, insbesondere hat sie die durch die Täuschung ihres Vaters bewirkte Unklarheit über ihre Identität und Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit nicht durch eigenes aktives Handeln aufrechterhalten. Ihr ist lediglich vorzuwerfen, dass sie auf die Aufforderung des Beklagten, bis zum 30. Dezember 2011 einen gültigen Reisepass vorzulegen, nicht reagiert und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum sie diese Aufforderung nicht erfüllen kann und zumutbare Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht zur Verfügung stehen. Diese Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG steht eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen nicht gleich.
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c) Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass nach der Erklärung des armenischen Außenministeriums inzwischen zumindest eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat besteht, fehlt es weiterhin an der Klärung ihrer Identität und der Erfüllung der Passpflicht. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG auch bei der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG Anwendung finden.
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aa) Gegenteiliges ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zu entnehmen. In § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet sich lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts eine - den Ausländer begünstigende - Sonderregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese gilt auch nur in bestimmten Sachverhaltskonstellationen. Schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es im Übrigen bei der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und damit bei der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verbleibt.
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Auch der Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nicht zu entnehmen, dass zumindest § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verdrängt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG statuiert bei einem bestimmten, dem Ausländer vorwerfbaren Verhalten einen zwingenden Versagungsgrund, der weder in Ausnahmefällen noch im Ermessenswege überwunden werden kann. Demgegenüber finden sich in § 5 Abs. 1 AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, an deren Einhaltung grundsätzlich bei jeder Aufenthaltslegalisierung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Identität, mit der sowohl eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) als auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 48 Abs. 3 AufenthG) korrespondiert. Denn es besteht ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG führt gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG insofern zu einer Verschärfung als in Fällen, in denen die Abschiebung aufgrund eigener Falschangaben oder Täuschungshandlungen des Ausländers ausgesetzt ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zwingend zu versagen ist. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass in allen anderen Fällen, in denen die Identität oder Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden ungeklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG keine Anwendung finden soll.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 25a Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern oder einen allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, (u.a.) davon abhängig macht, das der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteils eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dem ist lediglich zu entnehmen, dass die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit bei der Erstreckung der Aufenthaltslegalisierung auf die Eltern des Ausländers nach § 25a Abs. 2 AufenthG eine zwingende Erteilungsvoraussetzung darstellt, von der weder über § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Vorliegen eines Ausnahmefalls abzusehen ist noch über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann. Aus dieser Verschärfung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG kann nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe in allen anderen von § 25a AufenthG geregelten Fällen auf die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gänzlich verzichten wollen. Erst recht ergibt sich aus dieser Regelung nichts für eine Nichtanwendung der weiteren in § 5 AufenthG enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
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bb) Enthält § 25a AufenthG keinen eindeutigen Hinweis für eine Suspendierung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG, sprechen vor allem systematische Gründe für deren Anwendung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. § 5 AufenthG findet sich im Zweiten Kapitel (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) im Ersten Abschnitt unter der Überschrift "Allgemeines". Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes enthält die Vorschrift allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die von so grundlegendem staatlichen Interesse sind (BTDrucks 15/420 S. 69 f.), dass der Gesetzgeber sie "vor die Klammer" gezogen hat. Sie gelten für alle weiteren Abschnitte des Zweiten Kapitels und damit für jede Erteilung eines Aufenthaltstitels. Fälle, in denen von der Anwendung ganz oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen zwingend abzusehen ist oder im Ermessenswege abgesehen werden kann, hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Aufenthaltstitel ausdrücklich kenntlich gemacht (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 29 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG). Gleichzeitig hat er in § 5 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die dort genannten Voraussetzungen (nur) in der Regel vorliegen müssen. Außerdem hat er in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG Sonderregelungen getroffen, wann bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG insgesamt oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden muss oder im Ermessenswege abgesehen werden kann. Mit diesen Sonderregelungen hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitel in bestimmten Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abhängig gemacht werden kann, und in allen anderen Fällen die Ausländerbehörden über die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, zu einer Einzelfallwürdigung verpflichtet. Dies lässt ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungswerk erkennen und zeigt, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10 jeweils Rn. 16).
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cc) Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien bei § 25a Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 nachträglich in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Sie geht zurück auf einen Änderungsantrag des Bundesrats (BRDrucks 704/10
S. 1), der vom Innenausschuss des Bundestags aufgegriffen wurde (BTDrucks 17/5093 S. 6). Dabei ging der Innenausschuss in der Begründung der von ihm empfohlenen - und später Gesetz gewordenen - Änderung davon aus, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen. Es sollte lediglich von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts während der Zeit der schulischen und beruflichen Ausbildung oder des Studiums abgesehen werden. Hinsichtlich der hier streitigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in Fällen, in denen kein eigenes Täuschungsverhalten des Geduldeten und damit kein zwingender Versagungsgrund vorliege, die Titelerteilung entsprechend den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen davon abhänge, dass die Identität des Ausländers geklärt sei und der Passpflicht nachkommen werde (BTDrucks 17/5093 S. 15 f.).
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dd) Sinn und Zweck des § 25a Abs. 1 AufenthG stehen der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht entgegen. § 25a Abs. 1 AufenthG eröffnet geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben (BTDrucks 17/5093 S. 15). Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Anders als bei § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK erfolgt eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG stehen daher nur eigene Falschangaben und Täuschungshandlungen - zwingend - entgegen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei dem durch § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis ein grundlegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen besteht. Dies gilt insbesondere für die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Sie ist Ausdruck eines gewichtigen öffentlichen Interesses an der Identifizierung eines Ausländers vor Legalisierung seines Aufenthalts. Das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen dieser Erteilungsvoraussetzung kommt im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund weltweiter Terrorismusgefahren nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirkten, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet werde (BTDrucks 15/955 S. 7). Die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat bei der Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG auch nicht zur Folge, dass bei ungeklärter Identität eine Legalisierung des Aufenthalts automatisch ausscheidet. Denn von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist - abgesehen von der Privilegierung in § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts - bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Vielmehr bedarf es auch in Regelfällen über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies gibt der Ausländerbehörde hinreichend Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
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ee) Angesichts dieses Auslegungsbefunds überzeugt den Senat die Auffassung der Klägerin nicht, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Regelfall, mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG generell keine Anwendung finde. Mit dem in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Regel-/Ausnahmeverhältnis soll vor allem atypischen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Fälle, in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bei der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis typischerweise die Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht geboten ist, finden sich nach der Gesetzessystematik in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 25a Abs. 1 AufenthG aber davon abgesehen, die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf dieses neue humanitäre Aufenthaltsrecht zu erstrecken.
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d) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG kein Ausnahmefall vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, das sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 11 m.w.N.).
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aa) Für eine Atypik ist vorliegend - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen - nichts ersichtlich. Danach hat die Klägerin zwar nicht selbst getäuscht, ist aber auch nicht ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen.
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bb) Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten bei der inzwischen volljährigen Klägerin ebenfalls kein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin - im Lichte des Rechts auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - ein Verlassen Deutschlands zusammen mit ihren ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern und Geschwistern unter den hier gegebenen Umständen (Einreise erst mit acht Jahren, armenische Muttersprache, Rückkehr im Familienverband) unzumutbar und damit unverhältnismäßig wäre.
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e) Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG aber über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden.
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Von dieser Ermächtigung hatte der Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine Ermessensverdichtung zu Gunsten der Klägerin trotz ihres privaten Interesses und des öffentlichen Interesses an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender nicht vorliegen. Denn es besteht grundsätzlich auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung eines Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten.
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Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beklagten nur zur Bescheidung zu verpflichten, damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weist der Senat mit Blick auf die zwischenzeitliche Antragsablehnung durch die Ausländerbehörde, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen sind. Dies gilt gleichermaßen für das der Ausländerbehörde nach § 25a Abs. 1 AufenthG selbst bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen verbleibende (Rest-)Ermessen. Dabei sind gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Insoweit ist es allerdings Aufgabe des Ausländers, seine persönlichen Belange und alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder der Ausländerbehörde bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden. Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich - nach inzwischen bestandskräftiger Rücknahme einer ihm erteilten Niederlassungserlaubnis - gegen eine gleichzeitig verfügte Abschiebungsandrohung. Außerdem begehrt er die behördliche Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis.
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Der Kläger, ein 1969 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2001 in das Bundesgebiet ein. Nach Heirat einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die 2002 nach Trennung der Eheleute auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung befristet wurde. 2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Dort heiratete er im August 2004 erneut eine deutsche Staatsangehörige und kehrte mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zurück. Im Oktober 2005 wurde ihm eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Antrag vom 28. Juli 2008 erhielt er am 13. August 2008 eine Niederlassungserlaubnis, nachdem er zuvor schriftlich erklärt hatte, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau fortbestehe. Am 25. August 2008 erhob er in der Türkei Scheidungsklage. Mit Urteil des Familiengerichts Kayseri vom 27. August 2008 wurde die Ehe geschieden. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung der Ausländerbehörde wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im September 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau, eine in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige, mit der er vier - 1998, 2002, 2007 und 2016 geborene - Kinder hat.
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In Deutschland war der Kläger von Oktober 2005 bis Mai 2006 bei der Fa. K. und von Juli 2007 bis November 2008 bei der Zeitarbeitsfirma R. beschäftigt. Seit Mai 2011 arbeitet er ununterbrochen bei der Fa. G.
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Nach Anhörung nahm die Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2014 die Niederlassungserlaubnis zurück, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Eintritt der Bestandskraft zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der zweiten Ehefrau bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr bestanden und der Kläger über seine familiären Verhältnisse getäuscht habe. Wegen der Täuschung habe er auch kein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die hiergegen erhobene (Anfechtungs-)Klage mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17. Mai 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die - rückwirkend auf den Tag der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe auf der Grundlage seiner Einlassungen und der Angaben seiner als Zeugin vernommenen zweiten Ehefrau mit dieser zu keinem Zeitpunkt in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Die Ehe sei allein zu dem Zweck geschlossen worden, ihm Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008 zum Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Der Kläger sei ausreisepflichtig. Er besitze kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80. Durch die Tätigkeiten vor 2011 habe er kein Aufenthaltsrecht erworben, weil er keine drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Bei der 2011 aufgenommenen Tätigkeit handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) könne die Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, welche aufgrund einer Täuschung erteilt worden sei, die zu einer Verurteilung geführt habe, keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. In Auslegung der Entscheidungen des EuGH gehe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich auch dann nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen könne, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen worden sei. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, dass es sich bei der Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht um einen "acte clair" handele. Angesichts der konstanten Betonung der strafrechtlichen Verurteilung in Folge der Täuschung in der Rechtsprechung des EuGH bedürfe es einer Klarstellung durch diesen, insbesondere weil der Hinweis auf eine strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Täuschung beinhalten könnte.
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Mit der Revision begehrt der Kläger neben der Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wege der Klageerweiterung auch die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung zuletzt bei der Fa. G. ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 besitze. Dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung komme im System des Assoziationsrechts eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Täuschung nur beachtlich, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei, hilfsweise werde insoweit zur Klarstellung eine Vorlage an den EuGH angeregt. Im Übrigen sei er bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits über ein Jahr bei der Fa. R. beschäftigt gewesen, so dass er nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Er genieße auch deshalb Vertrauensschutz, weil er erst Ende 2012 wegen der beabsichtigten Rücknahme angehört worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich erneut seit über einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber - der Fa. G. - befunden.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Berufung des Klägers, soweit sie die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 betraf, zurückgewiesen (1.). Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger nach bestandskräftiger Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis im Wege der Klageerweiterung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG begehrt (2.).
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1. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das am 16. März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert. Damit findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG).
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aa) Als türkischer Staatsangehöriger bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - (BGBl. 1964 II S. 509) ein Aufenthaltsrecht besteht (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Nach (rückwirkender) Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis besitzt der Kläger keinen nationalen Aufenthaltstitel. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm auch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Als Rechtsgrundlage für ein solches Recht kommt hier nur Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - in Betracht. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
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- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber auszuüben,
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- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben,
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- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
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Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen mithin drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehören und dort - über einen gewissen Zeitraum - einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 - BVerwGE 143, 38 Rn. 13 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 [ECLI:EU:C:2010:57], Genc - Rn. 16).
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Als Anknüpfungspunkt für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht kommt hier nur die Beschäftigung bei der Fa. G. in Betracht. Die früheren Beschäftigungen bei der Fa. K. und der Fa. R. konnten dem Kläger schon deshalb kein - arbeitgeberunabhängiges - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 ARB 1/80 vermitteln, weil er bei keiner der beiden Firmen ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren tätig war, ohne dass es auf die - von der Beklagten aufgeworfene - Frage ankommt, ob bei einem Leiharbeitsverhältnis hinsichtlich der Beschäftigungsdauer auf die Leiharbeitsfirma oder auf den tatsächlichen Arbeitgeber abzustellen ist. Auch die vom Kläger seit 2011 ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. hat indes nicht zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt, da sie zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war.
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bb) Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats stehen. Eine nur vorläufige Position kann sich zum einen aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 [ECLI:EU:C:1997:446], Ertanir - Rn. 47 ff. m.w.N.). Zum anderen beruhen auch Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Rechtsposition. Sie sind vielmehr als nur aufgrund einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18; EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:EU:C:1997:280], Kol - Rn. 26 f.; vom 30. September 1997 - C-36/96 [ECLI:EU:C:1997:445], Günaydin - Rn. 45; vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51; vom 26. November 1998 - C-1/97 [ECLI:EU:C:1998:568], Birden - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 [ECLI:EU:C:2000:224], Savas - Rn. 61 f.; vom 29. September 2011 - C-187/10 [ECLI:EU:C:2011:623], Unal - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 [ECLI:EU:C:2012:695], Gülbahce - Rn. 50 f.).
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cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschäftigung bei der Fa. G. schon wegen der vom Kläger durch Täuschung erwirkten Niederlassungserlaubnis zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Täuschung nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. In der Rechtssache Kol hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erstmals entschieden, dass der vorgenannten ersten Fallgruppe eines lediglich verfahrensrechtlich bedingten vorläufigen Aufenthaltsrechts die Fälle "erst recht" gleichzustellen sind, in denen die Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 24 ff.). Soweit der Gerichtshof dabei auf eine strafrechtliche Verurteilung Bezug nimmt, erklärt sich dies aus dem Umstand, dass der Kläger in jenem Verfahren wegen unrichtiger Angaben bei der Beschaffung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geldstrafe belegt worden war und das vorlegende Gericht diese Verurteilung in seine Vorlagefragen einbezogen hat. In späteren Urteilen hat der Gerichtshof die Sentenz zur Nichtberücksichtigung von Aufenthaltszeiten während der Geltungsdauer einer nur aufgrund einer Täuschung erteilten Aufenthaltserlaubnis in zwei Entscheidungen zunächst ohne (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 45 und vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51), später dann durchgängig mit der "verbalen" Einschränkung in den Urteilsgründen auf Täuschungen, die zu einer Verurteilung geführt haben, referiert (EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 f.; vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 [ECLI:EU:C:2008:744], Altun - Rn. 54 f.
; vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 50 f.). Dabei hat er aber nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass es sich hierbei um ein entscheidungserhebliches Unterscheidungsmerkmal handelt, da entweder eine Verurteilung vorlag oder es bereits an einer Täuschungshandlung oder einem sonstigen Rechtsmissbrauch fehlte. Auch den Schlussanträgen der Generalanwälte ist hierzu nichts zu entnehmen. Im Gegenteil, in der Rechtssache Kol verweist Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen vom 6. März 1997 ausdrücklich darauf, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Täuschung vorliege (Rn. 22). Auch Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache Unal davon aus, dass die nationalen Behörden und Gerichte zur Feststellung eines betrügerischen Verhaltens befugt sind (Rn. 48).
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Vor diesem Befund hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass dem Verweis auf eine strafrechtliche Verurteilung in der Rechtsprechung des EuGH keine konstitutive Bedeutung als kumulativ erforderliche Voraussetzung neben einer Täuschung zukommt. Vielmehr kann sich ein türkischer Staatsangehöriger in Täuschungsfällen auch dann nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 mit Verweis auf Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <199 f.> und vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <71 ff.>). Begründet hat der Senat dies damit, dass der tragende Grund für den EuGH, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt, sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels war, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 27; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 und vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45). Ebenso ist geklärt - ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankommt -, dass es in Fällen einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis keiner Rücknahme des nationalen Aufenthaltstitels bedarf, um mit Blick auf Art. 6 ARB 1/80 von einer fehlenden ordnungsgemäßen Beschäftigung auszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 m.w.N.).
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Diese Sichtweise, die für das Entstehen eines durch Art. 6 ARB 1/80 begründeten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein auf das (fehlende) materielle Recht abstellt, wird auch in der systematischen Einordnung der Fallgruppe täuschungsbedingter Nichtentstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts deutlich. In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 [ECLI:EU:C:2010:800], Bozkurt - (Rn. 47 ff.) hat der EuGH seine o.g. Rechtsprechungslinie in den größeren systematischen Zusammenhang missbräuchlicher Berufung auf Normen des Unionsrechts gestellt. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs eines Aufenthaltsrechts kommt es weder auf eine strafrechtliche Sanktionierung des missbräuchlichen Verhaltens noch auf die rückwirkende Aufhebung des dadurch erwirkten nationalen Aufenthaltstitels an (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19). In diese Richtung geht im Übrigen auch der Hinweis des EuGH in der Rechtssache Günaydin, wonach es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zuvor ausdrücklich mit einer Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. In diesem Fall könne ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 61). An dieser - vom Berufungsgericht im Ergebnis geteilten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest.
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dd) Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Klägers - nicht. Allein der wiederholte Hinweis in der Rechtsprechung des EuGH auf eine Täuschung mit strafrechtlicher Verurteilung begründet nach dem Vorstehenden weder eine unionsrechtliche Zweifelsfrage noch zumindest einen Klarstellungsbedarf. Das Berufungsgericht weist in seiner Entscheidung selbst auf die tragende Begründung des EuGH (durch Täuschung erlangter Aufenthaltstitel ohne materielles Aufenthaltsrecht), das Fehlen von geschriebenen oder aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Gründen aus dem Assoziationsrecht, die erklären könnten, weshalb nur Täuschungen, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, schädlich sein sollten, und den Umstand hin, dass in der Rechtssache Kol eine strafrechtliche Verurteilung vorlag und den wiederholenden Hinweisen in den nachfolgenden Entscheidungen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukam. Auch soweit es - unter Bezugnahme auf die von Oberhäuser (in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Assoziation EU/Türkei, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 17 f.) geäußerte Kritik, die sich aber ausschließlich auf den Beweismaßstab in einem Eilverfahren ohne Beweisaufnahme bezieht - anmerkt, dass der Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsbildung enthalten könnte, ergibt sich hieraus keine im vorliegenden Hauptsacheverfahren entscheidungserhebliche Zweifelsfrage. Die Beweislast für das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlich beachtlichen Täuschung liegt nach nationalem Verfahrensrecht zweifelsfrei bei der Behörde. Das Beweismaß für die richterliche Überzeugungsbildung ergibt sich in einem Klageverfahren aus dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Überzeugungsgrundsatz. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In Anwendung dieses Grundsatzes ist das Berufungsgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner (zweiten) Ehefrau als Zeugin zu der "vollen" Überzeugung gelangt, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben und die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Auf der Grundlage dieser nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen, stellt sich damit im vorliegenden Hauptsacheverfahren schon im Ansatz nicht die Frage nach einem "höheren" Grad der Überzeugung.
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ee) Dessen ungeachtet bedarf es einer Vorlage auch deshalb nicht, weil das Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung für die Annahme eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht (mehr) entscheidungserheblich ist. Denn die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist inzwischen in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte und das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis betrifft, rechtskräftig geworden ist. Damit steht zwischen den Beteiligten verbindlich und endgültig fest, dass der Kläger seit August 2008 über kein nationales Aufenthaltsrecht verfügt und die seit Mai 2011 ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. schon aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war. Der etwaige Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon bei der rückwirkenden Aufhebung eines nationalen Aufenthaltstitels zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <198>; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 56).
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ff) Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere ist unerheblich, ob ihm bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis im August 2008 wegen der damaligen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma R. ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zustand. Denn das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erstreckt sich vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren beim gleichen Arbeitgeber nur auf die Fortführung dieser Beschäftigung und endet mit deren Aufgabe. Da die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. R. keine drei Jahre andauerte, hätte sich ein bei Erteilung der (bestandskräftig zurückgenommenen) Niederlassungserlaubnis möglicherweise bereits erworbenes arbeitgeberabhängiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 jedenfalls nicht in ein arbeitgeberunabhängiges und zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. G. berechtigendes Aufenthaltsrecht verfestigt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner zweiten Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, dürften im Übrigen alle Beschäftigungen nach der dem Kläger aufgrund vorgetäuschter ehelicher Lebensgemeinschaft ermöglichten Wiedereinreise im Jahr 2005 im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht ordnungsgemäß gewesen sein.
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gg) Täuscht ein türkischer Arbeitnehmer - wie hier - die Ausländerbehörde vorsätzlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels und nimmt die Ausländerbehörde diesen Aufenthaltstitel deshalb zurück, geht es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um den (nachträglichen) Entzug "wohlerworbener Rechte" nach dem ARB 1/80, sondern um die vorgelagerte Frage, ob bei dieser Sachlage ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstehen kann, obwohl der der Beschäftigung zugrunde liegende Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf einer Täuschung der Ausländerbehörde beruhte. In diesen Fällen fehlt es auch assoziationsrechtlich an einem schutzwürdigen Vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob und wann die Ausländerbehörde den erschlichenen Aufenthaltstitel zurücknimmt und wie lange der Betroffene im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.
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b) Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie steht - wie sich aus der Tenorierung zur Ausreisefrist ergibt - unter dem Vorbehalt der Bestandskraft als aufschiebende (Rechts-)Bedingung und knüpft damit an eine vollziehbare Ausreisepflicht an (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Als Rückkehrentscheidung steht die Abschiebungsandrohung auch im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98). Sie ist nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreiseverbot verbunden (vgl. § 11 AufenthG). Offenbleiben kann, welche zeitlichen Anforderungen an die Anordnung eines Einreiseverbots im - hier nur in Betracht kommenden - Fall des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EG aus der Richtlinie folgen, ob das Einreiseverbot also etwa bereits zusammen mit der Rückkehrentscheidung (aufschiebend bedingt) angeordnet oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abschiebung festgesetzt werden muss. Denn das Fehlen einer Entscheidung zum Einreiseverbot belastet den Kläger nicht und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 und vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87, wonach selbst die Rechtswidrigkeit eines angeordneten Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würde).
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2. Hat der Kläger - aus den vorstehenden Gründen - kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, kann die Klage auch bezüglich der erstmals im Revisionsverfahren begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.
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Der 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, sowie zwei Enkelkinder.
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Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 1994 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorlagen.
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Am 17. Juni 1994 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 7. Oktober 2002 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben worden ist. Seine Ehefrau ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ging (mit Unterbrechungen) im Zeitraum vom September 1994 bis April 2001 sowie im Zeitraum vom März bis Dezember 2013 jeweils sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer nach. Von Mitte 2001 bis 2012 übte er eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Gebäudereinigung aus. Vom 2. März 2013 bis 31. Dezember 2013 war er in der Gebäudereinigungsfirma seines Sohnes als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 22. Januar 2014 ist er gemeinsam mit einem seiner Söhne Gesellschafter eines Gebäudedienstleistungsunternehmens.
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Im April 2011 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er in Betracht ziehe, auf seine Asylanerkennung zu verzichten. Die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, lägen bereits viele Jahre zurück und er wolle besuchsweise in sein Heimatland zurückkehren, um seine gesundheitlich schwer angeschlagene Mutter zu besuchen. Er bat um Überprüfung, ob die Erteilung eines asylunabhängigen Aufenthaltstitels in Betracht kommt.
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Auf Anfrage der Ausländerbehörde teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Regierungspräsidium S. mit Schreiben vom 2. August 2011 mit, dass der Kläger im Zusammenhang mit der "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)", 2002 in "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" und 2003 in "Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)" umbenannt, bekannt sei. Er sei Ende der 1990er Jahre 1. Vorsitzender des PKK-nahen damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. (später "Kurdischer Kulturverein e.V." und danach "Kurdische Gemeinschaft H. e.V.") gewesen und habe in den Jahren 2006 bis 2011 an zahlreichen Veranstaltungen und Versammlungen teilgenommen, die von PKK-nahen Vereinigungen ausgerichtet worden seien. Darunter seien unter anderem Gedenkveranstaltungen für Märtyrer der PKK, Feierlichkeiten zum Gründungsjahrestag der PKK oder auch zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK gewesen. Am 28. Februar 2010 sei der Kläger Teilnehmer einer Volksversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." anlässlich der Wahl eines neuen Volksgebietsrats gewesen. Es seien die Leiter des Volksgebietsrats und der Vertreter gewählt worden; der Kläger sei in die Außenkommission gewählt worden. Am 20. Februar 2011 habe der Kläger bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört. Zu berücksichtigen sei, dass die Basisarbeit für KONGRA-GEL in den Vereinen stattfinde. Der Kläger habe durch seine Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen seine Linientreue gezeigt und die PKK unterstützt. Es würden Sicherheitsbedenken im Sinne des § 73 Abs. 3 AufenthG gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels erhoben.
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Am 10. Oktober 2012 wurde ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger geführt. Er gab an, 1998 im Vorstand des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen zu sein. Er und seine Frau seien nunmehr Mitglieder in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und zahlten im Monat jeweils 2,50 € Beitrag. Sein Sohn sei im Vereinsvorstand tätig. Er - der Kläger - gehe immer sonntags in den Verein zum Billard spielen. Auf die Frage, ob der Verein die Aktivitäten der PKK unterstütze, gab er an, dass es ein normaler offizieller Verein sei. Welche Aktivitäten der Vorstand entfalte, wüssten die Mitglieder nicht. Teilweise habe er an Demonstrationen teilgenommen. Pro Jahr gebe es in H. drei bis vier Demonstrationen, an zwei bis drei nehme er teil. Am 20. November 2010 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der er als Ordner tätig gewesen sei. Er habe gedacht, die Demonstration sei von der Partei DIE LINKE organisiert gewesen, tatsächlich seien es aber Linksradikale gewesen. Bei der Kampagne "Ich bin PKKler" habe er nicht unterschrieben. Er habe einmal vor dem Europäischen Parlament in Straßburg demonstriert und sei in Italien gewesen, als Öcalan dort zu Besuch gewesen sei. Er wisse nichts von Gründungsfeiern und Jahrestagen der PKK. Er kenne die YEK-KOM; dies sei der Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland. Er denke, dass der H. Verein dort Mitglied sei. An Gedenkessen nehme er teil, wenn jemand sterbe, gleichgültig, ob dieser bei der PKK gewesen sei oder nicht. Ob er 2008 an der Feier zum Gründungstag der PKK teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Er gehe nicht zu verbotenen Veranstaltungen, sondern nur zu Musikveranstaltungen; wenn es dort auch Reden gebe, höre ohnehin niemand zu. Als er selbst im Vereinsvorstand gewesen sei, sei er manchmal zu YEK-KOM-Treffen gefahren. Er sei schon seit ein paar Jahren nicht mehr bei einer solchen Veranstaltung gewesen.
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Am 16. Oktober 2012 verzichtete der Kläger gegenüber der Stadt H. schriftlich "auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. ausländischer Flüchtling". In der Folgezeit wurde ihm ein türkischer Reisepass ausgestellt.
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Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium S. den Kläger mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Frist drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2). Der Aufenthalt des Klägers wurde auf den Stadtkreis H. beschränkt. Ihm wurde aufgegeben, sich zweimal wöchentlich - Dienstag und Freitag - beim Polizeirevier H. zu melden (Ziffer 3). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf drei Jahre, beginnend mit der Ausreise, befristet (Ziffer 4). Die Wirkung einer möglichen Abschiebung wurde auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung werde auf § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) gestützt. Die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen von PKK- bzw. KONGRA-GEL-Anhängern bzw. seine Tätigkeiten für den Kurdischen Kulturverein rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, und eine derartige Vereinigung unterstütze. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL seien terroristische Vereinigungen. Der "Kurdische Kulturverein e.V." und die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." wiesen eine deutliche Nähe zur PKK und deren Nachfolgeorganisationen auf und unterstützten diese. Überdies seien diese Mitglied in der YEK-KOM (Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.). Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der in § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) vorausgesetzten Unterstützung. Er sei von 1998 an zumindest ein Jahr lang Vorsitzender des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen, sei im Jahr 2010 in die Außenkommission des Volksgebietsrates gewählt worden, habe am 20. Februar 2011 bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört und sei damit wiederholt in verantwortlicher Position tätig gewesen. Zudem habe er mit einer Vielzahl "bloßer" Teilnahmen an Veranstaltungen die PKK unterstützt, indem er deren Stellung in der Gesellschaft festigte. Auch eine erkennbare Distanzierung von den vorhergehenden Unterstützungshandlungen liege nicht vor, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse. Trotz Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes sei eine Ausweisung gerechtfertigt, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen. Es sei dem Kläger auch zumutbar, für den Zeitraum von drei Jahren von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Der eheliche Kontakt könne durch Besuche aufrechterhalten werden. Auch wenn der Kläger als wirtschaftlich integriert anzusehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sein Gewerbe seit Ende 2012 abgemeldet sei. Insoweit verliere er durch die Ausweisung auch nicht sein Unternehmen und seine Existenzgrundlage.
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums mit Urteil vom 29. Juli 2015 aufgehoben. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (bezüglich der Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) und im Übrigen auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung sei nach der für die Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nunmehr auf § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stützen und auf dieser Grundlage rechtmäßig. Im Fall des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, da er seit längerem und auch aktuell die PKK, eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung, unterstützt habe. Insbesondere habe er in der Vergangenheit Unterstützungshandlungen in herausgehobener Position erbracht, ohne dass er im Anschluss daran erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Bereits die Teilnahme an einer Reihe von Veranstaltungen, die geeignet seien, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und der Organisationen im politischen Umfeld zu stärken, erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger unterstütze die PKK dadurch, dass er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und ihrer Vorgängerorganisationen gewesen sei. Insbesondere sei er Vorsitzender des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen und habe auch durch seine regelmäßigen Teilnahmen an Veranstaltungen der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und deren Vorgängerorganisationen den Verein mitgetragen. Die PKK-Nähe des "Kurdischen Volkshauses e.V." werde bereits durch die Mitgliedschaft dieses Vereins in der YEK-KOM belegt, die der Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine gewesen sei. Der Kläger sei Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen, so dass ihm schon aus diesem Grund die Handlungen dieses Vereins zuzurechnen seien. Auch gehöre der Kläger weiterhin der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", und damit einer Vereinigung an, die die PKK unterstütze. Er habe den Verein und damit auch die PKK darüber hinaus durch die Übernahme des Amtes in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." unterstützt. Auch habe er am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." bei den Vorstandswahlen angehört. Der Kläger habe ferner nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Ihm komme ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugute, da er eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sowie nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da er mit seinem jüngsten, volljährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziere den Gefahrenmaßstab aus § 53 Abs. 1 AufenthG nicht zugunsten des Klägers. Er habe kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80, da er bis zum Ergehen der Ausweisungsverfügung zunächst nur neun Monate als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und zuvor über elf Jahre und elf Monate keiner Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen sei. Die Asylberechtigung des Klägers sei ebenso wie seine Flüchtlingsstellung mit der Annahme eines türkischen Reisepasses erloschen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ AsylG). Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu weit ausgelegt. Nicht jede Handlung oder Äußerung, die einen möglichen Bezug zu einer terroristischen Organisation habe, sei als Unterstützungshandlung anzusehen. Auch bloße Mitgliedschaften in Organisationen, die ihrerseits wiederum der Unterstützung einer anderen (als terroristisch eingestuften) Organisation verdächtigt würden, reichten nicht aus, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. In dem angefochtenen Urteil sei auch weder ausgeführt noch belegt worden, dass der "Kurdische Kulturverein e.V." in H. terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen gegenüber der PKK vornehme, noch sei bezüglich des Klägers selbst von auch nur einer einzigen terrorismusbezogenen Unterstützungshandlung die Rede. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. Juni 2015, InfAuslR 2015, 357) gehe von einem eingeschränkten Begriff der Unterstützungshandlung aus, indem er die Prüfung verlange, ob das Verhalten des betreffenden Ausländers eine erhebliche Unterstützung der in Rede stehenden Organisation bewirke. Auch die Prüfung der konkreten aktuellen Gefährlichkeit des Klägers und die Abwägung der widerstreitenden Interessen hielten einer Nachprüfung nicht stand. Die Vorsitzendentätigkeit des Klägers im Kulturverein liege 18 Jahre zurück. Die späteren Aktivitäten des Klägers seien so unbedeutend, dass die Annahme einer konkreten aktuellen Gefahr hierauf nicht gestützt werden könne.
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Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers mit einer Begründung als rechtmäßig erachtet, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es hat seine Annahme, dass der Kläger nicht zu dem besonders privilegierten Personenkreis des § 53 Abs. 3 AufenthG gehört, bei dem erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen gelten, auf zu schmaler Tatsachengrundlage bejaht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil, ob der Kläger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG ausgewiesen werden kann, und weil der Umfang der vom Kläger getätigten Unterstützungshandlungen bisher nicht abschließend geklärt ist, kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst in der Sache abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids), der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie der Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 4 und 5 des Bescheids). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die erstinstanzlich (hilfsweise) geltend gemachte Aufhebung der Befristungsentscheidungen im Berufungsverfahren und auch im Revisionsverfahren angefallen. Ein in der Vorinstanz gestellter Hilfsantrag wird automatisch auch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, wenn - wie hier - die angegriffene Entscheidung dem Hauptantrag stattgegeben hatte (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 124 Rn. 56 m.w.N.). Das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung ist im Übrigen als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 17 m.w.N.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten Aufhebung der Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429), zugrunde zu legen.
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1. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386) ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen zur Struktur der Neuregelung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nunmehr nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 22 ff.). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49).
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2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
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a) Das Berufungsgericht hat für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu Recht dieselben Maßstäbe herangezogen, die der Senat zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelt hat. Danach unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 f., vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff. und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29).
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Für den im Gesetz verwendeten Begriff des Terrorismus sind Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 30 m.w.N.).
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Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.). Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Unterstützerbegriff weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).
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In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).
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b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Dies gilt sowohl für die Qualifizierung der PKK als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung (aa) als auch für die Qualifizierung der Handlungen des Klägers als relevante individuelle Unterstützungshandlungen (bb). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (cc).
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aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifizierung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Definition einer terroristischen Vereinigung zugrunde. Insbesondere hat es sich zu Recht davon leiten lassen, dass die PKK weiterhin auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen steht (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 2002/340/GASP (ABl. L 116 S. 75), zuletzt aktualisiert mit Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. L 188 S. 21), ohne diesem Umstand eine über eine gewichtige Indizwirkung hinausgehende Bedeutung beizumessen. Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel festgestellt, dass die PKK zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen hat und die von ihr ausgerufenen Waffenruhen stets wieder beendet wurden. Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele verübe sie weiterhin Gewalttaten gegen Amtsträger sowie die Zivilbevölkerung und schrecke zwecks Finanzierung ihrer Aktivitäten auch nicht vor der Entführung von Kindern zurück. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
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Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts unterstützt die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." (einschließlich ihrer Vorgängervereine) die PKK und ist damit ihrerseits eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die PKK-Nähe der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (vormals "Kurdisches Volkshaus H. e.V.") folgt hiernach bereits aus der Mitgliedschaft dieses Vereins in der "Föderation Kurdischer Vereine Deutschland e.V." (YEK-KOM, 2014 umbenannt in NAV-DEM), dem Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine. Auch die vom Berufungsgericht festgestellte kontinuierliche Tätigkeit des Vereins für die PKK in Form von Demonstrationen und Treffen zwecks der Verehrung Öcalans, des Gedenkens an Märtyrer sowie der Begehung von PKK-Jahrestagen erfüllt die Voraussetzungen von den Terrorismus unterstützenden Handlungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
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bb) Nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die PKK in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt hat, indem er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (und ihrer Vorgängerorganisationen) war und ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen war der Kläger Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H., einem Vorgängerverein der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." In dieser Funktion hat er den Verein in der YEK-KOM vertreten und damit die PKK unterstützt. Die von diesem Verein für die PKK seinerzeit betriebene Sympathiewerbung (Personenkult um Abdullah Öcalan, PKK-Symbole als Wanddekoration in den Räumlichkeiten des Kurdischen Volkshauses e.V.) ist ihm seinerzeit bekannt bzw. jedenfalls erkennbar gewesen. Der Kläger gehört auch weiterhin mit der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. dem Kurdischen Gemeinschaftszentrum H.) einer Vereinigung an, die die PKK unterstützt, und unterstützt hierdurch eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein und seine regelmäßige Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bei denen Lob und psychische Unterstützung für das Handeln der PKK einen wesentlichen Teil des Zwecks ausmachen, sind rechtserhebliche Unterstützungshandlungen. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge ein Amt in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." übernommen und am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee des Vereins bei Vorstandswahlen angehört hat.
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Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er nur an nicht verbotenen Veranstaltungen teilgenommen habe und stets für nicht verbotene Vereine tätig gewesen sei, folgt hieraus nichts anderes, da § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Verbot der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung nicht voraussetzt. Vielmehr erfasst die Vorschrift schon die Vorfeldunterstützung des Terrorismus, ohne dass diese bereits mit einer solchen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbunden sein muss, die ein versammlungs- bzw. vereinsrechtliches Einschreiten rechtfertigt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein konkreter Terrorismusbezug in der Weise, dass von den Unterstützungshandlungen eine konkrete aktuelle Gefährdung der inneren Sicherheit ausgeht, nicht erforderlich. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126>). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Verhalten des Klägers innerhalb der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. seines Vorgängervereins) in den 1990er Jahren sowie seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein mit den regelmäßigen Besuchen der Vereinsräumlichkeiten Unterstützungshandlungen darstellen, weil es die potenzielle Gefährlichkeit der die PKK unterstützenden "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt, wenn Mitglieder durch Zahlung ihrer Vereinsbeiträge und ihre regelmäßige Anwesenheit das Zusammengehörigkeitsgefühl der Organisation stärken.
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Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestandes kommt es darauf an, ob für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an. Insoweit hat das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt, dass dem Kläger bekannt ist, dass die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." die PKK unterstützt und deren Handeln gutheißt.
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cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <131> und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17). Das "erkennbare Abstandnehmen" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren im Sinne der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 33). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG tatbestandsmäßige Verhalten des Klägers (Mitgliedschaft bzw. Unterstützung) bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ungeachtet dessen angedauert hat, dass er nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger weiterhin zahlendes Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und hat 12 Jahre nach seiner Vorstandstätigkeit in den 1990er Jahren - über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinaus - Vereinsfunktionen übernommen, indem er sich zum Mitglied der Außenkommission des Vereins hat wählen lassen und später bei der Organisation von Vorstandswahlen des Vereins im Wahlkomitee mitgewirkt hat. Hieraus folgt, dass keine Distanzierung vom vorausgegangenen Tun erfolgt ist.
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3. Das Verfahren ist aber mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Denn ob die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegen, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden.
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a) Diese den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschrift legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, nämlich für Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießen, die einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Im Falle der Bejahung eines besonderen Ausweisungsschutzes ist weiter zu prüfen, ob dieser aufgrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchbrochen wird.
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aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Denn er hat unstreitig die erforderliche dreijährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht vorzuweisen.
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bb) Das Berufungsgericht hat allerdings die Feststellung, dass die Asylberechtigung des Klägers und seine Rechtsstellung als Flüchtling nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG aufgrund der Annahme eines türkischen Nationalpasses erloschen ist, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen.
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Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <235 ff.> zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention
Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung. Vielmehr muss die Vornahme dieser Handlung objektiv als eine Unterschutzstellung zu werten sein. Einer Passausstellung oder -verlängerung kommt lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Der äußere Geschehensablauf kann jedoch dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <238>). So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <237>; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 10 m.w.N.). Auch Reisen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings in seine Heimat führen nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Heimatstaates erneut unterstellen will (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 16).
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Ob die Annahme des türkischen Reisepasses seitens des Klägers den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG/AsylG erfüllt, lässt sich daher ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu dem damit verbundenen Zweck und den Einzelumständen nicht beurteilen.
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Gleiches gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob der vom Kläger gegenüber der Stadt H. am 16. Oktober 2012 erklärte Verzicht auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG/AsylG erfüllt. Da der Verzicht erst mit Eingang beim Bundesamt wirksam wird (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 38; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 27), scheidet die Annahme des Erlöschenstatbestandes ohne ergänzende tatrichterliche Aufklärung, ob die Erklärung an das Bundesamt weitergeleitet wurde, aus.
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4. Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Berufungsgericht - ausgehend von einem Erlöschen der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft - im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung angenommen hat, das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiege dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen fällt dies Abwägung vielmehr zugunsten des Klägers aus. Da das Berufungsgericht die dem Kläger zur Last fallenden Unterstützungshandlungen nicht abschließend aufgeklärt hat, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass weitere Tatsachenfeststellungen zu einem anderen Ergebnis führen. Schon deshalb kann der Senat auch nicht unabhängig von der Frage des Fortbestehens der Asylberechtigung zugunsten oder zulasten des Klägers in der Sache entscheiden, sondern bedarf es in jedem Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.
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Da das neue Ausweisungsrecht für die Fälle des § 54 AufenthG keine Ist- oder Regelausweisung vorsieht, bedarf es auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wie hier das von dem Berufungsgericht zu Recht angenommene Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentliche Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Für eine einzelfallbezogene, förmliche "Typenkorrektur" in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, ist angesichts der gesetzlichen Systematik kein Raum; hierfür besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können.
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Vorliegend ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem öffentlichen Ausweisungsinteresse besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüberstehen, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie mit einem seiner (volljährigen) Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe (§ 54 Abs. 2 AufenthG) hat das Berufungsgericht auch die familiäre Verwurzelung des Klägers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen ist indes der langjährige (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über 23-jährige) straffreie Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Auch der Umfang seiner wirtschaftlichen Integration ist nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt worden. Der Kläger stand seit 1994 (mit Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und ging von 2001 bis 2012 kontinuierlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Auch die seit Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter einer Gebäudedienstleistungsfirma, mit der der Kläger seine langjährige, fast lückenlose Erwerbsbiographie fortsetzt, ist insoweit von Belang, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist. Diesen gewichtigen Bleibeinteressen steht ein Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) gegenüber, das besonders schwer wiegt. Die dem Kläger zur Last gelegte Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. lag aber im maßgeblichen Zeitpunkt bereits rund 17 Jahre zurück. Die ihm darüber hinaus zur Last gelegte Mitgliedschaft in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." ist für sich genommen eher im niedrigschwelligen Bereich der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vertypten Gefährdungstatbestände anzusiedeln. Maßgeblich kommt es daher im Rahmen der Abwägung darauf an, ob die dem Kläger des Weiteren zur Last gelegte Übernahme von hervorgehobenen Funktionen in jüngerer Zeit, insbesondere die Tätigkeit für die Außenkommission, ein besonderes Gewicht dadurch erhält, dass der Kläger - wie vom Berufungsgericht offengelassen wurde - nicht nur der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", sondern der Außenkommission des Volksgebietsrates H. angehört(e). Falls (wie es der Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28. November 2013, S. 16 f., nahe legt) die Volksversammlung und der von diesem gewählte Volksgebietsrat zum organisatorischen Rahmen der PKK zählen, käme einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates im Hinblick auf terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen ein stärkeres Gewicht zu als die "bloße" Mitgliedschaft in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." Für die Gewichtung des Ausweisungsinteresses - im Falle einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates - weiterhin von Bedeutung ist neben dessen Funktionen, wie lange der Kläger Mitglied dieser Außenkommission war bzw. ob er immer noch Mitglied ist. Schließlich erfordert es eine umfassende Ermittlung der relevanten Abwägungskriterien auch der (vom Berufungsgericht offengelassenen Frage) nachzugehen, ob und in welchem Umfang der Kläger an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen hat, die auf eine Propaganda für die PKK (z.B. Begehung von PKK-Jahrestagen) abzielen.
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5. Sollte das erneute Berufungsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling fortbesteht und somit der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG eingreift, wird zunächst weiter zu prüfen sein, ob dessen erhöhte Voraussetzungen unter Berücksichtigung der dabei ergänzend zu beachtenden Anforderungen der Art. 21 bzw. 24 Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) erfüllt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 47 f. sowie EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -). Dies wird nicht zuletzt von den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aktivitäten des Klägers in jüngerer Zeit und deren Gewichtung abhängen.
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6. Ist der Rechtsstreit mithin zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt Gleiches auch für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie die Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 4 des Bescheids) und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids), wobei jedenfalls Ziffer 5 des Bescheids nach der neueren Rechtsprechung des Senats als - konstitutiver - Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen ist und konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72).
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7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2016 - 11 K 2461/16 - werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
- 1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen, - 2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und - 3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b, - 4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, - 5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
- 1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden, - 2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung, - 3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen, - 4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann, - 5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten, - 6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht, - 7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - 2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
- 1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war, - 2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und - 3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 4. Juni 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger stammt aus Syrien und ist palästinensischer Volkszugehörigkeit.
- 2
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Er reiste im April 2016 über Bulgarien, wo er sich circa neun Monate aufgehalten hat, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens teilte die Republik Bulgarien im Juni 2016 der Beklagten mit, dass dem Kläger bereits im September 2015 der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei.
- 3
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2016 unter Hinweis auf die anderweitige Schutzgewähr in Bulgarien als unzulässig ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Weiterhin wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
- 4
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Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid auf, weil Bulgarien wegen systemischer Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter nicht (mehr) als sicherer Drittstaat anzuerkennen sei und daher entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten sei.
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Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesamtes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit es die Abweisung des Asylantrages als unzulässig betrifft, weil "systemische" Mängel im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen seien. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien sowie die Befristungsentscheidung/das Einreiseverbot sei die Berufung indes unbegründet. Wegen der ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung sei zwar unbedenklich, dass die Beklagte lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Diese sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Eine solche Entscheidung sei nach dem seit dem 6. August 2016 geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen zwingend vorgesehen. Die Beklagte hätte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen müssen. Die Gerichte seien nicht verpflichtet, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen, zumal der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt habe. Die Beklagte sei angesichts der bekanntermaßen schwierigen Situation für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien nur stattfinde, wenn eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung stehe, was - soweit im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten sei.
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Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich von § 31 Abs. 3 AsylG und § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehle. Vielmehr habe das Tatsachengericht dann die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung erforderlichen Tatsachen aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen.
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Der Kläger tritt der Revision entgegen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, ist mit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 34a, 35 AsylG unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hier allein die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem Abschiebezielstaat Bulgarien sowie hinsichtlich der Befristungsentscheidung/Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufhebt. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag selbst, den das Bundesamt als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen das Berufungsurteil insoweit kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat.
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Ein Verpflichtungsbegehren des Klägers auf eine (positive) Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist mit Inkrafttreten dieser Regelung nicht kraft Gesetzes Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (geworden). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug einen entsprechenden Antrag auch nicht ausdrücklich (hilfsweise) gestellt. Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwirft, wird ein Anfechtungsbegehren gegen eine mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach (§ 88 VwGO) dahin auszulegen sein, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird. Das Berufungsgericht hat diese sachgerechte Ausdeutung des Begehrens, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zu den Auswirkungen einer fehlenden oder unzureichenden Feststellung zu nationalen Abschiebungshindernissen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auf die Abschiebungsanordnung oder -drohung indes nicht vorgenommen; dies kann in dem nach der Zurückverweisung fortzusetzenden Berufungsverfahren nicht zulasten des Klägers gehen, der mit seinem Anfechtungsbegehren der Sache nach nationale Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat. Das (hilfsweise) Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse ist nur dann nicht als Streitgegenstand einer Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zu werten (§ 88 VwGO), wenn sich diese ausdrücklich auf die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als solche beschränkt.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.
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2. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nunmehr an §§ 34a, 35 AsylG (in der Fassung des zum 6. August 2016 geltenden Integrationsgesetzes) zu messen. Danach ist in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat anzudrohen bzw. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist.
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2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG davon ausgegangen, dass eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (s.a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge hätte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde.
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Nicht zu entscheiden ist, ob in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur und erst dann ergehen darf, wenn geprüft und positiv festgestellt worden ist, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, weil nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann und ob hierfür - wie vom Berufungsgericht angenommen - bereits eine nicht näher dargelegte "offensichtlich ungeklärte Durchführbarkeit" genügt. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzte den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen. Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.
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2.2 § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG enthält für die Abschiebungsandrohung materiell-rechtliche Voraussetzungen (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), zu denen auch dann, wenn nach § 34a AsylG eine Abschiebungsanordnung im Raum steht, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Feststellung in der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag verlangt ist. Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6). Dass eine derartige ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergangen ist, ist nicht (gesetzliches) Tatbestandsmerkmal der Abschiebungsanordnungen bzw. -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Auch die nunmehr in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG normierte Rechtspflicht zur (ausdrücklichen) Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schafft kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Feststellungspflicht erweitert zwar - formell - das (objektivrechtliche) Entscheidungs"programm" des Bundesamtes. Sie erhöht aber nicht - materiellrechtlich - die Anforderungen an den Erlass von Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG.
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2.3 § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG wirkt auch prozessrechtlich nicht als zusätzliche (formelle) Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung. Verletzt das Bundesamt seine aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgende Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann der Asylbewerber nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwGO) die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsanordnung bzw. -drohung zwar (hilfsweise) mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Dieser Antrag ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. -drohung, zumal ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig fehlen dürfte. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des - insoweit selbstständigen - Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen ist.
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2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239). Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).
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Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -). Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG - aus welchen Gründen auch immer - vollständig unterblieben ist, bestehen für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigen. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote sind keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstehen.
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3. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage international schutzberechtigter Personen in Bulgarien erlauben dem Senat keine Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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3.1 Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung allerdings auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen und ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, das Bundesamt gehalten sei, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen habe, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Dies stehe indes nicht generell der Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat entgegen; daraus folgten auch nicht "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien. Darin liegt keine abschließende, positive Wertung der tatsächlichen Erkenntnisse dahin, dass - generell oder in Bezug auf den Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, angesichts derer die Beklagte gehalten sei, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, "sicherzustellen... , dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine 'Anlaufadresse' in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht". Dies sei "- sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden" zu leisten.
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3.2 Eine tragfähige Grundlage für eine eigenständige Beurteilung des Senats, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bildet dies nicht. Das Berufungsgericht hat sich - insoweit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu seiner begrenzten Prüfungspflicht folgerichtig - einer abschließenden Entscheidung gerade enthalten.
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4. Ist der Rechtsstreit somit zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und über den Verpflichtungsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt gleiches auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72). Denn die Rechtmäßigkeit eines - hier auf 30 Monate befristeten - Einreiseverbots hängt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ab.
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5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
Tatbestand
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Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden).
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Der Vater der Klägerin kam im Jahr 2000 nach Deutschland. Die Klägerin, ihre Mutter und ein Bruder folgten Anfang 2002. 2006 wurde im Bundesgebiet ein weiterer Bruder geboren. Asylanträge, die damit begründet wurden, dass die Familie aus Aserbaidschan stamme, sie teils armenischer, teils aserischer Volkszugehörigkeit seien und nach mehrjährigem Zwischenaufenthalt in Georgien nunmehr im Bundesgebiet Schutz suchten, blieben ohne Erfolg. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung wurde im Klageverfahren aufgehoben, soweit ihr die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden war.
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Nach Abschluss der Asylverfahren wurde die Familie wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet geduldet. 2009 wurde der Vater der Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil eine von ihm vorgelegte Geburtsurkunde nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere, in Armenien lebende Person ausgestellt worden war. Im November 2006 stellten die Klägerin und ihre Familie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erhoben im Dezember 2007 Untätigkeitsklagen.
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Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen; die Klagen der übrigen Familienangehörigen wurden rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 die die Klägerin betreffende Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden; im Übrigen hat es ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ihr vor Inkrafttreten des § 25a AufenthG gestellter und in der mündlichen Verhandlung wiederholter Antrag erfasse auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift. Diese bilde zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin erfülle zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch stehe § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Täuschungshandlungen ihrer Eltern dürften der Klägerin bei § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zugerechnet werden. Eine eigene Täuschung über ihre Identität und Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Die Verletzung eigener Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Volljährigkeit könne nur im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Die Klägerin erfülle aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht). Weder dem Wortlaut noch dem Normzweck des § 25a AufenthG sei zu entnehmen, dass von diesen Voraussetzungen generell suspendiert werde. Das Ziel des Gesetzgebers, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen, stelle nicht das öffentliche Interesse an der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie an der Erfüllung der Passpflicht in Frage. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Klägerin mache lediglich geltend, die Eltern hätten ihre Identität und ihre Personalien korrekt angegeben, was offensichtlich nicht zutreffe. Bei humanitären Aufenthaltstiteln könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Diesbezüglich habe der Beklagte bislang keine Entscheidung getroffen. Die Ermessensbetätigung sei weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet. Eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben liege nicht vor. Die Klägerin habe die ersten Jahre ihrer Kindheit nicht in Deutschland verbracht. Sie habe als Muttersprache Armenisch gelernt und könnte im Familienverband zurückkehren. Eine fehlende Mitwirkung der Klägerin seit Volljährigkeit dürfe der Beklagte im Grundsatz in die Ermessenserwägungen mit einstellen. Diese wiege aber nicht so schwer, dass die Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgezeichnet wäre. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gehindert wäre, die Ausreisepflicht der übrigen Familienmitglieder durchzusetzen. Vor allem sei aber die beachtliche Integrationsleistung der Klägerin mit dem gerade im Rahmen von § 25a AufenthG bedeutsamen Gewicht zu würdigen. Sie habe, obwohl sie bei Einreise über keine Deutschkenntnisse verfügt habe, den Weg von der Grundschule über die Realschule bis ins Gymnasium geschafft. Neben dem Realschulabschluss könne sie exzellente Deutschkenntnisse vorweisen. Nach ihrem Vorbringen besuche sie weiterhin das Gymnasium, um dieses mit dem Abitur abzuschließen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es hingegen schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
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Die Klägerin begehrt mit der vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung macht sie geltend, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich um eine abschließende Sonderregelung, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fänden daher keine Anwendung. Das in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen sei zu ihren Gunsten reduziert, weil ihr die Vorlage eines gültigen Reisepasses ohne Mitwirkung der Eltern nicht möglich sei.
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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angegriffene Entscheidung.
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Während des Revisionsverfahrens hat das armenische Außenministerium die armenische Staatsangehörigkeit der Familie bestätigt und ihrer Rückübernahme nach Armenien zugestimmt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG abgelehnt.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Bei sachdienlicher Auslegung erfasste der im November 2006 bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Damit erstreckte er sich - unter den hier gegebenen Umständen - nicht nur auf § 25 Abs. 5 AufenthG, sondern auch auf die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung in § 25a Abs. 1 AufenthG, ohne dass es insoweit - wie vom Berufungsgericht vorsorglich veranlasst - einer erneuten Antragstellung bedurfte.
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Die Klägerin hat ihre Revision aber nur damit begründet, dass sie hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht lediglich einen Bescheidungs-, sondern einen Erteilungsanspruch habe. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt hat, wurde dies mit der Revision nicht angegriffen. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Da sich beide Aufenthaltstitel in den Rechtsfolgen unterscheiden, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - um unterschiedliche Streitgegenstände (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 = Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 7 jeweils Rn. 20 zum Verhältnis der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu den übrigen Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5).
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Aufenthaltsrechtliche Unterschiede ergeben sich vor allem bei einer späteren Verlängerung. Auf diese finden nach § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Da beide Aufenthaltstitel eigenen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen, hängt damit auch eine spätere Verlängerung von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Die Klägerin könnte nach Ablauf der Gültigkeit des einen Aufenthaltstitels statt dessen Verlängerung auch nicht die Erteilung des anderen Aufenthaltstitels beantragen. Denn die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann nur einem geduldeten Ausländer erteilt werden. Ein späterer Wechsel von dem einen auf den anderen Aufenthaltstitel ist damit ausgeschlossen. Außerdem kann der Aufenthalt von Familienangehörigen des Ausländers nur bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG unter den erleichterten Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG legalisiert werden. Zudem haben beide Aufenthaltstitel unterschiedliche sozialrechtliche Wirkungen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist hingegen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nicht erwähnt und vermittelt damit eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder XII. Damit stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG wegen ihrer - regelmäßig günstigeren - Rechtsfolgen gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand dar.
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2. Die Klägerin hat - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.
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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88> = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 f. m.w.N. und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.). Spätere Rechtsänderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32). Das Begehren der Klägerin ist daher an dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86) zu messen. Hierdurch haben sich die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften aber nicht geändert.
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Nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er seit sechs Jahren erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
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a) Die Klägerin erfüllt nach den - von den Beteiligten nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Klarstellend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es für eine Antragstellung innerhalb des Zeitfensters des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausreicht, wenn der Betroffene - wie hier - vor Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hat und das Verfahren über dieses Begehren bei Vollendung des 21. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen war. In diesem Fall gibt der Ausländer mit der Fortführung des Verfahrens zu erkennen, dass er an seinem Antrag festhält und sich dieser - nach Inkrafttreten der Neuregelung - nunmehr auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erstreckt, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf.
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b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Er erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet (BTDrucks 17/5093 S. 16). Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht selbst über ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, insbesondere hat sie die durch die Täuschung ihres Vaters bewirkte Unklarheit über ihre Identität und Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit nicht durch eigenes aktives Handeln aufrechterhalten. Ihr ist lediglich vorzuwerfen, dass sie auf die Aufforderung des Beklagten, bis zum 30. Dezember 2011 einen gültigen Reisepass vorzulegen, nicht reagiert und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum sie diese Aufforderung nicht erfüllen kann und zumutbare Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht zur Verfügung stehen. Diese Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG steht eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen nicht gleich.
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c) Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht aber nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass nach der Erklärung des armenischen Außenministeriums inzwischen zumindest eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat besteht, fehlt es weiterhin an der Klärung ihrer Identität und der Erfüllung der Passpflicht. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG auch bei der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG Anwendung finden.
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aa) Gegenteiliges ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zu entnehmen. In § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet sich lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts eine - den Ausländer begünstigende - Sonderregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese gilt auch nur in bestimmten Sachverhaltskonstellationen. Schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es im Übrigen bei der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und damit bei der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verbleibt.
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Auch der Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nicht zu entnehmen, dass zumindest § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verdrängt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG statuiert bei einem bestimmten, dem Ausländer vorwerfbaren Verhalten einen zwingenden Versagungsgrund, der weder in Ausnahmefällen noch im Ermessenswege überwunden werden kann. Demgegenüber finden sich in § 5 Abs. 1 AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, an deren Einhaltung grundsätzlich bei jeder Aufenthaltslegalisierung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Identität, mit der sowohl eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) als auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 48 Abs. 3 AufenthG) korrespondiert. Denn es besteht ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG führt gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG insofern zu einer Verschärfung als in Fällen, in denen die Abschiebung aufgrund eigener Falschangaben oder Täuschungshandlungen des Ausländers ausgesetzt ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zwingend zu versagen ist. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass in allen anderen Fällen, in denen die Identität oder Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden ungeklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG keine Anwendung finden soll.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 25a Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern oder einen allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, (u.a.) davon abhängig macht, das der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteils eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dem ist lediglich zu entnehmen, dass die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit bei der Erstreckung der Aufenthaltslegalisierung auf die Eltern des Ausländers nach § 25a Abs. 2 AufenthG eine zwingende Erteilungsvoraussetzung darstellt, von der weder über § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Vorliegen eines Ausnahmefalls abzusehen ist noch über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann. Aus dieser Verschärfung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG kann nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe in allen anderen von § 25a AufenthG geregelten Fällen auf die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gänzlich verzichten wollen. Erst recht ergibt sich aus dieser Regelung nichts für eine Nichtanwendung der weiteren in § 5 AufenthG enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
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bb) Enthält § 25a AufenthG keinen eindeutigen Hinweis für eine Suspendierung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG, sprechen vor allem systematische Gründe für deren Anwendung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. § 5 AufenthG findet sich im Zweiten Kapitel (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) im Ersten Abschnitt unter der Überschrift "Allgemeines". Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes enthält die Vorschrift allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die von so grundlegendem staatlichen Interesse sind (BTDrucks 15/420 S. 69 f.), dass der Gesetzgeber sie "vor die Klammer" gezogen hat. Sie gelten für alle weiteren Abschnitte des Zweiten Kapitels und damit für jede Erteilung eines Aufenthaltstitels. Fälle, in denen von der Anwendung ganz oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen zwingend abzusehen ist oder im Ermessenswege abgesehen werden kann, hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Aufenthaltstitel ausdrücklich kenntlich gemacht (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 29 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG). Gleichzeitig hat er in § 5 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die dort genannten Voraussetzungen (nur) in der Regel vorliegen müssen. Außerdem hat er in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG Sonderregelungen getroffen, wann bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG insgesamt oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden muss oder im Ermessenswege abgesehen werden kann. Mit diesen Sonderregelungen hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitel in bestimmten Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abhängig gemacht werden kann, und in allen anderen Fällen die Ausländerbehörden über die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, zu einer Einzelfallwürdigung verpflichtet. Dies lässt ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungswerk erkennen und zeigt, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10 jeweils Rn. 16).
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cc) Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien bei § 25a Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 nachträglich in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Sie geht zurück auf einen Änderungsantrag des Bundesrats (BRDrucks 704/10
S. 1), der vom Innenausschuss des Bundestags aufgegriffen wurde (BTDrucks 17/5093 S. 6). Dabei ging der Innenausschuss in der Begründung der von ihm empfohlenen - und später Gesetz gewordenen - Änderung davon aus, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen. Es sollte lediglich von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts während der Zeit der schulischen und beruflichen Ausbildung oder des Studiums abgesehen werden. Hinsichtlich der hier streitigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in Fällen, in denen kein eigenes Täuschungsverhalten des Geduldeten und damit kein zwingender Versagungsgrund vorliege, die Titelerteilung entsprechend den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen davon abhänge, dass die Identität des Ausländers geklärt sei und der Passpflicht nachkommen werde (BTDrucks 17/5093 S. 15 f.).
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dd) Sinn und Zweck des § 25a Abs. 1 AufenthG stehen der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht entgegen. § 25a Abs. 1 AufenthG eröffnet geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben (BTDrucks 17/5093 S. 15). Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Anders als bei § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK erfolgt eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG stehen daher nur eigene Falschangaben und Täuschungshandlungen - zwingend - entgegen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei dem durch § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis ein grundlegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen besteht. Dies gilt insbesondere für die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Sie ist Ausdruck eines gewichtigen öffentlichen Interesses an der Identifizierung eines Ausländers vor Legalisierung seines Aufenthalts. Das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen dieser Erteilungsvoraussetzung kommt im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund weltweiter Terrorismusgefahren nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirkten, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet werde (BTDrucks 15/955 S. 7). Die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat bei der Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG auch nicht zur Folge, dass bei ungeklärter Identität eine Legalisierung des Aufenthalts automatisch ausscheidet. Denn von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist - abgesehen von der Privilegierung in § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts - bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Vielmehr bedarf es auch in Regelfällen über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies gibt der Ausländerbehörde hinreichend Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
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ee) Angesichts dieses Auslegungsbefunds überzeugt den Senat die Auffassung der Klägerin nicht, bei § 25a Abs. 1 AufenthG handele es sich hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Regelfall, mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG generell keine Anwendung finde. Mit dem in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Regel-/Ausnahmeverhältnis soll vor allem atypischen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Fälle, in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bei der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis typischerweise die Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht geboten ist, finden sich nach der Gesetzessystematik in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 25a Abs. 1 AufenthG aber davon abgesehen, die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf dieses neue humanitäre Aufenthaltsrecht zu erstrecken.
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d) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG kein Ausnahmefall vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, das sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 11 m.w.N.).
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aa) Für eine Atypik ist vorliegend - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen - nichts ersichtlich. Danach hat die Klägerin zwar nicht selbst getäuscht, ist aber auch nicht ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen.
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bb) Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten bei der inzwischen volljährigen Klägerin ebenfalls kein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG. Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin - im Lichte des Rechts auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - ein Verlassen Deutschlands zusammen mit ihren ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern und Geschwistern unter den hier gegebenen Umständen (Einreise erst mit acht Jahren, armenische Muttersprache, Rückkehr im Familienverband) unzumutbar und damit unverhältnismäßig wäre.
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e) Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG aber über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden.
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Von dieser Ermächtigung hatte der Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine Ermessensverdichtung zu Gunsten der Klägerin trotz ihres privaten Interesses und des öffentlichen Interesses an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender nicht vorliegen. Denn es besteht grundsätzlich auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung eines Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten.
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Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beklagten nur zur Bescheidung zu verpflichten, damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weist der Senat mit Blick auf die zwischenzeitliche Antragsablehnung durch die Ausländerbehörde, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen sind. Dies gilt gleichermaßen für das der Ausländerbehörde nach § 25a Abs. 1 AufenthG selbst bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen verbleibende (Rest-)Ermessen. Dabei sind gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Insoweit ist es allerdings Aufgabe des Ausländers, seine persönlichen Belange und alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder der Ausländerbehörde bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden. Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich - nach inzwischen bestandskräftiger Rücknahme einer ihm erteilten Niederlassungserlaubnis - gegen eine gleichzeitig verfügte Abschiebungsandrohung. Außerdem begehrt er die behördliche Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis.
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Der Kläger, ein 1969 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2001 in das Bundesgebiet ein. Nach Heirat einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die 2002 nach Trennung der Eheleute auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung befristet wurde. 2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Dort heiratete er im August 2004 erneut eine deutsche Staatsangehörige und kehrte mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zurück. Im Oktober 2005 wurde ihm eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Antrag vom 28. Juli 2008 erhielt er am 13. August 2008 eine Niederlassungserlaubnis, nachdem er zuvor schriftlich erklärt hatte, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau fortbestehe. Am 25. August 2008 erhob er in der Türkei Scheidungsklage. Mit Urteil des Familiengerichts Kayseri vom 27. August 2008 wurde die Ehe geschieden. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung der Ausländerbehörde wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im September 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau, eine in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige, mit der er vier - 1998, 2002, 2007 und 2016 geborene - Kinder hat.
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In Deutschland war der Kläger von Oktober 2005 bis Mai 2006 bei der Fa. K. und von Juli 2007 bis November 2008 bei der Zeitarbeitsfirma R. beschäftigt. Seit Mai 2011 arbeitet er ununterbrochen bei der Fa. G.
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Nach Anhörung nahm die Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2014 die Niederlassungserlaubnis zurück, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Eintritt der Bestandskraft zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der zweiten Ehefrau bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr bestanden und der Kläger über seine familiären Verhältnisse getäuscht habe. Wegen der Täuschung habe er auch kein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die hiergegen erhobene (Anfechtungs-)Klage mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17. Mai 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die - rückwirkend auf den Tag der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe auf der Grundlage seiner Einlassungen und der Angaben seiner als Zeugin vernommenen zweiten Ehefrau mit dieser zu keinem Zeitpunkt in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Die Ehe sei allein zu dem Zweck geschlossen worden, ihm Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008 zum Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Der Kläger sei ausreisepflichtig. Er besitze kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80. Durch die Tätigkeiten vor 2011 habe er kein Aufenthaltsrecht erworben, weil er keine drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Bei der 2011 aufgenommenen Tätigkeit handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) könne die Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, welche aufgrund einer Täuschung erteilt worden sei, die zu einer Verurteilung geführt habe, keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. In Auslegung der Entscheidungen des EuGH gehe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich auch dann nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen könne, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen worden sei. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, dass es sich bei der Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht um einen "acte clair" handele. Angesichts der konstanten Betonung der strafrechtlichen Verurteilung in Folge der Täuschung in der Rechtsprechung des EuGH bedürfe es einer Klarstellung durch diesen, insbesondere weil der Hinweis auf eine strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Täuschung beinhalten könnte.
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Mit der Revision begehrt der Kläger neben der Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wege der Klageerweiterung auch die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung zuletzt bei der Fa. G. ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 besitze. Dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung komme im System des Assoziationsrechts eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Täuschung nur beachtlich, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei, hilfsweise werde insoweit zur Klarstellung eine Vorlage an den EuGH angeregt. Im Übrigen sei er bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits über ein Jahr bei der Fa. R. beschäftigt gewesen, so dass er nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Er genieße auch deshalb Vertrauensschutz, weil er erst Ende 2012 wegen der beabsichtigten Rücknahme angehört worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich erneut seit über einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber - der Fa. G. - befunden.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Berufung des Klägers, soweit sie die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 betraf, zurückgewiesen (1.). Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger nach bestandskräftiger Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis im Wege der Klageerweiterung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG begehrt (2.).
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1. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das am 16. März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert. Damit findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG).
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aa) Als türkischer Staatsangehöriger bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - (BGBl. 1964 II S. 509) ein Aufenthaltsrecht besteht (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Nach (rückwirkender) Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis besitzt der Kläger keinen nationalen Aufenthaltstitel. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm auch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Als Rechtsgrundlage für ein solches Recht kommt hier nur Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - in Betracht. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
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- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber auszuüben,
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- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben,
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- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
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Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen mithin drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehören und dort - über einen gewissen Zeitraum - einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 - BVerwGE 143, 38 Rn. 13 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 [ECLI:EU:C:2010:57], Genc - Rn. 16).
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Als Anknüpfungspunkt für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht kommt hier nur die Beschäftigung bei der Fa. G. in Betracht. Die früheren Beschäftigungen bei der Fa. K. und der Fa. R. konnten dem Kläger schon deshalb kein - arbeitgeberunabhängiges - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 ARB 1/80 vermitteln, weil er bei keiner der beiden Firmen ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren tätig war, ohne dass es auf die - von der Beklagten aufgeworfene - Frage ankommt, ob bei einem Leiharbeitsverhältnis hinsichtlich der Beschäftigungsdauer auf die Leiharbeitsfirma oder auf den tatsächlichen Arbeitgeber abzustellen ist. Auch die vom Kläger seit 2011 ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. hat indes nicht zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt, da sie zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war.
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bb) Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats stehen. Eine nur vorläufige Position kann sich zum einen aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 [ECLI:EU:C:1997:446], Ertanir - Rn. 47 ff. m.w.N.). Zum anderen beruhen auch Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Rechtsposition. Sie sind vielmehr als nur aufgrund einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18; EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:EU:C:1997:280], Kol - Rn. 26 f.; vom 30. September 1997 - C-36/96 [ECLI:EU:C:1997:445], Günaydin - Rn. 45; vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51; vom 26. November 1998 - C-1/97 [ECLI:EU:C:1998:568], Birden - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 [ECLI:EU:C:2000:224], Savas - Rn. 61 f.; vom 29. September 2011 - C-187/10 [ECLI:EU:C:2011:623], Unal - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 [ECLI:EU:C:2012:695], Gülbahce - Rn. 50 f.).
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cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschäftigung bei der Fa. G. schon wegen der vom Kläger durch Täuschung erwirkten Niederlassungserlaubnis zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Täuschung nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. In der Rechtssache Kol hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erstmals entschieden, dass der vorgenannten ersten Fallgruppe eines lediglich verfahrensrechtlich bedingten vorläufigen Aufenthaltsrechts die Fälle "erst recht" gleichzustellen sind, in denen die Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 24 ff.). Soweit der Gerichtshof dabei auf eine strafrechtliche Verurteilung Bezug nimmt, erklärt sich dies aus dem Umstand, dass der Kläger in jenem Verfahren wegen unrichtiger Angaben bei der Beschaffung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geldstrafe belegt worden war und das vorlegende Gericht diese Verurteilung in seine Vorlagefragen einbezogen hat. In späteren Urteilen hat der Gerichtshof die Sentenz zur Nichtberücksichtigung von Aufenthaltszeiten während der Geltungsdauer einer nur aufgrund einer Täuschung erteilten Aufenthaltserlaubnis in zwei Entscheidungen zunächst ohne (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 45 und vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51), später dann durchgängig mit der "verbalen" Einschränkung in den Urteilsgründen auf Täuschungen, die zu einer Verurteilung geführt haben, referiert (EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 f.; vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 [ECLI:EU:C:2008:744], Altun - Rn. 54 f.
; vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 50 f.). Dabei hat er aber nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass es sich hierbei um ein entscheidungserhebliches Unterscheidungsmerkmal handelt, da entweder eine Verurteilung vorlag oder es bereits an einer Täuschungshandlung oder einem sonstigen Rechtsmissbrauch fehlte. Auch den Schlussanträgen der Generalanwälte ist hierzu nichts zu entnehmen. Im Gegenteil, in der Rechtssache Kol verweist Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen vom 6. März 1997 ausdrücklich darauf, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Täuschung vorliege (Rn. 22). Auch Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache Unal davon aus, dass die nationalen Behörden und Gerichte zur Feststellung eines betrügerischen Verhaltens befugt sind (Rn. 48).
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Vor diesem Befund hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass dem Verweis auf eine strafrechtliche Verurteilung in der Rechtsprechung des EuGH keine konstitutive Bedeutung als kumulativ erforderliche Voraussetzung neben einer Täuschung zukommt. Vielmehr kann sich ein türkischer Staatsangehöriger in Täuschungsfällen auch dann nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 mit Verweis auf Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <199 f.> und vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <71 ff.>). Begründet hat der Senat dies damit, dass der tragende Grund für den EuGH, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt, sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels war, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 27; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 und vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45). Ebenso ist geklärt - ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankommt -, dass es in Fällen einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis keiner Rücknahme des nationalen Aufenthaltstitels bedarf, um mit Blick auf Art. 6 ARB 1/80 von einer fehlenden ordnungsgemäßen Beschäftigung auszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 m.w.N.).
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Diese Sichtweise, die für das Entstehen eines durch Art. 6 ARB 1/80 begründeten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein auf das (fehlende) materielle Recht abstellt, wird auch in der systematischen Einordnung der Fallgruppe täuschungsbedingter Nichtentstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts deutlich. In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 [ECLI:EU:C:2010:800], Bozkurt - (Rn. 47 ff.) hat der EuGH seine o.g. Rechtsprechungslinie in den größeren systematischen Zusammenhang missbräuchlicher Berufung auf Normen des Unionsrechts gestellt. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs eines Aufenthaltsrechts kommt es weder auf eine strafrechtliche Sanktionierung des missbräuchlichen Verhaltens noch auf die rückwirkende Aufhebung des dadurch erwirkten nationalen Aufenthaltstitels an (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19). In diese Richtung geht im Übrigen auch der Hinweis des EuGH in der Rechtssache Günaydin, wonach es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zuvor ausdrücklich mit einer Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. In diesem Fall könne ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 61). An dieser - vom Berufungsgericht im Ergebnis geteilten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest.
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dd) Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Klägers - nicht. Allein der wiederholte Hinweis in der Rechtsprechung des EuGH auf eine Täuschung mit strafrechtlicher Verurteilung begründet nach dem Vorstehenden weder eine unionsrechtliche Zweifelsfrage noch zumindest einen Klarstellungsbedarf. Das Berufungsgericht weist in seiner Entscheidung selbst auf die tragende Begründung des EuGH (durch Täuschung erlangter Aufenthaltstitel ohne materielles Aufenthaltsrecht), das Fehlen von geschriebenen oder aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Gründen aus dem Assoziationsrecht, die erklären könnten, weshalb nur Täuschungen, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, schädlich sein sollten, und den Umstand hin, dass in der Rechtssache Kol eine strafrechtliche Verurteilung vorlag und den wiederholenden Hinweisen in den nachfolgenden Entscheidungen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukam. Auch soweit es - unter Bezugnahme auf die von Oberhäuser (in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Assoziation EU/Türkei, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 17 f.) geäußerte Kritik, die sich aber ausschließlich auf den Beweismaßstab in einem Eilverfahren ohne Beweisaufnahme bezieht - anmerkt, dass der Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsbildung enthalten könnte, ergibt sich hieraus keine im vorliegenden Hauptsacheverfahren entscheidungserhebliche Zweifelsfrage. Die Beweislast für das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlich beachtlichen Täuschung liegt nach nationalem Verfahrensrecht zweifelsfrei bei der Behörde. Das Beweismaß für die richterliche Überzeugungsbildung ergibt sich in einem Klageverfahren aus dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Überzeugungsgrundsatz. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In Anwendung dieses Grundsatzes ist das Berufungsgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner (zweiten) Ehefrau als Zeugin zu der "vollen" Überzeugung gelangt, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben und die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Auf der Grundlage dieser nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen, stellt sich damit im vorliegenden Hauptsacheverfahren schon im Ansatz nicht die Frage nach einem "höheren" Grad der Überzeugung.
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ee) Dessen ungeachtet bedarf es einer Vorlage auch deshalb nicht, weil das Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung für die Annahme eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht (mehr) entscheidungserheblich ist. Denn die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist inzwischen in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte und das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis betrifft, rechtskräftig geworden ist. Damit steht zwischen den Beteiligten verbindlich und endgültig fest, dass der Kläger seit August 2008 über kein nationales Aufenthaltsrecht verfügt und die seit Mai 2011 ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. schon aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war. Der etwaige Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon bei der rückwirkenden Aufhebung eines nationalen Aufenthaltstitels zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <198>; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 56).
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ff) Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere ist unerheblich, ob ihm bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis im August 2008 wegen der damaligen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma R. ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zustand. Denn das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erstreckt sich vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren beim gleichen Arbeitgeber nur auf die Fortführung dieser Beschäftigung und endet mit deren Aufgabe. Da die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. R. keine drei Jahre andauerte, hätte sich ein bei Erteilung der (bestandskräftig zurückgenommenen) Niederlassungserlaubnis möglicherweise bereits erworbenes arbeitgeberabhängiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 jedenfalls nicht in ein arbeitgeberunabhängiges und zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. G. berechtigendes Aufenthaltsrecht verfestigt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner zweiten Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, dürften im Übrigen alle Beschäftigungen nach der dem Kläger aufgrund vorgetäuschter ehelicher Lebensgemeinschaft ermöglichten Wiedereinreise im Jahr 2005 im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht ordnungsgemäß gewesen sein.
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gg) Täuscht ein türkischer Arbeitnehmer - wie hier - die Ausländerbehörde vorsätzlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels und nimmt die Ausländerbehörde diesen Aufenthaltstitel deshalb zurück, geht es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um den (nachträglichen) Entzug "wohlerworbener Rechte" nach dem ARB 1/80, sondern um die vorgelagerte Frage, ob bei dieser Sachlage ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstehen kann, obwohl der der Beschäftigung zugrunde liegende Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf einer Täuschung der Ausländerbehörde beruhte. In diesen Fällen fehlt es auch assoziationsrechtlich an einem schutzwürdigen Vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob und wann die Ausländerbehörde den erschlichenen Aufenthaltstitel zurücknimmt und wie lange der Betroffene im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.
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b) Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie steht - wie sich aus der Tenorierung zur Ausreisefrist ergibt - unter dem Vorbehalt der Bestandskraft als aufschiebende (Rechts-)Bedingung und knüpft damit an eine vollziehbare Ausreisepflicht an (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Als Rückkehrentscheidung steht die Abschiebungsandrohung auch im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98). Sie ist nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreiseverbot verbunden (vgl. § 11 AufenthG). Offenbleiben kann, welche zeitlichen Anforderungen an die Anordnung eines Einreiseverbots im - hier nur in Betracht kommenden - Fall des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EG aus der Richtlinie folgen, ob das Einreiseverbot also etwa bereits zusammen mit der Rückkehrentscheidung (aufschiebend bedingt) angeordnet oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abschiebung festgesetzt werden muss. Denn das Fehlen einer Entscheidung zum Einreiseverbot belastet den Kläger nicht und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 und vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87, wonach selbst die Rechtswidrigkeit eines angeordneten Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würde).
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2. Hat der Kläger - aus den vorstehenden Gründen - kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, kann die Klage auch bezüglich der erstmals im Revisionsverfahren begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.
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Der 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, sowie zwei Enkelkinder.
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Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 1994 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorlagen.
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Am 17. Juni 1994 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 7. Oktober 2002 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben worden ist. Seine Ehefrau ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ging (mit Unterbrechungen) im Zeitraum vom September 1994 bis April 2001 sowie im Zeitraum vom März bis Dezember 2013 jeweils sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer nach. Von Mitte 2001 bis 2012 übte er eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Gebäudereinigung aus. Vom 2. März 2013 bis 31. Dezember 2013 war er in der Gebäudereinigungsfirma seines Sohnes als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 22. Januar 2014 ist er gemeinsam mit einem seiner Söhne Gesellschafter eines Gebäudedienstleistungsunternehmens.
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Im April 2011 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er in Betracht ziehe, auf seine Asylanerkennung zu verzichten. Die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, lägen bereits viele Jahre zurück und er wolle besuchsweise in sein Heimatland zurückkehren, um seine gesundheitlich schwer angeschlagene Mutter zu besuchen. Er bat um Überprüfung, ob die Erteilung eines asylunabhängigen Aufenthaltstitels in Betracht kommt.
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Auf Anfrage der Ausländerbehörde teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Regierungspräsidium S. mit Schreiben vom 2. August 2011 mit, dass der Kläger im Zusammenhang mit der "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)", 2002 in "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" und 2003 in "Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)" umbenannt, bekannt sei. Er sei Ende der 1990er Jahre 1. Vorsitzender des PKK-nahen damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. (später "Kurdischer Kulturverein e.V." und danach "Kurdische Gemeinschaft H. e.V.") gewesen und habe in den Jahren 2006 bis 2011 an zahlreichen Veranstaltungen und Versammlungen teilgenommen, die von PKK-nahen Vereinigungen ausgerichtet worden seien. Darunter seien unter anderem Gedenkveranstaltungen für Märtyrer der PKK, Feierlichkeiten zum Gründungsjahrestag der PKK oder auch zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK gewesen. Am 28. Februar 2010 sei der Kläger Teilnehmer einer Volksversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." anlässlich der Wahl eines neuen Volksgebietsrats gewesen. Es seien die Leiter des Volksgebietsrats und der Vertreter gewählt worden; der Kläger sei in die Außenkommission gewählt worden. Am 20. Februar 2011 habe der Kläger bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört. Zu berücksichtigen sei, dass die Basisarbeit für KONGRA-GEL in den Vereinen stattfinde. Der Kläger habe durch seine Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen seine Linientreue gezeigt und die PKK unterstützt. Es würden Sicherheitsbedenken im Sinne des § 73 Abs. 3 AufenthG gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels erhoben.
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Am 10. Oktober 2012 wurde ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger geführt. Er gab an, 1998 im Vorstand des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen zu sein. Er und seine Frau seien nunmehr Mitglieder in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und zahlten im Monat jeweils 2,50 € Beitrag. Sein Sohn sei im Vereinsvorstand tätig. Er - der Kläger - gehe immer sonntags in den Verein zum Billard spielen. Auf die Frage, ob der Verein die Aktivitäten der PKK unterstütze, gab er an, dass es ein normaler offizieller Verein sei. Welche Aktivitäten der Vorstand entfalte, wüssten die Mitglieder nicht. Teilweise habe er an Demonstrationen teilgenommen. Pro Jahr gebe es in H. drei bis vier Demonstrationen, an zwei bis drei nehme er teil. Am 20. November 2010 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der er als Ordner tätig gewesen sei. Er habe gedacht, die Demonstration sei von der Partei DIE LINKE organisiert gewesen, tatsächlich seien es aber Linksradikale gewesen. Bei der Kampagne "Ich bin PKKler" habe er nicht unterschrieben. Er habe einmal vor dem Europäischen Parlament in Straßburg demonstriert und sei in Italien gewesen, als Öcalan dort zu Besuch gewesen sei. Er wisse nichts von Gründungsfeiern und Jahrestagen der PKK. Er kenne die YEK-KOM; dies sei der Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland. Er denke, dass der H. Verein dort Mitglied sei. An Gedenkessen nehme er teil, wenn jemand sterbe, gleichgültig, ob dieser bei der PKK gewesen sei oder nicht. Ob er 2008 an der Feier zum Gründungstag der PKK teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Er gehe nicht zu verbotenen Veranstaltungen, sondern nur zu Musikveranstaltungen; wenn es dort auch Reden gebe, höre ohnehin niemand zu. Als er selbst im Vereinsvorstand gewesen sei, sei er manchmal zu YEK-KOM-Treffen gefahren. Er sei schon seit ein paar Jahren nicht mehr bei einer solchen Veranstaltung gewesen.
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Am 16. Oktober 2012 verzichtete der Kläger gegenüber der Stadt H. schriftlich "auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. ausländischer Flüchtling". In der Folgezeit wurde ihm ein türkischer Reisepass ausgestellt.
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Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium S. den Kläger mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Frist drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2). Der Aufenthalt des Klägers wurde auf den Stadtkreis H. beschränkt. Ihm wurde aufgegeben, sich zweimal wöchentlich - Dienstag und Freitag - beim Polizeirevier H. zu melden (Ziffer 3). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf drei Jahre, beginnend mit der Ausreise, befristet (Ziffer 4). Die Wirkung einer möglichen Abschiebung wurde auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung werde auf § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) gestützt. Die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen von PKK- bzw. KONGRA-GEL-Anhängern bzw. seine Tätigkeiten für den Kurdischen Kulturverein rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, und eine derartige Vereinigung unterstütze. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL seien terroristische Vereinigungen. Der "Kurdische Kulturverein e.V." und die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." wiesen eine deutliche Nähe zur PKK und deren Nachfolgeorganisationen auf und unterstützten diese. Überdies seien diese Mitglied in der YEK-KOM (Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.). Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der in § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) vorausgesetzten Unterstützung. Er sei von 1998 an zumindest ein Jahr lang Vorsitzender des damaligen "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen, sei im Jahr 2010 in die Außenkommission des Volksgebietsrates gewählt worden, habe am 20. Februar 2011 bei einer Mitgliederversammlung der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." dem Wahlkomitee angehört und sei damit wiederholt in verantwortlicher Position tätig gewesen. Zudem habe er mit einer Vielzahl "bloßer" Teilnahmen an Veranstaltungen die PKK unterstützt, indem er deren Stellung in der Gesellschaft festigte. Auch eine erkennbare Distanzierung von den vorhergehenden Unterstützungshandlungen liege nicht vor, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse. Trotz Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes sei eine Ausweisung gerechtfertigt, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen. Es sei dem Kläger auch zumutbar, für den Zeitraum von drei Jahren von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Der eheliche Kontakt könne durch Besuche aufrechterhalten werden. Auch wenn der Kläger als wirtschaftlich integriert anzusehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sein Gewerbe seit Ende 2012 abgemeldet sei. Insoweit verliere er durch die Ausweisung auch nicht sein Unternehmen und seine Existenzgrundlage.
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums mit Urteil vom 29. Juli 2015 aufgehoben. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (bezüglich der Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) und im Übrigen auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung sei nach der für die Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nunmehr auf § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stützen und auf dieser Grundlage rechtmäßig. Im Fall des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, da er seit längerem und auch aktuell die PKK, eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung, unterstützt habe. Insbesondere habe er in der Vergangenheit Unterstützungshandlungen in herausgehobener Position erbracht, ohne dass er im Anschluss daran erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Bereits die Teilnahme an einer Reihe von Veranstaltungen, die geeignet seien, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und der Organisationen im politischen Umfeld zu stärken, erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger unterstütze die PKK dadurch, dass er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und ihrer Vorgängerorganisationen gewesen sei. Insbesondere sei er Vorsitzender des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. gewesen und habe auch durch seine regelmäßigen Teilnahmen an Veranstaltungen der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und deren Vorgängerorganisationen den Verein mitgetragen. Die PKK-Nähe des "Kurdischen Volkshauses e.V." werde bereits durch die Mitgliedschaft dieses Vereins in der YEK-KOM belegt, die der Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine gewesen sei. Der Kläger sei Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." gewesen, so dass ihm schon aus diesem Grund die Handlungen dieses Vereins zuzurechnen seien. Auch gehöre der Kläger weiterhin der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", und damit einer Vereinigung an, die die PKK unterstütze. Er habe den Verein und damit auch die PKK darüber hinaus durch die Übernahme des Amtes in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." unterstützt. Auch habe er am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." bei den Vorstandswahlen angehört. Der Kläger habe ferner nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Ihm komme ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugute, da er eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sowie nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da er mit seinem jüngsten, volljährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziere den Gefahrenmaßstab aus § 53 Abs. 1 AufenthG nicht zugunsten des Klägers. Er habe kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80, da er bis zum Ergehen der Ausweisungsverfügung zunächst nur neun Monate als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und zuvor über elf Jahre und elf Monate keiner Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen sei. Die Asylberechtigung des Klägers sei ebenso wie seine Flüchtlingsstellung mit der Annahme eines türkischen Reisepasses erloschen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/ AsylG). Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu weit ausgelegt. Nicht jede Handlung oder Äußerung, die einen möglichen Bezug zu einer terroristischen Organisation habe, sei als Unterstützungshandlung anzusehen. Auch bloße Mitgliedschaften in Organisationen, die ihrerseits wiederum der Unterstützung einer anderen (als terroristisch eingestuften) Organisation verdächtigt würden, reichten nicht aus, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. In dem angefochtenen Urteil sei auch weder ausgeführt noch belegt worden, dass der "Kurdische Kulturverein e.V." in H. terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen gegenüber der PKK vornehme, noch sei bezüglich des Klägers selbst von auch nur einer einzigen terrorismusbezogenen Unterstützungshandlung die Rede. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. Juni 2015, InfAuslR 2015, 357) gehe von einem eingeschränkten Begriff der Unterstützungshandlung aus, indem er die Prüfung verlange, ob das Verhalten des betreffenden Ausländers eine erhebliche Unterstützung der in Rede stehenden Organisation bewirke. Auch die Prüfung der konkreten aktuellen Gefährlichkeit des Klägers und die Abwägung der widerstreitenden Interessen hielten einer Nachprüfung nicht stand. Die Vorsitzendentätigkeit des Klägers im Kulturverein liege 18 Jahre zurück. Die späteren Aktivitäten des Klägers seien so unbedeutend, dass die Annahme einer konkreten aktuellen Gefahr hierauf nicht gestützt werden könne.
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Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers mit einer Begründung als rechtmäßig erachtet, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es hat seine Annahme, dass der Kläger nicht zu dem besonders privilegierten Personenkreis des § 53 Abs. 3 AufenthG gehört, bei dem erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen gelten, auf zu schmaler Tatsachengrundlage bejaht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil, ob der Kläger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG ausgewiesen werden kann, und weil der Umfang der vom Kläger getätigten Unterstützungshandlungen bisher nicht abschließend geklärt ist, kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst in der Sache abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids), der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie der Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 4 und 5 des Bescheids). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die erstinstanzlich (hilfsweise) geltend gemachte Aufhebung der Befristungsentscheidungen im Berufungsverfahren und auch im Revisionsverfahren angefallen. Ein in der Vorinstanz gestellter Hilfsantrag wird automatisch auch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, wenn - wie hier - die angegriffene Entscheidung dem Hauptantrag stattgegeben hatte (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 124 Rn. 56 m.w.N.). Das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung ist im Übrigen als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 17 m.w.N.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten Aufhebung der Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429), zugrunde zu legen.
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1. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386) ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen zur Struktur der Neuregelung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nunmehr nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 22 ff.). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49).
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2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
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a) Das Berufungsgericht hat für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu Recht dieselben Maßstäbe herangezogen, die der Senat zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelt hat. Danach unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 f., vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff. und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29).
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Für den im Gesetz verwendeten Begriff des Terrorismus sind Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 30 m.w.N.).
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Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.). Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Unterstützerbegriff weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).
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In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).
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b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Dies gilt sowohl für die Qualifizierung der PKK als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung (aa) als auch für die Qualifizierung der Handlungen des Klägers als relevante individuelle Unterstützungshandlungen (bb). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (cc).
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aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifizierung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Definition einer terroristischen Vereinigung zugrunde. Insbesondere hat es sich zu Recht davon leiten lassen, dass die PKK weiterhin auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen steht (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 2002/340/GASP (ABl. L 116 S. 75), zuletzt aktualisiert mit Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. L 188 S. 21), ohne diesem Umstand eine über eine gewichtige Indizwirkung hinausgehende Bedeutung beizumessen. Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel festgestellt, dass die PKK zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen hat und die von ihr ausgerufenen Waffenruhen stets wieder beendet wurden. Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele verübe sie weiterhin Gewalttaten gegen Amtsträger sowie die Zivilbevölkerung und schrecke zwecks Finanzierung ihrer Aktivitäten auch nicht vor der Entführung von Kindern zurück. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
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Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts unterstützt die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." (einschließlich ihrer Vorgängervereine) die PKK und ist damit ihrerseits eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die PKK-Nähe der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (vormals "Kurdisches Volkshaus H. e.V.") folgt hiernach bereits aus der Mitgliedschaft dieses Vereins in der "Föderation Kurdischer Vereine Deutschland e.V." (YEK-KOM, 2014 umbenannt in NAV-DEM), dem Dachverband PKK-naher örtlicher Vereine. Auch die vom Berufungsgericht festgestellte kontinuierliche Tätigkeit des Vereins für die PKK in Form von Demonstrationen und Treffen zwecks der Verehrung Öcalans, des Gedenkens an Märtyrer sowie der Begehung von PKK-Jahrestagen erfüllt die Voraussetzungen von den Terrorismus unterstützenden Handlungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
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bb) Nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die PKK in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt hat, indem er aktives Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (und ihrer Vorgängerorganisationen) war und ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen war der Kläger Ende der 1990er Jahre im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H., einem Vorgängerverein der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." In dieser Funktion hat er den Verein in der YEK-KOM vertreten und damit die PKK unterstützt. Die von diesem Verein für die PKK seinerzeit betriebene Sympathiewerbung (Personenkult um Abdullah Öcalan, PKK-Symbole als Wanddekoration in den Räumlichkeiten des Kurdischen Volkshauses e.V.) ist ihm seinerzeit bekannt bzw. jedenfalls erkennbar gewesen. Der Kläger gehört auch weiterhin mit der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. dem Kurdischen Gemeinschaftszentrum H.) einer Vereinigung an, die die PKK unterstützt, und unterstützt hierdurch eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein und seine regelmäßige Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bei denen Lob und psychische Unterstützung für das Handeln der PKK einen wesentlichen Teil des Zwecks ausmachen, sind rechtserhebliche Unterstützungshandlungen. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge ein Amt in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." übernommen und am 20. Februar 2011 dem Wahlkomitee des Vereins bei Vorstandswahlen angehört hat.
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Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er nur an nicht verbotenen Veranstaltungen teilgenommen habe und stets für nicht verbotene Vereine tätig gewesen sei, folgt hieraus nichts anderes, da § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Verbot der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung nicht voraussetzt. Vielmehr erfasst die Vorschrift schon die Vorfeldunterstützung des Terrorismus, ohne dass diese bereits mit einer solchen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbunden sein muss, die ein versammlungs- bzw. vereinsrechtliches Einschreiten rechtfertigt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein konkreter Terrorismusbezug in der Weise, dass von den Unterstützungshandlungen eine konkrete aktuelle Gefährdung der inneren Sicherheit ausgeht, nicht erforderlich. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126>). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Verhalten des Klägers innerhalb der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." (bzw. seines Vorgängervereins) in den 1990er Jahren sowie seine fortbestehende Mitgliedschaft in dem Verein mit den regelmäßigen Besuchen der Vereinsräumlichkeiten Unterstützungshandlungen darstellen, weil es die potenzielle Gefährlichkeit der die PKK unterstützenden "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt, wenn Mitglieder durch Zahlung ihrer Vereinsbeiträge und ihre regelmäßige Anwesenheit das Zusammengehörigkeitsgefühl der Organisation stärken.
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Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestandes kommt es darauf an, ob für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an. Insoweit hat das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt, dass dem Kläger bekannt ist, dass die "Kurdische Gemeinschaft H. e.V." die PKK unterstützt und deren Handeln gutheißt.
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cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <131> und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17). Das "erkennbare Abstandnehmen" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren im Sinne der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 33). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG tatbestandsmäßige Verhalten des Klägers (Mitgliedschaft bzw. Unterstützung) bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ungeachtet dessen angedauert hat, dass er nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger weiterhin zahlendes Mitglied der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." und hat 12 Jahre nach seiner Vorstandstätigkeit in den 1990er Jahren - über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinaus - Vereinsfunktionen übernommen, indem er sich zum Mitglied der Außenkommission des Vereins hat wählen lassen und später bei der Organisation von Vorstandswahlen des Vereins im Wahlkomitee mitgewirkt hat. Hieraus folgt, dass keine Distanzierung vom vorausgegangenen Tun erfolgt ist.
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3. Das Verfahren ist aber mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Denn ob die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegen, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden.
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a) Diese den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschrift legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, nämlich für Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießen, die einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Im Falle der Bejahung eines besonderen Ausweisungsschutzes ist weiter zu prüfen, ob dieser aufgrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchbrochen wird.
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aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Denn er hat unstreitig die erforderliche dreijährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht vorzuweisen.
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bb) Das Berufungsgericht hat allerdings die Feststellung, dass die Asylberechtigung des Klägers und seine Rechtsstellung als Flüchtling nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG aufgrund der Annahme eines türkischen Nationalpasses erloschen ist, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen.
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Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <235 ff.> zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention
Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung. Vielmehr muss die Vornahme dieser Handlung objektiv als eine Unterschutzstellung zu werten sein. Einer Passausstellung oder -verlängerung kommt lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Der äußere Geschehensablauf kann jedoch dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <238>). So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <237>; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 10 m.w.N.). Auch Reisen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings in seine Heimat führen nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Heimatstaates erneut unterstellen will (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 16).
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Ob die Annahme des türkischen Reisepasses seitens des Klägers den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG/AsylG erfüllt, lässt sich daher ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu dem damit verbundenen Zweck und den Einzelumständen nicht beurteilen.
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Gleiches gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob der vom Kläger gegenüber der Stadt H. am 16. Oktober 2012 erklärte Verzicht auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG/AsylG erfüllt. Da der Verzicht erst mit Eingang beim Bundesamt wirksam wird (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 38; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 72 AsylG Rn. 27), scheidet die Annahme des Erlöschenstatbestandes ohne ergänzende tatrichterliche Aufklärung, ob die Erklärung an das Bundesamt weitergeleitet wurde, aus.
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4. Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Berufungsgericht - ausgehend von einem Erlöschen der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft - im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung angenommen hat, das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiege dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen fällt dies Abwägung vielmehr zugunsten des Klägers aus. Da das Berufungsgericht die dem Kläger zur Last fallenden Unterstützungshandlungen nicht abschließend aufgeklärt hat, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass weitere Tatsachenfeststellungen zu einem anderen Ergebnis führen. Schon deshalb kann der Senat auch nicht unabhängig von der Frage des Fortbestehens der Asylberechtigung zugunsten oder zulasten des Klägers in der Sache entscheiden, sondern bedarf es in jedem Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.
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Da das neue Ausweisungsrecht für die Fälle des § 54 AufenthG keine Ist- oder Regelausweisung vorsieht, bedarf es auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wie hier das von dem Berufungsgericht zu Recht angenommene Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentliche Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Für eine einzelfallbezogene, förmliche "Typenkorrektur" in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, ist angesichts der gesetzlichen Systematik kein Raum; hierfür besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können.
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Vorliegend ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem öffentlichen Ausweisungsinteresse besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüberstehen, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie mit einem seiner (volljährigen) Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe (§ 54 Abs. 2 AufenthG) hat das Berufungsgericht auch die familiäre Verwurzelung des Klägers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen ist indes der langjährige (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über 23-jährige) straffreie Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Auch der Umfang seiner wirtschaftlichen Integration ist nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt worden. Der Kläger stand seit 1994 (mit Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und ging von 2001 bis 2012 kontinuierlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Auch die seit Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter einer Gebäudedienstleistungsfirma, mit der der Kläger seine langjährige, fast lückenlose Erwerbsbiographie fortsetzt, ist insoweit von Belang, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist. Diesen gewichtigen Bleibeinteressen steht ein Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) gegenüber, das besonders schwer wiegt. Die dem Kläger zur Last gelegte Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses e.V." in H. lag aber im maßgeblichen Zeitpunkt bereits rund 17 Jahre zurück. Die ihm darüber hinaus zur Last gelegte Mitgliedschaft in der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." ist für sich genommen eher im niedrigschwelligen Bereich der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vertypten Gefährdungstatbestände anzusiedeln. Maßgeblich kommt es daher im Rahmen der Abwägung darauf an, ob die dem Kläger des Weiteren zur Last gelegte Übernahme von hervorgehobenen Funktionen in jüngerer Zeit, insbesondere die Tätigkeit für die Außenkommission, ein besonderes Gewicht dadurch erhält, dass der Kläger - wie vom Berufungsgericht offengelassen wurde - nicht nur der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V.", sondern der Außenkommission des Volksgebietsrates H. angehört(e). Falls (wie es der Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28. November 2013, S. 16 f., nahe legt) die Volksversammlung und der von diesem gewählte Volksgebietsrat zum organisatorischen Rahmen der PKK zählen, käme einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates im Hinblick auf terrorismusbezogene Unterstützungshandlungen ein stärkeres Gewicht zu als die "bloße" Mitgliedschaft in der Außenkommission der "Kurdischen Gemeinschaft H. e.V." Für die Gewichtung des Ausweisungsinteresses - im Falle einer Mitgliedschaft in der Außenkommission des Volksgebietsrates - weiterhin von Bedeutung ist neben dessen Funktionen, wie lange der Kläger Mitglied dieser Außenkommission war bzw. ob er immer noch Mitglied ist. Schließlich erfordert es eine umfassende Ermittlung der relevanten Abwägungskriterien auch der (vom Berufungsgericht offengelassenen Frage) nachzugehen, ob und in welchem Umfang der Kläger an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen hat, die auf eine Propaganda für die PKK (z.B. Begehung von PKK-Jahrestagen) abzielen.
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5. Sollte das erneute Berufungsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling fortbesteht und somit der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG eingreift, wird zunächst weiter zu prüfen sein, ob dessen erhöhte Voraussetzungen unter Berücksichtigung der dabei ergänzend zu beachtenden Anforderungen der Art. 21 bzw. 24 Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) erfüllt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 47 f. sowie EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -). Dies wird nicht zuletzt von den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aktivitäten des Klägers in jüngerer Zeit und deren Gewichtung abhängen.
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6. Ist der Rechtsstreit mithin zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt Gleiches auch für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie die Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 4 des Bescheids) und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids), wobei jedenfalls Ziffer 5 des Bescheids nach der neueren Rechtsprechung des Senats als - konstitutiver - Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen ist und konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72).
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7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2016 - 11 K 2461/16 - werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
- 1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen, - 2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und - 3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b, - 4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, - 5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
- 1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden, - 2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung, - 3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen, - 4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann, - 5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten, - 6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht, - 7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - 2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
- 1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war, - 2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und - 3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 4. Juni 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
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dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tatbestand
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Der Kläger stammt aus Syrien und ist palästinensischer Volkszugehörigkeit.
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Er reiste im April 2016 über Bulgarien, wo er sich circa neun Monate aufgehalten hat, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens teilte die Republik Bulgarien im Juni 2016 der Beklagten mit, dass dem Kläger bereits im September 2015 der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2016 unter Hinweis auf die anderweitige Schutzgewähr in Bulgarien als unzulässig ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Weiterhin wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid auf, weil Bulgarien wegen systemischer Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter nicht (mehr) als sicherer Drittstaat anzuerkennen sei und daher entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten sei.
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Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesamtes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit es die Abweisung des Asylantrages als unzulässig betrifft, weil "systemische" Mängel im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen seien. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien sowie die Befristungsentscheidung/das Einreiseverbot sei die Berufung indes unbegründet. Wegen der ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung sei zwar unbedenklich, dass die Beklagte lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Diese sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Eine solche Entscheidung sei nach dem seit dem 6. August 2016 geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen zwingend vorgesehen. Die Beklagte hätte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen müssen. Die Gerichte seien nicht verpflichtet, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen, zumal der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt habe. Die Beklagte sei angesichts der bekanntermaßen schwierigen Situation für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien nur stattfinde, wenn eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung stehe, was - soweit im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten sei.
- 6
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Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich von § 31 Abs. 3 AsylG und § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehle. Vielmehr habe das Tatsachengericht dann die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung erforderlichen Tatsachen aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen.
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Der Kläger tritt der Revision entgegen.
- 8
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Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, ist mit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 34a, 35 AsylG unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hier allein die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem Abschiebezielstaat Bulgarien sowie hinsichtlich der Befristungsentscheidung/Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufhebt. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag selbst, den das Bundesamt als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen das Berufungsurteil insoweit kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat.
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Ein Verpflichtungsbegehren des Klägers auf eine (positive) Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist mit Inkrafttreten dieser Regelung nicht kraft Gesetzes Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (geworden). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug einen entsprechenden Antrag auch nicht ausdrücklich (hilfsweise) gestellt. Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwirft, wird ein Anfechtungsbegehren gegen eine mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach (§ 88 VwGO) dahin auszulegen sein, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird. Das Berufungsgericht hat diese sachgerechte Ausdeutung des Begehrens, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zu den Auswirkungen einer fehlenden oder unzureichenden Feststellung zu nationalen Abschiebungshindernissen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auf die Abschiebungsanordnung oder -drohung indes nicht vorgenommen; dies kann in dem nach der Zurückverweisung fortzusetzenden Berufungsverfahren nicht zulasten des Klägers gehen, der mit seinem Anfechtungsbegehren der Sache nach nationale Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat. Das (hilfsweise) Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse ist nur dann nicht als Streitgegenstand einer Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zu werten (§ 88 VwGO), wenn sich diese ausdrücklich auf die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als solche beschränkt.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.
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2. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nunmehr an §§ 34a, 35 AsylG (in der Fassung des zum 6. August 2016 geltenden Integrationsgesetzes) zu messen. Danach ist in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat anzudrohen bzw. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist.
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2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG davon ausgegangen, dass eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (s.a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge hätte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde.
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Nicht zu entscheiden ist, ob in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur und erst dann ergehen darf, wenn geprüft und positiv festgestellt worden ist, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, weil nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann und ob hierfür - wie vom Berufungsgericht angenommen - bereits eine nicht näher dargelegte "offensichtlich ungeklärte Durchführbarkeit" genügt. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzte den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen. Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.
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2.2 § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG enthält für die Abschiebungsandrohung materiell-rechtliche Voraussetzungen (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), zu denen auch dann, wenn nach § 34a AsylG eine Abschiebungsanordnung im Raum steht, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Feststellung in der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag verlangt ist. Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6). Dass eine derartige ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergangen ist, ist nicht (gesetzliches) Tatbestandsmerkmal der Abschiebungsanordnungen bzw. -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Auch die nunmehr in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG normierte Rechtspflicht zur (ausdrücklichen) Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schafft kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Feststellungspflicht erweitert zwar - formell - das (objektivrechtliche) Entscheidungs"programm" des Bundesamtes. Sie erhöht aber nicht - materiellrechtlich - die Anforderungen an den Erlass von Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG.
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2.3 § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG wirkt auch prozessrechtlich nicht als zusätzliche (formelle) Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung. Verletzt das Bundesamt seine aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgende Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann der Asylbewerber nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwGO) die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsanordnung bzw. -drohung zwar (hilfsweise) mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Dieser Antrag ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. -drohung, zumal ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig fehlen dürfte. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des - insoweit selbstständigen - Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen ist.
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2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239). Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).
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Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -). Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG - aus welchen Gründen auch immer - vollständig unterblieben ist, bestehen für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigen. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote sind keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstehen.
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3. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage international schutzberechtigter Personen in Bulgarien erlauben dem Senat keine Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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3.1 Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung allerdings auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen und ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, das Bundesamt gehalten sei, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen habe, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Dies stehe indes nicht generell der Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat entgegen; daraus folgten auch nicht "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien. Darin liegt keine abschließende, positive Wertung der tatsächlichen Erkenntnisse dahin, dass - generell oder in Bezug auf den Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, angesichts derer die Beklagte gehalten sei, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, "sicherzustellen... , dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine 'Anlaufadresse' in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht". Dies sei "- sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden" zu leisten.
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3.2 Eine tragfähige Grundlage für eine eigenständige Beurteilung des Senats, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bildet dies nicht. Das Berufungsgericht hat sich - insoweit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu seiner begrenzten Prüfungspflicht folgerichtig - einer abschließenden Entscheidung gerade enthalten.
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4. Ist der Rechtsstreit somit zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und über den Verpflichtungsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt gleiches auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72). Denn die Rechtmäßigkeit eines - hier auf 30 Monate befristeten - Einreiseverbots hängt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ab.
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5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.