Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Feb. 2006 - 10 K 5180/04

published on 27/02/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Feb. 2006 - 10 K 5180/04
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 25.02.2004 wird hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufgehoben, der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... wird, soweit er die Überprüfung der Gebührenfestsetzung betrifft, und hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Gebührenerhebung für eine straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.
Der Kläger wurde erstmal am 24.11.1995 aufgrund eines Punktestandes von 9 Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt.
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt 01.02.2001 mitgeteilt hatte, dass der Kläger einen Stand von 12 Punkten erreicht hatte, wurde er vom Beklagten unter dem 07.03.2001 erneut verwarnt. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Punktestand durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern.
Am 04.06.2003 legte der Kläger der Führerscheinstelle des Beklagten eine Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar vor, das er in der Zeit vom 14.05. bis zum 30.05.2003 absolviert hatte. Aus der vom Beklagten eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.06.2003 ergaben sich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit 4 bzw. 3 Punkten bewertet worden waren. Auf dem Mitteilungsschreiben wurde handschriftlich vermerkt: 7 Punkte - 4 Punkte Rabatt = 3 Punkte.
Am 26.11.2003 ging beim Beklagten eine erneute Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ein, nach der der Punktestand zu Lasten des Klägers - unter Berücksichtigung des Rabatts von 4 Punkten - insgesamt 10 Punkte betrage. Unter dem 05.01.2004 erfolgte eine weitere Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, dass der Punktestand sich nunmehr auf 15 Punkte belaufe.
Darauf hin wurde der Kläger vom Beklagten unter dem 25.02.2004 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zur Punktereduzierung hingewiesen. Für diese Anordnung wurde eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR zuzüglich 5,50 EUR Auslagen festgesetzt. Der Verwarnung wurden folgende Verstöße zugrunde gelegt:
Tatzeit Rechtskraft Verkehrsverstoß Punkte
03.06.2000    30.01.2001    Geschwindigkeitsüberschreitung   
4
18.03.2002 22.07.2002 Geschwindigkeitsüberschreitung
3
22.01.2003 01.09.2003 Geschwindigkeitsüberschreitung
1
09.04.2003 22.10.2003 Geschwindigkeitsüberschreitung
3
24.02.2003 24.10.2003 Geschwindigkeitsüberschreitung
3
13.04.2003 24.11.2003 Geschwindigkeitsüberschreitung
1
23.08.2003 23.12.2003 Rotlichtverstoß
4
Es wurde ausgeführt, dass sich aus diesen Verstößen insgesamt 19 Punkte ergäben. Zwar habe der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen. Der daraufhin eingeräumte Punkterabatt habe aber darauf beruht, dass bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung am 04.06.2003 dem Landratsamt nur Verkehrsverstöße bewertet mit 7 Punkten bekannt gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Kursendes am 30.05.2003 habe der Punktestand aber bereits 15 Punkte erreicht, so dass ein Rabatt nicht mehr möglich gewesen sei. Der Punkterabatt sei daher zurückgenommen worden. Da seitdem noch ein weiterer mit 4 Punkten bewerteter Verstoß hinzugekommen sei, so dass aktuell 19 Punkte erreicht wären, bisher nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem aber erst eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, werde der Kläger so gestellt, als habe er lediglich 17 Punkte.
Aufgrund einer weiteren Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass der Rotlichtverstoß vom 23.08.2003 gelöscht worden sei, da er falsch eingetragen worden sei, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 11.03.2004 mit, dass der Punktestand nunmehr aufgrund der Löschung mit 15 Punkten zu bewerten sei, dass aber das Schreiben vom 25.02.2004 vollinhaltlich bestehen bleibe und lediglich die Besserstellung auf 17 Punkte entfiele.
10 
Am 18.03.2004 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 25.02.2004 und gegen den festgesetzten Punktestand, den er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2004 damit begründen ließ, dass die Bewertung des Punktestandes mit 17 bzw. 15 Punkten zu Unrecht erfolgt sei, da dem Kläger der Rabatt von 4 Punkten durch die Absolvierung des Aufbauseminars zustehe. Es komme nach dem Rechtskraftprinzip insoweit darauf an, wann die dem Kläger zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtskräftig geworden seien. Die von dem Beklagten vorgenommene Anwendung des Tattagprinzips benachteilige demgegenüber den Kläger. Denn er müsse sich für die Frage, ob ihm der Punkterabatt zustehe, nur diejenigen Verkehrsordnungswidrigkeiten entgegen halten lassen, die vor der Absolvierung des Aufbauseminars rechtskräftig geworden seien. Dies seien nur die Taten vom 03.06.2000 und vom 18.03.2002 gewesen, alle weiteren von der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigten Taten seien erst nach Abschluss des Aufbauseminars rechtskräftig geworden und müssten daher außer Betracht bleiben. Für die Anwendung des Rechtskraftprinzips spreche zum einen, dass die Bewertung des Punktestandes nach dem Tattagprinzip von vielen Zufälligkeiten abhänge und sich im Nachhinein - wie im Falle des Klägers hinsichtlich des Rotlichtverstoßes geschehen - als unrichtig erweisen könne. Zum anderen spreche auch der Wortlaut des § 4 Abs. 3 und 4 StVG, welcher von „Erreichen“ und „Ergeben“ ausgehe, für die Anwendung des Rechtskraftprinzips, da man einen Punktestand nur erreiche, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei. Da die ausgesprochene Verwarnung mit 15 Punkten rechtsfehlerhaft sei, sei die Gebührenentscheidung rechtswidrig, auch wenn die Verwarnung selbst keine Verwaltungsaktsqualität habe.
11 
Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.12.2004 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen die Verwarnung sei unzulässig, da sie keine Verwaltungsaktsqualität besitze. Soweit die Gebührenfestsetzung angegriffen werde, sei der Widerspruch zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Gebühr für die Verwarnung sei auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu Recht festgesetzt worden, da die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG rechtmäßig sei. Durch den Besuch eines Aufbauseminars könne bei einem Punktestand von nicht mehr als 8 Punkten ein Rabatt von 4 Punkten gewährt werden. Dieser Punkterabatt solle aber nur dann gewährt werden, wenn der Verkehrsteilnehmer bisher nicht wesentlich im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Dies sei jedoch beim Widerspruchsführer gerade nicht der Fall.
12 
Am 27.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er lässt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefen und ergänzend vortragen, dass der maßgebliche Zeitpunkt des Erreichens eines Punktestandes im Verkehrszentralregister, welcher Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG auslöse, der Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung des Strafgerichts oder der Ordnungswidrigkeitenbehörde ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beruft sich dazu auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Augsburg und des OVG Rheinland-Pfalz und führt weiter aus, auch der Tag der Eintragung in des Verkehrszentralregister könne nicht maßgeblich sein, da auch die Eintragung von vielen Zufälligkeiten abhänge. Der Eintritt der Rechtkraft sei hingegen ein ohne weiteres feststellbares Datum, da der Betroffene wisse, wann er den Bußgeldbescheid erhalten habe und welche Fristen liefen. Dies gelte auch, wenn er Rechtsmittel einlege. Überdies müsse zugunsten des Betroffenen bis zum Eintritt der Rechtskraft die Unschuldsvermutung gelten, so dass er sich die ihm zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeiten auch erst ab dem Tag des Rechtskrafteintritts entgegen halten lassen müsse. Es stelle ein grundgesetzlich verankertes Recht jedes Einzelnen dar, gegen Entscheidungen der Bußgeld - und Strafverfolgungsbehörden Rechtsmittel einzulegen. Dies diene nicht nur dazu, wie die Beklagte suggeriere, entsprechende Verfahren im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft in die Länge zu ziehen. Es werde auch der Sinn und Zweck des Punkterabatts nicht beeinträchtigt. Die freiwillige Teilnahme des Klägers an dem Aufbauseminar im Mai 2003 zeige, dass dieser aus freien Stücken und ohne behördliche Anordnung das Aufbauseminar abgelegt habe, um hier auch die Möglichkeit einer Verhaltensänderung im Straßenverkehr zu erreichen. Die einzige Ordnungswidrigkeit, die dem Kläger nach dem Besuch des Aufbauseminars in der Verfügung vom 25.02.2004 zur Last gelegt worden sei, habe sich als unzutreffend erwiesen und sei gelöscht worden. Der Punkterabatt durch das Aufbauseminar müsse dem Kläger daher zugute kommen, so dass sich der bis dahin erreichte Punktestand von 7 Punkten auf 3 Punkte reduziert habe und durch die weiteren Verkehrordnungswidrigkeiten zum Zeitpunktes des Erlasses der angegriffenen Verfügung auf 11 Punkte belaufen habe. Da die ausgesprochene Verwarnung bzw. die Bewertung mit 15 Punkten rechtsfehlerhaft gewesen sei, sei die Gebührenentscheidung aufzuheben.
13 
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
14 
den Bescheid des Landratsamtes ... vom 25.02.2004 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 01.12.2004 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, ein Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG komme nicht in Betracht, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmebescheinigung am 30.05.2003 bereits 15 Punkte erreicht habe. Zu berücksichtigen seien dabei die Verkehrsverstöße, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden seien, soweit sie überhaupt rechtkräftig geworden seien. Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft komme es hingegen nicht an. Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehene Möglichkeit des Punktabzugs solle einen Anreiz geben, das Aufbauseminar möglichst früh zu besuchen. Der Punkterabatt solle nur dann gewährt werden, wenn der Verkehrsteilnehmer bislang nicht wesentlich im Straßenverkehrs auffällig geworden sei. Es verstoße gegen den Sinn und Zweck des Punkterabatts, wenn dieser auch demjenigen Verkehrsteilnehmer zugute kommen würde, der vor Abschluss des Aufbauseminars bereits eine erhebliche Anzahl von Verkehrsverstößen begangen habe und nur deren Rechtskraft durch die Einlegung von Einsprüchen hinausgezögert habe.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger sich lediglich gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 17.02.2005 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 wendet, die Überprüfung der Verwarnung und des festgesetzten Punktestandes nur innerhalb der Voraussetzungen für die Gebührenerhebung inzident erstrebt, aber nicht selbständig angreift. Die Klage ist insoweit zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr und die Auferlegung der Zustellungskosten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Widerspruchsbescheid ist, soweit er die Überprüfung der Gebührenentscheidung betrifft, ebenfalls rechtswidrig und war insoweit und hinsichtlich der Festsetzung der Widerspruchsgebühr aufzuheben. Soweit der gegen die Verwarnung gerichtete Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist der Widerspruchsbescheid allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
21 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a Abs. 2 StVG i.V. mit §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl. I S. 865), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214) - GebOSt -, und Gebührennummer 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Nach Gebührennummer 209 wird für Verwarnungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind die Auslagen für die Postzustellung der Veranlasser der Amtshandlung aufzuerlegen. Die Gebührenfestsetzung scheitert aber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG an einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Behörde. Denn die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist zu Unrecht erfolgt.
22 
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 25.02.2004 hat sich der Punktestand des Klägers lediglich auf 11 Punkte belaufen, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vorlagen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Kläger aufgrund des von ihm absolvierten Aufbauseminars der Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 S. 1 StVG zu. Für die Berechnung des Punktestandes ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG der Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmebescheinigung, hier der 30.05.2003, maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hat der Punktestand des Klägers lediglich 7 Punkte betragen. Es waren allein die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 03.06.2000 und vom 18.03.2002 zu berücksichtigen, da die weiteren, vor dem 30.05.2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erst nach dem 30.05.2003 rechtskräftig geworden sind.
23 
Der Beklagte stützt sich bei der Rücknahme des zunächst gewährten Punkteabzugs auf die Argumentation des OVG Weimar, das in einem Beschluss vom 12.03.2003 (- 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770) hinsichtlich des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG zugrunde zu legenden Punktestandes das sog. Tattagprinzip angewendet hat. Danach soll für die Frage, wann sich 18 oder mehr Punkte „ergeben“ haben oder diese Punktzahl „erreicht“ ist, auf den Tag der Begehung der Straf- oder Ordnungswidrigkeiten abgestellt werden (so auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16.07.2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004, 46; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2003 - 7 B 10921/03 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 14.12.2005 - 11 CS 05.1677 -, zitiert nach juris). Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 StVG gilt vielmehr das Rechtskraftprinzip, wonach für die Feststellung des Punktestandes auf die Rechtskraft der jeweils zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen ist (OVG Lüneburg, B. v. 21.01.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472; VG Augsburg, Beschluss vom 03.07.2002 - 3 S 02/698 -, DAR 2003, 436; VG Halle (Saale), B. v. 14.05.2004 - 1 B 31/04 - und VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2005 - 3 B 86/05 - jeweils zitiert nach juris). Zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts „ergeben“ sich noch keine Punkte. Der Punktestand entsteht vielmehr erst mit der Eintragung der später ergehenden verkehrsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidungen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft im Verkehrszentralregister gespeichert werden. Erst dann kann auch eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die folglich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die mit Punkten zu bewertenden Verstöße eine tatsächliche Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG erhält.
24 
Auch für die Anwendung der Reduktionsregelung des § 4 Abs. 4 StVG kann nichts anderes gelten. Zwar wird in diesen Fällen die Anwendung des Tattagprinzips damit begründet, dass ansonsten - wie hier - Verkehrsteilnehmer erst nach Begehung von Verkehrsverstößen, die zu einem Ansteigen des Punktestandes führen, die Möglichkeit eines Punkterabatts in Anspruch nehmen könnten, solange sie ein Aufbauseminar jedenfalls noch vor der Registrierung im Verkehrszentralregister absolvierten, wobei durch die Einlegung von Rechtsmitteln der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft noch hinausgezögert werden könnte (OVG Weimar, a.a.O. und OVG Frankfurt/Oder, a.a.O.). Es darf dem Kläger jedoch nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich durch Inanspruchnahme der ihm nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten auch Vorteile verschafft, worauf der Kläger-Vertreter zutreffend hinweist. Eine entsprechende Vorgehensweise kann, auch wenn sie auf taktischen Erwägungen beruhen sollte, ohnehin nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, der freiwillig an einem Aufbauseminar teilnimmt, denn ein entsprechender Punkterabatt kommt der Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar nicht zu (BayVGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 11 CS 04.3250 -, zitiert nach juris). Zwar hat der Kläger unter dem Druck eines aufgrund der begangenen Verkehrsverstöße in Betracht kommenden Anwachsens seines Punktestandes, letztlich aber doch aufgrund seiner eigenen Entscheidung an dem Aufbauseminar teilgenommen. Sinn und Zweck der Reduzierungsregelung ist es, in verkehrserzieherischer Hinsicht die eigene Einsichtsfähigkeit des wiederholt auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers und eine Umkehr zu regelkonformem Verhalten durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar zu fördern und mit dem Punkteabzug zu belohnen. Hätte der Kläger nicht am Aufbauseminar teilgenommen, wäre dieses auf der Grundlage des Punktestandes von dann zugrunde zu legenden 15 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen gewesen. Dieser für ihn nachteiligeren Maßnahme ist der Kläger zuvorgekommen. Entscheidend ist aber, dass er sich dem Aufbauseminars mit seiner verkehrserzieherischen Wirkung unterzogen hat. Es spricht auch im Falle des Klägers einiges dafür, dass sich diese im Gesetz vorgesehene Maßnahme positiv auf sein Verkehrsverhalten ausgewirkt hat. Nach Seminarende ist, zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung, jedenfalls keine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit hinzugekommen, was angesichts der zuvor eingetretenen Häufung von Verkehrsverstößen auffällt. Der zunächst eingetragene Rotlichtverstoß vom 23.08.2003 hat sich als fehlerhafter Eintrag erwiesen, der wieder gelöscht worden ist.
25 
Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides kam nur insoweit in Betracht, als darin über die Gebührenfestsetzung entschieden worden ist. Das Regierungspräsidium hat zu Recht den Widerspruch gegen die Verwarnung und die Festsetzung des Punktestandes als unzulässig abgewiesen. Ausweislich des Widerspruchsschreibens vom 17.03.2004 hatte der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich auch gegen die Verwarnung bzw. die Festsetzung des Punktestandes gerichtet.
26 
Die Widerspruchsgebühr war aufzuheben, da der Kläger im Hinblick auf den regelnden Teil des Widerspruchsbescheides und damit im maßgeblichen Umfang obsiegt hat.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist lediglich hinsichtlich der Widerspruchsentscheidung über die unzulässigerweise selbständig mit dem Widerspruch angefochtene Verwarnung, und damit nur zum geringen Teil unterlegen.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger sich lediglich gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 17.02.2005 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 wendet, die Überprüfung der Verwarnung und des festgesetzten Punktestandes nur innerhalb der Voraussetzungen für die Gebührenerhebung inzident erstrebt, aber nicht selbständig angreift. Die Klage ist insoweit zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr und die Auferlegung der Zustellungskosten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Widerspruchsbescheid ist, soweit er die Überprüfung der Gebührenentscheidung betrifft, ebenfalls rechtswidrig und war insoweit und hinsichtlich der Festsetzung der Widerspruchsgebühr aufzuheben. Soweit der gegen die Verwarnung gerichtete Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist der Widerspruchsbescheid allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
21 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a Abs. 2 StVG i.V. mit §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl. I S. 865), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214) - GebOSt -, und Gebührennummer 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Nach Gebührennummer 209 wird für Verwarnungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind die Auslagen für die Postzustellung der Veranlasser der Amtshandlung aufzuerlegen. Die Gebührenfestsetzung scheitert aber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG an einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Behörde. Denn die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist zu Unrecht erfolgt.
22 
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 25.02.2004 hat sich der Punktestand des Klägers lediglich auf 11 Punkte belaufen, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vorlagen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Kläger aufgrund des von ihm absolvierten Aufbauseminars der Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 S. 1 StVG zu. Für die Berechnung des Punktestandes ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG der Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmebescheinigung, hier der 30.05.2003, maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hat der Punktestand des Klägers lediglich 7 Punkte betragen. Es waren allein die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 03.06.2000 und vom 18.03.2002 zu berücksichtigen, da die weiteren, vor dem 30.05.2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erst nach dem 30.05.2003 rechtskräftig geworden sind.
23 
Der Beklagte stützt sich bei der Rücknahme des zunächst gewährten Punkteabzugs auf die Argumentation des OVG Weimar, das in einem Beschluss vom 12.03.2003 (- 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770) hinsichtlich des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG zugrunde zu legenden Punktestandes das sog. Tattagprinzip angewendet hat. Danach soll für die Frage, wann sich 18 oder mehr Punkte „ergeben“ haben oder diese Punktzahl „erreicht“ ist, auf den Tag der Begehung der Straf- oder Ordnungswidrigkeiten abgestellt werden (so auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16.07.2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004, 46; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2003 - 7 B 10921/03 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 14.12.2005 - 11 CS 05.1677 -, zitiert nach juris). Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 StVG gilt vielmehr das Rechtskraftprinzip, wonach für die Feststellung des Punktestandes auf die Rechtskraft der jeweils zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen ist (OVG Lüneburg, B. v. 21.01.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472; VG Augsburg, Beschluss vom 03.07.2002 - 3 S 02/698 -, DAR 2003, 436; VG Halle (Saale), B. v. 14.05.2004 - 1 B 31/04 - und VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2005 - 3 B 86/05 - jeweils zitiert nach juris). Zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts „ergeben“ sich noch keine Punkte. Der Punktestand entsteht vielmehr erst mit der Eintragung der später ergehenden verkehrsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidungen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft im Verkehrszentralregister gespeichert werden. Erst dann kann auch eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die folglich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die mit Punkten zu bewertenden Verstöße eine tatsächliche Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG erhält.
24 
Auch für die Anwendung der Reduktionsregelung des § 4 Abs. 4 StVG kann nichts anderes gelten. Zwar wird in diesen Fällen die Anwendung des Tattagprinzips damit begründet, dass ansonsten - wie hier - Verkehrsteilnehmer erst nach Begehung von Verkehrsverstößen, die zu einem Ansteigen des Punktestandes führen, die Möglichkeit eines Punkterabatts in Anspruch nehmen könnten, solange sie ein Aufbauseminar jedenfalls noch vor der Registrierung im Verkehrszentralregister absolvierten, wobei durch die Einlegung von Rechtsmitteln der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft noch hinausgezögert werden könnte (OVG Weimar, a.a.O. und OVG Frankfurt/Oder, a.a.O.). Es darf dem Kläger jedoch nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich durch Inanspruchnahme der ihm nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten auch Vorteile verschafft, worauf der Kläger-Vertreter zutreffend hinweist. Eine entsprechende Vorgehensweise kann, auch wenn sie auf taktischen Erwägungen beruhen sollte, ohnehin nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, der freiwillig an einem Aufbauseminar teilnimmt, denn ein entsprechender Punkterabatt kommt der Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar nicht zu (BayVGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 11 CS 04.3250 -, zitiert nach juris). Zwar hat der Kläger unter dem Druck eines aufgrund der begangenen Verkehrsverstöße in Betracht kommenden Anwachsens seines Punktestandes, letztlich aber doch aufgrund seiner eigenen Entscheidung an dem Aufbauseminar teilgenommen. Sinn und Zweck der Reduzierungsregelung ist es, in verkehrserzieherischer Hinsicht die eigene Einsichtsfähigkeit des wiederholt auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers und eine Umkehr zu regelkonformem Verhalten durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar zu fördern und mit dem Punkteabzug zu belohnen. Hätte der Kläger nicht am Aufbauseminar teilgenommen, wäre dieses auf der Grundlage des Punktestandes von dann zugrunde zu legenden 15 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen gewesen. Dieser für ihn nachteiligeren Maßnahme ist der Kläger zuvorgekommen. Entscheidend ist aber, dass er sich dem Aufbauseminars mit seiner verkehrserzieherischen Wirkung unterzogen hat. Es spricht auch im Falle des Klägers einiges dafür, dass sich diese im Gesetz vorgesehene Maßnahme positiv auf sein Verkehrsverhalten ausgewirkt hat. Nach Seminarende ist, zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung, jedenfalls keine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit hinzugekommen, was angesichts der zuvor eingetretenen Häufung von Verkehrsverstößen auffällt. Der zunächst eingetragene Rotlichtverstoß vom 23.08.2003 hat sich als fehlerhafter Eintrag erwiesen, der wieder gelöscht worden ist.
25 
Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides kam nur insoweit in Betracht, als darin über die Gebührenfestsetzung entschieden worden ist. Das Regierungspräsidium hat zu Recht den Widerspruch gegen die Verwarnung und die Festsetzung des Punktestandes als unzulässig abgewiesen. Ausweislich des Widerspruchsschreibens vom 17.03.2004 hatte der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich auch gegen die Verwarnung bzw. die Festsetzung des Punktestandes gerichtet.
26 
Die Widerspruchsgebühr war aufzuheben, da der Kläger im Hinblick auf den regelnden Teil des Widerspruchsbescheides und damit im maßgeblichen Umfang obsiegt hat.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist lediglich hinsichtlich der Widerspruchsentscheidung über die unzulässigerweise selbständig mit dem Widerspruch angefochtene Verwarnung, und damit nur zum geringen Teil unterlegen.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 09/01/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2006 - 10 K 5180/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.