Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2004 - 10 K 3066/03

published on 18/02/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2004 - 10 K 3066/03
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.06.2003, mit der diese die der Antragstellerin am 10.09.2002 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaften/Diskotheken „...“ und „...“ in der X.-Straße in H. widerrufen und den weiteren Betrieb untersagt (Ziffern I 1 und I 2), der Antragstellerin unter Fristsetzung die Einstellung des Betriebes aufgegeben (Ziffer I 3), die Antragstellerin jeweils unter Fristsetzung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde und zur Anzeige der Betriebsaufgabe verpflichtet (Ziffern I 4 und I 5) und ihr für den Fall der Weiterführung der Betriebe die Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer I 7) hat. Bezüglich der Ziffern I 1 bis I 5 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Antrag ist sachdienlich als kombinierter Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die genannte Verfügung auszulegen und in dieser Form zulässig. Gegenüber der Anordnung des Sofortvollzugs im Hinblick auf die Ziffern I 1 - 5 der Verfügung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bezüglich der gleichfalls verfügten Androhung der Schließung der Betriebe durch die Behörde (Ziffer I 7), also der Androhung unmittelbaren Zwangs, kommt einem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, so dass hier der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. und Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse am Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausreichend schriftlich begründet. Dass die Überlegungen der Antragsgegnerin auch dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugrunde lagen, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn die Begründung für die Verfügung selbst - wie hier - bereits von einer Fortführung des Fehlverhaltens ausgeht und auf den Verstoß gegen Bestimmungen abhebt, die der Abwehr von Gesundheitsgefahren für Menschen dienen. Sie benennt damit gerade solche Gründe, die nach § 80 Abs. 3 VwGO die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigen.
Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse um so mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 08/11/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.