Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Okt. 2007 - 10 K 2765/06

published on 23/10/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Okt. 2007 - 10 K 2765/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,-- EUR hinaus festgesetzt wurden.

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart wird aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,-- EUR zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wird die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung durch die Beklagte.
Die Beklagte wurde durch eine Anzeige nach § 29c StVZO a.F. darüber informiert, dass für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Versicherung seit dem 21.9.2005 nicht mehr bestand. Daraufhin erließ die Beklagte am 7.10.2005 eine Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger unter Fristsetzung bis zum 20.10.2005 aufgefordert wurde, unverzüglich den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, wurde die zwangsweise Stilllegung angedroht und darauf hingewiesen, dass hierfür eine Gebühr nach Ziffer 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bis zu 286,-- EUR erhoben werden könne. In der Begründung der Verfügung wurde auf §§ 20 und 26 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hingewiesen. Schließlich wurde für die Verfügung eine Gebühr in Höhe von 47,-- EUR festgesetzt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 9.11.2005, eingegangen am 11.11.2005, legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Die Vollstreckung wurde eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte versucht hat, den Kläger am 2.11. und 3.11.2005 gegen 8.20 Uhr bzw. 7.40 Uhr an seiner Adresse zu erreichen. Am 2.11.2007 hinterließ er einen Hinweiszettel. Am 3.11.2005 erhielt er gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab er einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7 Uhr.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zur Zahlung von 105,-- EUR auf. Sie stütze ihre Forderung auf Ziffer 254 des GebOSt.
Mit Schreiben vom 22.12.2005, bei der Beklagten eingegangen am 27.12.2005, legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er halte die Gebühr für unangemessen hoch. Mit Schreiben vom 29.12.2005 legte die Beklagte dem Kläger ausführlich dar, dass die Gebühren rechtmäßig erhoben seien und dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest.
Mit Bescheid vom 21.6.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die grundlegende Stilllegungsanordnung sei rechtmäßig gewesen. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweisen Stilllegung des Motorrads seien rechtmäßig gewesen, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht eingegangen gewesen sei. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,-- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift seien je 50,-- EUR und für das Telefonat weitere 10,-- EUR anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Betrag von 146,-- EUR; die Beklagte habe diesen mit der Festsetzung von 105,-- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deswegen nicht zutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der genannten bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,-- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne.
Der Kläger hat am 21.7.2006 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er weiter aus, es treffe nicht zu, dass Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen seien. In einem Telefonat hätten diese ihm mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort nicht angetroffen hätten.
Er hat schriftlich beantragt,
den Bescheid wegen seiner Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen und die Kosten dem Regierungspräsidium aufzuerlegen, zusätzlich die Gebühr des Bescheids wegen Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen.
10 
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Auf Anfrage des Gerichts stellt die Beklagte klar, dass Vollstreckungsaufträge zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen grundsätzlich nur von einem Bediensteten ausgeführt werden. Der Mitarbeiter des Vollzugsdienstes habe sich zweimal zur Adresse des Klägers begeben.
13 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Die Vertreterin der Beklagten hat ausgeführt, dass die Sache für ihre Behörde grundsätzliche Bedeutung habe, da im Jahr rund 3000 Bescheide zur Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen erlassen würden.
14 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
17 
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
18 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
19 
Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
20 
Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
21 
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
22 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
23 
Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
24 
Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
25 
Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
26 
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
27 
Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
28 
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
29 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
30 
Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
31 
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
32 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
33 
In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
34 
Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
35 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
36 
Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
37 
Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
38 
Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
39 
Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
40 
Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
41 
Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
42 
Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
43 
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
44 
Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
45 
Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
46 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 
Beschluss vom 23. Oktober 2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
137,-- EUR
(105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
17 
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
18 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
19 
Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
20 
Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
21 
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
22 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
23 
Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
24 
Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
25 
Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
26 
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
27 
Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
28 
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
29 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
30 
Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
31 
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
32 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
33 
In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
34 
Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
35 
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
36 
Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
37 
Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
38 
Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
39 
Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
40 
Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
41 
Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
42 
Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
43 
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
44 
Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
45 
Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
46 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 
Beschluss vom 23. Oktober 2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
137,-- EUR
(105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/04/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.