Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2017 - 1 K 6242/16

published on 23/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2017 - 1 K 6242/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,-- EUR für ein von der Beklagten anlässlich einer Begegnung der 3. Fußballbundesliga zwischen der SG Sonnenhof Großaspach und dem F.C. Hansa Rostock gegen ihn erlassenes Aufenthalts- und Betretungsverbot.
Am 15.03.2016 hatte das Polizeipräsidium Aalen - Polizeirevier Backnang - bei der Beklagten den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots gegen den Kläger und fünf weitere Personen für den 08.04.2016 in der Zeit von 14:00 bis 24:00 Uhr beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 08.04.2016 um 19 Uhr das Fußballspiel des SG Sonnenhof Großaspach gegen den F.C. Hansa Rostock in der Mechatronic-Arena in Aspach angesetzt sei. Der Kläger sei in der gewaltbereiten Fußballszene des F.C. Hansa Rostock und als Mitglied der Fan-Gruppierung „XXX“, deren Mitglieder immer wieder bei gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei in Erscheinung getreten, aktiv. Der Kläger sei wiederholt in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des F.C. Hansa Rostock mit gewalttätigem Verhalten in Erscheinung getreten. Im Einzelnen wurden zur Person des Klägers 25 Einzelerkenntnisse aus dem Zeitraum 2008 - 2015 aufgeführt.
Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den 08.04.2016 in der Zeit von 14:00 bis 24:00 Uhr (Nr. 1). Dieses Verbot umfasste den näheren Bereich in und um die Mechatronik-Arena in Aspach. Unter Nr. 3 wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. 1 nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung des Aufenthalts- und Betretungsverbots für den Bereich um das Stadion, den der Kläger auch dem als Anlage beigefügten Plan entnehmen könne, sei in zeitlicher Hinsicht unter Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit und der Bewegungsfreiheit des Klägers erforderlich und angemessen. Der Kläger werde nicht erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, denn weder wohne er im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots noch sei eine Einrichtung ersichtlich, die er dort in dem fraglichen Zeitraum aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot stelle den geringsten Eingriff dar und schränke die Rechte des Klägers weniger ein als die Auflage, sich während der Fußballbegegnung persönlich bei der Polizei seines Wohnortes zu melden. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf den §§ 1, 3 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten in Verbindung mit Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses. Der Bescheid wurde dem Kläger am 31.03.2016 zugestellt.
Mit Schreiben vom 07.04.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,-- EUR ein. Diesen begründete sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 08.06.2016 damit, dass das der Gebührenerhebung zugrundeliegende Betretungsverbot rechtswidrig sei. Eine eigenständige Überprüfung der vom Polizeirevier Backnang übermittelten Tatsachenbehauptungen sei nicht vorgenommen worden. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass von dem Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel am 08.04.2016 ausgegangen sei, habe nicht vorgelegen. Bei dem Betretungsverbot handele es sich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Eine damit verbundene Gebührenerhebung sei grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden. Er sei in dem Anhörungsschreiben vom 21.03.2016 auch nicht auf eine drohende Gebührenerhebung hingewiesen worden; zudem sei die Anhörungsfrist zu kurz für eine Stellungnahme gewesen. Weiter fehle es an einem Veranlassen der Amtshandlung im Sinne der Kostensatzung der Beklagten. Es bestehe eine sachliche Kostenfreiheit, da die Amtshandlung im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden sei. Die Gebührenerhebung erlange Strafcharakter, wenn dem Kläger Woche für Woche im Zusammenhang mit Fußball-Spieltagen für Betretungsverbote Gebühren auferlegt werden könnten. Schließlich fehle es in der Kostensatzung an einem hinreichend bestimmten Gebührentatbestand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2016, zugestellt am 01.09.2016, wies das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei ordnungsgemäß angehört worden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gebührenerhebung sei nicht erforderlich gewesen; ein etwaiger Anhörungsmangel sei zudem geheilt. Auch materiell-rechtlich sei die Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. Das zugrunde liegende Aufenthalts- und Betretungsverbot sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung seien § 4 GemO und §§ 2, 11 KAG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten. Der Kläger habe durch sein Verhalten den Erlass des Aufenthalts- und Betretungsverbots zurechenbar veranlasst und sei daher als Kostenschuldner zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung bestehe nicht. Der Gebührentatbestand sei auch hinreichend bestimmt. Die Satzung sehe eine Rahmengebühr zwischen 5,-- EUR und 2.500,-- EUR vor, die sich nach dem Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bemesse. Hieraus folge, dass für die Bemessung der Gebühren neben dem Kostendeckungs- auch das Äquivalenzprinzip anzuwenden sei. Daran gemessen sei die festgesetzte Gebühr nicht zu beanstanden.
Am 04.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend wird ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil es bislang keinerlei Rechtsprechung zur Gebührenerhebung bei einem Betretungsverbot gebe. Der Kläger habe im letzten Jahr für Spiele in vier Städten ein mit einer Gebührenerhebung verbundenes Betretungsverbot erhalten. Zuvor seien Betretungsverbote in keinem Fall mit einer Gebühr verbunden gewesen. Wegen Sachferne und fehlender Expertise bestünden auch Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten als Ortspolizeibehörde.
Der Kläger beantragt,
Nr. 4 der Verfügung der Beklagten vom 30.03.2016 (Festsetzung der Verwaltungsgebühr) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 26.08.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
12 
Mit Beschluss vom 20.01.2017 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 20.01.2017 ist der Einzelrichter zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die vom Kläger beantragte Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer wesentlichen Änderung der Prozesslage fehlt.
15 
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gegenstand der Klage ist nach den gestellten Anträgen und der Begründung der Klage allein die von der Beklagten festgesetzte Verwaltungsgebühr. Mangels selbstständiger Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nicht zu prüfen, ob dieser von der zuständigen Behörde erlassen wurde und ob die Widerspruchsgebühr rechtmäßig festgesetzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 50.80 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391).
17 
2. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr leidet nicht an formellen Fehlern. Ob die mit Schreiben vom 21.03.2016 erfolgte Anhörung des Klägers sich auch auf die beabsichtigte Festsetzung der Verwaltungsgebühr hätte erstrecken müssen, kann offenbleiben, da ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt wurde. Die Beklagte hat das Widerspruchsvorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, auf seine sachliche Bedeutung für die getroffene Entscheidung geprüft und dem Kläger vor Abgabe der Sache an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.06.2016 mitgeteilt, dass sie an ihrer Entscheidung festhält.
18 
3. Die Gebührenerhebung ist auch materiell rechtmäßig.
19 
a) Der Grundverwaltungsakt, für den die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr festgesetzt wurde, ist formell und materiell rechtmäßig.
20 
aa) Das Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde von der Beklagten als sachlich und örtlich zuständiger Ortspolizeibehörde erlassen (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG). Eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung - etwa nach § 60 Abs. 1 PolG - besteht nicht. Ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf die Zuarbeit anderer Dienststellen angewiesen ist, ist für die Frage der Zuständigkeit nicht relevant.
21 
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot).
22 
Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, keine allzu strengen Anforderungen. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies in den genannten Entscheidungen überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder anderen gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren. Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 15.04.2016 - 4 K 143/15 -, juris Rn. 41; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
23 
Diese Voraussetzungen hat die Beklagte unter Zugrundelegung der ihr vom Polizeipräsidium Aalen mitgeteilten Erkenntnisse, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten werden bejaht. Sie ist davon ausgegangen, dass der Kläger in der gewaltbereiten Fußballszene des F.C. Hansa Rostock und als Mitglied der Fan-Gruppierung „XXX“, deren Mitglieder immer wieder bei gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei in Erscheinung getreten, aktiv und wiederholt in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des F.C. Hansa Rostock mit gewalttätigem Verhalten in Erscheinung getreten ist. Bei Auswertung der 25 mitgeteilten Einzelerkenntnisse, die belegen, dass der Kläger regelmäßig auch an den unterschiedlichsten Auswärtsspielorten, darunter am 08.05.2015 in Großaspach, in Erscheinung getreten ist, war die Gefahrprognose auch bezogen auf die Begegnung am 08.04.2016 gerechtfertigt.
24 
cc) Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die angefochtene Verfügung damit begründet, es sei zu verhindern, dass der Kläger anlässlich der am 08.04.2016 stattfindenden Fußballbegegnung weitere Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Der vom Aufenthaltsverbot betroffene Bereich beschränke sich auf das den näheren Bereich um die Mechatronik-Arena. Der Kläger werde nicht erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, denn weder wohne er im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots noch sei eine Einrichtung ersichtlich, die er dort in dem fraglichen Zeitraum aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot stelle den geringsten Eingriff dar und schränke die Rechte des Klägers weniger ein als die Auflage, sich während der Fußballbegegnung persönlich bei der Polizei seines Wohnortes zu melden.
25 
Hiergegen ist nichts zu einzuwenden. Insbesondere hat die Beklagte das Aufenthaltsverbot auf den Spieltag und auch insoweit lediglich auf einen überschaubaren, aus Sicht der Polizei bei Fanausschreitungen aber regelmäßig relevanten Zeitraum und auch örtlich auf den relevanten Bereich beschränkt. Mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg aber nicht zur Verfügung. Damit erwies sich das Aufenthaltsverbot auch als verhältnismäßig.
26 
dd) Das Aufenthaltsverbot war auch hinreichend bestimmt. Sein räumlicher Geltungsbereich konnte der beigefügten Plankarte und der textlichen Beschreibung in der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei entnommen werden.
27 
b) Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
28 
Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 2, 11 KAG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden.
29 
Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Beklagte nach § 1 ihrer Satzung für sonstige öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, welches unter der lfd. Nr. 2 als allgemeine Verwaltungsgebühr eine Rahmengebühr in Höhe von 5,-- bis 2.500,-- EUR vorsieht. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 4 Abs. 2 der Satzung nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
30 
Daran gemessen ist die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr von 150,-- EUR rechtmäßig.
31 
aa) Es ist allgemein anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die dargestellten Grundsätze über die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine Gemeinde auch dann gelten, wenn diese als Ortspolizeibehörde tätig wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 82 Rn. 15 f.; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 82 Rn. 7 m.w.N.). Mit der Entscheidung über Gebühren und Auslagen werden auch keine polizeilichen Aufgaben wahrgenommen, sondern Einnahmen für den kommunalen Haushalt beschafft, um die entstandenen Kosten zu decken. Kostenentscheidungen der kommunalen Polizeibehörden fallen daher nicht in den Bereich der Weisungsaufgaben, sondern gehören zu den weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinden (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass für freiheitsbeschränkende Maßnahmen grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden dürften.
32 
bb) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger als Gebührenschuldner herangezogen, weil er das Verwaltungshandeln im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst hat. Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts ist nicht nur, wer eine öffentliche Leistung beantragt, sondern auch derjenige, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 11). Dies war hier, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt, der Kläger. Hat dieser die Amtshandlung veranlasst, steht der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass das Aufenthalts- und Betretungsverbot im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen wurde. Dieser Umstand begründet nach § 2 der Satzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit.
33 
cc) Die vom Kläger vorgebrachten, jedoch nicht näher substantiierten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rahmengebühr mit höherrangigem Recht greifen nicht durch. Zwar wendet er zu Recht ein, dass Rahmengebühren immanent ist, die konkrete Höhe der Gebühr nicht eindeutig durch den Blick in das Gesetz beantworten zu können. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass diese Unbestimmtheit nicht zu einer Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot führt. § 11 Abs. 2 KAG und der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltende § 12 Abs. 4 LGebG stecken in verfassungskonformer Weise die äußeren Grenzen des Spielraums der zulässigen Gebührenhöhe ab und eröffnen die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, 36. Lfg. April 2011, § 12 LGebG, Rn. 61 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 <1031> und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 <330>).
34 
Nach diesen Grundsätzen ist auch der Gebührenrahmen unter der lfd. Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses, der als allgemeine Verwaltungsgebühr eine Rahmengebühr in Höhe von 5,-- bis 2.500,-- EUR vorsieht, nicht zu beanstanden. Für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursachen, erlaubt er eine besonders niedrige Gebühr. Umgekehrt ermöglicht der Gebührenrahmen für außerordentlich komplexe und aufwändige Fälle, die sehr schwierige Ermittlungen erfordern und an denen ein übermäßig hohes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse besteht, den Ausgleich durch Festsetzung einer adäquat hohen Gebühr. Die denkbaren Fallgestaltungen sind derart vielfältig, dass nur die gewählte weite Spreizung des Gebührenrahmens dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und daher ohne Weiteres mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
35 
dd) Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte schließlich die Gebühr auf 150,-- EUR festgesetzt. Die moderate Gebühr, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch anderweitig Anlass zu polizeilichem Tätigwerden gibt und kostenpflichtige Verfügungen erhält, musste bei der Bemessung der Gebühr nicht mindernd berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kam nicht in Betracht, weil der Kläger hierzu auch im Widerspruchsverfahren nicht substantiiert vorgetragen hat.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

14 
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 20.01.2017 ist der Einzelrichter zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die vom Kläger beantragte Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer wesentlichen Änderung der Prozesslage fehlt.
15 
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gegenstand der Klage ist nach den gestellten Anträgen und der Begründung der Klage allein die von der Beklagten festgesetzte Verwaltungsgebühr. Mangels selbstständiger Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nicht zu prüfen, ob dieser von der zuständigen Behörde erlassen wurde und ob die Widerspruchsgebühr rechtmäßig festgesetzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 50.80 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391).
17 
2. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr leidet nicht an formellen Fehlern. Ob die mit Schreiben vom 21.03.2016 erfolgte Anhörung des Klägers sich auch auf die beabsichtigte Festsetzung der Verwaltungsgebühr hätte erstrecken müssen, kann offenbleiben, da ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt wurde. Die Beklagte hat das Widerspruchsvorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, auf seine sachliche Bedeutung für die getroffene Entscheidung geprüft und dem Kläger vor Abgabe der Sache an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.06.2016 mitgeteilt, dass sie an ihrer Entscheidung festhält.
18 
3. Die Gebührenerhebung ist auch materiell rechtmäßig.
19 
a) Der Grundverwaltungsakt, für den die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr festgesetzt wurde, ist formell und materiell rechtmäßig.
20 
aa) Das Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde von der Beklagten als sachlich und örtlich zuständiger Ortspolizeibehörde erlassen (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG). Eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung - etwa nach § 60 Abs. 1 PolG - besteht nicht. Ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf die Zuarbeit anderer Dienststellen angewiesen ist, ist für die Frage der Zuständigkeit nicht relevant.
21 
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot).
22 
Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, keine allzu strengen Anforderungen. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies in den genannten Entscheidungen überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder anderen gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren. Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 15.04.2016 - 4 K 143/15 -, juris Rn. 41; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
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Diese Voraussetzungen hat die Beklagte unter Zugrundelegung der ihr vom Polizeipräsidium Aalen mitgeteilten Erkenntnisse, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten werden bejaht. Sie ist davon ausgegangen, dass der Kläger in der gewaltbereiten Fußballszene des F.C. Hansa Rostock und als Mitglied der Fan-Gruppierung „XXX“, deren Mitglieder immer wieder bei gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei in Erscheinung getreten, aktiv und wiederholt in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des F.C. Hansa Rostock mit gewalttätigem Verhalten in Erscheinung getreten ist. Bei Auswertung der 25 mitgeteilten Einzelerkenntnisse, die belegen, dass der Kläger regelmäßig auch an den unterschiedlichsten Auswärtsspielorten, darunter am 08.05.2015 in Großaspach, in Erscheinung getreten ist, war die Gefahrprognose auch bezogen auf die Begegnung am 08.04.2016 gerechtfertigt.
24 
cc) Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die angefochtene Verfügung damit begründet, es sei zu verhindern, dass der Kläger anlässlich der am 08.04.2016 stattfindenden Fußballbegegnung weitere Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Der vom Aufenthaltsverbot betroffene Bereich beschränke sich auf das den näheren Bereich um die Mechatronik-Arena. Der Kläger werde nicht erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, denn weder wohne er im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots noch sei eine Einrichtung ersichtlich, die er dort in dem fraglichen Zeitraum aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot stelle den geringsten Eingriff dar und schränke die Rechte des Klägers weniger ein als die Auflage, sich während der Fußballbegegnung persönlich bei der Polizei seines Wohnortes zu melden.
25 
Hiergegen ist nichts zu einzuwenden. Insbesondere hat die Beklagte das Aufenthaltsverbot auf den Spieltag und auch insoweit lediglich auf einen überschaubaren, aus Sicht der Polizei bei Fanausschreitungen aber regelmäßig relevanten Zeitraum und auch örtlich auf den relevanten Bereich beschränkt. Mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg aber nicht zur Verfügung. Damit erwies sich das Aufenthaltsverbot auch als verhältnismäßig.
26 
dd) Das Aufenthaltsverbot war auch hinreichend bestimmt. Sein räumlicher Geltungsbereich konnte der beigefügten Plankarte und der textlichen Beschreibung in der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei entnommen werden.
27 
b) Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
28 
Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 2, 11 KAG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden.
29 
Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Beklagte nach § 1 ihrer Satzung für sonstige öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, welches unter der lfd. Nr. 2 als allgemeine Verwaltungsgebühr eine Rahmengebühr in Höhe von 5,-- bis 2.500,-- EUR vorsieht. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 4 Abs. 2 der Satzung nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
30 
Daran gemessen ist die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr von 150,-- EUR rechtmäßig.
31 
aa) Es ist allgemein anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die dargestellten Grundsätze über die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine Gemeinde auch dann gelten, wenn diese als Ortspolizeibehörde tätig wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 82 Rn. 15 f.; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 82 Rn. 7 m.w.N.). Mit der Entscheidung über Gebühren und Auslagen werden auch keine polizeilichen Aufgaben wahrgenommen, sondern Einnahmen für den kommunalen Haushalt beschafft, um die entstandenen Kosten zu decken. Kostenentscheidungen der kommunalen Polizeibehörden fallen daher nicht in den Bereich der Weisungsaufgaben, sondern gehören zu den weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinden (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass für freiheitsbeschränkende Maßnahmen grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden dürften.
32 
bb) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger als Gebührenschuldner herangezogen, weil er das Verwaltungshandeln im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst hat. Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts ist nicht nur, wer eine öffentliche Leistung beantragt, sondern auch derjenige, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 11). Dies war hier, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt, der Kläger. Hat dieser die Amtshandlung veranlasst, steht der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass das Aufenthalts- und Betretungsverbot im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen wurde. Dieser Umstand begründet nach § 2 der Satzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit.
33 
cc) Die vom Kläger vorgebrachten, jedoch nicht näher substantiierten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rahmengebühr mit höherrangigem Recht greifen nicht durch. Zwar wendet er zu Recht ein, dass Rahmengebühren immanent ist, die konkrete Höhe der Gebühr nicht eindeutig durch den Blick in das Gesetz beantworten zu können. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass diese Unbestimmtheit nicht zu einer Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot führt. § 11 Abs. 2 KAG und der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltende § 12 Abs. 4 LGebG stecken in verfassungskonformer Weise die äußeren Grenzen des Spielraums der zulässigen Gebührenhöhe ab und eröffnen die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, 36. Lfg. April 2011, § 12 LGebG, Rn. 61 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 <1031> und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 <330>).
34 
Nach diesen Grundsätzen ist auch der Gebührenrahmen unter der lfd. Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses, der als allgemeine Verwaltungsgebühr eine Rahmengebühr in Höhe von 5,-- bis 2.500,-- EUR vorsieht, nicht zu beanstanden. Für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursachen, erlaubt er eine besonders niedrige Gebühr. Umgekehrt ermöglicht der Gebührenrahmen für außerordentlich komplexe und aufwändige Fälle, die sehr schwierige Ermittlungen erfordern und an denen ein übermäßig hohes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse besteht, den Ausgleich durch Festsetzung einer adäquat hohen Gebühr. Die denkbaren Fallgestaltungen sind derart vielfältig, dass nur die gewählte weite Spreizung des Gebührenrahmens dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und daher ohne Weiteres mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
35 
dd) Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte schließlich die Gebühr auf 150,-- EUR festgesetzt. Die moderate Gebühr, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch anderweitig Anlass zu polizeilichem Tätigwerden gibt und kostenpflichtige Verfügungen erhält, musste bei der Bemessung der Gebühr nicht mindernd berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kam nicht in Betracht, weil der Kläger hierzu auch im Widerspruchsverfahren nicht substantiiert vorgetragen hat.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/04/2016 00:00

Tenor Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 re
published on 21/08/2015 00:00

Tenor 1) Der Antrag wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2)  Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der – sinngemäß – gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Kla
published on 02/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag mit dem Ziel, 3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2360/14 gegen die Pol
published on 26/01/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2007 - 2 K 1163/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.