Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2018 - 1 K 15565/17

published on 11/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2018 - 1 K 15565/17
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung einer Sitzschale mit Zimmeruntergestell (Therapiesitz) anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die am xxx geborene Klägerin steht als Notarvertreterin im Dienst des beklagten Landes. Sie erhält eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 7 und ist zu einem Beihilfebemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Ihr am xx.xx.2014 geborener Sohn xxx ist nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO mit einem Beihilfebemessungssatz von 80% berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Er leidet an einer spastischen Cerebralparese.
Mit Schreiben vom 12.07.2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung vom 10.07.2017 sowie eines Kostenvoranschlags vom 27.06.2017 über 3.774,-- EUR die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Zweitbeschaffung einer Sitzschale mit Zimmeruntergestell (Therapiesitz) einschließlich Zubehör zur Nutzung im Kindergarten, den ihr Sohn ab September 2017 besuchen werde.
Mit Bescheid vom 18.07.2017 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag mit der Begründung ab, dass Hilfsmittel zum Besuch schulischer und vorschulischer Einrichtungen nicht beihilfefähig seien. Zudem sei eine Zweitbeschaffung gleichartiger Gegenstände - sofern nicht medizinisch notwendig - nicht beihilfefähig.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2017 Widerspruch ein, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, der zuhause bereits vorhandene Therapiesitz wiege ca. 25 kg. Er könne nicht täglich transportiert werden. Zudem werde der zweite Therapiesitz nicht ausschließlich für den Kindergarten benötigt, sondern auch während der Ferien, da ihr Sohn während der Ferien in der Zeit, in der sie arbeite, von weiteren Personen (Großeltern, Tante etc.) betreut werde. Zur weiteren Begründung wurde auf einen ärztlichen Bericht vom 28.07.2017 und eine Stellungnahme der Einrichtung „XXX Kindertagesstätte“ vom 07.08.2017 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch unter Verweis auf § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO als unbegründet zurück. Bei den Aufwendungen für die Zweitbeschaffung eines Therapiesitzes handle es sich um Kosten, die aus Anlass des Besuchs einer vorschulischen Einrichtung entstünden. Diese Kosten stellten keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinne dar. Auch für behinderte Kinder und Jugendliche gehörten die vorschulischen, schulischen und berufsfördernden Maßnahmen nicht in den Aufgabenbereich der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge.
Am 26.09.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gesetzlichen Krankenversicherungen verpflichtet seien, entsprechende Kosten für die Zweitausrüstung zu übernehmen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass ein Härtefall im Sinn des § 5 Abs. 6 BVO vorliege.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung einer Sitzschale mit Zimmeruntergestell (Therapiesitz) anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er führt ergänzend aus, die Zweitanschaffung des Therapiesitzes sei wegen der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig. Es könne ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Eine Beihilfegewährung auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO scheide ebenfalls aus. Die Härtefallregelung gelte nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien.
12 
Mit Beschluss vom 06.06.2018 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, ihr Sohn besuche den Kindergarten seit Oktober 2017. Sie habe den erforderlichen Therapiesitz noch nicht auf eigene Rechnung beschafft. Sie habe sich von einem Sanitätshaus auf Kulanzbasis einen Therapiesitz vorübergehend ausleihen können. Der Träger des Kindergartens stelle keine entsprechenden Therapiesitze zur Verfügung und sehe sich insoweit nicht in der Pflicht, da bei gesetzlich Versicherten die Krankenversicherung die Kosten vollständig übernehme. Nur sie als Beihilfeberechtigte habe ein Problem, da das Landesamt für Besoldung und Versorgung vom Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ausgehe.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung eines zweiten Therapiesitzes für den Kindergartenbesuch ihres Sohnes beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Aufwendungen für die Anschaffung der ärztlich verordneten Sitzschale mit Zimmeruntergestell samt Zubehör sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch VO vom 22.11.2016 (GBl. S. 611) i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis) beihilfefähig.
17 
Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen. Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Zweck der Vorschrift ist es, Kosten der Lebenshaltung, die keine Krankheitskosten sind, und die bereits nach anderen Bestimmungen durchzuführen und zu finanzieren sind, von der Beihilfefähigkeit auszunehmen und Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO Rn. 49). Die Aufgabe der Beihilfe korrespondiert damit mit der der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse zur Ausstattung des Kindes mit einem weiteren, im Kindergarten zu deponierenden Therapiestuhl verpflichtet sein kann, wenn der tägliche Transport des ständig benötigten Therapiestuhls von der Wohnung in den Kindergarten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist (BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R - BSGE 109, 199). Ist danach für den Bereich des Sozialversicherungsrechts höchstrichterlich geklärt, dass ein derartiger Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht gegenüber einem anderen Leistungsträger besteht, kann für den Bereich der Beihilfe nichts anderes gelten, wenn - wie hier - kein anderweitiger Anspruch besteht und es daher nicht zu Doppelleistungen kommen kann. Ein anderweitiger Anspruch ist hier nicht ersichtlich. Der Kindergarten hält keine entsprechenden Hilfsmittel vor und ist hierzu auch nicht verpflichtet, nachdem derartige Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, auf den der Beklagte die Klägerin verweisen will, besteht aus mehreren Gründen nicht: Zum einen sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII gegenüber den Leistungen anderer Träger grundsätzlich nachrangig (§ 2 SGB XII), zum anderen wird Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 SGB XII nur geleistet, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familie die erwünschte Hilfe nicht aus eigenen Mitteln beschafft werden kann.
18 
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2002 - 4 S 1079/00 - DÖD 2003, 168), der einen Beihilfeanspruch für die Beschaffung elektronischer Lesehilfen zur alleinigen oder überwiegenden Benutzung in der Schule mit der Erwägung verneint hat, dass der geltend gemachte Bedarf auf andere Weise als durch Gewährung einer Beihilfe, nämlich durch Besuch einer entsprechend ausgestatteten Sonderschule für sehbehinderte Schüler, zumutbar gedeckt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO ebenfalls eine Prüfung vorgenommen, ob eine anderweitige Befriedigung des geltend gemachten Bedarfs möglich ist.
19 
Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 16.01.2008 - 3 K 6059/07 - n.v.), die in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallkonstellation zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat sich die Entscheidung nicht dazu verhalten, ob die beantragte Leistung anderweitig mit Erfolg geltend gemacht werden kann, zum anderen ist sie jedenfalls durch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überholt.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

15 
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung eines zweiten Therapiesitzes für den Kindergartenbesuch ihres Sohnes beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Aufwendungen für die Anschaffung der ärztlich verordneten Sitzschale mit Zimmeruntergestell samt Zubehör sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch VO vom 22.11.2016 (GBl. S. 611) i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis) beihilfefähig.
17 
Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen. Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Zweck der Vorschrift ist es, Kosten der Lebenshaltung, die keine Krankheitskosten sind, und die bereits nach anderen Bestimmungen durchzuführen und zu finanzieren sind, von der Beihilfefähigkeit auszunehmen und Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO Rn. 49). Die Aufgabe der Beihilfe korrespondiert damit mit der der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse zur Ausstattung des Kindes mit einem weiteren, im Kindergarten zu deponierenden Therapiestuhl verpflichtet sein kann, wenn der tägliche Transport des ständig benötigten Therapiestuhls von der Wohnung in den Kindergarten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist (BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R - BSGE 109, 199). Ist danach für den Bereich des Sozialversicherungsrechts höchstrichterlich geklärt, dass ein derartiger Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht gegenüber einem anderen Leistungsträger besteht, kann für den Bereich der Beihilfe nichts anderes gelten, wenn - wie hier - kein anderweitiger Anspruch besteht und es daher nicht zu Doppelleistungen kommen kann. Ein anderweitiger Anspruch ist hier nicht ersichtlich. Der Kindergarten hält keine entsprechenden Hilfsmittel vor und ist hierzu auch nicht verpflichtet, nachdem derartige Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, auf den der Beklagte die Klägerin verweisen will, besteht aus mehreren Gründen nicht: Zum einen sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII gegenüber den Leistungen anderer Träger grundsätzlich nachrangig (§ 2 SGB XII), zum anderen wird Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 SGB XII nur geleistet, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familie die erwünschte Hilfe nicht aus eigenen Mitteln beschafft werden kann.
18 
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2002 - 4 S 1079/00 - DÖD 2003, 168), der einen Beihilfeanspruch für die Beschaffung elektronischer Lesehilfen zur alleinigen oder überwiegenden Benutzung in der Schule mit der Erwägung verneint hat, dass der geltend gemachte Bedarf auf andere Weise als durch Gewährung einer Beihilfe, nämlich durch Besuch einer entsprechend ausgestatteten Sonderschule für sehbehinderte Schüler, zumutbar gedeckt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO ebenfalls eine Prüfung vorgenommen, ob eine anderweitige Befriedigung des geltend gemachten Bedarfs möglich ist.
19 
Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 16.01.2008 - 3 K 6059/07 - n.v.), die in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallkonstellation zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat sich die Entscheidung nicht dazu verhalten, ob die beantragte Leistung anderweitig mit Erfolg geltend gemacht werden kann, zum anderen ist sie jedenfalls durch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überholt.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/11/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 - L 16 KR 185/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.