Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. März 2006 - A 2 K 10668/05

published on 16/03/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. März 2006 - A 2 K 10668/05
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Afghanistans begründet ist.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2005 wird in seiner Nr. 3 und in Nr. 4, soweit dort die Worte „nach Afghanistan“ verwendet werden, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/6 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter und wendet sich gegen eine gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein 25 Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens vom Volk der Hazara. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben aus Teheran kommend über Aserbaidschan und die Ukraine auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 06.10.2004 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen dieses Verfahrens ist er am 26.10.2004 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinem Begehren angehört worden. Dabei gab er im Wesentlichen an, ursprünglich aus Ghazni zu stammen. Seine Mutter lebe noch in seinem Heimatdorf M., sein Vater sei verstorben. Sein Schlepper sei Ishaq gewesen. Der stamme aus dem Heimatdorf. Seine Ehefrau sei Ukrainerin. Der Schlepper sei von Aserbaidschan an in seiner Begleitung gewesen. Die Reise habe 6.000 US-$ gekostet. Das Geld stamme aus der Verpachtung eines Grundstücks durch seine Mutter.
Er habe 1999 gegen die Taliban gekämpft. Er sei gefangen genommen worden. Er habe Folter erlitten. Die Taliban hätten ihn gezwungen, die Namen derjenigen Kommandeure zu benennen, die in seinem Heimatdorf lebten. Die Verwandten der Kommandeure seien festgenommen worden. Er sei als Verräter bezeichnet worden und habe die Heimat verlassen. Er sei zunächst nach Pakistan gegangen. Er habe dort einen Elektrikerkurs besucht. Nach fünf Monaten habe ihn sein Bekannter, der in Kuwait lebe, nicht mehr finanziell unterstützen können. Er sei nach Teheran gegangen. Er habe dort nahe der Sirus-Kreuzung gelebt. Er sei ungefähr dreieinhalb Jahre dort geblieben. Er habe bei einem Schneider als Schneider gearbeitet. Er habe den Iran verlassen, weil er dort kein Aufenthaltsrecht habe erlangen können. Die Iraner hätten beschlossen, dass die afghanischen Flüchtlinge das Land wieder verlassen müssten. Davon wäre er auch betroffen gewesen. Nach einer Rücksprache mit seiner Mutter habe er sich zur Reise nach Deutschland entschlossen. Er habe Angst, nach Afghanistan zurückzukehren. Diejenigen, die wegen seiner Aussage bei den Taliban Schwierigkeiten bekommen hätten, seien schließlich an der Macht. Die Kommandeure seien nicht sonderlich gebildet. Dass er unter Folter ausgesagt habe, dürfte diese nicht interessieren. In Kabul wisse er nicht, wie er seien Lebensunterhalt verdienen sollte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.08.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Für den Fall der Nichtbeachtung einer einmonatigen Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Asylanerkennung schon aufgrund der Einreise auf dem Landweg nicht in Betracht komme. Aber auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG liege nicht vor. Aus der allgemeinen Lage ergebe sich für den Kläger kein erhöhtes Verfolgungsrisiko. Auch aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erwachse ein solches Risiko nicht. Zumindest im Raum Kabul sei auch keine lebensbedrohliche Allgemeinsituation festzustellen, so dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen seien.
Gegen diesen am 18.08.2005 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24.08.2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er in Afghanistan zwischen die politischen Parteien geraten sei und befürchten müsse, ohne den Schutz des Staates deren Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Angaben des Klägers seien glaubhaft. Der Umstand, dass zahlreiche Rückkehrer in Kabul unbehelligt leben könnten, stehe der Annahme, dass der Kläger auch dort gefährdet sei, nicht entgegen. Die hätten aktuell nichts zu befürchten. Die Vorfälle, welche den Kläger beträfen, seien aber erst in jüngster Zeit geschehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.08.2005 aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5, 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehört worden. Dabei gab er unter Vorlage eines Briefes an, dass er heute noch in Gefahr sei. Seine Nachbarn hätten den Brief unterzeichnet. Er habe Afghanistan damals verlassen, weil unter den Taliban besonders die Minderheiten gelitten hätten. Er gehöre der Minderheit der Hazara an. Die Minderheiten hätten sich wehren müssen. Er habe sich eine Waffe besorgt. Im Kampf sei einmal sein linkes Auge verletzt worden. Er sei festgenommen worden. Er habe da keinen Widerstand mehr leisten können. Er habe Kommandanten der Hizbe-Wahdat verraten. Er habe sie unter Druck verraten. Er habe die Kommandanten nicht persönlich gekannt. Die Taliban hätten dann, einen Onkel eines Kommandanten, einen Bruder eines anderen Kommandanten und, er glaube, den Enkel eines dritten Kommandanten entführt. Die würden nun als verschollen gelten. Was wirklich mit ihnen sei, ob sie gar tot seien, wisse er nicht. Er habe danach nicht in seinem Heimatort bleiben können. Er habe auch nicht in Afghanistan bleiben können.
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Auf Nachfrage zu den Umständen seiner Verhaftung gab der Kläger an, dass sie in Qarabagh bei Ghazni Lebensmittel besorgen. Die Taliban hätten die für das Dorf bestimmten Lebensmittel zurückgehalten. Sie seien eine Gruppe von elf Personen gewesen. Zwei seien im Kampf vor Ort gefallen. Die anderen 9 seien gefangen genommen worden. Sieben seien nach Kandahar verbracht worden. Nur zwei, Hamid und er selbst, seien in Qarabagh festgehalten worden. Sie seien viel geschlagen worden. Auf die Frage nach dem Grund der Folter gab der Kläger an, dass die Taliban sie schon geschlagen hätten, weil sie Schiiten seien. Die Wahad gehöre wie die gesamten Hazara nach Vorstellung der Taliban in den Iran. Sie hätten ihn so lange geschlagen, bis er einverstanden gewesen wäre, sie zu den Häusern der Kommandanten zu führen. Er habe die Adressen angeben müssen. Sie hätten ihn geschlagen, damit er dies mache. Sie hätten elektrische Drähte verwendet. Er habe die Häuser dann verraten. Er habe mit zu den Häusern gemusst. So hätten seine Leute ihn gesehen. Seitdem sei er als Verräter bezeichnet worden.
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Nach einiger Zeit hätten die Taliban ihn laufen lassen. Er habe aber nicht bleiben können. Er habe Angst gehabt, vernichtet zu werden. Er sei also nach Pakistan geflüchtet. Er sei fünf Monate geblieben. Er habe einen Elektrikerkurs, den die ILO angeboten habe, gemacht. Er habe aber keine eigene Lebensgrundlage gefunden. Als er einen Weg gefunden habe, sei er gleich in den Iran. Er habe dort aber keine Papiere bekommen. Dort seien 3.000.000 Afghanen, viele davon Hazara. Die Aufnahme- und Gastfreundlichkeit sei irgendwann einmal vorbei gewesen im Iran. Da sei er dann nach Deutschland gekommen.
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Auf Frage erklärte er, drei Jahre und sechs Monate im Iran gelebt zu haben. Auf weitere Frage gab er an, dass die Kommandanten, die er verraten habe, Gulab, Djomag Gul, und Abdul Raouf geheißen hätten. Auf eine weitere Frage gab er an, 40 bis 42 Tage durch die Taliban festgehalten worden zu sein. Auf die Frage nach dem Ort der Inhaftierung führte der Kläger weiter aus, dass es das Regierungsgebäude an der Asphaltstraße gewesen sei, wo er festgehalten worden sei. Er habe damals in Mirsika gewohnt. Dort gebe es viele Berge. Der Ort sei daher vier Stunden vom Regierungsgebäude entfernt. Auf die Frage zum Aussehen und der Struktur des Gebäudeinneren führte der Kläger aus, dass es dort einen Kellerraum gegeben habe. Dort seien sie hineingeworfen worden. Auf die Frage, wovon er sich während der Gefangenschaft habe ernähren können, gab der Kläger an, dass es Essensreste der Wächter gegeben habe. Es sei immer sehr dürftig gewesen.
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Auf die Frage nach seinem Leben im Iran gab der Kläger an, dass er als Gehilfe bei einem Schneider angefangen habe. Er habe bei ihm gelernt und gut für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Er habe in Teheran, an der Siruskreuzung gelebt. Auf die Frage, ob er sich bei den Behörden angemeldet habe, gab der Kläger an, dass er zwar zu den Behörden gegangen sei. Die hätten ihm aber keine Papiere gegeben.
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Auf die weitere Frage, wie der Kläger die Ausreise finanziert habe und wie diese dann vor sich gegangen sei, gab der Kläger an, dass seine Mutter Ländereien verpfändet habe. Von Teheran seien sie nach Aserbaidschan gereist. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten. Ein Mann, der sich Hussein genannt habe, sei mit ihm mit Hilfe von und Pkw in die Ukraine gereist. Viele Ortschaften hätten sie nacheinander bereist, ohne dass er heute ihren Namen nennen könnte. Am 15.09. sei er schließlich nach Deutschland gekommen. Auf die Frage, mit welchen Dokumenten er die Grenzen überquert habe, gab der Kläger an, dass Hussein die Sachen besorgt habe. Er habe dafür 7.000 US-$ bekommen. Es seien auch andere Flüchtlinge dabei gewesen. Auf die Frage, ob er Hussein schon vorher gekannt habe, gab der Kläger an, dass Hussein in der Ukraine lebe, aber zum gleichen Stamm wie er gehöre. Auf die Frage, ob Hussein auch einen anderen Namen habe, sagte der Kläger, dass es durchaus möglich sei, dass ein Schlepper auch andere Personalien verwende. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass der Schlepper Ishaq geheißen habe, sagte der Kläger, dass Ishaq der Gehilfe von Hussein gewesen sei. Er habe das vergessen zu erwähnen, weil er bei der Anhörung noch sehr viel Angst gehabt habe.
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Auf die Frage, ab wann er in Begleitung des Schleppers gereist sei, gab der Kläger an, dass der Schlepper ja ein weitläufiger Verwandter seiner Mutter sei. Es sei abgemacht gewesen, dass sie alleine bis Baku kommen müssten. Zur Grenze habe ihn ein Iraner begleitet. Auf die Frage, wie viel er beim Schneider im Iran verdient habe, hab er an, dass das so 25.000 - 30.000 Tuma, also 70 bis 80 US-$ gewesen seien. Lebensmittel seien in Teheran aber sehr billig.
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Auf die Frage, wie viele Flüchtlinge bei der Ausreise dabei gewesen seien, sagte der Kläger, dass bis Aserbaidschan zwei Personen unterwegs gewesen seien, ein Pakistaner und er. Ab Baku seien 16 Personen auf verschiedene Fahrzeuge verteilt unterwegs gewesen. Die Reise habe dann ja insgesamt auch sechs Monate gedauert. Sowohl in Aserbaidschan als auch in der Ukraine habe es Aufenthalte gegeben. In der Ukraine habe alles sehr lange gedauert. Er nehme heute an, dass das Geld an den Schlepper zu spärlich geflossen sei. Sie seien von einem Ort zum nächsten gebracht worden. Höchstens einen Monat seien sie am gleichen Ort geblieben.
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Auf die Frage, wo er in Baku den Schlepper getroffen habe, gab der Kläger an, dass es in Baku ein Büro der Wahdat gebe. Dort hätten sie Kontakt zueinander aufgenommen. In Aserbaidschan habe er sich ungefähr einen Monat aufgehalten.
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Auf die Frage, ob er aus Teheran Kontakt zu seiner Familie hatte, gab der Kläger an, dass er zunächst Freunden, die nach Afghanistan gegangen seien, Briefe mitgegeben habe. Dann habe es in letzter Zeit Handys gegeben. So habe er anrufen können. Auch in letzter Zeit habe er Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Es gebe auch noch einen Bruder, eine Schwester und einen Onkel neben der Mutter. Außerdem habe er in der Heimatregion viele Bekannte. Auf Nachfrage gab er an, in Kabul weder Verwandte noch Bekannte zu haben.
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Auf die Frage, was er unmittelbar nach seiner Freilassung gemacht habe, gab der Kläger an, dass er zu seiner Mutter gegangen sei. Sie habe gesagt, dass er gleich verschwinden müsse, weil es für ihn gefährlich sei.
21 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 17.02.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22 
Die Erkenntnismittel aus der Erkenntnismittelliste Afghanistan (Stand 01.02.2006) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso der Bericht von Dr. Danesch an das VG Hamburg vom 25.01.2006.
23 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.
25 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
26 
Die zulässige Klage hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. Weit überwiegend ist sie jedoch unbegründet.
27 
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag im Wege der Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakte, so dass sich deren Ablehnung auch nicht als rechtswidrig erweist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28 
Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitert schon daran, dass er aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist.
29 
Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer nach Inkrafttreten dieser Regelungen am 30. Juni 1993 (vgl. Renner, AuslR, 7. Auflage Vorbemerkung AsylVfG, Rn. 18) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Zwar weiß der Kläger angeblich nicht, aus welchem Staat er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Es steht aber nach den Einlassungen des Klägers fest, dass die Einreise auf dem Landweg erfolgt ist. Da nach derzeitiger Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten entweder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder sonstige sichere Drittstaaten nach Anlage I zu § 26a AsylVfG sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, selbst wenn sein Reiseweg im Einzelnen nicht bekannt ist (BVerwG, Urt. v. 07.11.1995 - 9 C 73/95 -, NVwZ 1996, 197; BVerfG, Urt. v. 14.03.1996 - 2 BvR 2315/93 -, NVwZ 1996, 700 [704]). Anhaltspunkte, dass die Reise dort ausnahmsweise nicht hätte unterbrochen und um Asyl hätte nachgesucht werden können, liegen nicht vor.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
31 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge i.S. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 fest, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits sind nur teilweise deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Hinsichtlich dieser Kriterien umfasst das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG alle Fallkonstellationen, die auch von Art. 16a Abs. 1 GG erfasst werden. Jedoch gehen die Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowohl hinsichtlich der Verfolgungshandlungen als auch der Verfolgungssubjekte über den Schutz des Grundrechts auf Asyl hinaus. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
32 
Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, wegen einer erlittenen oder drohenden Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgereist zu sein. Im Falle seiner Rückkehr droht ihm eine solche Verfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
33 
Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. seine Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere nicht lediglich unerheblich beeinträchtigen, sondern ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.). Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.). Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, a.a.O.).
34 
Nach den glaubhaften, weil im Wesentlichen konstant geschilderten und nicht von unerklärlichen Widersprüchen geprägten Einlassungen des Klägers ist dieser nach einer Gefangennahme durch die Taliban und einer sich anschließenden Ächtung durch die Mitbewohner seiner Region Ende 1999 aus Afghanistan ausgereist. Eine Bedrohung durch die Taliban ist heute nahezu auszuschließen. Der Kläger hat den Taliban 1999 geliefert, was diese mit Gewalt von ihm zu erpressen suchten. Daher sind weitere gezielte Verfolgungshandlungen der nicht mehr an der staatlichen Macht beteiligten Taliban gegen den Kläger nicht zu erwarten. Unabhängig vom anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist eine Gefahr erneuter Verfolgung auszuschließen.
35 
Keine der Maßnahmen der von dem Kläger Verratenen war aufgrund der Verfolgungsmerkmale, welche nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevant sein können, gegen den Kläger gerichtet. Die Bedrohung durch die Verwandten derjenigen, die er unter Folter verraten hatte, war genau aus diesem Grund gegen ihn gerichtet. Ein Übergriff gegen ihn aus diesem Grund wäre weder wegen seiner politischen Überzeugung noch wegen individueller Merkmale, die sein Anderssein prägen könnten, erfolgt. Es wäre ein schlicht krimineller Racheakt. Davor schützt auch § 60 Abs. 1 AufenthG nicht. Zwar erkennt diese Norm nichtstaatliche Akteure als Verfolger an. Jedoch müssten auch diese aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gründen verfolgen. Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara kann der Kläger eine drohende Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht mit Erfolg behaupten. Zur Lage der Hazara in Afghanistan lässt sich folgendes feststellen:
37 
Die Lage der ethnischen Minderheiten (in den jeweiligen Regionen) hat sich nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell (unter anderem von Paschtunen) diskriminierten Hazaras insgesamt verbessert, obwohl überbrachte Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Besonders die tadschikische, aber auch die usbekische, turkmenische sowie die schiitische Hazara-Minderheit ist an namhafter Stelle in der Übergangsregierung repräsentiert (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005 S. 17). Damit spricht nichts für das Vorliegen der Möglichkeit einer Gruppenverfolgung dieser Minderheit durch irgendwelche Kräfte.
38 
Die Klage ist nicht nur in ihrem Hauptantrag, sondern auch überwiegend in ihrem zulässigen Hilfsantrag unbegründet. Es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Weder besteht für den Kläger die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch droht ihm wegen irgendeiner Straftat die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
39 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für das Vorliegen einer solchen Gefährdungslage ist nichts ersichtlich.
40 
Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr eine erhebliche und konkrete Gesundheits- und Lebensgefahr aufgrund der desolaten Versorgungslage für Rückkehrer nach Afghanistan
41 
Die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan stellt sich nach Schilderungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 29.11.2005 wie folgt dar:
42 
Die UN versorgen auch nach dem Ende der langjährigen Dürreperiode noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (Zahlen saisonal schwankend). Darunter befinden sich über 1,5 Millionen Binnenvertriebene und Rückkehrer, die 2003 und 2004 wieder nach Afghanistan gekommen sind. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Zwar hat sie sich nach einer vergleichsweise guten Ernte im Jahr 2005 verbessert, dennoch waren erneut Nothilfemaßnahmen erforderlich, u.a. für Dürreopfer in den Provinzen Daikundi und Herat, für die durch ungewöhnlich heftige Schneefälle betroffenen Einwohner der Provinz Ghor sowie für die Überschwemmungsopfer nach der Schneeschmelze in den Provinzen Saripul, Balkh und Jowzjan sowie im Südosten.
43 
Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und vor allem Landminen. Humanitäre Hilfe bleibt weiterhin von Bedeutung. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. So kommt es von Zeit zu Zeit zu Übergriffen der Taliban.
44 
Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind und in solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden.
45 
In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR von Oktober 2005 noch knapp 4 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 3 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran (nach anderen Angaben sind es nur etwas über 2 Millionen Flüchtlinge). Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge (sie werden auf eine fünfstellige Zahl geschätzt) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
46 
Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit Beginn 2002, insbesondere aus Pakistan, wird auf insgesamt etwa 4,4 Millionen Menschen geschätzt. Davon kehrten ca. 3,4 Millionen Menschen mit Hilfe von UNHCR zurück (ca. 2,5 Millionen aus Pakistan und ca. 800.000 aus Iran). Allein im Jahr 2005 beläuft sich die Zahl der bis einschließlich September mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten auf ca. 440.000 Menschen. Dass die Rückkehrerzahlen tendenziell abnehmen, beruht unter anderem darauf, dass einige Personen mittlerweile z. B. einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, sie dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es für sie in Afghanistan möglich wäre. Ein Teil der Afghanen scheut die Rückkehr auch aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen (insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeiten, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen). Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Iran bzw. Pakistan sowie UNHCR existieren Dreiparteienabkommen, die den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige Rückkehr von Afghanen aus Iran bzw. Pakistan festlegen. Es gilt sowohl für diejenigen Flüchtlinge, die sich noch in Gastländern aufhalten, als auch für jene, die in Afghanistan eintreffen, und weist UNHCR offiziell die Rolle zu, die Freiwilligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen. Die Abkommen laufen bis 2005 bzw. 2006. Das Abkommen mit Pakistan, das im März 2006 auslaufen sollte, wurde bis Dezember 2006 verlängert.
47 
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen, z.T. auch in ihrer ehemaligen Unterbringung unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. UNHCR hat mit verschiedenen NROen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Anfang August 2005 kündigte die pakistanische Regierung an, 32 Flüchtlingslager in den Stammesregionen an der Grenze zu Afghanistan bis Ende des Monats zu schließen. Dies betraf etwas mehr als 100.000 Flüchtlinge. Als Grund nannte die Regierung Sicherheitsbedenken. Nach Intervention der afghanischen Regierung wurde die Frist zur Räumung der Lager bis Mitte September verlängert. Obwohl die Flüchtlinge die Wahl zwischen Umsiedlung in andere Flüchtlingslager innerhalb Pakistans und der Rückkehr nach Afghanistan hatten, wurde die zweite Option deutlich nahe gelegt, da auch die Umsiedlung innerhalb Pakistans nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist. Viele Flüchtlinge, die z. T. seit Jahren in den Lagern gelebt und dort Handelsgeschäfte betrieben hatten, mussten in kürzester Zeit ihre Geschäfte veräußern. Bei ihrer von UNHCR unterstützten Repatriierung in die an der Grenze zu Pakistan liegenden Provinzen kam es zu Engpässen bei der Versorgung mit Wohnraum. Das afghanische Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten bemüht sich, diese Situation unter anderem durch Zuteilung von Land aufzufangen. Nach wie vor gibt es eine Flüchtlingsbewegung aus Afghanistan. Vor allem aus Nordafghanistan fliehen Afghanen wegen unzureichender Versorgung nach Pakistan.
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Weiter wird von Dr. Danesch in seinem für das Verwaltungsgericht Hamburg vom 25.01.2006 das folgende Bild zur allgemeinen Lage in Afghanistan dargestellt:
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„Meine Erfahrungen in Kabul und ganz Afghanistan belegen, dass diese Berichte [des Auswärtigen Amtes] den tatsächlichen Verhältnissen keinerlei Rechnung tragen. Tatsächlich sind die Lebensverhältnisse weit katastrophaler, als es die Berichte vermuten lassen. Den Widerspruch zum Ergebnis meiner eigenen Recherchen kann ich nur so erklären, dass die Verfasser der Berichte ihre Informationen nicht direkt gesammelt, sondern über offizielle Kanäle bezogen haben, die Interesse an einer Schönfärbung der Lage haben.
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Bevor ich im Einzelnen auf die heutige Lage der Hindus eingehe, möchte ich allgemein schildern, wie sich die Versorgungslage von Rückkehrern nach Afghanistan darstellt. In Gerichtsurteilen und Bescheiden in Asylverfahren wird in letzter Zeit häufig - unter Bezug auf die Berichte des Auswärtigen Amts, beispielsweise vom 3. November 2004 und vom 21. Juni 2005 - die Behauptung aufgestellt, die Versorgungslage in Kabul und anderen Landesteilen habe sich grundsätzlich verbessert. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul - entweder durch Leistungen von Hilfsorganisationen oder eigene Arbeit - nicht das zum Existenzminimum Notwendige erlangen könne. Auch die Sicherheitslage sei durch die Anwesenheit der internationalen Truppen verbessert, wenngleich immer noch fragil. Daraus wird der Schluss gezogen, eine Abschiebung nach Afghanistan bedeute keinesfalls, den Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Dieser Einschätzung muss widersprochen werden. Die Lage zurückkehrender Flüchtlinge ist in der Tat so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Rückkehrer darstellt. Zum anderen wird erst vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Lage deutlich, um wie viel schwieriger sich noch die Lebenssituation der in Afghanistan verbliebenen bzw. eventuell dorthin zurückkehrenden Hindus und Sikhs darstellt. Gleich zu Beginn ist das Argument zu entkräften, durch die Anwesenheit der internationalen Hilfsorganisationen sei in Kabul eine Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Wohnraum gegeben. Insbesondere wird in Gerichtsurteilen und Bescheiden immer wieder Bezug auf die Anwesenheit der UN und ihrer humanitären Organisationen genommen. Bei meiner Reise im Dezember hatte ich mehrmals Gelegenheit, mit Vertretern der UN-Organisationen ausführlich über die Lage der Flüchtlinge und Rückkehrer und die Hilfen, die ihnen gewährt werden, zu sprechen. Der Vertreter der UNHCR erklärte mir, im Jahr 2002 habe seine Organisation begonnen, Rückkehrer zu begleiten, die freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten. 3,5 Millionen Afghanen seien zwischen 2002 und 2005 von der UNHCR unterstützt worden. Von diesen seien weniger als 1 Million aus dem Iran und 2,5 Millionen aus Pakistan gekommen. Rückkehrer aus Europa spielen zahlenmäßig keine große Rolle. Im Folgenden ist speziell die Lage in Kabul zu betrachten; allgemein gestehen die Gerichte und das Bundesamt zu, dass für Afghanistan allenfalls eine Abschiebung nach Kabul in Frage komme. Es ist also zu fragen, ob ein Rückkehrer aus Europa in der Hauptstadt eine Aussicht hat, seine Existenz zu sichern.
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Die afghanische Hauptstadt ist durch den Zustrom von Rückkehrern aus den Nachbarländern sowie Binnenflüchtlingen stark angewachsen. Nachdem Kabul im Gefolge der Jahre langen Bürgerkriege stark entvölkert worden war - bis zum Ende der Taleban-Herrschaft war die Einwohnerzahl von einst ca. 3 Millionen auf 1 Million gesunken -, wuchs die Stadt in den darauf folgenden Jahren erneut auf etwa 2,5 Millionen. Gerade in den letzten zwei Jahren jedoch ist die Bevölkerungszahl noch einmal sprunghaft angestiegen, nach offiziellen Angaben auf 4,5 Millionen. Mein eigener Eindruck allerdings - da ich die Stadt seit fast dreißig Jahren kenne, glaube ich dies beurteilen zu können - ist, dass die wirkliche Zahl über 5 Millionen beträgt. Diese Einschätzung teilen auch mehrere afghanische Journalisten und Politiker, mit denen ich sprach. Insgesamt sind laut Aussagen der UNHCR in den letzten drei Jahren ca. 4,4 Millionen Afghanen, die zuvor nach Iran oder Pakistan geflüchtet waren, ins Land zurückgekehrt. Problematisch ist die geographische Lage Kabuls: Da die Stadt in einem von hohen Bergen umgebenen Talkessel liegt, ist die Möglichkeit zur räumlichen Ausdehnung von Ansiedlungen beschränkt. Auf diesem engen Raum drängen sich Millionen Menschen, von denen die meisten in den letzten Jahren als Flüchtlinge in die Stadt gekommen sind. Das Verkehrschaos, die Luftverschmutzung und der Müll in Kabul sind unbeschreiblich. Ein UN-Vertreter bestätigte mir, die Mehrheit der Flüchtlinge kehre nicht in die Dörfer zurück. Da die Landwirtschaft am Boden liege, seien auch viele Rückkehrer, die ursprünglich vom Lande stammten, in die Städte geströmt, besonders nach Kabul. Natürlich säßen die meisten der ca. 2.400 Hilfsorganisationen in Kabul, so dass in der Bevölkerung der Eindruck entstanden sei, dort würden sie von ihnen versorgt. So streben Millionen Afghanen nach Kabul in der Hoffnung, dort Hilfe - Infrastruktur, medizinische Versorgung, Wohnraum - zu erhalten. Diese Hoffnung trügt jedoch in den meisten Fällen. Hunderttausende Binnenflüchtlinge sind nicht einmal von den Hilfsorganisationen erfasst und vegetierten einfach an verschiedenen Orten dahin. Die UN versucht zwar, die Flüchtlingsströme zu lenken und die Menschen zur Wiederansiedlung in den Provinzen zu bewegen. Immer wieder wird in Gerichtsurteilen darauf hingewiesen, dass die UNHCR mit diversen NGOs eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten Zahl von Unterkünften auf dem Land und in der Umgebung von Kabul geschlossen habe. Dass dieses Programm zum einen relativ wirkungslos ist und zum anderen für Rückkehrer aus Europa überhaupt nicht greift, soll im Folgenden näher beleuchtet werden.
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Grundsätzlich erhält jede in Kabul eintreffende Familie - also auch abgeschobene Rückkehrer aus Europa - von der UN eine einmalige Hilfe von 12 Dollar pro Person. Dann sind die Menschen auf sich gestellt und müssen selbst nach einer Unterkunft suchen. Weitere Hilfen durch die UN oder Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) gibt es momentan in Kabul nicht Ein UN-Vertreter schilderte mir, wie genau das Ansiedlungsprogramm auf dem Land sich gestaltet. Die Flüchtlinge würden zuerst nach Kabul in eine Sammelstelle der UNHCR im Osten der Stadt, auf dem Weg nach Jalalabad, gebracht. Dort werde die einmalige Hilfe ausgezahlt. Anschließend brächten Transportfirmen, die von der UN bezahlt werden, sie zu ihren Heimatorten. Auf meine Frage an den UNHCR-Vertreter, ob dies alles sei, oder ob die Flüchtlinge noch weitere Hilfen erhielten, betonte dieser, zwischen 2002 und 2005 hätte das World-Food-Programme (WFP) einem Teil der Flüchtlinge noch folgende, einmalige Hilfe zukommen lassen: pro Familie (afghanische Familien bestehen durchschnittlich aus 8 bis 10 Personen) ein Zelt, einen Eimer, 50 kg Getreide, zwei Stück Seife und einige Meter Stoff für die Frauen. Eine weitere Hilfe außer dieser einmaligen Gabe innerhalb von drei Jahren gab es nicht. Auf weitere Nachfragen erklärte er, wer bereit war, Kabul zu verlassen und in der Heimatregion - also weitab der Zivilisation - Grundbesitz habe, habe Baumaterial erhalten, um sich auf ihrem eigenen Land neue Häuser zu errichten. Wohl gemerkt, diese Hilfen kommen nicht allen Flüchtlingen zu Gute, sondern nur den Ärmsten der Armen unter ihnen. Zwischen 2002 und Ende 2005 - also in knapp vier Jahren - seien auf diese Weise 140.000 Häuser gebaut worden. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies primitivste Zweiraumhäuser ohne Kanalisation, Elektrizität oder sonstige Einrichtungen außer einer einfachen Toilette sind, und dies für durchschnittlich acht bis zu fünfzehn oder zwanzig Personen. Wovon die Flüchtlinge leben, während sie ihre Häuser bauen, ist ihre eigene Angelegenheit. Der UNHCR-Vertreter wies darauf hin, dass seine Organisation auch versuche, Wasserstellen einzurichten. In den letzten vier Jahren, so seine Angaben, seien für 3,5 Millionen Flüchtlinge auf dem Lande 8.200 Wasserstellen geschaffen worden. Auch hier wurde also nur ein Bruchteil der Flüchtlinge versorgt. Zudem gelingt unter diesen primitiven Verhältnissen die Ansiedlung oft nicht, und die Bauern fliehen zurück in die Städte. Außerdem ist noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass dieses Programm weitab in den Provinzen stattfindet und für Rückkehrer aus Europa - denen das Bundesamt und die Gerichte ja zugestehen, dass man sie allenfalls nach Kabul abschieben könne - nicht von Belang. Auch das afghanische Ministerium für Rückkehrer versucht, Flüchtlinge auf dem Land neu anzusiedeln, hat dafür jedoch nur ein geringes Budget zur Verfügung. Ich sprach mit dem afghanischen Minister für Rückkehrer, Dr. Azam Dadfar. Er habe keinerlei Mittel für die Integration der Flüchtlinge zur Verfügung, erklärte der Minister. Die Hilfsgelder flössen sofort wieder an die ausländischen Organisationen zurück, um beispielsweise Gehälter zu finanzieren. Das Budget seines Ministeriums betrage nur 2,7 Millionen US-Dollar jährlich. Mit dieser Summe könne er nicht einmal die Gehälter der 1140 Beamten seines Ministeriums zahlen und erst recht nicht 4,4 Millionen Flüchtlinge versorgen. Dennoch mache er aus der Not eine Tugend und versuche, weit von den Städten entfernt, in den ländlichen Gebieten, staatlichen Grund und Boden an die Flüchtlinge zu verteilen. Doch dort gebe es keinerlei Infrastruktur. Er hoffe, so zumindest in den nächsten Jahren 200.000 Familien zu helfen. An einem konkreten Beispiel konnte ich mich selbst davon überzeugen, wie diese „Hilfe" aussieht: 15 km außerhalb der Stadt Mazar-e Sharif im Norden liegt ein kleiner Ort namens Share Nou. Das Gelände dort ist eine unfruchtbare Salzwüste. Dieses Land hat das Ministerium an Rückkehrer aus Pakistan verteilt. Mit eigenen Augen sah ich mehr als 200 Familien, die man einfach dort in der Wüste abgesetzt hatte. Jede Familie hatte einmalig ein Zelt, ein paar Töpfe und ungefähr 100 kg Getreide erhalten, sowie ein wenig Holz und Bauschutt. Damit - und mit den 12 Dollar „Begrüßungsgeld" von der UNHCR - sollten sie sich nach der Vorstellung des Ministers ein neues Leben aufbauen. Weitere Hilfen dürfen sie nicht erwarten. Frauen und Kinder waren in dem Lager nicht zu sehen; angeblich wanderten sie täglich die zwei bis drei Stunden nach Mazar-e Sharif, um dort zu betteln; möglicherweise auch, um sich zu prostituieren. Es gab weder Wasserstellen, elektrischen Strom, Heizmöglichkeiten oder sonstige Infrastruktur. Die Männer waren damit beschäftigt, mit bloßen Händen Lehmziegel herzustellen und daraus primitive Hütten zu errichten. Ein Familienvater erklärte mir, durch die Kälte und den Hunger seien bereits zwei seiner Kinder gestorben; eines sei zwei, das andere vier Jahre alt gewesen. Nach den übrigen seiner sechs Kinder befragt, berichtete er, sie seien ebenfalls zum Betteln in die Stadt gegangen. Er hoffe, dass sie ein wenig Essen, das sie aus dem Abfall geklaubt hätten, und vielleicht ein paar Afghani mitbrächten. Alle Familienmitglieder seien krank, er rechne nicht damit, dass sie noch lange leben würden. Nicht einmal Süßwasser gebe es, er müsse zum Trinken Salzwasser aus einigen Kilometern Entfernung heranschleppen. Die gleichen Verhältnisse traf ich in einem anderen Lager einige Kilometer südlichen von Mazar-e Sharif an.
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Für abgeschobene Asylbewerber bleibt also praktisch nur die Option, sich in der Hauptstadt Kabul niederzulassen. Dies gestehen auch die Gerichte zu, weisen aber immer wieder darauf hin, dass sich die Lebensverhältnisse dort, u.a. durch die Anwesenheit der internationalen Hilfsorganisationen, verbessert hätten. Die Wohnsituation der Flüchtlinge ist katastrophal.
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Als Beispiel soll ein Zeitlager für Flüchtlinge an der Tamani-Straße Richtung Kheirkhane im Norden von Kabul dienen. Auf dem Gehweg vor den Läden der Bevölkerung sind siebzig, achtzig zerlumpte Zelte aufgestellt, die größtenteils aus alten Säcken und Plastikplanen zusammengestückelt sind. Sie stehen buchstäblich in der Gosse, durch die das Abwasser abfließt. In diesen so genannten Unterkünften hausen etwa tausend Menschen auf dem nackten Boden. Acht- bis zehnköpfige Familien leben mit nur ein paar zerrissenen Decken als Einrichtung auf acht oder zehn Quadratmetern. Die vielen Kinder sind schutzlos den Dezembertemperaturen ausgeliefert, die in der Nacht auf bis minus zehn Grad fallen. Die Kinder sind abgemagert, unterernährt und krank. Ein solches Schicksal würde auch Flüchtlinge erwarten, die aus Europa nach Afghanistan abgeschoben werden. Ein weiteres Flüchtlingslager liegt an der Hauptstraße zwischen dem Kabuler Flughafen und der Stadt, das so genannte „Camp-e Wabika". Dort sind Flüchtlinge aus Pakistan und Iran untergebracht. Drei so genannte Betonhäuser (quasi Fabrikgebäude ohne Fenster, die nach außen durch Decken und Plastikplanen abgeschirmt werden; eigentlich Ruinen aus der Najibullah-Zeit, die abgetragen werden müssten) mit je drei Etagen beherbergen die Flüchtlinge. Eines der Häuser ist innen provisorisch ausgebaut, jede Etage ist in vierzehn abgeschlossene Räume aufgeteilt, die jeweils etwa zehn Quadratmeter groß sind. In jedem dieser Zimmer lebt eine Familie mit zehn bis zwölf Personen auf dem nackten Betonboden, ohne Wasser, ohne Elektrizität, ohne Heiz- oder Kochmöglichkeiten, ohne Fenster und Türen. Auch hier wird es nachts bis zu zehn Grad unter Null kalt. In den anderen beiden Häusern haben die Flüchtlinge die je drei Etagen, die wie Lagerhallen aussehen, mit Decken und Plastikplanen abgeteilt. Jede Etage umfasst nicht mehr als 100 Quadratmetern. Auf jeder dieser Etagen leben 100 bis 150 Personen ohne jeden weiteren Komfort. Auf einer dieser Etagen befand sich in einer Wand ein Loch, hinter dem sich ein kleiner Raum von zwei Mal zwei Metern Größe befand. Es war so dunkel, dass ich kaum wagte, ihn zu betreten. Nach einigen Minuten hatten meine Augen sich an das Dunkel gewöhnt, und ich konnte drei alte Menschen, darunter eine Frau, erkennen, die auf diesen vier Quadratmetern unter ein paar Decken dicht beieinander lagen, um sich gegenseitig zu wärmen - menschenunwürdige Verhältnisse, angesichts derer die Einschätzung der Gerichte, in Kabul könne ein Rückkehrer durch die ausländische Hilfe seine Existenz sichern, als reine Ironie erscheint.
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In diesen gesamten drei Häusern leben insgesamt 1.100 Menschen, darunter viele Kinder. Auch ein Metallcontainer befindet sich dort; einige Menschen haben es vorgezogen, sogar bei den eisigen Temperaturen in den Container zu ziehen, statt in den „Häusern" zu wohnen, einige wenige andere haben primitive Zelte errichtet. Vor dem Komplex befindet sich eine einzige Wassersteile mit nur einem Wasserhahn, Waschen und Duschen ist nicht möglich. Acht Latrinen bestehen nur aus Löchern, die in den Boden gegraben sind, und sind in dieser Situation eine Quelle von Infektionen und eine Seuchengefahr. Auf meine Frage an die Flüchtlinge, ob sie je Unterstützung durch die Regierung oder Hilfsorganisationen erhalten hätten, teilten sie mir folgendes mit: Seit vier Jahren lebten sie in diesem so genannten Lager. Ein einziges Mal habe sich in dieser Zeit das Rote Kreuz sehen lassen. Damals habe jede Familie eine einmalige Zuteilung von sieben Kilo Erbsen und Zucker sowie achtundzwanzig Kilo Reis erhalten - ein einziges Mal in vier Jahren für eine Familie von acht bis zehn Personen!
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Im Zeltlager der UNHCR auf dem Weg nach Jalalabad im Osten von Kabul traf ich einen Vertreter des afghanischen Ministeriums für Rückkehrer namens Zamani. Ich fragte ihn, welche Hilfen die Flüchtlinge über die 12 Dollar hinaus bekämen. Seine Auskunft: Er sei seit 2002 in diesem Lager tätig, wo alle neu in Afghanistan eintreffenden Flüchtlinge ankämen. Nicht ein einziges Mal sei ein Vertreter seines Ministeriums dort gewesen, um zu helfen. Er selbst sei nur als Beobachter und für die Regelung der technischen Abläufe anwesend, im Ausland habe man unter den Regierungen und Hilfsorganisationen die Information verbreitet, eine ausländische UN-Institution namens International Organization for Migration (IOM) kümmere sich um die Flüchtlinge, die aus Europa kämen. Die Wahrheit sei jedoch, dass diese Organisation nur die Transportkosten übernehme, aber den Flüchtlingen keine weitere Hilfe zukommen lasse. In dem Fall, dass einige wenige der Flüchtlinge selbst Geld hätten, um beispielsweise ein Geschäft zu eröffnen, könnten sie eventuell von der Organisation einen Zuschuss von 1000 Dollar erhalten. Doch das sei sehr selten; wenn ein Flüchtling Tausende Dollar besäße, um ein Geschäft zu gründen, sei er schließlich auf dieses Geld nicht angewiesen. Praktisch sei ihm kein Fall bekannt, in dem die IOM auf diese Weise Flüchtlingen geholfen habe.
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Es kann also keine Rede davon sein, dass die Versorgung der Flüchtlinge durch die Hilfsorganisationen gewährleistet sei. In den letzten vier Jahren war kein Regierungsvertreter in diesem Lager - ebenfalls nicht erstaunlich, wenn man bedenkt, was der zuständige Minister oben berichtete. Auf die Frage, wovon sie überhaupt lebten, erklärten die Flüchtlinge, die Frauen gingen betteln, die Kinder gingen betteln oder lungerten verwahrlost herum (Schulen gibt es für sie natürlich auch nicht), und die Männer könnten, wenn sie Glück hätten, gelegentlich tageweise Arbeit in der Baubranche finden und dort ca. 2 Dollar am Tag verdienen. Die Baubranche ist zur Zeit die einzige Branche, die wächst, da es sich durch die hohen Mieten, die man von den ausländischen Helfern verlangen kann, lohnt, neue Häuser zu errichten. Auch inmitten der allgemeinen Armut gibt es genug Drogenbarone, ehemalige Mujahedin-Kommandanten und Kriegsfürsten, die enorme Reichtümer angehäuft haben und entweder neue Mietshäuser für reiche Ausländer oder Luxusvillen für sich selbst bauen können. Die verarmte Bevölkerung oder die Flüchtlinge haben davon nichts.
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Erschwinglicher Wohnraum außerhalb der Flüchtlingslager existiert für Rückkehrer nicht. Zwei junge Ärzte aus dem M.-Krankenhaus, mit denen ich über die medizinische Versorgung der Bevölkerung sprach, erzählten mir über ihre privaten Lebensverhältnisse, dass sie zusammen wohnten und ihre niedrigen Gehälter für eine Zweizimmerwohnung zusammenlegten. Diese sei feucht und ungeheizt. „Wir sind Ärzte und gehören angeblich zur Elite der Gesellschaft, und dennoch haben wir keine Möglichkeit, unsere Räume zu heizen. Für diese primitive Wohnung bezahlen wir 250 US-Dollar im Monat." Dass Flüchtlinge, die mit Glück ein paar Dollar pro Tag verdienen, sich wenigstens eine primitive Wohnung leisten können, ist völlig aussichtslos. Die Ärzte berichteten noch, in 48 Stunden hätten sie nur vier Stunden Elektrizität zur Verfügung. Tatsächlich haben laut dem Ministerium für Energie und Wasserversorgung ca. 90 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu elektrischem Strom. Der stellvertretende Energieminister erklärte mir, in Europa und Amerika würden jährlich ca. 1.600 Kilowatt Strom pro Person verbraucht. Afghanistan hätte nicht einmal 30 Kilowatt pro Person und Jahr zur Verfügung. Nicht nur die Wohnungsmieten sind in Kabul ins Unermessliche gestiegen. Für die Flüchtlinge sind selbst Grundnahrungsmittel kaum erschwinglich. Findet ein Familienvater mit viel Glück eine Tätigkeit als Bauarbeiter - der einzigen Branche, die noch floriert -, wird er täglich etwa 100 Afghani, d.h. zwei Dollar, verdienen. Dafür kann man in Kabul höchstens ein Stück trockenes Brot für jedes Familienmitglied kaufen. (Ein kleines Stück Brot von 150 - 200 Gramm kostet 6 Afghani, so dass eine sechsköpfige Familie rein rechnerisch für 108 Afghani täglich drei Stückchen Brot pro Person essen könnte; dazu vielleicht etwas heißes Wasser als Tee-Ersatz.) Inzwischen ist die Versorgungslage der Flüchtlinge in der Hauptstadt so katastrophal, dass täglich Menschen verhungern, besonders Kinder. Die beiden oben erwähnten Kinderärzte aus dem innenstädtischen M.-Krankenhaus gaben folgende Zahlen aus ihrem Haus an: Täglich stürben dort mehrere Kinder an Unterernährung. Auf Nachfrage erklärten sie, allein in der Kinderstation ihres Krankenhauses würden täglich mehrere Kinder eingeliefert, die an Unterernährung litten; bei durchschnittlich drei Kindern pro Woche komme jede ärztliche Hilfe zu spät. Dies seien noch Familien, die glücklich daran seien, weil sie im Zentrum lebten und ihre Kinder ins Krankenhaus bringen könnten. Hunderte Menschen, insbesondere Kinder, stürben täglich, weil sie durch die mangelnde Infrastruktur und Armut nicht einmal in der Lage seien, in die Stadt zu gelangen oder ein Krankenhaus überhaupt zu erreichen. Tag für Tag sieht man in Kabul Tausende Kinder betteln, von denen die jüngsten erst vier bis fünf Jahre alt sind. In den Staus in der Innenstadt von Kabul putzen Kinder die Scheiben der Autos, um sich etwas Geld zu verdienen, oder verkaufen Plastiktüten, ein wenig Kaugummi oder Zigaretten. Tausende bieten sich auch im Bazar als Gepäckträger an, um dreißig oder fünfzig Afghani (60 Cent bis 1 Dollar) am Tag zu verdienen. Die meisten dieser Kinder laufen in der Winterkälte halb nackt herum. Auch Tausende von Frauen betteln in Kabul; es ist fast unmöglich, als Besucher den Ansturm der Bettler abzuwehren. Tausende Frauen prostituieren sich, und das sogar in einem islamischen Land, in dem darauf die Steinigung oder andere schwere Strafen stehen. Man kann sich vorstellen, dass sie aus unvorstellbarer Not so handeln. Für Mädchen und junge Frauen, die aus Europa und anderen westlichen Ländern abgeschoben werden, besteht die größte Gefahr darin, dass sie von reichen Kommandanten oder anderen Männern aus der Oberschicht, von denen es noch genug gibt, gekauft und vergewaltigt werden. Die meisten von ihnen haben keine Möglichkeit, Zugang zu Bildung und Ausbildung zu finden.
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Aus dem oben Dargestellten geht hervor, dass ein abgeschobener Asylbewerber - selbst ein junger, allein stehender Mann - durch die dort herrschenden Verhältnisse unmittelbar in seiner Existenz gefährdet wäre.“
60 
Das sich aus den beiden Berichten für das Gericht herauskristallisierende Bild der Lage für afghanische Rückkehrer ergibt allgemein, dass es Rückkehrer in das zerstörte Afghanistan derzeit schwer haben, sich wieder in das Leben Afghanistans zu integrieren und ihren Lebensunterhalt selbstständig sicherzustellen. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten und der fehlenden Hilfe für Rückkehrer werden zumindest diejenigen, die sich nicht auf den wirtschaftlichen Rückhalt der Familie oder von sonstigen Personen verlassen können und die auch keine eigene gesicherte wirtschaftliche Existenz aus Zeiten vor dem Verlassen Afghanistans aufweisen können, im Falle ihrer Rückkehr schwersten Gesundheitsgefährdungen durch Mangelernährung und unzureichende Unterkünfte ausgesetzt . Es handelt sich bei den Rückkehrern aus dem Ausland um eine Bevölkerungsgruppe nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handelt, mit der Folge, dass grundsätzlich eine Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG durch die oberste Landesbehörde vorrangig ist. Hieraus ergibt sich, dass in den Fällen, in denen bei einer allgemeinen Gefahrenlage eine Anordnung nach § 60a Abs.1 AufenthG fehlt, ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann bejaht werden kann, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass jeder von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11, Urt. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31, Urt. v. 19.11 1996 - 1 C 6 95 -. Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5). Eine solche Gefahrenlage besteht hier, wie dargestellt, für Rückkehrer, die eine Unterstützung durch Freunde und die Familie nicht zu erwarten haben (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005 - A 10 K 12302/05 -, DVBl 2006, 391). Für diese Fallgruppe wird an der gegenteiligen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 18.07.2005 - A 2 K 11626/03 -, juris) angesichts der neuen Erkenntnismittel nicht mehr festgehalten.
61 
So liegt der Fall des Klägers. Dieser hat in Kabul niemanden, bei dem er Zuflucht und Unterstützung suchen könnte. Zwar hat er noch Familienangehörige in Afghanistan. Diese aufzusuchen kann ihm jedoch nicht zugemutet werden, da er in seiner Heimat von denjenigen, die er an die Taliban verraten hatte, verfolgt wird. Es ist weit überwiegend wahrscheinlich, dass ihm dort Racheakte mit erheblichen Gesundheitsgefahren drohen. In anderen Gebieten Afghanistans hat der Kläger aber keine Verwandtschaft, so dass es ihm insgesamt nicht zugemutet werden kann, nach Afghanistan zurückzukehren.
62 
Die Abschiebungsandrohung erweist sich damit als teilweise rechtswidrig. Sie verletzt somit den Kläger in eigenen Rechten und ist insoweit aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
63 
Die Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung findet sich in den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 AsylVfG, 59 AufenthG. Dem Erlass steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbot auch nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Jedoch darf Afghanistan nicht als Zielstaat der Abschiebung, welche dem Kläger angedroht wird, bezeichnet sein, da zu seinen Gunsten insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greift. Auch wenn Afghanistan damit eigentlich als Staat, in den die Abschiebung nicht erfolgen darf, ausdrücklich bezeichnet werden müsste (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), bleibt nach der Aufhebung der Zielstaats die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO. Sie vollzieht das prozentuale Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten nach. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
24 
Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.
25 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
26 
Die zulässige Klage hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. Weit überwiegend ist sie jedoch unbegründet.
27 
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag im Wege der Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakte, so dass sich deren Ablehnung auch nicht als rechtswidrig erweist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28 
Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitert schon daran, dass er aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist.
29 
Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer nach Inkrafttreten dieser Regelungen am 30. Juni 1993 (vgl. Renner, AuslR, 7. Auflage Vorbemerkung AsylVfG, Rn. 18) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Zwar weiß der Kläger angeblich nicht, aus welchem Staat er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Es steht aber nach den Einlassungen des Klägers fest, dass die Einreise auf dem Landweg erfolgt ist. Da nach derzeitiger Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten entweder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder sonstige sichere Drittstaaten nach Anlage I zu § 26a AsylVfG sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, selbst wenn sein Reiseweg im Einzelnen nicht bekannt ist (BVerwG, Urt. v. 07.11.1995 - 9 C 73/95 -, NVwZ 1996, 197; BVerfG, Urt. v. 14.03.1996 - 2 BvR 2315/93 -, NVwZ 1996, 700 [704]). Anhaltspunkte, dass die Reise dort ausnahmsweise nicht hätte unterbrochen und um Asyl hätte nachgesucht werden können, liegen nicht vor.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
31 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge i.S. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 fest, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits sind nur teilweise deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Hinsichtlich dieser Kriterien umfasst das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG alle Fallkonstellationen, die auch von Art. 16a Abs. 1 GG erfasst werden. Jedoch gehen die Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowohl hinsichtlich der Verfolgungshandlungen als auch der Verfolgungssubjekte über den Schutz des Grundrechts auf Asyl hinaus. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
32 
Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, wegen einer erlittenen oder drohenden Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgereist zu sein. Im Falle seiner Rückkehr droht ihm eine solche Verfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
33 
Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. seine Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere nicht lediglich unerheblich beeinträchtigen, sondern ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.). Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.). Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, a.a.O.).
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Nach den glaubhaften, weil im Wesentlichen konstant geschilderten und nicht von unerklärlichen Widersprüchen geprägten Einlassungen des Klägers ist dieser nach einer Gefangennahme durch die Taliban und einer sich anschließenden Ächtung durch die Mitbewohner seiner Region Ende 1999 aus Afghanistan ausgereist. Eine Bedrohung durch die Taliban ist heute nahezu auszuschließen. Der Kläger hat den Taliban 1999 geliefert, was diese mit Gewalt von ihm zu erpressen suchten. Daher sind weitere gezielte Verfolgungshandlungen der nicht mehr an der staatlichen Macht beteiligten Taliban gegen den Kläger nicht zu erwarten. Unabhängig vom anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist eine Gefahr erneuter Verfolgung auszuschließen.
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Keine der Maßnahmen der von dem Kläger Verratenen war aufgrund der Verfolgungsmerkmale, welche nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevant sein können, gegen den Kläger gerichtet. Die Bedrohung durch die Verwandten derjenigen, die er unter Folter verraten hatte, war genau aus diesem Grund gegen ihn gerichtet. Ein Übergriff gegen ihn aus diesem Grund wäre weder wegen seiner politischen Überzeugung noch wegen individueller Merkmale, die sein Anderssein prägen könnten, erfolgt. Es wäre ein schlicht krimineller Racheakt. Davor schützt auch § 60 Abs. 1 AufenthG nicht. Zwar erkennt diese Norm nichtstaatliche Akteure als Verfolger an. Jedoch müssten auch diese aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gründen verfolgen. Dies ist hier nicht der Fall.
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Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara kann der Kläger eine drohende Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht mit Erfolg behaupten. Zur Lage der Hazara in Afghanistan lässt sich folgendes feststellen:
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Die Lage der ethnischen Minderheiten (in den jeweiligen Regionen) hat sich nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell (unter anderem von Paschtunen) diskriminierten Hazaras insgesamt verbessert, obwohl überbrachte Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Besonders die tadschikische, aber auch die usbekische, turkmenische sowie die schiitische Hazara-Minderheit ist an namhafter Stelle in der Übergangsregierung repräsentiert (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005 S. 17). Damit spricht nichts für das Vorliegen der Möglichkeit einer Gruppenverfolgung dieser Minderheit durch irgendwelche Kräfte.
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Die Klage ist nicht nur in ihrem Hauptantrag, sondern auch überwiegend in ihrem zulässigen Hilfsantrag unbegründet. Es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Weder besteht für den Kläger die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch droht ihm wegen irgendeiner Straftat die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für das Vorliegen einer solchen Gefährdungslage ist nichts ersichtlich.
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Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr eine erhebliche und konkrete Gesundheits- und Lebensgefahr aufgrund der desolaten Versorgungslage für Rückkehrer nach Afghanistan
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Die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan stellt sich nach Schilderungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 29.11.2005 wie folgt dar:
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Die UN versorgen auch nach dem Ende der langjährigen Dürreperiode noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (Zahlen saisonal schwankend). Darunter befinden sich über 1,5 Millionen Binnenvertriebene und Rückkehrer, die 2003 und 2004 wieder nach Afghanistan gekommen sind. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Zwar hat sie sich nach einer vergleichsweise guten Ernte im Jahr 2005 verbessert, dennoch waren erneut Nothilfemaßnahmen erforderlich, u.a. für Dürreopfer in den Provinzen Daikundi und Herat, für die durch ungewöhnlich heftige Schneefälle betroffenen Einwohner der Provinz Ghor sowie für die Überschwemmungsopfer nach der Schneeschmelze in den Provinzen Saripul, Balkh und Jowzjan sowie im Südosten.
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Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und vor allem Landminen. Humanitäre Hilfe bleibt weiterhin von Bedeutung. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. So kommt es von Zeit zu Zeit zu Übergriffen der Taliban.
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Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind und in solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden.
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In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR von Oktober 2005 noch knapp 4 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 3 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran (nach anderen Angaben sind es nur etwas über 2 Millionen Flüchtlinge). Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge (sie werden auf eine fünfstellige Zahl geschätzt) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
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Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit Beginn 2002, insbesondere aus Pakistan, wird auf insgesamt etwa 4,4 Millionen Menschen geschätzt. Davon kehrten ca. 3,4 Millionen Menschen mit Hilfe von UNHCR zurück (ca. 2,5 Millionen aus Pakistan und ca. 800.000 aus Iran). Allein im Jahr 2005 beläuft sich die Zahl der bis einschließlich September mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten auf ca. 440.000 Menschen. Dass die Rückkehrerzahlen tendenziell abnehmen, beruht unter anderem darauf, dass einige Personen mittlerweile z. B. einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, sie dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es für sie in Afghanistan möglich wäre. Ein Teil der Afghanen scheut die Rückkehr auch aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen (insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeiten, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen). Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Iran bzw. Pakistan sowie UNHCR existieren Dreiparteienabkommen, die den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige Rückkehr von Afghanen aus Iran bzw. Pakistan festlegen. Es gilt sowohl für diejenigen Flüchtlinge, die sich noch in Gastländern aufhalten, als auch für jene, die in Afghanistan eintreffen, und weist UNHCR offiziell die Rolle zu, die Freiwilligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen. Die Abkommen laufen bis 2005 bzw. 2006. Das Abkommen mit Pakistan, das im März 2006 auslaufen sollte, wurde bis Dezember 2006 verlängert.
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Freiwillig zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen, z.T. auch in ihrer ehemaligen Unterbringung unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. UNHCR hat mit verschiedenen NROen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Anfang August 2005 kündigte die pakistanische Regierung an, 32 Flüchtlingslager in den Stammesregionen an der Grenze zu Afghanistan bis Ende des Monats zu schließen. Dies betraf etwas mehr als 100.000 Flüchtlinge. Als Grund nannte die Regierung Sicherheitsbedenken. Nach Intervention der afghanischen Regierung wurde die Frist zur Räumung der Lager bis Mitte September verlängert. Obwohl die Flüchtlinge die Wahl zwischen Umsiedlung in andere Flüchtlingslager innerhalb Pakistans und der Rückkehr nach Afghanistan hatten, wurde die zweite Option deutlich nahe gelegt, da auch die Umsiedlung innerhalb Pakistans nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist. Viele Flüchtlinge, die z. T. seit Jahren in den Lagern gelebt und dort Handelsgeschäfte betrieben hatten, mussten in kürzester Zeit ihre Geschäfte veräußern. Bei ihrer von UNHCR unterstützten Repatriierung in die an der Grenze zu Pakistan liegenden Provinzen kam es zu Engpässen bei der Versorgung mit Wohnraum. Das afghanische Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten bemüht sich, diese Situation unter anderem durch Zuteilung von Land aufzufangen. Nach wie vor gibt es eine Flüchtlingsbewegung aus Afghanistan. Vor allem aus Nordafghanistan fliehen Afghanen wegen unzureichender Versorgung nach Pakistan.
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Weiter wird von Dr. Danesch in seinem für das Verwaltungsgericht Hamburg vom 25.01.2006 das folgende Bild zur allgemeinen Lage in Afghanistan dargestellt:
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„Meine Erfahrungen in Kabul und ganz Afghanistan belegen, dass diese Berichte [des Auswärtigen Amtes] den tatsächlichen Verhältnissen keinerlei Rechnung tragen. Tatsächlich sind die Lebensverhältnisse weit katastrophaler, als es die Berichte vermuten lassen. Den Widerspruch zum Ergebnis meiner eigenen Recherchen kann ich nur so erklären, dass die Verfasser der Berichte ihre Informationen nicht direkt gesammelt, sondern über offizielle Kanäle bezogen haben, die Interesse an einer Schönfärbung der Lage haben.
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Bevor ich im Einzelnen auf die heutige Lage der Hindus eingehe, möchte ich allgemein schildern, wie sich die Versorgungslage von Rückkehrern nach Afghanistan darstellt. In Gerichtsurteilen und Bescheiden in Asylverfahren wird in letzter Zeit häufig - unter Bezug auf die Berichte des Auswärtigen Amts, beispielsweise vom 3. November 2004 und vom 21. Juni 2005 - die Behauptung aufgestellt, die Versorgungslage in Kabul und anderen Landesteilen habe sich grundsätzlich verbessert. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul - entweder durch Leistungen von Hilfsorganisationen oder eigene Arbeit - nicht das zum Existenzminimum Notwendige erlangen könne. Auch die Sicherheitslage sei durch die Anwesenheit der internationalen Truppen verbessert, wenngleich immer noch fragil. Daraus wird der Schluss gezogen, eine Abschiebung nach Afghanistan bedeute keinesfalls, den Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Dieser Einschätzung muss widersprochen werden. Die Lage zurückkehrender Flüchtlinge ist in der Tat so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Rückkehrer darstellt. Zum anderen wird erst vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Lage deutlich, um wie viel schwieriger sich noch die Lebenssituation der in Afghanistan verbliebenen bzw. eventuell dorthin zurückkehrenden Hindus und Sikhs darstellt. Gleich zu Beginn ist das Argument zu entkräften, durch die Anwesenheit der internationalen Hilfsorganisationen sei in Kabul eine Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Wohnraum gegeben. Insbesondere wird in Gerichtsurteilen und Bescheiden immer wieder Bezug auf die Anwesenheit der UN und ihrer humanitären Organisationen genommen. Bei meiner Reise im Dezember hatte ich mehrmals Gelegenheit, mit Vertretern der UN-Organisationen ausführlich über die Lage der Flüchtlinge und Rückkehrer und die Hilfen, die ihnen gewährt werden, zu sprechen. Der Vertreter der UNHCR erklärte mir, im Jahr 2002 habe seine Organisation begonnen, Rückkehrer zu begleiten, die freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten. 3,5 Millionen Afghanen seien zwischen 2002 und 2005 von der UNHCR unterstützt worden. Von diesen seien weniger als 1 Million aus dem Iran und 2,5 Millionen aus Pakistan gekommen. Rückkehrer aus Europa spielen zahlenmäßig keine große Rolle. Im Folgenden ist speziell die Lage in Kabul zu betrachten; allgemein gestehen die Gerichte und das Bundesamt zu, dass für Afghanistan allenfalls eine Abschiebung nach Kabul in Frage komme. Es ist also zu fragen, ob ein Rückkehrer aus Europa in der Hauptstadt eine Aussicht hat, seine Existenz zu sichern.
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Die afghanische Hauptstadt ist durch den Zustrom von Rückkehrern aus den Nachbarländern sowie Binnenflüchtlingen stark angewachsen. Nachdem Kabul im Gefolge der Jahre langen Bürgerkriege stark entvölkert worden war - bis zum Ende der Taleban-Herrschaft war die Einwohnerzahl von einst ca. 3 Millionen auf 1 Million gesunken -, wuchs die Stadt in den darauf folgenden Jahren erneut auf etwa 2,5 Millionen. Gerade in den letzten zwei Jahren jedoch ist die Bevölkerungszahl noch einmal sprunghaft angestiegen, nach offiziellen Angaben auf 4,5 Millionen. Mein eigener Eindruck allerdings - da ich die Stadt seit fast dreißig Jahren kenne, glaube ich dies beurteilen zu können - ist, dass die wirkliche Zahl über 5 Millionen beträgt. Diese Einschätzung teilen auch mehrere afghanische Journalisten und Politiker, mit denen ich sprach. Insgesamt sind laut Aussagen der UNHCR in den letzten drei Jahren ca. 4,4 Millionen Afghanen, die zuvor nach Iran oder Pakistan geflüchtet waren, ins Land zurückgekehrt. Problematisch ist die geographische Lage Kabuls: Da die Stadt in einem von hohen Bergen umgebenen Talkessel liegt, ist die Möglichkeit zur räumlichen Ausdehnung von Ansiedlungen beschränkt. Auf diesem engen Raum drängen sich Millionen Menschen, von denen die meisten in den letzten Jahren als Flüchtlinge in die Stadt gekommen sind. Das Verkehrschaos, die Luftverschmutzung und der Müll in Kabul sind unbeschreiblich. Ein UN-Vertreter bestätigte mir, die Mehrheit der Flüchtlinge kehre nicht in die Dörfer zurück. Da die Landwirtschaft am Boden liege, seien auch viele Rückkehrer, die ursprünglich vom Lande stammten, in die Städte geströmt, besonders nach Kabul. Natürlich säßen die meisten der ca. 2.400 Hilfsorganisationen in Kabul, so dass in der Bevölkerung der Eindruck entstanden sei, dort würden sie von ihnen versorgt. So streben Millionen Afghanen nach Kabul in der Hoffnung, dort Hilfe - Infrastruktur, medizinische Versorgung, Wohnraum - zu erhalten. Diese Hoffnung trügt jedoch in den meisten Fällen. Hunderttausende Binnenflüchtlinge sind nicht einmal von den Hilfsorganisationen erfasst und vegetierten einfach an verschiedenen Orten dahin. Die UN versucht zwar, die Flüchtlingsströme zu lenken und die Menschen zur Wiederansiedlung in den Provinzen zu bewegen. Immer wieder wird in Gerichtsurteilen darauf hingewiesen, dass die UNHCR mit diversen NGOs eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten Zahl von Unterkünften auf dem Land und in der Umgebung von Kabul geschlossen habe. Dass dieses Programm zum einen relativ wirkungslos ist und zum anderen für Rückkehrer aus Europa überhaupt nicht greift, soll im Folgenden näher beleuchtet werden.
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Grundsätzlich erhält jede in Kabul eintreffende Familie - also auch abgeschobene Rückkehrer aus Europa - von der UN eine einmalige Hilfe von 12 Dollar pro Person. Dann sind die Menschen auf sich gestellt und müssen selbst nach einer Unterkunft suchen. Weitere Hilfen durch die UN oder Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) gibt es momentan in Kabul nicht Ein UN-Vertreter schilderte mir, wie genau das Ansiedlungsprogramm auf dem Land sich gestaltet. Die Flüchtlinge würden zuerst nach Kabul in eine Sammelstelle der UNHCR im Osten der Stadt, auf dem Weg nach Jalalabad, gebracht. Dort werde die einmalige Hilfe ausgezahlt. Anschließend brächten Transportfirmen, die von der UN bezahlt werden, sie zu ihren Heimatorten. Auf meine Frage an den UNHCR-Vertreter, ob dies alles sei, oder ob die Flüchtlinge noch weitere Hilfen erhielten, betonte dieser, zwischen 2002 und 2005 hätte das World-Food-Programme (WFP) einem Teil der Flüchtlinge noch folgende, einmalige Hilfe zukommen lassen: pro Familie (afghanische Familien bestehen durchschnittlich aus 8 bis 10 Personen) ein Zelt, einen Eimer, 50 kg Getreide, zwei Stück Seife und einige Meter Stoff für die Frauen. Eine weitere Hilfe außer dieser einmaligen Gabe innerhalb von drei Jahren gab es nicht. Auf weitere Nachfragen erklärte er, wer bereit war, Kabul zu verlassen und in der Heimatregion - also weitab der Zivilisation - Grundbesitz habe, habe Baumaterial erhalten, um sich auf ihrem eigenen Land neue Häuser zu errichten. Wohl gemerkt, diese Hilfen kommen nicht allen Flüchtlingen zu Gute, sondern nur den Ärmsten der Armen unter ihnen. Zwischen 2002 und Ende 2005 - also in knapp vier Jahren - seien auf diese Weise 140.000 Häuser gebaut worden. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies primitivste Zweiraumhäuser ohne Kanalisation, Elektrizität oder sonstige Einrichtungen außer einer einfachen Toilette sind, und dies für durchschnittlich acht bis zu fünfzehn oder zwanzig Personen. Wovon die Flüchtlinge leben, während sie ihre Häuser bauen, ist ihre eigene Angelegenheit. Der UNHCR-Vertreter wies darauf hin, dass seine Organisation auch versuche, Wasserstellen einzurichten. In den letzten vier Jahren, so seine Angaben, seien für 3,5 Millionen Flüchtlinge auf dem Lande 8.200 Wasserstellen geschaffen worden. Auch hier wurde also nur ein Bruchteil der Flüchtlinge versorgt. Zudem gelingt unter diesen primitiven Verhältnissen die Ansiedlung oft nicht, und die Bauern fliehen zurück in die Städte. Außerdem ist noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass dieses Programm weitab in den Provinzen stattfindet und für Rückkehrer aus Europa - denen das Bundesamt und die Gerichte ja zugestehen, dass man sie allenfalls nach Kabul abschieben könne - nicht von Belang. Auch das afghanische Ministerium für Rückkehrer versucht, Flüchtlinge auf dem Land neu anzusiedeln, hat dafür jedoch nur ein geringes Budget zur Verfügung. Ich sprach mit dem afghanischen Minister für Rückkehrer, Dr. Azam Dadfar. Er habe keinerlei Mittel für die Integration der Flüchtlinge zur Verfügung, erklärte der Minister. Die Hilfsgelder flössen sofort wieder an die ausländischen Organisationen zurück, um beispielsweise Gehälter zu finanzieren. Das Budget seines Ministeriums betrage nur 2,7 Millionen US-Dollar jährlich. Mit dieser Summe könne er nicht einmal die Gehälter der 1140 Beamten seines Ministeriums zahlen und erst recht nicht 4,4 Millionen Flüchtlinge versorgen. Dennoch mache er aus der Not eine Tugend und versuche, weit von den Städten entfernt, in den ländlichen Gebieten, staatlichen Grund und Boden an die Flüchtlinge zu verteilen. Doch dort gebe es keinerlei Infrastruktur. Er hoffe, so zumindest in den nächsten Jahren 200.000 Familien zu helfen. An einem konkreten Beispiel konnte ich mich selbst davon überzeugen, wie diese „Hilfe" aussieht: 15 km außerhalb der Stadt Mazar-e Sharif im Norden liegt ein kleiner Ort namens Share Nou. Das Gelände dort ist eine unfruchtbare Salzwüste. Dieses Land hat das Ministerium an Rückkehrer aus Pakistan verteilt. Mit eigenen Augen sah ich mehr als 200 Familien, die man einfach dort in der Wüste abgesetzt hatte. Jede Familie hatte einmalig ein Zelt, ein paar Töpfe und ungefähr 100 kg Getreide erhalten, sowie ein wenig Holz und Bauschutt. Damit - und mit den 12 Dollar „Begrüßungsgeld" von der UNHCR - sollten sie sich nach der Vorstellung des Ministers ein neues Leben aufbauen. Weitere Hilfen dürfen sie nicht erwarten. Frauen und Kinder waren in dem Lager nicht zu sehen; angeblich wanderten sie täglich die zwei bis drei Stunden nach Mazar-e Sharif, um dort zu betteln; möglicherweise auch, um sich zu prostituieren. Es gab weder Wasserstellen, elektrischen Strom, Heizmöglichkeiten oder sonstige Infrastruktur. Die Männer waren damit beschäftigt, mit bloßen Händen Lehmziegel herzustellen und daraus primitive Hütten zu errichten. Ein Familienvater erklärte mir, durch die Kälte und den Hunger seien bereits zwei seiner Kinder gestorben; eines sei zwei, das andere vier Jahre alt gewesen. Nach den übrigen seiner sechs Kinder befragt, berichtete er, sie seien ebenfalls zum Betteln in die Stadt gegangen. Er hoffe, dass sie ein wenig Essen, das sie aus dem Abfall geklaubt hätten, und vielleicht ein paar Afghani mitbrächten. Alle Familienmitglieder seien krank, er rechne nicht damit, dass sie noch lange leben würden. Nicht einmal Süßwasser gebe es, er müsse zum Trinken Salzwasser aus einigen Kilometern Entfernung heranschleppen. Die gleichen Verhältnisse traf ich in einem anderen Lager einige Kilometer südlichen von Mazar-e Sharif an.
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Für abgeschobene Asylbewerber bleibt also praktisch nur die Option, sich in der Hauptstadt Kabul niederzulassen. Dies gestehen auch die Gerichte zu, weisen aber immer wieder darauf hin, dass sich die Lebensverhältnisse dort, u.a. durch die Anwesenheit der internationalen Hilfsorganisationen, verbessert hätten. Die Wohnsituation der Flüchtlinge ist katastrophal.
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Als Beispiel soll ein Zeitlager für Flüchtlinge an der Tamani-Straße Richtung Kheirkhane im Norden von Kabul dienen. Auf dem Gehweg vor den Läden der Bevölkerung sind siebzig, achtzig zerlumpte Zelte aufgestellt, die größtenteils aus alten Säcken und Plastikplanen zusammengestückelt sind. Sie stehen buchstäblich in der Gosse, durch die das Abwasser abfließt. In diesen so genannten Unterkünften hausen etwa tausend Menschen auf dem nackten Boden. Acht- bis zehnköpfige Familien leben mit nur ein paar zerrissenen Decken als Einrichtung auf acht oder zehn Quadratmetern. Die vielen Kinder sind schutzlos den Dezembertemperaturen ausgeliefert, die in der Nacht auf bis minus zehn Grad fallen. Die Kinder sind abgemagert, unterernährt und krank. Ein solches Schicksal würde auch Flüchtlinge erwarten, die aus Europa nach Afghanistan abgeschoben werden. Ein weiteres Flüchtlingslager liegt an der Hauptstraße zwischen dem Kabuler Flughafen und der Stadt, das so genannte „Camp-e Wabika". Dort sind Flüchtlinge aus Pakistan und Iran untergebracht. Drei so genannte Betonhäuser (quasi Fabrikgebäude ohne Fenster, die nach außen durch Decken und Plastikplanen abgeschirmt werden; eigentlich Ruinen aus der Najibullah-Zeit, die abgetragen werden müssten) mit je drei Etagen beherbergen die Flüchtlinge. Eines der Häuser ist innen provisorisch ausgebaut, jede Etage ist in vierzehn abgeschlossene Räume aufgeteilt, die jeweils etwa zehn Quadratmeter groß sind. In jedem dieser Zimmer lebt eine Familie mit zehn bis zwölf Personen auf dem nackten Betonboden, ohne Wasser, ohne Elektrizität, ohne Heiz- oder Kochmöglichkeiten, ohne Fenster und Türen. Auch hier wird es nachts bis zu zehn Grad unter Null kalt. In den anderen beiden Häusern haben die Flüchtlinge die je drei Etagen, die wie Lagerhallen aussehen, mit Decken und Plastikplanen abgeteilt. Jede Etage umfasst nicht mehr als 100 Quadratmetern. Auf jeder dieser Etagen leben 100 bis 150 Personen ohne jeden weiteren Komfort. Auf einer dieser Etagen befand sich in einer Wand ein Loch, hinter dem sich ein kleiner Raum von zwei Mal zwei Metern Größe befand. Es war so dunkel, dass ich kaum wagte, ihn zu betreten. Nach einigen Minuten hatten meine Augen sich an das Dunkel gewöhnt, und ich konnte drei alte Menschen, darunter eine Frau, erkennen, die auf diesen vier Quadratmetern unter ein paar Decken dicht beieinander lagen, um sich gegenseitig zu wärmen - menschenunwürdige Verhältnisse, angesichts derer die Einschätzung der Gerichte, in Kabul könne ein Rückkehrer durch die ausländische Hilfe seine Existenz sichern, als reine Ironie erscheint.
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In diesen gesamten drei Häusern leben insgesamt 1.100 Menschen, darunter viele Kinder. Auch ein Metallcontainer befindet sich dort; einige Menschen haben es vorgezogen, sogar bei den eisigen Temperaturen in den Container zu ziehen, statt in den „Häusern" zu wohnen, einige wenige andere haben primitive Zelte errichtet. Vor dem Komplex befindet sich eine einzige Wassersteile mit nur einem Wasserhahn, Waschen und Duschen ist nicht möglich. Acht Latrinen bestehen nur aus Löchern, die in den Boden gegraben sind, und sind in dieser Situation eine Quelle von Infektionen und eine Seuchengefahr. Auf meine Frage an die Flüchtlinge, ob sie je Unterstützung durch die Regierung oder Hilfsorganisationen erhalten hätten, teilten sie mir folgendes mit: Seit vier Jahren lebten sie in diesem so genannten Lager. Ein einziges Mal habe sich in dieser Zeit das Rote Kreuz sehen lassen. Damals habe jede Familie eine einmalige Zuteilung von sieben Kilo Erbsen und Zucker sowie achtundzwanzig Kilo Reis erhalten - ein einziges Mal in vier Jahren für eine Familie von acht bis zehn Personen!
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Im Zeltlager der UNHCR auf dem Weg nach Jalalabad im Osten von Kabul traf ich einen Vertreter des afghanischen Ministeriums für Rückkehrer namens Zamani. Ich fragte ihn, welche Hilfen die Flüchtlinge über die 12 Dollar hinaus bekämen. Seine Auskunft: Er sei seit 2002 in diesem Lager tätig, wo alle neu in Afghanistan eintreffenden Flüchtlinge ankämen. Nicht ein einziges Mal sei ein Vertreter seines Ministeriums dort gewesen, um zu helfen. Er selbst sei nur als Beobachter und für die Regelung der technischen Abläufe anwesend, im Ausland habe man unter den Regierungen und Hilfsorganisationen die Information verbreitet, eine ausländische UN-Institution namens International Organization for Migration (IOM) kümmere sich um die Flüchtlinge, die aus Europa kämen. Die Wahrheit sei jedoch, dass diese Organisation nur die Transportkosten übernehme, aber den Flüchtlingen keine weitere Hilfe zukommen lasse. In dem Fall, dass einige wenige der Flüchtlinge selbst Geld hätten, um beispielsweise ein Geschäft zu eröffnen, könnten sie eventuell von der Organisation einen Zuschuss von 1000 Dollar erhalten. Doch das sei sehr selten; wenn ein Flüchtling Tausende Dollar besäße, um ein Geschäft zu gründen, sei er schließlich auf dieses Geld nicht angewiesen. Praktisch sei ihm kein Fall bekannt, in dem die IOM auf diese Weise Flüchtlingen geholfen habe.
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Es kann also keine Rede davon sein, dass die Versorgung der Flüchtlinge durch die Hilfsorganisationen gewährleistet sei. In den letzten vier Jahren war kein Regierungsvertreter in diesem Lager - ebenfalls nicht erstaunlich, wenn man bedenkt, was der zuständige Minister oben berichtete. Auf die Frage, wovon sie überhaupt lebten, erklärten die Flüchtlinge, die Frauen gingen betteln, die Kinder gingen betteln oder lungerten verwahrlost herum (Schulen gibt es für sie natürlich auch nicht), und die Männer könnten, wenn sie Glück hätten, gelegentlich tageweise Arbeit in der Baubranche finden und dort ca. 2 Dollar am Tag verdienen. Die Baubranche ist zur Zeit die einzige Branche, die wächst, da es sich durch die hohen Mieten, die man von den ausländischen Helfern verlangen kann, lohnt, neue Häuser zu errichten. Auch inmitten der allgemeinen Armut gibt es genug Drogenbarone, ehemalige Mujahedin-Kommandanten und Kriegsfürsten, die enorme Reichtümer angehäuft haben und entweder neue Mietshäuser für reiche Ausländer oder Luxusvillen für sich selbst bauen können. Die verarmte Bevölkerung oder die Flüchtlinge haben davon nichts.
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Erschwinglicher Wohnraum außerhalb der Flüchtlingslager existiert für Rückkehrer nicht. Zwei junge Ärzte aus dem M.-Krankenhaus, mit denen ich über die medizinische Versorgung der Bevölkerung sprach, erzählten mir über ihre privaten Lebensverhältnisse, dass sie zusammen wohnten und ihre niedrigen Gehälter für eine Zweizimmerwohnung zusammenlegten. Diese sei feucht und ungeheizt. „Wir sind Ärzte und gehören angeblich zur Elite der Gesellschaft, und dennoch haben wir keine Möglichkeit, unsere Räume zu heizen. Für diese primitive Wohnung bezahlen wir 250 US-Dollar im Monat." Dass Flüchtlinge, die mit Glück ein paar Dollar pro Tag verdienen, sich wenigstens eine primitive Wohnung leisten können, ist völlig aussichtslos. Die Ärzte berichteten noch, in 48 Stunden hätten sie nur vier Stunden Elektrizität zur Verfügung. Tatsächlich haben laut dem Ministerium für Energie und Wasserversorgung ca. 90 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu elektrischem Strom. Der stellvertretende Energieminister erklärte mir, in Europa und Amerika würden jährlich ca. 1.600 Kilowatt Strom pro Person verbraucht. Afghanistan hätte nicht einmal 30 Kilowatt pro Person und Jahr zur Verfügung. Nicht nur die Wohnungsmieten sind in Kabul ins Unermessliche gestiegen. Für die Flüchtlinge sind selbst Grundnahrungsmittel kaum erschwinglich. Findet ein Familienvater mit viel Glück eine Tätigkeit als Bauarbeiter - der einzigen Branche, die noch floriert -, wird er täglich etwa 100 Afghani, d.h. zwei Dollar, verdienen. Dafür kann man in Kabul höchstens ein Stück trockenes Brot für jedes Familienmitglied kaufen. (Ein kleines Stück Brot von 150 - 200 Gramm kostet 6 Afghani, so dass eine sechsköpfige Familie rein rechnerisch für 108 Afghani täglich drei Stückchen Brot pro Person essen könnte; dazu vielleicht etwas heißes Wasser als Tee-Ersatz.) Inzwischen ist die Versorgungslage der Flüchtlinge in der Hauptstadt so katastrophal, dass täglich Menschen verhungern, besonders Kinder. Die beiden oben erwähnten Kinderärzte aus dem innenstädtischen M.-Krankenhaus gaben folgende Zahlen aus ihrem Haus an: Täglich stürben dort mehrere Kinder an Unterernährung. Auf Nachfrage erklärten sie, allein in der Kinderstation ihres Krankenhauses würden täglich mehrere Kinder eingeliefert, die an Unterernährung litten; bei durchschnittlich drei Kindern pro Woche komme jede ärztliche Hilfe zu spät. Dies seien noch Familien, die glücklich daran seien, weil sie im Zentrum lebten und ihre Kinder ins Krankenhaus bringen könnten. Hunderte Menschen, insbesondere Kinder, stürben täglich, weil sie durch die mangelnde Infrastruktur und Armut nicht einmal in der Lage seien, in die Stadt zu gelangen oder ein Krankenhaus überhaupt zu erreichen. Tag für Tag sieht man in Kabul Tausende Kinder betteln, von denen die jüngsten erst vier bis fünf Jahre alt sind. In den Staus in der Innenstadt von Kabul putzen Kinder die Scheiben der Autos, um sich etwas Geld zu verdienen, oder verkaufen Plastiktüten, ein wenig Kaugummi oder Zigaretten. Tausende bieten sich auch im Bazar als Gepäckträger an, um dreißig oder fünfzig Afghani (60 Cent bis 1 Dollar) am Tag zu verdienen. Die meisten dieser Kinder laufen in der Winterkälte halb nackt herum. Auch Tausende von Frauen betteln in Kabul; es ist fast unmöglich, als Besucher den Ansturm der Bettler abzuwehren. Tausende Frauen prostituieren sich, und das sogar in einem islamischen Land, in dem darauf die Steinigung oder andere schwere Strafen stehen. Man kann sich vorstellen, dass sie aus unvorstellbarer Not so handeln. Für Mädchen und junge Frauen, die aus Europa und anderen westlichen Ländern abgeschoben werden, besteht die größte Gefahr darin, dass sie von reichen Kommandanten oder anderen Männern aus der Oberschicht, von denen es noch genug gibt, gekauft und vergewaltigt werden. Die meisten von ihnen haben keine Möglichkeit, Zugang zu Bildung und Ausbildung zu finden.
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Aus dem oben Dargestellten geht hervor, dass ein abgeschobener Asylbewerber - selbst ein junger, allein stehender Mann - durch die dort herrschenden Verhältnisse unmittelbar in seiner Existenz gefährdet wäre.“
60 
Das sich aus den beiden Berichten für das Gericht herauskristallisierende Bild der Lage für afghanische Rückkehrer ergibt allgemein, dass es Rückkehrer in das zerstörte Afghanistan derzeit schwer haben, sich wieder in das Leben Afghanistans zu integrieren und ihren Lebensunterhalt selbstständig sicherzustellen. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten und der fehlenden Hilfe für Rückkehrer werden zumindest diejenigen, die sich nicht auf den wirtschaftlichen Rückhalt der Familie oder von sonstigen Personen verlassen können und die auch keine eigene gesicherte wirtschaftliche Existenz aus Zeiten vor dem Verlassen Afghanistans aufweisen können, im Falle ihrer Rückkehr schwersten Gesundheitsgefährdungen durch Mangelernährung und unzureichende Unterkünfte ausgesetzt . Es handelt sich bei den Rückkehrern aus dem Ausland um eine Bevölkerungsgruppe nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handelt, mit der Folge, dass grundsätzlich eine Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG durch die oberste Landesbehörde vorrangig ist. Hieraus ergibt sich, dass in den Fällen, in denen bei einer allgemeinen Gefahrenlage eine Anordnung nach § 60a Abs.1 AufenthG fehlt, ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann bejaht werden kann, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass jeder von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11, Urt. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31, Urt. v. 19.11 1996 - 1 C 6 95 -. Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5). Eine solche Gefahrenlage besteht hier, wie dargestellt, für Rückkehrer, die eine Unterstützung durch Freunde und die Familie nicht zu erwarten haben (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005 - A 10 K 12302/05 -, DVBl 2006, 391). Für diese Fallgruppe wird an der gegenteiligen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 18.07.2005 - A 2 K 11626/03 -, juris) angesichts der neuen Erkenntnismittel nicht mehr festgehalten.
61 
So liegt der Fall des Klägers. Dieser hat in Kabul niemanden, bei dem er Zuflucht und Unterstützung suchen könnte. Zwar hat er noch Familienangehörige in Afghanistan. Diese aufzusuchen kann ihm jedoch nicht zugemutet werden, da er in seiner Heimat von denjenigen, die er an die Taliban verraten hatte, verfolgt wird. Es ist weit überwiegend wahrscheinlich, dass ihm dort Racheakte mit erheblichen Gesundheitsgefahren drohen. In anderen Gebieten Afghanistans hat der Kläger aber keine Verwandtschaft, so dass es ihm insgesamt nicht zugemutet werden kann, nach Afghanistan zurückzukehren.
62 
Die Abschiebungsandrohung erweist sich damit als teilweise rechtswidrig. Sie verletzt somit den Kläger in eigenen Rechten und ist insoweit aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
63 
Die Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung findet sich in den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 AsylVfG, 59 AufenthG. Dem Erlass steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbot auch nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Jedoch darf Afghanistan nicht als Zielstaat der Abschiebung, welche dem Kläger angedroht wird, bezeichnet sein, da zu seinen Gunsten insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greift. Auch wenn Afghanistan damit eigentlich als Staat, in den die Abschiebung nicht erfolgen darf, ausdrücklich bezeichnet werden müsste (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), bleibt nach der Aufhebung der Zielstaats die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO. Sie vollzieht das prozentuale Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten nach. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 18/07/2005 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkenn
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.