Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2010 - A 1 K 3310/09

published on 24/02/2010 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2010 - A 1 K 3310/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1980 geborene Kläger ist irakischer Staatangehöriger.
Der Kläger stellte am 28.05.2009 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Bei der Antragstellung gab er seine Volkszugehörigkeit mit Arabisch und seine Religion mit Yezidisch an.
Am 03.06.2009 wurde er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Sprache Kurdisch/Badinani angehört. Bei seiner Anhörung trug er im Wesentlichen vor, er habe bis zum 30.04.2009 in ... gelebt. Über die Türkei sei er auf dem Landweg nach Deutschland gekommen. Seine Ankunft sei am 13.05.2009 gewesen.
Der Kläger wurde bei der Anhörung zu seinen Verfolgungsgründen befragt. Unter der Überschrift „Zusammenfassung“ wird wiedergegeben, der Kläger habe gesagt, er sei Yezide. Die Lage für die Yeziden im Heimatland sei schlecht. Die Muslime betrachteten die Yeziden wegen ihres Glaubens als unrein. Sie verachteten sie. Deshalb fänden die Yeziden auch keine Arbeit. Er selbst sei persönlich nicht bedroht worden. Wenn man ihn erwischt hätte, hätte man ihn vielleicht umgebracht. Er gehöre keiner Organisation an. Probleme mit Behördenvertretern habe er nicht gehabt. Die Niederschrift über die Anhörung enthält den Vermerk, dass der Kläger Fragen zu seiner Religion nur teilweise habe beantworten können…
Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 15.10.2009 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Eine Abschiebungsandrohung mit einer Frist von einem Monat in den Irak wurde erlassen.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bestehe wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. Politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates sei nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Eine nichtstaatliche Verfolgung sei nicht substantiiert und nicht glaubhaft dargelegt worden. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, Yezide zu sein. Das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG wurde begründet. Auf den angefochtenen Bescheid wird verwiesen. Der Bescheid mit deutscher und arabischer Rechtsbehelfsbelehrung wurde dem Kläger am 21.10.2009 zugestellt.
Der Kläger hat am 30.10.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger sei Yezide aus dem Zentralirak. Auch wenn die Weisung des BMI über die Gewährung von Flüchtlingsschutz an Yeziden aus dem Zentralirak gestoppt worden sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung, da sich die Lage nicht geändert habe. Zum Jahrestag des Attentats von Sinjar mit unzähligen Toten sei erneut ein Anschlag auf die Yeziden in diesem Ort verübt worden. Dabei seien mindestens 18 Personen ums Leben gekommen, 32 seien verletzt worden. Bei einem weiteren Anschlag vom 29.08.2009 seien sechs weitere Yeziden in Sinjar getötet und 20 verletzt worden. Nach Aussagen des geistlichen und weltlichen Oberhaupts der Yeziden, das Göttingen besucht habe, seien die Yeziden im Irak selbst in ihrem Hauptsiedlungsgebiet vor Anschlägen islamistischer Fundamentalisten nicht sicher. Sie lebten in ständiger Angst um ihre Gesundheit und ihr Leben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
11 
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Kammer haben die Akten der Beklagten (Ausdruck aus der elektronischen Akte und die sogenannte Dokumentenmappe) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
15 
Die Erkenntnismittel, die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bezeichnet sind, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz (1.), auf die Feststellung des Bestehens europarechtlichen (2.) bzw. nationalen (3.) subsidiären Schutzes.
1.
17 
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung durch einen der Akteure des Satzes 4 Buchstaben a bis c bedroht ist, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 - QualfRL) ergänzend anzuwenden.
18 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist dann zu gewähren, wenn dem Betroffenen - anhand der Sachlage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in seiner Person Verfolgung droht. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen wegen seines individuellen Schicksals (Einzelverfolgung) oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer durch gemeinsame Merkmale verbundenen Gruppe von Menschen (Gruppenverfolgung) durch den Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a AufenthG), durch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b AufenthG) oder durch Maßnahmen nichtsstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbaren Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht auf den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann sich dagegen derjenige, der aufgrund allgemeiner Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sein Heimatland verlassen hat.
19 
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung ausgereist, so genießt er Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn diese fluchtbegründenden Umstände noch fortbestehen. Gleiches gilt, wenn die fluchtbegründenden Umstände zwar entfallen sind, aber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bestehen und eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 4 QualfRL). Ist er dagegen unverfolgt ausgereist, so steht ihm das Recht aus § 60 Abs. 1 AufenthG nach § 28 Abs. 1a AsylVfG dann zu, wenn festgestellt wird, dass ihm wegen nachträglich eingetretener objektiver Veränderungen oder aufgrund selbst herbeigeführter Umstände, die Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Verfolgungsgefahren aufgrund selbst herbeigeführter Umstände können allerdings nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel nicht mehr in Folgeverfahren geltend gemacht werden.
20 
Der Ausländer muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. beachtliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39).
a)
21 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärt, er sei Yezide, und sich darauf berufen, dass die Lage für Yeziden im Heimatland schlecht sei, sie von den Muslimen als unrein betrachtet und verachtet würden und sie deshalb keine Arbeit fänden. Er selbst sei in seiner Heimat nicht bedroht worden. Mit diesem Vortrag hat der Kläger keine individuelle Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dargelegt. Er hat keine Bedrohung geschildert, die auf ihn persönlich gezielt hat. Er hat nur Umstände angeführt, die ihn als Angehörigen der Gruppe der Yeziden allgemein treffen. Da der Kläger keine individuelle Verfolgung in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zu den Yeziden dargelegt hat, kann offen bleiben, ob der Kläger ein Yezide ist, was von der Beklagten bestritten wird.
b)
22 
Da Yeziden keiner Gruppenverfolgung unterliegen, kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Kläger ein Yezide ist.
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - juris Rdnrn. 13 ff, unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 <249> Rdnr. 20 ff. und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 ) setzt die Feststellung einer Gruppenverfolgung Folgendes voraus:
24 
„Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.
25 
Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie ) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.).
26 
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24).
27 
An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird“.
28 
Ein staatliches Verfolgungsprogramm in Bezug auf die Yeziden liegt nach den vorliegenden Auskünften nicht vor. Das Auswärtige Amt führte im Lagebericht Irak (Stand August 2009, Seite 15/16) dazu aus, dass eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnische Minderheiten durch staatliche Behörden nicht in systematischer Weise stattfinden. Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm ergeben sich auch nicht aus sonstigen Auskünften. Hinweise für ein Verfolgungsprogramm nichtstaatlicher Akteure, die zur Umsetzung eines solchen Programms in der Lage wären, sind ebenfalls nicht vorhanden. Gegen ein staatliches Verfolgungsprogramm spricht auch die Aussage im „International Religious Freedom Report“ des US-Außenministeriums vom 26.10.2009 (Seite 1), wonach sich die Regierung seit 2003 im Allgemeinen nicht an der Verfolgung irgendeiner religiösen Gruppe beteiligt habe. („Since 2003 the Government generally has not engaged in the persecution of any religious group and has called for tolerance and acceptance of all religious minorities“.)
29 
Die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Yeziden erreichen im Übrigen auch nicht die erforderliche Dichte für die Feststellung einer Gruppenverfolgung. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass in der zentralirakischen Provinz Ninive ca. 500.000 Yeziden leben. Das Auswärtige Amt spricht in seinem Lagebericht Irak (Stand August 2009, Seite 22) von 200.000-600.000 Personen. Andere Quellen gehen von 500.000 Yeziden (UK Border Agency, Country of Origin Report Iraq, 10.12.2009, Rdnr. 21.55; Bundesasylamt der Republik Österreich , Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 04.11.2009, Seite 8) aus. Von diesen leben etwa zwei Drittel in der Gebirgsregion von Sinjar und etwa ein Drittel im Distrikt Sheikan. Ein kleinerer Teil der Yeziden lebt in den kurdischen Nordprovinzen des Irak bzw. in Großstädten des Irak.
30 
Über die im Folgenden aufgezählten Maßnahmen gegen die Yeziden wird in den vorliegenden Auskünften berichtet. Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist in ihrem Bericht, „Die Yezidi im Irak“, November 2007, darauf hin, dass Übergriffe auf Yeziden von keiner neutralen Stelle dokumentiert werden. Aus Angst vor Schikanen und Repressionen brächten die Betroffenen selbst Gewalttaten gegen sich nicht zur Anzeige. Die Darstellung erhebe daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die meisten Opfer von Morden und Anschlägen seien Männer. Dies dürfe nach der Auffassung der Gesellschaft für bedrohte Völker vor allem darauf zurückzuführen sein, dass yezidische Frauen kaum noch in der Öffentlichkeit erschienen.
31 
Quellen:
1. Gesellschaft für bedrohte Völker, „Die Yezidi im Irak“, November 2007
2. UNHCR, „ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE
INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF IRAQI
ASYLUM-SEEKERS, April 2009“ (Rdnr. 305)
( (Rdnr. 305 „In the first half of 2008, UNAMI HRO recorded at least five Yazidis murdered in Sinjar. In the second half of 2008,
several targeted attacks were reported in the media. On 2 November 2008, police found the bodies of a Yazidi couple strangled
to death inside their house in Al-Bijaaj area west of Mosul. On 7 December 2008, gunmen shot down two Yazidis inside their liquor
store in northern Mosul. And on 15 December 2008, gunmen killed seven Yazidis, all from the same family, in the town of Sinjar.
In recent years, the Yazidis’ most important ritual, the annual pilgrimage to the holy shrine in Lalish ( Cejna Cemayya ),
has not been held or only with restrictions due to ongoing threats and attacks“) )
3. BAA, „Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak“, 04.11.2009 (Seite 8)
4. U.S. Departement of State, „International Religious Freedom Report“,
26.10.2009
5. Auswärtiges Amt Lagebericht Irak, Stand August 2009, Seite 22
        
Ereignis
Quelle(n)
März 2004
Es tauchen in Mosul Flugblätter auf, die all denjenigen „Gottes Lohn“
verheißen, die Yeziden töten.
1
17.08.2004
Das Kind Fadi Aied K. aus Baschika wird von Terroristen
ermordet. Es wird enthauptet, seine Leiche verbrannt.
1
Juni und Juli 2004
In diesen Monaten allein werden 28 Drohbriefe an prominente
Yeziden gerichtet. Speziell angespannt ist die Situation in Mosul und
Kirkuk.
1
Ende August 2004
Ein Yezide, der in Mosul in einem Geschäft für Luxusgüter und
Accessoires arbeitete, wird von Unbekannten ermordet. Neben seiner
Leiche findet man einen Zettel, auf dem stand „weil er ein
Ungläubiger war“.
1
23.09. 2004
In der Universität Mosul werden öffentlich Rundschreiben mit
Drohungen gegen alle Frauen ausgehängt, die ohne Kopftuch die
Universität besuchen.
1
01.10.2004
Der Imam in der Stadt Scheikhan fordert über Lautsprecher alle
Yeziden auf, zum Islam überzutreten. Andernfalls würden sie schwer
bestraft.
1
Letztes Drittel des Jahres 2004
Es werden rund 25 Morde und über 50 Gewalttaten an Yeziden gezählt.
1
16.10.2004
Zwei Yeziden in der Stadt Telafar werden grausam getötet, weil einer
von ihnen während des Ramadans geraucht und sich daher als
Nicht-Muslim zu erkennen gegeben hatte.
1
08.12.2004
Fünf Yeziden werden von extremistischen Moslems an der
Bundesstraße Telafar Richtung Sinjar ermordet.
1
August 2004 bis Mai 2005
34 Morde an Yeziden werden gezählt, davon zehn in Mosul, neun in
der Region Sinjar und 14 in Telafar.
1
Juli 2004
Es kam zu Anschlägen auf den Kaimakam (Bürgermeister) von Sinjar.
1
17.09.2004
Das weltliche Oberhaupt der Yeziden, Mir Tashin Beg, in Alkosch,
circa vierzig Kilometer von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk
gelegen, wird Opfer eines Bombenanschlags und leicht verletzt.
1
Ab 2005
Die Situation in der Region Sinjar hat sich deutlich verschlechtert.
1
Jahr 2005
Es „gab es mehrere Dutzend Mordfälle an Jesiden, vor allem in den
Städten Tal Afar und Sindschar. Als Täter wurden Muslime
beschuldigt, die Jesiden für ihr nicht den Regeln des Korans
entsprechendes Verhalten „bestrafen“ wollten“.
5
Juli 2005
In Bagdad wird ein gezielter Mordanschlag auf einen der Leibwächter
von Mamou Othman, ehemaliger yezidischer Minister der
Übergangsregierung, verübt.
1
August 2005
Ein Yezide, der in Bagdad ein Alkoholgeschäft führte, wird entführt.
Er wird massiv gefoltert, kann aber befreit werden.
1
01.11.2005
Zwischen Sinjar und Mosul wird ein Anschlag auf yezidische Arbeiter
verübt. Sechs Personen sterben und drei weitere werden verletzt.
1
2006
Der Bildungsdirektor von Basra erklärt es für alle Studentinnen und
Arbeiterinnen in den Schulen zur Pflicht, unabhängig von ihrer
Religionszugehörigkeit das Kopftuch zu tragen.
1
20.04.2006
Hassan Nermo, ein Yezide und Mitglied des Regierungsrats von
Ninive, wird ermordet.
1
15.02.2007
Es eskalierte ein Familienkonflikt in der Stadt Sheikhan, in der
Provinz Ninive. Eine kurdisch-muslimische Frau war vor ihrem Mann
geflohen, von dem sie sich terrorisiert und tyrannisiert fühlte. Zwei
kurdisch-yezidische Sicherheitsbeamte nahmen sie in ihrem
Fahrzeug mit. Das erzählte sie später auch ihrer Familie. Einige
Familienmitglieder warfen ihr daraufhin Ehebruch vor und bedrohten
sie mit dem Tod. Auch die kurdisch- yezidischen Beamten sollten
getötet werden. Der Familienkonflikt gipfelte in gewalttätigen
Übergriffen auf kurdisch- yezidische Einrichtungen und Personen und
konnte erst mit Hilfe der kurdischen Sicherheitskräfte aus Akre und
Duhok unter Kontrolle gebracht werden. Mehrere Personen wurden
verhaftet. Die Frau wurde von ihrer eigenen Familie ermordet. Die
Regionalregierung hat Stellung bezogen und ihre Unterstützung der
yezidischen Gemeinschaft bekräftigt. Dr. Dakhil Said Khidir, ein
ortskundiges Beiratsmitglied der GfbV Sektion Kurdistan/ Irak,
vermutet, dass Kräfte von den Nachbarstaaten einen konfessionellen
Konflikt provozieren wollten, um Instabilität innerhalb der Region zu
schaffen.
1
15.02.2007
„In der Stadt Scheichan zu gewaltsamen Ausschreitungen
zwischen muslimischen Kurden und Jesiden, bei denen religiöse
Zentren der Jesiden, Privathäuser und Geschäfte niedergebrannt
wurden.“
5
22.04.2007
Es werden in „Mosul 24 yezidische Arbeiter getötet. Nach
Medienberichten war dieses Attentat eine Vergeltung seitens
islamischer Extremisten für die Ermordung des angeblich zum Islam
übergetreten 17jährigen yezidischen Mädchens Dua Khalil Aswad.
Sie war am 7. April 2007 Opfer eines grausamen „Ehrenmordes“
geworden. Die Angehörigen der Yeziden haben nach dem Anschlag
vom 22. April 2007 die irakische Regierung und internationale NGOs
aufgerufen, sie zu schützen. Nach diesem Anschlag sind fast alle
Yeziden aus Mosul geflohen. Über 800 yezidische Studenten gaben
ihr Studium in Mosul auf“.
1, 5
23.04.2007
Ein Anschlag in Telleskuf, in der Provinz Ninive wird verübt.
Es gibt keine Opfer.
1
04.06.2007
Ein Yezide wird von Terroristen getötet und dessen Vater verletzt.
1
03.07.2007
Zwei Yeziden werden aus der Ortschaft Bahshiqa von Unbekannten
entführt. Sie waren mit einem Lastwagen, der mit Mehl beladen war,
unterwegs nach Telkeyf, 40 km nördlich von Mosul. Die beiden
Entführten, Sari Muhsin Jori und Hilal Khairi Jori, wurden einen Tag
später im Stadtviertel Sumer in Mosul tot aufgefunden.
1
14.08.2007
Es kommt zu verheerenden Anschlägen auf Yeziden in den
Ortschaften Til Ezer und Siba Sheikh Khidir bei Sinjar in der größten
yezidischen Region des Nordirak. Mehrere mit Sprengstoff gefüllte
Autos explodieren in den zwei Dörfern. Etwa 400 Menschen werden
getötet und Hunderte verletzt. Es handelt sich um die größten
Anschläge im Irak seit dem Sturz von Saddam Hussein 2003.
1, 5
1. Jahreshälfte 2008
Es wird berichtet, dass in Sinjar mindestens fünf Yeziden ermordet
worden.
2
02.11.2008
Die Polizei findet die Leichen eines yezidischen Paares in seinem
Haus westlich von Mosul, das stranguliert wurde.
2
07.12.2008
Zwei Yeziden werden in ihrem Alkoholgeschäft im Norden von Mosul
erschossen.
2, 4
15.12.2008
7 Yeziden derselben Familie in Sinjar werden erschossen.
2
Dezember 2008
Durch eine Autobombe in Sinjar werden mehrere Menschen getötet
und mehr als 40 verletzt.
3
25. und 26.03.2009
Zwei Yeziden werden in der Nähe von Mosul getötet. Die irakischen
Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass eine Person Opfer einer
Stammesfehde sei.
(On March 25 and 26, 2009, two Yezidi men were shot and killed, their bodies discovered in fields near the city of Mosul.
Iraqi security forces  reportedly believed that one of the deaths was the result of a tribal feud.)
4
August 2009
Mindestens 27 Menschen in Sinjar werden durch Anschläge getötet.
3
September 2009
Reihe von Anschlägen gegen Minderheiten in der Provinz Niniwe
3
02.10.2009
Ein Anführer der Yeziden und Colonel der Polizei wird in seinem Haus
in Mosul in die Luft gesprengt.
3
                 
32 
Allgemein wird die Lage der Yeziden wie folgt beschrieben:
33 
Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak, Stand August 2009:
34 
„Mehrere ineinander greifende Konflikte überlagern sich: der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische; Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; konfessionell-ethnische Auseinandersetzung sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen (arabische Sunniten, arabische Schiiten und Kurden), als auch mit den Minderheiten (v.a. Christen, Jesiden); Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen“ (Seite 5).
35 
„Offiziell anerkannte Minderheiten wie Christen, Jesiden oder Chaldäer genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind in der Realität jedoch einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck, z.B. durch islamistische Extremisten, ausgesetzt. Die Regierung hat wiederholt versprochen, sie vor dieser Verfolgung zu schützen, ist dazu jedoch häufig nicht in der Lage“ (Seite 6).
36 
„Auch in der Provinz Niniwe (Mossul) ist die Lage durch hohe Gewaltbereitschaft zwischen ethnischen und religiösen Gruppen gekennzeichnet. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit a-Qil sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar“ (Seite 14).
37 
„Art. 2 Abs. 2< der Verfassung> erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgungreligiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt.
38 
Jesiden im Nordirak sehen sich erheblichem Verfolgungsdruck durch Extremisten, aber auch z. B. den Sicherheitskräften der irakisch-kurdischen Partei KDP (sog. Peshmerga) ausgesetzt“ (Seite16).
39 
„Die Zunahme der Angriffe auf Jesiden geht einher mit dem Anstieg der Spannungen zwischen Arabern und Kurden in Mossul sowie einer verstärkten Präsenz islamistischer Extremisten in der Region“ (Seite 22).
40 
BAA, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 04.11.2009 (Seite 7, 8 und Seite 12)
41 
„Die fortgesetzte Gewalt steht in Zusammenhang mit dem eskalierenden Streit zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung um die Regionen Mossul und Kirkuk. Dort haben Christen, Jesiden und Turkmenen eine lange Tradition und sind nun zwischen die beiden konkurrierenden Institutionen geraten. Aufgrund ihrer relativ kleinen Zahl und dem mangelnden Zugang zur Justiz sind sie besonders verwundbar.
42 
Verschiedene Faktoren machen weiterhin Jesiden und andere religiöse Minderheiten zum Ziel von Anschlägen – besonders durch islamistische Extremisten:
43 
- Die Angehörigen von religiösen Minderheiten wie Christen, Mandäer/Sabäer, Kaka’i und Jesiden werden auch pauschal als Anhänger der irakischen Regierung und der internationalen Truppen und oft auch als Kurden angesehen.
44 
- Dazu kommt die Verfolgung durch islamistische Extremisten, welche die Angehörigen der jesidischen Religionsgemeinschaft als „ungläubig“ ansehen.
45 
- Hinzukommt, dass Jesiden wie Christen traditionell im Alkoholverkauf tätig sind, was die in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel islamistischer Ex-tremisten macht.
46 
In Mosul riefen Flugblätter zur Ermordung aller Jesiden auf“.
47 
„Die Zahl der Yeziden fiel aufgrund gezielter Angriffe und der darauf folgenden Flucht von 700.000 im Jahr 2005 auf etwa ein halbe Million.“
48 
„Derzeit liegen keine Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass sich die Sicherheitslage in den Hauptsiedlungsgebieten der Jesiden in nächster Zeit nachhaltig verbessern wird. Dafür ist die Sicherheitslage in den umstrittenen Gebieten zu sehr von einer politischen Einigung zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung abhängig… Die Jesiden selbst können kaum die lokale Lage und schon gar nicht die überregionalen Ursachen beeinflussen, welche ihre Sicherheitslage prägen. Die Hauptakteure aber im Kampf um die Provinz Ninewah - und damit eng verknüpft Kirkuk - sind ganz andere und sind im Fall der arabischen Schiiten nicht einmal durch eine größere Bevölkerungsgruppe vor Ort vertreten“.
49 
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 05.11.2009 (Seite 11):
50 
„Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten: Christen, Yeziden, Turkmenen, Schabak, Kaka’i, Sabäer, Baha’i und Juden werden seit 2003 bedroht, vertrieben, verfolgt und getötet. Yeziden, Schabak und Kaka’i sind wegen ihrer kurdischen Identität gefährdet, Schabak, Turkmenen und Faili-Kurden, die meistens schiitischen Glaubens sind, werden von sunnitischen Islamisten aufgrund ihres religiösen Hintergrundes umgebracht. Wegen der systematischen Verfolgung sind viele Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten geflohen, und ihre Anzahl ist stark zurückgegangen. Vor allem in den umstrittenen Gebieten geraten religiöse und ethnische Minderheiten wie Christen, Yeziden oder Schabak häufig zwischen die Fronten von Kurden, Arabern und Turkmenen. Zwischen August und Oktober 2008 flohen nach einer Reihe von Anschlägen Tausende Christen aus Mosul“.
51 
Die Maßnahmen gegen die Yeziden, von denen die oben zitierten Auskünfte berichten, sind im Rahmen der Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG überwiegend (verfolgungs-)relevant. Sie treffen die Yeziden wegen ihrer Religion bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den Yeziden um eine soziale Gruppe handelt, die sich neben ihrer Religion auch durch eine eigenständige Ethnie definiert, oder ob die Maßnahmen sie auch deshalb treffen, weil sie Kurden sind oder von ihren Gegnern als solche angesehen werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 QualfRL). Yeziden sind nach den oben dargestellten Auskünften aufgrund von Anschlägen auf Leib und Leben Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a QualfRL ausgesetzt. Daneben dürften auch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QualfRL vorliegen, die aus einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen bestehen, die das Gewicht einer Maßnahme nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a QualfRL erreicht, die für sich selbst gesehen schon verfolgungsrelevant ist. Aufgrund des politischen Umfeldes, in dem sie stattfinden, geht die Kammer auch davon aus, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle auch die nach Art. 9 Abs. 3 QualfRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und verfolgungsrelevantem Grund besteht, auch wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Verfolgungshandlungen gegenüber Yeziden auch aus nicht verfolgungsrelevanten Gründen gab und geben wird.
52 
Aus diesen Auskünften folgt, dass die Yeziden einem Verfolgungsdruck unterliegen und es zu verfolgungsrelevanten Maßnahmen gegen sie gekommen ist, zu denen nicht nur Anschläge auf Leib und Leben gehören. Es ist auch davon auszugehen, dass es in der näheren Zukunft und auch mittelfristig zu weiteren asylrelevanten Bedrohungen kommen wird. Dennoch kann nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben) keine Gruppenverfolgung gegenüber den Yeziden festgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass es bei Feststellung einer Gruppenverfolgung nicht darauf ankommt, ob die verfolgungsrelevanten Verfolgungshandlungen von einer homogenen Verfolgergruppe ausgehen oder dass alle Maßnahmen an dasselbe Verfolgungsmerkmal anknüpfen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die verfolgungsrelevanten Maßnahmen gegenüber einer Gruppe zusammen eine Dichte erreichen, dass im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts “für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht“. Dies lässt sich jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht feststellen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die Dichte verfolgungsrelevanter Maßnahmen gegen die Yeziden wie die Gewalt im Irak allgemein in den Jahren 2008 und 2009 gegenüber den Vorjahren erheblich zurückgegangen ist. Dies spiegelt sich in den oben dargestellten Fakten wider. Zwar kann eine erhebliche Dunkelziffer auch in den Jahren 2008 und 2009 nicht ausgeschlossen werden. Über eine Größenordnung ließe sich aber nur spekulieren, so dass sie nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann. Angesicht einer Zahl von ca. 500.000 Yeziden in der zentralirakischen Provinz Ninive lässt sich die für die Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass von den berichteten Anschlägen wiederum Yeziden betroffen sind, die sich durch weitere Merkmale abgrenzen ließen, so dass sich eine andere Relation der verfolgungsrelevanten Maßnahmen ergäbe.
53 
Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus einem Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Yeziden ableiten, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Vergangenheit aufgrund einer Erlasslage diesen Status erhalten haben. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG ist eine gebundene Entscheidung, deren Voraussetzungen vom Verwaltungsgericht auf der Basis der Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen sind. Eine Bindung an eine Erlasslage besteht nicht.
2.
54 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (europarechtlicher subsidiärer Schutz) liegen nicht vor.
55 
Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG gelten nach § 60 Abs. 11 AufenthG die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
56 
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
57 
Dafür ist nach dem Vortrag des Klägers nichts ersichtlich.
58 
Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung der Todesstraße besteht.
59 
Dafür ist nach dem Vortrag des Klägers gleichfalls nichts ersichtlich.
60 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die allgemeine Gefahr aufgrund individueller, gefahrerhöhender Merkmale in der Person des Klägers soweit verdichtet, dass er aufgrund willkürlicher Gewalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Liegen solche individuellen Merkmale nicht vor, ist der notwendige Grad der Gefahr auch dann erreicht, wenn die allgemeinen Gefahren eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 - juris, Rdnr. 17 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji ). Dabei können „für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung ..., sofern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen“ (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 - juris, Rdnr. 35).
61 
Als persönliches, gefahrerhöhendes Merkmal kommt hier nur die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zu den Yeziden in Betracht. Daraus ergibt sich, wie oben ausgeführt, nicht die erforderliche Verfolgungsdichte für eine Gruppenverfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
62 
Die Anschläge, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt ist, erreichen weder für sich noch für die Yeziden im Zusammenhang mit den oben behandelten flüchtlingsschutzrelevanten Übergriffen die erforderliche Dichte für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die Sicherheitslage hat sich gegenüber den Opferzahlen in den Jahren 2006 und 2007 im Zentral- und Südirak bedeutend verbessert (SFH, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 05.11.2009, Seite 4 ff.). Im Jahr 2008 lag die Zahl der Todesopfer in der Größenordnung von 9.200 Personen, im Jahr 2009 bei ca. 4.645 Personen. In der Provinz Ninive, aus der der Kläger nach seinem Vortrag kommt, ging die Zahl der Todesopfer von 100 Toten je 100.000 Einwohner im Jahr 2007 auf ca. 41 Tote je 100.000 Einwohner im Jahr 2009 zurück (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Irak, „Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte“, Januar 2010, Seiten 2, 3 und 23). Dazu kommen im Jahr 2008 verletzte Personen in einer Größenordnung von über 20.000 (vgl. SFH, aaO, Seite 5).
3.
63 
Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz) vor.
64 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 0.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dafür gibt es aufgrund des Vortrags des Klägers keine Anhaltspunkte.
65 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr.
66 
Für das Vorliegen einer konkreten (individuellen) Gefahr hat der Kläger nichts vorgetragen.
67 
Soweit der Kläger sich aufgrund der allgemeinen Lage im Irak auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beruft, steht der Feststellung eines Abschiebungsverbotes Satz 3 entgegen. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner verfassungskonformen Auslegung erfüllt sind, weil der Antragsteller „im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, 1 C 18/05), kann offen bleiben, da dem Antragsteller aufgrund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zu Teil wird. Nach den „Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 01.01.2005“ – ZV-AufenthR 2005 – (24. Fortschreibung, 05.10.2009, Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführung irakischer Staatsangehöriger) können weiterhin Duldungen für drei Monate erteilt bzw. verlängert werden. Rückführungen von Irakern sollen nur erfolgen, wenn es sich um Straftäter handelt oder sie die innere Sicherheit gefährden.
4.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz (1.), auf die Feststellung des Bestehens europarechtlichen (2.) bzw. nationalen (3.) subsidiären Schutzes.
1.
17 
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung durch einen der Akteure des Satzes 4 Buchstaben a bis c bedroht ist, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 - QualfRL) ergänzend anzuwenden.
18 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist dann zu gewähren, wenn dem Betroffenen - anhand der Sachlage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in seiner Person Verfolgung droht. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen wegen seines individuellen Schicksals (Einzelverfolgung) oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer durch gemeinsame Merkmale verbundenen Gruppe von Menschen (Gruppenverfolgung) durch den Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a AufenthG), durch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b AufenthG) oder durch Maßnahmen nichtsstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbaren Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht auf den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann sich dagegen derjenige, der aufgrund allgemeiner Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sein Heimatland verlassen hat.
19 
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung ausgereist, so genießt er Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn diese fluchtbegründenden Umstände noch fortbestehen. Gleiches gilt, wenn die fluchtbegründenden Umstände zwar entfallen sind, aber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bestehen und eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 4 QualfRL). Ist er dagegen unverfolgt ausgereist, so steht ihm das Recht aus § 60 Abs. 1 AufenthG nach § 28 Abs. 1a AsylVfG dann zu, wenn festgestellt wird, dass ihm wegen nachträglich eingetretener objektiver Veränderungen oder aufgrund selbst herbeigeführter Umstände, die Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Verfolgungsgefahren aufgrund selbst herbeigeführter Umstände können allerdings nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel nicht mehr in Folgeverfahren geltend gemacht werden.
20 
Der Ausländer muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. beachtliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39).
a)
21 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärt, er sei Yezide, und sich darauf berufen, dass die Lage für Yeziden im Heimatland schlecht sei, sie von den Muslimen als unrein betrachtet und verachtet würden und sie deshalb keine Arbeit fänden. Er selbst sei in seiner Heimat nicht bedroht worden. Mit diesem Vortrag hat der Kläger keine individuelle Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dargelegt. Er hat keine Bedrohung geschildert, die auf ihn persönlich gezielt hat. Er hat nur Umstände angeführt, die ihn als Angehörigen der Gruppe der Yeziden allgemein treffen. Da der Kläger keine individuelle Verfolgung in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zu den Yeziden dargelegt hat, kann offen bleiben, ob der Kläger ein Yezide ist, was von der Beklagten bestritten wird.
b)
22 
Da Yeziden keiner Gruppenverfolgung unterliegen, kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Kläger ein Yezide ist.
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - juris Rdnrn. 13 ff, unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 <249> Rdnr. 20 ff. und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 ) setzt die Feststellung einer Gruppenverfolgung Folgendes voraus:
24 
„Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.
25 
Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie ) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.).
26 
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24).
27 
An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird“.
28 
Ein staatliches Verfolgungsprogramm in Bezug auf die Yeziden liegt nach den vorliegenden Auskünften nicht vor. Das Auswärtige Amt führte im Lagebericht Irak (Stand August 2009, Seite 15/16) dazu aus, dass eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnische Minderheiten durch staatliche Behörden nicht in systematischer Weise stattfinden. Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm ergeben sich auch nicht aus sonstigen Auskünften. Hinweise für ein Verfolgungsprogramm nichtstaatlicher Akteure, die zur Umsetzung eines solchen Programms in der Lage wären, sind ebenfalls nicht vorhanden. Gegen ein staatliches Verfolgungsprogramm spricht auch die Aussage im „International Religious Freedom Report“ des US-Außenministeriums vom 26.10.2009 (Seite 1), wonach sich die Regierung seit 2003 im Allgemeinen nicht an der Verfolgung irgendeiner religiösen Gruppe beteiligt habe. („Since 2003 the Government generally has not engaged in the persecution of any religious group and has called for tolerance and acceptance of all religious minorities“.)
29 
Die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Yeziden erreichen im Übrigen auch nicht die erforderliche Dichte für die Feststellung einer Gruppenverfolgung. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass in der zentralirakischen Provinz Ninive ca. 500.000 Yeziden leben. Das Auswärtige Amt spricht in seinem Lagebericht Irak (Stand August 2009, Seite 22) von 200.000-600.000 Personen. Andere Quellen gehen von 500.000 Yeziden (UK Border Agency, Country of Origin Report Iraq, 10.12.2009, Rdnr. 21.55; Bundesasylamt der Republik Österreich , Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 04.11.2009, Seite 8) aus. Von diesen leben etwa zwei Drittel in der Gebirgsregion von Sinjar und etwa ein Drittel im Distrikt Sheikan. Ein kleinerer Teil der Yeziden lebt in den kurdischen Nordprovinzen des Irak bzw. in Großstädten des Irak.
30 
Über die im Folgenden aufgezählten Maßnahmen gegen die Yeziden wird in den vorliegenden Auskünften berichtet. Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist in ihrem Bericht, „Die Yezidi im Irak“, November 2007, darauf hin, dass Übergriffe auf Yeziden von keiner neutralen Stelle dokumentiert werden. Aus Angst vor Schikanen und Repressionen brächten die Betroffenen selbst Gewalttaten gegen sich nicht zur Anzeige. Die Darstellung erhebe daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die meisten Opfer von Morden und Anschlägen seien Männer. Dies dürfe nach der Auffassung der Gesellschaft für bedrohte Völker vor allem darauf zurückzuführen sein, dass yezidische Frauen kaum noch in der Öffentlichkeit erschienen.
31 
Quellen:
1. Gesellschaft für bedrohte Völker, „Die Yezidi im Irak“, November 2007
2. UNHCR, „ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE
INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF IRAQI
ASYLUM-SEEKERS, April 2009“ (Rdnr. 305)
( (Rdnr. 305 „In the first half of 2008, UNAMI HRO recorded at least five Yazidis murdered in Sinjar. In the second half of 2008,
several targeted attacks were reported in the media. On 2 November 2008, police found the bodies of a Yazidi couple strangled
to death inside their house in Al-Bijaaj area west of Mosul. On 7 December 2008, gunmen shot down two Yazidis inside their liquor
store in northern Mosul. And on 15 December 2008, gunmen killed seven Yazidis, all from the same family, in the town of Sinjar.
In recent years, the Yazidis’ most important ritual, the annual pilgrimage to the holy shrine in Lalish ( Cejna Cemayya ),
has not been held or only with restrictions due to ongoing threats and attacks“) )
3. BAA, „Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak“, 04.11.2009 (Seite 8)
4. U.S. Departement of State, „International Religious Freedom Report“,
26.10.2009
5. Auswärtiges Amt Lagebericht Irak, Stand August 2009, Seite 22
        
Ereignis
Quelle(n)
März 2004
Es tauchen in Mosul Flugblätter auf, die all denjenigen „Gottes Lohn“
verheißen, die Yeziden töten.
1
17.08.2004
Das Kind Fadi Aied K. aus Baschika wird von Terroristen
ermordet. Es wird enthauptet, seine Leiche verbrannt.
1
Juni und Juli 2004
In diesen Monaten allein werden 28 Drohbriefe an prominente
Yeziden gerichtet. Speziell angespannt ist die Situation in Mosul und
Kirkuk.
1
Ende August 2004
Ein Yezide, der in Mosul in einem Geschäft für Luxusgüter und
Accessoires arbeitete, wird von Unbekannten ermordet. Neben seiner
Leiche findet man einen Zettel, auf dem stand „weil er ein
Ungläubiger war“.
1
23.09. 2004
In der Universität Mosul werden öffentlich Rundschreiben mit
Drohungen gegen alle Frauen ausgehängt, die ohne Kopftuch die
Universität besuchen.
1
01.10.2004
Der Imam in der Stadt Scheikhan fordert über Lautsprecher alle
Yeziden auf, zum Islam überzutreten. Andernfalls würden sie schwer
bestraft.
1
Letztes Drittel des Jahres 2004
Es werden rund 25 Morde und über 50 Gewalttaten an Yeziden gezählt.
1
16.10.2004
Zwei Yeziden in der Stadt Telafar werden grausam getötet, weil einer
von ihnen während des Ramadans geraucht und sich daher als
Nicht-Muslim zu erkennen gegeben hatte.
1
08.12.2004
Fünf Yeziden werden von extremistischen Moslems an der
Bundesstraße Telafar Richtung Sinjar ermordet.
1
August 2004 bis Mai 2005
34 Morde an Yeziden werden gezählt, davon zehn in Mosul, neun in
der Region Sinjar und 14 in Telafar.
1
Juli 2004
Es kam zu Anschlägen auf den Kaimakam (Bürgermeister) von Sinjar.
1
17.09.2004
Das weltliche Oberhaupt der Yeziden, Mir Tashin Beg, in Alkosch,
circa vierzig Kilometer von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk
gelegen, wird Opfer eines Bombenanschlags und leicht verletzt.
1
Ab 2005
Die Situation in der Region Sinjar hat sich deutlich verschlechtert.
1
Jahr 2005
Es „gab es mehrere Dutzend Mordfälle an Jesiden, vor allem in den
Städten Tal Afar und Sindschar. Als Täter wurden Muslime
beschuldigt, die Jesiden für ihr nicht den Regeln des Korans
entsprechendes Verhalten „bestrafen“ wollten“.
5
Juli 2005
In Bagdad wird ein gezielter Mordanschlag auf einen der Leibwächter
von Mamou Othman, ehemaliger yezidischer Minister der
Übergangsregierung, verübt.
1
August 2005
Ein Yezide, der in Bagdad ein Alkoholgeschäft führte, wird entführt.
Er wird massiv gefoltert, kann aber befreit werden.
1
01.11.2005
Zwischen Sinjar und Mosul wird ein Anschlag auf yezidische Arbeiter
verübt. Sechs Personen sterben und drei weitere werden verletzt.
1
2006
Der Bildungsdirektor von Basra erklärt es für alle Studentinnen und
Arbeiterinnen in den Schulen zur Pflicht, unabhängig von ihrer
Religionszugehörigkeit das Kopftuch zu tragen.
1
20.04.2006
Hassan Nermo, ein Yezide und Mitglied des Regierungsrats von
Ninive, wird ermordet.
1
15.02.2007
Es eskalierte ein Familienkonflikt in der Stadt Sheikhan, in der
Provinz Ninive. Eine kurdisch-muslimische Frau war vor ihrem Mann
geflohen, von dem sie sich terrorisiert und tyrannisiert fühlte. Zwei
kurdisch-yezidische Sicherheitsbeamte nahmen sie in ihrem
Fahrzeug mit. Das erzählte sie später auch ihrer Familie. Einige
Familienmitglieder warfen ihr daraufhin Ehebruch vor und bedrohten
sie mit dem Tod. Auch die kurdisch- yezidischen Beamten sollten
getötet werden. Der Familienkonflikt gipfelte in gewalttätigen
Übergriffen auf kurdisch- yezidische Einrichtungen und Personen und
konnte erst mit Hilfe der kurdischen Sicherheitskräfte aus Akre und
Duhok unter Kontrolle gebracht werden. Mehrere Personen wurden
verhaftet. Die Frau wurde von ihrer eigenen Familie ermordet. Die
Regionalregierung hat Stellung bezogen und ihre Unterstützung der
yezidischen Gemeinschaft bekräftigt. Dr. Dakhil Said Khidir, ein
ortskundiges Beiratsmitglied der GfbV Sektion Kurdistan/ Irak,
vermutet, dass Kräfte von den Nachbarstaaten einen konfessionellen
Konflikt provozieren wollten, um Instabilität innerhalb der Region zu
schaffen.
1
15.02.2007
„In der Stadt Scheichan zu gewaltsamen Ausschreitungen
zwischen muslimischen Kurden und Jesiden, bei denen religiöse
Zentren der Jesiden, Privathäuser und Geschäfte niedergebrannt
wurden.“
5
22.04.2007
Es werden in „Mosul 24 yezidische Arbeiter getötet. Nach
Medienberichten war dieses Attentat eine Vergeltung seitens
islamischer Extremisten für die Ermordung des angeblich zum Islam
übergetreten 17jährigen yezidischen Mädchens Dua Khalil Aswad.
Sie war am 7. April 2007 Opfer eines grausamen „Ehrenmordes“
geworden. Die Angehörigen der Yeziden haben nach dem Anschlag
vom 22. April 2007 die irakische Regierung und internationale NGOs
aufgerufen, sie zu schützen. Nach diesem Anschlag sind fast alle
Yeziden aus Mosul geflohen. Über 800 yezidische Studenten gaben
ihr Studium in Mosul auf“.
1, 5
23.04.2007
Ein Anschlag in Telleskuf, in der Provinz Ninive wird verübt.
Es gibt keine Opfer.
1
04.06.2007
Ein Yezide wird von Terroristen getötet und dessen Vater verletzt.
1
03.07.2007
Zwei Yeziden werden aus der Ortschaft Bahshiqa von Unbekannten
entführt. Sie waren mit einem Lastwagen, der mit Mehl beladen war,
unterwegs nach Telkeyf, 40 km nördlich von Mosul. Die beiden
Entführten, Sari Muhsin Jori und Hilal Khairi Jori, wurden einen Tag
später im Stadtviertel Sumer in Mosul tot aufgefunden.
1
14.08.2007
Es kommt zu verheerenden Anschlägen auf Yeziden in den
Ortschaften Til Ezer und Siba Sheikh Khidir bei Sinjar in der größten
yezidischen Region des Nordirak. Mehrere mit Sprengstoff gefüllte
Autos explodieren in den zwei Dörfern. Etwa 400 Menschen werden
getötet und Hunderte verletzt. Es handelt sich um die größten
Anschläge im Irak seit dem Sturz von Saddam Hussein 2003.
1, 5
1. Jahreshälfte 2008
Es wird berichtet, dass in Sinjar mindestens fünf Yeziden ermordet
worden.
2
02.11.2008
Die Polizei findet die Leichen eines yezidischen Paares in seinem
Haus westlich von Mosul, das stranguliert wurde.
2
07.12.2008
Zwei Yeziden werden in ihrem Alkoholgeschäft im Norden von Mosul
erschossen.
2, 4
15.12.2008
7 Yeziden derselben Familie in Sinjar werden erschossen.
2
Dezember 2008
Durch eine Autobombe in Sinjar werden mehrere Menschen getötet
und mehr als 40 verletzt.
3
25. und 26.03.2009
Zwei Yeziden werden in der Nähe von Mosul getötet. Die irakischen
Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass eine Person Opfer einer
Stammesfehde sei.
(On March 25 and 26, 2009, two Yezidi men were shot and killed, their bodies discovered in fields near the city of Mosul.
Iraqi security forces  reportedly believed that one of the deaths was the result of a tribal feud.)
4
August 2009
Mindestens 27 Menschen in Sinjar werden durch Anschläge getötet.
3
September 2009
Reihe von Anschlägen gegen Minderheiten in der Provinz Niniwe
3
02.10.2009
Ein Anführer der Yeziden und Colonel der Polizei wird in seinem Haus
in Mosul in die Luft gesprengt.
3
                 
32 
Allgemein wird die Lage der Yeziden wie folgt beschrieben:
33 
Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak, Stand August 2009:
34 
„Mehrere ineinander greifende Konflikte überlagern sich: der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische; Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; konfessionell-ethnische Auseinandersetzung sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen (arabische Sunniten, arabische Schiiten und Kurden), als auch mit den Minderheiten (v.a. Christen, Jesiden); Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen“ (Seite 5).
35 
„Offiziell anerkannte Minderheiten wie Christen, Jesiden oder Chaldäer genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind in der Realität jedoch einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck, z.B. durch islamistische Extremisten, ausgesetzt. Die Regierung hat wiederholt versprochen, sie vor dieser Verfolgung zu schützen, ist dazu jedoch häufig nicht in der Lage“ (Seite 6).
36 
„Auch in der Provinz Niniwe (Mossul) ist die Lage durch hohe Gewaltbereitschaft zwischen ethnischen und religiösen Gruppen gekennzeichnet. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit a-Qil sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar“ (Seite 14).
37 
„Art. 2 Abs. 2< der Verfassung> erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgungreligiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt.
38 
Jesiden im Nordirak sehen sich erheblichem Verfolgungsdruck durch Extremisten, aber auch z. B. den Sicherheitskräften der irakisch-kurdischen Partei KDP (sog. Peshmerga) ausgesetzt“ (Seite16).
39 
„Die Zunahme der Angriffe auf Jesiden geht einher mit dem Anstieg der Spannungen zwischen Arabern und Kurden in Mossul sowie einer verstärkten Präsenz islamistischer Extremisten in der Region“ (Seite 22).
40 
BAA, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 04.11.2009 (Seite 7, 8 und Seite 12)
41 
„Die fortgesetzte Gewalt steht in Zusammenhang mit dem eskalierenden Streit zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung um die Regionen Mossul und Kirkuk. Dort haben Christen, Jesiden und Turkmenen eine lange Tradition und sind nun zwischen die beiden konkurrierenden Institutionen geraten. Aufgrund ihrer relativ kleinen Zahl und dem mangelnden Zugang zur Justiz sind sie besonders verwundbar.
42 
Verschiedene Faktoren machen weiterhin Jesiden und andere religiöse Minderheiten zum Ziel von Anschlägen – besonders durch islamistische Extremisten:
43 
- Die Angehörigen von religiösen Minderheiten wie Christen, Mandäer/Sabäer, Kaka’i und Jesiden werden auch pauschal als Anhänger der irakischen Regierung und der internationalen Truppen und oft auch als Kurden angesehen.
44 
- Dazu kommt die Verfolgung durch islamistische Extremisten, welche die Angehörigen der jesidischen Religionsgemeinschaft als „ungläubig“ ansehen.
45 
- Hinzukommt, dass Jesiden wie Christen traditionell im Alkoholverkauf tätig sind, was die in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel islamistischer Ex-tremisten macht.
46 
In Mosul riefen Flugblätter zur Ermordung aller Jesiden auf“.
47 
„Die Zahl der Yeziden fiel aufgrund gezielter Angriffe und der darauf folgenden Flucht von 700.000 im Jahr 2005 auf etwa ein halbe Million.“
48 
„Derzeit liegen keine Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass sich die Sicherheitslage in den Hauptsiedlungsgebieten der Jesiden in nächster Zeit nachhaltig verbessern wird. Dafür ist die Sicherheitslage in den umstrittenen Gebieten zu sehr von einer politischen Einigung zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung abhängig… Die Jesiden selbst können kaum die lokale Lage und schon gar nicht die überregionalen Ursachen beeinflussen, welche ihre Sicherheitslage prägen. Die Hauptakteure aber im Kampf um die Provinz Ninewah - und damit eng verknüpft Kirkuk - sind ganz andere und sind im Fall der arabischen Schiiten nicht einmal durch eine größere Bevölkerungsgruppe vor Ort vertreten“.
49 
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 05.11.2009 (Seite 11):
50 
„Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten: Christen, Yeziden, Turkmenen, Schabak, Kaka’i, Sabäer, Baha’i und Juden werden seit 2003 bedroht, vertrieben, verfolgt und getötet. Yeziden, Schabak und Kaka’i sind wegen ihrer kurdischen Identität gefährdet, Schabak, Turkmenen und Faili-Kurden, die meistens schiitischen Glaubens sind, werden von sunnitischen Islamisten aufgrund ihres religiösen Hintergrundes umgebracht. Wegen der systematischen Verfolgung sind viele Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten geflohen, und ihre Anzahl ist stark zurückgegangen. Vor allem in den umstrittenen Gebieten geraten religiöse und ethnische Minderheiten wie Christen, Yeziden oder Schabak häufig zwischen die Fronten von Kurden, Arabern und Turkmenen. Zwischen August und Oktober 2008 flohen nach einer Reihe von Anschlägen Tausende Christen aus Mosul“.
51 
Die Maßnahmen gegen die Yeziden, von denen die oben zitierten Auskünfte berichten, sind im Rahmen der Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG überwiegend (verfolgungs-)relevant. Sie treffen die Yeziden wegen ihrer Religion bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den Yeziden um eine soziale Gruppe handelt, die sich neben ihrer Religion auch durch eine eigenständige Ethnie definiert, oder ob die Maßnahmen sie auch deshalb treffen, weil sie Kurden sind oder von ihren Gegnern als solche angesehen werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 QualfRL). Yeziden sind nach den oben dargestellten Auskünften aufgrund von Anschlägen auf Leib und Leben Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a QualfRL ausgesetzt. Daneben dürften auch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QualfRL vorliegen, die aus einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen bestehen, die das Gewicht einer Maßnahme nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a QualfRL erreicht, die für sich selbst gesehen schon verfolgungsrelevant ist. Aufgrund des politischen Umfeldes, in dem sie stattfinden, geht die Kammer auch davon aus, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle auch die nach Art. 9 Abs. 3 QualfRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und verfolgungsrelevantem Grund besteht, auch wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Verfolgungshandlungen gegenüber Yeziden auch aus nicht verfolgungsrelevanten Gründen gab und geben wird.
52 
Aus diesen Auskünften folgt, dass die Yeziden einem Verfolgungsdruck unterliegen und es zu verfolgungsrelevanten Maßnahmen gegen sie gekommen ist, zu denen nicht nur Anschläge auf Leib und Leben gehören. Es ist auch davon auszugehen, dass es in der näheren Zukunft und auch mittelfristig zu weiteren asylrelevanten Bedrohungen kommen wird. Dennoch kann nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben) keine Gruppenverfolgung gegenüber den Yeziden festgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass es bei Feststellung einer Gruppenverfolgung nicht darauf ankommt, ob die verfolgungsrelevanten Verfolgungshandlungen von einer homogenen Verfolgergruppe ausgehen oder dass alle Maßnahmen an dasselbe Verfolgungsmerkmal anknüpfen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die verfolgungsrelevanten Maßnahmen gegenüber einer Gruppe zusammen eine Dichte erreichen, dass im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts “für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht“. Dies lässt sich jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht feststellen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die Dichte verfolgungsrelevanter Maßnahmen gegen die Yeziden wie die Gewalt im Irak allgemein in den Jahren 2008 und 2009 gegenüber den Vorjahren erheblich zurückgegangen ist. Dies spiegelt sich in den oben dargestellten Fakten wider. Zwar kann eine erhebliche Dunkelziffer auch in den Jahren 2008 und 2009 nicht ausgeschlossen werden. Über eine Größenordnung ließe sich aber nur spekulieren, so dass sie nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann. Angesicht einer Zahl von ca. 500.000 Yeziden in der zentralirakischen Provinz Ninive lässt sich die für die Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass von den berichteten Anschlägen wiederum Yeziden betroffen sind, die sich durch weitere Merkmale abgrenzen ließen, so dass sich eine andere Relation der verfolgungsrelevanten Maßnahmen ergäbe.
53 
Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus einem Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Yeziden ableiten, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Vergangenheit aufgrund einer Erlasslage diesen Status erhalten haben. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG ist eine gebundene Entscheidung, deren Voraussetzungen vom Verwaltungsgericht auf der Basis der Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen sind. Eine Bindung an eine Erlasslage besteht nicht.
2.
54 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (europarechtlicher subsidiärer Schutz) liegen nicht vor.
55 
Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG gelten nach § 60 Abs. 11 AufenthG die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
56 
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
57 
Dafür ist nach dem Vortrag des Klägers nichts ersichtlich.
58 
Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung der Todesstraße besteht.
59 
Dafür ist nach dem Vortrag des Klägers gleichfalls nichts ersichtlich.
60 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die allgemeine Gefahr aufgrund individueller, gefahrerhöhender Merkmale in der Person des Klägers soweit verdichtet, dass er aufgrund willkürlicher Gewalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Liegen solche individuellen Merkmale nicht vor, ist der notwendige Grad der Gefahr auch dann erreicht, wenn die allgemeinen Gefahren eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 - juris, Rdnr. 17 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji ). Dabei können „für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung ..., sofern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen“ (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 - juris, Rdnr. 35).
61 
Als persönliches, gefahrerhöhendes Merkmal kommt hier nur die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zu den Yeziden in Betracht. Daraus ergibt sich, wie oben ausgeführt, nicht die erforderliche Verfolgungsdichte für eine Gruppenverfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
62 
Die Anschläge, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt ist, erreichen weder für sich noch für die Yeziden im Zusammenhang mit den oben behandelten flüchtlingsschutzrelevanten Übergriffen die erforderliche Dichte für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die Sicherheitslage hat sich gegenüber den Opferzahlen in den Jahren 2006 und 2007 im Zentral- und Südirak bedeutend verbessert (SFH, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 05.11.2009, Seite 4 ff.). Im Jahr 2008 lag die Zahl der Todesopfer in der Größenordnung von 9.200 Personen, im Jahr 2009 bei ca. 4.645 Personen. In der Provinz Ninive, aus der der Kläger nach seinem Vortrag kommt, ging die Zahl der Todesopfer von 100 Toten je 100.000 Einwohner im Jahr 2007 auf ca. 41 Tote je 100.000 Einwohner im Jahr 2009 zurück (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Irak, „Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte“, Januar 2010, Seiten 2, 3 und 23). Dazu kommen im Jahr 2008 verletzte Personen in einer Größenordnung von über 20.000 (vgl. SFH, aaO, Seite 5).
3.
63 
Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz) vor.
64 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 0.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dafür gibt es aufgrund des Vortrags des Klägers keine Anhaltspunkte.
65 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr.
66 
Für das Vorliegen einer konkreten (individuellen) Gefahr hat der Kläger nichts vorgetragen.
67 
Soweit der Kläger sich aufgrund der allgemeinen Lage im Irak auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beruft, steht der Feststellung eines Abschiebungsverbotes Satz 3 entgegen. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner verfassungskonformen Auslegung erfüllt sind, weil der Antragsteller „im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, 1 C 18/05), kann offen bleiben, da dem Antragsteller aufgrund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zu Teil wird. Nach den „Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 01.01.2005“ – ZV-AufenthR 2005 – (24. Fortschreibung, 05.10.2009, Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführung irakischer Staatsangehöriger) können weiterhin Duldungen für drei Monate erteilt bzw. verlängert werden. Rückführungen von Irakern sollen nur erfolgen, wenn es sich um Straftäter handelt oder sie die innere Sicherheit gefährden.
4.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 09/06/2010 00:00

Tenor 1. Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der K
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.