Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2014 - A 1 K 1148/13

published on 23/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2014 - A 1 K 1148/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2013 wird bezüglich der Kläger aufgehoben, soweit die Ablehnung der Asylanträge und der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger tragen 7/8, die Beklagte trägt 1/8 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger, serbische Staatsangehörige und Roma, reisten nach eigenen Angaben am 12. oder 13.02.2013 mit einem Kombi aus Serbien über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 07.03.2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Zur Begründung des Asylantrags gab die Klägerin zu 1.) bei der Anhörung durch das Bundesamt am 21.03.2013 im Wesentlichen an, sie hätten einfach keine Ruhe gehabt. Ihr Mann habe den Nachnamen C., der als albanisch bezeichnet werde, und er könne auch keine Arbeit finden deswegen. So sei es auch den Kindern in der Schule gegangen. Die Zustände fürs Leben seien sehr miserabel gewesen. Sie hätten in einem Mietshaus für 50 Euro im Monat gewohnt, aber die Häuser in der Gegend seien illegal gebaut worden, so dass sie immer gefürchtet hätten, dass sie abgerissen werden. Der Strom sei auch nicht legal. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Sicherheitskräften oder Dritten hätten sie nicht gehabt. Politisch betätigt hätten sie sich nicht. Konkreter Anlass für die Ausreise sei gewesen, dass sie keine Rechte bekämen, kein Haus und keine Arbeit hätten. Sozialhilfe sei ihnen abgelehnt worden, weil erst ihr Mann eine Arbeit habe finden sollen. Sie selbst könne sowieso keine Arbeit finden, weil sie nur sechs Jahre zur Schule gegangen sei und keinen Abschluss habe, sie sei nicht als arbeitslos registriert. Sonstige Probleme habe sie in Serbien nicht gehabt. Ihr Mann habe sich in Deutschland von ihr getrennt. Sie wisse nicht, wer sich um sie und die Kinder kümmern solle. Ihr Vater habe sie malträtiert. Auf Frage, was er gemacht habe, erklärte sie, er sei das nicht gewesen, die Schwiegermutter haben sie immer geschlagen, sie habe sie - die Klägerin zu 1.) - immer gezwungen, den Haushalt zu erledigen. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen, habe keine Freunde gehabt. Bei einer Rückkehr nach Serbien befürchte sie, dass sie da unten niemanden habe, der Vater habe nichts von ihnen wissen wollen. Sie wisse nicht, wovon sie leben solle. Sonstige Asylgründe habe sie nicht. Für die Kinder habe sie keine speziellen Asylgründe vorzutragen, der mittlere Sohn, E., (der Kläger zu 3.)) habe ein Herzproblem, er habe Herzrasen. Er nehme aber keine Medikamente. Wann er in Serbien zuletzt beim Arzt gewesen sei, wisse sie nicht. In Deutschland sei er noch nicht beim Doktor gewesen.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 21.03.2013 (zugestellt am 22.04.2013) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung nach Serbien mit einer Frist von einer Woche an.
Die Kläger haben am 24.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, die Klägerin zu 1.) sei während ihres Flüchtlingsaufenthalts im Bundesgebiet von ihrem Ehemann endgültig verlassen worden. Der Ehemann sei nach Serbien zurückgekehrt und habe sich einer anderen Frau zugewandt. Die Klägerin zu 1.) sei somit alleinerziehend mit drei minderjährigen Kindern im Alter von 13 Jahren, 11 Jahren und 8 Jahren. Eine Rückkehr scheide für sie aus, da sie in Serbien keine Unterkunftsmöglichkeit für sich und ihre Kinder finden werde. Als alleinerziehende Mutter wäre sie grundsätzlich auf Unterhaltsleistungen ihres Mannes oder aber auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Realistisch müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass sie weder das eine noch das andere erlangen werde, sodass sie und ihre drei minderjährigen Kinder der Obdachlosigkeit und der Verelendung preisgegeben wären. Aufgrund dieser Situation sowie der unsicheren Zukunft leide die Klägerin zu 1.) unter einer Angsterkrankung und befinde sich in nervenärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. med. M. J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Darüber hinaus sei aufgrund des Krankheitszustandes eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 1.) beim Behandlungszentrum für Folteropfer in Ulm eingeleitet worden. Die minderjährigen Kinder besuchten die A.-B.-Grundschule bzw. Gemeinschaftsschule, seien in hohem Grade integriert und hätten sich in die Lebensverhältnisse und insbesondere in die schulischen Verhältnisse eingepasst. Zur weitergehenden Klagebegründung werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 - verwiesen.
Die Kläger haben mit der Klagebegründung folgende Unterlagen vorgelegt:
- fachärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. med. M. J. vom 06.02.2014,
- nervenärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. med. M. J. vom 14.04.2014,
- Mitteilung des X. X. X. vom 14.04.2014,
- Stellungnahmen der Klassenlehrerinnen der Kläger zu 2.), 3.) und 4.) vom 31.03.2014, vom 07.04.2014 und vom 10.04.2014,
- zwei Schulbescheinigungen vom 27.03.2014.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2013 aufzuheben, soweit er die Kläger betrifft, und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihnen subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist,
10 
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
11 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
14 
Die Klägerin zu 1.) ist in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
15 
Die Erkenntnismittel, die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bezeichnet sind, sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
16 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung erfolgt mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
18 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klagen sind zulässig und teilweise begründet.
20 
Anträge in Asylverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachdienlich dergestalt auszulegen, dass sie dem Betroffenen möglichst umfassenden Rechtsschutz gewähren, es sei denn, dieser bringt (ggf. über seinen Prozessbevollmächtigten) zum Ausdruck, sein Klagebegehren nur auf bestimmte Teilaspekte beschränken zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 -, Juris).
21 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auf Nachfrage der Berichterstatterin klargestellt, auch die Ablehnung der Asylanträge und der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 AsylVfG anfechten zu wollen. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.03.2013 (soweit er die Kläger betrifft) ist somit sachdienlich dergestalt auszulegen, dass er sich auch gegen die Ablehnung der Asylanträge und der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 AsylVfG richtet.
22 
Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln stellt die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine eigenständige nachteilige Rechtsfolge dar, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - Juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - 4 A 232/09 -, Juris; Fuerst, Rechtsschutz gegen offensichtlich unbegründete Asylanträge, NVwZ 2012, 213 , 215).
23 
Allerdings reicht das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs nur soweit, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht. Es besteht nur bezüglich der Anfechtung einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen und die Ablehnung als offensichtlich unbegründet tragend auf diese Vorschrift stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 1469/09 -; VG Schleswig-Holstein, Urteile vom 19.10.2006 - 4 A 57/05 - und vom 04.01.2007 - 14 A 66/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2007 - 21 K 2381/07.A -, alle in Juris). Dies ist hier der Fall.
24 
Das Rechtsschutzinteresse der Kläger entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte das Offensichtlichkeitsurteil in der Begründung des Bescheides vom 21.03.2013 sowohl auf § 30 Abs. 3 AsylVfG als auch (zusätzlich) auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt hat. Um die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszulösen, genügt es, wenn die Beklagte den Asylantrag zumindest auch - selbständig tragend - nach § 30 Abs. 3 AsylVfG ablehnt hat, was hier der Fall ist. Dass der Offensichtlichkeitsausspruch im Bescheid vom 21.03.2013 außerdem noch auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt ist, ist somit unerheblich (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.03.2008 - 6 A 141/05 -; VG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - 4 A 232/09 -, beide in Juris; a.A. Dienelt, Der besondere Versagungsgrund des § 10 III 2 AufenthG bei als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen, ZAR 2005, 120, 121: keine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wenn das Bundesamt die Ablehnung sowohl auf § 30 Abs. 1 als auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt hat).
25 
Die Klagen sind auch im Übrigen - bezüglich des Verpflichtungsbegehrens - zulässig.
26 
Die Klagen sind jedoch nur teilweise begründet.
27 
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz oder die Feststellung nationalrechtlicher Abschiebungsverbote (I.).
28 
Der Bescheid vom 21.03.2013 ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit die Ablehnung ihrer Asylanträge und ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist (II.).
(I.)
29 
Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I, S. 3474) am 01.12.2013 maßgebliche Fassung des Aufenthalts- und des Asylverfahrensgesetzes.
30 
Die Kläger haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
31 
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn einem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hat der Ausländer im Heimatland bereits politische Verfolgung erlitten, so ist ihm die Rückkehr nur zumutbar, wenn er im Heimatstaat vor dem Schicksal erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, Juris).
32 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht den Klägern bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Kläger sind nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Ungarn und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist.
33 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch setzt nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG voraus, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ist. Dies ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
34 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
35 
Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).
36 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Juris).
37 
Wenn der Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris, m.w.N.).
38 
Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (Einzelfallverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, Juris, und vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, Juris). An diesen Anforderungen ist unter Geltung der unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris).
39 
Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Juris).
40 
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Es kann weder festgestellt werden, dass die Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Serbien ausgereist sind, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigten, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht.
41 
Individuelle Umstände, die eine Verfolgungsgefahr in dem beschriebenen Sinne begründen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die von der Klägerin zu 1.) beschriebenen familiären Schwierigkeiten (Schläge durch den Ehemann und früher die Stiefmutter, beim Bundesamt wohl fälschlicherweise als Schwiegermutter bezeichnet) erreichen nicht die Schwelle einer (nichtstaatlichen) Verfolgung. Im Übrigen könnte sie bei Vorliegen krimineller Handlungen den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen (siehe dazu auch unten).
42 
Soweit sich die Kläger nicht auf ein individuelles Schicksal berufen, sondern allein auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und deren Probleme in Serbien, ist festzustellen, dass den Roma in Serbien eine Gruppenverfolgung weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure droht, auch besteht keine extreme Gefahrenlage allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
43 
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichts, dass Roma in Serbien - trotz ihrer prekären Lebenssituation - nicht politisch verfolgt werden (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.12.2011 - A 7 K 3536/11 -, Urteil vom 29.07.2009 - A 7 K 478/09 - und Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1606/09 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - m.w.N., OVG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - A 4 B 229/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 - AuAS 2010, 190, VG Minden, Urteil vom 17.01.2011 - 7K3113/10.A -, VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - A 5 K 3262/10 -, VG Berlin, Urteil vom 11.05.2010 - VG 37 K 8.09 A -, VG Berlin, Urteil vom 23.03.2010 - VG 37 X 85.07 -). Ergänzend wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und die dort noch zitierte weitere Rechtsprechung verwiesen.
44 
Die Roma gehören zwar auch heute noch überwiegend den untersten sozialen Schichten der Bevölkerung an, ihre Lage ist durch Armut und schlechte Wohnverhältnisse gekennzeichnet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Bereits in der Rechtsprechung zum früheren Jugoslawien bildete es aber eine gefestigte Erkenntnis, dass Angehörige des Volkes der Roma zwar mit Diskriminierungen, insbesondere mit erheblichen Benachteiligungen im beruflichen Bereich, zu rechnen hatten, dass diese aber nicht die Schwelle der politischen Verfolgung erreichten. Die unzureichende Integration der Roma in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Leben im früheren Jugoslawien beruhte vielfach auf deren niedrigem Ausbildungsniveau und den Eigentümlichkeiten ihres Lebensstils sowie auch auf den Vorurteilen der Angehörigen anderer Volksgruppen, sie war dagegen nicht Folge einer gezielten, systematischen Diskriminierungspolitik der staatlichen Organe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.1991 - A 13 S 1711/91 -, Beschluss vom 02.12.1991 - A 13 S 1816/91 -, Beschluss vom 16.12. 1991 - A 13 S 1939/91 - und Beschluss vom 14.06.1994 - A 14 S 1990/93 -). Eine wesentliche Änderung dieser Sachlage ist seither nicht zu verzeichnen. Bei den in vergangener Zeit dokumentierten Übergriffen aus der Bevölkerung gegen Minderheiten handelte es sich zwar um drastische Einzelfälle. Pogromartige Ausschreitungen werden in den einschlägigen Erkenntnismitteln aber nicht erwähnt. Im Übrigen fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat das rechtswidrige Vorgehen von Teilen der Bevölkerung gegen die Roma und andere Minoritäten duldet oder gar unterstützt. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm, das auf die gewaltsame Vertreibung oder gar Vernichtung der Roma in Serbien gerichtet war bzw. ist.
45 
Serbiens Politik ist seit Jahren auf eine konsequente Annäherung an die EU ausgerichtet, erst recht seit der Wahl vom 11.05.2008, aus der die proeuropäische Listenverbindung der Demokratischen Partei (DS) mit 38,8 % als Siegerin hervorgegangen war. Daran hat sich nach der Wahl vom 06.05.2012, in deren Folge eine Koalition unter Premierminister Dačić (Sozialistische Partei Serbiens, SPS) die Regierung übernahm (zur aktuellen Regierung siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Serbische_Regierung), nichts geändert. Die Hauptprioritäten dieser Koalitionsregierungen waren und sind die europäische Integration sowie umfassende Struktur- und Wirtschaftsreformen. Schon knapp zwei Wochen nach dem Amtsantritt der neuen serbischen Regierung im Jahr 2008 erfolgte ein Personalwechsel an der Spitze des Geheimdienstes und die von der EU lange angemahnte Festnahme Radovan Karadzics. Serbien ist auch die weitere Annäherung an die EU gelungen, so dass am 22.12.2009 ein Antrag auf Aufnahme gestellt worden ist und im Übrigen seit 19.12.2009 auch der Visumszwang für Reisen serbischer Bürger in den Schengen-Raum aufgehoben worden ist. Allerdings sind die internationalen und bilateralen Beziehungen Serbiens immer noch wegen des Verhältnisses zu Kosovo belastet. Serbien befindet sich nach wie vor im Transformationsprozess, macht nun aber deutliche Fortschritte. Auch die Stabilität der Regierung hat zugenommen. Die bürgerlichen und politischen Rechte der Bevölkerung werden weitgehend geachtet. Eine gezielte und systematische Unterdrückung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung findet nicht statt. Allerdings kommt es gelegentlich zu Verstößen gegen Menschenrechte (u.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Allgemein werden Serbien aber deutliche Fortschritte hinsichtlich der Erfüllung der politischen Kriterien und der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Partnerschaft attestiert.
46 
Im Übrigen sind seit einigen Jahren auch Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)), auch wenn es an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz nach wie vor noch mangelt. Schon die damalige Bundesrepublik Jugoslawien hat im Frühjahr 2001 das Rahmenabkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert, und das jugoslawische Parlament hat am 26.02.2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet, das erstmals auch den Roma den Status einer nationalen Minderheit zuerkennt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Nach langen und heftigen internen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Roma-Gruppen konnte im Frühjahr 2003 der Nationalrat der Roma gewählt werden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, das die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt. Darüber hinaus hatte Serbien vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 den Vorsitz der sog. Romadekade inne, identifizierte die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. So wurde u.a. Romanes als Wahlfach im Unterricht angeboten (vgl. hierzu ai Jahresbericht 2009).
47 
Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) hat sich die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) in Serbien deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprächen europäischen Standards. Allerdings sei die Umsetzung der Regelungen zum Minderheitenschutz bisweilen unbefriedigend. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit sei weiterhin schwierig und habe seit Aufhebung der Visapflicht zu einem massiven Anstieg der Asylanträge in der EU (auch in der Bundesrepublik Deutschland) durch Roma geführt. In der serbischen Öffentlichkeit seien Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings seien in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gebe es nicht. Die Regierung bemühe sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Roma sollen zwar weiterhin von Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein. Die serbische Regierung habe jedoch am 10.06.2013 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u.a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialen Schutz verabschiedet. Diesen Ausführungen entnimmt das Gericht, dass vom serbischen Staat weiterhin keine Gruppenverfolgung ausgeht.
48 
Gleiches gilt hinsichtlich einer mittelbaren Verfolgung (vgl. § 3c AsylVfG). Zwar ist es in der Vergangenheit zu einer Reihe zum Teil gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Privatpersonen gekommen, die die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Für die Annahme einer - mittelbaren - Gruppenverfolgung fehlt es aber bereits an dem zentralen Merkmal der erforderlichen „Verfolgungsdichte“. Im Übrigen ließe sich aus etwaigen Übergriffen durch Angehörige der serbischen Mehrheitsbevölkerung oder einzelne Amtswalter auch weder ein Asylanspruch noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Nach § 3c Nr. 3 AsylVfG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter § 3c Nr. 1 und 2 AsylVfG bzw. in § 3d AsylVfG genannten Akteure - Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Hierzu bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A -). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391 und BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - InfAusIR 1991, 363). Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391). Dies ist in Serbien der Fall, auch wenn die Polizei nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)) nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht. Jedoch führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher davon auszugehen, dass der serbische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG).
49 
Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die Kläger als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht wären (a.A. aber VG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
50 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto.
51 
Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu K. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, April 2013, S. 41), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 89 bis 446 EUR, vgl. Waringo, a.a.O., S. 41) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (insbesondere auch dem Bericht des Regional Center For Minorities, Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl, Oktober 2012, den Frau Waringo zitiert) kein Datenmaterial entnehmen, das diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen.
52 
Auch durch die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die von Frau Waringo (vgl. Waringo, a.a.O., S. 40) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Bei den von Frau Waringo gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart angeführten sieben Fällen, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, wird nicht differenziert, ob diese gerade Asylantragsteller betroffen haben. Auch ist unklar, ob diese sieben Verfahren zu Verurteilungen geführt haben.
53 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z.B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland), folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris, das zu vergleichbaren Regelungen in Mazedonien ergangen ist), dass diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit darstellen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität. Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben, nachdem dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt sind, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten. Im Übrigen können die von Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit betroffenen Personen hiergegen auch in Serbien den Rechtsweg beschreiten, zumal die Beschränkungen der Ausreisefreiheit nach Darstellung von Frau Waringo gegen Art. 17 der serbischen Verfassung verstoßen (vgl. Waringo, a.a.O., S. 42).
54 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
55 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
56 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen.
57 
Bezüglich der (möglichen) Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit und damit eines etwaigen Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vermag das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht anzunehmen, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit (Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) droht. Deshalb kann offen bleiben, ob Art. 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll erfasst (dies verneinend: VG München, Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris) und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar.
58 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
59 
Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Serbien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Kläger angehören, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, Juris).
60 
Eine solche zu berücksichtigende existentielle Extremgefährdung bei einer Rückkehr nach Serbien durch mangelnde Versorgung mit Nahrung und Unterkunft kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht angenommen werden, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass sich die Existenzbedingungen für Roma in Serbien sehr schwierig gestalten und sie keineswegs mitteleuropäischen Standards entsprechen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Die Angaben der Kläger führen zu keiner anderen Einschätzung. Die Klägerin zu 1.) hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie in der Vergangenheit in der Landwirtschaft - wenn auch unter schwierigen Bedingungen - gearbeitet hat und - damals noch gemeinsam mit ihrem Mann - Geld für die Ausreise nach Deutschland gespart hat. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig wieder eine entsprechende Arbeit fände.
61 
Die bemerkenswert schnelle Integration der Kläger zu 2.) bis 4.) in ihr schulisches Umfeld (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen ihrer Schulen) sowie ihre für die kurze Zeit in Deutschland erstaunlichen Deutschkenntnisse, die sie in der mündlichen Verhandlung demonstrierten, können ebenfalls kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.
62 
Dasselbe gilt für die Befürchtung der Klägerin zu 1.), ihr mittlerweile von ihr getrennter Mann könne ihr die Kinder wegnehmen. Hierfür gibt es im Übrigen auch keine Hinweise, da der Mann nach Angaben der Klägerin zu 1.) in der mündlichen Verhandlung bislang keine diesbezüglichen Ansprüche erhoben hat.
63 
Auch mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 1.) und des Klägers zu 3.) lassen sich die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Um ein entsprechendes Abschiebungsverbot feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine Erkrankung - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungsverbots auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.02.2014 - 6a K 2325/12.A -, Juris, m.w.N.).
64 
Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Kläger liegt nicht vor. Soweit die Klägerin zu 1.) geltend macht, sie sei in psychiatrischer Behandlung und entsprechende Atteste vorgelegt hat, ist diesen nicht zu entnehmen, ob und inwiefern sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Serbien verschlechtern würde. Es sind auch keine Umstände erkennbar, weshalb die Klägerin die Behandlung nicht in Serbien fortsetzen könnte, zumal sie in der mündlichen Verhandlung als Stressfaktoren gerade auch die fremde Umgebung und die fremde Sprache in Deutschland genannt hat.
65 
Was die Behandelbarkeit von Erkrankungen betrifft, sind laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013, S. 22)) in Serbien nur sehr wenige Krankheiten nicht oder nur schlecht behandelbar. Psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, sind in Serbien grundsätzlich behandelbar. Für die medizinische Versorgung in Serbien gibt es im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Zwar ist Voraussetzung hierfür die Registrierung, jedoch sind hier keine Umstände ersichtlich, dass dies im Falle der Kläger nicht möglich sein würde. Diese Versicherung gilt auch für alle Arbeitnehmer; auch gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sind versichert und zahlen keine Versicherungsbeiträge. Eine ärztliche Notfallversorgung ist zudem grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass von den Klägern die grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht tatsächlich erlangt werden könnten.
66 
Eine etwaige aktuelle Erkrankung des Klägers zu 3.) ist nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen. Die vorgetragene Erkrankung des Klägers zu 3.) ist jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass ein Arztbesuch in Deutschland bis zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erforderlich gewesen wäre. Auch zu einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit haben die Kläger nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu 3.) im Fall einer Rückkehr nach Serbien sind ebenfalls weder vorgetragen noch erkennbar. Sofern überhaupt eine ärztliche Behandlung oder Kontrolle beim Kläger zu 3.) erforderlich sein sollte, ist davon auszugehen, dass das serbische Gesundheitssystem diese gewährleisten kann (s.o.).
(II.)
67 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2013, soweit darin die Ablehnung ihrer Asylanträge und ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
68 
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Ein Vorbringen entspricht offenkundig nicht den Tatsachen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Wird die offensichtliche Unbegründetheit mit widersprüchlichem Vorbringen begründet, dann muss das Vorbringen zur politischen Verfolgung in seinem Kern widersprüchlich sein. Nur mittelbar mit dem eigentlichen Verfolgungstatbestand zusammenhängender widersprüchlicher Vortrag rechtfertigt nicht den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in seinem Kern (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - 4 A 232/09 -, Juris, m.w.N.; Wolff in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 30 AsylVfG, RdNr. 22).
69 
Die Beschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die formellen Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 3 AsylVfG zeigt, dass allein die Verletzung von Mitwirkungspflichten sanktioniert werden soll, nicht aber das Vorliegen materieller Offensichtlichkeitsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1, 2 oder 4 AsylVfG (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2006 - 4 A 57/05 -, Juris; Renner, AufenthG, 8. Aufl., § 10 RdNr. 14). Daher ist § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur dann Anwendung findet, wenn dem Ausländer die Verletzung von Mitwirkungspflichten hinsichtlich wesentlicher Punkte seines Vorbringens vorzuwerfen ist (so auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 30, RdNr. 145-148). Hierzu reicht es nicht aus, dass sein Vortrag in einzelnen Punkten des Randgeschehens oder des Einreiseweges unsubstantiiert oder widersprüchlich ist, sondern das Vorbringen muss in wesentlichen Punkten des Verfolgungsschicksals, also im Kern des Sachvorbringens, unsubstantiiert oder widersprüchlich sein, und dies muss dem Asylbewerber auch subjektiv vorwerfbar sein. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nicht angenommen werden, wenn der unsubstantiierte oder widersprüchliche Vortrag auf Erinnerungslücken (z.B. bei länger zurückliegenden Ereignissen oder infolge einer psychischen Erkrankung) oder mangelnden intellektuellen Fähigkeiten beruht. Ohne diese Komponente der subjektiv vorwerfbaren Verletzung von Mitwirkungspflichten bezüglich des wesentlichen Sachvortrags hätte § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gegenüber § 30 Abs. 1 AsylVfG keinen eigenständigen Anwendungsbereich und wäre auch seine Einordnung in die Fallgruppen des § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht gerechtfertigt.
70 
Anhand dieses Maßstabes ist der Asylantrag der Kläger nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Kläger haben als Grund ihrer Ausreise aus Serbien familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten, Diskriminierungen als Angehörige der Roma und die Erkrankung des Klägers zu 3.) angeführt. Dieses Vorbringen zum Ausreisegrund ist weder unsubstantiiert noch widersprüchlich. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zu 1.) die Schule abgebrochen hat, ist davon auszugehen, dass sie zu einem detaillierteren Vortrag aus intellektuellen Gründen nicht fähig war. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Bundesamt oblegen, durch gezielte Nachfragen zu versuchen, präzisere Angaben der Klägerin zu 1.) zu erhalten (vgl. dazu auch Wolff in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 30 AsylVfG, RdNr. 22; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 30, RdNr. 144). Das Gericht vermag insgesamt keine den Klägern vorwerfbare Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten, die eine auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen würde, zu erkennen.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung erfolgt mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
18 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klagen sind zulässig und teilweise begründet.
20 
Anträge in Asylverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachdienlich dergestalt auszulegen, dass sie dem Betroffenen möglichst umfassenden Rechtsschutz gewähren, es sei denn, dieser bringt (ggf. über seinen Prozessbevollmächtigten) zum Ausdruck, sein Klagebegehren nur auf bestimmte Teilaspekte beschränken zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 -, Juris).
21 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auf Nachfrage der Berichterstatterin klargestellt, auch die Ablehnung der Asylanträge und der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 AsylVfG anfechten zu wollen. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.03.2013 (soweit er die Kläger betrifft) ist somit sachdienlich dergestalt auszulegen, dass er sich auch gegen die Ablehnung der Asylanträge und der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 AsylVfG richtet.
22 
Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln stellt die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine eigenständige nachteilige Rechtsfolge dar, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - Juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - 4 A 232/09 -, Juris; Fuerst, Rechtsschutz gegen offensichtlich unbegründete Asylanträge, NVwZ 2012, 213 , 215).
23 
Allerdings reicht das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs nur soweit, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht. Es besteht nur bezüglich der Anfechtung einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen und die Ablehnung als offensichtlich unbegründet tragend auf diese Vorschrift stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 1469/09 -; VG Schleswig-Holstein, Urteile vom 19.10.2006 - 4 A 57/05 - und vom 04.01.2007 - 14 A 66/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2007 - 21 K 2381/07.A -, alle in Juris). Dies ist hier der Fall.
24 
Das Rechtsschutzinteresse der Kläger entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte das Offensichtlichkeitsurteil in der Begründung des Bescheides vom 21.03.2013 sowohl auf § 30 Abs. 3 AsylVfG als auch (zusätzlich) auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt hat. Um die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszulösen, genügt es, wenn die Beklagte den Asylantrag zumindest auch - selbständig tragend - nach § 30 Abs. 3 AsylVfG ablehnt hat, was hier der Fall ist. Dass der Offensichtlichkeitsausspruch im Bescheid vom 21.03.2013 außerdem noch auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt ist, ist somit unerheblich (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.03.2008 - 6 A 141/05 -; VG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - 4 A 232/09 -, beide in Juris; a.A. Dienelt, Der besondere Versagungsgrund des § 10 III 2 AufenthG bei als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen, ZAR 2005, 120, 121: keine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wenn das Bundesamt die Ablehnung sowohl auf § 30 Abs. 1 als auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt hat).
25 
Die Klagen sind auch im Übrigen - bezüglich des Verpflichtungsbegehrens - zulässig.
26 
Die Klagen sind jedoch nur teilweise begründet.
27 
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz oder die Feststellung nationalrechtlicher Abschiebungsverbote (I.).
28 
Der Bescheid vom 21.03.2013 ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit die Ablehnung ihrer Asylanträge und ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist (II.).
(I.)
29 
Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I, S. 3474) am 01.12.2013 maßgebliche Fassung des Aufenthalts- und des Asylverfahrensgesetzes.
30 
Die Kläger haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
31 
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn einem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hat der Ausländer im Heimatland bereits politische Verfolgung erlitten, so ist ihm die Rückkehr nur zumutbar, wenn er im Heimatstaat vor dem Schicksal erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, Juris).
32 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht den Klägern bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Kläger sind nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Ungarn und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist.
33 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch setzt nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG voraus, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ist. Dies ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
34 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
35 
Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).
36 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Juris).
37 
Wenn der Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris, m.w.N.).
38 
Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (Einzelfallverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, Juris, und vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, Juris). An diesen Anforderungen ist unter Geltung der unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris).
39 
Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Juris).
40 
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Es kann weder festgestellt werden, dass die Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Serbien ausgereist sind, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigten, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht.
41 
Individuelle Umstände, die eine Verfolgungsgefahr in dem beschriebenen Sinne begründen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die von der Klägerin zu 1.) beschriebenen familiären Schwierigkeiten (Schläge durch den Ehemann und früher die Stiefmutter, beim Bundesamt wohl fälschlicherweise als Schwiegermutter bezeichnet) erreichen nicht die Schwelle einer (nichtstaatlichen) Verfolgung. Im Übrigen könnte sie bei Vorliegen krimineller Handlungen den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen (siehe dazu auch unten).
42 
Soweit sich die Kläger nicht auf ein individuelles Schicksal berufen, sondern allein auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und deren Probleme in Serbien, ist festzustellen, dass den Roma in Serbien eine Gruppenverfolgung weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure droht, auch besteht keine extreme Gefahrenlage allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
43 
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichts, dass Roma in Serbien - trotz ihrer prekären Lebenssituation - nicht politisch verfolgt werden (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.12.2011 - A 7 K 3536/11 -, Urteil vom 29.07.2009 - A 7 K 478/09 - und Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1606/09 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - m.w.N., OVG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - A 4 B 229/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 - AuAS 2010, 190, VG Minden, Urteil vom 17.01.2011 - 7K3113/10.A -, VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - A 5 K 3262/10 -, VG Berlin, Urteil vom 11.05.2010 - VG 37 K 8.09 A -, VG Berlin, Urteil vom 23.03.2010 - VG 37 X 85.07 -). Ergänzend wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und die dort noch zitierte weitere Rechtsprechung verwiesen.
44 
Die Roma gehören zwar auch heute noch überwiegend den untersten sozialen Schichten der Bevölkerung an, ihre Lage ist durch Armut und schlechte Wohnverhältnisse gekennzeichnet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Bereits in der Rechtsprechung zum früheren Jugoslawien bildete es aber eine gefestigte Erkenntnis, dass Angehörige des Volkes der Roma zwar mit Diskriminierungen, insbesondere mit erheblichen Benachteiligungen im beruflichen Bereich, zu rechnen hatten, dass diese aber nicht die Schwelle der politischen Verfolgung erreichten. Die unzureichende Integration der Roma in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Leben im früheren Jugoslawien beruhte vielfach auf deren niedrigem Ausbildungsniveau und den Eigentümlichkeiten ihres Lebensstils sowie auch auf den Vorurteilen der Angehörigen anderer Volksgruppen, sie war dagegen nicht Folge einer gezielten, systematischen Diskriminierungspolitik der staatlichen Organe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.1991 - A 13 S 1711/91 -, Beschluss vom 02.12.1991 - A 13 S 1816/91 -, Beschluss vom 16.12. 1991 - A 13 S 1939/91 - und Beschluss vom 14.06.1994 - A 14 S 1990/93 -). Eine wesentliche Änderung dieser Sachlage ist seither nicht zu verzeichnen. Bei den in vergangener Zeit dokumentierten Übergriffen aus der Bevölkerung gegen Minderheiten handelte es sich zwar um drastische Einzelfälle. Pogromartige Ausschreitungen werden in den einschlägigen Erkenntnismitteln aber nicht erwähnt. Im Übrigen fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat das rechtswidrige Vorgehen von Teilen der Bevölkerung gegen die Roma und andere Minoritäten duldet oder gar unterstützt. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm, das auf die gewaltsame Vertreibung oder gar Vernichtung der Roma in Serbien gerichtet war bzw. ist.
45 
Serbiens Politik ist seit Jahren auf eine konsequente Annäherung an die EU ausgerichtet, erst recht seit der Wahl vom 11.05.2008, aus der die proeuropäische Listenverbindung der Demokratischen Partei (DS) mit 38,8 % als Siegerin hervorgegangen war. Daran hat sich nach der Wahl vom 06.05.2012, in deren Folge eine Koalition unter Premierminister Dačić (Sozialistische Partei Serbiens, SPS) die Regierung übernahm (zur aktuellen Regierung siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Serbische_Regierung), nichts geändert. Die Hauptprioritäten dieser Koalitionsregierungen waren und sind die europäische Integration sowie umfassende Struktur- und Wirtschaftsreformen. Schon knapp zwei Wochen nach dem Amtsantritt der neuen serbischen Regierung im Jahr 2008 erfolgte ein Personalwechsel an der Spitze des Geheimdienstes und die von der EU lange angemahnte Festnahme Radovan Karadzics. Serbien ist auch die weitere Annäherung an die EU gelungen, so dass am 22.12.2009 ein Antrag auf Aufnahme gestellt worden ist und im Übrigen seit 19.12.2009 auch der Visumszwang für Reisen serbischer Bürger in den Schengen-Raum aufgehoben worden ist. Allerdings sind die internationalen und bilateralen Beziehungen Serbiens immer noch wegen des Verhältnisses zu Kosovo belastet. Serbien befindet sich nach wie vor im Transformationsprozess, macht nun aber deutliche Fortschritte. Auch die Stabilität der Regierung hat zugenommen. Die bürgerlichen und politischen Rechte der Bevölkerung werden weitgehend geachtet. Eine gezielte und systematische Unterdrückung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung findet nicht statt. Allerdings kommt es gelegentlich zu Verstößen gegen Menschenrechte (u.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Allgemein werden Serbien aber deutliche Fortschritte hinsichtlich der Erfüllung der politischen Kriterien und der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Partnerschaft attestiert.
46 
Im Übrigen sind seit einigen Jahren auch Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)), auch wenn es an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz nach wie vor noch mangelt. Schon die damalige Bundesrepublik Jugoslawien hat im Frühjahr 2001 das Rahmenabkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert, und das jugoslawische Parlament hat am 26.02.2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet, das erstmals auch den Roma den Status einer nationalen Minderheit zuerkennt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Nach langen und heftigen internen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Roma-Gruppen konnte im Frühjahr 2003 der Nationalrat der Roma gewählt werden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, das die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt. Darüber hinaus hatte Serbien vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 den Vorsitz der sog. Romadekade inne, identifizierte die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. So wurde u.a. Romanes als Wahlfach im Unterricht angeboten (vgl. hierzu ai Jahresbericht 2009).
47 
Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) hat sich die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) in Serbien deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprächen europäischen Standards. Allerdings sei die Umsetzung der Regelungen zum Minderheitenschutz bisweilen unbefriedigend. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit sei weiterhin schwierig und habe seit Aufhebung der Visapflicht zu einem massiven Anstieg der Asylanträge in der EU (auch in der Bundesrepublik Deutschland) durch Roma geführt. In der serbischen Öffentlichkeit seien Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings seien in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gebe es nicht. Die Regierung bemühe sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Roma sollen zwar weiterhin von Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein. Die serbische Regierung habe jedoch am 10.06.2013 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u.a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialen Schutz verabschiedet. Diesen Ausführungen entnimmt das Gericht, dass vom serbischen Staat weiterhin keine Gruppenverfolgung ausgeht.
48 
Gleiches gilt hinsichtlich einer mittelbaren Verfolgung (vgl. § 3c AsylVfG). Zwar ist es in der Vergangenheit zu einer Reihe zum Teil gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Privatpersonen gekommen, die die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Für die Annahme einer - mittelbaren - Gruppenverfolgung fehlt es aber bereits an dem zentralen Merkmal der erforderlichen „Verfolgungsdichte“. Im Übrigen ließe sich aus etwaigen Übergriffen durch Angehörige der serbischen Mehrheitsbevölkerung oder einzelne Amtswalter auch weder ein Asylanspruch noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Nach § 3c Nr. 3 AsylVfG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter § 3c Nr. 1 und 2 AsylVfG bzw. in § 3d AsylVfG genannten Akteure - Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Hierzu bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A -). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391 und BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - InfAusIR 1991, 363). Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391). Dies ist in Serbien der Fall, auch wenn die Polizei nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)) nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht. Jedoch führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher davon auszugehen, dass der serbische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG).
49 
Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die Kläger als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht wären (a.A. aber VG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
50 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto.
51 
Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu K. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, April 2013, S. 41), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 89 bis 446 EUR, vgl. Waringo, a.a.O., S. 41) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (insbesondere auch dem Bericht des Regional Center For Minorities, Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl, Oktober 2012, den Frau Waringo zitiert) kein Datenmaterial entnehmen, das diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen.
52 
Auch durch die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die von Frau Waringo (vgl. Waringo, a.a.O., S. 40) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Bei den von Frau Waringo gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart angeführten sieben Fällen, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, wird nicht differenziert, ob diese gerade Asylantragsteller betroffen haben. Auch ist unklar, ob diese sieben Verfahren zu Verurteilungen geführt haben.
53 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z.B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland), folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris, das zu vergleichbaren Regelungen in Mazedonien ergangen ist), dass diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit darstellen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität. Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben, nachdem dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt sind, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten. Im Übrigen können die von Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit betroffenen Personen hiergegen auch in Serbien den Rechtsweg beschreiten, zumal die Beschränkungen der Ausreisefreiheit nach Darstellung von Frau Waringo gegen Art. 17 der serbischen Verfassung verstoßen (vgl. Waringo, a.a.O., S. 42).
54 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
55 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
56 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen.
57 
Bezüglich der (möglichen) Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit und damit eines etwaigen Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vermag das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht anzunehmen, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit (Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) droht. Deshalb kann offen bleiben, ob Art. 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll erfasst (dies verneinend: VG München, Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris) und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar.
58 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
59 
Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Serbien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Kläger angehören, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, Juris).
60 
Eine solche zu berücksichtigende existentielle Extremgefährdung bei einer Rückkehr nach Serbien durch mangelnde Versorgung mit Nahrung und Unterkunft kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht angenommen werden, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass sich die Existenzbedingungen für Roma in Serbien sehr schwierig gestalten und sie keineswegs mitteleuropäischen Standards entsprechen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Die Angaben der Kläger führen zu keiner anderen Einschätzung. Die Klägerin zu 1.) hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie in der Vergangenheit in der Landwirtschaft - wenn auch unter schwierigen Bedingungen - gearbeitet hat und - damals noch gemeinsam mit ihrem Mann - Geld für die Ausreise nach Deutschland gespart hat. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig wieder eine entsprechende Arbeit fände.
61 
Die bemerkenswert schnelle Integration der Kläger zu 2.) bis 4.) in ihr schulisches Umfeld (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen ihrer Schulen) sowie ihre für die kurze Zeit in Deutschland erstaunlichen Deutschkenntnisse, die sie in der mündlichen Verhandlung demonstrierten, können ebenfalls kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.
62 
Dasselbe gilt für die Befürchtung der Klägerin zu 1.), ihr mittlerweile von ihr getrennter Mann könne ihr die Kinder wegnehmen. Hierfür gibt es im Übrigen auch keine Hinweise, da der Mann nach Angaben der Klägerin zu 1.) in der mündlichen Verhandlung bislang keine diesbezüglichen Ansprüche erhoben hat.
63 
Auch mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 1.) und des Klägers zu 3.) lassen sich die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Um ein entsprechendes Abschiebungsverbot feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine Erkrankung - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungsverbots auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.02.2014 - 6a K 2325/12.A -, Juris, m.w.N.).
64 
Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Kläger liegt nicht vor. Soweit die Klägerin zu 1.) geltend macht, sie sei in psychiatrischer Behandlung und entsprechende Atteste vorgelegt hat, ist diesen nicht zu entnehmen, ob und inwiefern sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Serbien verschlechtern würde. Es sind auch keine Umstände erkennbar, weshalb die Klägerin die Behandlung nicht in Serbien fortsetzen könnte, zumal sie in der mündlichen Verhandlung als Stressfaktoren gerade auch die fremde Umgebung und die fremde Sprache in Deutschland genannt hat.
65 
Was die Behandelbarkeit von Erkrankungen betrifft, sind laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013, S. 22)) in Serbien nur sehr wenige Krankheiten nicht oder nur schlecht behandelbar. Psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, sind in Serbien grundsätzlich behandelbar. Für die medizinische Versorgung in Serbien gibt es im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Zwar ist Voraussetzung hierfür die Registrierung, jedoch sind hier keine Umstände ersichtlich, dass dies im Falle der Kläger nicht möglich sein würde. Diese Versicherung gilt auch für alle Arbeitnehmer; auch gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sind versichert und zahlen keine Versicherungsbeiträge. Eine ärztliche Notfallversorgung ist zudem grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass von den Klägern die grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht tatsächlich erlangt werden könnten.
66 
Eine etwaige aktuelle Erkrankung des Klägers zu 3.) ist nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen. Die vorgetragene Erkrankung des Klägers zu 3.) ist jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass ein Arztbesuch in Deutschland bis zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erforderlich gewesen wäre. Auch zu einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit haben die Kläger nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu 3.) im Fall einer Rückkehr nach Serbien sind ebenfalls weder vorgetragen noch erkennbar. Sofern überhaupt eine ärztliche Behandlung oder Kontrolle beim Kläger zu 3.) erforderlich sein sollte, ist davon auszugehen, dass das serbische Gesundheitssystem diese gewährleisten kann (s.o.).
(II.)
67 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2013, soweit darin die Ablehnung ihrer Asylanträge und ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
68 
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Ein Vorbringen entspricht offenkundig nicht den Tatsachen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Wird die offensichtliche Unbegründetheit mit widersprüchlichem Vorbringen begründet, dann muss das Vorbringen zur politischen Verfolgung in seinem Kern widersprüchlich sein. Nur mittelbar mit dem eigentlichen Verfolgungstatbestand zusammenhängender widersprüchlicher Vortrag rechtfertigt nicht den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in seinem Kern (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - 4 A 232/09 -, Juris, m.w.N.; Wolff in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 30 AsylVfG, RdNr. 22).
69 
Die Beschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die formellen Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 3 AsylVfG zeigt, dass allein die Verletzung von Mitwirkungspflichten sanktioniert werden soll, nicht aber das Vorliegen materieller Offensichtlichkeitsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1, 2 oder 4 AsylVfG (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2006 - 4 A 57/05 -, Juris; Renner, AufenthG, 8. Aufl., § 10 RdNr. 14). Daher ist § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur dann Anwendung findet, wenn dem Ausländer die Verletzung von Mitwirkungspflichten hinsichtlich wesentlicher Punkte seines Vorbringens vorzuwerfen ist (so auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 30, RdNr. 145-148). Hierzu reicht es nicht aus, dass sein Vortrag in einzelnen Punkten des Randgeschehens oder des Einreiseweges unsubstantiiert oder widersprüchlich ist, sondern das Vorbringen muss in wesentlichen Punkten des Verfolgungsschicksals, also im Kern des Sachvorbringens, unsubstantiiert oder widersprüchlich sein, und dies muss dem Asylbewerber auch subjektiv vorwerfbar sein. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nicht angenommen werden, wenn der unsubstantiierte oder widersprüchliche Vortrag auf Erinnerungslücken (z.B. bei länger zurückliegenden Ereignissen oder infolge einer psychischen Erkrankung) oder mangelnden intellektuellen Fähigkeiten beruht. Ohne diese Komponente der subjektiv vorwerfbaren Verletzung von Mitwirkungspflichten bezüglich des wesentlichen Sachvortrags hätte § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gegenüber § 30 Abs. 1 AsylVfG keinen eigenständigen Anwendungsbereich und wäre auch seine Einordnung in die Fallgruppen des § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht gerechtfertigt.
70 
Anhand dieses Maßstabes ist der Asylantrag der Kläger nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Kläger haben als Grund ihrer Ausreise aus Serbien familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten, Diskriminierungen als Angehörige der Roma und die Erkrankung des Klägers zu 3.) angeführt. Dieses Vorbringen zum Ausreisegrund ist weder unsubstantiiert noch widersprüchlich. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zu 1.) die Schule abgebrochen hat, ist davon auszugehen, dass sie zu einem detaillierteren Vortrag aus intellektuellen Gründen nicht fähig war. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Bundesamt oblegen, durch gezielte Nachfragen zu versuchen, präzisere Angaben der Klägerin zu 1.) zu erhalten (vgl. dazu auch Wolff in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 30 AsylVfG, RdNr. 22; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 30, RdNr. 144). Das Gericht vermag insgesamt keine den Klägern vorwerfbare Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten, die eine auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen würde, zu erkennen.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherhe
published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
published on 04/02/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2006 - A 2 K 11717/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauft
published on 18/11/2009 00:00

Tenor Auf den Hilfsantrag des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 - 6 K 4655/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.