Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Okt. 2005 - 9 K 1406/03

published on 25/10/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Okt. 2005 - 9 K 1406/03
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Durchführung einer Sanierungsplanung für das Grundstück T.-G.-Straße 32 in A.-E. aufgegeben wurde, sowie gegen eine damit zusammenhängende Zwangsgeldandrohung.
Das 930 m² große Grundstück, vom E. Bahnhofsgelände nur durch die T.-G.-Straße getrennt, stand bis 1960 im Eigentum der Firma H. und wurde dann von der Firma A. M. KG - Firma M.- erworben. 1990 wurde das Grundstück von Frau L. B. und Herr P. G. in Eigentümergemeinschaft erworben und Ende 1994 zwischen den beiden Eigentümern aufgeteilt.
Die Klägerin produziert und vertreibt Mineralölprodukte. Ihre Rechtsvorgängerin war bis 1999 die E. AG. 1949 genehmigte die Stadt Ebingen der D.-A. P.-Gesellschaft (DAPG), der Rechtsvorgängerin der E. AG, die Errichtung von insgesamt vier Tankanlagen mit insgesamt 200 m³ Inhalt. Im Januar 1950 erfolgte die Betriebserlaubnis. 1959 wurde der E. AG die Genehmigung eines weiteren 50 m³ Tanks erteilt. 1970 genehmigte die Stadt E. der E. AG die Errichtung eines oberirdischen Fasslagers mit Befüllungsanlagen. Gleichzeitig sollte der 50 m³ Tank Nr. 1 (Dieseltank) stillgelegt, gesäubert und mit Sand eingeschlämmt werden.
Das Tanklager auf dem erwähnten Grundstück wurde von der Firma M. bis 1988 betrieben, die die Stellung eines Vertragshändlers der E. AG hatte. Im Juli 1991 wurde der inzwischen von der E. AG übernommene Betrieb auf dem genannten Grundstück eingestellt.
1979 kam es zu einer Verfügung des Wasserwirtschaftsamtes R. mit dem Ziel der Verbesserung einiger Einrichtungen der Anlage sowie der Beseitigung geringfügiger Ölverunreinigungen.
Seit 1988 wurden verschiedene Gutachten wegen der Schadstoffbelastung des Grundstücks angefertigt (Gutachten Dr. S. vom 06.03.1989, Gutachten BWU vom 05.02.1990, Gutachten Dr. S. vom 27.06.1994 sowie Gutachten zur weiterführenden Grundwasser-Erkundungsmaßnahmen Dr. J. vom 01.03.1999, Untergrunduntersuchungen geoplan vom 25.11.2002 und Konzept zur Sanierung I. vom 13.10.2003). Übereinstimmend kommen die Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vorgefundenen Belastungen durch Mineralölprodukte die zulässigen Grenzwerte erheblich übersteigen. Als Grund für die Verunreinigungen wurde als wahrscheinlich angesehen, dass eine Summierung zahlreicher kleinerer Verschütterungen während des Befüll- und Entladevorganges stattgefunden habe. Ferner wurden Undichtigkeiten an den Pumpen als wesentlich zur Bildung des Schadens angesehen.
Nach Feststellungen des Landratsamts vom März 1996 waren im Bereich der Fläche vor dem Betriebsgebäude an den Übergängen der Bodenfläche zur aufsteigenden Wand dunkle Stellen sichtbar, die ein Eindringen von Flüssigkeiten vermuten ließen. Im Pumpenkeller des Betriebsgebäudes befanden sich drei Pumpen, die ölverunreinigt waren. Auch der Boden des Pumpenraums war ölverunreinigt. Die Domschächte der Tankanlagen waren nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet. Ölverunreinigungen wurden dort nicht erkannt. Die Tanks mit dem Domschächten waren im Rahmen der Stilllegung gereinigt worden.
Zwischen den Beteiligten sowie Frau B. und Herrn G. kam es wegen der Sanierung des Grundstücks zu intensiven Kontakten. Frau B. und Herr G. wiesen dabei auf ihre finanziell nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit hin sowie auf ihre fehlende Kompetenz zur Beseitigung der Verunreinigungen.
Am 21.10.1997 erließ darauf das Landratsamt die angefochtene Verfügung, mit der der E. AG zur Vorbereitung einer Sanierungsanordnung und zur Vorbereitung der Durchführung einer Sanierung die Erstellung eines Sanierungsplans unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben wurde. Im Fall der nicht fristgemäß bis zum 30.11.1997 durchgeführten Maßnahmen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 DM angedroht. Die E. AG wurde als Störerin angesehen, da sie das Tanklager betrieben habe und damit die Grundwasserverunreinigung verursacht oder doch zumindest wesentlich mitverursacht habe. Die festgestellten Bodenbelastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Frau B. und Herr G. seien als Störer wegen ihren unzulänglichen finanziellen Verhältnissen und ihrer fehlenden Erfahrung in der Schadensfallbehandlung nicht heranzuziehen.
10 
Hiergegen legte die E. AG am 27.10.1997 Widerspruch ein mit der Begründung, die getroffene Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb erfolglos (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.11.1997 - 3 K 2492/97 - sowie Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.1998 - 10 S 596/98 -).
11 
Der Widerspruch wurde dann mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003, gerichtet an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E. AG, mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei Mitverursacherin der Altlast. Sie habe durch eigenes Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Bodenverunreinigung geleistet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die inzwischen stillgelegte Lager- und Umschlaganlage selbst konzipiert, die behördlichen Genehmigungen eingeholt, die Anlagen errichtet, in wesentlichen Teilen verändert und auch eine Teileinstellung veranlasst. Sie sei bis 1979 Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Sie habe die Anlage mit eigenen Produkten - Mineralölen und Benzin, mithin wassergefährdenden Flüssigkeiten - beliefert und durch die Firma M. vertreiben lassen. Bei der Störerauswahl komme es in erster Linie auf den Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr an. Ein gesetzliches Rangverhältnis bei einer Mehrzahl von Verhaltensstörern und Zustandsstörern gebe es nicht. Weiterhin könne der Gesichtspunkt der persönlichen und sachlichen Leistungsfähigkeit bei der Störerauswahl eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund sei die vom Landratsamt getroffene Störerauswahl nicht zu beanstanden.
12 
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nach der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.07.2003 zugestellt. Bei der Klägerin wurde dieser Bescheid nicht mit einem Eingangsstempel versehen, sondern mit dem Stempel „ZR 02. Juli 2003“, wodurch der Eingang im Zentralbereich Recht der Klägerin dokumentiert wurde. Nach Angaben der Klägerin wurde darauf von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin auf dem Widerspruchsbescheid vermerkt „Frist 04.08.03“, ein Montag.
13 
Am Samstag, dem 02.08.2003, hat die Klägerin per Post beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid, der am 02.07.2003 eingegangen sei, erhoben. Seitens des Gerichts wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2003 bestätigt, dass die Klage am 02.08.2003 eingegangen sei. Am 06.08.2003 ging die Klageschrift beim Gericht brieflich erneut ein. Den Briefseiten ist zu entnehmen, dass sie am 01.08.2003 an die seit Anfang 1998 nicht mehr gültige Telefax-Nummer des Gerichts gesendet wurde. Das Fax der Klägerin wurde vermutlich von der die Telefonanlage des Gerichts betreuenden Behörde entsprechend dem vorhandenen Sendebericht auf ein Behördenfaxgerät umgeleitet, ausgedruckt und später dem Gericht in einem Briefumschlag übermittelt. Am 13.10.2005 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin vom Berichterstatter darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid nach Aktenlage bereits am 01.07.2003 zugestellt worden sei. Den am 14.10.2005 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist begründet die Klägerin damit, die allenfalls ein Mal im Quartal vorkommende Notwendigkeit der Fristenüberwachung sei auf sorgfältig ausgewählte und zuverlässige Hilfspersonen delegiert worden, deren etwaiges Verschulden nicht der Klägerin zugerechnet werden dürfe. Posteingänge mit Zustellungsurkunde würden in der Postzentrale der Klägerin separat behandelt. Diese Eingänge würden in einem Buch eingetragen und zusammen mit dem Buch an die zuständige Fachabteilung geschickt, wo der Erhalt der Sendung im Buch quittiert werde. Die Frist werde von einer Fachassistentin notiert und auch im elektronischen Aktenverwaltungsprogramm mit einer Wiedervorlagefrist beim juristischen Sachbearbeiter eingetragen. Da der Widerspruchsbescheid wohl zunächst an die falsche Abteilung gegangen sei, habe sich der Eingang bei der zuständigen Rechtsabteilung um einen Tag verzögert.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gegen den Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 zu gewähren, ferner den Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 rechtswidrig gewesen sind.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Klagefrist sei versäumt und Wiedereinsetzung sei im vorliegenden Fall nicht zu gewähren.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
21 
Unstreitig wurde der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, der Klägerin am 01.07.2003 zugestellt. Dies belegt auch die bei den Behördenakten befindliche Postzustellungsurkunde. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO endete daher mit Ablauf des 01.08.2003 (Freitag). Die Klage ging jedoch erst am 02.08.2003 und damit verspätet bei Gericht ein.
22 
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Allerdings ist nach § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
23 
Die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall verstrichen. Die versäumte gesetzliche Frist, nämlich die Klagefrist, lief am 01.08.2003 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ging bei Gericht erst am 14.10.2005 ein. Es ist auch nicht so, dass etwa die in Rede stehende Jahresfrist erst mit der Kenntnis der Klägerin vom nicht fristgerechten Eingang der Klageschrift in Gang gesetzt würde. Hierzu bietet weder der Wortlaut der genannten Bestimmung noch die Funktion der Jahresfrist als Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, 103) zur Herstellung der Rechtssicherheit einen Anhaltspunkt.
24 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war auch vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Der hier verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, NJW 1986, 207, 208 sowie Kopp / Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 58 Rdnr. 2 betreffend den Begriff der „höheren Gewalt“ in § 58 Abs. 2 VwGO). Ein solches Ereignis hat hier nicht vorgelegen. Insbesondere kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, das Versehen des gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonals der Klägerin sei ein unabwendbarer Zufall. Denn die fehlerhafte Fristberechnung (Fristablauf am 04.08.2003) auf dem Widerspruchsbescheid ist Folge eines Organisationsfehlers der Klägerin bei der Behandlung fristgebundener Postsendungen. Ein der Klägerin zurechenbarer Organisationsmangel liegt darin begründet, dass jedenfalls fristgebundene Postsendungen nicht bereits beim Eingang, also unmittelbar nach deren Zustellung bei der Klägerin, mit einem Eingangsstempel versehen werden. Demgegenüber werden nach Angaben der Klägerin die Eingänge in einem Buch eingetragen und die Postsendung mit dem Buch zur Quittierung an die zuständige Fachabteilung geschickt. Während die Postsendung bei der Fachabteilung verbleibt, wird das Posteingangsbuch an die Poststelle zurückgegeben. Auf diese Weise ist eine unmittelbare Kontrolle der Fristen durch die entsprechende Fachabteilung nicht gewährleistet, zumal die Fachabteilung ihrerseits einen eigenen Eingangsstempel verwendet. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass bei der Fristberechnung von einem Eingang am 02.07.2003, dem Eingangsdatum des Widerspruchsbescheids im Zentralbereich Recht der Klägerin, ausgegangen wurde. Die Folge davon war, dass wegen der dann rechnerisch korrekten Berechnung des Fristablaufs auf Montag, den 04.08.2003, der gerichtlichen Mitteilung, die Klage sei am 02.08.2003 eingegangen, kein Handlungsbedarf - etwa im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag - entnommen werden konnte. Es ist auch keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls in dem Umstand zu sehen, dass der bis Ende Januar 1998 - und somit noch für das im Jahr 1997 zum Abschluss gekommene Eilverfahren 3 K 2492/97 - gültige Faxanschluss des Gerichts nicht „blindgeschaltet“ worden ist. Denn abgesehen von der Frage, ob dies in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt und ob trotz des „O.K.“-Vermerks im Sendebericht bei außerordentlich sorgfältigem Vorgehen auch noch ein Kontrollanruf beim Verwaltungsgericht wegen des korrekten Zugangs angebracht gewesen wäre, ist auch hier wiederum auf den Mangel des fehlenden Eingangsstempels bei der Klägerin zu verweisen. Bei einem korrekten Eingangsstempel mit dem Datum 01.07.2003 wäre nämlich die Fristberechnung mit dem Ergebnis des Fristendes am 01.08.2003 zu erwarten gewesen. Dann hätte wiederum auffallen müssen, dass in der Eingangsmitteilung des Gerichts an die Klägerin das Eingangsdatum für die Klage mit 02.08.2003 angegeben war. Bei dieser Konstellation hätte dann der versäumten Klagefrist mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig begegnet werden können. Liegt somit keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalles vor, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Ablaufs der Jahresfrist für das Wiedereinsetzungsgesuch VwGO unzulässig.
25 
Unabhängig davon käme auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens eines Organisationsverschuldens, das der Klägerin zuzurechnen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Fehler ist also nicht im Verhalten des von der Klägerin eingesetzten Büropersonals zu sehen. Im Übrigen stellt sich vor dem Hintergrund der Übertragbarkeit der Verhaltenspflichten von bevollmächtigten Rechtsanwälten und deren Hilfspersonen auf den Bereich der Klägerin und deren Personal die Frage, ob bei der auf Klägerseite äußerst selten vorkommenden Notwendigkeit der Fristenerfassung und Fristenberechnung überhaupt ein Delegationserfordernis auf Assistenzkräfte besteht. Nach Angaben der Klägerin kommt es höchstens ein Mal pro Quartal vor, dass Fristen zu erfassen sind. Die Delegation der Notierung, Berechnung und Kontrolle von Fristen wird in der Rechtsprechung nur für solche Fristenangelegenheiten gebilligt, die in der Praxis häufig vorkommen und Routineangelegenheiten darstellen, wie dies etwa für Klagefristen, nicht jedoch für Fristen in Rechtsmittelsachen, für eine forensisch tätige Rechtsanwaltskanzlei gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 - m.w.RsprN., NJW 1995, 2122). Bei der Klägerin kommt die Notwendigkeit der Einhaltung von rechtlich relevanten Fristen im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltskanzlei nach ihren Angaben selten vor. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb bei der vorliegenden Konstellation die Fristenberechnung und Kontrolle nicht vom juristischen Fachpersonal selbst übernommen wird.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
21 
Unstreitig wurde der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, der Klägerin am 01.07.2003 zugestellt. Dies belegt auch die bei den Behördenakten befindliche Postzustellungsurkunde. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO endete daher mit Ablauf des 01.08.2003 (Freitag). Die Klage ging jedoch erst am 02.08.2003 und damit verspätet bei Gericht ein.
22 
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Allerdings ist nach § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
23 
Die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall verstrichen. Die versäumte gesetzliche Frist, nämlich die Klagefrist, lief am 01.08.2003 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ging bei Gericht erst am 14.10.2005 ein. Es ist auch nicht so, dass etwa die in Rede stehende Jahresfrist erst mit der Kenntnis der Klägerin vom nicht fristgerechten Eingang der Klageschrift in Gang gesetzt würde. Hierzu bietet weder der Wortlaut der genannten Bestimmung noch die Funktion der Jahresfrist als Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, 103) zur Herstellung der Rechtssicherheit einen Anhaltspunkt.
24 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war auch vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Der hier verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, NJW 1986, 207, 208 sowie Kopp / Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 58 Rdnr. 2 betreffend den Begriff der „höheren Gewalt“ in § 58 Abs. 2 VwGO). Ein solches Ereignis hat hier nicht vorgelegen. Insbesondere kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, das Versehen des gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonals der Klägerin sei ein unabwendbarer Zufall. Denn die fehlerhafte Fristberechnung (Fristablauf am 04.08.2003) auf dem Widerspruchsbescheid ist Folge eines Organisationsfehlers der Klägerin bei der Behandlung fristgebundener Postsendungen. Ein der Klägerin zurechenbarer Organisationsmangel liegt darin begründet, dass jedenfalls fristgebundene Postsendungen nicht bereits beim Eingang, also unmittelbar nach deren Zustellung bei der Klägerin, mit einem Eingangsstempel versehen werden. Demgegenüber werden nach Angaben der Klägerin die Eingänge in einem Buch eingetragen und die Postsendung mit dem Buch zur Quittierung an die zuständige Fachabteilung geschickt. Während die Postsendung bei der Fachabteilung verbleibt, wird das Posteingangsbuch an die Poststelle zurückgegeben. Auf diese Weise ist eine unmittelbare Kontrolle der Fristen durch die entsprechende Fachabteilung nicht gewährleistet, zumal die Fachabteilung ihrerseits einen eigenen Eingangsstempel verwendet. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass bei der Fristberechnung von einem Eingang am 02.07.2003, dem Eingangsdatum des Widerspruchsbescheids im Zentralbereich Recht der Klägerin, ausgegangen wurde. Die Folge davon war, dass wegen der dann rechnerisch korrekten Berechnung des Fristablaufs auf Montag, den 04.08.2003, der gerichtlichen Mitteilung, die Klage sei am 02.08.2003 eingegangen, kein Handlungsbedarf - etwa im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag - entnommen werden konnte. Es ist auch keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls in dem Umstand zu sehen, dass der bis Ende Januar 1998 - und somit noch für das im Jahr 1997 zum Abschluss gekommene Eilverfahren 3 K 2492/97 - gültige Faxanschluss des Gerichts nicht „blindgeschaltet“ worden ist. Denn abgesehen von der Frage, ob dies in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt und ob trotz des „O.K.“-Vermerks im Sendebericht bei außerordentlich sorgfältigem Vorgehen auch noch ein Kontrollanruf beim Verwaltungsgericht wegen des korrekten Zugangs angebracht gewesen wäre, ist auch hier wiederum auf den Mangel des fehlenden Eingangsstempels bei der Klägerin zu verweisen. Bei einem korrekten Eingangsstempel mit dem Datum 01.07.2003 wäre nämlich die Fristberechnung mit dem Ergebnis des Fristendes am 01.08.2003 zu erwarten gewesen. Dann hätte wiederum auffallen müssen, dass in der Eingangsmitteilung des Gerichts an die Klägerin das Eingangsdatum für die Klage mit 02.08.2003 angegeben war. Bei dieser Konstellation hätte dann der versäumten Klagefrist mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig begegnet werden können. Liegt somit keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalles vor, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Ablaufs der Jahresfrist für das Wiedereinsetzungsgesuch VwGO unzulässig.
25 
Unabhängig davon käme auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens eines Organisationsverschuldens, das der Klägerin zuzurechnen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Fehler ist also nicht im Verhalten des von der Klägerin eingesetzten Büropersonals zu sehen. Im Übrigen stellt sich vor dem Hintergrund der Übertragbarkeit der Verhaltenspflichten von bevollmächtigten Rechtsanwälten und deren Hilfspersonen auf den Bereich der Klägerin und deren Personal die Frage, ob bei der auf Klägerseite äußerst selten vorkommenden Notwendigkeit der Fristenerfassung und Fristenberechnung überhaupt ein Delegationserfordernis auf Assistenzkräfte besteht. Nach Angaben der Klägerin kommt es höchstens ein Mal pro Quartal vor, dass Fristen zu erfassen sind. Die Delegation der Notierung, Berechnung und Kontrolle von Fristen wird in der Rechtsprechung nur für solche Fristenangelegenheiten gebilligt, die in der Praxis häufig vorkommen und Routineangelegenheiten darstellen, wie dies etwa für Klagefristen, nicht jedoch für Fristen in Rechtsmittelsachen, für eine forensisch tätige Rechtsanwaltskanzlei gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 - m.w.RsprN., NJW 1995, 2122). Bei der Klägerin kommt die Notwendigkeit der Einhaltung von rechtlich relevanten Fristen im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltskanzlei nach ihren Angaben selten vor. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb bei der vorliegenden Konstellation die Fristenberechnung und Kontrolle nicht vom juristischen Fachpersonal selbst übernommen wird.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/07/2010 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die das Grundstück T.-Str. 32 in A.-E betrifft. 2 Die Kläge
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.