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| Die bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) auf die Wiederholung der zahnärztlichen Prüfung gerichtete Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf erneute Teilnahme an der Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde (1.) noch einen Anspruch auf Wiederholung der zahnärztlichen Prüfung insgesamt (2.). |
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| Der Kläger hat seine Klage zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet. Denn der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung ist gemäß § 3 Abs.1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31.03.1952 i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert am 23.03.1992 (BGBl. I S.719), und § 4 Abs.1 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO - vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert am 10.11.1999 (BGBl. I S. 2175) eine „staatliche“ Prüfungskommission und als solche nicht der Universität zugehörig, sondern Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; Hans. OVG, Urt. v. 27.04.1987 - Bf III 61/85). |
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| 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Denn die im März 2002 durchgeführte (Wiederholungs-)Prüfung im praktischen Teil litt an keinem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Ist aber die Bewertung des praktischen Teils mit „nicht genügend“ nicht zu beanstanden, ist das gesamte Fach Zahnersatzkunde und die Wiederholungsprüfung insgesamt nicht bestanden (vgl. §§ 50, 53, 54 ZÄPrO). |
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| Prüfungsbescheide unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, da Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen beschränken, schwierige Bewertungen erfordern, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber (Art. 3 Abs. GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist daher nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum ist erst überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die beteiligten Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus mit Blick auf den Zweck berufsbezogener Prüfungen, nur diejenigen Bewerber auszuscheiden, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen, unmittelbar aus Art. 12 GG hergeleitet, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen, und dass eine willkürliche Fehleinschätzung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss; zudem muss der Prüfling zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes seines Grundrechts der Berufsfreiheit die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzubringen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, seitdem st.Rspr.; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132). |
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| Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Bewertung des praktischen Teils des strittigen Fachs rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte Gelegenheit, im durchgeführten Widerspruchsverfahren seine Einwände gegen diese Bewertung rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen; eine „Überdenkensentscheidung“ durch die Prüferin PD Dr. E. ist mit dienstlichen Stellungnahmen vom 15.05., 03.09. und 12.12.2002 und dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid erfolgt. Es liegt auch kein rechtserheblicher Verfahrens- oder Bewertungsfehler vor. Insbesondere ist ein Verfahrensfehler weder darin zu erblicken, dass die Examenspatientin des Klägers zunächst ausgefallen ist und der Kläger erst am Ende des ersten Behandlungstages Ersatz gestellt bekommen hat (a), noch darin, dass die Prüferin PD Dr. E. dem Kläger gegenüber bereits vor Ablauf der Prüfung geäußert hat, er habe die Prüfung nicht bestanden (b); die Prüferin PD Dr. E. ist bei ihrer Bewertung zudem weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (c) noch hat sie allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt (d). |
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| a) Dadurch, dass dem Kläger nach Ausfall der ersten Examenspatientin erst am Ende des ersten Behandlungstages eine Ersatzpatientin gestellt worden ist, wurde weder gegen § 50 ZÄPrO noch gegen die prüfungsrechtlichen Grundsätze der Chancengleichheit und eines fairen Prüfungsverfahrens verstoßen. Dabei ist unerheblich, ob - wie der Kläger behauptet - die Ersatzpatientin am 12.03.2002 (erst) um 17.00 Uhr oder - wie der Beklagte behauptet - bereits um 16.00 Uhr zur Verfügung gestanden hat. Denn auch im erstgenannten Fall ist ein rechtserheblicher Verfahrensfehler nicht feststellbar. |
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| Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZÄPrO zehn Tage beträgt, wurde eingehalten. Insoweit vermag die Kammer dem Kläger nicht zu folgen, soweit er geltend macht, er habe einen ganzen Behandlungstag verloren. Denn ausweislich der Behandlungsunterlagen hat der Kläger am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin PD Dr. E. vorgestellt und „OK + UK Situationsabformung (Löffel L) mit Alginat“ vorgenommen; er konnte daher auch an diesem Tag - wenn auch nicht im vorgesehenen Umfang - Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchführen. Die im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandenen Zeitverluste ändern an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZÄPrO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -). |
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| Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZÄPrO. Zwar kann auch in dem nur zeitweiligen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -). Der Kläger hat durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zumindest einen halben Behandlungstag verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht durch andere Arbeiten ausgleichen können. Allerdings führte ein hierin liegender Verfahrensfehler nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn er sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1969 - VII C 27.68; BVerwGE 32, 179); daran fehlt es hier. Denn einerseits ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche Kompensation nicht nur - wie der Klägervertreter meint - durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch dadurch erfolgen kann, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -). Bereits aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers ergibt sich aber, dass PD Dr. E. dies getan hat. Denn in seiner Widerspruchsbegründung führt der Kläger aus, die Prüferin habe ihm gesagt, er sei „im Zeitrückstand, nehmen Sie am nächsten Termin einen kurzen Befund und eine Vitalitätsprüfung vor und entfernen Sie die Kronen am 46,47“. Andererseits beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil - wie sich aus der Anlage zum Prüfungszeugnis vom 16.04.2002 (schriftliche Begründung) und der dienstlichen Stellungnahme der Prüferin PD Dr. E. vom 15.04.2003 ergibt - nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen; er habe „aufgrund absolut nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputtgeschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht“. Diese für die Beurteilung der Prüfungsleistung zentralen Aussagen lassen rechtserhebliche Fehler nicht erkennen. Aus diesem Grunde vermag der Kläger auch mit seinen Einwänden, er habe kein aktuelles Röntgenbild und bei der Kariesbehandlung ständig mit Blutungen zu kämpfen gehabt, nicht durchzudringen. Schließlich kann er auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn gemäß seinen eigenen Angaben in der Widerspruchsbegründung, die durch die Behandlungsunterlagen bestätigt werden, hat er diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. |
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| Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit lässt sich nicht feststellen, selbst wenn man unterstellte, dass nur beim Kläger und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch klinische Arbeitsbedingungen aufgetreten wären. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, dass die äußeren Prüfungsbedingungen bei allen Prüflingen einer Prüfungskampagne in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Eine gewisse Streubreite ist für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde unvermeidlich. Die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können, und - worauf die Prüferin PD Dr. E. in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2003 zu Recht hinweist - deren Bewältigung Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -). |
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| Schließlich wurde auch das prüfungsrechtliche Fairnessgebot nicht verletzt. Dieses Gebot richtet sich in erster Linie an den Prüfer und verpflichtet diesen, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt (vgl. Urt. v. 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143); der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363 m. w. N.) Die vom Kläger genannten Erschwernisse sind jedoch nicht Folge eines Verhaltens der Prüferin, sondern der von diesem nicht beeinflussbaren klinischen Arbeitsbedingungen. Immerhin wurde den aufgetretenen Schwierigkeiten im Rahmen des Möglichen dadurch abgeholfen, dass dem Kläger eine Ersatzpatientin gestellt worden ist. Dass trotz dessen für den Kläger zusätzliche Aufregung entstanden ist, ist unvermeidlich und der Prüferin nicht anzulasten. |
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| b) Es stellt auch keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin PD Dr. E. dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt hat, er habe die Prüfung nicht bestanden, wobei offen bleiben kann, ob - wie der Kläger behauptet - die Äußerung im Indikativ erfolgt ist und damit das Ergebnis vorweggenommen hat, oder ob - wie PD Dr. E. in ihrer Stellungnahme ausführt - ihm nur im Konjunktiv in Aussicht gestellt worden ist, „dass damit die Prüfung nicht bestanden sein könne“. |
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| Die Prüferin PD Dr. E. hat sich bei der Äußerung nicht von sachfremden Erwägungen, sondern von den bis dahin gezeigten schlechten Leistungen des Klägers, insbesondere der fehlerhaften Präparation der Pfeilerzähne 46 und 47, leiten lassen. Ein rechtserheblicher Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Äußerung vor Ablauf der Prüfung gefallen ist. Es hat insbesondere kein Grund vorgelegen, der geeignet war, Misstrauen des Klägers gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüferin PD Dr. E. zu rechtfertigen (§ 21 Abs.1 Satz 1, § 2 Abs.3 Nr.2 LVwVfG). Denn die Äußerung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die - im praktischen Teil der Prüfung einzige - Prüferin PD Dr. E. sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne 46 und 47 (vgl. dazu 1. c) bereits ein endgültiges Urteil bilden konnte. Die mündliche Prüfung hatte bereits stattgefunden; sowohl aus der Anlage zum Prüfungszeugnis vom 16.04.2002 (schriftliche Begründung) als auch aus den nachfolgenden dienstlichen Stellungnahmen ergibt sich zudem durchgehend, dass entscheidender Grund für das Nichtbestehen des Klägers gewesen sei, dass er „aufgrund absolut nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputtgeschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht“ habe. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen konnten auf die Gesamtnotengebung daher keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen. |
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| Etwas anderes kann der Kläger auch nicht aus dem von ihm angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (v. 19.6.2001 - 9 S 1164/01 -) herleiten. Denn im dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, in dem es um die rechtliche Überprüfung einer mündlichen Prüfung zur Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ging, oblag die Bewertung der Prüfungsleistungen einer Prüfungskommission (§ 15 Abs.9 ÄAppO). Demgegenüber wird der hier in Rede stehende praktische Teil der Prüfung in der Zahnersatzkunde gemäß §§ 50 Satz 1, 55 ZÄPrO von nur einem Prüfer abgehalten. Die vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Erwägungen - danach war ausschlaggebend für die Bewertung der Äußerung („man bräuchte die Prüfung gar nicht fortzusetzen, aber Stuttgart schreibe es leider vor“) als voreingenommen, dass sich der Prüfungsvorsitzende vorzeitig festgelegt hatte, bevor eine Beratung mit den anderen Prüfern erfolgt war - lassen sich demnach nicht übertragen. Vielmehr konnte sich die Prüferin PD Dr. E. in Ermangelung einer noch durchzuführenden Beratung mit anderen Prüfern aus den genannten Gründen bereits ein endgültiges Urteil bilden und dieses auch äußern. |
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| Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Denn eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während es die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen naturgemäß nicht mehr beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -). |
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| Schließlich bleibt die Rüge auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig erhoben hat. Mängel des Prüfungsverfahrens, insbesondere Verstöße gegen das Fairnessgebot, sind unverzüglich, jedenfalls aber vor Erhalt des Prüfungsbescheides zu rügen; der Prüfling muss den Verfahrensfehler nicht nur rechtzeitig behaupten, sondern auch begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8.97 -; Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37.92; Hess. VGH, Beschl. v. 08.02.2000 - ZU 4400/00). Gemessen daran ist die Rüge des Klägers - auch wenn es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Äußerung der Prüferin PD Dr. E. sofort in der Prüfung zu rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -) - in jedem Falle verspätet erhoben worden. Denn er hat erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und sogar einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, die Auffassung geäußert, „dass Frau O Ä Dr. E. mir gegenüber befangen war“. Der Kläger hat überdies seiner Begründungspflicht nicht genügt, denn in der Widerspruchsbegründung hat er seinen Vorwurf in keiner Weise begründet; insbesondere eine Verknüpfung mit der Äußerung der Prüferin hat er erstmals in einem weiteren Schreiben vom 25.06.2002 und damit nicht mehr unverzüglich hergestellt. |
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| c) Die Prüferin PD Dr. E. ist bei ihrer Bewertung auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Denn nach der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger - wie die Prüferin ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat - den für die negative Prüfungsentscheidung maßgeblichen Substanzabtrag an den Pfeilerzähnen 46 und 47 durch eine falsche Präparation dieser Zähne herbeigeführt hat. |
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| Dies ergibt sich aus den sowohl vorgerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren gemachten, glaubhaften Angaben der Prüferin PD Dr. E.. Diese hat in der Anlage zum Prüfungszeugnis vom 16.04.2002 (schriftliche Begründung) ausgeführt, der Kläger habe „zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputtgeschliffen“. In ihren nachfolgenden Stellungnahmen hat sie dies durchgehend bestätigt und für die Kammer schlüssig dargelegt, dass der Kläger „durch einen falschen Neigungswinkel seines Präparationsin-strumentes buccal einen zu hohen Substanzabtrag verursacht“ habe, so dass „an beiden Zahnstümpfen buccal die Zahnpulpa rötlich durchscheinend sowie an Zahn 46 am mesial-buccalen Pulpenhorn eine Perforation zur Pulpa erkennbar war“. Des weiteren hat sie andere - vom Kläger nach und nach eingeführte - Alternativen für den zu hohen Substanzabtrag nachvollziehbar ausgeräumt. Hinsichtlich der Kariesentfernung als möglicher Ursache hat sie nachvollziehbar bekundet, dass die Karies entlang der Wurzel und somit an einer anderen Stelle vorhanden war. Zudem glaubt die Kammer der Prüferin PD Dr. E., dass sie den Zustand der Pfeilerzähne 46 und 47, nach Entfernung der alten Kronen gesehen hat und daher aus eigener Wahrnehmung ausschließen konnte, dass der Defekt durch die Kronenentfernung entstanden ist. Sie hat - entgegen der Auffassung der Klägervertreters - bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 15.05.2002 geäußert, dass sich der Kläger bei dieser Gelegenheit bei ihr beklagt habe, „wie er denn die Präparation machen solle“, und dies nachfolgend ohne jede inhaltliche Abweichung wiederholt. In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem detailliert den Raum und die Umstände des kurzen Gespräches mit dem Kläger geschildert. Demgegenüber beschränkt sich der Vortrag des Klägers in diesem Punkt auf ein pauschales Bestreiten, das nicht geeignet ist, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Prüferin PD Dr. E. herbeizuführen. In der mündlichen Verhandlung hat PD Dr. E. zudem glaubhaft bekundet, dass der Assistenzzahnarzt Dr. S. ihr die rotschimmernde Pulpa und die Perforation gezeigt habe, was sich im übrigen auch aus der ersten Äußerung des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung ergibt, und dass im Anschluss daran mittels einer Sonde festgestellt worden sei, dass eine Pulpenöffnung (Perforation) bestanden habe. Die rote Stelle habe sich an einer geschliffenen Stelle befunden, es seien „Schleifspuren von oben nach unten“ sichtbar gewesen. Dies hat PD Dr. E. in der mündlichen Verhandlung an einem gezeigten Dia der Pfeilerzähne 46 und 47 verdeutlicht, welches angefertigt wurde, nachdem die Pulpenöffnung von ihr begutachtet worden war. Dabei hat PD Dr. E. ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung nüchtern und ohne jede Belastungstendenz gemacht, so dass die Kammer keine Veranlassung hat, an ihrer Unvoreingenommenheit (auch) als Aussageperson zu zweifeln. Weiteres Indiz für die Richtigkeit der gemachten Angaben ist schließlich, dass der Zahn 46 wurzelkanalbehandelt werden musste, was anderenfalls nicht erforderlich gewesen wäre. |
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| Diese glaubhafte Version konnte der Kläger - den als Prüfling die materielle Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1991 - 9 S 105/90 -) - in keiner Weise durch seinen Vortrag erschüttern. Im Gegenteil erweist sich der Vortrag als nicht stimmig und zum Teil widersprüchlich. So hat er zunächst in seiner Widerspruchsbegründung vom 16.04.2002 geäußert, der „kleine Defekt ist nach der Kronenentfernung entstanden“. In seinem nächsten Schreiben vom 25.06.2002 ist der Kläger auf den „Defekt“ überhaupt nicht mehr eingegangen, obwohl die Prüferin PD Dr. E. in ihrer Stellungnahme ausführlich die fehlerhafte Präparation als maßgeblichen Grund für das Nichtbestehen der Prüfung dargelegt hatte. Erst in der Klagebegründung vom 10.03.2003 findet sich wieder eine Stellungnahme des Klägers, die sich jedoch als nicht stimmig erweist. Zunächst hat der Kläger den Vorwurf, er habe fehlerhaft präpariert, mit der Behandlung von Karies, der „am Zahn 46 bukkal an der Wurzel entlang“ vorhanden war, nach Entfernung der alten Kronen verknüpft und insoweit ausgeführt, er habe nicht „zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen“, sondern „lediglich die vorhandene Karies entfernt“. Wenig später findet sich dann die Aussage, dass es sich bei der Pulpaöffnung am Zahn 46 „um einen kleinen 'Defekt' handelte, der bei Entfernung der betreffenden Krone entstand“. Zwischen diesem „Defekt“ und dem Pulparaum habe „keine Kommunikation“ bestanden. Im nächsten Schreiben des Klägers vom 27.12.2004 wird dann - wiederum abweichend - die Pulpaöffnung nicht mehr bestritten, vielmehr heißt es nun: „Nicht der Präparationswinkel als solcher war für die Pulpaöffnung kausal, vielmehr entstand diese durch die Entfernung der Krone. Der Präparationswinkel ist dann dadurch entstanden, dass vorhandener Karies abgetragen werden musste.“ In der mündlichen Verhandlung schließlich hat der Kläger zunächst wieder bestritten, dass es eine Pulpenöffnung gegeben habe („Da es nicht blutete, gab es keine Öffnung.“). Nach Konfrontation mit dem Dia hat er dann jedoch geäußert, er „habe die rote Stelle damals nicht gesehen“ und könne sie jetzt nicht beurteilen; er „sehe es heute zum ersten Mal auf dem Bild“. Wenig später hat er dann einen völlig neuen Sachvortrag eingeführt, nämlich dass er auch an dieser Stelle Karies entfernt und eine Aufbaufüllung gelegt habe; deswegen habe er die „rote Stelle nicht sehen“ können, die sich unter der Füllung befunden habe. |
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| Insgesamt ist dieser Vortrag des Klägers aufgrund seiner Unstimmigkeiten und zum Teil offenen Widersprüche nicht geeignet, den schlüssigen Sachvortrag der Prüferin PD Dr. E. auch nur im Ansatz zu entkräften. Die Kammer hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger zunächst überhaupt nicht nachvollzogen hatte, was ihm von der Prüferin PD Dr. E. genau vorgeworfen worden ist. Dafür spricht zum einen, dass er zu dem (konkreten), in der ersten Stellungnahme ausgeführten Vorwurf ursprünglich nichts erwidert hat, obwohl eine Erwiderung in jedem Falle zu erwarten gewesen wäre. Zum anderen hat er - was noch gewichtiger erscheint - erst in der mündlichen Verhandlung, nachdem er mit dem Dia konfrontiert worden war, realisiert, dass sich der Vorwurf auf die „rote Stelle“ bezieht, die er nach seinen Angaben erstmals (!) in der mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat. Die Erklärungen des Klägers erscheinen der Kammer daher letztlich nur als (untauglicher) Versuch, nachträglich einen „passenden“ Sachverhalt zu (er)finden; dadurch wird auch die Inkongruenz der einzelnen, vom Kläger gegebenen Sachverhaltsalternativen für die Pulpenöffnung bzw. den „Defekt“ erklärlich. |
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| Aus diesem Grunde war eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht geboten. Denn die Amtermittlungs- und Beweiserhebungspflicht wird erst ausgelöst, wenn der vorgetragene Sachverhalt Anlass für weitergehende Tatsachenfeststellungen bietet, sich also nach den Umständen des Einzelfalles Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1988 - 7 B 28.88, NVwZ 1988. 1019). Nachdem der Kläger keinen schlüssigen Sachvortrag hinsichtlich eines alternativen Geschehensablaufes vorgebracht hat, der Anlass zu Zweifeln geben könnte, war dies nicht der Fall. |
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| Dem entsprechend war auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abzulehnen. Dabei kann hinsichtlich der einzelnen Fragen dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen (zu bescheidenden) Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs.2 VwGO, oder lediglich eine Beweisanregung bzw. ein Beweisermittlungsantrag handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 86 RdNr. 18a m. w. N.), was in Anbetracht dessen, dass der Kläger in den Fällen 1) und 3) die Beweistatsache nicht eindeutig benannt hat und in den Fällen 2) und 4) (auch) eine Wertung erforderlich ist, zumindest zweifelhaft ist. Offen bleiben kann auch, ob das Beweismittel überhaupt tauglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 86 RdNr. 21 m. w. N.), wenngleich die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass ein Gutachter allein anhand eines Dias und der Behandlungsunterlagen überhaupt noch eine Aussage darüber treffen könnte, ob am - inzwischen überkronten - Zahn 46 „eine Pulpenöffnung verursacht“ oder „im betreffenden Bereich Kariesbefall vorhanden war“. Denn jedenfalls ist der Antrag in allen 4 Fällen wegen unzureichender Substantiierung des Beweisthemas und unzulässiger Ausforschung abzulehnen. Bereits der Umstand, dass der Tatsachenvortrag des Klägers - wie ausgeführt - im Kernbereich unschlüssig ist und an erheblichen, zum Teil nicht auflösbaren Widersprüchen leidet, rechtfertigt für sich genommen eine Ablehnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379). Überdies ist der Antrag als Ausforschungsbeweisantrag anzusehen, da für die unter dem formalen Beweisantritt aufgestellten Behauptungen aufgrund der fehlenden Substantiierung die tatsächlichen Grundlagen fehlen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 86 RdNr. 18a m. w. N.; ferner Geiger, BayVBl. 1999, 328); damit korrespondiert auch die Aussage des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung auf die Frage der Kammer, ob ein Gutachter jetzt noch allein mit Hilfe eines Dias eine Pulpenöffnung feststellen könne („Das müsste man versuchen.“). |
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| In den Fällen 1) und 4) kommt schließlich noch hinzu, dass - selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass ein Beweisantrag vorliegt - die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung unerheblich sind. Hinsichtlich der Frage, ob eine Pulpenöffnung am Zahn 46 vorgelegen hat, folgt dies daraus, dass die Prüferin PD Dr. E. für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt hat, dass für das Nichtbestehen maßgeblich nicht die Perforation als solche, sondern die Tatsache war, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zu viel Substanz“ wegpräpariert hat. Unerheblich für die Prüfungsentscheidung ist zudem, ob der Patientin ein bleibender Schaden verursacht worden ist, da es hierfür - wie die Prüferin PD Dr. E. in der mündlichen Verhandlung bestätigte - mehrere mögliche Ursachen als eine fehlerhafte Prüfungsleistung des Klägers geben kann; aus der Beantwortung der so allgemein gehaltenen Frage können daher keine Rückschlüsse auf die Prüfungsleistung gezogen werden. |
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| d) Die Prüferin hat schließlich auch keine allgemeinen Bewertungsgrundsätze verletzt. Denn dass die Prüferin PD Dr. E. dadurch, dass sie die fehlerhafte Präparation als maßgeblich für das Nichtbestehen der Prüfung angesehen hat, ihren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum überschritten hätte, ist für die Kammer auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, a. a. O.) nicht ersichtlich. Die Bewertung orientiert sich am Kriterium der „klinischen Einsetzbarkeit“ der Prüfungsleistung und lässt eine willkürliche Fehleinschätzung nicht erkennen. Insbesondere hat die Prüferin PD Dr. E. für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass bereits in den vorklinischen und klinischen Semestern die Studierenden auf das Problem, bei zu stark geneigtem Präparationswinkel die Pulpa an der Stelle zu eröffnen, wo sie der Kläger eröffnet hat, hingewiesen würden und auch dort der falsche Präparationswinkel zum Nichtbestehen der Präparationsleistung führe. Diese von der Prüferin PD Dr. E. offen gelegten Bewertungsmaßstäbe sind vom Kläger nicht angegriffen worden. |
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| Konnte somit die Prüferin PD Dr. E. ihre negative Prüfungsentscheidung entscheidend auf die fehlerhafte Präparation stützen, kommt es auf die anderen vom Kläger gerügten Fehler mangels Erheblichkeit nicht mehr an. Denn eine gerichtliche Korrektur kommt nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, a. a. O.). |
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| Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass auch die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers als „zwischen mangelhaft und nicht genügend“ rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Tatsachengericht muss der aufgestellten Behauptung eines Prüflings, seine als falsch bewertete Lösung einer Fachfrage sei tatsächlich richtig oder zumindest vertretbar erst nachgehen, wenn sie hinreichend substantiiert ist; insbesondere muss der Prüfling die fachwissenschaftliche Richtigkeit und Vertretbarkeit seiner Auffassung mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich machen, wofür sich in erster Linie qualifizierte Äußerungen im fachwissenschaftlichen Schrifttum eignen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Denn er hat sich sowohl vorgerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren auf die Wiederholung der von ihm gegebenen Antworten und die Behauptung von deren Richtigkeit beschränkt, ohne seine Auffassung durch objektive Hinweise zu stützen. Hat der Kläger folglich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung vorgebracht, bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, der Anregung des Klägervertreters, die Beklagte zur Mitteilung der „im mündlichen Prüfungsteil richtigen Antworten“ anzuhalten, nachzugehen. |
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| 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederholung der gesamten zahnärztlichen Prüfung. Denn § 54 Abs. 4 ZÄPrO, wonach derjenige die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden hat, der die Wiederholungsprüfung nicht besteht, gilt auch für den Fall der Wiederholung nur eines Prüfungsabschnittes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; BVerwG, Urt. v. 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148). Der Ausschluss einer weiteren Wiederholung nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung eines Prüfungsabschnittes verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs.1 GG, denn dem Normgeber steht es im Grundsatz frei, wie viele Wiederholungen einer nicht bestandenen Prüfung er zulassen will (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 - m. w. N.). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. |
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