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| Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität. |
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| Der Antragsteller ist im Besitz der allgemeinen Hochschulreife (Durchschnittsnote: 2,3). Im Mai 2010 legte er den Test für medizinische Studiengänge (TMS) ab und erreichte dabei einen Testwert mit einem Notenäquivalent von 1,1. Zum Wintersemester 2010/2011 bewarb er sich über die Stiftung für Hochschulzulassung bei der Antragsgegnerin um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester. |
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| Mit Bescheid vom 23.09.2010 teilte die Stiftung für Hochschulzulassung dem Antragsteller namens und im Auftrag der Antragsgegnerin mit, dass er im Auswahlverfahren der Hochschule keine Zulassung erhalten habe. In der Rangliste, die insoweit eine Kombination der Kriterien „Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung“ und „Ergebnis des TMS“ zugrunde legt, belegt der Antragsteller Rangplatz 297; der / die letzte zugelassene BewerberIn in dieser Quote lag auf dem Grenzrang 240. |
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| Der Antragsteller hat am 15.10.2010 gegen diesen Bescheid die Klage 6 K 2735/10 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen direkten Anspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das im Ablehnungsbescheid mitgeteilte Ergebnis des Auswahlverfahrens sei nicht plausibel, unangemessen und verfassungswidrig. Dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin zufolge erfolge die Auswahl der Bewerber hälftig nach zwei getrennten Ranglisten. Dass der Antragsteller in der das TMS-Ergebnis berücksichtigenden Rangliste nicht zum Zuge gekommen sei, sei nicht plausibel. Er habe im TMS das herausragende Notenäquivalent von 1,1 erzielt, womit er zu den besten 4 % der TMS-Teilnehmer gehöre. Dieses Testergebnis fließe nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin mit 49 % in die Rangplatzbildung ein; hinzu komme die gute Abiturdurchschnittsnote von 2,3, was eine Auswahlnote von 1,712 ergebe, die für eine Zulassung zumindest in einem Nachrückverfahren ausreichen müsse. Im Übrigen verstoße es gegen Verfassungsrecht, dass keine einheitliche Rangliste im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) gebildet werde, sondern die Studienplätze nach zwei unterschiedlichen Ranglisten vergeben würden. Dadurch sei nicht sichergestellt, dass eine dem Zweck des AdH-Verfahrens entsprechende faire und angemessene Auswahl anhand der nachgewiesenen Eignung und Befähigung zum Medizinstudium tatsächlich stattfinde. Wenn der TMS als Auswahlinstrument von der Antragsgegnerin anerkannt sei, dann müsse auch ein direkter Vergleich mit den anderen anerkannten Eignungskriterien möglich sein; die Bildung zweier gesonderter Ranglisten anstatt einer die Vergleichbarkeit nachvollziehbar und prüfbar machenden einheitlichen Rangliste sei eklatant auswahlungerecht und mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Alle Bewerber müssten unmittelbar miteinander konkurrieren können, alle auswahlbestimmenden Kriterien müssten kumulativ - und allenfalls mit unterschiedlichem Gewicht - berücksichtigt werden. Abgesehen davon leide der angefochtene Bescheid auch an einem erheblichen Begründungsmangel. Jedenfalls seien die nur begrenzt vorhandenen Studienplätze an die aus Sicht der Hochschule am besten geeigneten Studienbewerber zu vergeben. Bei richtiger Verfahrensweise hätte eine bonifizierte Abiturdurchschnittsnote von 1,712 in das AdH-Verfahren eingehen müssen. |
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| Nach Übermittlung einer Rangliste der im Auswahlverfahren erfolgreichen BewerberInnen durch die Stiftung für Hochschulzulassung im Excel-Format, aus der u.a. die diesen zugewiesenen Rangplätze, die Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung, ihr TMS-Ergebnis, Grund und Umfang sonstiger Bonifikationen sowie sonstige Hilfskriterien hervorgehen, trägt der Antragsteller weiter vor, die daraus hervorgehende Rangplatzzuweisung sei nicht plausibel und in sich widersprüchlich, weshalb das gesamte AdH-Verfahren der Antragsgegnerin offenkundig fehlerhaft und undurchsichtig durchgeführt worden sei. Mehrere Rangplätze seien doppelt belegt bzw. doppelt vergeben worden. Ferner sei unlogisch, dass BewerberInnen in der Quote mit Boni u.a. für bestimmte berufliche Qualifikationen, die jedoch eine Zulassung in der das TMS-Ergebnis berücksichtigenden Quote erhalten hätten, dem Rangplatz nach vor solchen BewerberInnen einsortiert seien, die eine Zulassung aufgrund ihrer Ausbildungsboni erhalten hätten; das sei mit dem zugrunde liegenden Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren, da dort die vorrangige Vergabe nach der Rangliste mit Qualifikationsboni geregelt und in dieser Quote kein Nachrückverfahren angeordnet sei. Es seien folglich gravierende Fehler im Auswahlverfahren passiert. Überdies fänden sich auf mehreren Rangplätzen der - nach dem Kriterium „Ranglistenplatz TMS“ sortierten - Liste zahlreiche BewerberInnen mit besseren Punktwerten gleichwohl auf schlechteren Rangplätzen. Letztlich seien die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Rangplätze und Grenzränge auch nicht mit der vorgelegten Excel-Liste erklärlich. Nach alledem sei das gesamte AdH-Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden, weshalb dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zustehe. |
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| Der Antragsteller beantragt nach Rücknahme eines auf eine außerkapazitäre Zulassung gerichteten Hilfsantrags noch, |
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| die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 im ersten Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Auswahlgrenze für Zulassungen in der das TMS-Ergebnis berücksichtigenden Rangliste habe im Wintersemester 2010/11 bei einer Note von 1,702 gelegen. Der Antragsteller habe mit einer Auswahlnote von 1,712 Rangplatz 297 belegt, was für eine Zulassung nicht ausgereicht habe. Ein Nachrückverfahren habe nicht durchgeführt werden müssen, nachdem bereits in der 2. Stufe des Hauptverfahrens zum 30.09.2010 alle Studienplätze besetzt gewesen seien. Die satzungsrechtlich geregelten Auswahlmaßstäbe seien rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die vom Antragsteller zuletzt erhobenen Rügen betreffend die von der Stiftung für Hochschulzulassung übermittelte Liste der zugelassenen BewerberInnen verweist die Antragsgegnerin darauf, dass bei dieser Liste jeweils immer auch die den sog. Verfahrenszeitpunkt dokumentierende Spalte mitzulesen sei. Darin seien die beiden Stufen des Auswahlverfahrens nach § 10 Abs. 8 und 9 Vergabeverordnung Stiftung gekennzeichnet. Durch die zwei verschiedenen Zeitpunkte der Vergabe im Hauptverfahren ergebe sich zwangsläufig eine Neuvergabe der Rangplätze, wodurch sich auch die „doppelte“ Darstellung von Rangplätzen in der Liste und die übrigen vom Antragsteller insoweit gerügten Unstimmigkeiten erklären ließen. Unter Berücksichtigung des richtigen Verfahrenszeitpunkts erschließe sich aus der Excel-Liste auch ohne Weiteres der im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Grenzrang. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. |
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| Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Ob die von der Antragsgegnerin normierten Regelungen zur Durchführung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens mit höherrangigem Recht vereinbar sind, bedarf dabei letztlich keiner Entscheidung. Die abgeschlossene Vergabe und die dadurch erfolgte vollständige Belegung aller innerkapazitär verfügbaren Studienplätze steht einer unmittelbaren Zulassung des Antragstellers im Eilverfahren entgegen, ohne dass allgemeine Rügen betreffend die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens - gerichtet auf sog. Rechtsfehler absoluter Natur - daran etwas zu ändern vermöchten, selbst wenn sie berechtigt sein sollten (dazu 1.); dass ein/e MitbewerberIn dem Antragsteller gegenüber durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung im konkreten Einzelfall individuell zu Unrecht bevorzugt worden ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (dazu 2.). |
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| 1. a) Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen wollte, dass die Regelungen der Antragsgegnerin zur Durchführung des Auswahlverfahrens mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind, führt dies nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -), an der sie festhält, jedoch (noch) nicht zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch. Entgegen der Rechtsauffassung des VG München (Beschluss vom 19.12.2005 - M 3 E L 05.20578 -; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2006 - AN 16 E 05.10662 -) kann auch das Gebot effektiven (einstweiligen) Rechtsschutzes für das hier streitige Wintersemester nicht dazu führen, die Antragsgegnerin im Eilverfahren zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers trotz abgeschlossener Vergabe und erfolgter Belegung aller innerkapazitären Studienplätze in der hier streitigen Quote zu verpflichten (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2010 - 13 B 1482/10 -). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes allein ist nicht geeignet, die gesetzlich bestimmten Schranken eines subjektiven Rechts zu überwinden (so auch VG Hannover, Beschluss vom 25.01.2006 - 6 C 6938/05 -; anders: VG München, Beschluss vom 19.12.2005 - M 3 E L 05.20578 -). Der im Hauptsacheverfahren angefochtene Ablehnungsbescheid und der geltend gemachte Zulassungsanspruch haben sich durch die anderweitige Vergabe der hier insoweit allein streitigen innerkapazitären Studienplätze erledigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1987 - 9 S 786/87 -, NVwZ 1987, 711; anders wohl VG Bremen, Beschluss vom 02.12.2005 - 6 V 1844/05 -). In Anbetracht dessen kann der Antragsteller allein noch einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, zu dessen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite jedoch anerkanntermaßen gehört, dass die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Behördenhandelns tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und - was allerdings z.T. bestritten wird - der Behörde zumutbar ist. |
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| Eine Folgenbeseitigung wäre hier - bezogen auf innerkapazitäre Studienplätze - weder (tatsächlich bzw. rechtlich) möglich noch zumutbar, soweit man mit dem Antragsteller unterstellt, das gesamte Vergabeverfahren sei rechtswidrig abgelaufen. Angesichts des Charakters der Studienplatzvergabe als Massenverfahren erscheint es allenfalls theoretisch, nicht aber praktisch denkbar, das (unterstellt) rechtswidrige - aber abgeschlossene - Vergabeverfahren rückgängig zu machen. Die Hochschule müsste dazu zunächst ihre Satzung (rückwirkend) ändern und Regelungen über ein rechtmäßiges Auswahlverfahren schaffen, von mehreren tausend BewerberInnen des Vergabeverfahrens Angaben zu den - nunmehr ggf. neu festgelegten - Auswahlkriterien anfordern, ein neues Auswahlverfahren durchführen und dabei eine neue Rangliste erstellen, sämtliche zugelassenen - aber im nunmehr durchgeführten Auswahlverfahren nicht (mehr) berücksichtigungsfähigen - BewerberInnen zu einer beabsichtigten Rücknahme der Zulassung anhören, eine solche Rücknahme in diesen Fällen ggf. in der Folge - nach entsprechender Ermessensausübung (!) - aussprechen und die nunmehr auszuwählenden BewerberInnen sodann zulassen. Dass ein solches Verfahren - insbesondere angesichts noch zu erwartender Rechtsbehelfe der bereits zugelassenen Studierenden - praktisch weder durchführbar noch der Antragsgegnerin zumutbar ist, liegt auf der Hand. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage auch erheblich von der vom VG München zur Begründung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 - ergangen zugunsten eines abgelehnten Marktbeschickers bei erfolgter Vergabe aller Standplätze) wie auch von der nachfolgend unter 2. noch gesondert zu erörternden Konstellation, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin individuelle Gründe geltend macht, warum er bzw. sie bei Anwendung der von der Antragsgegnerin erlassenen - und als solche nicht beanstandeten - Aufnahmebestimmungen im Einzelfall hätte ausgewählt werden müssen. Soweit der Antragstellervertreter nämlich die Verfassungswidrigkeit des Auswahlverfahrens behauptet, rügt er, dass die Auswahl aller Studierenden des Studiengangs - soweit sie über das hochschuleigene Auswahlverfahren zugelassen worden sind - verfahrensfehlerhaft erfolgt ist (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 25.01.2006 - 6 C 6938/05 -: „ Rechtsfehler absoluter Natur “), ohne dass konkret ein bestimmter Inhaber eines Studienplatzes benannt werden kann, der dem Antragsteller gegenüber zu Unrecht bevorzugt worden ist, da die Festlegung rechtmäßiger (und in vielfältiger Form vorstellbarer) Auswahlkriterien noch der Hochschule obliegt und vom Gericht nicht vorgenommen werden kann (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.03.2006 - 6 K 323/05 -). |
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| Die Kammer sähe hier auch keine Möglichkeit, dem Antragsteller - bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens - im Eilverfahren eine vorrangige Berücksichtigung im nächsten Auswahlverfahren zuzusprechen. Zum Einen hat er dies nicht beantragt, sondern lediglich die unmittelbare Zulassung zum Studium nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011. Zum Anderen ist für eine dementsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin keine Rechtsgrundlage ersichtlich, sodass auch etwa eine sofortige Zulassung des Antragstellers unter Anrechnung auf die Quote des folgenden Vergabetermins (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1982 - 9 S 423/82 -, NVwZ 1983, 104) ausscheidet. |
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| Auch eine - ggf. analoge - Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs. 5 derVerordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vom 23.04.2006, GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2010, GBl. S. 493, i.F.: VergabeVO Stiftung), die ansatzweise eine Folgenbeseitigungslast im Zulassungsrecht regelt, könnte dem Antragsteller keine weitergehende Rechtsposition zu vermitteln. Nach dieser in § 19 („Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs “) enthaltenen Vorschrift ist jemand, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, zuzulassen ist, wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln. Ist die frühere Zulassung dabei im Auswahlverfahren einer Hochschule erfolgt, so lässt die Hochschule die Bewerberin oder den Bewerber in ihrem Auswahlverfahren vorab erneut zu (§ 19 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO Stiftung). Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich von den Fallgestaltungen, in denen der VGH Baden-Württemberg die entsprechenden Vorgängervorschriften in der ZVS-VergabeVO analog angewandt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1979 - IX 936/79 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1980, 199; Urteil vom 26.05.1982 - 9 S 423/82 -, NVwZ 1983, 104) wesentlich dadurch, dass der Antragsteller - anders als dies in den vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Verfahren der Fall war - noch nicht über eine bereits erfolgte Zulassung verfügt. Eine solche - bzw. eine entsprechende Verpflichtung durch ein Gericht, die (wie dargelegt) hier nicht ausgesprochen werden kann - setzt § 19 Abs. 5 VergabeVO Stiftung aber gerade voraus. Insoweit unterscheiden sich die Folgen eines insgesamt rechtswidrigen Auswahlverfahrens wiederum von der Sachlage bei einer individuell fehlerhaften Auswahlentscheidung in einem konkreten Einzelfall - etwa bei einem fehlerhaft durchgeführten Auswahlgespräch -, wo die Rechtsprechung dem Betroffenen eine Teilnahme am nächsten stattfindenden Auswahlgespräch ermöglicht (vgl. nur etwa VG Mainz, Beschluss vom 03.05.2005 - 7 L 115/05.MZ -; zur Aufhebung der damals nach § 31 ZVS-VergabeVO a.F. vorhandenen Sperrwirkung für ein weiteres Auswahlgespräch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1987 - 9 S 786/87 -). Es wäre der Sache nach jedenfalls ersichtlich verfehlt, wenn die Antragsgegnerin in analoger Anwendung von § 19 Abs. 5 VergabeVO Stiftung bei einem - unterstellten - absoluten Fehler ihrer Auswahlsatzung aufgrund der ihr obliegenden Folgenbeseitigungslast ggf. alle in rechtswidriger Weise abgelehnten BewerberInnen eines Wintersemesters im nächsten Vergabetermin vorab berücksichtigen müsste, was zahlreiche ggf. weitaus besser geeignete und motivierte StudienbewerberInnen vom Studium ihrer Wahl ausschließen würde. |
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| b) Von alledem abgesehen geht die Kammer jedoch im Eilverfahren ohnehin davon aus, dass die normative Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die Antragsgegnerin derzeit nicht zu beanstanden ist (zu - wenn auch nicht entscheidungserheblichen - Beanstandungen in der praktischen Anwendung der rechtlichen Vorgaben nachfolgend unter 2. a.E.). |
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| Das hier von der Stiftung für Hochschulzulassung namens und im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren beruht im Wesentlichen auf §§ 7 und 8 derSatzung der Universität Ulm für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin (Staatsexamen) nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren vom 27. November 2007 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 22 vom 04.12.2007, S. 320 ff.). Darin heißt es: |
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| § 7 (End-)Auswahl (zweite Stufe) |
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| (1) Die (End-)Auswahl unter den nach § 5 vor ausgewählten Bewerbern erfolgt aufgrund zweier gemäß § 8 zu bildenden Ranglisten, auf die jeweils 50% der insgesamt im hochschuleigenen Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze nach den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kriterien verteilt werden. |
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| (2) Eine Rangliste wird nach den Kriterien |
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| a) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, |
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| b) abgeschlossene Berufsausbildung in einem medizinischen / zahnmedizinischen Ausbildungsberuf, eine medizinisch / zahnmedizinische Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin besonderen Aufschluss geben |
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| (3) Die andere Rangliste wird nach den Kriterien |
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| a) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung |
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| Dabei wird die Rangliste nach Abs. 2 vor der Rangliste nach Abs. 3 berücksichtigt. In der Rangliste nach Abs. 2 findet kein Nachrückverfahren statt. |
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| § 8 Erstellen der Ranglisten für die Auswahlentscheidung |
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| (1) Die Auswahl erfolgt je Studiengang nach einer Auswahlnote, die wie folgt bestimmt wird: Für jede Rangliste wird anhand der für sie nach § 7 festgelegten Maßstäbe eine Auswahlnote der Bewerber und eine Rangfolge erstellt. In der Rangliste mit den Kriterien nach § 7 Abs. 2 verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) um 0,3 sofern eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen/zahnmedizinischen Ausbildungsberuf, um 0,2 sofern eine medizinisch/zahnmedizinische Berufstätigkeit von mindestens 2 Jahren und um 0,1 sofern eine oder mehrere der unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Qualifikationen nachgewiesen werden. Praktische Tätigkeiten werden nur bei einer Dauer von mindestens 6 Monaten anerkannt. Die Zahl der insgesamt anzurechnenden Bonuswerte ist auf einen Notenwert von maximal 0,3 beschränkt. |
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| (2) In der Rangliste mit den Kriterien nach § 7 Abs. 3 bestimmt sich die Auswahlnote nach 51 % der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und 49 % nach dem Testergebnis. Das Berechnungsergebnis wird nicht gerundet. |
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| (3) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote der |
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| Diese Satzung stützt sich ihrerseits auf § 10 Abs. 7 VergabeVO Stiftung, wonach die Hochschulen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung regeln. § 10 Abs. 4 VergabeVO Stiftung gibt dazu vor: |
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| (4) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin und des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Auswahlentscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde: |
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| 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, |
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| 2. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache), |
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| 3. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Profil- und Neigungsfächern sowie in anderen Fächern, die in der gymnasialen Oberstufe auf entsprechendem Niveau unterrichtet werden und die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben, |
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| 4. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in Fächern oder in der Besonderen Lernleistung, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben, |
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| 5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben, |
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| 6. Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, |
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| 7. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden. |
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| Dem Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 muss ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Auswahlmaßstäbe gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen nicht ausschließlich untereinander kombiniert werden. Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr. 5 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 6 Abs. 4 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Bildet die Hochschule Quoten nach Satz 5, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. (...) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerberinnen und Bewerber kann die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder die Wartezeit (§ 14) oder eine Verbindung dieser Auswahlmaßstäbe vorgesehen werden. Besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 18 Abs. 2 entsprechend. |
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| Die zitierten satzungs- und verordnungsrechtlichen Regelungen finden ihre gesetzliche Rechtsgrundlage wiederum in § 2 a HZG (i.d.F. vom 15.09.2005, GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.06.2010, GBl. S. 422; vgl. dazu auch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG): |
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| § 2 a Auswahlverfahren bei den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen |
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| (1) Für die Auswahlentscheidung der Hochschule innerhalb der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages findet § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. (...). Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche können auch nur für einen bestimmten Teil der nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages zu vergebenden Studienplätze durchgeführt werden. (...) |
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| (2) Das Wissenschaftsministerium regelt die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach Absatz 1, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen, die Verbindung der Auswahlmaßstäbe, die Beteiligung am Auswahlverfahren sowie die Begrenzung der Durchführung von Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen auf einen Teil der zu vergebenden Studienplätze, durch Rechtsverordnung; die Hochschulen regeln die Einzelheiten im Rahmen dieser Rechtsverordnung durch Satzung. |
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| (2) Die Auswahlentscheidung der Hochschule (...) ist nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Entscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde: |
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| 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, |
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| 2. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, |
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| 3. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, |
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| 4. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, |
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| 5. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden, |
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| 7. schriftliche Abhandlung (Essay). |
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| Der dem zugrunde liegende Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (vgl. dazu dazugehörige Zustimmungsgesetz vom 10.11.2009, GBl. S. 663) regelt dazu: |
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| (1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: |
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| 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere |
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| a) nach dem Grad der Qualifikation, |
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| b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, |
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| c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, |
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| d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, |
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| e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, |
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| f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. |
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| Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. (...). |
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| Die in den Beschlüssen der Kammer vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 - und vom 21.03.2006 - 6 K 323/05 - noch geäußerte Kritik an der (damaligen) Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin kann für das nunmehr geltende Satzungsrecht nicht aufrecht erhalten werden. Die Antragsgegnerin berücksichtigt nunmehr im Rahmen der Auswahl nach § 7 Abs. 2 ihrer Satzung auch Berufstätigkeiten , sodass ihr nicht mehr vorgehalten werden kann, sie habe den diesbezüglichen Auswahlmaßstab in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 VergabeVO Stiftung nur unvollständig übernommen. Ebenso hat die Antragsgegnerin den von der Kammer geäußerten Bedenken Rechnung getragen, indem sie in ihrer aktuellen Satzung die Berücksichtigung von medizinischen und zahnmedizinischen Ausbildungsberufen und Berufstätigkeiten auch wechselseitig für beide Studiengänge (Human- und Zahnmedizin) zugelassen hat. Letztlich hat die Antragsgegnerin durch die Berücksichtigung des Ergebnisses eines Studierfähigkeitstests und durch die Berücksichtigung praktischer Tätigkeiten und außerschulischer Leistungen neben beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten nunmehr - im Rahmen der insoweit bestehenden beachtlichen praktischen Schwierigkeiten (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -) - Auswahlkriterien normiert, die zumindest in ihrer Gesamtheit auch Anknüpfungspunkte zur erforderlichen Erfassung der Motivation der BewerberInnen bieten. |
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| Die vom Antragstellervertreter gerügte Bildung von zwei getrennten Ranglisten nach unterschiedlichen Kriterien (§ 7 Abs. 2 und 3 der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin) beruht damit auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 2 a Abs. 1 Satz 3 HZG sieht ausdrücklich vor, dass Studierfähigkeitstests - wie hier der TMS - nur für einen bestimmten Teil der im hochschuleigenen Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze durchgeführt werden können; damit unterstellt das Gesetz, dass die Quote der Studienplätze im Auswahlverfahren ihrerseits aufgeteilt werden kann. Auch den Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 5 und 6 VergabeVO Stiftung genügt die satzungsrechtliche Regelung der Antragsgegnerin. Darin ist die Vergabe von mehr als einem Drittel - nämlich der Hälfte - der im Auswahlverfahren verfügbaren Studienplätze unter Berücksichtigung eines Studierfähigkeitstests vorgesehen; ebenso ist die Reihenfolge, in der die Ranglisten berücksichtigt werden sollen, durch § 7 Abs. 3 Satz 2 der Auswahlverfahrenssatzung festgelegt. Dass und weshalb die Bildung zweier gesonderter Ranglisten mit Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass die Bildung gesonderter Ranglisten dazu führt, dass Bonifikationsmöglichkeiten über das TMS-Ergebnis und berufliche und sonstige Qualifikationen oder Tätigkeiten nicht kumulativ berücksichtigt werden, da jede/r BewerberIn auf der betreffenden Rangliste jeweils nur mit BewerberInnen desselben Bonuskriteriums konkurriert. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht erfordert jedoch eine derartige kumulative Berücksichtigung weiterer Auswahlkriterien. Vielmehr sehen § 10 Abs. 4 Satz 3 VergabeVO Stiftung, § 2a Abs. 1 Satz 1 HZG, § 32 Abs. 3 Satz 2 HRG und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags einen maßgeblichen Einfluss der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vor (vgl. dazu auch LT-Ds. 13/3408, S. 7, wo davon die Rede ist, dass dem Grad der Qualifikation das „relativ stärkste Gewicht“ zukommen soll), der durch die (ggf. kumulative) Berücksichtigung zahlreicher weiterer Kriterien immer weiter vermindert wird. In der Rechtsprechung ist demgegenüber anerkannt worden, dass die Länder und die Hochschulen bundes- und verfassungsrechtlich noch nicht einmal verpflichtet sind, neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen überhaupt noch die Berücksichtigung weiterer Kriterien vorzusehen (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 21.03.2006 - 7 CE 06.10178 -). Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer eine Auswahlungerechtigkeit oder sonst ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen nicht festzustellen. Im Gegenteil erscheint es der Kammer durchaus sachgerecht und jedenfalls vom der Antragsgegnerin insoweit zuzubilligenden Gestaltungsspielraum gedeckt zu sein, mehrere Bonuskriterien in Ansatz zu bringen, durch deren lediglich alternative Berücksichtigung (in zwei getrennten Ranglisten) aber sicherzustellen, dass ihnen in der Summe kein zu großes Gewicht zukommt. Insoweit wären vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes allenfalls Bedenken denkbar, soweit die Vergabe eines Bonus für berufliche Qualifikationen u.a. gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Auswahlsatzung auf 0,3 Notenpunkte limitiert ist, das Ergebnis des TMS hingegen mit 49 % in die Bildung der Auswahlnote einfließt, ohne dass dort eine entsprechende Begrenzung im Hinblick auf den Umfang der Notenverbesserung vorgenommen wird. Diesbezüglichen Bedenken muss jedoch in diesem Zusammenhang nicht weiter nachgegangen werden, nachdem der Antragsteller keine für die Rangliste nach § 7 Abs. 2 der Auswahlsatzung relevanten Qualifikationen oder Tätigkeiten vorzuweisen hat und er von der umfänglichen Berücksichtigung des TMS-Ergebnisses bei der Rangplatzbildung nach § 7 Abs. 3 der Auswahlsatzung nur profitiert hat. Ob der Bezug des - auf die Ermittlung der konkreten Studierfähigkeit gerichteten - TMS zur Qualifikation der BewerberInnen die u.U. gewichtige Relativierung der ebenfalls eignungsbezogenen Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, wie sie sich im hier zu beurteilenden Fall durch die Verbesserung der Auswahlnote von 2,3 auf 1,712 in besonderer Weise zeigt, zu rechtfertigen vermag, wofür einiges spricht, bedarf daher hier keiner Entscheidung. |
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| Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die vom Antragstellervertreter geforderte Bildung einer einheitlichen Rangliste zur Herstellung einer direkten Vergleichbarkeit aller BewerberInnen auch für die übrigen Quoten des zentralen Vergabeverfahrens nicht vorgesehen ist. § 6 VergabeVO Stiftung sieht - nach Abzug der Vorabquoten - neben dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (60 %) die Vergabe von je 20 % der zu vergebenden Studienplätze nach Wartezeit und den Landesquoten der Abiturbestenquote vor, ohne dass etwa eine einheitliche Konkurrenz zwischen den jeweiligen BewerberInnen intendiert wäre, etwa durch Vergabe eines Bonus für gewisse Wartezeiten. Strukturell nichts anderes sieht die Auswahlsatzung der Antragsgegnerin mit ihrer Aufteilung der Quote des hochschuleigenen Auswahlverfahrens auf zwei gesonderte Listen nach unterschiedlichen Kriterien vor. Auch darin und in der grundsätzlichen Akzeptanz des Systems des zentralen Vergabeverfahrens zeigt sich, dass eine einheitliche Rangliste aller BewerberInnen mit allenfalls unterschiedlich gewichteten Kriterien kein zwingendes Postulat der Auswahlgerechtigkeit sein kann. |
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| 2. Es sind auch keine individuellen Fehler bei der Rangplatzvergabe für den Antragsteller wie auch seine MitbewerberInnen dargetan und glaubhaft gemacht, die zu einer Zulassung des Antragstellers führen könnten. Anders als bei den unter 1. abgehandelten Rügen gegen die generelle Rechtmäßigkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens, vermag die Darlegung konkreter Fehler im Einzelfall durchaus zu einem Zulassungsanspruch zu führen, da dadurch eingetretene Folgen ggf. durch die Aufhebung einer zu Unrecht erfolgten Zulassung eines einzelnen Konkurrenten bzw. einer Konkurrentin und die Zulassung des ggf. zu Unrecht übergangenen Antragstellers beseitigt werden können. Es ist dem Antragsteller jedoch nicht gelungen, eine/n konkrete/n, ihm gegenüber zu Unrecht bevorzugte/n BewerberIn zu benennen und darzulegen, weshalb er ohne den beanstandeten Rechtsfehler hätte zugelassen werden müssen (zu diesen Anforderungen vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 W 19/05 - sowie BayVGH, Beschluss vom 21.03.2006 - 7 CE 06.10178 -; VG Gießen, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 GM 3979/06.W6 -). |
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| Entgegen der anfänglichen Vermutung des Antragstellervertreters ist es durchaus plausibel und von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert worden, dass der Antragsteller trotz seines hervorragenden TMS-Ergebnisses in der dazugehörigen Quote des Auswahlverfahrens keine Zulassung erhalten hat. Der Antragsteller ist mit der auch von seinem Prozessbevollmächtigten errechneten Auswahlnote von 1,712 in die Bewerberkonkurrenz eingetreten. Der dem Antragsteller in der Konkurrenz mit dieser Auswahlnote zugewiesene Rangplatz 297 genügte für eine Zulassung nicht; der / die letzte zugelassene BewerberIn auf dem Grenzrang 240 hatte eine Auswahlnote von 1,702 erreicht. Ein Nachrückverfahren musste nicht stattfinden, nachdem alle festgesetzten Studienplätze bereits nach Durchführung der zweiten Stufe des Hauptverfahrens im Auswahlverfahren der Hochschulen am 30.09.2010, und damit noch vor Eingang des hier zu beurteilenden Eilantrags, vergeben waren. |
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| Die gerichtliche Überprüfung des Ablaufs des zentralen Vergabeverfahrens in der hier streitigen Quote des hochschuleigenen Auswahlverfahrens hat im Eilverfahren keine Fehler ergeben, die zu einer Verdrängung eines zugelassenen Bewerbers bzw. einer zugelassenen Bewerberin durch den Antragsteller führen könnten. Die Kammer sieht sich nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Eilverfahren des Hochschulzulassungsrechts in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Antragstellervertreters gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren hier vor dem Hintergrund der begrenzten Verfügbarkeit von Studienplätzen für das Studium der hier streitigen Fachrichtung und dem mit einer Zulassungsversagung verbundenem schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der Sachlage nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.). |
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| Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die von der Antragsgegnerin vorgelegten Excel-Listen der Stiftung für Hochschulzulassung, in denen die zugelassenen BewerberInnen und die ihnen jeweils gewährten Boni verzeichnet sind, einer Kontrolle unterzogen; die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Informationen nicht mit den Bewerbungsunterlagen der jeweiligen StudienbewerberInnen übereinstimmen könnten und sieht daher von einer ggf. umfänglichen Beiziehung der dazugehörigen Bewerbungsunterlagen im Eilverfahren ab. |
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| Soweit der Antragstellervertreter Unregelmäßigkeiten bei der Ranglistenbildung nach dem Kriterium „Ausbildung“ (§ 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung) rügt, bleibt dies bereits deshalb ohne Erfolg, weil er selbst keine beruflichen oder sonstigen Qualifikationen oder Tätigkeiten i.S.v. § 7 Abs. 2 b) der Satzung vorzuweisen hat und deshalb mit seiner Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 2,3 auf dieser Rangliste mit Platz 5072 bei einem Grenzrang von 395 selbst dann ohne Zulassungschance ist, wenn die vor ihm platzierten BewerberInnen in ihrem Verhältnis zueinander im Einzelnen unzutreffend gelistet worden sein sollten. Es ist insoweit jedenfalls ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Kombination der Kriterien nach § 7 Abs. 2 a) und b) der Satzung zum Zuge kommen könnte. |
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| Unabhängig davon ist die insoweit in erster Linie gerügte „doppelte“ Vergabe von Rangplätzen auf der Liste - diesen Einwand erhebt der Antragstellervertreter auch im Hinblick auf die Liste nach § 7 Abs. 3 der Satzung - jedoch von der Antragsgegnerin ohnehin plausibel erläutert worden. Es trifft nämlich nicht zu, dass Rangplätze doppelt vergeben worden sind. Der Antragstellervertreter übersieht hierbei, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 10 Abs. 8 VergabeVO Stiftung in zwei Stufen zeitlich nacheinander durchgeführt wird. Die von ihm in Bezug genommenen Rangplätze 159 und 177 auf der Rangliste „TMS“ wurden jeweils einmal in der ersten Stufe des Hauptverfahrens („Verfahrenszeitpunkt 2“) und einmal - nach Neuvergabe der Ranglistenplätze - in der zweiten Stufe des Hauptverfahrens („Verfahrenszeitpunkt 3“), keineswegs aber doppelt vergeben. Gleiches gilt für die Ranglistenplätze 134, 160, 340, 358, 394, 395 und 1065 auf der nach dem Kriterium „Ausbildung“ erstellten Rangliste. |
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| Auch soweit der Antragstellervertreter gravierende Fehler im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens darin sieht, dass bei einer Sortierung der vorgelegten Excel-Tabelle nach dem Kriterium „Ranglistenplatz Ausbildung“ (§ 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung) auf den Plätzen 417, 418, 420, 446, 454, 459, 460, 494, 510, 530, 549, 586, 646 und 652 BewerberInnen verzeichnet seien, die eine Zulassung über die Rangliste „TMS“ (§ 7 Abs. 3 der Auswahlverfahrenssatzung) erhalten hätten, wohingegen „dazwischen“ (auf den Rangplätzen 421, 463, 475, 478, 492, 507, 527, 532, 589, 624, 630 und 653) jeweils BewerberInnen zu finden seien, die über die Rangliste „Ausbildung“ zugelassen worden seien, fehlt seinen Beanstandungen die Grundlage im Tatsächlichen. Es trifft zwar zu, dass die Rangliste nach § 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung der Antragsgegnerinvor der Rangliste nach § 7 Abs. 3 zu berücksichtigen ist und dass in der Rangliste nach § 7 Abs. 2 ein Nachrückverfahren nicht stattfindet (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auswahlverfahrenssatzung), sodass nach dem Kriterium „TMS“ zugelassene BewerberInnen eigentlich nicht vor BewerberInnen gelistet werden dürfen, die nach dem Kriterium „Ausbildung“ zugelassen werden; die vom Antragstellervertreter in Bezug genommenen BewerberInnen auf den Rangplätzen 421, 463, 475, 478, 492, 507, 527, 532, 589, 624, 630 und 653 der Rangliste „Ausbildung“ haben jedoch - wie aus der Spalte „Verfahrenszeitpunkt“ ersichtlich - sämtlich ihre Zulassung bereits in der ersten Stufe des Hauptverfahrens erhalten und sind daher zeitlich vor den BewerberInnen auf den Rangplätzen 417, 418, 420, 446, 454, 459, 460, 494, 510, 530, 549, 586, 646 und 652 zugelassen worden, die über die Rangliste „TMS“, aber eben erst in der zweiten Stufe des Hauptverfahrens, ausgewählt worden sind. |
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| Auch soweit der Antragstellervertreter rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die BewerberInnen auf den Rangplätzen 10, 32, 37, 156, 159, 177, 184, 216, 248, 259, 264, 268, 298, 331, 362, 381, 387, 389, 398, 402, 403, 426, 428, 433, 476 und 484 der nach dem Kriterium „Ranglistenplatz TMS“ sortierten Excel-Liste eine bessere Auswahlnote in der Spalte „Kriterium TMS“ zugewiesen bekommen hätten als vor ihnen gelistete BewerberInnen, ist er auf die unterschiedlichen Vergabetermine im Hauptverfahren zu verweisen. Sämtliche von ihm insoweit aufgelisteten Zulassungen sind in der ersten Stufe des Hauptverfahrens erfolgt, sodass es sogar zwingend ist, dass in diesen Fällen eine bessere Auswahlnote zugeordnet ist als bei den „nummerisch“ vorstehenden, aber eben erst nach Neuvergabe der Rangplatznummern in der zweiten Stufe des Hauptverfahrens Zugelassenen. |
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| Dass der Antragstellervertreter auch die im Ablehnungsbescheid ausgewiesenen Grenzränge (395 und 240) anhand der vorgelegten Excel-Liste nicht nachzuvollziehen vermag, erklärt sich gleichfalls mit der fehlenden Berücksichtigung der zwei Vergabestufen im Hauptverfahren. Sortiert man die Excel-Liste absteigend danach, nach welchem Kriterium die BewerberInnen ausgewählt wurden, so belegt zwar der / die letzte nach dem Kriterium „Ausbildung“ ausgewählte BewerberIn in der ersten Stufe den Ranglistenplatz 653; der / dem letzten Zugelassenen in der zweiten Stufe ist jedoch der auch im Ablehnungsbescheid verzeichnete (Grenz-)Rang 395 zugewiesen. Gleiches gilt bei dieser Sortierung für die Auswahl in der TMS-Quote; auch wenn der / die letzte Zugelassene in der ersten Stufe des Hauptverfahrens die Rangziffer 484 zugewiesen bekommen hat, belegt der / die letzte Zugelassene in der zweiten Stufe den im Ablehnungsbescheid aufgeführten (Grenz-)Rang 240. |
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| Von alledem abgesehen ist auch nicht ersichtlich oder vom Antragsteller dargelegt, dass er im Falle einer Berichtigung von - als gegeben unterstellten - Unregelmäßigkeiten der vorbezeichneten Art eine Zulassung erhalten hätte bzw. eine/n erfolgreiche/n KonkurrentIn hätte verdrängen können. Vielmehr richten sich diesbezüglichen Rügen wiederum eher auf eine Gesamtrechtswidrigkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens, die jedoch - wie dargelegt - nach erfolgter Belegung nicht zu einem Zulassungsanspruch des ggf. übergangenen Antragstellers führen kann. |
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| Sonstige Fehler bei der Rangplatzbildung in Anwendung der Auswahlverfahrenssatzung der Antragsgegnerin sind weder dargelegt noch sonst im Eilverfahren für die Kammer ersichtlich. |
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| Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sie die Vergabe eines Bonus für besondere Leistungen im Rahmen des Wettbewerbs „Jugend musiziert“ nach § 7 Abs. 2 b) der Auswahlverfahrenssatzung für rechtswidrig hält. Diese Bestimmung sieht - in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 VergabeVO Stiftung - vor, dass u.a. praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin besonderen Aufschluss geben, i.V. mit § 8 Abs. 1 der Auswahlverfahrenssatzung zu einem Bonus von 0,1 Notenpunkten auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung führen können. Die auf der Homepage der Antragsgegnerin bekannt gemachten „Bonuskriterien für Humanmedizin“ (vgl. § 3 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung) fassen darunter etwa „Außerschulische Leistungen in bildungsbezogenen Wettbewerben auf Landes-/Bundesebene (1.-3. Platz) “. Die Kammer verkennt nicht, dass die durch die erfolgreiche Teilnahme bei „Jugend musiziert“ unter Beweis gestellten musikalischen Fähigkeiten durchaus zur Förderung auch der allgemeinen Intelligenz geeignet sein mögen; es erschließt sich ihr jedoch nicht, dass und weshalb derartige Leistungen und Befähigungen „besonderen Aufschluss“ gerade über die Eignung für den Studiengang Medizin geben können sollen. Gleichwohl führt die voraussichtlich rechtswidrige Berücksichtigung der diesbezüglichen Boni nicht zu einem Zulassungsanspruch des Antragstellers. Auch bei Abzug der für die erfolgreiche Teilnahme bei „Jugend musiziert“ gewährten Boni bei den jeweiligen StudienbewerberInnen lägen die jeweils Zugelassenen noch immer weit vor dem auf der Liste nach § 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung aussichtslos platzierten Antragsteller, sodass es ihm nicht gelänge, eine/n andere/n - erfolgreiche/n - BewerberIn zu verdrängen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG (zum vollen Auffangstreitwert auch im Eilverfahren vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -). |
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