Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 02. Feb. 2011 - 6 K 1744/10

published on 02/02/2011 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 02. Feb. 2011 - 6 K 1744/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW baurechtlich zulässig ist. Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, Teile einer Gartenfläche als Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nutzen.
Der Kläger bewohnt das Grundstück E...straße 18 (Flurst. Nr. ...) auf der Gemarkung der Beklagten. Der Ortsbauplan „A...“ vom 25.04.1952 / 22.09.1954, vom Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern am 05.02.1954 genehmigt, sieht für die Grundstücke in diesem Bereich eine Reihenhausbebauung mit Vorgärten und ein Bauverbot im jeweils rückwärtigen Bereich vor. Der (in gleicher Weise genehmigte) „Aufbauplan A…“ vom 20.12.1952 / 20.02.1953 sieht u.a. um den Wohnblock E...str. 16 bis 32 herum durchgehend die Anpflanzung von „Geschnittene[n] Hecken 140 - 160 cm hoch“. Weiter enthält der Aufbauplan Eintragungen zur Platzierung von Sammelgaragen, jedoch nicht im Bereich nördlich der E...straße. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 02.10.1953 erlassenen „Anbauvorschriften für das Baugebiet A....“ treffen Regelungen u.a. zur Zulässigkeit von Nebengebäuden. In § 3 Abs. 1 dieser Anbauvorschriften heißt es:
Für die Stellung der Nebengebäude, Kleingaragen und dergl. gelten die Eintragungen im Aufbauplan vom 20.12.1952 mit Nachtrag vom 20.02.1953 als Richtlinie. Soweit im Aufbauplan bestimmte Flächen für Garagen vorgesehen sind, ist die Errichtung anderer Gebäude auf diesen Flächen unzulässig. Es ist anzustreben, die Garagen in Sammelgebäuden gemeinschaftlich und außerhalb der Wohnwege anzuordnen.
§ 8 der Anbauvorschriften regelt:
1.) Die Einfriedigungen der Grundstücke sind entlang eines Straßenzugs einheitlich und entsprechend den Richtlinien im Aufbauplan vom 20. Dez. 1952 mit Nachtrag vom 20. Feb. 1953 zu gestalten. Um eine möglichst gesunde Wohnanlage zu erzielen, sind nur Heckeneinfriedigungen zugelassen.
2.) Einfriedigungen der einzelnen Grundstücke im Innern des Baugebiets sind, soweit sie nicht völlig wegfallen können, einheitlich und nicht höher als 80 cm zu halten.
3.) Vorgärten und sonstige unüberbaubare Flächen an Straßen sind geordnet anzulegen und zu unterhalten. (...)
Der Kläger stellte am 27.10.2009 beim Bauordnungsamt der Beklagten einen „Erleichterungsantrag“, um „einen verfahrensfreien Stellplatz im Vorgarten des Grundstücks E...straße 18 errichten zu dürfen“. Im zeichnerischen Teil der eingereichten Bauvorlagen ist der Stellplatz an der südlichen Grundstücksgrenze zur Straße hin im Bereich des Bauverbots des Ortsbauplans dargestellt. In der Folge gingen bei der Beklagten Einwendungen von Nachbarn ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die mit der Anlegung eines Stellplatzes einhergehende Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Siedlungscharakters im - von „Wohngärten“ geprägten - Gebiet und die ohnehin schon prekäre Parksituation vor Ort verwiesen, die durch den Wegfall von Parkplätzen auf öffentlicher Verkehrsfläche im Bereich der Zufahrt zum vom Kläger erstrebten Stellplatz noch verschärft würde.
Im Januar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Befreiung vom Bauverbot des Ortsbauplans könne nicht erteilt werden. Durch das Vorhaben würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das Bauverbot sei auch durch die bisherige Genehmigungspraxis nicht unwirksam geworden. Auf der Südseite der Gebäude im Baugebiet seien bislang noch keine Stellplätze genehmigt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers brachte daraufhin vor, dem Kläger sei bereits bei einer Vorsprache beim Bauordnungsamt mündlich die Genehmigung zur Nutzung der Gartenfläche als Stellplatz erteilt worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Absenkung des Randsteins bewilligt und das Tiefbauamt der Beklagten mit der Ausführung beauftragt worden. Hintergrund des klägerischen Anliegens sei der Umstand, dass die E...straße im hier in Rede stehenden Bereich ständig zugeparkt sei, weshalb der Kläger, der über keine Zufahrtsmöglichkeit von der Nordseite her verfüge, oftmals weit entfernt von seinem Anwesen parken müsse. Im Übrigen sei in ca. 50 m Entfernung, ebenfalls in der E...straße, ein Stellplatz im Gartenbereich genehmigt worden.
10 
Mit Bescheid vom 26.04.2010, zugestellt am 30.04.2010, lehnte die Beklagte den Erleichterungsantrag ab. Zur Begründung hieß es - über die bisherigen Erläuterungen hinaus - im Wesentlichen, der vorgesehene Stellplatz widerspreche den Festsetzungen des Ortsbauplans. Eine Befreiung vom Bauverbot nach § 31 BauGB könne nicht erteilt werden. Es würden bereits Grundzüge der Planung berührt, da eine Befreiung die Bauverbotsfestsetzung „in der gesamten Reihe“ hinfällig werden lassen würde. Bei Verwirklichung des Vorhabens würden zwei öffentliche Stellplätze auf der Straße entfallen. Daher sei die Erforderlichkeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verneinen. Die Befreiung wäre auch städtebaulich nicht vertretbar. Der gesamte Charakter des Baugebiets würde sich ändern. Auch die Nachbarn hätten durch Einreichung einer Unterschriftenliste ihr Interesse an der Erhaltung der Wohngärten in der E...straße verdeutlicht. Das Interesse des Bauherrn sei demgegenüber weniger gewichtig.
11 
Der Kläger legte am 28.05.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 1 Abs. 3 der Anbauvorschriften könnten sogar kleinere Nebengebäude im Baugebiet errichtet werden, soweit dies mit den Bedürfnissen eines Wohngebiets vereinbar sei und der Charakter des Baugebiets als Wohngebiet nicht beeinträchtigt werde, was bei einer Stellfläche im Garten ohne Weiteres zu bejahen sei. Im Übrigen werde der Ortsbauplan den heutigen Bedürfnissen der Anlieger nicht mehr gerecht. Der Kläger sei zur Ausübung seines Berufs - Brandschutzservice - auf sein Kraftfahrzeug angewiesen und benötige deshalb dringend eine Abstellfläche auf dem Grundstück. Die gesamte E...straße sei regelmäßig komplett zugeparkt. Der Kläger müsse jedoch sein Fahrzeug täglich mit Werkzeugen und Ware beladen. Dabei sei es nicht zumutbar, diese Gegenstände über weite Strecken zu transportieren. Der Kläger benötige weder eine befestigte Stellfläche noch eine überdachte Räumlichkeit. Er wolle in seinem Garten keinen Stellplatz errichten, sondern lediglich eine Abstellfläche für sein Fahrzeug auf dem unbefestigten Rasen erhalten; es gehe daher nicht um eine Bebauung durch Errichten eines Gebäudes oder eines anderen genehmigungspflichtigen Bauvorhabens. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit sich ein nur überwiegend nachts auf der Gartenfläche stehendes Fahrzeug störend oder beeinträchtigend auf die benachbarten Anwesen bzw. das Wohngebiet auswirken sollte. Von alledem abgesehen erstaune doch, dass im Geltungsbereich des Ortsbauplans zahlreiche Anlieger über Einfahrten oder Zufahrten zu ihren Grundstücken verfügten. Dies zeige, dass bereits Ausnahmen vom Bauverbot gemacht worden seien. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung erscheine es mithin angezeigt, auch dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, sein Fahrzeug auf dem Grundstück abzustellen. Der derzeitigen Verkehrssituation und den hieraus resultierenden Bedürfnissen des Klägers müsse Rechnung getragen werden.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Vorhaben des Klägers sei verfahrensfrei, müsse aber nach § 50 Abs. 5 LBO gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren geäußert habe, dass er lediglich eine Abstellfläche auf dem unbefestigten Rasen im Garten begehre, liege keine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB vor, weshalb die §§ 30 ff. BauGB nicht anwendbar seien. Allerdings stelle auch die Schaffung eines unbefestigten Einstellplatzes sowie dessen Benutzung eine bebauungsrechtlich nicht völlig frei gestellte Nutzung dar. Die planungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die sich auf eine solche Nutzung beziehen, seien daher unabhängig von § 29 BauGB beachtlich und könnten die materielle Unzulässigkeit des Vorhabens begründen. Mit der Festsetzung eines Bauverbots sowie mit der Vorgabe der Anbauvorschriften, die Einfriedigungen einheitlich und mit Hecken zu gestalten, habe aus städtebaulichen Gründen eine Abschirmung zur E...straße mit dahinter liegenden Vorgärten geschaffen werden sollen. Bei Verwirklichung des klägerischen Vorhabens müsse aber die Hecke im Bereich der Zufahrt zwangsläufig entfernt werden, wodurch Unruhe in den Vorgartenbereich hineingetragen und das seit langem umgesetzte und nördlich der E...straße auch noch intakte Plankonzept nachträglich erheblich verändert werde. Eine derart weit reichende Änderung müsse einer Änderung des Bebauungsplans vorbehalten bleiben.
13 
Der Kläger hat am 21.08.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor, die Unterbrechung der Heckeneinfriedigung stehe keinesfalls im Widerspruch zum Gebietscharakter. Vielmehr seien bereits für die Zugänge zu den Wohnhäusern zahlreiche derartige Unterbrechungen vorgenommen worden. Weiter verweist der Kläger auf andere Referenzfälle in der Umgebung, die insoweit beispielgebend seien. Zuletzt trägt der Kläger vor, das Bauverbot des Ortsbauplans erfasse verfahrensfreie Vorhaben nicht. Der Kläger wolle gerade keine bauliche Anlage errichten, sondern sein Fahrzeug lediglich auf dem Rasen, d.h. der unbearbeiteten Erdoberfläche, abstellen. Ebenso wie etwa das Abstellen eines Rasenmähers, Fahrrads, Schubkarrens oder Zelts habe auch das Parken eines Kraftfahrzeugs keine nachbarschädlichen Auswirkungen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei damit gar nicht erforderlich.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
festzustellen, dass die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW baurechtlich zulässig ist, und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 aufzuheben,
16 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 eine Befreiung von der Festsetzung eines Bauverbots im Ortsbauplan „A...“ zur Nutzung der vorbezeichneten Abstellfläche für einen PKW zu erteilen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Ortsbauplan und die Anbauvorschriften seien zu beachten. Das VG Sigmaringen sei bereits in seinem Beschluss vom 14.04.2008 - 4 K 1470/07 - von der Wirksamkeit dieser Normen ausgegangen. Das Vorhaben könne daher nur nach § 23 Abs. 5 BauNVO oder § 31 BauGB zulässig sein. Deren Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite - unter Erteilung von Befreiungen - zugelassenen Stellplätze und Carports in der Bauverbotsfläche unterschieden sich wesentlich von der hier zu beurteilenden Situation, da dort keine Wohngärten betroffen seien.
20 
Das Gericht hat die Anwesen in der E...straße in Augenschein genommen und dabei folgende Feststellungen getroffen: Das Bauverbot im „Vorgartenbereich“ - jeweils nördlich der Wohnhäuser bzw. südlich an die E...straße angrenzend - ist mehrfach durch hier relevante Nutzungen tangiert. So befinden sich im Bereich östlich der W... auf den Grundstücken E...straße 7 und 9 befestigte Stellplätze, auf dem Grundstück E...straße 11 eine asphaltierte Zufahrt mit zwei Stellplätzen. Das Wohnhaus E...straße 17 verfügt über einen genehmigten Carport, das Anwesen E...straße 23 über eine befestigte Hoffläche und das Wohnhaus E...straße 29 über einen geschotterten Stellplatz. Zwischen den Wohnhäusern E...straße 31 und 33 sind vier Garagen angelegt, jedoch nicht in der Bauverbotsfläche, sondern im Bereich des dort vorgesehenen Baufensters; die befestigte Zufahrt zu diesen Garagen liegt jedoch im Bauverbot und wurde während des Augenscheins auch zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt. Nördlich der E...straße - im jeweiligen „rückwärtigen“ Gartenbereich der dort vorhandenen Wohnbebauung - sind folgende Nutzungen im Bereich des Bauverbots anzutreffen: Auf dem Grundstück E...straße 26 findet sich eine durch zwei gepflasterte Rasengitterfahrstreifen gestaltete Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug, die durch ein Holzgitterzauntor von der Straße getrennt ist. Zwischen den Häusern E...straße 22 und 24 ist eine gepflasterte Zufahrt zu zwei nördlich (hinter) der Bebauung liegenden Garagen angelegt. Der gesamte Reihenhaus-Wohnblock, bestehend aus den Gebäuden E...straße 24 bis 32, ist nicht im dafür vorgesehenen Baufenster des Ortsbauplans, sondern weiter südlich, zur E...straße hin verrückt in der Bauverbotszone errichtet worden. Auf dem Grundstück E...straße 8, jenseits der W..., sind zwei Stellplätze aus Rasengittersteinen vorhanden. Das dem Kläger benachbarte Wohnhaus E...straße 16 verfügt über eine Garage und eine gepflasterte Fahrspur zu einem Holzschuppen, die sich jedoch beide im der Straße abgewandten Bereich in Richtung der hinter der Wohnbebauung liegenden Grünfläche befinden, der von einem - auch im Ortsbauplan enthaltenen - Fußweg erschlossen wird. Auf die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
21 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (ein Band) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Daneben hat die Kammer die Akten der Beklagten zu Ortsbauplan, Aufbauplan und Anbauvorschriften - soweit noch vorhanden - und die Gerichtsakte 4 K 1470/07 beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese Akten, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig.
23 
Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, nachdem im Verwaltungsverfahren betreffend den Erleichterungsantrag des Klägers unterschiedliche Auffassungen zur materiellen Zulässigkeit der begehrten Nutzung vertreten wurden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung der streitigen Gartenfläche als Abstellplatz.
24 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW ist verfahrensfrei baurechtlich zulässig, ohne dass es einer Ausnahme (etwa nach den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung) oder der hilfsweise beantragten Befreiung bedarf. Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 ist zum Zwecke der Klarstellung aufzuheben.
25 
Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich verfahrensfrei ist. Zwar ist das Vorhaben des Klägers - ungeachtet seiner genauen Ausgestaltung und unabhängig von der Begrifflichkeit in § 29 BauGB - im Anwendungsbereich der LBO als „Stellplatz“ i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO und damit als bauliche Anlage anzusehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO), ohne dass es einer „Herstellung“ (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO) oder sonstiger baulicher Maßnahmen bedarf (vgl. Sauter, LBO, § 2, Rnrn 31 und 104). Für Stellplätze bis 50 m 2 Nutzfläche im Innenbereich ist jedoch nach Nr. 11 b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ein Genehmigungsverfahren entbehrlich (vgl. ansonsten Nr. 12 a) und b) des Anhangs).
26 
Das Vorhaben ist auch materiell zulässig. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen (§ 50 Abs. 5 LBO).
27 
Insbesondere steht das Vorhaben nicht im Widerspruch zu dem vom Ortsbauplan „A...“ festgesetzten Bauverbot für den hier streitigen Bereich des vom Kläger bewohnten Grundstücks. Das Bauverbot dürfte zwar nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG wirksam übergeleitet worden sein und heute nach § 233 Abs. 3 BauGB fortgelten, nachdem weder Bedenken hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens des Ortsbauplans und seiner Begleitvorschriften geltend gemacht oder ersichtlich sind und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 3 BBauG nicht streitig ist oder sonst zweifelhaft erscheint (zu den Voraussetzungen vgl. allgemein Bielenberg / Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, § 233, Rn 73 ff., 96). Das auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg. Bl. S. 333; mit nachfolgenden Änderungen) und § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Reg. Bl. S. 127) durch Baugrenzen festgesetzte und durch grüne Farbe (§ 5 Abs. 2 der Verfügung zum Vollzug der BauO vom 10.05.1911, Reg. Bl. S. 77) ausgewiesene Bauverbot erfasst das hier streitige Vorhaben jedoch nicht.
28 
Nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO können durch Ortsbauplan zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen im Innern der Baublöcke oder wenn sonst dauernde öffentliche Interessen es erfordern, Grenzen (Baugrenzen) festgesetzt werden, innerhalb oder außerhalb deren die Errichtung von Bauten ausgeschlossen oder nur unter beschränkenden Bestimmungen gestattet ist. § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes sieht vor, dass im Bebauungsplan die Grenzen der zur Erzielung einer genügenden Weiträumigkeit der Bebauung, zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen oder aus sonstigen städtebaulichen Gründen dauernd von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (hintere Baufluchtlinien, Baugrenzen) festgesetzt werden. Nach Art. 1 a Abs. 1 Württ. BauO ist die Errichtung von Bauten nur zulässig, wenn die Baufläche nicht nach dem Ortsbauplan unüberbaubar ist; Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO regelt ergänzend, was als „Bauten“ im Sinne der Württ. BauO anzusehen ist, neben Gebäuden (Nr. 1) und sonstigen, dem Gebiet des Hochbaus angehörenden Bauwerken (Nr. 2) u.a. noch alle sonstigen festen Einrichtungen, die den Zwecken eines Gebäudes dienen (Nr. 5).
29 
Eine unbefestigte Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug auf Rasengrund unterfällt nicht dem Begriff der „Bauten“ nach Art. 29 Württ. BauO bzw. der „Bebauung“ nach § 8 AufbauG und wird daher auch nicht von einem auf diese Vorschriften gestützten Bauverbot erfasst. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit zunächst, dass das auf die Württ. BauO gestützte Bauverbot nicht notwendigerweise einem Bauverbot heutigen Rechts entspricht, sondern mit dem Inhalt übergeleitet worden ist, den der Plangeber ihm damals beigemessen hat, und dass nicht nur der Ortsbauplan bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen selbst übergeleitet worden sind, sondern auch die sie ergänzenden damaligen baurechtlichen Vorschriften, die den Festsetzungsinhalt mitbestimmen (vgl. Bielenberg / Söfker, a.a.O., Rn 87 und 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, NVwZ 1994, 700). Dazu gehören hier auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung vom 17.02.1939 (RGBl. I, S. 219, mit nachfolgenden Änderungen), die im Einleitungssatz der Anbauvorschriften vom 02.10.1953 ausdrücklich in Bezug genommen werden und deren Geltung sich auch aus dem Umstand ergibt, dass sie der Plan z.B. durch die Festsetzung von Sammelgaragen andernorts zu seinem Inhalt machen will (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 30.04.2008 - 2 Bf 133/03 -, ZfBR 2009, 160). Die Begriffsdefinitionen in § 1 RGaO unterscheiden ausdrücklich zwischen „Einstellplätzen“ als „unbebaute[n] oder mit Schutzdächern versehene[n] Flächen“ zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (Abs. 1) und „Garagen“ (Abs. 2), wobei unter „Stellplätzen“ nach § 1 Abs. 6 RGaO die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeugs auf dem Einstellplatz oder in der Garage verstanden wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31.03.1994 - Bf II 114/91 -, BRS 56 Nr. 122). Nach § 11 Abs. 1 RGaO sind Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zur Wohnung grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig, in besonders geschützten (Wohn-)Gebieten jedenfalls dann, wenn sie „dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten“ und Fahrzeugen unter 3,5 t Eigengewicht dienen (Abs. 2); sie müssen jedoch so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung u.a. das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört. § 13 Abs. 4 b) RGaO sieht die Möglichkeit der Zulassung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch in Vorgärten vor, wenn diese für eine spätere Straßenerweiterung nicht in Betracht kommen und die Errichtung von Schutzdächern oder Garagen aus städtebaulichen Gründen erwünscht ist oder durch sonstige besondere Umstände gerechtfertigt wird. Während § 14 RGaO Garagen, Schutzdächer und ihre baulichen Zubehöranlagen als bauliche Anlagen im Sinne der Verordnung über die Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I, S. 938) einordnet, bezeichnet § 12 Abs. 1 RGaO Einstellplätze ohne Schutzdach als unbebaute Flächen im Sinne der bestehenden Bauvorschriften, wobei die von der Bebauung frei zu haltenden Flächen nur so weit für Einstellplätze beansprucht werden sollen, dass sie ihrem eigentlichen Bestimmungszweck, der Belichtung, der Belüftung und dem Feuerschutz der Gebäude sowie der Erholung der Bewohner zu dienen, in der Hauptsache erhalten bleiben. In § 45 Abs. 1 regelt die RGaO unter der Überschrift „Behelfsmäßige offene Einstellung“, dass Kraftfahrzeuge (bis 3,5 t Eigengewicht, vgl. Abs. 3) auch außerhalb der Einstellplätze und der Garagen auf unbebauten Flächen von Grundstücken eingestellt werden dürfen, wenn sie den Zugang zu Gebäuden nicht erschweren und die Benutzung von Lösch- und Rettungsgeräten der Feuerschutzpolizei und der Feuerwehren nicht behindern.
30 
Bereits aus § 12 Abs. 1 RGaO dürfte sich ergeben, dass das hier streitige Vorhaben das Bauverbot nicht tangiert. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -) führt zu dieser Vorschrift - im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Anlage von vier befestigten Stellplätzen - aus:
31 
„Diese Vorschrift regelt nicht nur (wie man im Hinblick auf die Überschrift der Bestimmung annehmen könnte) die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Baugrundstücken, sondern auch und gerade den Fall der Anlegung von Stellplätzen auf unüberbaubaren Grundstücksflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1977 - VIII 1725/75 -; BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 4 C 36 und 37.78 -). Gelten die geplanten Stellplätze demzufolge als unbebaute Flächen, scheidet hierdurch ein Verstoß gegen die Baulinie aus, die gemäß Art. 34 Abs. 1 württ. BO zum Inhalt hat, daß sie die Grenze bildet, die mit Bauten nicht überschritten werden darf. Denn wenn die Stellplätze als unbebaute Flächen gelten, überschreiten sie auch nicht als „Bau“ die Baulinie. Führt die Anwendung des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 RGaO dazu, daß die Stellplätze außerhalb der Baulinie angelegt werden können, liegt insoweit auch kein Vorgarten mehr i.S. des Art. 11 Abs. 2 württ. BO vor, so daß insoweit auch die (...) Pflicht entfällt, die „Vorgartenflächen“ gärtnerisch anzulegen.“
32 
Zudem steht hier mit den Wohnblöcken nördlich der E...straße ein Bereich des Plangebiets im Streit, in dem im Gegensatz zum übrigen Bereich keine Sammelgaragen vorgesehen sind, sodass Einstellplätze zwingend entweder im - primär für Hauptgebäude vorgesehenen - Baufenster oder eben auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche angelegt werden müssen; der in § 10 RGaO normierte Vorrang von Gemeinschaftseinstellplätzen und -garagen gilt dann nicht (die nachfolgend noch zu berücksichtigende Regelung in § 45 RGaO bleibt davon ohnehin unberührt).
33 
Selbst wenn man die Regelung in § 12 Abs. 1 RGaO zu Einstellplätzen ohne Schutzdach als „unbebauten Flächen“ womöglich nur auf Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung beziehen wollte, die die rechnerische Komponente der Ausnutzung von Flächen betreffen (so - entgegen der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), zeigt sich darin indiziell vor dem Hintergrund der übrigen dargestellten Regelungen der RGaO zumindest eine planerische Bewertung der städtebaulichen Qualität von offenen Einstellplätzen („unbebaute ... Flächen“, § 1 Abs. 1 RGaO) nach damaligem Verständnis. Hier kommt aber noch entscheidend hinzu, dass das streitige Vorhaben des Klägers noch nicht einmal auf eine substantielle dauerhafte Befestigung - etwa durch Rasengittersteine - angelegt ist, sondern ausdrücklich nur eine unbefestigte Abstellfläche auf dem Rasen begehrt wird (zum - fehlenden - Merkmal des „Bauens“ bei „Stellplätzen“ ohne jede Befestigung mit Baustoffen vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, ESVGH 29, 125). Es entspricht damit eher einer Nutzung der in § 45 Abs. 1 RGaO vorgesehenen „behelfsmäßigen offenen Einstellung“, die auch außerhalb von Einstellplätzen und Garagen unter den dort im Einzelnen geregelten - und hier nicht streitigen - Voraussetzungen als zulässig angesehen wird. Jedenfalls ein derartiges Vorhaben kann nicht unter den Begriff der Bauten i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO gefasst werden, zumal die Verwendung von Stoffen und eine feste Verbindung mit dem Erdboden als notwendiges Erfordernis hierfür angesehen wird (vgl. Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 82; Kälber / Mörike, Die Württembergische Bauordnung, I. Band, 1912, S. 147).
34 
Dem steht auch nicht der in diesem Zusammenhang durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der betreffenden Bestimmung des Ortsbauplans entgegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ortsbauplan ausdrücklich zwischen auf Art. 11 Abs. 2 Württ. BauO gestützten „Vorgärten“ einerseits (in einem schmalen Streifen jeweils nördlich der Bebauung und der Straße zugewandt) und einem „Bauverbot“ nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO / § 8 Abs. 2 e) AufbauG andererseits (jeweils südlich der Bebauung für größere Grundstücksflächen, so auch im hier streitigen Bereich) unterscheidet (vgl. dazu auch Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 28 unter 11. a.E.). Die hinter einem Bauverbot stehenden „öffentlichen Interessen“ sind solche, die nach Art. 11 Abs. 1 Württ. BauO zu wahren sind; die Schaffung von Grünflächen zu Erholungszwecken und die Erhaltung einer Aussicht dürften dazu gehören. Anliegen des Plangebers war es offenkundig, „weitere schöne Wohngebiete“ zu schaffen (vgl. das Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 19.11.1951, AS 39 der Planungsakten) und aus allgemeinen städtebaulichen und ortsgestalterischen Gründen Freiflächen zu schaffen (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Auch aus dem nach Erlass des Ortsbauplans verfassten Schreiben des Stadtplanungsamts vom 13.07.1954 (AS 89 der Planungsakten) kann entnommen werden, dass die Festsetzung von Bauverbotsflächen im Ortsbauplan im Wesentlichen dazu dienen sollte, „dem dortigen vorzugsweisen Wohngebiet den Charakter einer `Gartenstadt` mit reichlichen Grünflächen weitgehend zu erhalten“ bzw. zu geben. Derartige städtebauliche Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung unterschiedlich stark beeinträchtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -, VBlBW 2007, 265). Auch wenn das hier zu beurteilende Bauverbot nicht allein die Errichtung von baulichen Anlagen verhindern will, sondern u.U. bereits bestimmte städtebaulich relevante Nutzungen, die nicht notwendigerweise damit einhergehen, führt dies nicht zu der Annahme, dass eine unbefestigte („behelfsmäßige“) offene Einstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug nach dem Willen des Plangebers ausgeschlossen werden sollte. Der Gartencharakter in den Bauverbotsflächen wird - anders als etwa bei der Anlage eines gepflasterten Stellplatzes - in keiner Weise durch mit dem Vorhaben verbundene Baumaßnahmen beeinträchtigt, da solche nicht beabsichtigt und erforderlich sind, vielmehr die Rasenfläche erhalten werden soll; dass auch die bestimmungsgemäße Nutzung der dafür ins Auge gefassten Fläche für das regelmäßige Abstellen eines Kraftfahrzeugs und deren Auswirkungen insoweit zu berücksichtigen ist (VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2005 - 4 K 51/03 -), ändert daran nichts.
35 
Der Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung kommt hier nur eine untergeordnete städtebauliche Bedeutung zu. Die erwünschten Freiflächen werden - anders als bei aus Baustoffen hergestellten baulichen Nebenanlagen (wie etwa dem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Schuppen) - nicht in ihrer Weiträumigkeit beeinflusst (vgl. zu einer „Unterbauung“ in einer Bauverbotsfläche VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1994 - 8 S 585/94 -). Der unbefestigten Abstellfläche fehlt es, ebenso wie (sogar) gepflasterten Zufahrten durch den Bauverbotsstreifen hin zu Garagen oder Stellplätzen im Baufenster oder befestigten Zuwegungen zu Hauseingängen (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2000 - 2 Bf 15/97 -, BauR 2000, 1842; Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), an bodenrechtlicher Relevanz (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O., wo ein nicht unter § 29 BauGB fallender unbefestigter Stellplatz ohne eine Entscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für zulässig erachtet wird). Die hier zu beurteilende unbefestigte Abstellfläche unterscheidet sich insoweit unter Berücksichtigung der hier einschlägigen ortsrechtlichen Planung entscheidend von einem „klassischen“ befestigten Stellplatz (vgl. zu Letzterem: OVG Hamburg, Urteil vom 15.05.1997 - Bf II 22/95 -). Bei einem „klassischen“ Pkw-Stellplatz ist nicht nur die Befestigung des Untergrundes zu sehen, sondern darüber hinaus deren Eignung für das zweckgerichtete und dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Frage, wo und in welchem Umfang Personenkraftwagen abgestellt werden können, ist von städtebaulicher Bedeutung, sodass ihr bodenrechtliche Relevanz zukommt. Das findet - nach heutigem, hier nicht unmittelbar maßgeblichem Recht - seinen Ausdruck auch in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach u.a. „Flächen für das Parken von Fahrzeugen“ in Bebauungsplänen festgesetzt werden können und damit als städtebaulich relevant angesehen werden.
36 
Hingegen ist bei der hier streitigen unbefestigten Abstellfläche allein die Nutzung zu betrachten. Die davon in Anspruch genommene Grundstücksfläche wird jeweils nur für die Zeit des - wenn auch u.U. im Einzelfall länger andauernden - Parkens genutzt. Während der übrigen Zeit bleibt sie ungenutzt und stellt sich als - weiterhin begrünter - Teil der gestalteten, aber nicht überbauten Grundstücksfläche dar (zur - bejahten - Einbettung von mehreren befestigten Stellplätzen in ein besonders geschütztes gärtnerisch gestaltetes Wohnklima vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -). Angesichts dieses unsteten Nutzungscharakters und des verhältnismäßig geringen Umfangs solcher Flächen hat sie der damalige Ortsgesetzgeber als planerisch unbedeutend angesehen und eine diesbezügliche konkrete und verbindliche Bauleitplanung (in heutigen Kategorien: i.S.d. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB) nicht für erforderlich gehalten. Dies ergibt sich aus den § 45 RGaO zu entnehmenden Rückschlüssen für das Bauplanungsrecht (vgl. zu dieser Bestimmung allgemein BGH, Urteil vom 27.11.1963 - V ZR 201/61 -, BGHZ 40, 306). Diese Vorschrift statuiert gerade nicht nur eine ggf. der Baubehörde überlassene Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen (wie etwa § 13 Abs. 4 RGaO), sondern erklärt bereits selbst das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf unbebauten Flächen für bauplanungsrechtlich zulässig (Abs. 1 enthält lediglich ordnungsrechtliche Vorbehalte, Abs. 2 lediglich die Möglichkeit, die Zahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu limitieren; aus §§ 53 Abs. 1, 58 Abs. 1 RGaO ergibt sich, dass die in § 45 RGaO geregelten unterschwelligen Nutzungen nur dem Ordnungsrecht unterfallen sollen); § 45 Abs. 3 RGaO ist zudem konkret die Wertung zu entnehmen, dass dem Abstellen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t Eigengewicht - mehr steht auch hier nicht in Rede - auch in besonders geschützten (z.B. reinen) Wohngebieten nach damaligem Verständnis kein bodenrechtlich relevantes Störpotenzial beizumessen war.
37 
Eine gewisse tatsächliche Bestätigung findet diese Annahme in dem Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe zum hier streitigen Vorhaben auf dem Grundstück E...straße 26 eine durch zwei gepflasterte Rasengitterfahrstreifen gestaltete Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug findet, die durch ein Holzgitterzauntor von der Straße getrennt ist und in ihrer baulichen Gestaltung durch die ansatzweise vorhandene Befestigung über das hier begehrte Maß sogar hinausgeht, ohne dass die Beklagte dagegen einschreitet. Diese Anlage ist deshalb von gewisser Relevanz für die hier zu treffenden Wertungen, weil sie sich in dem Bereich nördlich der E...straße und zwischen Weißenauer- und M.... befindet, der nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck der Kammer jedenfalls einzubeziehen wäre, wenn es auf die Frage der Funktionslosigkeit der Bauverbotsfestsetzung ankäme. Ausgehend davon, dass das Bauverbot nicht bereits durch die wesentlich weiter südlich als vom Ortsbauplan vorgesehen erfolgte Ausführung des Reihenhausblocks E...straße 24 - 32 obsolet geworden ist, hält die Beklagte das Bauverbot hier trotz der PKW-Abstellfläche auf dem Grundstück E...straße 26 in durchaus vertretbarer Weise für nach wie vor beachtlich; denn wenn man die obigen Ausführungen zur Reichweite des Bauverbots auch auf diese - von der Beklagten geduldete - Anlage überträgt, lässt sich auch für diesen Fall ein Verstoß gegen die Bauverbotsfestsetzung jedenfalls nachvollziehbar verneinen, sodass sich die Frage der „Schädlichkeit“ dieser Anlage für den Geltungsanspruch des Bauverbots überhaupt nicht stellt. Vielmehr bestätigt das bislang - soweit ersichtlich - konfliktfreie Vorhandensein einer vergleichbaren Anlage, dass davon jedenfalls kein bodenrechtliche Störpotenzial beachtlichen Ausmaßes auszugehen scheint.
38 
Auch sonst stehen dem Vorhaben des Klägers keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Dass der Aufbauplan i.V.m. § 8 Abs. 1 der Anbauvorschriften um das gesamte Geviert E...str. 16 - 32 herum die Anlage einer durchgehenden geschnittenen Hecke vorsieht, vermag das Vorhaben nicht zu verhindern. Darin kann nicht der Ausschluss von Unterbrechungen dieser Heckeneinfriedigung gesehen werden, zumal ansonsten keine Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten zu den Gebäuden bestünden, was sich auch darin zeigt, dass die vorhandenen Hecken nach dem Ergebnis des Augenscheins vielfach für Zufahrten u.a. unterbrochen sind. Das hinter der Bestimmung stehende Pflanzgebot kann nach seinem Sinn und Zweck nur solche Teile der Grundstücksumfassung ergreifen, die einer baulichen Nutzung entzogene Grundstücksflächen begrenzen. Ist eine Bebauung oder Nutzung in einem Bereich des Grundstücks zulässig oder kann sie zugelassen werden, so ist für das Pflanzgebot insoweit kein Raum (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O.). Auch § 8 Abs. 2 der Anbauvorschriften geht davon aus, dass Einfriedigungen zum Teil auch „völlig wegfallen können“. Wäre die Verpflichtung zur Anlage einer Heckeneinfriedigung anders zu verstehen, so wäre sie zwischenzeitlich aufgrund der zahlreichen Durchbrechungen obsolet geworden.
39 
Auch § 8 Abs. 3 der Anbauvorschriften steht dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. unüberbaubare Flächen an Straßen geordnet anzulegen und zu unterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die geplante unbefestigte Abstellfläche zu ungeordneten Verhältnissen oder Missständen führen würde. Eine Grüngestaltung schreibt das einschlägige Ortsrecht - soweit ersichtlich - nicht vor, sodass im Übrigen etwa sogar eine Anlage der unüberbauten Grundstücksfläche als „Steingarten“ o.ä. möglich sein dürfte.
40 
Nachdem der Hauptantrag damit begründet und die begehrte Feststellung auszusprechen ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig.
23 
Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, nachdem im Verwaltungsverfahren betreffend den Erleichterungsantrag des Klägers unterschiedliche Auffassungen zur materiellen Zulässigkeit der begehrten Nutzung vertreten wurden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung der streitigen Gartenfläche als Abstellplatz.
24 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW ist verfahrensfrei baurechtlich zulässig, ohne dass es einer Ausnahme (etwa nach den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung) oder der hilfsweise beantragten Befreiung bedarf. Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 ist zum Zwecke der Klarstellung aufzuheben.
25 
Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich verfahrensfrei ist. Zwar ist das Vorhaben des Klägers - ungeachtet seiner genauen Ausgestaltung und unabhängig von der Begrifflichkeit in § 29 BauGB - im Anwendungsbereich der LBO als „Stellplatz“ i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO und damit als bauliche Anlage anzusehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO), ohne dass es einer „Herstellung“ (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO) oder sonstiger baulicher Maßnahmen bedarf (vgl. Sauter, LBO, § 2, Rnrn 31 und 104). Für Stellplätze bis 50 m 2 Nutzfläche im Innenbereich ist jedoch nach Nr. 11 b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ein Genehmigungsverfahren entbehrlich (vgl. ansonsten Nr. 12 a) und b) des Anhangs).
26 
Das Vorhaben ist auch materiell zulässig. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen (§ 50 Abs. 5 LBO).
27 
Insbesondere steht das Vorhaben nicht im Widerspruch zu dem vom Ortsbauplan „A...“ festgesetzten Bauverbot für den hier streitigen Bereich des vom Kläger bewohnten Grundstücks. Das Bauverbot dürfte zwar nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG wirksam übergeleitet worden sein und heute nach § 233 Abs. 3 BauGB fortgelten, nachdem weder Bedenken hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens des Ortsbauplans und seiner Begleitvorschriften geltend gemacht oder ersichtlich sind und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 3 BBauG nicht streitig ist oder sonst zweifelhaft erscheint (zu den Voraussetzungen vgl. allgemein Bielenberg / Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, § 233, Rn 73 ff., 96). Das auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg. Bl. S. 333; mit nachfolgenden Änderungen) und § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Reg. Bl. S. 127) durch Baugrenzen festgesetzte und durch grüne Farbe (§ 5 Abs. 2 der Verfügung zum Vollzug der BauO vom 10.05.1911, Reg. Bl. S. 77) ausgewiesene Bauverbot erfasst das hier streitige Vorhaben jedoch nicht.
28 
Nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO können durch Ortsbauplan zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen im Innern der Baublöcke oder wenn sonst dauernde öffentliche Interessen es erfordern, Grenzen (Baugrenzen) festgesetzt werden, innerhalb oder außerhalb deren die Errichtung von Bauten ausgeschlossen oder nur unter beschränkenden Bestimmungen gestattet ist. § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes sieht vor, dass im Bebauungsplan die Grenzen der zur Erzielung einer genügenden Weiträumigkeit der Bebauung, zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen oder aus sonstigen städtebaulichen Gründen dauernd von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (hintere Baufluchtlinien, Baugrenzen) festgesetzt werden. Nach Art. 1 a Abs. 1 Württ. BauO ist die Errichtung von Bauten nur zulässig, wenn die Baufläche nicht nach dem Ortsbauplan unüberbaubar ist; Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO regelt ergänzend, was als „Bauten“ im Sinne der Württ. BauO anzusehen ist, neben Gebäuden (Nr. 1) und sonstigen, dem Gebiet des Hochbaus angehörenden Bauwerken (Nr. 2) u.a. noch alle sonstigen festen Einrichtungen, die den Zwecken eines Gebäudes dienen (Nr. 5).
29 
Eine unbefestigte Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug auf Rasengrund unterfällt nicht dem Begriff der „Bauten“ nach Art. 29 Württ. BauO bzw. der „Bebauung“ nach § 8 AufbauG und wird daher auch nicht von einem auf diese Vorschriften gestützten Bauverbot erfasst. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit zunächst, dass das auf die Württ. BauO gestützte Bauverbot nicht notwendigerweise einem Bauverbot heutigen Rechts entspricht, sondern mit dem Inhalt übergeleitet worden ist, den der Plangeber ihm damals beigemessen hat, und dass nicht nur der Ortsbauplan bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen selbst übergeleitet worden sind, sondern auch die sie ergänzenden damaligen baurechtlichen Vorschriften, die den Festsetzungsinhalt mitbestimmen (vgl. Bielenberg / Söfker, a.a.O., Rn 87 und 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, NVwZ 1994, 700). Dazu gehören hier auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung vom 17.02.1939 (RGBl. I, S. 219, mit nachfolgenden Änderungen), die im Einleitungssatz der Anbauvorschriften vom 02.10.1953 ausdrücklich in Bezug genommen werden und deren Geltung sich auch aus dem Umstand ergibt, dass sie der Plan z.B. durch die Festsetzung von Sammelgaragen andernorts zu seinem Inhalt machen will (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 30.04.2008 - 2 Bf 133/03 -, ZfBR 2009, 160). Die Begriffsdefinitionen in § 1 RGaO unterscheiden ausdrücklich zwischen „Einstellplätzen“ als „unbebaute[n] oder mit Schutzdächern versehene[n] Flächen“ zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (Abs. 1) und „Garagen“ (Abs. 2), wobei unter „Stellplätzen“ nach § 1 Abs. 6 RGaO die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeugs auf dem Einstellplatz oder in der Garage verstanden wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31.03.1994 - Bf II 114/91 -, BRS 56 Nr. 122). Nach § 11 Abs. 1 RGaO sind Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zur Wohnung grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig, in besonders geschützten (Wohn-)Gebieten jedenfalls dann, wenn sie „dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten“ und Fahrzeugen unter 3,5 t Eigengewicht dienen (Abs. 2); sie müssen jedoch so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung u.a. das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört. § 13 Abs. 4 b) RGaO sieht die Möglichkeit der Zulassung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch in Vorgärten vor, wenn diese für eine spätere Straßenerweiterung nicht in Betracht kommen und die Errichtung von Schutzdächern oder Garagen aus städtebaulichen Gründen erwünscht ist oder durch sonstige besondere Umstände gerechtfertigt wird. Während § 14 RGaO Garagen, Schutzdächer und ihre baulichen Zubehöranlagen als bauliche Anlagen im Sinne der Verordnung über die Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I, S. 938) einordnet, bezeichnet § 12 Abs. 1 RGaO Einstellplätze ohne Schutzdach als unbebaute Flächen im Sinne der bestehenden Bauvorschriften, wobei die von der Bebauung frei zu haltenden Flächen nur so weit für Einstellplätze beansprucht werden sollen, dass sie ihrem eigentlichen Bestimmungszweck, der Belichtung, der Belüftung und dem Feuerschutz der Gebäude sowie der Erholung der Bewohner zu dienen, in der Hauptsache erhalten bleiben. In § 45 Abs. 1 regelt die RGaO unter der Überschrift „Behelfsmäßige offene Einstellung“, dass Kraftfahrzeuge (bis 3,5 t Eigengewicht, vgl. Abs. 3) auch außerhalb der Einstellplätze und der Garagen auf unbebauten Flächen von Grundstücken eingestellt werden dürfen, wenn sie den Zugang zu Gebäuden nicht erschweren und die Benutzung von Lösch- und Rettungsgeräten der Feuerschutzpolizei und der Feuerwehren nicht behindern.
30 
Bereits aus § 12 Abs. 1 RGaO dürfte sich ergeben, dass das hier streitige Vorhaben das Bauverbot nicht tangiert. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -) führt zu dieser Vorschrift - im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Anlage von vier befestigten Stellplätzen - aus:
31 
„Diese Vorschrift regelt nicht nur (wie man im Hinblick auf die Überschrift der Bestimmung annehmen könnte) die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Baugrundstücken, sondern auch und gerade den Fall der Anlegung von Stellplätzen auf unüberbaubaren Grundstücksflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1977 - VIII 1725/75 -; BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 4 C 36 und 37.78 -). Gelten die geplanten Stellplätze demzufolge als unbebaute Flächen, scheidet hierdurch ein Verstoß gegen die Baulinie aus, die gemäß Art. 34 Abs. 1 württ. BO zum Inhalt hat, daß sie die Grenze bildet, die mit Bauten nicht überschritten werden darf. Denn wenn die Stellplätze als unbebaute Flächen gelten, überschreiten sie auch nicht als „Bau“ die Baulinie. Führt die Anwendung des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 RGaO dazu, daß die Stellplätze außerhalb der Baulinie angelegt werden können, liegt insoweit auch kein Vorgarten mehr i.S. des Art. 11 Abs. 2 württ. BO vor, so daß insoweit auch die (...) Pflicht entfällt, die „Vorgartenflächen“ gärtnerisch anzulegen.“
32 
Zudem steht hier mit den Wohnblöcken nördlich der E...straße ein Bereich des Plangebiets im Streit, in dem im Gegensatz zum übrigen Bereich keine Sammelgaragen vorgesehen sind, sodass Einstellplätze zwingend entweder im - primär für Hauptgebäude vorgesehenen - Baufenster oder eben auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche angelegt werden müssen; der in § 10 RGaO normierte Vorrang von Gemeinschaftseinstellplätzen und -garagen gilt dann nicht (die nachfolgend noch zu berücksichtigende Regelung in § 45 RGaO bleibt davon ohnehin unberührt).
33 
Selbst wenn man die Regelung in § 12 Abs. 1 RGaO zu Einstellplätzen ohne Schutzdach als „unbebauten Flächen“ womöglich nur auf Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung beziehen wollte, die die rechnerische Komponente der Ausnutzung von Flächen betreffen (so - entgegen der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), zeigt sich darin indiziell vor dem Hintergrund der übrigen dargestellten Regelungen der RGaO zumindest eine planerische Bewertung der städtebaulichen Qualität von offenen Einstellplätzen („unbebaute ... Flächen“, § 1 Abs. 1 RGaO) nach damaligem Verständnis. Hier kommt aber noch entscheidend hinzu, dass das streitige Vorhaben des Klägers noch nicht einmal auf eine substantielle dauerhafte Befestigung - etwa durch Rasengittersteine - angelegt ist, sondern ausdrücklich nur eine unbefestigte Abstellfläche auf dem Rasen begehrt wird (zum - fehlenden - Merkmal des „Bauens“ bei „Stellplätzen“ ohne jede Befestigung mit Baustoffen vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, ESVGH 29, 125). Es entspricht damit eher einer Nutzung der in § 45 Abs. 1 RGaO vorgesehenen „behelfsmäßigen offenen Einstellung“, die auch außerhalb von Einstellplätzen und Garagen unter den dort im Einzelnen geregelten - und hier nicht streitigen - Voraussetzungen als zulässig angesehen wird. Jedenfalls ein derartiges Vorhaben kann nicht unter den Begriff der Bauten i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO gefasst werden, zumal die Verwendung von Stoffen und eine feste Verbindung mit dem Erdboden als notwendiges Erfordernis hierfür angesehen wird (vgl. Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 82; Kälber / Mörike, Die Württembergische Bauordnung, I. Band, 1912, S. 147).
34 
Dem steht auch nicht der in diesem Zusammenhang durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der betreffenden Bestimmung des Ortsbauplans entgegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ortsbauplan ausdrücklich zwischen auf Art. 11 Abs. 2 Württ. BauO gestützten „Vorgärten“ einerseits (in einem schmalen Streifen jeweils nördlich der Bebauung und der Straße zugewandt) und einem „Bauverbot“ nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO / § 8 Abs. 2 e) AufbauG andererseits (jeweils südlich der Bebauung für größere Grundstücksflächen, so auch im hier streitigen Bereich) unterscheidet (vgl. dazu auch Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 28 unter 11. a.E.). Die hinter einem Bauverbot stehenden „öffentlichen Interessen“ sind solche, die nach Art. 11 Abs. 1 Württ. BauO zu wahren sind; die Schaffung von Grünflächen zu Erholungszwecken und die Erhaltung einer Aussicht dürften dazu gehören. Anliegen des Plangebers war es offenkundig, „weitere schöne Wohngebiete“ zu schaffen (vgl. das Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 19.11.1951, AS 39 der Planungsakten) und aus allgemeinen städtebaulichen und ortsgestalterischen Gründen Freiflächen zu schaffen (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Auch aus dem nach Erlass des Ortsbauplans verfassten Schreiben des Stadtplanungsamts vom 13.07.1954 (AS 89 der Planungsakten) kann entnommen werden, dass die Festsetzung von Bauverbotsflächen im Ortsbauplan im Wesentlichen dazu dienen sollte, „dem dortigen vorzugsweisen Wohngebiet den Charakter einer `Gartenstadt` mit reichlichen Grünflächen weitgehend zu erhalten“ bzw. zu geben. Derartige städtebauliche Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung unterschiedlich stark beeinträchtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -, VBlBW 2007, 265). Auch wenn das hier zu beurteilende Bauverbot nicht allein die Errichtung von baulichen Anlagen verhindern will, sondern u.U. bereits bestimmte städtebaulich relevante Nutzungen, die nicht notwendigerweise damit einhergehen, führt dies nicht zu der Annahme, dass eine unbefestigte („behelfsmäßige“) offene Einstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug nach dem Willen des Plangebers ausgeschlossen werden sollte. Der Gartencharakter in den Bauverbotsflächen wird - anders als etwa bei der Anlage eines gepflasterten Stellplatzes - in keiner Weise durch mit dem Vorhaben verbundene Baumaßnahmen beeinträchtigt, da solche nicht beabsichtigt und erforderlich sind, vielmehr die Rasenfläche erhalten werden soll; dass auch die bestimmungsgemäße Nutzung der dafür ins Auge gefassten Fläche für das regelmäßige Abstellen eines Kraftfahrzeugs und deren Auswirkungen insoweit zu berücksichtigen ist (VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2005 - 4 K 51/03 -), ändert daran nichts.
35 
Der Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung kommt hier nur eine untergeordnete städtebauliche Bedeutung zu. Die erwünschten Freiflächen werden - anders als bei aus Baustoffen hergestellten baulichen Nebenanlagen (wie etwa dem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Schuppen) - nicht in ihrer Weiträumigkeit beeinflusst (vgl. zu einer „Unterbauung“ in einer Bauverbotsfläche VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1994 - 8 S 585/94 -). Der unbefestigten Abstellfläche fehlt es, ebenso wie (sogar) gepflasterten Zufahrten durch den Bauverbotsstreifen hin zu Garagen oder Stellplätzen im Baufenster oder befestigten Zuwegungen zu Hauseingängen (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2000 - 2 Bf 15/97 -, BauR 2000, 1842; Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), an bodenrechtlicher Relevanz (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O., wo ein nicht unter § 29 BauGB fallender unbefestigter Stellplatz ohne eine Entscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für zulässig erachtet wird). Die hier zu beurteilende unbefestigte Abstellfläche unterscheidet sich insoweit unter Berücksichtigung der hier einschlägigen ortsrechtlichen Planung entscheidend von einem „klassischen“ befestigten Stellplatz (vgl. zu Letzterem: OVG Hamburg, Urteil vom 15.05.1997 - Bf II 22/95 -). Bei einem „klassischen“ Pkw-Stellplatz ist nicht nur die Befestigung des Untergrundes zu sehen, sondern darüber hinaus deren Eignung für das zweckgerichtete und dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Frage, wo und in welchem Umfang Personenkraftwagen abgestellt werden können, ist von städtebaulicher Bedeutung, sodass ihr bodenrechtliche Relevanz zukommt. Das findet - nach heutigem, hier nicht unmittelbar maßgeblichem Recht - seinen Ausdruck auch in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach u.a. „Flächen für das Parken von Fahrzeugen“ in Bebauungsplänen festgesetzt werden können und damit als städtebaulich relevant angesehen werden.
36 
Hingegen ist bei der hier streitigen unbefestigten Abstellfläche allein die Nutzung zu betrachten. Die davon in Anspruch genommene Grundstücksfläche wird jeweils nur für die Zeit des - wenn auch u.U. im Einzelfall länger andauernden - Parkens genutzt. Während der übrigen Zeit bleibt sie ungenutzt und stellt sich als - weiterhin begrünter - Teil der gestalteten, aber nicht überbauten Grundstücksfläche dar (zur - bejahten - Einbettung von mehreren befestigten Stellplätzen in ein besonders geschütztes gärtnerisch gestaltetes Wohnklima vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -). Angesichts dieses unsteten Nutzungscharakters und des verhältnismäßig geringen Umfangs solcher Flächen hat sie der damalige Ortsgesetzgeber als planerisch unbedeutend angesehen und eine diesbezügliche konkrete und verbindliche Bauleitplanung (in heutigen Kategorien: i.S.d. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB) nicht für erforderlich gehalten. Dies ergibt sich aus den § 45 RGaO zu entnehmenden Rückschlüssen für das Bauplanungsrecht (vgl. zu dieser Bestimmung allgemein BGH, Urteil vom 27.11.1963 - V ZR 201/61 -, BGHZ 40, 306). Diese Vorschrift statuiert gerade nicht nur eine ggf. der Baubehörde überlassene Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen (wie etwa § 13 Abs. 4 RGaO), sondern erklärt bereits selbst das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf unbebauten Flächen für bauplanungsrechtlich zulässig (Abs. 1 enthält lediglich ordnungsrechtliche Vorbehalte, Abs. 2 lediglich die Möglichkeit, die Zahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu limitieren; aus §§ 53 Abs. 1, 58 Abs. 1 RGaO ergibt sich, dass die in § 45 RGaO geregelten unterschwelligen Nutzungen nur dem Ordnungsrecht unterfallen sollen); § 45 Abs. 3 RGaO ist zudem konkret die Wertung zu entnehmen, dass dem Abstellen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t Eigengewicht - mehr steht auch hier nicht in Rede - auch in besonders geschützten (z.B. reinen) Wohngebieten nach damaligem Verständnis kein bodenrechtlich relevantes Störpotenzial beizumessen war.
37 
Eine gewisse tatsächliche Bestätigung findet diese Annahme in dem Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe zum hier streitigen Vorhaben auf dem Grundstück E...straße 26 eine durch zwei gepflasterte Rasengitterfahrstreifen gestaltete Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug findet, die durch ein Holzgitterzauntor von der Straße getrennt ist und in ihrer baulichen Gestaltung durch die ansatzweise vorhandene Befestigung über das hier begehrte Maß sogar hinausgeht, ohne dass die Beklagte dagegen einschreitet. Diese Anlage ist deshalb von gewisser Relevanz für die hier zu treffenden Wertungen, weil sie sich in dem Bereich nördlich der E...straße und zwischen Weißenauer- und M.... befindet, der nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck der Kammer jedenfalls einzubeziehen wäre, wenn es auf die Frage der Funktionslosigkeit der Bauverbotsfestsetzung ankäme. Ausgehend davon, dass das Bauverbot nicht bereits durch die wesentlich weiter südlich als vom Ortsbauplan vorgesehen erfolgte Ausführung des Reihenhausblocks E...straße 24 - 32 obsolet geworden ist, hält die Beklagte das Bauverbot hier trotz der PKW-Abstellfläche auf dem Grundstück E...straße 26 in durchaus vertretbarer Weise für nach wie vor beachtlich; denn wenn man die obigen Ausführungen zur Reichweite des Bauverbots auch auf diese - von der Beklagten geduldete - Anlage überträgt, lässt sich auch für diesen Fall ein Verstoß gegen die Bauverbotsfestsetzung jedenfalls nachvollziehbar verneinen, sodass sich die Frage der „Schädlichkeit“ dieser Anlage für den Geltungsanspruch des Bauverbots überhaupt nicht stellt. Vielmehr bestätigt das bislang - soweit ersichtlich - konfliktfreie Vorhandensein einer vergleichbaren Anlage, dass davon jedenfalls kein bodenrechtliche Störpotenzial beachtlichen Ausmaßes auszugehen scheint.
38 
Auch sonst stehen dem Vorhaben des Klägers keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Dass der Aufbauplan i.V.m. § 8 Abs. 1 der Anbauvorschriften um das gesamte Geviert E...str. 16 - 32 herum die Anlage einer durchgehenden geschnittenen Hecke vorsieht, vermag das Vorhaben nicht zu verhindern. Darin kann nicht der Ausschluss von Unterbrechungen dieser Heckeneinfriedigung gesehen werden, zumal ansonsten keine Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten zu den Gebäuden bestünden, was sich auch darin zeigt, dass die vorhandenen Hecken nach dem Ergebnis des Augenscheins vielfach für Zufahrten u.a. unterbrochen sind. Das hinter der Bestimmung stehende Pflanzgebot kann nach seinem Sinn und Zweck nur solche Teile der Grundstücksumfassung ergreifen, die einer baulichen Nutzung entzogene Grundstücksflächen begrenzen. Ist eine Bebauung oder Nutzung in einem Bereich des Grundstücks zulässig oder kann sie zugelassen werden, so ist für das Pflanzgebot insoweit kein Raum (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O.). Auch § 8 Abs. 2 der Anbauvorschriften geht davon aus, dass Einfriedigungen zum Teil auch „völlig wegfallen können“. Wäre die Verpflichtung zur Anlage einer Heckeneinfriedigung anders zu verstehen, so wäre sie zwischenzeitlich aufgrund der zahlreichen Durchbrechungen obsolet geworden.
39 
Auch § 8 Abs. 3 der Anbauvorschriften steht dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. unüberbaubare Flächen an Straßen geordnet anzulegen und zu unterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die geplante unbefestigte Abstellfläche zu ungeordneten Verhältnissen oder Missständen führen würde. Eine Grüngestaltung schreibt das einschlägige Ortsrecht - soweit ersichtlich - nicht vor, sodass im Übrigen etwa sogar eine Anlage der unüberbauten Grundstücksfläche als „Steingarten“ o.ä. möglich sein dürfte.
40 
Nachdem der Hauptantrag damit begründet und die begehrte Feststellung auszusprechen ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 - 13 K 1776/04 - geändert. Der Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vo
published on 26/04/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Stellplat
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.