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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304), der das erkennende Gericht folgt, kann bei einem Rechtsstreit im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, a.a.O., m.w.N.). Dies trifft auch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). In sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens sind somit Ansprüche vom 01.10.2001 (ab diesem Zeitpunkt werden Leistungen in dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2001 geregelt) bis zum 18.09.2002 (Erlass des Widerspruchsbescheides) Gegenstand des Verfahrens.
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Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Bescheide des Landratsamtes Sigmaringen vom 24.09.2001 und vom 17.12.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden - und hier mangels anderslautender Übergangsvorschriften maßgeblichen - Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
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Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG können Leistungen entsprechend dem BSHG nur dann gewährt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen und zugleich auch eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt (vgl. hierzu ausführlich: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Um den Vorteil der leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erhalten, müssen also kumulativ drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Der Leistungsberechtigte muss erstens seit dem 01.06.1997 für die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Zweitens muss seine Ausreise nicht erfolgen können und drittens dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
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Die Kammer kann vorliegend die Frage offen lassen, ob die Erlasse des Innenministeriums von Baden-Württemberg, auf die die Duldungen der Kläger gestützt wurden, aus humanitären Gründen ergangen sind oder nicht (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002 - 19 K 419/01 -, vensa), denn jedenfalls fehlt es bei den Klägern an dem kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer nicht möglichen freiwilligen Ausreise.
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Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung, dass sich die im letzten Teilsatz des Absatzes 1 von § 2 AsylbLG genannten Gründe sowohl auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch auf die Möglichkeit der (selbständigen) Ausreise beziehen (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Anhang zu § 120, RdNr. 10a). Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die grammatikalische Auslegung dem nicht entgegensteht. Andererseits ist auch die hier vertretene Auffassung von der grammatikalischen Auslegung gedeckt, die den letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG ausschließlich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bezieht (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Gegen die erstgenannte Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzestextes. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehnt sich ersichtlich an die §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Diese Anlehnung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm unterstrichen. Im Mittelpunkt der Überlegungen des Änderungsvorschlages stand der jeweilige ausländerrechtliche Status des Leistungsberechtigten. Der Halbsatz „weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen“ ist der Regelung in § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG entnommen. Hier handelt es sich um Gründe, die gerade einer Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen können und damit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließen. Diese Gründe hindern regelmäßig eine freiwillige tatsächliche Ausreise des Ausländers nicht.
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Darüber hinaus würde das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise weitgehend sinnentleert, da bei anderer Auslegung in der Regel die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen werden. Diesem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal käme keine wesentliche eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -).
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Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ ist nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -, jeweils m.w.N.). Hierbei darf der Ausländer allerdings nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in einen Drittstaat verwiesen werden, wenn sein Aufenthalt dort nicht legal wäre (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 -).
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Für die hier vertretene Auffassung sprechen sowohl die Gesetzgebungsgeschichte als auch die Intention der normierten leistungsrechtlichen Besserstellung. Maßgeblich für eine Besserstellung soll grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend, d.h. ohne Verfestigung seines ausländerrechtlichen Status im Bundesgebiet aufhält, soll nicht an der höheren Leistung nach § 120 BSHG teilhaben. § 2 Abs. 1 AsylbLG macht hiervon nur in engen Grenzen Ausnahmen (vgl. zur Gesetzesintention Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O., Anhang zu § 120, RdNr. 11a). Der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 AsylbLG lehnt sich hier erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Nach dessen Gesetzesintention kann derjenige, der (unverschuldet) nicht freiwillig ausreisen kann, eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen. Sein aufenthaltsrechtlicher Status verfestigt sich. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind diese Leistungsempfänger gemäß § 120 BSHG leistungsberechtigt. Ist die freiwillige Ausreise möglich, entfällt insoweit die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aufenthaltsbefugnis. Nach zutreffender Auffassung entfällt eine Aufenthaltsbefugnis ebenfalls nach dem Zweck des Gesetzes im Fall des § 30 Abs. 4 AuslG dann, wenn der Betroffene die Abschiebung vermeiden kann, weil ihm eine freiwillige Ausreise möglich ist. Auch in einem solchen Falle bedarf der Betroffene zur Legalisierung seines Aufenthalts keiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.2001, - 13 S 1983/00 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 9, B 4; Urteil vom 07.03.1996, - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309). Hier unterstellt das Ausländergesetz, dass der Ausländer, der freiwillig ausreisen kann, sich weiterhin nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Das Ausländergesetz sieht in diesen Fällen keinen Anlass, den Aufenthaltsstatus zu verfestigen. Die gleiche Prüfung der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ist im Rahmen der Prüfung von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorzunehmen. Bei Ausländern, bei denen weiterhin die grundsätzliche Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise besteht, sieht das Asylbewerberleistungsgesetz keine Erhöhung der Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz vor, um eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel zu ermöglichen. Auch das Asylbewerberleistungsgesetz geht in Anlehnung zum Ausländergesetz davon aus, dass keine Verfestigung des ausländerrechtlichen Status eingetreten ist bzw. eintreten kann. Auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher zu prüfen, ob die freiwillige Ausreise unmöglich bzw. unzumutbar ist mit der Folge, dass durch eine Erhöhung der Leistungen die Integration in die deutsche Gesellschaft verbessert wird. Ist sie hingegen rechtlich möglich und zumutbar, so besteht für integrative Maßnahmen keine Veranlassung (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -).
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Gemessen an dem vorgenannten Maßstab sind keine Umstände gegeben, die die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hinderten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf den Gesamtstaat Serbien und Montenegro (damals: Bundesrepublik Jugoslawien) abzustellen. Sowohl die Rückkehr in den Kosovo als auch eine Ausreise nach Serbien war 2001/2002 möglich und zumutbar.
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Eine freiwillige Ausreise ist unabhängig von dem Umstand, dass die Kläger Duldungen erhalten haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG gegeben war. Dabei ist die Leistungsbehörde - im Unterschied zur Ausländerbehörde - nicht an Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden und zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet (vgl. hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
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Nach Auffassung der Kammer bestanden sowohl hinsichtlich des Kosovo als auch hinsichtlich der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien im streitgegenständlichen Zeitraum weder die Gefahr einer politischen Verfolgung noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für Angehörige der Minderheit der Ashkali (ständige Rspr. der Kammer in Asylstreitverfahren, vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2002 - A 5 K 11725/02 - und vom 05.12.2002 - A 5 K 11764/02 -). Dies gilt auch retrospektiv unter Berücksichtigung der seither erfolgten Entwicklung (vgl. zu dieser Anforderung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.).
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Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise ist auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates abzustellen. Der Kosovo ist nach wie vor Teil Serbien und Montenegros und war 2001/2002 Teil der Bundesrepublik Jugoslawien. Durch die bloße Umbenennung des Staates hat sich hieran nichts geändert. Auf dem Gebiet des Kosovo ist noch kein neuer Staat entstanden. Die Entstehung eines neuen Staates setzt zumindest die Existenz eines durch eine eigene Staatsangehörigkeit abgegrenzten Staatsvolkes sowie eines Staatsgebiets voraus, auf dem dieses Staatsvolk lebt, sowie die Existenz einer eigenständigen Staatsgewalt, die das Staatsvolk nach innen effektiv organisiert und regiert sowie die Fähigkeit besitzt, die Regeln des Völkerrechts zu beachten. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Kosovo nicht gegeben. Die Völkergemeinschaft ist bislang zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 vom 10.06.1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien abgerückt; die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro hat seinen Anspruch auf den Kosovo auch niemals aufgegeben. Außerdem fehlt es an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der zumindest indiziell auf die Entstehung eines neuen Staates hinweisen könnte. Da die gegenwärtige Situation im Kosovo erst relativ kurze Zeit währt und noch im Fluss ist, kann auch noch nicht von einer dauerhaften Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Kosovo gesprochen werden. Somit ist der Kosovo immer noch Bestandteil Serbien und Montenegros (vgl. hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.2000 - A 14 S 431/98 -, VGH BW-Ls. 2000, Beilage 6, B4). Aufgrund dessen ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise auf den Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) abzustellen (a.A. - ohne dass die aufgezeigte Problematik aber thematisiert wird - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.).
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Eine politische Verfolgung von Ashkali kann im Kosovo seit der Übernahme der effektiven Gebietsgewalt durch KFOR und UNMIK im Jahr 1999 nicht mehr angenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.2000, a.a.O.). Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind in Bezug auf den Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) weder vorgetragen noch erkennbar. Sonstige Umstände, die eine Rückkehr in den Jahren 2001/2002 als unzumutbar erscheinen ließen, liegen - auch unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen - nach Auffassung der Kammer nicht vor.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits im Urteil vom 30.03.2000, a.a.O., eine Rückkehr von Ashkali in den Kosovo für zumutbar gehalten und dazu ausgeführt:
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„[N]ach Überzeugung des Senats ist den Klägern auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation und sonstiger nicht asylerheblicher Gefahren eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, da sie dort vor einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz hinreichend sicher sind und ihnen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen. [...]
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Ein Leben über dem Existenzminimum ist im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, die Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gewährleistet. [...]
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Insbesondere müssen die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer mit völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. [...]
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Die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern ist gewährleistet. [...]
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Den Klägern drohen bei einer Rückkehr in das Kosovo auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren. Das Kosovo ist trotz der noch von Minen, Sprengmunition und nichtausgelösten NATO-Kampfmitteln ausgehenden erheblichen Gefahren für die Kläger als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, weil sie sich gegen diese Gefahren in zumutbarer Weise vorsehen können. [...]
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Den Klägern drohen bei einer Rückkehr in das Kosovo auch nicht gesundheitliche Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. [...]
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Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen (amnesty international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg; SFH, Lageübersicht Oktober 1999, Lageanalyse März 2000 sowie SFH v. 25.1.2000 an VG Schleswig; AA. v. 28.10.1999 an VG Düsseldorf; Gesellschaft für bedrohte Völker, Dokumentation: "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat" v. 30.9.1999; Die Lage der Roma und Ashkali, November 1999) ist zwar nicht zu bezweifeln, dass Angehörige der Ashkali - und ebenso die der Roma - nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte in einzelnen Teilen des Kosovo einer brutalen, teils pogromartigen Verfolgung ausgesetzt waren. Die Übergriffe und Willkürakte hatten ihren Höhepunkt unmittelbar nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen. Seit Herbst 1999 sind die Verfolgungsakte zwar zahlenmäßig deutlich abgeflacht, unter Umständen aber auch nur deshalb, weil Angehörige dieser Minderheiten - unter dem Einfluss des Geschehens - vielfach andernorts Zuflucht gesucht oder gar das Land verlassen haben (SFH v. 25.1.2000; AA. v. 28.10.1999). Ein Asylanspruch der Kläger bzw. ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG besteht jedoch auch angesichts dieser Vorgänge nicht, weil die Verfolgungsmaßnahmen weder durch die Staatsgewalt oder einzelne staatliche Organe initiiert waren noch diese hieran eine (asylerhebliche) Verantwortlichkeit trifft. [...]
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Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe scheidet ein Anspruch der Kläger auf Asyl bzw. der begehrte Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG selbst dann aus, wenn es sich bei ihnen um Angehörige der Ashkali handelt. Denn Angehörige der Ashkali und der Roma sind im Kosovo zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht seit dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte und dem Einmarsch der KFOR-Truppen, von einer staatlichen oder quasi-staatlichen Macht verfolgt worden. Auch ist nicht zu befürchten, dass Angehörigen dieser Minderheiten in absehbarer Zeit, d.h. in einem prognostisch überschaubaren Zeitraum, von staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung bedroht wären. [...]
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Nach Einschätzung einzelner Beobachter verfügen allerdings die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos (UCK) und ihr nahe stehende gesellschaftliche Gruppierungen seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen in den Kosovo dort noch immer über starken politischen Einfluss (Die Welt v. 20.9.1999: Die UCK ist tot, es lebe die UCK; und v. 3.8.1999: Der albanische Staat Kosovo ist Realität; Süddeutsche Zeitung v. 11.8.1999: Mit Gewalt ins Machtvakuum; Frankfurter Rundschau v. 4.8.1999: Menschenrechtler sehen UCK hinter Gewalttaten und v. 24.1.2000: Quo vadis, Kosovo). Auch werden teilweise ehemalige Mitglieder und Sympathisanten dieser Organisation - neben anderen albanischen Extremisten - in den vorliegenden Erkenntnissen mit den zuvor geschilderten Übergriffen gegen Minderheiten, namentlich die Ashkali und Roma, in Verbindung gebracht (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 17.8.1999 an VG Göttingen; Dokumentation der Gesellschaft für bedrohte Völker v. 30.9.1999: Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat; SFH v. 25.1.200 an VG Schleswig; amnesty international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg). Inwieweit diese Feststellungen zutreffen, für die allerdings gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos (UCK) dort auch derzeit noch über (partielle) Machtstrukturen verfügt, und weiterhin annimmt, dass sich Mitglieder dieser Organisation aktiv an Willkürhandlungen und gewaltsamen Übergriffen gegen Ashkali und Roma beteiligt haben, kann hieraus ein Anspruch auf Asyl bzw. auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht hergeleitet werden. Denn weder die UCK noch die ihr nahe stehenden gesellschaftlichen Gruppierungen üben im Kosovo derzeit im vorgenannten Sinne eine effektive Herrschaftsmacht aus, die eine "politische" Verfolgung der dort lebenden Minderheiten ermöglichen würde. Der Einordnung der UCK als quasi-staatliche Gebietsgewalt steht bereits der Umstand entgegen, dass es sich bei ihr derzeit nicht mehr um ein homogenes Gebilde handelt, das über eine einheitliche Willensbildung und eine hierarchische Befehlsstruktur verfügt (vgl. hierzu Süddeutsche Zeitung v. 11.8.1999; Die Welt v. 20.9.1999, FR v. 24.1.2000). Nach den vorgenannten Erkenntnisquellen ist die ehemalige Befreiungsbewegung Kosovo vielmehr in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespalten, die ihrerseits um die Macht konkurrieren und bestrebt sind, sich für die kommenden Wahlen eine vorteilhafte Ausgangsposition zu verschaffen. Hiermit stimmt auch die Einschätzung der Situation durch die Schweizer Flüchtlingshilfe überein. In deren Lageanalyse Kosovo - März 2000 (S. 13) heißt es allgemein, dass die Annahme, auf albanischer Seite sei nach wie vor eine organisierte politische und militärische Machtstruktur vorhanden, falsch sei. Kenner der Situation seien sich darin einig, dass die albanische Gemeinschaft - u.a. auch auf Grund von Repressalien, Diaspora und schließlich Krieg - zugleich eng ineinander verflochten und stark fragmentarisiert sei. Es sei zwar Thaqi mit seiner provisorischen Regierung gelungen, ein Netzwerk von Verwaltungsstrukturen zu etablieren, diese seien jedoch, soweit sie noch bestehen, primär eher familiären und lokalen Eigenheiten und Interessen verpflichtet als einer zentralisierten Hierarchie. Bezeichnend für die inhomogene Struktur der ehemaligen UCK ist im übrigen auch, dass, wie dargelegt, diese von Beobachtern als Urheber der Verfolgung gegen Ashkali und Roma genannt wird, andererseits aber auch vereinzelt davon berichtet wird, Mitglieder der UCK hätten sich schützend vor Roma und Ashkali gestellt und deren Vertreibung verhindert (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 30.9.1999: Die Vertreibung der Roma aus dem Kosovo, S. 26). Von einer effektiven Gebietsgewalt mit einheitlicher Willensbildung und der Fähigkeit, diese auch durchzusetzen, kann deshalb im Hinblick auf die ehemalige UCK derzeit nicht - mehr - gesprochen werden. Von einzelnen Gruppierungen der UCK ausgehende Gewalttaten gegen Minderheiten sind deshalb insoweit auch nicht Ausprägung einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsordnung, sondern Willkürhandlungen einzelner Machthaber, die nicht durch eine quasi-staatliche Gebietsgewalt autorisiert sind.
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An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn es zuträfe, dass sich an den Übergriffen gegen Minderheiten auch Mitglieder und Sympathisanten der UCK beteiligt haben, die als von der Übergangsverwaltung eingesetzte Bürgermeister oder sonstige Amtsträger über eine legale Amtsgewalt verfügten. Denn da die KFOR-Truppen und die UNMIK als derzeit alleinige Herrschaftsmacht im Kosovo Übergriffe dieser Art - und die dahinter stehende Absicht, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo zu vertreiben - keinesfalls billigen, würde es sich auch insoweit um Exzesstaten einzelner Amtswalter handeln, für die keine staatliche Verantwortlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.1993 - 2 BvR 1989/92 -, InfAuslR 1993, 310; Beschl. v. 20.5.1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283). Auch insoweit wäre demnach nicht von einer "staatlichen" Verfolgung auszugehen.
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Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass Minderheiten im Kosovo, namentlich die Ashkali und Roma, in vielfältiger Form Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt waren und sind. Die Beweggründe und die Zielrichtung der gegen diese Minderheiten gerichteten Aktionen sind jedoch ebenso wenig eindeutig geklärt wie deren Urheber und verantwortliche Akteure (vgl. hierzu Schweizer Flüchtlingshilfe v. 20.1.2.000, S. 2). Als Motiv für die Gewalttaten kommt sowohl ein planvolles Vorgehen extremistischer Albaner mit dem Ziel der Herstellung eines ethnisch reinen, ausschließlich albanisch besiedelten Kosovo als auch der Wunsch albanischer Bevölkerungskreise nach Rache an Minderheiten wegen deren Solidarität mit der serbischen Besatzung und der Beteiligung an serbischen Gräueltaten in Betracht (vgl. Rathfelder in: Hannoversche Allgemeine v. 30.7.1999: Neben Serben sind auch Roma bedroht). Denkbar ist allerdings auch, dass es sich bei den Übergriffen gegen Ashkali und Roma um Auswirkungen der allgemein vorherrschenden Kriminalität und mafioser Strukturen handelt, die in Angehörigen von Minderheiten ein bevorzugtes Opfer sehen (vgl. SFH v. 25.1.2000). Abschließender Feststellungen bedarf es jedoch insoweit nicht. Für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht nämlich, auch soweit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu gewähren ist - nur dann, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartigen Anschlägen wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391; Urt. v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363; Beschl. v. 24.3.1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 177). Aus den erwähnten Übergriffen und Anschlägen gegen Ashkali und Roma im Kosovo lassen sich deshalb weder ein Asylanspruch noch der begehrte Abschiebungsschutz herleiten. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die im Kosovo zwischenzeitlich stationierten Polizeikräfte und KFOR-Einheiten nicht Willens seien, die Angehörigen von Minderheiten vor extremistischen Anschlägen und Gewalttaten zu schützen, bestehen nicht. Soweit in einzelnen Erkenntnissen von einer bewussten Untätigkeit und gar einer absichtlichen Vereitelung des Schutzes vor möglichen Angriffen durch Einheiten der KFOR-Truppen gesprochen wird (so Polansky: Die britische Lösung des Flüchtlingsproblems, in: Gesellschaft für bedrohte Völker: Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat v. 30.9.1999 hinsichtlich des britischen Kontingents; v. Holtey, Zweite Reise zur Erkundung der Lage v. 22.2.2000, S. 19, hinsichtlich der französischen Einheiten), handelt es sich, sofern die Berichte nicht schon als solche Ausdruck einer grundsätzlichen Fehleinschätzung der Situation sind, jedenfalls um von der KFOR und der Übergangsverwaltung nicht gebilligte (exzessive) Verhaltensweisen, die außerhalb der Verantwortlichkeit der Staatsgewalt stehen. Denn dass, wie dies die vorerwähnten Erkenntnisse teilweise unterstellen, Angehörige der Minderheiten nicht nur - mangels ausreichender Mittel - unzureichend geschützt, sondern bewusst ihres Schutzes beraubt wurden, um sie zur Auswanderung zu bewegen, ist schon deshalb völlig unwahrscheinlich, weil eine solche Verhaltensweise dem Ziel zuwiderlaufen würde, das dem militärischen Einsatz der NATO zugrunde liegt, nämlich im Kosovo ein multi-ethnisches Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Die Tatsache, dass angesichts der Größe des Landes und der vielfach zersplitterten Siedlungsstruktur der Minderheiten ein wirksamer Schutz sehr erschwert und vielfach nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Minderheitsangehörigen vom angestammten Wohnsitz in bestimmte, den Minderheiten vorbehaltene Enklaven und Flüchtlingslager umsiedeln, reicht für sich nicht aus, eine staatliche Verantwortlichkeit für die fortbestehende Bedrohung der Minderheiten durch die albanische Bevölkerung zu begründen. Auch insoweit ist deshalb der begehrte Asylanspruch und Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu verneinen.
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Auch der - fürsorglich - geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG besteht nicht.
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Anhaltspunkte dafür, dass für die Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bestehen könnte, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind, soweit sich die Kläger auf die allgemeine Gefahrenlage im Kosovo berufen haben, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt. [...]“
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Diese Auffassung hat die Kammer in Asylstreitverfahren bereits bis März 2004 in ständiger Rechtsprechung geteilt (vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2002 - A 5 K 11725/02 -, vom 05.12.2002 - A 5 K 11764/02 -, vom 06.08.2003 - A 5 K 11152/03 - und vom 21.01.2004 - A 5 K 10400/03 -), zumal sich seit dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bis März 2004 die Lage für Ashkali im Kosovo insgesamt verbessert hat (vgl. z.B. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien/Kosovo: Roma, Ashkali und Ägypter: Aktuelle Situation, Verfahren, Rechtsprechung, März 2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova - Situation der Minderheiten, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten, 16.04.2002; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27.11.2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova - Situation der Minderheiten, Update, 02.04.2003; amnesty international, Länderkurzbericht Serbien und Montenegro inkl. Kosovo/Kosova, Oktober 2003). Auch die Unruhen vom März 2004 können zu keiner anderen Einschätzung führen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 11.05.2004 - A 5 K 10229/04 -). Die Kammer vertritt weiterhin die Auffassung, dass auch Minderheiten eine freiwillige Ausreise in den Kosovo zumutbar ist (vgl. bzgl. der - abgelehnten - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Roma: Urteil der Kammer vom 13.12.2004 - 5 K 346/04 -). Auch wenn es sich bei den Unruhen im März 2004 um den heftigsten Gewaltausbruch zwischen den Bevölkerungsgruppen seit 1999 handelte, erreichten die Auseinandersetzungen dennoch keinen Umfang, aufgrund dessen von einer erheblichen konkreten Gefahr für Ashkali auszugehen wäre bzw. im Zeitraum 2001/2002 auszugehen war. Unter den Ashkali im Kosovo gab es keinen Toten (bei insgesamt 19 Toten), angesichts einer Bevölkerungszahl von ca. 2 Millionen Menschen im Kosovo ist auch die Zahl der bei den Unruhen Verletzten - 870, darunter 65 internationale und 58 kosovarische Polizisten und 77 Soldaten der KFOR (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 04.11.2004) - zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben für jeden Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali selbst dann zu gering, wenn man davon ausgeht, dass unter den Verletzten eine überproportional hohe Zahl von Ashkali und anderen Minderheiten im Vergleich zu den verletzten Kosovo-Albanern war (eine Aufschlüsselung der Verletzten nach Volkszugehörigkeit ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen). Damit scheidet erst recht die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.) angenommene extreme Gefahrenlage aus, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung hat, dass jeder Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11; Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6 95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5).
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Selbst wenn man - entgegen der oben vertretenen Auffassung - zum Ergebnis käme, dass den Klägern eine Rückkehr in den Kosovo 2001/2002 unzumutbar gewesen sein sollte, hätten sie dennoch keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG. Denn ihnen wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, nach Serbien (außerhalb des Kosovo) auszureisen und dort ihren Wohnsitz zu nehmen.
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Zur Gefährdungslage für Ashkali in Serbien hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem bereits zitierten Urteil vom 30.03.2000, a.a.O., ausgeführt:
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„Eine (asylerhebliche) Verfolgung der Minderheit der Ashkali und Roma durch serbische Staatsorgane bis zu deren Abzug aus dem Kosovo im Zusammenhang mit dem von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen Friedensplan und der vom Sicherheitsrat beschlossenen Resolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 (EuGRZ 1999, 362) wurde von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige dieser Volksgruppen in der Zeit danach auf dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo politisch verfolgt wurden. Dagegen spricht auch schon der Umstand, dass - nach Einschätzung der Gesellschaft für bedrohte Völker (Dokumentation v. 30.9.1999: Die Vertreibung der Roma, S. 2, Anm. 1) - seitdem bis zu 60.000 Roma und Ashkali aus dem Kosovo in (Rest-)Serbien Zuflucht gesucht haben.“
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Diese Einschätzung wird von der Kammer auch unter Berücksichtigung der übrigen dem Gericht vorliegenden und den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismitteln geteilt, und zwar auch rückblickend für den Zeitraum 2001/2002 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen. Auch eine Gefährdung durch nicht-staatliche Akteure, die die freiwillige Ausreise nach Serbien unzumutbar erscheinen ließe, kann nicht angenommen werden. Ausschreitungen oder Angriffe in größerer Zahl gegenüber Ashkali sind den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Eine politische Verfolgung von Ashkali in Serbien findet auch weiterhin nicht statt. Die Situation in Serbien für die Minderheiten im Land hat sich nach dem Sturz von Milosevic am 05.10.2000 und dem Bekenntnis der neuen Regierung zu den Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, Pluralismus und Menschenrechten deutlich verbessert. Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Umwandlung der Bundesrepublik Jugoslawien in die Staatenunion Serbien und Montenegro hat an der grundsätzlichen politischen Ausrichtung des Landes nichts geändert. Auch wenn die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär ist, ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gesichert. Die medizinische Grundversorgung hat sich kontinuierlich gebessert, auch wenn sie nicht an mitteleuropäischen Maßstäben zu messen ist. Am 07.03.2002 trat ein neues Minderheitengesetz in Kraft, mit dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert wurden (vgl. zu alledem: Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 24.02.2004). Aus dem Kosovo stammende Staatsangehörige Serbien und Montenegros, die der Minderheit der Roma/Ashkali angehören, genießen in Serbien und Montenegro uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit sowie die gleichen - auch sozialen - Rechte wie alle anderen Staatsangehörigen Serbien und Montenegros (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2003 an das VG Sigmaringen). Die Kläger hatten auch im streitgegenständlichen Zeitraum 2001/2002 die tatsächliche Möglichkeit gehabt, freiwillig nach Serbien auszureisen, dort ihren Wohnsitz zu nehmen und sich als intern Vertriebene registrieren zu lassen. Aus dem Kosovo stammende Angehörige ethnischer Minderheiten (auch Ashkali) können sich auch dann in Serbien als intern Umgesiedelte registrieren lassen, wenn sie nicht direkt aus ihren Herkunftsorten nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Neben den staatlichen Sozialleistungen für Flüchtlinge und intern Umgesiedelte stehen finanzielle Mittel internationaler Geber (u.a. der Bundesrepublik Deutschland) sowie von Nichtregierungsorganisationen finanzierte Hilfs- und Fördermaßnahmen zur Verfügung. Diese reichen von „Winterhilfe“ in Form von Lebensmitteln und Heizmaterial bis hin zum Bau von Eigenheimen für Flüchtlinge (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2004 an das VG Bremen). Der Einreise nach und Registrierung als intern Vertriebene in Serbien stünde auch nicht entgegen, dass die Kläger möglicherweise nicht über serbisch-montenegrinische Personalpapiere verfügen bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum verfügten. Auch wenn mittlerweile eine Einreise nach und Wohnsitznahme in Serbien ohne serbisch-montenegrinische Personalpapiere kaum möglich ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2003 an das VG Sigmaringen; Auskunft des UNHCR vom 29.09.2003 an das VG Koblenz), so war jedenfalls bis 2002 eine Einreise mit UNMIK-Papieren, die die Kläger als aus dem Kosovo stammende Ashkali problemlos erhalten konnten und weiterhin können, möglich (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad vom 15.10.2002 an das BAFl.). Außerdem hätten sie auch beim jugoslawischen/serbisch-montenegrinischen Generalkonsulat in Deutschland Personalpapiere beantragen können. Da die meisten standesamtlichen Unterlagen aus dem Kosovo nach Serbien ausgelagert worden sind, kann weiterhin auch bei Herkunft aus dem Kosovo die serbisch-montenegrinische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden, aufgrund derer eine Ausstellung von Personalpapieren erfolgt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.09.2001 an das BAFl.; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 15.11.2001 an das BAFl.). Im Gegensatz zu Kosovo-Albanern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 24.02.2004) sind bei Ashkali auch keine Schwierigkeiten bei der Dokumentenausstellung überliefert.
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Vor diesem Hintergrund war den Klägern jedenfalls die freiwillige Ausreise nach Serbien (außerhalb des Kosovo) möglich, so dass - neben der von der Kammer ebenfalls angenommenen freiwilligen Ausreisemöglichkeit in den Kosovo - auch aus diesem Grunde die Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG ausscheidet.
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Wegen der bestehenden und zumutbaren Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Kläger in ihr Heimatland sind die Klagen somit abzuweisen.
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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -, a.a.O., abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung aufgrund der Unruhen im Kosovo im März 2004 die Auffassung vertreten, dass in den Jahren zuvor eine freiwillige Ausreise aus dem Kosovo stammender Ashkali in ihr Heimatland nicht zumutbar war, so dass sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG haben. Die hier durch die Kammer vertretene Auffassung weicht davon ab, und die Entscheidung beruht auf dieser Abweichung.
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