Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 04. Apr. 2018 - 5 K 1476/18

published on 04/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 04. Apr. 2018 - 5 K 1476/18
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 wird hinsichtlich Nummern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung, sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu betreiben.
Der Antragsteller ist Halter eines PKW der Marke Volkswagen des Typs Passat, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist. Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt Sigmaringen mit, dass im Jahr 2015 festgestellt worden sei, dass diverse Fahrzeugtypen einzelner Hersteller im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den zugrunde liegenden Typengenehmigungen entsprächen, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt den betroffenen Herstellern gegenüber Maßnahmen - wie z.B. die Durchführung entsprechender Rückrufaktionen mit dem Ziel des Entfernens der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen - angeordnet habe, um die Übereinstimmung der betroffenen (auch bereits im Verkehr befindlichen) Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wieder herzustellen. Wie nunmehr festzustellen sei, hätten trotz mehrfacher Erinnerung längst nicht alle Fahrzeughalter/-innen an den Rückrufaktionen teilgenommen. Es befänden sich noch Fahrzeuge im Verkehr, die nicht den geltenden Typgenehmigungsvorschriften entsprächen. Deshalb übermittle das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeugidentifikationsnummer des - betroffenen - Kraftfahrzeugs des Antragstellers an das Landratsamt, damit dieses in eigener Zuständigkeit die Einleitung eines Verfahrens nach § 5 Abs. 1 FZV prüfen könne.
Das Landratsamt Sigmaringen setzte den Antragsteller daraufhin von der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts in Kenntnis und wies darauf hin, dass an seinem Fahrzeug ein Mangel bestehe, weil er nicht fristgerecht an der Rückrufaktion mit dem Code 23R7 zur Umrüstung seines Fahrzeugs teilgenommen habe; es sei nach wie vor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die entfernt werden müsse. Das Landratsamt forderte ihn zur Mängelbeseitigung bis spätestens 28.02.2018 auf. Andernfalls werde der Betrieb des Fahrzeugs gem. § 5 Abs. 1, 2 FZV untersagt und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt.
Nachdem in der Folge keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.03.2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ab 19.03.2018, wenn er den Mangel nicht bis dahin beseitigt habe (Nummer 1) und gab ihm auf - wenn er die Beseitigung des Mangels nicht fristgerecht nachweise - unverzüglich die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein abzugeben (Nummer 2). Ferner ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Nummer 3) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zum Nachweis der Beseitigung des Mangels und der Verpflichtung zur Vorlage der Kennzeichen und der Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins nicht fristgerecht nachkomme, die zwangsweise Entstempelung der Kennzeichen durch den Vollstreckungsdienst im Wege der Ersatzvornahme an (Nummer 4). Überdies erhob es eine Gebühr in Höhe von 40 EUR zzgl. 3,45 EUR für Auslagen (Nummer 5). Zur Begründung hieß es zunächst zur Betriebsuntersagung im Wesentlichen, der Antragsteller sei der Aufforderung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und der damit verbundenen Mängelbeseitigung und zur Vorlage einer Bestätigung hierüber nicht nachgekommen. Art und Umfang des Mangels stellten eine erhebliche Gefährdung beim Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen für die Sicherheit und Gesundheit von Personen dar. Diese erhebliche Gefährdung könne nur durch die Betriebsuntersagung für das Fahrzeug ab dem genannten Datum vermieden werden. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung führte das Landratsamt aus, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Dieses öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft dieser Entscheidung mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
Der Antragsteller hat am 15.03.2018 Widerspruch eingelegt - ohne die Aussetzung der Vollziehung der Gebührenentscheidung zu beantragen - und zugleich beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 - (Juris) und macht geltend, der Zwang zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei u.a. deswegen unzumutbar, da - in der Anbahnung eines offensichtlichen Rechtstreits mit dem Hersteller Volkswagen - wichtige Beweismittel zerstört würden.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 hinsichtlich Nummern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Nummer 4 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat sich bis zur Entscheidung der Kammer in der Sache nicht geäußert, sondern lediglich die angefallenen Behördenakten (ein Band) übersandt.
Auf die beigezogene Behördenakte wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
10 
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich Nummern 1 und 2 des streitigen Bescheids) bzw. nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG (hinsichtlich Nummern 4 des streitigen Bescheids) statthafte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs ist zulässig und begründet.
11 
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung ist bereits formell rechtswidrig. Sie ist zwar gesondert verfügt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), aber nicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
12 
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig prüft. Der Betroffene wird durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen. Ebenso ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151). Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, Juris). Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441). Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es indes nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.).
13 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, DAR 2012, 603) können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem auch das Fahrzeugzulassungsrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist etwa auch die Fallgestaltung der voraussichtlich fehlenden Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch die weitere Teilnahme eines womöglich verkehrsunsicheren Fahrzeugs für den Zeitraum bis zu einer etwaigen Mängelbeseitigung oder gar bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann regelmäßig knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002, a.a.O.) beziehungsweise ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie auch für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 B 40/16 -, SächsVBl 2016, 257). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.
14 
Die hier in Rede stehende Sofortvollzugsanordnung in Nummer 3 des Bescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 genügt diesen Maßgaben nicht. Die diesbezügliche - knappe und im gerichtlichen Verfahren nicht weiter erläuterte oder gar ergänzte (vgl. dazu ohnehin: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O.) - Begründung beschränkt sich darauf, unter offenkundiger Verwendung eines Textbausteins das besondere öffentliche Interesse darin zu sehen, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge (auch bereits vor Bestandskraft) „zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer“ vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Eine solchermaßen pauschale Begründung mag - formell - ausreichend sein, wenn es um typische Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung geht, bei denen ggf. Sicherheitsmängel am Fahrzeug, etwa an der Bremsanlage, mit auf der Hand liegenden und beträchtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bestehen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Es ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die am Fahrzeug des Antragstellers offenbar vorliegende Abweichung von der EG-Typengenehmigung in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte. Vielmehr dürften vom Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers unzulässige umwelt- und ggf. auch gesundheitsschädigende Emissionen ausgehen, die in erster Linie Belange der Luftreinhaltung betreffen. Dass die damit verbundenen (Umwelt-)Gefahren aus behördlicher Sicht indes gleichermaßen dringlich und gerade im Fall des Antragstellers auch mit Sofortvollzug angegangen werden müssten, ergibt sich aus der hierzu gegebenen Begründung im Bescheid nicht. Da das Landratsamt mithin offenbar schlicht einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet hat, fehlt es nach Auffassung der Kammer gänzlich an einer hinreichenden schriftlichen Begründung der Sofortvollzugsanordnung, ohne dass damit eine - im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO dem Gericht auf formeller Ebene an sich verwehrte - Inhaltskontrolle der behördlichen Erwägungen verbunden wäre (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, Juris).
15 
2. Über die nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.) bereits angezeigte kassatorische Aufhebung der behördlichen Sofortvollzugsanordnung hinaus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O., m.w.N.) ist - weiter gehend mit Blick auf die prozessualen Folgen für den Fall einer behördlichen Neufassung der Sofortvollzugsanordnung (dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996 - 1 S 776/96 -, Juris) - dem Antrag des Antragstellers entsprechend auch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
16 
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gleichwohl nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177). Das Gericht nimmt in diesem Rahmen eine eigene Interessenabwägung vor und ist grundsätzlich nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506).
17 
Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung lässt sich jedenfalls derzeit nach Aktenlage nicht feststellen. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Betriebsuntersagung in ihrer aktuell durch den streitigen Bescheid ausgestalteten Form ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein dürfte.
18 
Die nach § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen für den Fall, dass sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist, steht im Ermessen der Zulassungsbehörde („kann“). Dabei legt § 114 Satz 1 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu ggf. auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81). Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren und die sie im Bescheid oder im Lauf des Prozesses selbst nicht benannt hat, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8/15 -, NVwZ 2016, 1577; BVerwG, Urteil vom 17.03.1981 - 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80 S. 5 f.).
19 
Hier hat das Landratsamt zur (knappen) Begründung der in Nummer 1 des streitigen Bescheids verfügten Betriebsuntersagung - eine Betriebsbeschränkung (etwa auf den Bereich außerhalb von Umweltzonen) wurde offenbar nicht in Betracht gezogen - wiederum formelhaft auf die „Sicherheit und Gesundheit von Personen“ abgestellt, die durch „Art und Umfang des Mangels“ erheblich gefährdet seien. Umweltschutzgesichtspunkte oder Belange der Luftreinhaltung werden nicht erwähnt, wohl auch nicht durch die Bezugnahme auf die eher im Kontext von verkehrssicherheitsbedingten Gefahren herangezogene mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit von Personen. Damit liegt der Ermessensausübung derzeit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, da vom Fahrzeug des Antragstellers keine unmittelbaren Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Selbst wenn man der Ermessensausübung das Bemühen um Luftreinhaltung und allgemeinen Gesundheitsschutz zugrunde legen wollte, fehlte es an der hierfür erforderlichen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, um eine verhältnismäßige Entscheidung treffen zu können. Denn weder aus dem Bescheid noch aus der Verwaltungsakte oder dem gerichtlichen Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich, weshalb konkret die Betriebsuntersagung eines einzelnen Fahrzeugs erforderlich und - in Auseinandersetzung mit den Interessen des Antragstellers - im Einzelfall auch angemessen sein sollte. Welche Beeinträchtigungen der Luftreinhaltung mit der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrzeug des Antragstellers verbunden sein sollen bzw. ob ggf. flächendeckend gegen eine Vielzahl von Fahrzeughaltern vorgegangen werden soll, um ggf. etwaigen Summationsschäden vorzubeugen und ob in diesem Zusammenhang ein solches - kohärentes - Vorgehen auch mit Blick auf die Intensität der zu befürchtenden Umweltbeeinträchtigungen erforderlich ist, ist behördlich nicht ermittelt bzw. nirgends dargelegt. Dazu hätte für das Landratsamt aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das Kraftfahrt-Bundesamt in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung (zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17 -, Juris) ausgeführt hat, „längst nicht alle“ Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - „noch Fahrzeuge“ im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen (auch das VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, Juris, dort Rn. 352, weist darauf hin, dass angesichts „der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte“). Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar) wären Ermessenserwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag. Auf der Grundlage des behördlich aufbereiteten Sachverhalts erscheint eine besondere Dringlichkeit hierfür und damit ein besonderes Vollzugsinteresse jedenfalls zweifelhaft.
20 
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass der Erlass sofort vollziehbarer Betriebsuntersagungen für den Fall des trotz Mängelbeseitigungsfrist weiter festzustellenden Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Unter Umständen können auch Aspekte der Luftreinhaltung ein besonderes Vollzugsinteresse begründen, beispielsweise wenn eine Betriebsuntersagung darauf ermessensfehlerfrei gestützt wird und womöglich darüber hinaus auch Bestandteil eines konsistenten und auf hinreichend ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhenden Gesamtvorgehens ist. Insoweit müssen ggf. auch die privaten Interessen des betroffenen Fahrzeughalters zurückstehen, da ihm schließlich Gelegenheit zur Abwendung der Betriebsuntersagung durch die - als solche für ihn kostenfreie - Mängelbeseitigung gegeben worden ist. Soweit der Antragsteller insoweit auf Beweisprobleme für etwaige Zivilprozesse gegen den Hersteller verweist, erschließt sich noch nicht ohne Weiteres, weshalb dem nicht schon mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten (z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO) begegnet werden könnte; unabhängig davon vermögen privatrechtliche Probleme im Innenverhältnis zwischen dem betroffenen Fahrzeughalter / Eigentümer und dem Hersteller aber auch nicht ohne Weiteres Belange der hoheitlich sicherzustellenden Gefahrenabwehr zu relativieren. Die Kammer sieht sich im Eilverfahren jedoch nicht gehalten und mit Blick auf die Gewaltenteilung auch nicht befugt, gleichsam „reparierend“ dem hier in Rede stehenden Bescheid einen umweltrechtlichen Gehalt zu unterlegen, den ihm selbst das Landratsamt (bislang) nicht beigemessen hat.
21 
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 1 - und damit auch gegen Nummer 2 - des angegangenen Bescheids ist auch der Zwangsmittelandrohung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG, wobei für die Betriebsuntersagung gemäß Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 2.500,-- Euro angesetzt wird, der für das Eilverfahren halbiert wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; gemäß dessen Nr. 1.7.2 Satz 1 bleibt die Androhung des Zwangsmittels streitwertmäßig außer Ansatz).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
12 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/02/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde des Klägers eingestellt. II. Auf die Beschwerde des Beklagten hin erhält die Nummer I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 folgende
published on 29/01/2018 00:00

Tenor I. Das gegen den Antragsgegner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) in Nr. II.3. des Tenors angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro wird festgesetzt. Der Antragsgegner ha
published on 26/02/2018 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 05.12.2017 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffern 4 und 5 angeordnet.D
published on 14/12/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 225/17 vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1 a)
published on 28/11/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte
published on 28/11/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.