Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Juli 2005 - 4 K 743/03

published on 14/07/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Juli 2005 - 4 K 743/03
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Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 24. März 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger setzt sich gegen seine Ausweisung und Abschiebung zur Wehr.
Der am ... in K. in der Türkei geborene, ledige Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wuchs bis zu seinem 12. Lebensjahr mit einer älteren Schwester und zwei jüngeren Brüdern in der Türkei bei seiner Mutter auf. Sein seit ca. 28 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland berufstätiger Vater B. D. holte im Jahr 1992 zunächst den Kläger und seine Schwester nach Deutschland. Im Jahr 1993 folgte die Mutter Z. D. mit den beiden Brüdern. Die Familie wohnte bis 1.4.1999 in einer Obdachlosenunterkunft in M., wo der Kläger zunächst zwei Jahre eine Vorbereitungsklasse besuchte, um die deutsche Sprache zu lernen. Anschließend ging er in die reguläre Hauptschule, wobei er, bedingt durch Sprachprobleme, erhebliche Schwierigkeiten hatte. 1996 wurde er nach Beendigung der siebten Hauptschulklasse entlassen. Danach nahm er vom 23.9.1997 bis 28.8.1998 beim ...-haus in S. erfolgreich an einem Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen teil. Die beabsichtigte Ausbildung als Maurer und Dachdecker konnte er danach aber nicht verwirklichen. Stattdessen arbeitete er ab 27.10.1998 bis Sommer 1999 bei einer Gebäudereinigungsfirma in O. Anschließend war er bis August 2000 bei der Fa. M. ... in E.-M.beschäftigt. Danach war er einige Monate arbeitslos. Von April bis Juni 2001 arbeitete er beim Autohaus G. in M. Eine geplante Ausbildung im Autohaus kam ebenfalls nicht zustande. Von September 2001 bis zur Inhaftierung am 22.2.2002 arbeitete er beim Baugeschäft H. in E.-D. Nach seiner Haftentlassung war er vom Januar bis Mai 2004 als Bauhelfer bei der Fa. ... tätig. Danach war er arbeitslos. Seit dem 1.4.2005 ist er bei der ... auf 165-EUR-Basis beschäftigt. Dem Kläger wurde am 17.11.1999 vom Landratsamt ... eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:
- Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 24.8.2000, rechtskräftig seit dem 19.9.2000 - ... - wurde gegen ihn wegen des Besitzes eines nach dem Waffenrecht verbotenen Gegenstands (Metall-Nunchaku) eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts E. - ... - vom 5.12.2000 wurde er wegen sechs Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr sowie eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung bezog sich auf folgende Taten: 1. An einem nicht näher bestimmbaren Wochenende um den 25.8.2000 herum kaufte er in W. in der Diskothek „...“ ca. 2,5 g Kokain für 400 DM, das er in den folgenden Tagen schnupfte. 2. In der Nacht vom 1. zum 2.9.2000 kaufte er in der gleichen Diskothek gut ein Gramm Kokain für 170 DM, das er noch am gleichen Wochenende verbrauchte. 3. Am 3.9.2000 kaufte er in U. vor dem Cafe´ ... ca. sieben Gramm Kokain für 980 DM, das er im Lauf der nächsten Tage schnupfte. 4. In der Nacht vom 9. zum 10.9.2000 kaufte er in R. in der Diskothek „...“ ein Gramm Kokain für 140 DM, das er sofort verbrauchte. 5. Am 12.9.2000 fuhr er mit seinem PKW nach U. und kaufte dort ca. 1 Gramm Heroin. 6. Am selben Tag nahm er gegen 16:30 Uhr die Hälfte des Heroins zu sich. Nachdem er die Wirkung deutlich spürte, fuhr er mit seinem PKW nach M. zurück, dort für längere Zeit umher und schließlich über E. wieder Richtung U. Gegen 20:30 Uhr fiel er wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife auf, die die Fahrt beendete. 7. Obwohl sein Führerschein in Gewahrsam genommen und beschlagnahmt worden war, fuhr der Kläger am 14.9.2000 mit seinem PKW. Zur Strafzumessung ist im Urteil ausgeführt: „ ... Der Angeklagte steht an einem gefährlichen Scheideweg, das Gericht hatte bei diesem Sachverhalt von schädlichen Neigungen im Sinne von § 17 JGG, die bei dem Angeklagten vorliegen, auszugehen... Die Vollstreckung konnte noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht nach der Hauptverhandlung Anlass zur Hoffnung, dass der Angeklagte sich jetzt besinnen und künftig straffrei führen wird und insbesondere ein Reifeprozess durchläuft, der zu einer sozialen Eingliederung führen wird.
- Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 9.5.2001, rechtskräftig sei dem 13.7.2001, - ... - wurde gegen den Kläger, weil er am 24.11.2000 Betäubungsmittel (0,2 g Kokain) in seinem Besitz gehabt hatte, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 29.5.2002, rechtskräftig seit dem 29.5.2002, - ... - wurde der Kläger unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5.12.2000 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, dabei einmal in Tateinheit mit vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf folgende Taten: 1. Von Mitte 1999 bis März 2000 veräußerte der Kläger in mindestens fünf Fällen unter anderem aus seiner Wohnung in M. Ecstasy. Dabei veräußerte er in zwei Fällen jeweils 400 Stück, in zwei weiteren Fällen jeweils 300 Stück und in einem Fall 100 Tabletten. Die für 9 DM pro Stück erworbenen Tabletten veräußerte der Kläger zur Finanzierung der eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit zum Stückpreis von 10 / 11 DM weiter. 2. Anfang Mai 2000 kaufte der Kläger in Rotterdam 700 Ecstasy - Tabletten zum Stückpreis von 1 - 1,50 DM und führte die Tabletten anschließend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sie unter anderem in der Diskothek ... in R. zum Stückpreis von 20 DM verkaufte, um den Gewinn zur Finanzierung seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit zu verwenden. 3. Im Mai und Juni 2000 veräußerte der Kläger in M. in seiner Wohnung in vier Fällen Haschisch, in zwei Fällen für jeweils 50 DM, in zwei weiteren Fällen für jeweils 100 DM und in einem Fall 65 g für 700 DM. Zur Strafzumessung ist im Urteil ausgeführt: „ ... Der zur Tatzeit 19/20 Jahre alte Angeklagte war Heranwachsender, Retardierungen aus seiner Persönlichkeitsentwicklung führen jedoch vorliegend zur Anwendung von Jugendstrafrecht ... Bei der Bemessung ... war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er über einen sehr langen Zeitraum von fast einem Jahr mit insgesamt 2200 Ecstasy-Tabletten Handel betrieben hat ... Seit der Hauptverhandlung im Dezember 2000 beim Amtsgericht - Jugendgericht - E. ist der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden, woraus sich ergibt, dass er die Verurteilung zu einer Jugendstrafe mit Bewährung ernst genommen hat. ... Zu berücksichtigen war auch der persönliche Werdegang, die anfangs bestehenden Sprachprobleme, nachdem er als Jugendlicher in ein für ihn völlig neues Umfeld wechseln musste und die damit verbundenen anfänglichen Integrationsprobleme. Dennoch hat er sich im Laufe der Zeit hier integriert, war in der Jugendarbeit im alternativen Jugendhaus in M. tätig und will sich auch weiterhin in die hiesige Gesellschaft integrieren. Er ist bereit, eine stationäre Langzeittherapie aufzunehmen ... Angesichts dieser Gesamtumstände waren vorliegend schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG mit Sicherheit festzustellen, diese liegen auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor. ...“
Der Kläger befand sich vom 22.2.2002 bis zum 23.8.2003 in Strafhaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 20.8.2003 wurde seine Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Für die Bewährungszeit von zwei Jahren wurde der Kläger der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. In dem Beschluss wurde ausgeführt, der Kläger sei Erstverbüßer. Er habe sich bezüglich seiner Drogenabhängigkeit selbstkritisch gezeigt und habe von Anfang an die Absicht gehabt, eine Drogenlangzeittherapie zu machen. Alle in der Haftzeit durchgeführten Urinkontrollen hätten mit einem negativen Ergebnis geendet. Er habe im ständigen Kontakt mit der Drogenberatung in der Justizvollzugsanstalt R. gestanden.
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl - vom 1.3.2002 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Er brachte dazu vor, die am 29.5.2002 abgeurteilten Straftaten lägen zeitlich alle vor seiner Verurteilung vom 5.12.2000. Die Ergebnisse laufender Drogen-Screenings belegten, dass er keine Drogen mehr konsumiere. Außerdem wolle er sich einer Drogentherapie unterziehen, was bisher nur wegen fehlender Kostenzusage nicht geschehen sei. Die Kostenzusage erhalte er nicht, weil nicht geklärt sei, ob er weiter in der Bundesrepublik Deutschland bleiben könne. Für die Zeit nach seiner Entlassung stehe ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung.
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Mit Verfügung vom 24.3.2003 wurde der Kläger vom Regierungspräsidium T. - Bezirksstelle für Asyl - aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde angeordnet. Dem Kläger wurde die Abschiebung direkt aus der Strafhaft angedroht. Für den Fall, dass die Abschiebung nicht zum Haftende erfolgen könne und dass der Kläger nicht freiwillig ausreise, wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Wegen des vom Kläger zu beanspruchenden besonderen Ausweisungsschutzes sei die Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft. Deren Voraussetzungen seien gegeben, nachdem bei ihm schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in spezialpräventiver Hinsicht vorlägen. Beim Kläger müsse wegen seiner bisherigen Straftaten konkret von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden und es bestehe die begründete Besorgnis, dass der Kläger vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut straffällig werde. Deswegen sei die Ausweisung auch in Ansehung des Ausweisungsschutzes, den der Kläger nach Art. 14 ARB 1/80 beanspruchen könne, zwingend geboten. Das Verhalten des Klägers deute auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hin.
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Am 25.4.2003 hat der Kläger gegen die Ausweisung Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger genieße als Abkömmling eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80. Die Frage, ob er ausgewiesen werden könne, beantworte sich daher bei ihm nicht nach den Vorschriften des aktuellen Ausländergesetzes, die entgegen der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 verschärft worden seien, sondern nach den Vorschriften der Ausländergesetze von 1965 oder 1990. Insofern fehle bislang eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung, die auch den langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtige. Außerdem lägen die Voraussetzungen nach Art. 14 ARB 1/80 für eine Ausweisung des Klägers nicht vor. Bei ihm bestehe nach dem Bericht des Leiters der Vollzugsanstalt R. vom 6.8.2003, nach den Ausführungen im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts R. vom 20.8.2003 und nach dem Bericht des Bewährungshelfers vom 3.2.2005 keine konkrete Wiederholungsgefahr. Der Bericht des Bewährungshelfers belege, dass sich der Kläger nach der Haftentlassung weiterhin positiv entwickelt habe. Er sei mittlerweile sozial integriert und in der Jugendarbeit auf kommunaler Ebene engagiert. Die damit erfolgte, völlige Abkehr des Klägers von seinem früheren Verhalten, würde durch die schriftlichen Aussagen des Bürgermeisters von M. und die Angaben von Polizeihauptkommissar K., der den örtlichen Polizeiposten in M. leite, bestätigt. Der Kläger arbeite seit seiner Haftentlassung mit der Gemeinde und mit dem örtlichen Polizeiposten bei der Betreuung und Integration von vorwiegend türkischstämmigen Jugendlichen zusammen. Insofern engagiere er sich auch mit Erfolg im örtlichen Alternativen Jugendzentrum, dessen Vorstand er angehöre. Der positive Bericht von Polizeihauptkommissar K. sei auch deswegen beachtlich, weil der Polizist den Kläger auch aus der Zeit kenne, als er die abgeurteilten Straftaten beging und insofern seine Fortschritte beurteilen könne. Schließlich könne der Kläger seine seit Februar 2002 bestehende Drogenabstinenz durch diverse Drogenscreenings und eine Haaranalyse nahezu lückenlos belegen. Seine letzte Straftat sei von ihm im November 2000 begangen worden und liege daher nunmehr 4,5 Jahre zurück. Er sei in seine Großfamilie integriert und arbeite nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Moment auf 165-EUR-Basis bei einer Reinigungsfirma. Zugleich bemühe er sich um eine Lehrstelle als Metallfacharbeiter oder Autolackierer. Sein Vater helfe ihm finanziell. Zur endgültigen Verarbeitung seiner Suchterfahrung halte er Kontakt zur Psychosozialen Beratungsstelle der Drogenhilfe U. e.V.. Von dort werde weiter versucht, eine Kostenzusage für eine Therapie, die der Kläger seit 2002 machen wolle, zu erwirken.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung vom 24. März 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, die Regelungen des Ausländergesetzes zur Ausweisung seien in Bezug auf den Fall des Klägers nicht schärfer als die in früheren Ausländergesetzen. Nach früherem Ausländerrecht von 1965 habe eine Ausweisung bei illegalem Rauschgifthandel regelmäßig ohne Ermessensfehler erfolgen können. Mit Telefaxschreiben an das Gericht vom 1.4.2005 und 8.6.2005 wird ausgeführt, die Ausweisungsentscheidung sei nunmehr nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Ermessensausweisung) zu stützen. Wegen der mit dem Handeln mit harten Drogen verbundenen erheblichen kriminellen Energie sei bereits bei einmaliger Bestrafung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Drogen von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Außerdem hätten die Straftaten des Klägers alle im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit, zuletzt Heroinabhängigkeit gestanden. Dass diese Suchtproblematik nicht bewältigt sei, ergebe sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Fahreignungsgutachten vom 8.11.2004, welches von einer Suchtproblematik ausgehe und von grundlegenden Persönlichkeits- und Einstellungsmängeln spreche. Aufgrund der danach bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers. Mit weiterem Telefaxschreiben an das Gericht vom 4.7.2005 wird vorgetragen, das Ermessen werde weiter aktualisiert. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8.6.2005 stellten die Ausweisungsverfügung ergänzende Ermessenserwägungen dar. Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung sei der Beklagte weiterhin der Ansicht, dass beim Kläger wegen der Drogenvorgeschichte eine Wiederholungsgefahr bestehe, weil er eine Therapie benötige und weil bisher keine Therapie durchgeführt worden sei. Daran ändere sich durch die Haaranalyse, mit der der Kläger seine Drogenabstinenz während der letzten 5 bis 6 Monate nachweisen könne, nichts. Auch die positiven Stellungnahmen des Bürgermeisters der Stadt M. und des Polizeihauptkommissars K. zur positiven Entwicklung des Klägers und zu seinem sozialen Einsatz bei der Integration von vorwiegend türkischstämmigen Jugendlichen änderten an der Bewertung nichts. Bei ehemaligen Heroinabhängigen sei mit einer sehr hohen Rückfallquote, selbst bei Therapierten, auszugehen. Der Kläger habe noch nicht einmal eine Therapie begonnen.
17 
Im Eilverfahren hat die Kammer dem Aussetzungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 5.11.2003, rechtskräftig seit dem 3.12.2003, stattgegeben; zur Begründung wurde ausgeführt, ein besonderes Vollzugsinteresse liege nicht vor. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger bis zur Entscheidung in der Hauptsache weitere erhebliche Straftaten begehen werde.
18 
In der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2005 wurde Polizeihauptmeister K. vom örtlichen Polizeiposten in M. zur Entwicklung des Klägers angehört. Er gab an, er habe den Kläger auch schon vor seiner Haft gekannt. Nach Verbüßung seiner Jugendstrafe habe der Kläger erfolgreich mit dem örtlichen Polizeiposten bei der Integration vorwiegend türkischstämmiger Jugendlicher zusammengearbeitet. Seit dem Jahr 2004 sei der Kläger außerdem in der Vorstandschaft des Alternativen Jugendzentrums in M. tätig. Er habe sich als freundlicher und jederzeit verlässlicher Gesprächspartner bewährt. Seit seiner Haftentlassung seien keinerlei negative Erkenntnisse über den Kläger bekannt geworden. Seine Entwicklung sei sehr positiv.
19 
Die Beteiligten schlossen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Entwicklung des Klägers den aus der Gerichtsaktenseite 110 ersichtlichen Vergleich, der vom Beklagten am 21.6.2005 widerrufen wurde. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Dem Gericht haben die einschlägigen Ausländerakten des Landratsamts ... (1 Band) und des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl - (2 Bände) sowie die Strafakte des Amtsgerichts U. im Verfahren - ... -vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig und begründet.
23 
Die im Bescheid vom 24.3.2003 verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
24 
I. Die gegenwärtige Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya).
25 
Die Behörde hat bei der Ausweisung des Klägers die sich für ihn aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 vom 19.9.1980 in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht ergebenden Schutzwirkungen zu beachten. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kann sich auf ein gesetzliches Aufenthaltsrecht nach dem Art. 7 ARB 1/80 berufen, mit dem ihm ein besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Gemäß Art. 7 S. 1, 2. Gedankenstrich ARB 1/80 hat der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz bei diesem ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedsstaat erworben. Daraus folgt nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem ARB 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Art. 7 ARB 1/80 gewährt dem Familienangehörigen somit ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes und der Disposition des jeweiligen Mitgliedstaates weitgehend entzogenes Aufenthaltsrecht. Dieses Recht kann der Kläger - hiervon gehen auch die Beteiligten aus - von seinem Vater ableiten, der seit den siebziger Jahren in der BRD arbeitet. Der Kläger hat dieses Recht weder durch Erlangung der Volljährigkeit noch durch Arbeitslosigkeit oder Inhaftierung verloren (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya).
26 
1. Bei Beachtung der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Klägers erweist sich die Ausweisungsverfügung vom 24.3.2003 als bereits formell rechtswidrig.
27 
Nach der Rechtsprechung des EUGH gelten die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zukommt (vgl. EUGH, Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 -Dörr/Ünal). Dem gegen die Anwendbarkeit der Richtlinie vorgebrachten Einwand des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl -, dass die Bestimmung wegen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 überholt und daher nicht anzuwenden sei, vermag das Gericht wegen der anders lautenden Übergangsregelungen in Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht zu folgen. Nach diesen Regelungen wird die Richtlinie 64/221/EWG erst zum 30.4.2006 und nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
28 
Nach Art. 9 der danach im vorliegenden Fall anzuwendenden Richtlinie 64/221/EWG trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist.
29 
Die - vorherige - Einschaltung einer zuständigen Stelle war hier erforderlich. Das hier nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsmittel der Anfechtungsklage betrifft nach §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung“ (a.) Ein „dringender Fall“ im Sinne der Richtlinie lag beim Kläger nicht vor (b.). Der danach gegebene Verfahrensfehler wurde auch nicht nachträglich geheilt (c.).
30 
a.) Das nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsmittel betrifft nach §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung“, so dass die - vorherige - Einschaltung einer unabhängigen Stelle erforderlich ist. Auszulegen war der von der Richtlinie 64/221/EWG verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung. Hierfür war zu ermitteln, welchen Inhalt die von der Richtlinie vorgesehene Überprüfung durch die unabhängige Stelle haben soll. Der EUGH hat dazu im Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 - Dörr/Ünal ausgeführt:
31 
„... Es ist daran zu erinnern, dass das Eingreifen einer solchen Stelle dem Betroffenen ermöglichen muss, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu erwirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12, sowie vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15).“
32 
Nach diesen eindeutigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf immer dann „nur die Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung betrifft, wenn sie in materieller Hinsicht hinter dem vom EUGH in diesem Zusammenhang geforderten umfassenden Prüfprogramm zurückbleibt. Dies ist bei den nationalen deutschen Regelungen der Fall (vgl. EUGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-482/01 - Orfanopoulos/Oliveri, Absätze 109 ff.). Gegen die Ausweisung durch das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - kann der Betroffene nach § 42 Abs. 1 VwGO nur eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung erheben. Ein Vorverfahren ist nach § 6a AGVwGO Bad.-Württ. ausgeschlossen. Der vom Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO anzulegende Prüfungsmaßstab ergibt sich bei einer - hier allein möglichen - Ermessensentscheidung (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya) aus den §§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 114 Satz 1 VwGO. Danach unterliegt die Ausweisungsverfügung nur dann der Aufhebung, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn die tatbestandsmäßigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung nicht gegeben sind, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dieses auf die Überprüfung der Voraussetzungen des gesetzlichen Ausweisungstatbestands, der gesetzlichen Ermessensgrenzen und der Einhaltung des gesetzlichen Zwecks der Ermächtigung beschränkte Prüfprogramm bleibt ganz erheblich hinter dem vom EUGH im Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 - Dörr/Ünal geforderten umfassenden Prüfprogramm zurück. Dieses Ergebnis bestätigt im übrigen der Umstand, dass nach nationalem Recht die vorgelagerte Ausübung des Entschließungsermessens vom Gericht nicht überprüft werden kann. Die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit einer Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 darf nur aus spezialpräventiven Gründen und nur im Ermessensweg erfolgen (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya). Daher ist es für die Frage, ob der Prüfungsumfang umfassend ist, von zentraler Bedeutung, ob die vorgelagerte Ausübung des Entschließungsermessens vom Gericht überprüft werden darf oder nicht. Also ob das Gericht seiner Prüfung auch zugrunde legen darf, ob die Ausweisungsentscheidung nach seiner Einschätzung unter Beachtung aller integrations- und sicherheitspolitischen sowie persönlichen Belange im Einzelfall zweckmäßig erscheint oder ob sie untunlich ist. Eine solchermaßen weite Zweckmäßigkeitsüberprüfung nach nationalem Recht der Exekutive vorbehalten. Eine Kontrolle ist durch das Gericht nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO nicht vorgesehen. Danach ist bei dem nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebenen Rechtsmittel im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG die Überprüfung auf die „Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung beschränkt.
33 
b.) Von der danach erforderlichen - vorherigen - Einschaltung einer zuständigen Stelle konnte im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Die - vorherige - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ kann nur „in dringenden Fällen“ unterbleiben (vgl. Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ein dringender Fall lag beim Kläger zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 24.3.2003 nicht vor. Zur Begründung kann auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Eilbeschluss vom 5.11.2003 im Verfahren - 4 K 744/03 - verwiesen werden, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsentscheidung beim Kläger nicht festgestellt werden konnte. Wegen des gleichen Prüfungsmaßstabs rechtfertigt die Annahme des Fehlens eines gegenwärtigen, besonderen Sofortvollzugsinteresses an der Ausweisung grundsätzlich die gleichzeitige Annahme des Fehlens eines „dringenden Falls“ (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 -). Das Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Eilbeschlusses am 5.11.2003 indiziert zusammen mit der Entwicklung des Klägers und mit der Dauer des bereits am 1.3.2002 eingeleiteten Ausweisungsverfahrens, dass im Fall des Klägers auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung kein „dringender Fall“ vorlag. Danach war die - vorherige - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ erforderlich und das Absehen von der - vorherigen - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ stellt demnach einen Verfahrensfehler dar.
34 
c.) Der Verfahrensfehler ist auch beachtlich und führt daher zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung. Eine nachträgliche Heilung kommt nicht in Betracht (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Bad.-Württ.). Weder wurde die fehlende Beteiligung der unabhängigen Stelle durch eine behördliche Entscheidung nachgeholt noch kann das gegen die Ausweisungsentscheidung durchgeführte Klagverfahren eine Heilung bewirken.
35 
Das Unterlassen der - vorherigen - Einschaltung einer unabhängigen Stelle führt damit zu einem Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG festgelegten Rechtsschutzgarantien und damit zur formellen Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung.
36 
2. Die Ausweisungsentscheidung ist aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
37 
Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, nachdem durch die Straftaten nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung vorliegen. Das Ausweisungsermessen ist danach eröffnet.
38 
Der Kläger kann sich - wie oben ausgeführt - als türkischer Staatsangehöriger auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen. Dies hat zur Folge, dass zu seinen Gunsten von veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-482/01 - Orfanopoulos/Oliveri) an eine Ausweisung auszugehen ist. Zwar bezieht sich diese Entscheidung des EuGH auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sie ist jedoch hinsichtlich ihrer materiellen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen. Der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 beruht auf dem „Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei“ aus dem Jahr 1963, das der EuGH als integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung ansieht. Die Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit EU-Angehörigen ergibt sich zum einen aus dem Zweck des ARB 1/80 sowie aus der Tatsache, dass der Vorbehalt in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Regelung in Art. 39 Abs. 3 EG entspricht. Daher ist abzuleiten, dass die im Rahmen der Art. 39 ff EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (EuGH, Urteil vom 10.2.2000, C-340/97, Nazli, und Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya). Aus dieser Gleichstellung kombiniert mit der Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004 (Orfanopoulos/Oliveri) ergeben sich für türkische Staatsangehörige, die die Rechte aus dem ARB 1/80 besitzen, mehrere rechtliche Folgerungen (vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - BVerwG 1 C 30.02 - und - BVerwG 1 C 29.02 -):
39 
a.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nicht - wie bisher - grundsätzlich der Erlass des Widerspruchbescheids. Vielmehr sind für türkische Staatsangehörige, die durch das Assoziationsrecht privilegiert sind, tatsächliche und rechtliche Änderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu berücksichtigen, da nach den europarechtlichen Vorgaben über die Ausweisung anhand einer aktuellen Gefahrenprognose entschieden werden muss (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya; BVerwG, Urteil vom 3.8.2004, - BVerwG 1 C 29.02 -). In allen bis zum 31.1.2005 anhängig gewordenen Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die - wie hier - im Wege einer Ist- oder Regelausweisung ausgewiesen worden sind, ist der Ausländerbehörde mit Rücksicht auf die Rechtsprechungsänderung auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen oder die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung neuer Tatsachen in gemeinschaftskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO zu aktualisieren.
40 
b.) Privilegierte türkische Staatsangehörige dürfen nur nach einer individuellen Entscheidung der zuständigen Behörde ausgewiesen werden, was zur Folge hat, dass die Tatbestände der zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung als Rechtsgrundlagen ausscheiden und der durch den ARB 1/80 privilegierte türkische Staatsangehörige nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Grundsätzen nur aufgrund einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden kann.
41 
c.) Erforderlich für eine solche Ausweisung ist eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des privilegierten türkischen Staatsangehörigen ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an einer strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines durch den ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, der im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG auszulegen ist, das private Interesse des türkischen Staatsangehörigen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
42 
Damit setzt die Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts voraus. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist nur erfüllt, wenn eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Betroffene durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya, Absätze 36 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn beim Betroffenen weitere schwere Straftaten zu erwarten sind, die im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Mitgliedstaates am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht mehr hinnehmbar sind und die auch bei Berücksichtigung der persönlichen Belange des Betroffenen seine Entfernung aus dem Mitgliedstaat rechtfertigen.
43 
Die gerichtliche Gefahrenprognose ergibt, dass beim Kläger gegenwärtig keine qualifizierte Wiederholungsgefahr besteht. Die von der Behörde erkannte, vom Kläger weiterhin ausgehende theoretische Gefahr, reicht hierfür nicht aus. Sie beschränkt sich auf die allgemeine Rückfallgefahr, die bei jedem ehemals Drogensüchtigen besteht und die auch durch Entgiftung und Entwöhnung nicht völlig beseitigt wird. Dabei stellt die Möglichkeit eines Rückfalls in den Drogenkonsum lediglich einen Teilaspekt der notwendigen Gesamtwürdigung dar und reicht für sich genommen zur Begründung der erforderlichen qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht aus. Insofern misst der Beklagte dem Ergebnis der fahrerlaubnisrechtlich veranlassten Untersuchung des Klägers durch eine medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle zu Unrecht eine entscheidende Bedeutung bei. Ausschlaggebend für die ausländerpolizeirechtliche Gefahrenprognose ist nicht dieser einzelne Aspekt, sondern der Gesamteindruck, bei dem nicht nur die begangenen Straftaten sondern auch die persönliche Entwicklung, das Verhalten nach Bestrafungen und die Einschätzung anderer befasster Stellen zu beachten und zu bewerten sind.
44 
Wird auf den maßgeblichen Gesamteindruck abgestellt, hält die Gefahrenprognose des Beklagten der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Bei der Gesamtwürdigung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
45 
Die Straftaten wurden im Zeitraum Mitte 1999 bis November 2000 begangen. Sie liegen 4,5 Jahre zurück und wurden wegen Retardierungen der Persönlichkeitsentwicklung nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Alle abgeurteilte Taten liegen vor der ersten Verurteilung am 5.12.2000. Der Kläger lebt seit Februar 2002 drogenabstinent. Dies ist durch die Ergebnisse mehrfacher unangekündigter Urinkontrollen, die in der Haftzeit, durch den Bewährungshelfer und durch das medizinisch-psychologische Institut beim TÜV erfolgten, sowie durch das Ergebnis der bei ihm durchgeführten Haaranalyse nachgewiesen. Der Kläger hat damit seit 3,5 Jahren keine illegalen Drogen mehr konsumiert. Eine glaubhafte Änderung der Einstellungen des Klägers ist mehrfach dokumentiert. Nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt R. vom 6.8.2003 war beim Kläger von Beginn an die Absicht erkennbar, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Dazu nahm er Kontakt zur Drogenberatung auf, nahm an einer Motivationsgruppe teil und hielt Kontakt zu einer Therapieeinrichtung. Sämtliche Urinkontrollen in der Haftzeit sind negativ gewesen. Eine günstige Sozialprognose wurde dem Kläger auch im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts R. vom 20.8.2003 gestellt. Dabei wurde dem Kläger seine ordentliches Verhalten im Vollzug zugute gehalten und der Umstand, dass sämtliche Urinkontrollen negativ gewesen sind. Die von Anfang an vorhandene Absicht, an einer Drogenlangzeittherapie teilzunehmen, sei nur an der fehlenden Kostenzusage gescheitert, was der Kläger nicht zu vertreten habe. Die Bemühungen des Klägers um eine Drogentherapie sind auch durch die Bescheinigung der Psychosozialen Beratungsstelle der Caritas ... vom 14.8.2003 belegt. Dass der Kläger seine Abkehr vom früheren negativen Verhalten nach der Haftzeit beibehalten hat, bestätigen die von ihm vorgelegten Bescheinigungen über seine Versuche eine Lehrstelle zu finden und - bezüglich seines sozialen Engagements bei der Integration vorwiegend türkischstämmiger Jugendlicher - das Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters von M. vom 8.6.2005 und die Angaben von Polizeihauptmeister K. in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2005. Der Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, war positiv. Auch aufgrund dieses Eindrucks nimmt das Gericht dem Kläger ab, dass er seine Fehler eingesehen und ernsthaft bereut hat und dass er weiter entschlossen und in der Lage ist, in Zukunft ein straf- und drogenfreies Leben zu führen. Der Kläger ist nach dem Eindruck des Gerichts auch in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefertigt und durchaus selbstkritisch. Ihm ist klar, dass er zur endgültigen Bereinigung seiner Drogenproblematik auf eine Langzeitdrogentherapie angewiesen ist. Die Absicht, diese Therapie durchzuführen, ist bei ihm vorhanden.
46 
Danach gibt es beim Kläger eine insgesamt positive Entwicklung. Wird sie gesehen und in die Prognoseentscheidung eingestellt, erscheint die allein auf eine allgemeine Rückfallgefahr und auf die nach Jugendstrafrecht abgeurteilten und 4,5 Jahre zurückliegenden Betäubungsmittelstraftaten gestützte Gefahrenprognose der Behörde in der Wahrnehmung lückenhaft und im Ergebnis verfehlt. Eine gegenwärtige konkrete Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit schwere Straftaten begehen und dadurch die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich stören wird, ist für das Gericht gegenwärtig auch nicht im Ansatz erkennbar. Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 besteht daher beim Kläger, der weiß, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen darf, nicht.
47 
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung des assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsbürgers gegenwärtig nicht vor. Die Ausweisungsentscheidung ist daher rechtswidrig, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Bezirksstelle die Ausweisung in wirksamer Weise auf eine Ermessensentscheidung gestützt und das Ermessen dabei auch bezüglich der Gefahrenprognose fehlerfrei ausgeübt hat. Die Ausweisungsentscheidung war in der Folge aufzuheben.
48 
II. Die Abschiebungsandrohung unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Sie ist rechtswidrig weil nach der Aufhebung der Ausweisungsentscheidung beim Kläger keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Eine Abschiebungsandrohung durfte daher nicht ergehen (vgl. § 59 AufenthG50 AuslG).
49 
Der Klage war danach insgesamt stattzugeben.
50 
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
21 
Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig und begründet.
23 
Die im Bescheid vom 24.3.2003 verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
24 
I. Die gegenwärtige Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya).
25 
Die Behörde hat bei der Ausweisung des Klägers die sich für ihn aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 vom 19.9.1980 in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht ergebenden Schutzwirkungen zu beachten. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kann sich auf ein gesetzliches Aufenthaltsrecht nach dem Art. 7 ARB 1/80 berufen, mit dem ihm ein besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Gemäß Art. 7 S. 1, 2. Gedankenstrich ARB 1/80 hat der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz bei diesem ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedsstaat erworben. Daraus folgt nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem ARB 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Art. 7 ARB 1/80 gewährt dem Familienangehörigen somit ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes und der Disposition des jeweiligen Mitgliedstaates weitgehend entzogenes Aufenthaltsrecht. Dieses Recht kann der Kläger - hiervon gehen auch die Beteiligten aus - von seinem Vater ableiten, der seit den siebziger Jahren in der BRD arbeitet. Der Kläger hat dieses Recht weder durch Erlangung der Volljährigkeit noch durch Arbeitslosigkeit oder Inhaftierung verloren (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya).
26 
1. Bei Beachtung der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Klägers erweist sich die Ausweisungsverfügung vom 24.3.2003 als bereits formell rechtswidrig.
27 
Nach der Rechtsprechung des EUGH gelten die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zukommt (vgl. EUGH, Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 -Dörr/Ünal). Dem gegen die Anwendbarkeit der Richtlinie vorgebrachten Einwand des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl -, dass die Bestimmung wegen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 überholt und daher nicht anzuwenden sei, vermag das Gericht wegen der anders lautenden Übergangsregelungen in Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht zu folgen. Nach diesen Regelungen wird die Richtlinie 64/221/EWG erst zum 30.4.2006 und nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
28 
Nach Art. 9 der danach im vorliegenden Fall anzuwendenden Richtlinie 64/221/EWG trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist.
29 
Die - vorherige - Einschaltung einer zuständigen Stelle war hier erforderlich. Das hier nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsmittel der Anfechtungsklage betrifft nach §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung“ (a.) Ein „dringender Fall“ im Sinne der Richtlinie lag beim Kläger nicht vor (b.). Der danach gegebene Verfahrensfehler wurde auch nicht nachträglich geheilt (c.).
30 
a.) Das nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsmittel betrifft nach §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung“, so dass die - vorherige - Einschaltung einer unabhängigen Stelle erforderlich ist. Auszulegen war der von der Richtlinie 64/221/EWG verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung. Hierfür war zu ermitteln, welchen Inhalt die von der Richtlinie vorgesehene Überprüfung durch die unabhängige Stelle haben soll. Der EUGH hat dazu im Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 - Dörr/Ünal ausgeführt:
31 
„... Es ist daran zu erinnern, dass das Eingreifen einer solchen Stelle dem Betroffenen ermöglichen muss, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu erwirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12, sowie vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15).“
32 
Nach diesen eindeutigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf immer dann „nur die Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung betrifft, wenn sie in materieller Hinsicht hinter dem vom EUGH in diesem Zusammenhang geforderten umfassenden Prüfprogramm zurückbleibt. Dies ist bei den nationalen deutschen Regelungen der Fall (vgl. EUGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-482/01 - Orfanopoulos/Oliveri, Absätze 109 ff.). Gegen die Ausweisung durch das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - kann der Betroffene nach § 42 Abs. 1 VwGO nur eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung erheben. Ein Vorverfahren ist nach § 6a AGVwGO Bad.-Württ. ausgeschlossen. Der vom Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO anzulegende Prüfungsmaßstab ergibt sich bei einer - hier allein möglichen - Ermessensentscheidung (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya) aus den §§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 114 Satz 1 VwGO. Danach unterliegt die Ausweisungsverfügung nur dann der Aufhebung, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn die tatbestandsmäßigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung nicht gegeben sind, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dieses auf die Überprüfung der Voraussetzungen des gesetzlichen Ausweisungstatbestands, der gesetzlichen Ermessensgrenzen und der Einhaltung des gesetzlichen Zwecks der Ermächtigung beschränkte Prüfprogramm bleibt ganz erheblich hinter dem vom EUGH im Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 - Dörr/Ünal geforderten umfassenden Prüfprogramm zurück. Dieses Ergebnis bestätigt im übrigen der Umstand, dass nach nationalem Recht die vorgelagerte Ausübung des Entschließungsermessens vom Gericht nicht überprüft werden kann. Die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit einer Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 darf nur aus spezialpräventiven Gründen und nur im Ermessensweg erfolgen (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya). Daher ist es für die Frage, ob der Prüfungsumfang umfassend ist, von zentraler Bedeutung, ob die vorgelagerte Ausübung des Entschließungsermessens vom Gericht überprüft werden darf oder nicht. Also ob das Gericht seiner Prüfung auch zugrunde legen darf, ob die Ausweisungsentscheidung nach seiner Einschätzung unter Beachtung aller integrations- und sicherheitspolitischen sowie persönlichen Belange im Einzelfall zweckmäßig erscheint oder ob sie untunlich ist. Eine solchermaßen weite Zweckmäßigkeitsüberprüfung nach nationalem Recht der Exekutive vorbehalten. Eine Kontrolle ist durch das Gericht nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO nicht vorgesehen. Danach ist bei dem nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebenen Rechtsmittel im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG die Überprüfung auf die „Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung beschränkt.
33 
b.) Von der danach erforderlichen - vorherigen - Einschaltung einer zuständigen Stelle konnte im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Die - vorherige - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ kann nur „in dringenden Fällen“ unterbleiben (vgl. Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ein dringender Fall lag beim Kläger zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 24.3.2003 nicht vor. Zur Begründung kann auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Eilbeschluss vom 5.11.2003 im Verfahren - 4 K 744/03 - verwiesen werden, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsentscheidung beim Kläger nicht festgestellt werden konnte. Wegen des gleichen Prüfungsmaßstabs rechtfertigt die Annahme des Fehlens eines gegenwärtigen, besonderen Sofortvollzugsinteresses an der Ausweisung grundsätzlich die gleichzeitige Annahme des Fehlens eines „dringenden Falls“ (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 -). Das Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Eilbeschlusses am 5.11.2003 indiziert zusammen mit der Entwicklung des Klägers und mit der Dauer des bereits am 1.3.2002 eingeleiteten Ausweisungsverfahrens, dass im Fall des Klägers auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung kein „dringender Fall“ vorlag. Danach war die - vorherige - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ erforderlich und das Absehen von der - vorherigen - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ stellt demnach einen Verfahrensfehler dar.
34 
c.) Der Verfahrensfehler ist auch beachtlich und führt daher zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung. Eine nachträgliche Heilung kommt nicht in Betracht (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Bad.-Württ.). Weder wurde die fehlende Beteiligung der unabhängigen Stelle durch eine behördliche Entscheidung nachgeholt noch kann das gegen die Ausweisungsentscheidung durchgeführte Klagverfahren eine Heilung bewirken.
35 
Das Unterlassen der - vorherigen - Einschaltung einer unabhängigen Stelle führt damit zu einem Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG festgelegten Rechtsschutzgarantien und damit zur formellen Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung.
36 
2. Die Ausweisungsentscheidung ist aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
37 
Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, nachdem durch die Straftaten nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung vorliegen. Das Ausweisungsermessen ist danach eröffnet.
38 
Der Kläger kann sich - wie oben ausgeführt - als türkischer Staatsangehöriger auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen. Dies hat zur Folge, dass zu seinen Gunsten von veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-482/01 - Orfanopoulos/Oliveri) an eine Ausweisung auszugehen ist. Zwar bezieht sich diese Entscheidung des EuGH auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sie ist jedoch hinsichtlich ihrer materiellen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen. Der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 beruht auf dem „Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei“ aus dem Jahr 1963, das der EuGH als integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung ansieht. Die Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit EU-Angehörigen ergibt sich zum einen aus dem Zweck des ARB 1/80 sowie aus der Tatsache, dass der Vorbehalt in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Regelung in Art. 39 Abs. 3 EG entspricht. Daher ist abzuleiten, dass die im Rahmen der Art. 39 ff EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (EuGH, Urteil vom 10.2.2000, C-340/97, Nazli, und Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya). Aus dieser Gleichstellung kombiniert mit der Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004 (Orfanopoulos/Oliveri) ergeben sich für türkische Staatsangehörige, die die Rechte aus dem ARB 1/80 besitzen, mehrere rechtliche Folgerungen (vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - BVerwG 1 C 30.02 - und - BVerwG 1 C 29.02 -):
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a.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nicht - wie bisher - grundsätzlich der Erlass des Widerspruchbescheids. Vielmehr sind für türkische Staatsangehörige, die durch das Assoziationsrecht privilegiert sind, tatsächliche und rechtliche Änderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu berücksichtigen, da nach den europarechtlichen Vorgaben über die Ausweisung anhand einer aktuellen Gefahrenprognose entschieden werden muss (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya; BVerwG, Urteil vom 3.8.2004, - BVerwG 1 C 29.02 -). In allen bis zum 31.1.2005 anhängig gewordenen Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die - wie hier - im Wege einer Ist- oder Regelausweisung ausgewiesen worden sind, ist der Ausländerbehörde mit Rücksicht auf die Rechtsprechungsänderung auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen oder die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung neuer Tatsachen in gemeinschaftskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO zu aktualisieren.
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b.) Privilegierte türkische Staatsangehörige dürfen nur nach einer individuellen Entscheidung der zuständigen Behörde ausgewiesen werden, was zur Folge hat, dass die Tatbestände der zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung als Rechtsgrundlagen ausscheiden und der durch den ARB 1/80 privilegierte türkische Staatsangehörige nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Grundsätzen nur aufgrund einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden kann.
41 
c.) Erforderlich für eine solche Ausweisung ist eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des privilegierten türkischen Staatsangehörigen ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an einer strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines durch den ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, der im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG auszulegen ist, das private Interesse des türkischen Staatsangehörigen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
42 
Damit setzt die Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts voraus. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist nur erfüllt, wenn eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Betroffene durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya, Absätze 36 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn beim Betroffenen weitere schwere Straftaten zu erwarten sind, die im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Mitgliedstaates am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht mehr hinnehmbar sind und die auch bei Berücksichtigung der persönlichen Belange des Betroffenen seine Entfernung aus dem Mitgliedstaat rechtfertigen.
43 
Die gerichtliche Gefahrenprognose ergibt, dass beim Kläger gegenwärtig keine qualifizierte Wiederholungsgefahr besteht. Die von der Behörde erkannte, vom Kläger weiterhin ausgehende theoretische Gefahr, reicht hierfür nicht aus. Sie beschränkt sich auf die allgemeine Rückfallgefahr, die bei jedem ehemals Drogensüchtigen besteht und die auch durch Entgiftung und Entwöhnung nicht völlig beseitigt wird. Dabei stellt die Möglichkeit eines Rückfalls in den Drogenkonsum lediglich einen Teilaspekt der notwendigen Gesamtwürdigung dar und reicht für sich genommen zur Begründung der erforderlichen qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht aus. Insofern misst der Beklagte dem Ergebnis der fahrerlaubnisrechtlich veranlassten Untersuchung des Klägers durch eine medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle zu Unrecht eine entscheidende Bedeutung bei. Ausschlaggebend für die ausländerpolizeirechtliche Gefahrenprognose ist nicht dieser einzelne Aspekt, sondern der Gesamteindruck, bei dem nicht nur die begangenen Straftaten sondern auch die persönliche Entwicklung, das Verhalten nach Bestrafungen und die Einschätzung anderer befasster Stellen zu beachten und zu bewerten sind.
44 
Wird auf den maßgeblichen Gesamteindruck abgestellt, hält die Gefahrenprognose des Beklagten der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Bei der Gesamtwürdigung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
45 
Die Straftaten wurden im Zeitraum Mitte 1999 bis November 2000 begangen. Sie liegen 4,5 Jahre zurück und wurden wegen Retardierungen der Persönlichkeitsentwicklung nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Alle abgeurteilte Taten liegen vor der ersten Verurteilung am 5.12.2000. Der Kläger lebt seit Februar 2002 drogenabstinent. Dies ist durch die Ergebnisse mehrfacher unangekündigter Urinkontrollen, die in der Haftzeit, durch den Bewährungshelfer und durch das medizinisch-psychologische Institut beim TÜV erfolgten, sowie durch das Ergebnis der bei ihm durchgeführten Haaranalyse nachgewiesen. Der Kläger hat damit seit 3,5 Jahren keine illegalen Drogen mehr konsumiert. Eine glaubhafte Änderung der Einstellungen des Klägers ist mehrfach dokumentiert. Nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt R. vom 6.8.2003 war beim Kläger von Beginn an die Absicht erkennbar, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Dazu nahm er Kontakt zur Drogenberatung auf, nahm an einer Motivationsgruppe teil und hielt Kontakt zu einer Therapieeinrichtung. Sämtliche Urinkontrollen in der Haftzeit sind negativ gewesen. Eine günstige Sozialprognose wurde dem Kläger auch im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts R. vom 20.8.2003 gestellt. Dabei wurde dem Kläger seine ordentliches Verhalten im Vollzug zugute gehalten und der Umstand, dass sämtliche Urinkontrollen negativ gewesen sind. Die von Anfang an vorhandene Absicht, an einer Drogenlangzeittherapie teilzunehmen, sei nur an der fehlenden Kostenzusage gescheitert, was der Kläger nicht zu vertreten habe. Die Bemühungen des Klägers um eine Drogentherapie sind auch durch die Bescheinigung der Psychosozialen Beratungsstelle der Caritas ... vom 14.8.2003 belegt. Dass der Kläger seine Abkehr vom früheren negativen Verhalten nach der Haftzeit beibehalten hat, bestätigen die von ihm vorgelegten Bescheinigungen über seine Versuche eine Lehrstelle zu finden und - bezüglich seines sozialen Engagements bei der Integration vorwiegend türkischstämmiger Jugendlicher - das Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters von M. vom 8.6.2005 und die Angaben von Polizeihauptmeister K. in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2005. Der Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, war positiv. Auch aufgrund dieses Eindrucks nimmt das Gericht dem Kläger ab, dass er seine Fehler eingesehen und ernsthaft bereut hat und dass er weiter entschlossen und in der Lage ist, in Zukunft ein straf- und drogenfreies Leben zu führen. Der Kläger ist nach dem Eindruck des Gerichts auch in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefertigt und durchaus selbstkritisch. Ihm ist klar, dass er zur endgültigen Bereinigung seiner Drogenproblematik auf eine Langzeitdrogentherapie angewiesen ist. Die Absicht, diese Therapie durchzuführen, ist bei ihm vorhanden.
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Danach gibt es beim Kläger eine insgesamt positive Entwicklung. Wird sie gesehen und in die Prognoseentscheidung eingestellt, erscheint die allein auf eine allgemeine Rückfallgefahr und auf die nach Jugendstrafrecht abgeurteilten und 4,5 Jahre zurückliegenden Betäubungsmittelstraftaten gestützte Gefahrenprognose der Behörde in der Wahrnehmung lückenhaft und im Ergebnis verfehlt. Eine gegenwärtige konkrete Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit schwere Straftaten begehen und dadurch die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich stören wird, ist für das Gericht gegenwärtig auch nicht im Ansatz erkennbar. Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 besteht daher beim Kläger, der weiß, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen darf, nicht.
47 
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung des assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsbürgers gegenwärtig nicht vor. Die Ausweisungsentscheidung ist daher rechtswidrig, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Bezirksstelle die Ausweisung in wirksamer Weise auf eine Ermessensentscheidung gestützt und das Ermessen dabei auch bezüglich der Gefahrenprognose fehlerfrei ausgeübt hat. Die Ausweisungsentscheidung war in der Folge aufzuheben.
48 
II. Die Abschiebungsandrohung unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Sie ist rechtswidrig weil nach der Aufhebung der Ausweisungsentscheidung beim Kläger keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Eine Abschiebungsandrohung durfte daher nicht ergehen (vgl. § 59 AufenthG50 AuslG).
49 
Der Klage war danach insgesamt stattzugeben.
50 
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 14/06/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. 2  Der am 23.09.1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangeh
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published on 29/06/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2005 - 3 K 3786/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
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Annotations

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.