Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 28. Feb. 2017 - 4 K 618/17

published on 28/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 28. Feb. 2017 - 4 K 618/17
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein verwaltungsbehördliches Hausverbot einer Schule.
Die im Jahr 2006 geborene Tochter der Antragsteller – die Schülerin ... – besucht die Grundschule A.. Am ...02.2017 fand eine Besprechung im Büro der Konrektorin F. unter Beteiligung der Antragstellerin zu 1) und deren Tochter betreffend deren weiterführende Schulausbildung (Beratungsgespräch zur Grundschulempfehlung) statt. Im Rahmen dieser Besprechung kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Konrektorin. Zum Verlauf der Besprechung führt die Konrektorin in ihrer am ...02.2017 abgefassten Aktennotiz u.a. Folgendes aus:
„Bei der Besprechung kam es nach etwa 10 Minuten zu dem Punkt „Frustrationstoleranz“. Ich sagte, unserer Ansicht nach hätte N. sehr viel Frustrationstoleranz, wenn nicht gar zu viel davon. Sie wehre sich nie, suche niemals Hilfe bei Lehrern, gehe auf Nachfragen nicht ein. Wir könnten ihr bei eventuellen Problemen mit den anderen Schülerinnen nicht helfen, wenn sie sich nicht öffnen würde.
Daraufhin erhob Frau I. die Stimme und fragte, warum ich ihrer Tochter nicht helfen würde, wenn sie von Mitschülerinnen, besonders im Sport, gemobbt werde.
Ich erwiderte, ich könne nur helfen, wenn ich Kenntnis von Problemen hätte und N. wäre nicht gekommen, um sich zu melden und hätte auch im Klassenrat nichts gesagt. Ich sei sicher, die Sportlehrerin würde eingreifen, wenn ihr Mobbing bekannt werden würde.
Frau I. erhob sich halb und beugte sich über den Tisch und sprach sehr laut: „Ach ja, nicht wahr, Sie wissen nichts davon! Meine Tochter bekommt keine Hilfe, obwohl sie immer zum Lehrer geht!“
Ich blieb sitzen, rückte meinen Stuhl etwas zurück und sagte: „Bitte bleiben Sie ruhig. Wir sollten das in Ruhe klären!“
Sie schrie: „Ich bleibe nicht ruhig, ich bin eine Löwin! Ich verteidige meine Kinder gegen ausländerfeindliche Lehrer wie Sie! Nicht wahr, ich kenne Sie. Sie sagen ja auch auf dem Fußballplatz zu Kindern: So könnt ihr bei euch zu Hause spielen, aber nicht hier!“
Wieder bat ich sie ruhig zu bleiben und zum eigentlichen Thema zurück zu kommen. Wir hätten hier Formulare auszufüllen und sollten möglichst dabei bleiben.
10 
Sie erhob sich wieder und ging einen Schritt um den Tisch seitlich herum. Sie streckte die Arme aus und schrie: „Sie machen einen Fehler, wenn Sie sich nicht um mein Kind kümmern! Ich werde Sie bestrafen, Sie und besonders diese Kinder von dem B., diese Zwillinge werden keine Ruhe mehr vor mir haben. Ich werde Sie mir packen! Weder am Tag noch nachts wissen Sie wann ich komme. Und Sie können nichts dagegen tun. Sie können mich nicht hindern.“
11 
Ich stand auf und sah ihr direkt in die Augen: „Setzen Sie sich hin und hören Sie auf mir zu drohen! Hier in dieser Schule werden keine Drohungen ausgesprochen. Nicht gegen mich, nicht gegen andere Lehrer und auch nicht gegen Kinder! Ich fordere Sie auf damit aufzuhören und sich wieder zu setzen. Oder ich werde Sie des Hauses verweisen!“
12 
„Sie können mich gar nichts anweisen!“ sagte sie und setzte sich wieder hin. Sie steckte die Finger in die Ohren und sprach laut vor sich hin: „Sie werden Ihres Lebens nicht mehr sicher! Ich verteidige meine Kinder, da können Sie gar nichts dagegen tun! Sie wissen nicht, wann ich komme. Und diese Kinder von dem B. werde ich auch kriegen! Sie können nichts dagegen tun. Ich kenne die Wege die Sie gehen und ihr Auto und ich weiß wo die Kinder wohnen! Sie können nichts machen.“
13 
Ich stand hinter meinem Stuhl und sagte: „Frau I., Sie können hier nicht Drohungen gegen mich und andere aussprechen. Bitte unterschreiben Sie jetzt die Formulare und gehen Sie! Verlassen Sie das Haus!“
14 
„Sie können mich nicht rauswerfen! Ich bleibe hier sitzen. Ich werde gar nichts unterschreiben! Und ich werde kommen und Sie strafen. Sie können nichts dagegen tun! Ich werde Sie packen! Ja, hinterher können Sie mich bestrafen lassen, aber das ist mir egal. Zuerst werde ich Sie erwischen und diese Kinder! Alles andere ist mir egal! Sie werden keine Ruhe mehr haben!“
15 
Ich forderte sie mit lauter Stimme auf: „Frau I., verlassen Sie jetzt sofort diese Schule. Ich werde Ihnen Hausverbot erteilen, weil Sie mich und Kinder bedrohen. Gehen Sie jetzt!“
16 
Sie schrie: „Ich werde nicht gehen. Ich bleibe hier sitzen. Sie dürfen mich nicht rauswerfen!“
17 
Ich sagte laut: „Ich fordere Sie noch einmal auf, das Schulhaus sofort zu verlassen. Ich will hier keine Drohungen von Ihnen hören. Sie stören den Frieden der Schule! Wenn Sie jetzt nicht sofort gehen, rufe ich die Polizei.“
18 
Sie rief laut: „Ja, rufen Sie die Polizei! Ich habe nichts gemacht. Ich werde nicht gehen!“ Danach steckte sie die Finger wieder in die Ohren und wiederholte alle Sätze von vorher.
19 
Ich verließ den Raum und ging gegenüber ins Sekretariat. Die Türe ließ ich offen. Die Sekretärin gab mir die Telefonnummer der Polizeidienststelle F.. Ich rief dort an und schilderte die Begebenheit. Der Polizist am Telefon stellte Rückfragen und sagte, es sei gerade Schichtwechsel. Er werde zuerst den Jugendsachbearbeiter fragen, ob der sich der Sache annehmen wolle. Während er das tat, erzählte mir die Sekretärin, dass Frau I. bereits die frühere Schulsozialarbeiterin und die frühere Lehrerin Frau T. bedroht habe. Außerdem habe es auch in der Realschule Probleme gegeben.
20 
Die Polizei teilte mit, es werde baldmöglichst eine Streife kommen. Ich ging mit dem Handy in der Hand durch die Schule und um das Gebäude herum um zu sehen, ob Frau I. noch irgendwo sei. Danach ging ich zurück ins Sekretariat und in mein Büro und besprach mit der Schulsozialarbeiterin, was zu tun sei. Während wir besprachen, kam die Streife und ich erzählte von dem Vorfall. Sie sagten, die Bedrohung reiche nicht für eine Anzeige aus. Aber das Hausverbot solle ich aussprechen und zwar schriftlich.
21 
Wir berieten dann noch, ob es sinnvoll sei, die Familie B. zu informieren. Die Polizei nahm auf, was ich zu sagen hatte und versprach, noch am gleichen Tag bei Frau I. vorbei zu gehen und sie darauf hinzuweisen, dass sie Bedrohungen dieser Art nicht äußern dürfe. Nachdem die Polizei gegangen war, verständigte ich den Vater der bedrohten Kinder.
22 
Sobald das erledigt war, begann ich zu zittern und starke Rückenschmerzen zu bekommen. Ich rief bei meinem Orthopäden an und bat um einen Notfalltermin. Er untersuchte mich und stellte sehr starke Verspannungen im Rücken und eine Blockade der Brustwirbelsäule fest. Er wollte mich sofort krankschreiben. Ich bat aber darum, abends noch den Elternabend halten zu können, der so spät nicht mehr abgesagt werden könne. Deshalb schrieb er mich für die nächsten drei Tage krank. Die Kontrolluntersuchung am Montag zeigte, dass die Verspannung weiterhin sehr stark war und wieder behandelt werden musste.“
23 
Mit Bescheid der Konrektorin der Grundschule A. vom ...02.2017 wurde gegen die Antragstellerin zu 1) ein uneingeschränktes Hausverbot verhängt. Es wurde ausgeführt, dass der Vorfall beim Elterngespräch am ...02.2017 zum Übergang an die weiterführende Schule ausschlaggebend dafür sei. Die Antragstellerin zu 1) könne ihre Tochter an der Bushaltestelle vor dem Schulgelände abgeben und abholen.
24 
Hiergegen ließen die Antragsteller mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom ...02.2017 Widerspruch erheben. Es wurde ausgeführt, dass das Hausverbot weder formell noch materiell rechtmäßig sei. Auch sei Beschwerde beim Schulamt erhoben worden. Eine Strafanzeige gegen die Konrektorin bleibe vorbehalten. Mit weiterem Schreiben vom ...02.2017 ließen sie bei der Schule die Aufhebung des Hausverbots beantragen und setzten hierzu eine Frist zum ...02.2017.
25 
Mit E-Mail vom ...02.2017 teilte die Rektorin der Realschule A. dem Regierungspräsidium Tübingen u.a. mit, dass die Antragstellerin zu 1) einen Hang zum Schreien und zu verbaler Aggression habe. Sobald ein Gesprächspartner ähnlich hart wie sie selbst spreche, nehme das Gespräch eine Wende in die Aggressivität. Sie sei wenig kritikfähig, nur unter größter Anstrengung bereit Kritik anzuhören, manipulativ und rede ohne Punkt und Komma.
26 
Die Behördenakte enthält eine Stellungnahme der Lehrkraft S. vom ...02.2017 in welcher sie ausführt, dass sie am ...02.2017 gegen ...:00 Uhr in das Sekretariat gekommen sei. Die Konrektorin habe blass und seltsam eingeschüchtert gewirkt. Zur Antragstellerin zu 1) führt sie aus:
27 
„Frau I. ist mir bekannt. Ich war in Kl. 1 und 2 N. Klassenlehrerin, Auch den älteren Bruder A. hatte ich ein halbes Jahr in meiner Klasse. In dieser Zeit hatte ich ein unangenehmes Telefonat mit Frau I.. An den genauen Inhalt kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Gut in Erinnerung geblieben ist mir die aufgebrachte anklagende Art von Frau I.. Ich konnte ruhig bleiben und mir gelang es, das Gespräch versöhnlich zu beenden.“
28 
Eine Stellungnahme der Lehrkraft F. vom selben Tag enthält Angaben zum Gespräch der Konrektorin mit der Polizei und beschreibt den wesentlichen Inhalt der von der Konrektorin berichteten Äußerungen der Antragstellerin zu 1). In der Behördenakte befindet sich eine weitere Stellungnahme der Sekretariatskraft E. vom ...02.2017 zum Vorfall am ...02.2017 mit dem folgenden Inhalt:
29 
„Ich arbeite seit ... als Sekretärin an der Grundschule A.. Am ...02.2017 verließ Konrektorin S. das Büro um 11.25 Uhr um im Besprechungszimmer mit Familie I. über die Grundschulempfehlung zu sprechen. Etwa eine ¼ Stunde später kam Frau F. plötzlich ins Sekretariat zurück. Sie setzte sich mir gegenüber an den Schreibtisch. Sie war stark erregt und schilderte einen Vorfall mit Frau l., der sich gerade abgespielt hatte. Sie beschrieb, dass Frau I. sie und die Kinder von Familie B. im Gespräch bedroht habe und jetzt nicht bereit sei auf Aufforderung das Haus zu verlassen. Sie forderte mich auf die Telefonnummer der Polizeidienststelle F. heraus zu suchen und sie zu verbinden. In dem Telefongespräch mit der Polizei schilderte sie den Vorfall und forderte Hilfe an. Innerhalb der nächsten halben Stunde kam eine Streife ins Rektorat und die Schulsozialarbeiterin war auch dabei. Frau F. schloss die Zwischentüre zum Sekretariat. Anschließend ging ich nach Hause.“
30 
Mit Bescheid vom ...02.2017 wurde das Hausverbot vom ...02.2017 ergänzt. Das Hausverbot wurde auf den ...07.2017 befristet (Ziffer 1). Es wurde ferner geregelt, dass die Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit habe, während der Öffnungszeiten der Schule nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer Anmeldung bei der Schulleitung das Schulgelände zur Ausübung ihrer Elternrechte bspw. für Elterngespräche zu betreten. Auch für die Teilnahme an Elternabenden dürfe sie das Schulgelände betreten (Ziffer 2). Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde unter Wiedergabe der Stellungnahmen und Aktenvermerke im Wesentlichen ausführt, dass das Hausverbot auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Unterabschnitt 4 SchG beruhe. Durch das geschilderte Verhalten habe die Antragstellerin zu 1) die stellvertretende Schulleiterin derart bedroht, dass diese sowohl um ihre Unversehrtheit als auch die der Kinder der Familie B. Sorge habe. Der Vorfall habe sich herumgesprochen; der Schulbetrieb sei erheblich beeinträchtigt. Das Hausverbot sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, zumal es zeitlich befristet worden sei. Es sei in der Vergangenheit bekannt geworden, dass es ähnliche Vorfälle an der Grund- und an der Realschule A. gegeben habe. Auch könne der Antragsteller zu 2) das Schulgelände jederzeit betreten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf der Befürchtung, dass bei jeglichem unangemeldetem Betreten des Schulgeländes sich ein Vorfall wie am ...02.2017 wiederholen könnte. Man sei um die körperliche Unversehrtheit der Konrektorin und der Zwillinge B. besorgt. Es sei bei einem unerlaubten Betreten schnelles Handeln erforderlich, um den Schulfrieden aufrecht zu erhalten und Personen zu schützen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
31 
Die Antragsteller haben hier bereits am ...02.2017 den vorliegenden Eilantrag gestellt und die Klage x K ... erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Hinweis auf das Fehlverhalten anderer Schüler gegenüber ihrer Tochter von der Konrektorin abgeblockt worden sei. Auf weitere Nachfrage habe die Konrektorin sie mit einer „überzogenen“ Reaktion aus ihrem Dienstzimmer verwiesen. Auch sei das Hausverbot rechtswidrig, da es ohne Anhörung erlassen worden sei. Es habe auch keine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden gegeben. Allein der Aussage der Antragstellerin zu 1), ob man sich selbst um die Probleme der Schüler kümmern müsse, wenn die Schule nichts unternehme, könne kein Verhalten entnommen werden, mit welchem in der Zukunft der Schulfrieden gestört werden würde. Auch liege keine genügende Begründung vor. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei. Das Hausverbot sei nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht angedroht worden. Im Übrigen werde die Tochter der Antragsteller von Mitschülern wegen dieses Verbots gehänselt.
32 
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich gefasst),
33 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom ...02.2017 gegen den Bescheid der Grundschule A. vom ...02.2017 in der Gestalt des Bescheids vom ...02.2017 wiederherzustellen.
34 
Der Antragsgegner beantragt,
35 
den Antrag abzulehnen.
36 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei hinsichtlich des Antragstellers zu 2) mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Anhörung sei im Gespräch am ...02.2017 erfolgt, da die Konrektorin das Hausverbot neben der Alarmierung der Polizei in Aussicht gestellt habe. Erst danach sei das Hausverbot ausgesprochen worden. Auch sei das Hausverbot materiell rechtmäßig, da die Konrektorin keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Hausverbot anzuordnen. Das Gespräch habe nicht weitergeführt werden können. Insofern werde auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Das Hausverbot sei verhältnismäßig, da es bereits früher ähnliche Vorfälle gegeben habe. Dies hätten die Schulleiterin der Realschule A. und eine weitere Lehrkraft der Grundschule mitgeteilt. Die Angemessenheit ergebe sich auch aus der zeitlichen Befristung und dem Umstand, dass die Elternrechte durch den Antragsteller zu 2) wahrgenommen werden könnten.
37 
Mit der Eingangsverfügung vom ...02.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Antrag mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung unzulässig sein dürfte. Mit weiterem Hinweis vom ...02.2017 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich das Hausverbot nicht auf den Antragsteller zu 2) beziehen und der Eilantrag ihn betreffend unzulässig sein dürfte. Auf diese Hinweise des Gerichts teilten die Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt worden sei, die Schule trotz Fristsetzung untätig geblieben sei und das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.
38 
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten im vorliegenden Antrags- sowie im Klageverfahren x K ... und die Behördenakten des Antragsgegners (2 Bände) vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.
II.
39 
1. Der hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) zulässige Eilantrag ist unbegründet.
40 
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen.
41 
a. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Grundschule A. vom ...02.2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ...02.2017. Antragsgegner ist deshalb das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger der Schulaufsicht, da es sich bei dem vorliegenden Hausverbot um eine im Rahmen der schulrechtlichen Aufgabenwahrnehmung erlassene, gegen eine Erziehungsberechtigte gerichtete und damit eine schulspezifische Maßnahme handelt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2013 – 7 F 2058/13 –, juris; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., 2010, S. 241; Reip, in: Ebert (Hrsg.), Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 41 SchG Rn. 11). Im Übrigen sind hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt, nachdem insbesondere die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
42 
b. Die sofortige Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwGO wirksam angeordnet worden. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie wurde schriftlich verfügt und insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO mit einer über die Begründung der zu vollziehenden Verfügung hinausgehenden Begründung versehen. Die entscheidende Grundschule hat diese Begründung deutlich abgegrenzt und dargelegt, weshalb der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens hier nicht abgewartet werden könne.
43 
c. Bei der vom Gericht zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.07.1989 – 1 S 3675/88 –, NJW 1990, 61). Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erweist sich der Rechtsbehelf als voraussichtlich begründet, dürfte dagegen regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen (vgl. zur Interessenabwägung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, VBlBW 1997, 390 <390 f.>). In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs dürfte das verfahrensgegenständliche Hausverbot rechtmäßig sein.
44 
aa. Rechtsgrundlage ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht, dessen Ausübung gem. § 41 Abs. 1 SchG dem Schulleiter – bzw. dessen Vertreter – zugewiesen ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das vorliegende Hausverbot aufgrund von Gewohnheitsrecht in Verbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters erlassen werden darf oder ob es stets einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (VG Neustadt/Weinstr., Urt. v. 08.03.2007 – 4 K 1881/06.NW –, juris).
45 
bb. Das Hausverbot dürfte auch formell rechtmäßig sein. Ob das von der Konrektorin vorgebrachte Inaussichtstellen des Hausverbots in der Konfliktsituation am ...02.2017 den Anforderungen an eine Anhörung genügen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Antragstellerin zu 1) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte und weiterhin hat, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte vorzubringen. Diese können noch spätestens in der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt werden. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass ein etwaiger Verfahrensfehler – so ein solcher vorliegen sollte – noch geheilt werden kann oder durch die Abänderung des Hausverbots im Bescheid vom ...02.2017 bereits geheilt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Es kann daher auch offenbleiben, ob eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich gewesen sein könnte.
46 
cc. Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Behörde, an welches § 41 Abs. 1 SchG anknüpft. Das Hausrecht eines Behördenleiters – bzw. wie hier seines regelmäßigen Vertreters – umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris).
47 
Die Hausverbotsverfügung hat – nicht zuletzt zum Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes – die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben und darauf schließen lassen, dass das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v.07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere im in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris).
48 
Dass der vorliegende Sachverhalt diese Voraussetzungen erfüllt, dürfte aus Sicht der Kammer nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Prüfung gegeben sein. Soweit anhand der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ersichtlich, zeichnet sich die Antragstellerin zu 1) durch leicht in Aggressivität umschlagendes Verhalten in Konfliktsituationen aus. Aufgrund ihrer Drohung, sich die Konrektorin und die Kinder der Familie B. zu „packen“, auf dass diese keine Ruhe fänden und stets – auch im privaten Bereich – Übergriffe von ihr zu befürchten hätten, welche sie nicht etwa einmalig aus dem Affekt heraus aussprach, sondern mehrfach wiederholte, dürfte das vorliegende Hausverbot sowohl gerechtfertigt als auch ermessensfehlerfrei angeordnet worden sein.
49 
Insbesondere dürfte es verhältnismäßig sein, da die Antragstellerin zu 1) ihre Tochter weiterhin persönlich in die Nähe der Schule begleiten darf und die Elternrechte durch den Antragsteller zu 2) wahrgenommen werden können. Durch die Befristung des Hausverbots bis zum ...07.2017 hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass das Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen überwacht und fortlaufend geprüft werden wird. Hierauf deutet auch die Ziffer 2. hin, welche die Möglichkeit des Betretens der Schule – etwa zu Elternabenden – ausdrücklich auch ohne eine nachhaltige Verhaltensänderung der Antragstellerin zu 1) vorsieht. Aufgrund dieser Umstände dürfte das Hausverbot in der Gestalt des Bescheids vom ...02.2017 nicht in einem groben Missverhältnis zu dem in Art. 6 GG normativ fußenden Erziehungsrecht der Antragstellerin zu 1) stehen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Schwere der ausgesprochenen Drohungen und die Äußerung der Antragstellerin zu 1), dass sie selbst eine strafrechtliche Ahndung der angedrohten Handlung in Kauf nehme. Insofern überwiegt der gerade im schulischen Bereich besondere Bedeutung erfahrende und nicht zuletzt aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende staatliche Schutzauftrag das Suspensivinteresse der Antragsteller, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn gerade die Schule muss den ihr anvertrauten Schülern – hier den konkret benannten Geschwistern B. – in der Wahrnehmung ihres staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (§ 1 SchG) einen geschützten Raum garantieren. Die Angaben im Bescheid können – soweit im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen aber auch genügenden summarischen Prüfung möglich – aufgrund der Stellungnahmen der Konrektorin, der Lehrkräfte und der Sekretariatskraft auch als glaubhaft angesehen werden.
50 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, da im Rahmen der Amtsermittlung weitere Auskünfte über die Antragstellerin zu 1) eingeholt und das Fortbestehen der gewählten Maßnahme auch im weiteren Verlauf überprüft wurde; der Sachverhalt also mit den verfügbaren und gebotenen Maßnahmen ermittelt worden sein dürfte. Der Bescheid vom ...02.2017 lässt überdies erkennen, dass das Hausverbot auch fortlaufend auf seine Erforderlichkeit hin überprüft werden soll. Anhaltspunkte für Ermessensfehler wurden nicht bzw. nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt. Insbesondere wird der Vorfall in der im Bescheid vom ...02.2017 geschilderten Gestalt von der Antragstellerin zu 1) bis zur Entscheidung durch die Kammer und die Übergabe des Entscheidungstenors an die Geschäftsstelle nicht substantiiert in Abrede gestellt.
51 
d. Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
52 
3. Der Antrag dürfte hinsichtlich des Antragstellers zu 2) mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, da die Regelung des verfahrensgegenständlichen Bescheids sich nicht auf den Antragsteller zu 2) erstreckt. Dies kann jedoch offenbleiben, da selbst wenn der Antragsteller zu 2) aus eigenem Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehren könnte, sein Antrag nach alledem unbegründet ist.
53 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
54 
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5., da mit Blick auf die Befristung des Hausverbots eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Eine selbständige, streitwerterhöhende Bedeutung des im Antrag enthaltenen Begehrens des Antragstellers zu 2) liegt aus Sicht der Kammer nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/01/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen ein Hausverbot des Präsidenten des Amtsgerichts ....2 Mit – nicht verfahrensgegenständlicher – Verfügung vom 08.04.2013 wurde geg
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.