Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2012 - 4 K 2410/12

bei uns veröffentlicht am13.09.2012

Tenor

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Verfügung, mit der das Landratsamt R. seinen Jagdschein eingezogen und seine Waffenbesitzkarte widerrufen hat.
Bezüglich des Sachverhalts kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 21.8.2012, 4 K 1812/12, verwiesen werden, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt wurde. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner am 30.8.2012 Beschwerde, über die bislang nicht entschieden wurde.
Der Antragsteller hat am 4.9.2012 den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestellt. Hierzu wird zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 7.5.2012 erwirkt. Das Landratsamt R. verweigere aber die Herausgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte, die der Antragsteller der Behörde ausgehändigt habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Aufhebung der Vollziehung der Verfügung des Landratsamts R. vom 7. Mai 2012 anzuordnen.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei der Antragsteller unzuverlässig und das Landratsamt R. daher außer Stande den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
Die Beteiligten wurden zur Verweisung des Rechtsstreits mit Schriftsatz des Gerichts vom 5.9.2012 angehört.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahrensstadium für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzuständig. Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit §§ 17 bis 17b GVG an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verweisen.
10 
Die formellen Voraussetzungen für die Verweisung sind gegeben, insbesondere wurden die Beteiligten hierzu angehört.
11 
In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor.
12 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
13 
Der Beschluss des Gerichts vom 21.8.2012, 4 K 1812/12, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt wurde, hat keinen vollstreckbaren Inhalt. Die Entscheidung beseitigt zwar den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte. Auch entfaltet die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde insofern keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt R. muss die Entscheidung vom 21.8.2012 daher befolgen. Insofern besteht eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, gewährt der Beschluss vom 21.8.2012 hiergegen jedoch keine vollstreckungsrechtliche Handhabe.
14 
Um zu einer solchen Handhabe zu gelangen, ist der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Dabei stellt die vorläufige Vollzugsfolgenbeseitigung einen unselbständigen Annex zum Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dar. Als Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 S. 1 kann das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 grundsätzlich nicht isoliert stattfinden. Bevor die Aufhebung der Vollziehung angeordnet wird, muss die aufschiebende Wirkung hergestellt werden. Andernfalls fungiert der gesetzlich erlaubte Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2) bzw. die behördliche Vollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4) als Rechtsgrund für die Vollziehungsmaßnahme. Solange die rechtliche Grundlage für die sofortige Vollziehung gegeben ist, scheitert ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO. Es bedarf also vor der Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorläufigen Rechtsschutz zu erzielen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 345 m.w.N.).
15 
An der danach bestehenden zwingenden Konnexität der Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ändert sich nichts, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wie hier, als selbständiger Antrag anhängig wird. Auch dann ist zu verlangen, dass die Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Entscheidung über die Aufhebung von Vollzugsfolgen in einer Hand liegen müssen. Nur so wird dem Umstand, dass es sich um ein unselbständiges Verfahren handelt und sich widersprechende Ergebnisse unbedingt zu vermeiden sind, hinreichend Rechnung getragen.
16 
Hieraus ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit der Anhängigkeit einer Beschwerde gegen den vorausgegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO auf das Beschwerdegericht übergeht.
17 
Wegen der danach bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ist der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zu verweisen.
18 
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 83 Satz 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2012 - 4 K 2410/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2012 - 4 K 2410/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2012 - 4 K 2410/12 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 149


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst besti

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 21. Aug. 2012 - 4 K 1812/12

bei uns veröffentlicht am 21.08.2012

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 wird bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt.Der Antragsgegner träg

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 wird bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer Verfügung des Landratsamts R., mit der unter anderem sein Jagdschein eingezogen und seine Waffenbesitzkarte widerrufen wurden.
Der am ... geborene Antragsteller wurde in den Jahren 1984 bis 1986 (Tatjahre 1983 bis 1985) dreimal wegen waffenrechtlicher Straftaten verurteilt, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts A. vom ... zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In etwa im gleichen Zeitraum wurde der Antragsteller zudem zweimal wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts W. vom ... zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche ebenfalls auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem befindet sich im Zentralregisterauszug des Antragstellers schließlich noch eine Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 30.3.1992 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Tatzeitpunkt 5.9.1991). Wegen der letztgenannten Straftat wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt, die er teilweise absaß. Nach seiner Haftentlassung wurde der Strafrest bis zum ... zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom ...1995 erlassen.
Zur jagd- und waffenrechtlichen Vorgeschichte:
Bereits 1983 hatte der Antragsteller an der Jägerprüfung ohne Erfolg teilgenommen. Im Hinblick auf die nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilungen verweigerte ihm das Landratsamt R. in den Jahren 1984 und 1986 die erneute Zulassung zur Jägerprüfung. Im Oktober 1991 nahm der Antragsteller im bayerischen B., Landkreis O., seinen Wohnsitz und legte dort am ... die Jägerprüfung ab. Im Hinblick auf seine Straftaten erteilte ihm jedoch das Landratsamt O. in S. in der Folgezeit zunächst keinen Jagdschein. Nach einer persönlichen Vorsprache im Mai 1995 wurde ihm vom Landratsamt O. zugesichert, dass ihm, falls er sich nichts mehr zuschulden kommen lasse, für das Jagdjahr 1996/97 ein Jagdschein erteilt werden könne. Nach Einholung eines Zentralregisterauszugs, aus dem sich keine neuen Eintragungen ergaben, erteilte das Landratsamt O. dem Antragsteller am ...1996 einen Jagdschein für den Zeitraum vom ...1996 bis zum ...1999 und am ...1996 eine Waffenbesitzkarte. Im Zuge eines Antrags auf Erteilung einer Schießerlaubnis für ein Gehege nach § 45 Waffengesetz erhielt das Landratsamt R. am ...1996 von der Erteilung des Jagdscheines an den Antragsteller Kenntnis. Mit Bescheid vom ...1996 erteilte das Landratsamt R. dem Antragsteller die beantragte Schießerlaubnis mit einer Befristung bis zum ...2000.
Im Januar 1998 teilte der Antragsteller dem Landratsamt R. bei einer Vorsprache mit, dass er jetzt wieder in K. wohne. Das Landratsamt leitete nach Einholung eines Zentralregisterauszuges, aus dem sich keine neuen Eintragungen ergaben, hinsichtlich des erteilten Jagdscheines und der Waffenbesitzkarte des Landratsamts O. ein Rücknahmeverfahren ein. Mit Bescheid vom ...1998 nahm das Landratsamt R. die Erteilung des Jagdscheins vom ...1996 und der Waffenbesitzkarte vom ...1996 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde sei nach Überprüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Der Antragsteller sei bereits mehrmals wegen Verstößen gegen das Waffengesetz oder das Sprengstoffgesetz verurteilt worden. Angesichts der schweren und gröblichen Verstöße sei die untere Jagdbehörde bei Würdigung der Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, obwohl seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung bereits elf Jahre verstrichen seien. Die Jagdscheinerteilung habe daher nach § 48 LVwVG zurückgenommen werden können. Die Rücknahme der Waffenbesitzkarte ergebe sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 30 Waffengesetz, da der Antragsteller auch insoweit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze.
Auf den Widerspruch des Antragstellers wurde der Bescheid vom ...1998 mit Abhilfebescheid vom ...1999 wieder aufgehoben. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren war zuvor geklärt worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte nicht vorgelegen hatten. In den dazu ergangenen Beschlüssen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 6.10.1998 - 4 K 2217/98 -, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.3.1999 - 5 S 456/99 -) wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Einziehung des Jagdscheins und eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte lägen nicht vor, nachdem das Landratsamt O. die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Kenntnis seiner Vorstrafen gewürdigt, zunächst verneint und nach einer straffreien Wartezeit bejaht habe.
In der Folgezeit blieb der Antragsteller bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids ohne Unterbrechung im Besitz des Jagdscheins, einer Erlaubnis nach § 27 SprengG und seiner Waffenbesitzkarte, auf der zuletzt 5 Langwaffen und 1 Revolver eingetragen waren.
Zu den aktuellen jagd-, waffen- und sprengstoffrechtlichen Vorgängen:
Der Antragsteller stellte am ...2011 beim Landratsamt R. einen Antrag auf Verlängerung seiner Erlaubnis nach § 27 SprengG für den Erwerb, Umgang und die Verbringung von Nitropulver, das er für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen benötigt. Die Behörde trat daraufhin erneut in die Prüfung der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ein, wobei ihr auf Anfrage vom ...2011 mit Schreiben der Polizeidirektion R., Kriminalpolizei, mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Strafverfahren zu verzeichnen gewesen seien. Es habe jedoch am ...2011 einen Vorfall im häuslichen Bereich gegeben, zu dem die Polizei hinzugezogen worden sei. Aus einem der Waffenbehörde hierzu übersandten „Lagebild“ ergab sich, dass die Polizei am ...2011 um 18:10 Uhr von Frau M. H. verständigt worden war. Nach Darstellung der Frau M. H. habe es seit Jahren Spannungen zwischen ihr und dem Antragsteller gegeben, wobei die Situation am ...2011 um 12:00 Uhr in der Form eskaliert sei, dass der Antragsteller sie während eines Streits geschubst habe, so dass sie auf den Boden gefallen sei. Verletzt worden sei sie nicht. Anschließend habe der Antragsteller das Kabel für den DRK-Notruf auseinander gerissen. Weiter wurde in dem „Lagebild“ ausgeführt, an einer Strafverfolgung habe bei Frau M. H. kein Interesse bestanden, sie habe jedoch geäußert, dass sie sich vor den immer wieder vorkommenden Gefühlsausbrüchen des Antragstellers fürchte. Die Waffenbehörde zog eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ...2011 bei, in der weiterhin nur die oben dargestellten 9 Eintragungen enthalten waren. Die ebenfalls beigezogene Auskunft aus dem zentralen Verfahrensregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof enthielt keine Eintragungen.
10 
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 11.1.2012 erklärte das Landratsamt R., Waffenbehörde, der Vorgang vom ...2011 zeige, dass der Antragsteller unbeherrscht und aggressiv sei und befürchten lasse, dass bei ihm die Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung mit Waffen bestehe. Er werde daher aufgefordert, der Behörde auf eigene Kosten ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzulegen und hierzu bis zum 20.1.2012 sein schriftliches Einverständnis zu erklären. Bei Nichtvorlage werde die Behörde, von seiner Nichteignung ausgehend, die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen und den Jagdschein einziehen.
11 
Mit Anwaltsschreiben vom 20.1.2012 ließ der Antragsteller zu den Vorwürfen vortragen, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Art und Weise gewalttätig gegenüber seiner Mutter verhalten. Diese leide in Grundzügen an einem ausgeprägten Verfolgungswahn und unterstelle dem Antragsteller und seiner Frau, sie vergiften zu wollen. Seine Mutter verhalte sich dabei in völlig unverhältnismäßiger Art und Weise, beschimpfe laufend seine Familie und eine schwerbehinderte Mieterin, die im Haus wohne. Häufig attackiere seine Mutter auch Dritte mit dem Gehstock, auch eine Mitarbeiterin des Landratsamts sei angegriffen worden, als sie die wasserrechtliche Situation vor Ort habe prüfen wollen. Ein Enkel habe eingegriffen und Schlimmes verhindert. Eine derartige Attacke sei auch dem Vorfall am ...2011 zugrunde gelegen. Der Antragsteller habe sich nach dem Befinden seiner Mutter erkundigen wollen, die daraufhin aus dem Sessel aufgesprungen sei und ihren Gehstock gegen ihn erhoben habe. Der Antragsteller habe den Angriff mit den Armen abgewehrt und seine Mutter sei, „sich wieder setzend“, in ihren Sessel zurückgefallen. Beim Verlassen der Wohnung seiner Mutter sei der Antragsteller über das ungünstig im Flur verlegte DRK-Notrufkabel gestolpert, was seiner Mutter auch schon mehrfach passiert sei. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt aggressiv oder gewalttätig gegenüber seiner Mutter verhalten. Die Vorwürfe seien haltlos. Die von der Behörde angeführten früheren Straftaten seien dem Antragsteller nicht mehr vorzuhalten.
12 
Daraufhin zog die Waffenbehörde mit Schreiben vom 3.2.2012 eine weitere Erkundigung beim Polizeirevier W. im A. ein. Mit Schreiben vom 21.3.2012 erklärte für diese Stelle Polizeihauptmeister F., der Antragsteller schikaniere seine Mutter seit Jahren und habe durch seine aggressive und provozierende Art auch eine Pflegeperson seiner Mutter abgeschreckt, so dass diese nicht mehr ins Haus gekommen sei. Vor dem Kind der Pflegekraft habe der Antragsteller auf dem Hof ein Schaf geschlachtet, so dass die Pflegekraft ihr erschrockenes Kind nicht mehr habe mitbringen können. Der Antragsteller solle Türen eingetreten und der Mutter in deren Haus den Zugang in den Keller verwehrt haben. Dass er seine Mutter geschlagen bzw. zu Boden gestoßen habe, sei zwar ins Gespräch gekommen, zu einer Anzeige sei es jedoch nicht gekommen, weil dies die Mutter nicht gewollt habe. So sei es auch beim letzten Fall gewesen, der zwar an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden sei, bei dem jedoch von der Geschädigten weder Aussage noch Strafantrag vorgelegen hätten. Beim polizeilichen Einschreiten habe sich der Antragsteller stets aggressiv und roh gegeben. Die Anschuldigungen des Antragstellers gegen seine Mutter seien nicht glaubhaft.
13 
Mit Anhörungsschreiben vom 30.3.2012 teilte das Landratsamt R. dem Antragstellervertreter den Inhalt der polizeilichen Auskunft vom 21.3.2012 mit und forderte ihn nochmals zur Vorlage des Eignungsgutachtens bis zum 30.4.2012 auf. Dazu wurde ausgeführt, man halte die Anschuldigungen des Antragstellers gegen seine Mutter auch mit Blick auf seine Vergangenheit nicht für glaubhaft. Die früheren gerichtlichen Entscheidungen seien für das jetzige Ermittlungsverfahren nicht relevant. Die Waffenbehörde habe zu prüfen, ob der Antragsteller aufgrund des polizeilich festgestellten Sachverhalts jetzt die für den Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitze.
14 
Mit Schreiben vom 30.4.2012 verweigerte der Antragsteller die Vorlage des von ihm geforderten Eignungsgutachtens. Zur Begründung wurde der Vortrag im Schreiben vom 20.1.2012 wiederholt und vertieft. Die frühere Mieterin B. F. wurde als Zeugin angeboten. Sie könne bestätigen, dass sie von Frau M. H. mit den Worten „Drecksau, du Hure, du alte Schlampe, du Sozialschmarotzerin“ übel beschimpft und mit Wasser übergossen worden sei. Auch habe Frau M. H. die Motorhaube des PKW der Frau B. F. mit ihrem Gehstock beschädigt und sich auf die Motorhaube gesetzt, um eine Weiterfahrt von Frau B. F. auf den Hof zur verhindern. Weiter wurde erklärt, dass es sich bei der angeblichen Pflegekraft von M. H. um eine ihr bekannte Krankenschwester gehandelt habe, die jedoch keine Pflegeaufgaben wahrgenommen habe. Mit dieser Bekannten habe es einen Konflikt gegeben, weil sie die im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehenden Topfpflanzen von Frau M. H. „geschenkt“ erhalten und unter dem Protest der Ehefrau des Antragstellers abtransportiert habe. Die Ehefrau des Antragstellers sei dabei vom Ehemann der Bekannten bedroht worden und habe deswegen nachgegeben. Der Antragsteller habe auch nicht in Anwesenheit des Kindes dieser Bekannten ein Schaf geschlachtet, sondern er habe hinter seinem Haus ein Reh aufgebrochen, als die Bekannte mit ihrem Kind erschienen sei, um einen Besuch bei seiner Mutter zu machen. Er habe das Kind, das sich für das Ausnehmen des Rehes interessiert habe, über das Geschehen informiert. Beim Weggehen habe die Bekannte den Antragsteller als „Mörder“ bezeichnet. Die Schilderungen des Polizisten F. seien für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, dieser scheine gegenüber dem Antragsteller voreingenommen zu sein. So habe der Beamte die Annahme einer Anzeige von Frau B. F. wegen Beleidigung und Beschädigung ihres PKW verweigert. Das wegen des Vorgangs vom ...2011 gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren sei mittlerweile von der Staatsanwaltschaft R. eingestellt worden.
15 
Mit Verfügung vom 7.5.2012, zugestellt am 11.5.2012, lehnte das Landratsamt R., die Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ab (Nr. 1.) widerrief die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. 2), zog den Jagdschein des Antragstellers ein (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung bezüglich der Regelungen 1 bis 3 an (Nr. 4). Weiter wurde auf die Folgen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte hingewiesen (Nr. 5) und dem Antragsteller aufgegeben, die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen mit Munition innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Verfügung einem Berechtigten zu überlassen und hierfür einen Nachweis dem Landratsamt vorzulegen (Nr. 6). Zur Begründung wurden die bisherigen Vorwürfe wiederholt. Zusätzlich wurde ausgeführt, die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft hindere das Landratsamt nicht an der Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers aufgrund der zur Anzeige gebrachten Tatumstände. Sein unbeherrschtes und aggressives Verhalten lasse ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen. Aufgrund dieser Umstände sei zu befürchten, dass die Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung mit Waffen bestehe. Die Nichtvorlage des Gutachtens begründe nach § 6 Abs. 2 WaffG die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Damit lägen die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, für den Einzug des Jagdscheins und für die Versagung der Verlängerung der Sprengstofferlaubnis vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um im Interesse der Allgemeinheit eine Gefährdung anderer Personen bis zur Bestandskraft der Verfügung zu vermeiden.
16 
Der Antragsteller erhob am 23.5.2012 Widerspruch über den bisher, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht entschieden wurde.
17 
Der Antragsteller hat am 25.5.2012 den vorliegenden Eilantrag gestellt und hierzu den bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
18 
Er beantragt (sachdienlich gefasst),
19 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Mai 2012 gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelung in den Nrn. 2 und 6 anzuordnen und bezüglich der Regelung in der Nr. 3 wiederherzustellen.
20 
Der Antragsgegner beantragt,
21 
den Antrag abzulehnen.
22 
Zur Begründung wird vorgetragen, Frau M. H. habe am ...2011 gegen den Antragsteller Anzeige erstattet. Die Waffenbehörde habe nach Würdigung der zur Anzeige gebrachten Tatumstände ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Eignung und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die Ausführungen des Polizeihauptmeisters F. hätten weitere Sachverhalte erbracht und damit die Annahme der Gewaltbereitschaft des Antragstellers sogar noch erhärtet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung sei insbesondere durch Ereignisse wie Amokläufe in jüngster Vergangenheit verstärkt gegeben.
23 
Nach telefonischer Auskunft der Polizeidirektion R. vom 17.8.2012, zeigte die Polizei den am ...2011 protokollierten Vorgang am 14.2.2011 bei der Staatsanwaltschaft R. von Amts wegen an. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren 16 Js 2803/12 wurde von der Staatsanwaltschaft R. mit Beschluss vom 20.4.2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
24 
Der Antragsteller hat dem Gericht am 13.6.2012 eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Seine Ehefrau B. H.-M. versichert in ihrer Erklärung vom 12.6.2012, dass Frau M. H. ihr und dem Antragsteller unterstelle, sie vergiften zu wollen. Die gesamte Familie werde von der Mutter laufend lautstark beschimpft. Dies sei so auch gegenüber der schwerbehinderten früheren Mieterin F. und einer Mitarbeiterin des Landratsamts R. geschehen. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber seiner Mutter aggressiv verhalten. Die ehemalige Mieterin B. F. versichert in ihrer Erklärung vom 12.6.2012, dass sich Frau M. H. ihr gegenüber häufig aggressiv verhalten und sie auf teilweise üble Art und Weise beschimpft habe. Einmal, als sie den Antragsteller und seine Familie habe besuchen wollen, habe Frau M. H. mit ihrem Gehstock auf die Motorhabe ihres Fahrzeugs eingeschlagen. Der Antragsteller versichert in seiner Erklärung vom 12.6.2012, er habe mitnichten seine Mutter gestoßen und ein DRK-Notrufkabel zerrissen. Sie sei vielmehr rücklings in einen Sessel zurückgefallen, nachdem sie versucht hätte, ihn mit ihrem Gehstock zu schlagen. Über das Notrufkabel sei er gestolpert, weil es eher ungünstig quer durch die Wohnung seiner Mutter verlaufe.
25 
Der Antragsgegner hat dem Gericht am 23.6.2012 ein Schreiben von Frau M. H. an das Landratsamt R. übermittelt. Dieses Schreiben vom 11.6.2012 wurde auf Bitten von Frau M. H. auf der Polizeidienststelle W. von Polizeihauptmeister F. aufgesetzt und von ihr unterschrieben. In dem Schreiben ist ausgeführt, sie habe zu ihrem Sohn immer ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Es habe wegen einer Mieterin, die jetzt nicht mehr im Haus wohne, Differenzen gegeben, weswegen sie die Polizei gerufen habe. Es sei aber nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen zwischen ihr und ihrem Sohn, weswegen sie auch nie Anzeige erstattet bzw. einen Strafantrag gestellt habe. Seit die Mieterin ausgezogen sei, komme sie wieder bestens mit dem Antragsteller aus. Polizeihauptmeister F. teilte dazu der Behörde noch mit, Frau M. H. habe ihn darum gebeten, dass er das Schreiben aufsetze, weil sie nicht wolle, dass ihr Sohn Schwierigkeiten bekomme.
26 
Das Gericht holte am 20.8.2012 eine telefonische Auskunft von Polizeihauptmeister F., Polizeirevier W., zum Inhalt seiner schriftlichen Auskunft vom 21.3.2012 ein. Herr F. gab dabei an, bei der erwähnten Pflegekraft handele es sich um Frau M. J., geborene G., wohnhaft in B. W., die nach seiner Erinnerung wohl im Jahr 2006 Pflegeleistungen für M. H. erbracht habe. Der Bericht über das vom Antragsteller angeblich vor dem Kind geschlachtete Schaf stamme von Frau G.. Diese habe ihm irgendwann auch davon berichtet, dass M. H. geschlagen worden sei. Die Befragung von Frau Maria H. habe dazu aber nichts ergeben. Zwischen dem Antragsteller und Frau J. habe es Streit gegeben. Der Antragsteller sei der einzige Sohn. Er habe angenommen, dass sein Erbe in Gefahr sei, weil sich Frau J. darum bemühte, seine Mutter zu beerben. Wenn Herr F. den Antragsteller mit den von Frau J. und den am ...2011 von seiner Mutter erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe, habe dieser aufbrausend und mit Gegenvorwürfen reagiert und die Vorwürfe abgestritten. Er habe dabei gegen Frau J. den Vorwurf erhoben, dass sie sich um sein Erbe bemühe und dass sie Blumen seiner Familie gestohlen habe. Diese aufbrausende Reaktion habe er mit dem letzten Satz seines Schreibens vom 21.3.2012 (aggressiv und roh) gemeint. Mehr habe es insofern nicht gegeben. Er könne es sich nicht mehr erklären, warum er das Verhalten des Antragstellers als roh bezeichnet habe. Er sei von ihm nie angegriffen worden. Bei dem letzten Gespräch wegen des Vorfalls vom ...2011 sei der Antragsteller beim Holzhacken gewesen, als ihn Herr F. aufgesucht und angesprochen habe. Er habe den Vorwurf abgestritten und aufbrausend und mit Gegenvorwürfen reagiert.
27 
Dem Gericht haben die jagd-, waffen- und sprengstoffrechtlichen Akten des Landratsamts R. (4 Bände) vorgelegen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
28 
Das Gericht versteht den Eilantrag dahin, dass er sich ausschließlich gegen den sofortigen Vollzug der Nr. 2 (Widerruf der Waffenbesitzkarte), der Nr. 3 (Entzug des Jagdscheins) und der Nr. 6 (Abgabeverpflichtung) der Verfügung vom 7.5.2012 richtet (vgl. § 88 VwGO). Denn der Antragsteller erreicht sein erkennbares Rechtsschutzziel bereits dann, wenn das Gericht den sofortigen Vollzug der Regelungen in den Nrn. 2, 3 und 6 der Verfügung vom 7.5.2012 vorläufig aussetzt. Weitere Regelungspunkte werden mit dem Eilantrag nicht angegriffen und es wurde auch kein zusätzlicher Anordnungsantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gestellt.
29 
So verstanden ist der Eilantrag als Wiederherstellungsantrag gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich der Nr. 3 der Verfügung) und als Anordnungsantrag gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 45 Abs. 5, 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (hinsichtlich der Nrn. 2 und 6 der Verfügung) zulässig und begründet.
30 
Die mit Nr. 4 des angefochtenen Bescheids vom 7.5.2012 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bezüglich der Entziehung des Jagdscheins (Nr. 3 der Verfügung) formell ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist gesondert verfügt und gesondert begründet (vgl. § 80 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Behörde hat das nach ihrer Auffassung im Falle einer Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit des Antragstellers bestehende besondere Vollzugsinteresse ausreichend dargelegt. Ob der Antragsteller wirklich ungeeignet und/oder unzuverlässig ist, ist keine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. Bezüglich der Nr. 2 der Verfügung geht die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen ins Leere. Bezüglich der Regelungen in den Nrn. 2 und 6 kommt dem Widerspruch des Antragstellers vom 25.5.2012 bereits wegen der Regelungen in § 45 Abs. 5 WaffG und § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG keine aufschiebende Wirkung zu. Dies wurde von der Behörde nach ihren Ausführungen in der Antragserwiderung wohl mittlerweile auch erkannt.
31 
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wieder herstellen. Dabei sind im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung das private Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben, und das Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug gegeneinander abzuwägen. Ausschlaggebend für das Ergebnis dieser Interessenabwägung sind dabei in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung, dass der Rechtsbehelf aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen oder wieder herzustellen. Erweist sich hingegen der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass der Widerspruch des Antragstellers nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage wahrscheinlich Erfolg haben wird.
32 
Nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung dürfte die Verfügung des Landratsamts R. vom 7.5.2012 rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch erfolgreich sein wird.
33 
Für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Eilantrag maßgeblich, nachdem eine Entscheidung über den Widerspruch vom 25.5.2012 bislang nicht ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.1992 - 1 B 105/92 -, Juris).
34 
1. Waffenbesitzkarte
35 
a. Rechtsgrundlage für den vom Landratsamt R. in der Nr. 2 Verfügung vom 7.5.2012 vorgenommenen Widerruf der vom Landratsamt O. am 7.5.1996 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 114/1996 ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Gestalt einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Erlaubnisinhaber zuverlässig und persönlich geeignet ist. Der Antragsteller wäre, nachdem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG bei ihm eindeutig nicht erfüllt sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.a) waffenrechtlich nur dann unzuverlässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Der Antragsteller wäre nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG persönlich ungeeignet, wennTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
36 
Das Landratsamt R. wirft dem Antragsteller vor, er sei am ...2011 gewaltsam gegen seine 93 Jahre alte Mutter vorgegangen. Er habe sich auch gegenüber der Polizei stets aggressiv und roh verhalten. Sein unbeherrschtes und aggressives Verhalten gegenüber einem alten hilflosen Menschen führe bei Berücksichtigung seiner Vorstrafen zu ernsthaften Zweifeln an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
37 
Der Nachweis für die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe obliegt dem Antragsgegner. Die Unerweislichkeit geht zu seinen Lasten, weil er aus den behaupteten Umständen eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 108 Rdnr. 12ff m.w.N.).
38 
Derzeit ist der Nachweis, dass die im Bescheid vom 7.5.2012 erhobenen Vorwürfe zutreffen, nicht erbracht, und es spricht wenig dafür, dass der Nachweis noch erbracht werden kann. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom 20.4.2012 eingestellt, weil die Ermittlungen keinen hinreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antragsgegner ist an dieses Ergebnis zwar nicht gebunden (vgl. VG Saarland, Urteil vom 16.12.2010 - 1 K 225/10 -, Juris). Er muss aber, wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, auf die er seine Vorwürfe stützen kann, die erforderlichen Nachweise selbst erbringen. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Antragsteller bestreitet substantiiert, am ...2011 eine Körperverletzung gegen seine Mutter M. H. begangen zu haben. Die von ihm hierzu gelieferte Gegendarstellung ist plausibel und wird durch die eidesstattlichen Versicherungen seiner Ehefrau und der ehemaligen Mieterin B. F. gestützt, nach denen das von ihm behauptete, teilweise aggressive und ausfällige Verhalten seiner Mutter durchaus möglich erscheint. Frau M. H. selbst hat wegen des angeblichen Angriffs des Antragstellers auf ihre Person - entgegen der Annahme des Antragsgegners - keine Strafanzeige erhoben. Zuletzt hat sie mit ihrem Schreiben vom 11.6.2012 sogar erklärt, es sei nie zu Handgreiflichkeiten zwischen ihr und dem Antragsteller gekommen. Damit ist dem Vorwurf, der Antragsteller habe seine Mutter am ...2011 tätlich angegriffen und so gestoßen, dass sie auf den Boden gefallen sei, die Grundlage entzogen.
39 
Für den weiteren Vorwurf, der Antragsteller gebe sich gegenüber der Polizei stets aggressiv und roh, wurde vom Antragsgegner bislang ebenfalls kein Nachweis vorgelegt. In dieser Allgemeinheit ist der Vorwurf bereits zu unbestimmt und daher nicht geeignet, Eignungs- und Zuverlässigkeitszweifel zu begründen. Er lässt nicht erkennen, wann sich der Antragsteller in welcher Weise verhalten haben soll. Damit ist auch nicht überprüfbar, ob der Vorwurf des aggressiven und rohen Verhaltens gegenüber der Polizei zutreffen könnte. Hinzu kommt, dass auch die telefonische Bitte des Gerichts an Polizeihauptmeister F., den Vorwurf zu konkretisieren, keine Klärung im Sinne des Antragsgegners herbeiführen konnte. Im Gegenteil. Nach den Erklärungen von Herrn F. dürfte es sich bei dem als aggressiv und roh bezeichneten Verhalten um ein heftiges und vielleicht auch lautstarkes Bestreiten der aus der Sicht des Antragstellers unberechtigten Vorwürfe gehandelt haben. Mehr ist dem Antragsteller nach der Darstellung von Herrn F. nicht vorzuwerfen. Das vom Antragsteller danach an den Tag gelegte, landschaftlich wohl nicht ganz untypische direkte, grobe und raue Gebaren, vermag vielleicht den Vorwurf der Unhöflichkeit zu rechtfertigen, aber wohl nicht den Vorwurf der Aggressivität und der Rohheit.
40 
Damit dürfte jeglicher Nachweis neuer Straftaten und waffenrechtlich erheblicher Verhaltensauffälligkeiten fehlen. In der Folge dürfte keine Möglichkeit bestehen, dem Antragsteller seine früheren Straftaten vor dem Hintergrund neuer Verstöße erneut vorzuhalten. Danach kommt es auch nicht darauf an und kann daher dahinstehen, welches Gewicht den bis 1991 vom Antragsteller begangenen Straftaten derzeit bei einer waffenrechtlichen Überprüfung noch zukommen könnte. Denn der Antragsteller führt sich nach den vorgelegten Unterlagen immerhin seit 21 Jahren straffrei und ist seit 16 Jahren ohne Beanstandungen im Besitz von Jagdschein und Waffenbesitzkarte.
41 
b. Der Antragsgegner kann die waffenrechtliche persönliche Ungeeignetheit auch nicht aus der Verweigerung der Vorlage des von ihm geforderten Eignungsgutachtens herleiten.
42 
Rechtsgrundlage ist insofern § 6 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung des Bundesministeriums des Innern vom 1.12.2003, zuletzt geändert am 22.12.2011, AWaffV. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Hierauf ist der Betroffene gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV bei der Anordnung hinzuweisen. § 6 Abs. 2 WaffG enthält keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Eignungsgutachtens in der Form des Verwaltungsakts (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, Juris). An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine Eignungsuntersuchung sind daher mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.
43 
Die Voraussetzungen für eine Anordnung eines Gutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG dürften vorliegend nicht erfüllt sein.
44 
Zur Begründung kann dabei auf die obigen Ausführungen unter 1.a. verwiesen werden. Ohne Nachweis für die bestrittenen Anschuldigungen fehlt der erforderliche Anlass für die Anordnung des Eignungsgutachtens. Der Antragsteller muss sich nicht wegen eines vagen Verdachts einer einschneidenden und kostspieligen Untersuchung unterziehen. Die Verweigerung der Vorlage des wohl zu Unrecht angeordneten Gutachtens hat damit nicht die Rechtsfolge, dass der Antragsgegner auf die waffenrechtliche persönliche Ungeeignetheit des Antragsteller schließen darf. Weil danach die Gutachtensanforderung voraussichtlich bereits aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft und damit rechtswidrig ist, kann hier dahinstehen, ob die formellen Anforderungen bezüglich der Gutachtensanordnung vom 11.1.2011 erfüllt sind. Dies erscheint aber bezüglich der konkreten Angabe der Gründe für die Anordnung des Gutachtens und bezüglich der Konkretheit der Fragestellung an den Gutachter („das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition/Sprengstoff umzugehen“) zweifelhaft.
45 
2. Abgabeverpflichtung
46 
Rechtsgrundlage bezüglich der Anordnung der Abgabepflicht in der Nr. 6 der streitgegenständlichen Verfügung vom 7.5.2012 ist § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Nach den Regelungen setzt die Abgabeverpflichtung bezüglich der Erlaubnisse nach dem Waffengesetz und den aufgrund der Erlaubnisse erworbenen Waffen den Widerruf der Erlaubnis voraus. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte liegen nach den obigen Ausführungen unter 1.a. und 1.b. die rechtlichen Voraussetzungen wohl nicht vor. Daher fehlen die rechtlichen Voraussetzungen voraussichtlich auch für die Anordnung der Abgabepflicht in der Nr. 6 der streitgegenständlichen Verfügung vom 7.5.2012. Der Antragsteller dürfte mit seinem Widerspruch gegen die Abgabeverpflichtung damit ebenfalls Erfolg haben, so dass auch insofern die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
47 
3. Jagdschein
48 
Rechtsgrundlage bezüglich der Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Danach ist die Waffenbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach der Erteilung bekanntwerden. Der Jagdschein ist dabei Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Diese Voraussetzungen liegen nach den obigen Ausführungen unter 1.a. und 1.b. wohl nicht vor. Die Behörde hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Fehlen der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers vorgetragen. Der Antragsteller dürfte mit seinem Widerspruch gegen die Entziehung des Jagdscheins damit ebenfalls Erfolg haben, so dass insofern die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen ist.
49 
Der Wiederherstellungs- und Anordnungsantrag hat somit in vollem Umfang Erfolg.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Vorschläge im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. I. 5. und II. 20.3, 50.2 (Gesamtwert 16.750,- EUR; davon 8.000, - EUR für die Jagdscheinentziehung und 8.750,- EUR für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die hieran anknüpfende Abgabeanordnung; im Eilverfahren halbiert).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 wird bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer Verfügung des Landratsamts R., mit der unter anderem sein Jagdschein eingezogen und seine Waffenbesitzkarte widerrufen wurden.
Der am ... geborene Antragsteller wurde in den Jahren 1984 bis 1986 (Tatjahre 1983 bis 1985) dreimal wegen waffenrechtlicher Straftaten verurteilt, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts A. vom ... zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In etwa im gleichen Zeitraum wurde der Antragsteller zudem zweimal wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts W. vom ... zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche ebenfalls auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem befindet sich im Zentralregisterauszug des Antragstellers schließlich noch eine Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 30.3.1992 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Tatzeitpunkt 5.9.1991). Wegen der letztgenannten Straftat wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt, die er teilweise absaß. Nach seiner Haftentlassung wurde der Strafrest bis zum ... zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom ...1995 erlassen.
Zur jagd- und waffenrechtlichen Vorgeschichte:
Bereits 1983 hatte der Antragsteller an der Jägerprüfung ohne Erfolg teilgenommen. Im Hinblick auf die nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilungen verweigerte ihm das Landratsamt R. in den Jahren 1984 und 1986 die erneute Zulassung zur Jägerprüfung. Im Oktober 1991 nahm der Antragsteller im bayerischen B., Landkreis O., seinen Wohnsitz und legte dort am ... die Jägerprüfung ab. Im Hinblick auf seine Straftaten erteilte ihm jedoch das Landratsamt O. in S. in der Folgezeit zunächst keinen Jagdschein. Nach einer persönlichen Vorsprache im Mai 1995 wurde ihm vom Landratsamt O. zugesichert, dass ihm, falls er sich nichts mehr zuschulden kommen lasse, für das Jagdjahr 1996/97 ein Jagdschein erteilt werden könne. Nach Einholung eines Zentralregisterauszugs, aus dem sich keine neuen Eintragungen ergaben, erteilte das Landratsamt O. dem Antragsteller am ...1996 einen Jagdschein für den Zeitraum vom ...1996 bis zum ...1999 und am ...1996 eine Waffenbesitzkarte. Im Zuge eines Antrags auf Erteilung einer Schießerlaubnis für ein Gehege nach § 45 Waffengesetz erhielt das Landratsamt R. am ...1996 von der Erteilung des Jagdscheines an den Antragsteller Kenntnis. Mit Bescheid vom ...1996 erteilte das Landratsamt R. dem Antragsteller die beantragte Schießerlaubnis mit einer Befristung bis zum ...2000.
Im Januar 1998 teilte der Antragsteller dem Landratsamt R. bei einer Vorsprache mit, dass er jetzt wieder in K. wohne. Das Landratsamt leitete nach Einholung eines Zentralregisterauszuges, aus dem sich keine neuen Eintragungen ergaben, hinsichtlich des erteilten Jagdscheines und der Waffenbesitzkarte des Landratsamts O. ein Rücknahmeverfahren ein. Mit Bescheid vom ...1998 nahm das Landratsamt R. die Erteilung des Jagdscheins vom ...1996 und der Waffenbesitzkarte vom ...1996 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde sei nach Überprüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Der Antragsteller sei bereits mehrmals wegen Verstößen gegen das Waffengesetz oder das Sprengstoffgesetz verurteilt worden. Angesichts der schweren und gröblichen Verstöße sei die untere Jagdbehörde bei Würdigung der Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, obwohl seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung bereits elf Jahre verstrichen seien. Die Jagdscheinerteilung habe daher nach § 48 LVwVG zurückgenommen werden können. Die Rücknahme der Waffenbesitzkarte ergebe sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 30 Waffengesetz, da der Antragsteller auch insoweit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze.
Auf den Widerspruch des Antragstellers wurde der Bescheid vom ...1998 mit Abhilfebescheid vom ...1999 wieder aufgehoben. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren war zuvor geklärt worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte nicht vorgelegen hatten. In den dazu ergangenen Beschlüssen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 6.10.1998 - 4 K 2217/98 -, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.3.1999 - 5 S 456/99 -) wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Einziehung des Jagdscheins und eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte lägen nicht vor, nachdem das Landratsamt O. die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Kenntnis seiner Vorstrafen gewürdigt, zunächst verneint und nach einer straffreien Wartezeit bejaht habe.
In der Folgezeit blieb der Antragsteller bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids ohne Unterbrechung im Besitz des Jagdscheins, einer Erlaubnis nach § 27 SprengG und seiner Waffenbesitzkarte, auf der zuletzt 5 Langwaffen und 1 Revolver eingetragen waren.
Zu den aktuellen jagd-, waffen- und sprengstoffrechtlichen Vorgängen:
Der Antragsteller stellte am ...2011 beim Landratsamt R. einen Antrag auf Verlängerung seiner Erlaubnis nach § 27 SprengG für den Erwerb, Umgang und die Verbringung von Nitropulver, das er für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen benötigt. Die Behörde trat daraufhin erneut in die Prüfung der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ein, wobei ihr auf Anfrage vom ...2011 mit Schreiben der Polizeidirektion R., Kriminalpolizei, mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Strafverfahren zu verzeichnen gewesen seien. Es habe jedoch am ...2011 einen Vorfall im häuslichen Bereich gegeben, zu dem die Polizei hinzugezogen worden sei. Aus einem der Waffenbehörde hierzu übersandten „Lagebild“ ergab sich, dass die Polizei am ...2011 um 18:10 Uhr von Frau M. H. verständigt worden war. Nach Darstellung der Frau M. H. habe es seit Jahren Spannungen zwischen ihr und dem Antragsteller gegeben, wobei die Situation am ...2011 um 12:00 Uhr in der Form eskaliert sei, dass der Antragsteller sie während eines Streits geschubst habe, so dass sie auf den Boden gefallen sei. Verletzt worden sei sie nicht. Anschließend habe der Antragsteller das Kabel für den DRK-Notruf auseinander gerissen. Weiter wurde in dem „Lagebild“ ausgeführt, an einer Strafverfolgung habe bei Frau M. H. kein Interesse bestanden, sie habe jedoch geäußert, dass sie sich vor den immer wieder vorkommenden Gefühlsausbrüchen des Antragstellers fürchte. Die Waffenbehörde zog eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ...2011 bei, in der weiterhin nur die oben dargestellten 9 Eintragungen enthalten waren. Die ebenfalls beigezogene Auskunft aus dem zentralen Verfahrensregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof enthielt keine Eintragungen.
10 
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 11.1.2012 erklärte das Landratsamt R., Waffenbehörde, der Vorgang vom ...2011 zeige, dass der Antragsteller unbeherrscht und aggressiv sei und befürchten lasse, dass bei ihm die Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung mit Waffen bestehe. Er werde daher aufgefordert, der Behörde auf eigene Kosten ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzulegen und hierzu bis zum 20.1.2012 sein schriftliches Einverständnis zu erklären. Bei Nichtvorlage werde die Behörde, von seiner Nichteignung ausgehend, die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen und den Jagdschein einziehen.
11 
Mit Anwaltsschreiben vom 20.1.2012 ließ der Antragsteller zu den Vorwürfen vortragen, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Art und Weise gewalttätig gegenüber seiner Mutter verhalten. Diese leide in Grundzügen an einem ausgeprägten Verfolgungswahn und unterstelle dem Antragsteller und seiner Frau, sie vergiften zu wollen. Seine Mutter verhalte sich dabei in völlig unverhältnismäßiger Art und Weise, beschimpfe laufend seine Familie und eine schwerbehinderte Mieterin, die im Haus wohne. Häufig attackiere seine Mutter auch Dritte mit dem Gehstock, auch eine Mitarbeiterin des Landratsamts sei angegriffen worden, als sie die wasserrechtliche Situation vor Ort habe prüfen wollen. Ein Enkel habe eingegriffen und Schlimmes verhindert. Eine derartige Attacke sei auch dem Vorfall am ...2011 zugrunde gelegen. Der Antragsteller habe sich nach dem Befinden seiner Mutter erkundigen wollen, die daraufhin aus dem Sessel aufgesprungen sei und ihren Gehstock gegen ihn erhoben habe. Der Antragsteller habe den Angriff mit den Armen abgewehrt und seine Mutter sei, „sich wieder setzend“, in ihren Sessel zurückgefallen. Beim Verlassen der Wohnung seiner Mutter sei der Antragsteller über das ungünstig im Flur verlegte DRK-Notrufkabel gestolpert, was seiner Mutter auch schon mehrfach passiert sei. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt aggressiv oder gewalttätig gegenüber seiner Mutter verhalten. Die Vorwürfe seien haltlos. Die von der Behörde angeführten früheren Straftaten seien dem Antragsteller nicht mehr vorzuhalten.
12 
Daraufhin zog die Waffenbehörde mit Schreiben vom 3.2.2012 eine weitere Erkundigung beim Polizeirevier W. im A. ein. Mit Schreiben vom 21.3.2012 erklärte für diese Stelle Polizeihauptmeister F., der Antragsteller schikaniere seine Mutter seit Jahren und habe durch seine aggressive und provozierende Art auch eine Pflegeperson seiner Mutter abgeschreckt, so dass diese nicht mehr ins Haus gekommen sei. Vor dem Kind der Pflegekraft habe der Antragsteller auf dem Hof ein Schaf geschlachtet, so dass die Pflegekraft ihr erschrockenes Kind nicht mehr habe mitbringen können. Der Antragsteller solle Türen eingetreten und der Mutter in deren Haus den Zugang in den Keller verwehrt haben. Dass er seine Mutter geschlagen bzw. zu Boden gestoßen habe, sei zwar ins Gespräch gekommen, zu einer Anzeige sei es jedoch nicht gekommen, weil dies die Mutter nicht gewollt habe. So sei es auch beim letzten Fall gewesen, der zwar an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden sei, bei dem jedoch von der Geschädigten weder Aussage noch Strafantrag vorgelegen hätten. Beim polizeilichen Einschreiten habe sich der Antragsteller stets aggressiv und roh gegeben. Die Anschuldigungen des Antragstellers gegen seine Mutter seien nicht glaubhaft.
13 
Mit Anhörungsschreiben vom 30.3.2012 teilte das Landratsamt R. dem Antragstellervertreter den Inhalt der polizeilichen Auskunft vom 21.3.2012 mit und forderte ihn nochmals zur Vorlage des Eignungsgutachtens bis zum 30.4.2012 auf. Dazu wurde ausgeführt, man halte die Anschuldigungen des Antragstellers gegen seine Mutter auch mit Blick auf seine Vergangenheit nicht für glaubhaft. Die früheren gerichtlichen Entscheidungen seien für das jetzige Ermittlungsverfahren nicht relevant. Die Waffenbehörde habe zu prüfen, ob der Antragsteller aufgrund des polizeilich festgestellten Sachverhalts jetzt die für den Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitze.
14 
Mit Schreiben vom 30.4.2012 verweigerte der Antragsteller die Vorlage des von ihm geforderten Eignungsgutachtens. Zur Begründung wurde der Vortrag im Schreiben vom 20.1.2012 wiederholt und vertieft. Die frühere Mieterin B. F. wurde als Zeugin angeboten. Sie könne bestätigen, dass sie von Frau M. H. mit den Worten „Drecksau, du Hure, du alte Schlampe, du Sozialschmarotzerin“ übel beschimpft und mit Wasser übergossen worden sei. Auch habe Frau M. H. die Motorhaube des PKW der Frau B. F. mit ihrem Gehstock beschädigt und sich auf die Motorhaube gesetzt, um eine Weiterfahrt von Frau B. F. auf den Hof zur verhindern. Weiter wurde erklärt, dass es sich bei der angeblichen Pflegekraft von M. H. um eine ihr bekannte Krankenschwester gehandelt habe, die jedoch keine Pflegeaufgaben wahrgenommen habe. Mit dieser Bekannten habe es einen Konflikt gegeben, weil sie die im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehenden Topfpflanzen von Frau M. H. „geschenkt“ erhalten und unter dem Protest der Ehefrau des Antragstellers abtransportiert habe. Die Ehefrau des Antragstellers sei dabei vom Ehemann der Bekannten bedroht worden und habe deswegen nachgegeben. Der Antragsteller habe auch nicht in Anwesenheit des Kindes dieser Bekannten ein Schaf geschlachtet, sondern er habe hinter seinem Haus ein Reh aufgebrochen, als die Bekannte mit ihrem Kind erschienen sei, um einen Besuch bei seiner Mutter zu machen. Er habe das Kind, das sich für das Ausnehmen des Rehes interessiert habe, über das Geschehen informiert. Beim Weggehen habe die Bekannte den Antragsteller als „Mörder“ bezeichnet. Die Schilderungen des Polizisten F. seien für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, dieser scheine gegenüber dem Antragsteller voreingenommen zu sein. So habe der Beamte die Annahme einer Anzeige von Frau B. F. wegen Beleidigung und Beschädigung ihres PKW verweigert. Das wegen des Vorgangs vom ...2011 gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren sei mittlerweile von der Staatsanwaltschaft R. eingestellt worden.
15 
Mit Verfügung vom 7.5.2012, zugestellt am 11.5.2012, lehnte das Landratsamt R., die Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ab (Nr. 1.) widerrief die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. 2), zog den Jagdschein des Antragstellers ein (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung bezüglich der Regelungen 1 bis 3 an (Nr. 4). Weiter wurde auf die Folgen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte hingewiesen (Nr. 5) und dem Antragsteller aufgegeben, die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen mit Munition innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Verfügung einem Berechtigten zu überlassen und hierfür einen Nachweis dem Landratsamt vorzulegen (Nr. 6). Zur Begründung wurden die bisherigen Vorwürfe wiederholt. Zusätzlich wurde ausgeführt, die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft hindere das Landratsamt nicht an der Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers aufgrund der zur Anzeige gebrachten Tatumstände. Sein unbeherrschtes und aggressives Verhalten lasse ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen. Aufgrund dieser Umstände sei zu befürchten, dass die Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung mit Waffen bestehe. Die Nichtvorlage des Gutachtens begründe nach § 6 Abs. 2 WaffG die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Damit lägen die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, für den Einzug des Jagdscheins und für die Versagung der Verlängerung der Sprengstofferlaubnis vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um im Interesse der Allgemeinheit eine Gefährdung anderer Personen bis zur Bestandskraft der Verfügung zu vermeiden.
16 
Der Antragsteller erhob am 23.5.2012 Widerspruch über den bisher, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht entschieden wurde.
17 
Der Antragsteller hat am 25.5.2012 den vorliegenden Eilantrag gestellt und hierzu den bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
18 
Er beantragt (sachdienlich gefasst),
19 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Mai 2012 gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelung in den Nrn. 2 und 6 anzuordnen und bezüglich der Regelung in der Nr. 3 wiederherzustellen.
20 
Der Antragsgegner beantragt,
21 
den Antrag abzulehnen.
22 
Zur Begründung wird vorgetragen, Frau M. H. habe am ...2011 gegen den Antragsteller Anzeige erstattet. Die Waffenbehörde habe nach Würdigung der zur Anzeige gebrachten Tatumstände ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Eignung und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die Ausführungen des Polizeihauptmeisters F. hätten weitere Sachverhalte erbracht und damit die Annahme der Gewaltbereitschaft des Antragstellers sogar noch erhärtet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung sei insbesondere durch Ereignisse wie Amokläufe in jüngster Vergangenheit verstärkt gegeben.
23 
Nach telefonischer Auskunft der Polizeidirektion R. vom 17.8.2012, zeigte die Polizei den am ...2011 protokollierten Vorgang am 14.2.2011 bei der Staatsanwaltschaft R. von Amts wegen an. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren 16 Js 2803/12 wurde von der Staatsanwaltschaft R. mit Beschluss vom 20.4.2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
24 
Der Antragsteller hat dem Gericht am 13.6.2012 eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Seine Ehefrau B. H.-M. versichert in ihrer Erklärung vom 12.6.2012, dass Frau M. H. ihr und dem Antragsteller unterstelle, sie vergiften zu wollen. Die gesamte Familie werde von der Mutter laufend lautstark beschimpft. Dies sei so auch gegenüber der schwerbehinderten früheren Mieterin F. und einer Mitarbeiterin des Landratsamts R. geschehen. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber seiner Mutter aggressiv verhalten. Die ehemalige Mieterin B. F. versichert in ihrer Erklärung vom 12.6.2012, dass sich Frau M. H. ihr gegenüber häufig aggressiv verhalten und sie auf teilweise üble Art und Weise beschimpft habe. Einmal, als sie den Antragsteller und seine Familie habe besuchen wollen, habe Frau M. H. mit ihrem Gehstock auf die Motorhabe ihres Fahrzeugs eingeschlagen. Der Antragsteller versichert in seiner Erklärung vom 12.6.2012, er habe mitnichten seine Mutter gestoßen und ein DRK-Notrufkabel zerrissen. Sie sei vielmehr rücklings in einen Sessel zurückgefallen, nachdem sie versucht hätte, ihn mit ihrem Gehstock zu schlagen. Über das Notrufkabel sei er gestolpert, weil es eher ungünstig quer durch die Wohnung seiner Mutter verlaufe.
25 
Der Antragsgegner hat dem Gericht am 23.6.2012 ein Schreiben von Frau M. H. an das Landratsamt R. übermittelt. Dieses Schreiben vom 11.6.2012 wurde auf Bitten von Frau M. H. auf der Polizeidienststelle W. von Polizeihauptmeister F. aufgesetzt und von ihr unterschrieben. In dem Schreiben ist ausgeführt, sie habe zu ihrem Sohn immer ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Es habe wegen einer Mieterin, die jetzt nicht mehr im Haus wohne, Differenzen gegeben, weswegen sie die Polizei gerufen habe. Es sei aber nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen zwischen ihr und ihrem Sohn, weswegen sie auch nie Anzeige erstattet bzw. einen Strafantrag gestellt habe. Seit die Mieterin ausgezogen sei, komme sie wieder bestens mit dem Antragsteller aus. Polizeihauptmeister F. teilte dazu der Behörde noch mit, Frau M. H. habe ihn darum gebeten, dass er das Schreiben aufsetze, weil sie nicht wolle, dass ihr Sohn Schwierigkeiten bekomme.
26 
Das Gericht holte am 20.8.2012 eine telefonische Auskunft von Polizeihauptmeister F., Polizeirevier W., zum Inhalt seiner schriftlichen Auskunft vom 21.3.2012 ein. Herr F. gab dabei an, bei der erwähnten Pflegekraft handele es sich um Frau M. J., geborene G., wohnhaft in B. W., die nach seiner Erinnerung wohl im Jahr 2006 Pflegeleistungen für M. H. erbracht habe. Der Bericht über das vom Antragsteller angeblich vor dem Kind geschlachtete Schaf stamme von Frau G.. Diese habe ihm irgendwann auch davon berichtet, dass M. H. geschlagen worden sei. Die Befragung von Frau Maria H. habe dazu aber nichts ergeben. Zwischen dem Antragsteller und Frau J. habe es Streit gegeben. Der Antragsteller sei der einzige Sohn. Er habe angenommen, dass sein Erbe in Gefahr sei, weil sich Frau J. darum bemühte, seine Mutter zu beerben. Wenn Herr F. den Antragsteller mit den von Frau J. und den am ...2011 von seiner Mutter erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe, habe dieser aufbrausend und mit Gegenvorwürfen reagiert und die Vorwürfe abgestritten. Er habe dabei gegen Frau J. den Vorwurf erhoben, dass sie sich um sein Erbe bemühe und dass sie Blumen seiner Familie gestohlen habe. Diese aufbrausende Reaktion habe er mit dem letzten Satz seines Schreibens vom 21.3.2012 (aggressiv und roh) gemeint. Mehr habe es insofern nicht gegeben. Er könne es sich nicht mehr erklären, warum er das Verhalten des Antragstellers als roh bezeichnet habe. Er sei von ihm nie angegriffen worden. Bei dem letzten Gespräch wegen des Vorfalls vom ...2011 sei der Antragsteller beim Holzhacken gewesen, als ihn Herr F. aufgesucht und angesprochen habe. Er habe den Vorwurf abgestritten und aufbrausend und mit Gegenvorwürfen reagiert.
27 
Dem Gericht haben die jagd-, waffen- und sprengstoffrechtlichen Akten des Landratsamts R. (4 Bände) vorgelegen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
28 
Das Gericht versteht den Eilantrag dahin, dass er sich ausschließlich gegen den sofortigen Vollzug der Nr. 2 (Widerruf der Waffenbesitzkarte), der Nr. 3 (Entzug des Jagdscheins) und der Nr. 6 (Abgabeverpflichtung) der Verfügung vom 7.5.2012 richtet (vgl. § 88 VwGO). Denn der Antragsteller erreicht sein erkennbares Rechtsschutzziel bereits dann, wenn das Gericht den sofortigen Vollzug der Regelungen in den Nrn. 2, 3 und 6 der Verfügung vom 7.5.2012 vorläufig aussetzt. Weitere Regelungspunkte werden mit dem Eilantrag nicht angegriffen und es wurde auch kein zusätzlicher Anordnungsantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gestellt.
29 
So verstanden ist der Eilantrag als Wiederherstellungsantrag gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich der Nr. 3 der Verfügung) und als Anordnungsantrag gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 45 Abs. 5, 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (hinsichtlich der Nrn. 2 und 6 der Verfügung) zulässig und begründet.
30 
Die mit Nr. 4 des angefochtenen Bescheids vom 7.5.2012 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bezüglich der Entziehung des Jagdscheins (Nr. 3 der Verfügung) formell ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist gesondert verfügt und gesondert begründet (vgl. § 80 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Behörde hat das nach ihrer Auffassung im Falle einer Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit des Antragstellers bestehende besondere Vollzugsinteresse ausreichend dargelegt. Ob der Antragsteller wirklich ungeeignet und/oder unzuverlässig ist, ist keine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. Bezüglich der Nr. 2 der Verfügung geht die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen ins Leere. Bezüglich der Regelungen in den Nrn. 2 und 6 kommt dem Widerspruch des Antragstellers vom 25.5.2012 bereits wegen der Regelungen in § 45 Abs. 5 WaffG und § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG keine aufschiebende Wirkung zu. Dies wurde von der Behörde nach ihren Ausführungen in der Antragserwiderung wohl mittlerweile auch erkannt.
31 
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wieder herstellen. Dabei sind im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung das private Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben, und das Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug gegeneinander abzuwägen. Ausschlaggebend für das Ergebnis dieser Interessenabwägung sind dabei in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung, dass der Rechtsbehelf aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen oder wieder herzustellen. Erweist sich hingegen der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass der Widerspruch des Antragstellers nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage wahrscheinlich Erfolg haben wird.
32 
Nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung dürfte die Verfügung des Landratsamts R. vom 7.5.2012 rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch erfolgreich sein wird.
33 
Für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Eilantrag maßgeblich, nachdem eine Entscheidung über den Widerspruch vom 25.5.2012 bislang nicht ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.1992 - 1 B 105/92 -, Juris).
34 
1. Waffenbesitzkarte
35 
a. Rechtsgrundlage für den vom Landratsamt R. in der Nr. 2 Verfügung vom 7.5.2012 vorgenommenen Widerruf der vom Landratsamt O. am 7.5.1996 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 114/1996 ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Gestalt einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Erlaubnisinhaber zuverlässig und persönlich geeignet ist. Der Antragsteller wäre, nachdem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG bei ihm eindeutig nicht erfüllt sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.a) waffenrechtlich nur dann unzuverlässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Der Antragsteller wäre nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG persönlich ungeeignet, wennTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
36 
Das Landratsamt R. wirft dem Antragsteller vor, er sei am ...2011 gewaltsam gegen seine 93 Jahre alte Mutter vorgegangen. Er habe sich auch gegenüber der Polizei stets aggressiv und roh verhalten. Sein unbeherrschtes und aggressives Verhalten gegenüber einem alten hilflosen Menschen führe bei Berücksichtigung seiner Vorstrafen zu ernsthaften Zweifeln an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
37 
Der Nachweis für die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe obliegt dem Antragsgegner. Die Unerweislichkeit geht zu seinen Lasten, weil er aus den behaupteten Umständen eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 108 Rdnr. 12ff m.w.N.).
38 
Derzeit ist der Nachweis, dass die im Bescheid vom 7.5.2012 erhobenen Vorwürfe zutreffen, nicht erbracht, und es spricht wenig dafür, dass der Nachweis noch erbracht werden kann. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom 20.4.2012 eingestellt, weil die Ermittlungen keinen hinreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antragsgegner ist an dieses Ergebnis zwar nicht gebunden (vgl. VG Saarland, Urteil vom 16.12.2010 - 1 K 225/10 -, Juris). Er muss aber, wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, auf die er seine Vorwürfe stützen kann, die erforderlichen Nachweise selbst erbringen. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Antragsteller bestreitet substantiiert, am ...2011 eine Körperverletzung gegen seine Mutter M. H. begangen zu haben. Die von ihm hierzu gelieferte Gegendarstellung ist plausibel und wird durch die eidesstattlichen Versicherungen seiner Ehefrau und der ehemaligen Mieterin B. F. gestützt, nach denen das von ihm behauptete, teilweise aggressive und ausfällige Verhalten seiner Mutter durchaus möglich erscheint. Frau M. H. selbst hat wegen des angeblichen Angriffs des Antragstellers auf ihre Person - entgegen der Annahme des Antragsgegners - keine Strafanzeige erhoben. Zuletzt hat sie mit ihrem Schreiben vom 11.6.2012 sogar erklärt, es sei nie zu Handgreiflichkeiten zwischen ihr und dem Antragsteller gekommen. Damit ist dem Vorwurf, der Antragsteller habe seine Mutter am ...2011 tätlich angegriffen und so gestoßen, dass sie auf den Boden gefallen sei, die Grundlage entzogen.
39 
Für den weiteren Vorwurf, der Antragsteller gebe sich gegenüber der Polizei stets aggressiv und roh, wurde vom Antragsgegner bislang ebenfalls kein Nachweis vorgelegt. In dieser Allgemeinheit ist der Vorwurf bereits zu unbestimmt und daher nicht geeignet, Eignungs- und Zuverlässigkeitszweifel zu begründen. Er lässt nicht erkennen, wann sich der Antragsteller in welcher Weise verhalten haben soll. Damit ist auch nicht überprüfbar, ob der Vorwurf des aggressiven und rohen Verhaltens gegenüber der Polizei zutreffen könnte. Hinzu kommt, dass auch die telefonische Bitte des Gerichts an Polizeihauptmeister F., den Vorwurf zu konkretisieren, keine Klärung im Sinne des Antragsgegners herbeiführen konnte. Im Gegenteil. Nach den Erklärungen von Herrn F. dürfte es sich bei dem als aggressiv und roh bezeichneten Verhalten um ein heftiges und vielleicht auch lautstarkes Bestreiten der aus der Sicht des Antragstellers unberechtigten Vorwürfe gehandelt haben. Mehr ist dem Antragsteller nach der Darstellung von Herrn F. nicht vorzuwerfen. Das vom Antragsteller danach an den Tag gelegte, landschaftlich wohl nicht ganz untypische direkte, grobe und raue Gebaren, vermag vielleicht den Vorwurf der Unhöflichkeit zu rechtfertigen, aber wohl nicht den Vorwurf der Aggressivität und der Rohheit.
40 
Damit dürfte jeglicher Nachweis neuer Straftaten und waffenrechtlich erheblicher Verhaltensauffälligkeiten fehlen. In der Folge dürfte keine Möglichkeit bestehen, dem Antragsteller seine früheren Straftaten vor dem Hintergrund neuer Verstöße erneut vorzuhalten. Danach kommt es auch nicht darauf an und kann daher dahinstehen, welches Gewicht den bis 1991 vom Antragsteller begangenen Straftaten derzeit bei einer waffenrechtlichen Überprüfung noch zukommen könnte. Denn der Antragsteller führt sich nach den vorgelegten Unterlagen immerhin seit 21 Jahren straffrei und ist seit 16 Jahren ohne Beanstandungen im Besitz von Jagdschein und Waffenbesitzkarte.
41 
b. Der Antragsgegner kann die waffenrechtliche persönliche Ungeeignetheit auch nicht aus der Verweigerung der Vorlage des von ihm geforderten Eignungsgutachtens herleiten.
42 
Rechtsgrundlage ist insofern § 6 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung des Bundesministeriums des Innern vom 1.12.2003, zuletzt geändert am 22.12.2011, AWaffV. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Hierauf ist der Betroffene gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV bei der Anordnung hinzuweisen. § 6 Abs. 2 WaffG enthält keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Eignungsgutachtens in der Form des Verwaltungsakts (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, Juris). An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine Eignungsuntersuchung sind daher mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.
43 
Die Voraussetzungen für eine Anordnung eines Gutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG dürften vorliegend nicht erfüllt sein.
44 
Zur Begründung kann dabei auf die obigen Ausführungen unter 1.a. verwiesen werden. Ohne Nachweis für die bestrittenen Anschuldigungen fehlt der erforderliche Anlass für die Anordnung des Eignungsgutachtens. Der Antragsteller muss sich nicht wegen eines vagen Verdachts einer einschneidenden und kostspieligen Untersuchung unterziehen. Die Verweigerung der Vorlage des wohl zu Unrecht angeordneten Gutachtens hat damit nicht die Rechtsfolge, dass der Antragsgegner auf die waffenrechtliche persönliche Ungeeignetheit des Antragsteller schließen darf. Weil danach die Gutachtensanforderung voraussichtlich bereits aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft und damit rechtswidrig ist, kann hier dahinstehen, ob die formellen Anforderungen bezüglich der Gutachtensanordnung vom 11.1.2011 erfüllt sind. Dies erscheint aber bezüglich der konkreten Angabe der Gründe für die Anordnung des Gutachtens und bezüglich der Konkretheit der Fragestellung an den Gutachter („das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition/Sprengstoff umzugehen“) zweifelhaft.
45 
2. Abgabeverpflichtung
46 
Rechtsgrundlage bezüglich der Anordnung der Abgabepflicht in der Nr. 6 der streitgegenständlichen Verfügung vom 7.5.2012 ist § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Nach den Regelungen setzt die Abgabeverpflichtung bezüglich der Erlaubnisse nach dem Waffengesetz und den aufgrund der Erlaubnisse erworbenen Waffen den Widerruf der Erlaubnis voraus. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte liegen nach den obigen Ausführungen unter 1.a. und 1.b. die rechtlichen Voraussetzungen wohl nicht vor. Daher fehlen die rechtlichen Voraussetzungen voraussichtlich auch für die Anordnung der Abgabepflicht in der Nr. 6 der streitgegenständlichen Verfügung vom 7.5.2012. Der Antragsteller dürfte mit seinem Widerspruch gegen die Abgabeverpflichtung damit ebenfalls Erfolg haben, so dass auch insofern die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
47 
3. Jagdschein
48 
Rechtsgrundlage bezüglich der Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Danach ist die Waffenbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach der Erteilung bekanntwerden. Der Jagdschein ist dabei Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Diese Voraussetzungen liegen nach den obigen Ausführungen unter 1.a. und 1.b. wohl nicht vor. Die Behörde hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Fehlen der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers vorgetragen. Der Antragsteller dürfte mit seinem Widerspruch gegen die Entziehung des Jagdscheins damit ebenfalls Erfolg haben, so dass insofern die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen ist.
49 
Der Wiederherstellungs- und Anordnungsantrag hat somit in vollem Umfang Erfolg.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Vorschläge im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. I. 5. und II. 20.3, 50.2 (Gesamtwert 16.750,- EUR; davon 8.000, - EUR für die Jagdscheinentziehung und 8.750,- EUR für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die hieran anknüpfende Abgabeanordnung; im Eilverfahren halbiert).

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.