Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2012 - 4 K 2410/12

published on 13/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2012 - 4 K 2410/12
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Tenor

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Verfügung, mit der das Landratsamt R. seinen Jagdschein eingezogen und seine Waffenbesitzkarte widerrufen hat.
Bezüglich des Sachverhalts kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 21.8.2012, 4 K 1812/12, verwiesen werden, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt wurde. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner am 30.8.2012 Beschwerde, über die bislang nicht entschieden wurde.
Der Antragsteller hat am 4.9.2012 den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestellt. Hierzu wird zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 7.5.2012 erwirkt. Das Landratsamt R. verweigere aber die Herausgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte, die der Antragsteller der Behörde ausgehändigt habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Aufhebung der Vollziehung der Verfügung des Landratsamts R. vom 7. Mai 2012 anzuordnen.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei der Antragsteller unzuverlässig und das Landratsamt R. daher außer Stande den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
Die Beteiligten wurden zur Verweisung des Rechtsstreits mit Schriftsatz des Gerichts vom 5.9.2012 angehört.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahrensstadium für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzuständig. Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit §§ 17 bis 17b GVG an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verweisen.
10 
Die formellen Voraussetzungen für die Verweisung sind gegeben, insbesondere wurden die Beteiligten hierzu angehört.
11 
In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor.
12 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
13 
Der Beschluss des Gerichts vom 21.8.2012, 4 K 1812/12, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt wurde, hat keinen vollstreckbaren Inhalt. Die Entscheidung beseitigt zwar den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte. Auch entfaltet die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde insofern keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt R. muss die Entscheidung vom 21.8.2012 daher befolgen. Insofern besteht eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, gewährt der Beschluss vom 21.8.2012 hiergegen jedoch keine vollstreckungsrechtliche Handhabe.
14 
Um zu einer solchen Handhabe zu gelangen, ist der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Dabei stellt die vorläufige Vollzugsfolgenbeseitigung einen unselbständigen Annex zum Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dar. Als Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 S. 1 kann das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 grundsätzlich nicht isoliert stattfinden. Bevor die Aufhebung der Vollziehung angeordnet wird, muss die aufschiebende Wirkung hergestellt werden. Andernfalls fungiert der gesetzlich erlaubte Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2) bzw. die behördliche Vollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4) als Rechtsgrund für die Vollziehungsmaßnahme. Solange die rechtliche Grundlage für die sofortige Vollziehung gegeben ist, scheitert ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO. Es bedarf also vor der Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorläufigen Rechtsschutz zu erzielen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 345 m.w.N.).
15 
An der danach bestehenden zwingenden Konnexität der Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ändert sich nichts, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wie hier, als selbständiger Antrag anhängig wird. Auch dann ist zu verlangen, dass die Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Entscheidung über die Aufhebung von Vollzugsfolgen in einer Hand liegen müssen. Nur so wird dem Umstand, dass es sich um ein unselbständiges Verfahren handelt und sich widersprechende Ergebnisse unbedingt zu vermeiden sind, hinreichend Rechnung getragen.
16 
Hieraus ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit der Anhängigkeit einer Beschwerde gegen den vorausgegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO auf das Beschwerdegericht übergeht.
17 
Wegen der danach bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ist der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zu verweisen.
18 
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 83 Satz 2 VwGO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w
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published on 21/08/2012 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 wird bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt.Der Antragsgegner träg
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.