Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 06. Juli 2016 - 2 K 5227/15

bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er wurde am …08.1991 geboren und reiste im März 2013 mit einem Visum für Studienbewerber nach Deutschland ein. In Deutschland erhielt der Antragsteller erstmals am 08.05.2013 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG, die mit der Nebenbestimmung „Gilt für die Dauer des Studiums an der Hochschule R.. Fachrichtung: Elektrotechnik und Info“ versehen war und fortwährend – zuletzt bis 31.08.2015 – verlängert wurde. Am 27.08.2015 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin die Antragsgegnerin ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellte.
Der Antragsteller hatte sich zum Sommersemester 2013 an der Hochschule R. für den englischsprachigen Studiengang „Electrical Engineering and Information Technology (Bachelor of Engineering)“ immatrikuliert. Weil er erforderliche Prüfungen endgültig nicht bestand, wurde er – nach Aktenlage bestandskräftig – zum 28.02.2015 exmatrikuliert. Mit Zulassungsbescheid vom 27.03.2015 ließ ihn die Hochschule zum zweiten Fachsemester im Studiengang „Elektromobilität und Energiemanagement“ zu.
Mit Bescheid vom 13.10.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.). Außerdem forderte sie den Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis 14.12.2015 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 2.), und drohte ihm die Abschiebung insbesondere in den Libanon an (Ziffer 3.). Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin im Kern darauf, dass der Antragsteller nunmehr einen anderen Aufenthaltszweck verfolge und ihm dafür keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); ein atypischer Fall liege schon deshalb nicht vor, weil das Erststudium des Antragstellers fehlgeschlagen und er exmatrikuliert worden sei.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 legte der Antragsteller am 26.10.2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 01.12.2015 hat er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, es liege nur ein Fachrichtungswechsel vor, der den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht berühre. Er könne den ursprünglichen Aufenthaltszweck im Rahmen der vorgesehenen Gesamtstudiendauer weiterhin erfüllen. Außerdem habe die Antragsgegnerin versäumt, Ermessen auszuüben. Mehrere andere Studierende hätten ihren Studiengang zu einem erheblich späteren Zeitpunkt wechseln dürfen; insoweit liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Für den übrigen Vortrag der Beteiligten und die weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
11 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
12 
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels richtet, ist er zulässig, insbesondere gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Denn der Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrag dürfte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltet haben, woraufhin die Antragsgegnerin eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausstellte. Dabei kommt es vorliegend für den Eintritt der Fiktionswirkung und damit für die statthafte Rechtsschutzform nicht darauf an, ob ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorlag, ob also der Antragsteller die Verlängerung des bisherigen oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 bzw. Var. 2 AufenthG). Mit der Ablehnung des Antrags dürfte jedenfalls ein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO somit statthaft sein. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.10.2015 anzuordnen, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Er ist insbesondere statthaft im Hinblick auf die von Gesetzes wegen entfallene aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG).
13 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen sein, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als sehr wahrscheinlich erfolgreich erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.
14 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Denn nach gegenwärtigem Sachstand werden die Versagung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben und der Widerspruch dagegen voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) dürften nämlich rechtmäßig ergangen sein:
15 
1. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage dürfte die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Ob es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch um eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) oder um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) handeln würde, kann dahinstehen. Nicht entschieden werden muss insbesondere, ob eine Verlängerung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil die frühere Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich ihrer Nebenbestimmung nur für einen bestimmten Studiengang galt, möglicherweise mit der Exmatrikulation des Antragstellers zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 erloschen und deshalb nicht mehr verlängerungsfähig war (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
17 
Jedenfalls besteht weder ein Anspruch auf Verlängerung (nachfolgend a)) noch auf Neuerteilung (nachfolgend b)) der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung (nachfolgend c)). Denn der Antragsteller verfolgt inzwischen einen anderen Aufenthaltszweck.
18 
a) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Das von dieser Vorschrift eröffnete Verlängerungsermessen ist aufgrund Nr. 16.1.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VwV-AufenthG) unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf Null reduziert (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 1, 06/2016, Nr. 5.2), so dass die Vorschrift in diesen Fällen einen Verlängerungsanspruch vermittelt.
19 
Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller kann seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck aufgrund Exmatrikulation und Wechsel des Studienfachs nicht mehr erreichen. Vielmehr verfolgt er nun einen „anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat den Antrag, soweit er auf die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gerichtet gewesen sein sollte, deshalb zu Recht abgelehnt:
20 
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 5 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung an. Diese Ausbildung wird etwa im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Schon bei einer Änderung der Fachrichtung liegt deshalb ein anderer Aufenthaltszweck vor. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 AufenthG ist demnach an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck „Studium“ zu orientieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 4-6, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 24 CS 06.3454 –, Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7; alle nach juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (11. Auflage 2016), § 16 AufenthG, Rn. 26). Maßgeblich ist die Beschreibung der Ausbildung in der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BeckOK-AuslR/Christ, AufenthG § 16, Stand: 01.02.2016, Rn. 34).
21 
Die gegenteilige Auffassung des OVG Bremen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 B 322/10 –, juris), auf die sich der Antragsteller beruft, überzeugt nicht. Vielmehr folgt das vorstehend beschriebene, mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Normverständnis insbesondere aus dem Gesetzeszweck, denn mit der Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag. Die gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums – und im Vorfeld die Entscheidung über die Erteilung eines Visums – kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und damit insbesondere auch in Würdigung der vom Ausländer angestrebten Fachrichtung getroffen werden; eine Kontrolle findet also nur insoweit statt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 8-10, juris, mit ausführlicher Argumentation auch zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Dies gilt umso mehr, als – wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt – unterschiedliche Studiengänge sich mit ihren Zugangsvoraussetzungen an verschiedene Zielgruppen richten, dabei z. B. gezielt zwischen englischsprachigen, insbesondere ausländischen Studierenden und deutschsprachigen Studierenden differenzieren und entsprechende Zulassungsbeschränkungen vorsehen können.
22 
Ist der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ demnach spezifisch aufenthaltsrechtlich zu verstehen, geht der Hinweis des Antragstellers auf die Unterscheidung von Studienabbruch und Fachrichtungswechsel im Ausbildungsförderungsrecht mangels Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche ins Leere. Gleiches gilt für das Argument des Antragstellers, mit dem Inkrafttreten insbesondere der Hochqualifizierten-Richtlinie hätten sich die migrationspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers so geändert, dass nunmehr der Aufenthaltszweck „Studium“ in einem weiteren Sinne auszulegen sei. Denn die zusätzliche Zielsetzung, das öffentliche Interesse an der Gewinnung ausländischer Auszubildender zur Bekämpfung eines zukünftigen Fachkräftemangels, hat insbesondere in den §§ 16 Abs. 5a und 5b, 17 Abs. 2 und 3 AufenthG Ausdruck gefunden (Bergmann/Dienelt, ebd., § 16 AufenthG, Rn. 25), die Erleichterungen während der Ausbildung und nach deren erfolgreichem Abschluss regeln. § 16 Abs. 1 und 2 AufenthG, die denBeginn der jeweiligen Ausbildung betreffen und denen deshalb die o. g. Kontrollfunktion zukommt, sind demgegenüber durch die Umsetzungsgesetzgebung (Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012, BGBl. I 2012, 1224) gerade unverändert geblieben.
23 
Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei dem Beginn des neuen Studiums durch den Antragsteller um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks handeln. So war der ursprüngliche Studiengang in der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich benannt. Auch dass erbrachte Teilleistungen anrechnungsfähig sind, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn diese Anrechnung erfolgt nur in einem geringen Umfang, wie sich schon darin zeigt, dass der Antragsteller trotz einer Studiendauer von bereits zwei Jahren lediglich in das zweite Fachsemester des neuen Studiengangs immatrikuliert wurde. Damit werden die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester weder „voll“ noch „überwiegend“ angerechnet (vgl. Nr. 16.2.6.1 bzw. 16.2.6.2 VwV-AufenthG). Zudem war der Antragsteller aufgrund endgültigen Nichtbestehens erforderlicher Prüfungen zwischenzeitlich exmatrikuliert worden. Das angestrebte Studium war damit beendet, und bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehens der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2, 03/2015, Nr. 2.5). Schließlich handelt es sich bei dem neuen Studiengang im Unterschied zum ursprünglich gewählten um einen deutschsprachigen Studiengang. Dieser unterliegt gerade im Hinblick auf die vorausgesetzten Sprachkenntnisse abweichenden Zulassungsvoraussetzungen. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Antragsteller Prüfungen, deren Nichtbestehen zur Exmatrikulation geführt hatte, nunmehr im neuen Studiengang erfolgreich abschließen konnte.
24 
b) Eine neue Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Studiums u. a. an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erteilt werden. Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
25 
Allerdings soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis noch besteht (nachfolgend (1)). Um eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck dürfte es sich, wie oben dargelegt, bei dem vom Antragsteller begehrten Titel wohl handeln. Zudem dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass kein atypischer Sachverhalt vorlag und das (allgemeine) Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deshalb nicht eröffnet war (2).
26 
(1) Dass der Antragsteller seine bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG möglicherweise infolge Erlöschens durch Exmatrikulation verloren hat (s. o.), steht einer Anwendung der Sperre des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Schon dem Wortlaut nach knüpft diese nicht an den „Besitz eines Aufenthaltstitels“, sondern – in einem weiteren Sinne – an den „Aufenthalt nach Absatz 1“ an. Auch der Zweck des Regelungsgefüges von § 16 AufenthG spricht dafür: Ein Wesensmerkmal der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist deren strikte Bindung an einen Aufenthaltszweck und das Erreichen dieses Zwecks in angemessener Zeit. Dieser Regelungszweck würde konterkariert, wenn der Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis die Wirkung der Sperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einfach dadurch umgehen könnte, dass er den Verlängerungsantrag verspätet stellt
oder eine der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beigefügte auflösende Bedingung (z. B. den Abbruch des Studiums) herbeiführt. Dazu würde es jedoch führen, wenn einem Ausländer, der über keine Aufenthaltserlaubnis mehr verfügt, wieder allein unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – ohne Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – erteilt werden könnte. Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 18 f., juris).
27 
(2) Ein gesetzlicher Anspruch (§ 16 Abs. 2 Satz 1 a. E. AufenthG) besteht nicht. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller nunmehr angetretenen Studium um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Ein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen; ein solcher wäre aber erforderlich, um – entgegen der Regelfolge dieser Vorschrift – das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu eröffnen:
28 
Ausnahmefälle, in denen ein Zweckwechsel ausnahmsweise ermöglicht werden könnte, sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 –, juris). Der VwV-AufenthG kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu; insbesondere kommt es deshalb – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht darauf an, ob er das (neue) Studium trotz des Studiengangwechsels noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abschließen könnte oder ob die Antragsgegnerin ihn auf die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen eines Studiengangwechsels korrekt hingewiesen hat (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG). Als Verwaltungsvorschrift kann die VwV-AufenthG im Außenverhältnis nämlich lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Ihre Anwendung setzt einen gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Ausnahmefall“ aber gerade fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, steht nämlich weder im Ermessen der Behörde, noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorliegen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 22 und 27 ff.; daran angelehnt VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7, beide nach juris; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 20 ff., juris (Eröffnung des von der VwV-AufenthG gesteuerten Ermessens schon bei der Prüfung eines „Ausnahmefalls“)).
29 
Dass einen Ausnahmefall begründende Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, etwa weil der Zweckwechsel aufgrund objektiver, vom Antragsteller nicht verschuldeter und nicht vorhersehbarer äußerer Umstände erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Soweit er familiäre Probleme „in der Prüfungszeit“ geltend macht, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht nur ein-, sondern dreimal durch die erforderliche Prüfung gefallen ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Antragsteller vollzogenen Studiengangwechsel – auch aufenthaltsrechtlich – gerade um den typischen Fall eines Zweckwechsels. Denn während englischsprachige Studiengänge – wie sein zunächst begonnenes Studium – sich typischerweise auch an ausländische Studierende richten, können einwanderungspolitische Belange bei der Zulassung ausländischer Studierender zu einem deutschsprachigen Studiengang von der Ausländerbehörde anders zu gewichten sein. Damit greift der o. g. Kontrollzweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ein. Dass auch das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könnte (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG), begründet aus systematischen Gründen – wie dargelegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –, Rn. 9, beide nach juris).
30 
Liegt nach alledem schon kein Ausnahmefall vor, so kommt die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht in Betracht und ist daher von der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden. Das allgemeine (pflichtgemäße) Ermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war der Antragsgegnerin nicht eröffnet. Deshalb war auch die etwaige – möglicherweise rechtswidrige – Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an andere Studiengangwechsler nicht ermessenslenkend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist völlig offen, ob es sich insoweit überhaupt um vergleichbare Fallgestaltungen handelt.
31 
(3) Auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dürfte nicht bestehen. Denn dass die Antragsgegnerin den Antrag insbesondere unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne weitere Ausübung von Ermessen abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – wie dargelegt – wohl nicht eröffnet war, dürfte die Antragsgegnerin im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen die gesetzlichen Regelfolge des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – nämlich die Versagung des Titels – angeordnet haben.
32 
2. Die mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels verbundene Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Entweder bereits mit einem möglichen Erlöschen des früheren Aufenthaltstitels, jedenfalls aber mit Versagung seiner Neuerteilung bzw. Verlängerung ist die Ausreisepflicht des Antragstellers vollziehbar geworden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung wurde in der Androhung ordnungsgemäß bezeichnet (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dass die Wirkungen der Abschiebung (noch) nicht befristet worden sind, dürfte die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht berühren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Auch die Länge der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG bemessenen Ausreisefrist dürfte nicht zu beanstanden sein und, da sie jedenfalls über den Regelrahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus geht, den Antragsteller wohl nicht in seinen Rechten verletzen. Dass die Antragsgegnerin die Frist als Datum fixiert hat, dürfte in Fällen wie dem vorliegenden unschädlich sein (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 –1 C 19.14 –, Rn. 26, juris).
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer aufgrund von §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 06. Juli 2016 - 2 K 5227/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 06. Juli 2016 - 2 K 5227/15

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bei uns veröffentlicht am 10.12.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streit
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 06. Juli 2016 - 2 K 5227/15.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 15. Jan. 2018 - 2 K 7663/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass der Antragsteller aufgrund ihrer Entscheidungen vom 12. Mai 2017 und vom 30. August 2017 vorläufig nicht abgeschoben w

Referenzen

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Widerruf der der Antragstellerin nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis seine Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG findet. Danach kann eine nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden, wenn der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die Antragstellerin ist seit dem Sommersemester 2003 als Studentin an der Fachhochschule K. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert und hat nach Auskunft der Fachhochschule bis einschließlich Sommersemester 2008, ihrem 11. Fach- und Hochschulsemester, keinerlei Leistungsnachweise erbracht. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Einschränkung durch ihre Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes am 8. November 2006 sowie die sich - nach der Freigabe des Kindes zur Adoption - anschließende Erkrankung wegen Depressionen und Kreuzschmerzen jedenfalls nicht erklärt, weshalb sie von 2003 bis 2006 keinerlei Studienfortschritte gemacht hat. Auf dessen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.

4

Das Verwaltungsgericht hat sodann angenommen, Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung seien nicht ersichtlich, insbesondere könne der Antragstellerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für ein anderes Studium keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach dieser Bestimmung soll während des Aufenthalts nach Absatz 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

5

Diesbezüglich macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend: Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liege grundsätzlich dann nicht vor, wenn einer der Zwecke des § 16 Abs. 1 AufenthG weiterverfolgt werde. Dies sei bei einem Fachrichtungswechsel zu bejahen. Ein Fachrichtungswechsel sei zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könne. Sie beabsichtige, den Studiengang zu wechseln und zum 1. April 2009 ein Lehramtsstudium an der Universität L. aufzunehmen, dessen Regelstudienzeit sechs Semester betrage, sodass sie die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschreiten würde. Für dieses Studium sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daher durchaus möglich.

6

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor (vgl. Nr. 16.2.4 und 16.2.5 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz - VAH -; BayVGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 24 CS 06.3454 -, juris, Rn. 13 und vom 15. Januar 2008 - 10 CS 07.3104 -, juris, Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, juris, Rn. 7; Walther, in: GK-AufenthG, Stand August 2008, § 16 AufenthG Rn. 18; Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 16 AufenthG Rn. 17).

7

Nicht als Zweckwechsel angesehen wird hingegen eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll oder überwiegend angerechnet werden (vgl. Nr. 16.2.6 VAH; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Zugelassen wird in der Praxis auch ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums (vgl. Nr. 16.2.5 Satz 2 VAH). Die Gewährung einer solchen "Orientierungsphase" kann als Ausnahme von der Regelversagung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstanden werden (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2008, § 16 AufenthG, Rn. 49). Gleiches gilt bei einem späteren Fachrichtungswechsel, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (vgl. Nr. 16.2.5 Sätze 3 und 4 VAH).

8

Danach stellt der beabsichtigte Studiengangwechsel der Antragstellerin eine Änderung des Aufenthaltszwecks dar. Eine bloße Schwerpunktverlagerung oder eine der genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Fachrichtungswechsel auch nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Dem in Nr. 16.2.5 Satz 5 VAH enthaltenen Hinweis, dass ein (weiterer) Studiengang- oder Studienfachwechsel nur zugelassen ist, wenn das Studium innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann, lässt sich dies nicht entnehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Dafür spricht vor allem, dass es anderenfalls der differenzierenden Regelung in Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 4 VAH für die Fälle eines Fachrichtungswechsels innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums und eines späteren Fachrichtungswechsels bei Verlängerung der Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate nicht bedurft hätte. Das Nichtüberschreiten der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren ist daher nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle eines Fachrichtungswechsels zu begründen. Der Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren ist vielmehr lediglich die Bedeutung eines grundsätzlich zusätzlich zu berücksichtigenden Kriteriums zuzumessen, sei es bei der Prüfung eines Ausnahmefalls, sei es im Rahmen des bei Bejahung eines Ausnahmefalls eröffneten Ermessens (vgl. Renner, a.a.O., Rn. 18).

10

Selbst wenn jedoch der Auffassung der Antragstellerin zu folgen sein sollte und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon dann möglich wäre, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann, ergibt sich vorliegend im Ergebnis nichts anderes. Denn die Antragstellerin vermag mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend darzulegen, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Zwar würde die Antragstellerin, die sich seit Januar 2003 in Deutschland aufhält, die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschreiten, wenn sie das zum 1. April 2009 beginnende Studium an der Universität L. tatsächlich innerhalb der von ihr angegebenen Regelstudienzeit von sechs Semestern abschließen kann. Bei der hier anzustellenden Prognose ist indes nicht allein die Regelstudienzeit zu berücksichtigen, sondern auch die bisherigen Studienleistungen und sonstige ausbildungsrelevante Umstände. Die Antragstellerin hält sich seit nahezu sechs Jahren im Bundesgebiet auf und ist seit dem Sommersemester 2003 als Studentin immatrikuliert, ohne einen einzigen Leistungsnachweis erbracht zu haben. Dieses Verhalten lässt, auch wenn man ihre Einschränkungen durch Schwangerschaft und Geburt im Jahre 2006 und die sich anschließende Erkrankung wegen Depressionen und Kreuzschmerzen berücksichtigt, auf den fehlenden Willen der Antragstellerin zur zügigen und planmäßigen Durchführung eines Studiums schließen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zwar behauptet, ihre psychische Verfassung habe sich verbessert, sie sei reifer geworden und motiviert, das nunmehr gewählte Studium erfolgreich abzuschließen. Nähere Angaben und ärztliche Atteste darüber, inwieweit sie heute nicht mehr an Depressionen leidet und ihre Studierfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist, fehlen jedoch. Angesichts des bislang gezeigten mangelnden Willens zur zielstrebigen Durchführung ihres Studiums und der seit Ende 2006 aufgetretenen Depressionen kann allein aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten Verbesserung ihrer psychischen Verfassung und ihrer Motivation nicht davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr willens und in der Lage ist, das beabsichtigte Studium zügig innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen.

11

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufes, wird von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.

12

Nach alledem zeigt die Beschwerdebegründung auch keine durchgreifenden Bedenken auf gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung sowie der hilfsweise beantragten einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zur Unterlassung von Abschiebemaßnahmen zu verpflichten.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012, mit dem die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller versagt und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Republik Guinea angedroht hat, ist zumindest insoweit bereits unzulässig, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wirkung der Versagungsentscheidung im oben genannten Bescheid gerichtet ist. Denn ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der von dem Antragsteller am 15.09.2010 bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Verlängerung (bzw. Erteilung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG keine dieser Fiktionen ausgelöst hat. Denn das würde voraussetzen, dass der Antragsteller sich vor bzw. bei der Antragstellung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, insbesondere war der Antragsteller im September 2010 nicht mehr im Besitz der ihm (zuletzt) am 07.10.2008 erteilten und bis zum 06.10.2010 befristeten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG).
Denn diese Aufenthaltserlaubnis ist vor der Wiedereinreise des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung) mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (OVG NW, Beschluss vom 14.02.2011 - 18 B 176/11 -, juris, m.w.N.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 2.1 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Durch seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea vom 30.11.2009 bis zu seiner Wiedereinreise am 13.08.2010, also über mehr als acht Monate, ist die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ungeachtet ihrer ursprünglichen Gültigkeit bis zum 06.10.2010 nach dieser Vorschrift (kraft Gesetzes) erloschen. Damit ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller (der immerhin in Deutschland mehrere Semester Jura studiert hat und deshalb einen „gewissen“ Zugang zu deutschen Gesetzen haben müsste) die Folgen einer Ausreise für eine Zeit von mehr als sechs Monaten gekannt hat oder nicht. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob er einen schlüssigen Grund für seinen langen Aufenthalt in seiner Heimat, Guinea, hat. Da der Antragsteller vor dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis keinen Antrag auf Verlängerung der (Wiedereinreise-)Frist gestellt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Von einem solchen Antrag kann ausnahmsweise nur in extremen Ausnahmefällen abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gehindert ist (vgl. hierzu Armbruster, a.a.O., Anm. 2.3 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag bei dem Antragsteller nicht vor. Es ist nicht erkennbar, was den Antragsteller auf der Grundlage seines eigenen Vortrags über den Grund seines langen Aufenthalts in der Republik Guinea, der im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, mit den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmt und deshalb nur begrenzt glaubhaft ist, objektiv davon abgehalten haben könnte, sich (per Post, per Telefax oder über die deutsche Auslandsvertretung in der Republik Guinea) bei der Antragsgegnerin zu melden und einen solchen Antrag zu stellen.
Nach alledem war die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 13.08.2010 bereits seit einigen Monaten erloschen. Im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 15.09.2010 war der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland somit nicht rechtmäßig und damit nicht geeignet, eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auszulösen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil die dort geregelte Duldungsfiktion nur in dem Fall eintritt, dass der Ausländer sich zuvor trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wie das (u. a.) bei Staatsangehörigen von Staaten der Fall ist, die für eine Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland nicht in jedem Fall einen Aufenthaltstitel benötigen. Als Staatsangehöriger der Republik Guinea gehört der Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf (bzw. Erlöschen) eines Aufenthaltstitels, also auf die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fälle, kommt angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011, NVwZ 2011, 1340; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 5 zu § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, m.w.N.).
2. Die Kammer hat davon abgesehen, den unzulässigen Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten, weil ein solcher Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn der Antragsteller hat einen danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der Erteilung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG), die möglicherweise durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnte bzw. müsste, stehen mehrere Versagungsgründe entgegen, wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.01.2012, auf dessen zutreffende Begründung die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nehmen kann, zu Recht dargelegt hat.
2.1.1 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist ist. Das ist bei der Wiedereinreise des Antragstellers im August 2010 nicht geschehen. Seine ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, ist, wie zuvor dargelegt, nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Von der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („kann“) nur nach Ermessen erteilt wird und er damit keinen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG haben kann (vgl. Zeitler, a.a.O., Anm. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, m.w.N.) und weil nicht erkennbar ist, weshalb dem Antragsteller eine (erneute) Rückkehr in sein Heimatland zur Nachholung eines Visumsverfahrens nicht zumutbar sein sollte. Allein schon wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 als rechtmäßig.
2.1.2 Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich auch deshalb nicht erteilt werden kann, weil dem der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar (vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, NVwZ-RR 2009, 305; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2008, VBlBW 2008, 351; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 -, juris), zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen hat und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden können (vgl. hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 1 und 2.3 zu § 16 Abs. 2 AufenthG, m.w.N.). Für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstellt (VG Münster, Beschluss vom 10.11.2009 - 8 L 517/09 -, juris; dazu, dass sich aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben kann, siehe OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011, und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, jew. a.a.O.; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2011, AuAS 2011, 170).
2.1.3 Ob die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller auch deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), kann hier dahingestellt bleiben. Zutreffend dürfte jedenfalls sein, dass die von dem Bruder des Antragstellers ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für den neuen Aufenthalt des Antragstellers nach seiner Wiedereinreise im August 2010 wohl nicht mehr wirksam ist.
2.2 Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer (vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch gar nicht beantragten) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
10 
3. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Abschiebung in die Republik Guinea im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller ist nach den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und 52 Abs. 2 GKG.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
4.
er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012, mit dem die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller versagt und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Republik Guinea angedroht hat, ist zumindest insoweit bereits unzulässig, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wirkung der Versagungsentscheidung im oben genannten Bescheid gerichtet ist. Denn ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der von dem Antragsteller am 15.09.2010 bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Verlängerung (bzw. Erteilung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG keine dieser Fiktionen ausgelöst hat. Denn das würde voraussetzen, dass der Antragsteller sich vor bzw. bei der Antragstellung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, insbesondere war der Antragsteller im September 2010 nicht mehr im Besitz der ihm (zuletzt) am 07.10.2008 erteilten und bis zum 06.10.2010 befristeten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG).
Denn diese Aufenthaltserlaubnis ist vor der Wiedereinreise des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung) mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (OVG NW, Beschluss vom 14.02.2011 - 18 B 176/11 -, juris, m.w.N.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 2.1 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Durch seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea vom 30.11.2009 bis zu seiner Wiedereinreise am 13.08.2010, also über mehr als acht Monate, ist die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ungeachtet ihrer ursprünglichen Gültigkeit bis zum 06.10.2010 nach dieser Vorschrift (kraft Gesetzes) erloschen. Damit ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller (der immerhin in Deutschland mehrere Semester Jura studiert hat und deshalb einen „gewissen“ Zugang zu deutschen Gesetzen haben müsste) die Folgen einer Ausreise für eine Zeit von mehr als sechs Monaten gekannt hat oder nicht. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob er einen schlüssigen Grund für seinen langen Aufenthalt in seiner Heimat, Guinea, hat. Da der Antragsteller vor dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis keinen Antrag auf Verlängerung der (Wiedereinreise-)Frist gestellt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Von einem solchen Antrag kann ausnahmsweise nur in extremen Ausnahmefällen abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gehindert ist (vgl. hierzu Armbruster, a.a.O., Anm. 2.3 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag bei dem Antragsteller nicht vor. Es ist nicht erkennbar, was den Antragsteller auf der Grundlage seines eigenen Vortrags über den Grund seines langen Aufenthalts in der Republik Guinea, der im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, mit den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmt und deshalb nur begrenzt glaubhaft ist, objektiv davon abgehalten haben könnte, sich (per Post, per Telefax oder über die deutsche Auslandsvertretung in der Republik Guinea) bei der Antragsgegnerin zu melden und einen solchen Antrag zu stellen.
Nach alledem war die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 13.08.2010 bereits seit einigen Monaten erloschen. Im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 15.09.2010 war der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland somit nicht rechtmäßig und damit nicht geeignet, eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auszulösen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil die dort geregelte Duldungsfiktion nur in dem Fall eintritt, dass der Ausländer sich zuvor trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wie das (u. a.) bei Staatsangehörigen von Staaten der Fall ist, die für eine Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland nicht in jedem Fall einen Aufenthaltstitel benötigen. Als Staatsangehöriger der Republik Guinea gehört der Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf (bzw. Erlöschen) eines Aufenthaltstitels, also auf die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fälle, kommt angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011, NVwZ 2011, 1340; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 5 zu § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, m.w.N.).
2. Die Kammer hat davon abgesehen, den unzulässigen Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten, weil ein solcher Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn der Antragsteller hat einen danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der Erteilung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG), die möglicherweise durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnte bzw. müsste, stehen mehrere Versagungsgründe entgegen, wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.01.2012, auf dessen zutreffende Begründung die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nehmen kann, zu Recht dargelegt hat.
2.1.1 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist ist. Das ist bei der Wiedereinreise des Antragstellers im August 2010 nicht geschehen. Seine ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, ist, wie zuvor dargelegt, nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Von der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („kann“) nur nach Ermessen erteilt wird und er damit keinen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG haben kann (vgl. Zeitler, a.a.O., Anm. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, m.w.N.) und weil nicht erkennbar ist, weshalb dem Antragsteller eine (erneute) Rückkehr in sein Heimatland zur Nachholung eines Visumsverfahrens nicht zumutbar sein sollte. Allein schon wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 als rechtmäßig.
2.1.2 Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich auch deshalb nicht erteilt werden kann, weil dem der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar (vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, NVwZ-RR 2009, 305; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2008, VBlBW 2008, 351; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 -, juris), zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen hat und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden können (vgl. hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 1 und 2.3 zu § 16 Abs. 2 AufenthG, m.w.N.). Für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstellt (VG Münster, Beschluss vom 10.11.2009 - 8 L 517/09 -, juris; dazu, dass sich aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben kann, siehe OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011, und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, jew. a.a.O.; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2011, AuAS 2011, 170).
2.1.3 Ob die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller auch deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), kann hier dahingestellt bleiben. Zutreffend dürfte jedenfalls sein, dass die von dem Bruder des Antragstellers ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für den neuen Aufenthalt des Antragstellers nach seiner Wiedereinreise im August 2010 wohl nicht mehr wirksam ist.
2.2 Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer (vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch gar nicht beantragten) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
10 
3. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Abschiebung in die Republik Guinea im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller ist nach den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und 52 Abs. 2 GKG.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Widerruf der der Antragstellerin nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis seine Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG findet. Danach kann eine nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden, wenn der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die Antragstellerin ist seit dem Sommersemester 2003 als Studentin an der Fachhochschule K. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert und hat nach Auskunft der Fachhochschule bis einschließlich Sommersemester 2008, ihrem 11. Fach- und Hochschulsemester, keinerlei Leistungsnachweise erbracht. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Einschränkung durch ihre Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes am 8. November 2006 sowie die sich - nach der Freigabe des Kindes zur Adoption - anschließende Erkrankung wegen Depressionen und Kreuzschmerzen jedenfalls nicht erklärt, weshalb sie von 2003 bis 2006 keinerlei Studienfortschritte gemacht hat. Auf dessen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.

4

Das Verwaltungsgericht hat sodann angenommen, Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung seien nicht ersichtlich, insbesondere könne der Antragstellerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für ein anderes Studium keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach dieser Bestimmung soll während des Aufenthalts nach Absatz 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

5

Diesbezüglich macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend: Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liege grundsätzlich dann nicht vor, wenn einer der Zwecke des § 16 Abs. 1 AufenthG weiterverfolgt werde. Dies sei bei einem Fachrichtungswechsel zu bejahen. Ein Fachrichtungswechsel sei zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könne. Sie beabsichtige, den Studiengang zu wechseln und zum 1. April 2009 ein Lehramtsstudium an der Universität L. aufzunehmen, dessen Regelstudienzeit sechs Semester betrage, sodass sie die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschreiten würde. Für dieses Studium sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daher durchaus möglich.

6

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor (vgl. Nr. 16.2.4 und 16.2.5 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz - VAH -; BayVGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 24 CS 06.3454 -, juris, Rn. 13 und vom 15. Januar 2008 - 10 CS 07.3104 -, juris, Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, juris, Rn. 7; Walther, in: GK-AufenthG, Stand August 2008, § 16 AufenthG Rn. 18; Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 16 AufenthG Rn. 17).

7

Nicht als Zweckwechsel angesehen wird hingegen eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll oder überwiegend angerechnet werden (vgl. Nr. 16.2.6 VAH; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Zugelassen wird in der Praxis auch ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums (vgl. Nr. 16.2.5 Satz 2 VAH). Die Gewährung einer solchen "Orientierungsphase" kann als Ausnahme von der Regelversagung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstanden werden (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2008, § 16 AufenthG, Rn. 49). Gleiches gilt bei einem späteren Fachrichtungswechsel, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (vgl. Nr. 16.2.5 Sätze 3 und 4 VAH).

8

Danach stellt der beabsichtigte Studiengangwechsel der Antragstellerin eine Änderung des Aufenthaltszwecks dar. Eine bloße Schwerpunktverlagerung oder eine der genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Fachrichtungswechsel auch nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Dem in Nr. 16.2.5 Satz 5 VAH enthaltenen Hinweis, dass ein (weiterer) Studiengang- oder Studienfachwechsel nur zugelassen ist, wenn das Studium innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann, lässt sich dies nicht entnehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Dafür spricht vor allem, dass es anderenfalls der differenzierenden Regelung in Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 4 VAH für die Fälle eines Fachrichtungswechsels innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums und eines späteren Fachrichtungswechsels bei Verlängerung der Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate nicht bedurft hätte. Das Nichtüberschreiten der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren ist daher nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle eines Fachrichtungswechsels zu begründen. Der Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren ist vielmehr lediglich die Bedeutung eines grundsätzlich zusätzlich zu berücksichtigenden Kriteriums zuzumessen, sei es bei der Prüfung eines Ausnahmefalls, sei es im Rahmen des bei Bejahung eines Ausnahmefalls eröffneten Ermessens (vgl. Renner, a.a.O., Rn. 18).

10

Selbst wenn jedoch der Auffassung der Antragstellerin zu folgen sein sollte und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon dann möglich wäre, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann, ergibt sich vorliegend im Ergebnis nichts anderes. Denn die Antragstellerin vermag mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend darzulegen, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Zwar würde die Antragstellerin, die sich seit Januar 2003 in Deutschland aufhält, die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschreiten, wenn sie das zum 1. April 2009 beginnende Studium an der Universität L. tatsächlich innerhalb der von ihr angegebenen Regelstudienzeit von sechs Semestern abschließen kann. Bei der hier anzustellenden Prognose ist indes nicht allein die Regelstudienzeit zu berücksichtigen, sondern auch die bisherigen Studienleistungen und sonstige ausbildungsrelevante Umstände. Die Antragstellerin hält sich seit nahezu sechs Jahren im Bundesgebiet auf und ist seit dem Sommersemester 2003 als Studentin immatrikuliert, ohne einen einzigen Leistungsnachweis erbracht zu haben. Dieses Verhalten lässt, auch wenn man ihre Einschränkungen durch Schwangerschaft und Geburt im Jahre 2006 und die sich anschließende Erkrankung wegen Depressionen und Kreuzschmerzen berücksichtigt, auf den fehlenden Willen der Antragstellerin zur zügigen und planmäßigen Durchführung eines Studiums schließen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zwar behauptet, ihre psychische Verfassung habe sich verbessert, sie sei reifer geworden und motiviert, das nunmehr gewählte Studium erfolgreich abzuschließen. Nähere Angaben und ärztliche Atteste darüber, inwieweit sie heute nicht mehr an Depressionen leidet und ihre Studierfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist, fehlen jedoch. Angesichts des bislang gezeigten mangelnden Willens zur zielstrebigen Durchführung ihres Studiums und der seit Ende 2006 aufgetretenen Depressionen kann allein aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten Verbesserung ihrer psychischen Verfassung und ihrer Motivation nicht davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr willens und in der Lage ist, das beabsichtigte Studium zügig innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen.

11

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufes, wird von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.

12

Nach alledem zeigt die Beschwerdebegründung auch keine durchgreifenden Bedenken auf gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung sowie der hilfsweise beantragten einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zur Unterlassung von Abschiebemaßnahmen zu verpflichten.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.