Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16

published on 07/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 2923/16
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Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG verboten wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen ein Waffenbesitz- und Erwerbsverbot.
Der am ...1959 geborene Kläger ist Mitglied des „Gremium MC“, einem nach eigener Bezeichnung „1%igen“ Motorradclub, der 1972 in M. gegründet wurde und über seine rund 80 Abteilungen („Chapter“) in Deutschland hinaus auch in anderen Ländern Europas, Südamerikas und Asiens vertreten ist. Im Chapter T. bekleidet der Kläger die Funktion des Präsidenten („President“).
Mit Schreiben vom 30.09.2015 (BAS 16) informierte die Kriminalpolizeidirektion E. die Beklagten über die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC-Chapter T. und bat unter Bezugnahme eines „Umsetzungsschreibens“ des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 04.02.2015 um die Prüfung waffenrechtlicher Maßnahmen. Aus dem – dem Schreiben beigefügten – Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) aus dem Jahr 2015 gehe hervor, dass die Rockerkriminalität seit Jahren bundesweit als Phänomen der Organisierten Kriminalität eingeordnet werde. Mitglieder von OMCG seien in den typischen Deliktsfeldern im Bereich des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels aktiv. Straftaten würden häufig unter Verwendung von Waffen begangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 28.01.2015 festgestellt, dass die Mitgliedschaft in einer 1%er-Gruppierung grundsätzlich die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Dieses Urteil bestärke das Innenministerium in der Umsetzung personenbezogener Waffenverbote gegen alle Mitglieder der vier großen Rockergruppierungen (Bandidos MC, Gremium MC, Hells Angels MC und Outlaws MC).
Ein von der Beklagten eingeholtes Führungszeugnis des Klägers vom 10.11.2015 (BAS 20) weist keine Eintragung auf.
Mit Schreiben vom 04.01.2016 wurde der Kläger zum Erlass eines Waffenverbots für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen angehört. Einem Telefonvermerk der Beklagten vom 02.02.2016 (BAS 24) ist zu entnehmen, dass der Kläger angegeben habe, Vater eines zwölfjährigen Sohnes und Frührentner zu sein. Er habe als Geselle mit Meisterprüfung bei B. gearbeitet. Weder beruflich noch privat habe er einen Bezug zu Waffen. Bei Gremium gebe es ein absolutes Drogenverbot.
Mit Verfügung vom 23.02.2016 untersagte die Beklagte dem Kläger den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 WaffG (Ziff. 1); das Verbot beinhalte Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfen ebenso wie erlaubnispflichtige Waffen. Des Weiteren wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 2) und eine Verwaltungsgebühr von 89,00 EUR festgesetzt (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC rechtfertige die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Sie stütze damit die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, weshalb nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG der Besitz erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen verboten werden könne. Dies gelte auch dann, wenn – wie vorliegend – keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des jeweiligen Mitgliedes sprächen. Dem Strukturbericht des LKA sei zu entnehmen, dass Gremium MC sich deutlich von gesellschaftlichen Normen und Regeln abgrenze und eine Parallelgesellschaft bilde. Dies zeichne sich durch das uneingeschränkte Einstehen für Kameraden und die Bereitschaft zu Gewalt aus. So sei es zu befürchten, dass sich die Praxis der gewaltsamen Austragung szenetypischer Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen bei allen Mitgliedern zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. Auch beim Kläger bestehe die Möglichkeit, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, liege es nicht fern, dass er Waffen missbräuchlich verwenden oder sie Nichtberechtigten überlassen werde. Mit Blick auf den Aufbau und die Struktur der OMCG, zu denen auch Gremium gehöre, sei festzustellen, dass sich die Mitglieder einem hohen Loyalitätsdruck ausgesetzt sähen und diese Loyalität gegebenenfalls auch zu beweisen hätten; kriminelle Aktivitäten könnten nicht ausgeschlossen werden. Das in § 41 Abs. 1 und 2 WaffG eröffnete Ermessen werde daher entsprechend der Verfügung ausgeübt, da mildere zur Zielerreichung geeignete Maßnahmen nicht ersichtlich seien.
Am 01.03.2016 erhob der Kläger Widerspruch, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016, zugestellt am 23.06.2016, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter Heranziehung des Strukturberichts des LKA, der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 (6 C 2.14 und 6 C 3.14) und eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (12 BV 13.429) ausgeführt, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und des § 41 Abs. 2 WaffG lägen vor, da der Kläger bereits wegen seiner Mitgliedschaft bei Gremium MC T. unzuverlässig sei. Das LKA gehe davon aus, dass sich die sogenannten 1%er-Clubs von der breiten Masse sonstiger Motorradclubs bewusst abgrenzten und sich als Gesetzlose verstünden. Diese Clubs wiesen eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen auf. Die Mitglieder seien ihren „Brüdern“ zur Solidarität verpflichtet. Wer Anweisungen nicht Folge leiste, werde bestraft und gegebenenfalls aus dem Club ausgeschlossen. Mitglieder hätten sich dem Club vollständig unterzuordnen, Konflikte würden stets ohne Beteiligung staatlicher Stellen gelöst. Es spiele deshalb keine Rolle, ob der Kläger in der Vergangenheit bereits straffällig geworden sei. Es genüge, dass er sich in einem Milieu bewege, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit sei bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungsgehaltes des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt werde nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass der Betreffende künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Davon sei nach den über Gremium MC vorliegenden Erkenntnissen nicht auszugehen. Unerheblich sei auch, ob der Kläger erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitze; jedenfalls lägen wegen seiner Mitgliedschaft konkrete Anhaltspunkte für seine Erwerbswilligkeit vor. Die Beklagte habe auch von ihrem Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Interessen der Allgemeinheit überwögen das private Interesse des Klägers, Waffen und Munition besitzen zu dürfen.
Der Kläger hat am 25.07.2016, einem Montag, Klage erhoben. Er macht geltend, die Tatsachenfeststellungen der Beklagten seien mangelhaft und für eine waffenrechtliche Prognoseentscheidung im Rahmen des § 5 Abs. 1 WaffG untauglich. Er sei zwar Präsident des Gremium MC T., habe aber weder beruflich noch privat einen Bezug zu Waffen. Er beabsichtige auch in Zukunft nicht, Waffen zu erwerben oder zu besitzen. Die Mitgliedschaft als solche genüge für die Prognose waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens nicht. Anderes folge auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015; das Bundesverwaltungsgericht habe vielmehr klargestellt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose neben der Mitgliedschaft auch andere beurteilungsrelevante Umstände herangezogen werden müssten. Die Beklagte habe jedoch das rechtskonforme Verhalten des Klägers in der Vergangenheit nicht berücksichtigt. Es treffe auch nicht zu, dass wegen der Mitgliedschaft im Chapter T. zu befürchten sei, dass der Kläger in szeneinterne Auseinandersetzungen hineingezogen werden könne. Seit der Aufhebung eines Vereinsverbots durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 16.01.1992 sei es trotz entsprechender Ermittlungen der Behörden nur zu Verurteilungen einzelner Mitglieder, nicht aber zu einem erneuten Vorgehen gegen den Club als solchen gekommen. Insofern hätte zunächst aufgeklärt werden müssen, wann und ggf. wie oft es im Rahmen szenetypischer Unterstützungshandlungen zu einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer Weitergabe von Waffen gekommen sei. Ohne entsprechende Nachweise handele es sich um bloße Unterstellungen. Der Strukturbericht des LKA sei viel zu allgemein gehalten; konkrete Hinweise in Bezug auf den Kläger ließen sich ihm nicht entnehmen. Man habe auch nicht ermittelt, wie viele Personen im Umfeld des Klägers straffällig geworden seien oder sich an szenetypischen Auseinandersetzungen beteiligt hätten. Die negative waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose könne auch nicht an der Zugehörigkeit zu Gremium MC als „Gesamtverein“ anknüpfen. Denn das für gruppendynamische Effekte maßgebliche Merkmal der Interaktion setze grundsätzlich voraus, dass eine gewisse Kontaktdichte bestehe, die mit wachsender Mitgliederzahl abnehme. Vorliegend könne angesichts der Größe des Gesamtvereins daher nur innerhalb des Chapter T. ein hinreichender Interaktionsgrad bestehen. Soweit sich die Beklagte auf eine „bundesweite Vernetzung“ der Vereinigung berufe, gebe es hierfür keine ausreichende Tatsachenbasis.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, die Prognose der Unzuverlässigkeit werde – über die bloße Mitgliedschaft bei Gremium MC hinaus – zusätzlich dadurch gestützt, dass der Kläger als Präsident des Chapters eine hervorgehobene Position einnehme und deshalb mit der vollen Autorität und Verantwortung den Mitgliedern gegenüber für die Einhaltung der Werte und die Verfolgung der Ziele der Gruppe zuständig sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen könnten. Der Gremium MC verstehe sich selbst als gewaltbereiter 1%er-Club und grenze sich dadurch von den „99 %“ der friedliebenden Motorradfahrer ab. Das 1%-Zeichen (Patch) werde entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung auf der Vereinskutte getragen. Vor diesem Hintergrund sei es angesichts einer jederzeit denkbaren Verwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen unerheblich, ob der Kläger Waffen besitze oder vorbestraft sei. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig, zumal der Kläger auf den Besitz von Waffen in seinem Lebens- und Berufsalltag nicht angewiesen sei.
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Das Gericht hat den Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 (Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ - OMCG, Stand 09.02.2016) und eine Aufstellung des Landeskriminalamts zu Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC vom 28.11.2016 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Dasselbe gilt für ein über www.youtube.com abgerufenes Musikvideo mit dem Titel „S. (Official HD Musikvideo)“.
16 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger, seinen Bruder und Kriminalhauptkommissar W., LKA Baden-Württemberg, als amtliche Auskunftsperson informatorisch angehört.
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Dabei hat der Kläger im Wesentlichen angegeben, das Chapter T. habe zur Zeit 16 Mitglieder, die in den Landkreisen T. und R. lebten. Er sei seit seinem achtzehnten Lebensjahr in Motorradclubs aktiv gewesen, zunächst bei den Clubs „Orkus“ und „Stones“. Im Jahr 2006 habe er gemeinsam mit anderen „Stones“-Mitgliedern, u.a. seinem Bruder, das Gremium MC-Chapter T. gegründet, in dem er von Beginn an die Funktion des Präsidenten bekleidet habe. Er sei nicht vorbestraft und habe einen mittlerweile 13-jährigen Sohn. Das Umfeld des Gremium MC habe er auf Partys kennengelernt. Sein Chapter und er orientierten sich ausschließlich an den „T.er“ Regeln. Man stehe füreinander ein. Ehrungen und Ausschlüsse von Mitgliedern seien Entscheidungen, die alle Mitglieder gemeinsam träfen. Konsum und Handel mit Drogen würden nicht akzeptiert und führten zum Ausschluss des jeweiligen Mitglieds. Von etwaigen Vorstrafen der Clubmitglieder wisse er nichts. Kriminelle, insbesondere Sexualstraftäter, hätten im Chapter T. nichts zu suchen. Es würden auch keine Kontakte zu Gefängnisinsassen gepflegt. Patches, also Aufnäher für die Kutten, würden nicht „vergeben“, die Mitglieder könnten vielmehr selbst entscheiden, was sie auf ihrer Kutte trügen. Er selbst trage keinen 1%-Patch. Er habe zufällig aus einem Buch über amerikanische Motorradclubs erfahren, was das 1%-Zeichen bedeute. Die Clubmitgliedschaft sei reine Privatsache, der Club betätige sich nicht gewerblich, Partnerschaften mit anderen Chaptern unterhalte man nicht. Einen Waffenschrank gebe es im Clubhaus nicht. Es gebe auch keine Gebietskonflikte in T.. Ihm sei die Kameradschaft wichtig und er besuche gerne die Partys von Gremium MC im In- und Ausland. Von dem Youtube-Video sei er nicht begeistert gewesen. Es sei von jungen Clubmitgliedern gedreht worden, die das Chapter mittlerweile alle verlassen hätten. Er selbst sei zwar – ebenso wie sein Bruder – darin aufgetreten; man habe vom vollständigen Inhalt des Werks aber erst im Nachhinein erfahren. Das Video stamme wohl aus dem Jahr 2014. Man habe schon lange erfolglos versucht, es aus Youtube entfernen zu lassen. Der Inhalt des Videos bilde nicht die Realität beim Chapter T. ab, es handle sich dabei um stilistische Übertreibungen, die dem Rap-Genre immanent seien. Alle bekannten Rapper verherrlichten Gewalt.
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Der Bruder des Klägers hat angegeben, er sei wie sein Bruder seit seinem achtzehnten oder neunzehnten Lebensjahr in Motorradclubs aktiv. Auch er sei nicht vorbestraft, arbeite seit 38 Jahren bei einem T. Metallverarbeitungsunternehmen und habe eine 16-jährige Tochter. Er trage kein 1%-Patch. Bis vor Kurzem habe er nicht einmal um die Bedeutung dieser Bezeichnung gewusst. Viele würden sich nach seiner Einschätzung nur deshalb mit diesem Symbol schmücken, weil sie es für „cool“ hielten.
19 
Kriminalhauptkommissar W. hat ausgeführt, er sei seit vier Jahren Ansprechpartner für Rockerkriminalität beim Landeskriminalamt. Ihm sei bekannt, dass Gremium MC-Chapter teilweise eigene Satzungen und Regelwerke hätten, die von denen anderer Chapter durchaus abweichen könnten. Man könne nicht alle Clubs über einen Kamm scheren. Es gebe durchaus Chapter, in denen keine Straftaten begangen würden und in denen es geordnet zugehe. Eine grundsätzliche Affinität zu Waffen sei bei OMCG-Rockergruppierungen aber vorhanden. Die Kameradschaft spiele in allen Clubs eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund gebe es für Anwärter auf eine Mitgliedschaft eine lange „Prospect“-Phase, in der geprüft werde, ob diese zum Club „passen“. Generell habe in den Chaptern der Präsident das Sagen. Es würden keine Straftaten begangen, ohne dass er eingeweiht sei. Der 1%-Patch werde bewusst getragen und in den Namen der Gruppierung aufgenommen; man wisse als Mitglied um dessen Bedeutung. Der auf den Kutten angebrachte Städtename bringe nach seiner Erfahrung einen entsprechenden Gebietsanspruch zum Ausdruck. Ein etablierter Club lasse nicht zu, dass sich andere in „seiner“ Stadt niederlassen. In den letzten Jahren habe es in Baden-Württemberg zwar vergleichsweise wenige Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Rockergruppierungen gegeben; Chapter seien jedoch nicht davor gefeit, andere im Konfliktfall unterstützen zu müssen. Der Präsident müsse sich rechtfertigen, wenn er einer solchen Anforderung nicht nachkommen wolle. Letztlich seien alle Chapter Bestandteil der „Gremium-Welt“. Dass man sich als Chapter oder als einzelnes Mitglied konsequent aus Auseinandersetzungen heraushalten könne, sei sehr unwahrscheinlich. In Bezug auf das Gremium-Chapter T. sei ihm ein Vorfall in R. im Juli 2010 bekannt. Auf dem „Neckarfest“ seien Mitglieder des Gremium-Chapter T. und Mitglieder der Hells Angels in eine gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Dabei habe es auf Seiten der Hells Angels Verletzte gegeben. Im Nachgang seien Fensterscheiben bei Gremium-Mitgliedern eingeworfen worden.
20 
Der Ordnungsamtsleiter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Beklagten seien in ihrem Zuständigkeitsbereich neben dem Kläger und seinem Bruder drei weitere Personen bekannt geworden, die Bezüge zu Gremium MC hätten. Zwei dieser Personen hätten sich von der Gruppierung distanziert und seien deshalb nicht mit waffenrechtlichen Maßnahmen belegt worden. Ein gegen die dritte Person verhängtes Waffenverbot sei bestandskräftig geworden.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im Verfahren des Klägers und im Parallelverfahren seines Bruders (2 K 2922/16) sowie die dem Gericht vorliegende Behördenakten der Beklagten (1 Band) und des Regierungspräsidiums Tübingen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
23 
Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ihm darin der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition verboten wird. Insoweit ist die Klage unbegründet.
24 
Rechtsgrundlage des verfügten Besitz- und Erwerbsverbots, soweit es sich auf erlaubnisfreie Waffen und Munition bezieht, ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 5 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -; Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -; jeweils juris).
25 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -; vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -; alle juris).
26 
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Runkel, in: Hinze/Runkel/Schmidt, Waffenrecht, Stand 08/2015, § 5 Rn. 27). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 14). Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
27 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Chapter T. des Gremium MC die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
28 
Bei Gremium MC handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, die die charakteristischen Strukturmerkmale einer „Outlaw Motorcycle Gang“ aufweist. Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) wird der Gremium MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichneten sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führten die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft würden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. In Baden-Württemberg sei der Gremium MC der mitgliederstärkste OMCG. Die Vollmitglieder trügen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen. Gremium verstehe sich ausweislich der Selbstbeschreibung in seinen Informationsschriften als 1%er-Club, der den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen lebe. Dazu gehöre die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und ggf. auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt. Niemand könne einzelne Mitglieder des Clubs attackieren, ohne sich auch die anderen zu Feinden zu machen, denen es eine Frage der Ehre sei, Rache zu nehmen. Aus diesen Selbstbeschreibungen werde deutlich, dass der Gremium MC gesellschaftliche Regeln ablehne und eine Parallelgesellschaft bilde, in der man uneingeschränkt für seine Kameraden einstehe und gewaltbereit sei. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs müsse jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden.
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Auch in dem als „Official HD Musikvideo“ bezeichneten Youtube-Video „S.“ kommt das Bekenntnis zu den prägenden Strukturen von Gremium, zur uneingeschränkten Loyalität und zur Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Darin heißt es:
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„Black Seven, es wird hier ein Rockerkrieg, also renn bevor hier ein Rocker schießt. (...). Ich bin da, wenn ein Bruder mich ruft. Zieh die Sturmmaske an, hol die Knarre aus dem Waffenschrank, lade nach, weil man keine Faxen mit uns machen kann. (...). No Mercy Patch, die Waffen sind geladen. Wir sterben für den Club mit den schwarz-weißen Farben, für die Kutten, die wir tragen. Für den einen Prozent. (...). Bloß hebt jetzt die Faust hoch, Gremium T., randaliert am Tatort, ein Mann ein Wort, für dich geht jetzt ein Sarg auf (...).“
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Dieses Selbstverständnis und die Ausführungen in den Informationsschriften werden durch die vom Landeskriminalamt erstellte Liste von Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC vom 28.11.2016, die allein im Zeitraum Juli 2010 bis August 2016 sieben Ereignisse in Baden-Württemberg aufführt, eindrucksvoll illustriert. Danach wurden im Juli 2010 im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium-Chapters R. eine Vielzahl von Schlagwerkzeugen, Schreckschusswaffen und verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz sichergestellt. Im April 2011 wurde bei Mitgliedern der Gremium-Chapter R-. und P. eine professionell betriebene Marihuana-Plantage, eine Schusswaffe im Kaliber 9 mm, mehrere Schreckschusswaffen und verbotene Gegenstände aufgefunden. Im Juli 2011 konnten unter anderem beim Präsidenten und beim Security-Chef des Chapters B. 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition sichergestellt werden. Im Dezember 2014 wurde im Fahrzeug eines Mitglieds des Chapter P. ein zwischen Fahrersitz und Fahrertür griffbereit abgelegtes Einhandmesser gefunden. Im Januar 2015 schoss ein Mitglied des Chapter M. mit einer Pumpgun aus unmittelbarer Nähe auf seine Lebensgefährtin. Im August 2016 verübte ein Mitglied des Chapter M. einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Bauunternehmer. Ebenfalls im August 2016 wurden bei einem Mitglied des Chapter H. zwei als Taschenlampen getarnte Elektroschocker aufgefunden.
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Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium-Chapter T. begründet unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, auch derjenigen, die für seine Zuverlässigkeit sprechen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird und deshalb die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein solcher – gewichtiger – Umstand, der für die Zuverlässigkeit des Klägers spricht, ist zunächst dessen jahrzehntelange Unbescholtenheit. Das Gericht hält die Einlassungen des Klägers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung auch in weiten Teilen für glaubhaft. Nach ihrem insoweit glaubhaften Vorbringen handelt es sich bei den Brüdern um Personen mit bürgerlichem Hintergrund und stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen, die keinen Bezug zu kriminellen Aktivitäten aufweisen und in der Vergangenheit weder strafrechtlich noch in Bezug auf Waffen in Erscheinung getreten sind. Für beide steht die kameradschaftliche Verbundenheit und der mit der Mitgliedschaft bei Gremium verbundene Freizeitwert im Vordergrund. Nicht glaubhaft sind aus Sicht des Gerichts dagegen die versuchte Distanzierung vom Selbstverständnis des Gremium MC als gewaltbereiter 1%er-Club und die Behauptung, das Chapter T. sei von anderen Clubs und Chaptern völlig unabhängig und folge ausschließlich eigenen Regeln. Nach den für das Gericht überzeugenden Ausführungen von Kriminalhauptkommissar W. kann nicht angenommen werden, dass einem Gremium-Mitglied die Bedeutung des 1%-Lebensstils verborgen bleiben könne; dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Bruder seit Jahrzehnten in der Motorradszene aktiv und seit zehn Jahren (Gründungs-)Mitglieder eines Gremium-Chapters sind. Das Gericht vermag auch den distanzierenden Einlassungen des Klägers und seines Bruders das Youtube-Video betreffend keinen Glauben zu schenken. Bei dem offensichtlich aufwendig produzierten Clip handelt es sich ausweislich seiner Bezeichnung um eine offizielle Außendarstellung des Chapters T., die – wenn auch in erkennbar überzeichneter und realitätsferner Weise – deutlich macht, dass sich die Mitglieder des Chapters zu den Wertmaßstäben des Gremium MC, zur uneingeschränkten Solidarität und zur Gewaltbereitschaft bekennen. Dass der Kläger und sein Bruder, die beide in dem Video auftreten, dieses Selbstverständnis nicht teilen sollen, erscheint fernliegend. Ebenso fern liegt die Annahme, dass das Video ohne Autorisierung durch den Präsidenten und ohne das Wissen der beteiligten Mitglieder veröffentlicht worden sein soll. Schließlich überzeugen die Angaben des Klägers und seines Bruders auch in Bezug auf ihre persönliche Haltung zum gewaltsamen Austragen von Konflikten nicht. Beide hatten zunächst angegeben, zuletzt vor mehreren Jahrzehnten in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Im Hinblick auf die von Kriminalhauptkommissar W. berichteten Ereignisse auf dem R. „Neckarfest“ im Jahr 2010 mussten sie jedoch von dieser Schilderung Abstand nehmen und einräumen, bei der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Dabei ging es nach den Angaben von Kriminalhauptkommissar W. um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern des T. Gremium-Chapters und Mitgliedern der Hells Angels, bei der Personen verletzt worden sind. Dieser Vorfall macht deutlich, dass das Chapter T. und auch der Kläger selbst im Hinblick auf szeneinterne Auseinandersetzungen und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen keine Sonderstellung einnehmen. Das Gericht teilt deshalb die Einschätzung der Beklagten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt wird und sich der bei Gremium MC strukturell angelegten Gruppendynamik nicht zu entziehen vermag.
33 
Der Kläger ist auch „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC und seine fehlende Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung.
34 
Die Beklagte hat auch das ihr in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Sie hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Dabei ist sie gegen alle Mitglieder des Gremium MC in ihrem Zuständigkeitsbereich nach gleichen Maßstäben vorgegangen. Die insoweit angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht, und die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden.
35 
Die festgesetzten Verwaltungsgebühren begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr von 89,00 EUR beruht in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten und Nr. 32.91 des Gebührenverzeichnisses, wonach für „sonstige waffenrechtliche Entscheidungen“, u.a. die Anordnung eines Waffenbesitzverbots, eine Gebühr von 89,00 bis 2.000,00 EUR festzusetzen ist. Auch gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr ist nichts zu erinnern.
36 
Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
II.
37 
Soweit dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verboten wird, ist die Klage dagegen begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
Als Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen kommt § 41 Abs. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Anknüpfungspunkt ist hier ebenso wie bei einem Erwerbs- und Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 76); dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit. Nicht jede Gefahr erfüllt jedoch diese Voraussetzungen, sondern es sind – wie sich aus dem Merkmal der „Gebotenheit“ ergibt – gesteigerte Anforderungen im Sinne einer „Erforderlichkeit“ zu stellen. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist nur dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -; Gade/Stoppa, WaffG (2011), § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 41 Rn. 8).
39 
Diese gesteigerten Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit „gebotenen“ Waffenbesitzverbotes erfüllt der Kläger nicht. Er besitzt nach dem Vorstehenden zwar nicht die für den Erwerb und Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Die für den Kläger negative Zuverlässigkeitsprognose knüpft aber nicht an ein waffenrechtliches oder jedenfalls den Umgang mit Waffen betreffendes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten, sondern an der Mitgliedschaft bei einer Rockervereinigung an. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen beabsichtigt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der – wegen seiner Unzuverlässigkeit – von einem potenziellen Waffenbesitz des Klägers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur durch ein präventives Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen hinreichend begegnet werden könnte. Denn der Kläger ist weder im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse, die ihm den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ermöglichten, noch besitzt er eine Ausnahmebewilligung, aufgrund der er zum Besitz verbotener Waffen berechtigt wäre (vgl. zu diesem Aspekt BT-Drucks. 14/7758 S. 77); ihm kann wegen seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG auch keine Erlaubnis erteilt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach der Konzeption des Waffengesetzes führt das Vorliegen persönlicher Versagungsgründe, etwa das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, bei einem Erlaubnisinhaber primär zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der erteilten Erlaubnis nach § 45 WaffG. Dagegen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Schutz des allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses – darüber hinaus – auch ein präventives Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erforderlich macht (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 A 268/14 -, juris; Gade/Stoppa, a.a.O., § 41 Rn. 10; Runkel, a.a.O., § 41 Rn. 17). Fehlt es – wie vorliegend – an einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist nach dem Regelungskonzept des Waffengesetzes, das für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht, die Erteilung einer Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit von vornherein ausgeschlossen. In einem Regelfall fehlender Zuverlässigkeit – um einen solchen handelt es sich hier – wird der mit einem (potentiellen) Waffenbesitz verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls müsste nahezu jeder Fall der fehlenden Zuverlässigkeit oder Eignung zwingend die Anordnung eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG erfordern, zumal bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – und damit der Gebotenheit – der auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessensspielraum regelmäßig stark eingeschränkt sein wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinem Urteil vom 22.08.2012 (- 6 C 30.11 -, a.a.O., Rn. 35) zugrunde liegenden Fall ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG (auch) deshalb als „geboten“ erachtet, weil der Betreffende die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht besitze. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Fehlen der Zuverlässigkeit generell und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Anordnung eines Besitzverbots geböte (so aber wohl OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 -, juris, Rn. 41). Denn die dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zugrunde liegende Konstellation ist im Hinblick auf die Gefahrenprognose mit der hier zu Beurteilenden schon im Ansatz nicht vergleichbar; bei der mit dem Waffenverbot belegten Person handelte es sich um einen mehrfach wegen Raubes verurteilten Straftäter, der wiederholt Prostituierte mit Totschlägern und Elektroschockern bedroht hatte.
40 
Nachdem die Voraussetzungen eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob das hier verfügte Verbot des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen bereits deshalb rechtswidrig ist, weil § 41 Abs. 2 WaffG hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthält (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, a.a.O., Rn. 38).
41 
Insoweit unterliegt die angegriffene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids daher der Aufhebung.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; gemäß den Obsiegens- und Unterliegensanteilen tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da diese vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
IV.
43 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob die festgestellte Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG an sich ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter Umstände die Untersagung des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen i. S. d. § 41 Abs. 2 „gebietet“.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
23 
Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ihm darin der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition verboten wird. Insoweit ist die Klage unbegründet.
24 
Rechtsgrundlage des verfügten Besitz- und Erwerbsverbots, soweit es sich auf erlaubnisfreie Waffen und Munition bezieht, ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 5 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -; Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -; jeweils juris).
25 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -; vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -; alle juris).
26 
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Runkel, in: Hinze/Runkel/Schmidt, Waffenrecht, Stand 08/2015, § 5 Rn. 27). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 14). Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
27 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Chapter T. des Gremium MC die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
28 
Bei Gremium MC handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, die die charakteristischen Strukturmerkmale einer „Outlaw Motorcycle Gang“ aufweist. Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) wird der Gremium MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichneten sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führten die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft würden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. In Baden-Württemberg sei der Gremium MC der mitgliederstärkste OMCG. Die Vollmitglieder trügen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen. Gremium verstehe sich ausweislich der Selbstbeschreibung in seinen Informationsschriften als 1%er-Club, der den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen lebe. Dazu gehöre die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und ggf. auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt. Niemand könne einzelne Mitglieder des Clubs attackieren, ohne sich auch die anderen zu Feinden zu machen, denen es eine Frage der Ehre sei, Rache zu nehmen. Aus diesen Selbstbeschreibungen werde deutlich, dass der Gremium MC gesellschaftliche Regeln ablehne und eine Parallelgesellschaft bilde, in der man uneingeschränkt für seine Kameraden einstehe und gewaltbereit sei. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs müsse jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden.
29 
Auch in dem als „Official HD Musikvideo“ bezeichneten Youtube-Video „S.“ kommt das Bekenntnis zu den prägenden Strukturen von Gremium, zur uneingeschränkten Loyalität und zur Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Darin heißt es:
30 
„Black Seven, es wird hier ein Rockerkrieg, also renn bevor hier ein Rocker schießt. (...). Ich bin da, wenn ein Bruder mich ruft. Zieh die Sturmmaske an, hol die Knarre aus dem Waffenschrank, lade nach, weil man keine Faxen mit uns machen kann. (...). No Mercy Patch, die Waffen sind geladen. Wir sterben für den Club mit den schwarz-weißen Farben, für die Kutten, die wir tragen. Für den einen Prozent. (...). Bloß hebt jetzt die Faust hoch, Gremium T., randaliert am Tatort, ein Mann ein Wort, für dich geht jetzt ein Sarg auf (...).“
31 
Dieses Selbstverständnis und die Ausführungen in den Informationsschriften werden durch die vom Landeskriminalamt erstellte Liste von Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC vom 28.11.2016, die allein im Zeitraum Juli 2010 bis August 2016 sieben Ereignisse in Baden-Württemberg aufführt, eindrucksvoll illustriert. Danach wurden im Juli 2010 im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium-Chapters R. eine Vielzahl von Schlagwerkzeugen, Schreckschusswaffen und verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz sichergestellt. Im April 2011 wurde bei Mitgliedern der Gremium-Chapter R-. und P. eine professionell betriebene Marihuana-Plantage, eine Schusswaffe im Kaliber 9 mm, mehrere Schreckschusswaffen und verbotene Gegenstände aufgefunden. Im Juli 2011 konnten unter anderem beim Präsidenten und beim Security-Chef des Chapters B. 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition sichergestellt werden. Im Dezember 2014 wurde im Fahrzeug eines Mitglieds des Chapter P. ein zwischen Fahrersitz und Fahrertür griffbereit abgelegtes Einhandmesser gefunden. Im Januar 2015 schoss ein Mitglied des Chapter M. mit einer Pumpgun aus unmittelbarer Nähe auf seine Lebensgefährtin. Im August 2016 verübte ein Mitglied des Chapter M. einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Bauunternehmer. Ebenfalls im August 2016 wurden bei einem Mitglied des Chapter H. zwei als Taschenlampen getarnte Elektroschocker aufgefunden.
32 
Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium-Chapter T. begründet unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, auch derjenigen, die für seine Zuverlässigkeit sprechen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird und deshalb die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein solcher – gewichtiger – Umstand, der für die Zuverlässigkeit des Klägers spricht, ist zunächst dessen jahrzehntelange Unbescholtenheit. Das Gericht hält die Einlassungen des Klägers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung auch in weiten Teilen für glaubhaft. Nach ihrem insoweit glaubhaften Vorbringen handelt es sich bei den Brüdern um Personen mit bürgerlichem Hintergrund und stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen, die keinen Bezug zu kriminellen Aktivitäten aufweisen und in der Vergangenheit weder strafrechtlich noch in Bezug auf Waffen in Erscheinung getreten sind. Für beide steht die kameradschaftliche Verbundenheit und der mit der Mitgliedschaft bei Gremium verbundene Freizeitwert im Vordergrund. Nicht glaubhaft sind aus Sicht des Gerichts dagegen die versuchte Distanzierung vom Selbstverständnis des Gremium MC als gewaltbereiter 1%er-Club und die Behauptung, das Chapter T. sei von anderen Clubs und Chaptern völlig unabhängig und folge ausschließlich eigenen Regeln. Nach den für das Gericht überzeugenden Ausführungen von Kriminalhauptkommissar W. kann nicht angenommen werden, dass einem Gremium-Mitglied die Bedeutung des 1%-Lebensstils verborgen bleiben könne; dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Bruder seit Jahrzehnten in der Motorradszene aktiv und seit zehn Jahren (Gründungs-)Mitglieder eines Gremium-Chapters sind. Das Gericht vermag auch den distanzierenden Einlassungen des Klägers und seines Bruders das Youtube-Video betreffend keinen Glauben zu schenken. Bei dem offensichtlich aufwendig produzierten Clip handelt es sich ausweislich seiner Bezeichnung um eine offizielle Außendarstellung des Chapters T., die – wenn auch in erkennbar überzeichneter und realitätsferner Weise – deutlich macht, dass sich die Mitglieder des Chapters zu den Wertmaßstäben des Gremium MC, zur uneingeschränkten Solidarität und zur Gewaltbereitschaft bekennen. Dass der Kläger und sein Bruder, die beide in dem Video auftreten, dieses Selbstverständnis nicht teilen sollen, erscheint fernliegend. Ebenso fern liegt die Annahme, dass das Video ohne Autorisierung durch den Präsidenten und ohne das Wissen der beteiligten Mitglieder veröffentlicht worden sein soll. Schließlich überzeugen die Angaben des Klägers und seines Bruders auch in Bezug auf ihre persönliche Haltung zum gewaltsamen Austragen von Konflikten nicht. Beide hatten zunächst angegeben, zuletzt vor mehreren Jahrzehnten in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Im Hinblick auf die von Kriminalhauptkommissar W. berichteten Ereignisse auf dem R. „Neckarfest“ im Jahr 2010 mussten sie jedoch von dieser Schilderung Abstand nehmen und einräumen, bei der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Dabei ging es nach den Angaben von Kriminalhauptkommissar W. um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern des T. Gremium-Chapters und Mitgliedern der Hells Angels, bei der Personen verletzt worden sind. Dieser Vorfall macht deutlich, dass das Chapter T. und auch der Kläger selbst im Hinblick auf szeneinterne Auseinandersetzungen und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen keine Sonderstellung einnehmen. Das Gericht teilt deshalb die Einschätzung der Beklagten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt wird und sich der bei Gremium MC strukturell angelegten Gruppendynamik nicht zu entziehen vermag.
33 
Der Kläger ist auch „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburg. OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC und seine fehlende Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung.
34 
Die Beklagte hat auch das ihr in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Sie hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Dabei ist sie gegen alle Mitglieder des Gremium MC in ihrem Zuständigkeitsbereich nach gleichen Maßstäben vorgegangen. Die insoweit angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht, und die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden.
35 
Die festgesetzten Verwaltungsgebühren begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr von 89,00 EUR beruht in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten und Nr. 32.91 des Gebührenverzeichnisses, wonach für „sonstige waffenrechtliche Entscheidungen“, u.a. die Anordnung eines Waffenbesitzverbots, eine Gebühr von 89,00 bis 2.000,00 EUR festzusetzen ist. Auch gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr ist nichts zu erinnern.
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Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
II.
37 
Soweit dem Kläger der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verboten wird, ist die Klage dagegen begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 23.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
Als Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen kommt § 41 Abs. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Anknüpfungspunkt ist hier ebenso wie bei einem Erwerbs- und Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 76); dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit. Nicht jede Gefahr erfüllt jedoch diese Voraussetzungen, sondern es sind – wie sich aus dem Merkmal der „Gebotenheit“ ergibt – gesteigerte Anforderungen im Sinne einer „Erforderlichkeit“ zu stellen. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist nur dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -; Gade/Stoppa, WaffG (2011), § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 41 Rn. 8).
39 
Diese gesteigerten Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit „gebotenen“ Waffenbesitzverbotes erfüllt der Kläger nicht. Er besitzt nach dem Vorstehenden zwar nicht die für den Erwerb und Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Die für den Kläger negative Zuverlässigkeitsprognose knüpft aber nicht an ein waffenrechtliches oder jedenfalls den Umgang mit Waffen betreffendes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten, sondern an der Mitgliedschaft bei einer Rockervereinigung an. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen beabsichtigt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der – wegen seiner Unzuverlässigkeit – von einem potenziellen Waffenbesitz des Klägers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur durch ein präventives Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen hinreichend begegnet werden könnte. Denn der Kläger ist weder im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse, die ihm den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ermöglichten, noch besitzt er eine Ausnahmebewilligung, aufgrund der er zum Besitz verbotener Waffen berechtigt wäre (vgl. zu diesem Aspekt BT-Drucks. 14/7758 S. 77); ihm kann wegen seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG auch keine Erlaubnis erteilt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach der Konzeption des Waffengesetzes führt das Vorliegen persönlicher Versagungsgründe, etwa das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, bei einem Erlaubnisinhaber primär zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der erteilten Erlaubnis nach § 45 WaffG. Dagegen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Schutz des allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses – darüber hinaus – auch ein präventives Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erforderlich macht (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 A 268/14 -, juris; Gade/Stoppa, a.a.O., § 41 Rn. 10; Runkel, a.a.O., § 41 Rn. 17). Fehlt es – wie vorliegend – an einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist nach dem Regelungskonzept des Waffengesetzes, das für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht, die Erteilung einer Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit von vornherein ausgeschlossen. In einem Regelfall fehlender Zuverlässigkeit – um einen solchen handelt es sich hier – wird der mit einem (potentiellen) Waffenbesitz verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls müsste nahezu jeder Fall der fehlenden Zuverlässigkeit oder Eignung zwingend die Anordnung eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG erfordern, zumal bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – und damit der Gebotenheit – der auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessensspielraum regelmäßig stark eingeschränkt sein wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinem Urteil vom 22.08.2012 (- 6 C 30.11 -, a.a.O., Rn. 35) zugrunde liegenden Fall ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG (auch) deshalb als „geboten“ erachtet, weil der Betreffende die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht besitze. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Fehlen der Zuverlässigkeit generell und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Anordnung eines Besitzverbots geböte (so aber wohl OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 -, juris, Rn. 41). Denn die dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zugrunde liegende Konstellation ist im Hinblick auf die Gefahrenprognose mit der hier zu Beurteilenden schon im Ansatz nicht vergleichbar; bei der mit dem Waffenverbot belegten Person handelte es sich um einen mehrfach wegen Raubes verurteilten Straftäter, der wiederholt Prostituierte mit Totschlägern und Elektroschockern bedroht hatte.
40 
Nachdem die Voraussetzungen eines Besitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob das hier verfügte Verbot des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen bereits deshalb rechtswidrig ist, weil § 41 Abs. 2 WaffG hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthält (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, a.a.O., Rn. 38).
41 
Insoweit unterliegt die angegriffene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids daher der Aufhebung.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; gemäß den Obsiegens- und Unterliegensanteilen tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da diese vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
IV.
43 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob die festgestellte Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG an sich ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter Umstände die Untersagung des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen i. S. d. § 41 Abs. 2 „gebietet“.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 14/03/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Wi
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(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.