Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Nov. 2004 - 2 K 2585/02

published on 18/11/2004 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Nov. 2004 - 2 K 2585/02
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Tenor

Der Bescheid des Landratsamtes Tübingen vom 08. März 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03. Juni 2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der am ... geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Im Januar 1990 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom ... 1992 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies mit Urteil vom 25.09.1996 (A 1 K 11014/92) die daraufhin erhobene Asylklage teilweise ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, weil er zu seiner angeblichen Vorverfolgung in zentralen Punkten widersprüchliche und im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigerte Angaben gemacht habe. Jedoch lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor, weil der Kläger sich nach der Flucht in Deutschland exilpolitisch betätigt habe und ihm daher bei einer Rückkehr nach Indien politische Verfolgung drohe. Er sei maßgeblich an der Organisation eines überregionalen Treffens der International Sikh Youth Federation (ISYF) beteiligt gewesen, über welches in der Presse unter Nennung seines Namens berichtet worden sei. Deshalb müsse er bei einer Rückkehr nach Indien damit rechnen, schon bei der Einreise festgehalten, wegen seiner Aktivitäten für die ISYF eingehend befragt und deshalb misshandelt zu werden.
Das Landratsamt Tübingen erteilte dem Kläger daraufhin am 13.02.1997 eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis und am 24.02.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Am 26.04.1999 beantragte der Kläger beim Landratsamt Tübingen seine Einbürgerung. Nachdem das Landratsamt den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass seiner Einbürgerung ein Strafurteil aus dem Jahr 1995 entgegen stehe und dass ab 01.01.2000 ein neues Staatsangehörigkeitsrecht mit erleichterter Einbürgerung gelte, nahm der Kläger am 21.02.2000 diesen Einbürgerungsantrag zurück und beantragte die Einbürgerung nach § 85 AuslG. Gleichzeitig gab er eine Loyalitätserklärung ab, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und keine entgegen stehenden Bestrebungen verfolge, unterstütze oder unterstützt habe. Auf die Regelanfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 LVSG hin erklärte das Innenministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 05.09.2000, dass es der Einbürgerung des Klägers nicht zustimme, weil er mit den Aktivitäten der extrem-nationalistischen ISYF in Zusammenhang gebracht werde. Er habe am ... und ... an Veranstaltungen im Stuttgarter Sikh-Tempel teilgenommen, bei denen Funktionäre zum verstärkten Kampf für ein unabhängiges Khalistan aufgerufen und um großzügige Spenden gebeten hätten. Nach dem Verfassungsschutzbericht von 1998 versuchten Anhänger der ISYF durch Terroranschläge, die indische Zentralregierung wegen ihrer Forderung nach einem unabhängigen Staat „Khalistan“ unter Druck zu setzen. Die im Bundesgebiet lebenden Funktionäre bemühten sich um deren Unterstützung. Nach dem Verfassungsschutzbericht von 1999 hätten die extremistischen Sikh-Organisationen ihren Einfluss und ihre dominierende Stellung im nordindischen Bundesstaat Punjab auf Grund des Verfolgungsdrucks der indischen Sicherheitsbehörden zwar weitgehend verloren. Deshalb seien aber auch viele Aktivisten in die traditionellen Exilländer der Sikh (u.a. nach Deutschland) emigriert, um von dort ihre politischen Ziele weiter zu verfolgen. In den Tempeln werde nach wie vor politische Überzeugungsarbeit geleistet. Zirkel extremistischer Sikhs gebe es u.a. in Stuttgart und Tübingen. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Erkenntnisse und die vom Kläger selbst im Asylverfahren geltend gemachte Betätigung für die ISYF ließen sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zweifelhaft erscheinen. Außerdem gefährde die Unterstützung einer terroristisch arbeitenden nationalistischen „Befreiungsorganisation“ von deutschem Boden aus die Beziehungen zu Indien und damit die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger ließ hierzu am 23.01.2001 vortragen, seine politischen Aktivitäten seien seit der Anerkennung als politischer Flüchtling sehr reduziert. Er habe sich immer auf dem rechtsstaatlichen Boden der Gesetze bewegt, Ermittlungsverfahren gegen ihn seien ihm nicht bekannt. Mittlerweile seien sogar herausgehobene Exilpolitiker der Sikhs eingebürgert worden.
Am 14.02.2002 versagte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers. Er habe die Einbindung in die politische Hierarchie der ISYF eingeräumt und nicht behauptet, diese Tätigkeit beendet zu haben. Deshalb sei nicht erkennbar, dass er sich von den Zielen der ISYF losgesagt habe. Damit fehle das Bekenntnis zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Einbürgerung anderer Vergleichsfälle seien unerheblich.
Mit Bescheid vom 08.03.2002 lehnte das Landratsamt Tübingen den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab und setzte für die bisherige Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 130,00 EUR fest. Es bestünden Zweifel an der Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Außerdem bestehe ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG.
Am 05.04.2002 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er arbeite seit über 10 Jahren als Koch in einer urdeutschen Gaststätte, wo er mit seiner Familie wohne und die besten Spätzle der Ortschaft mache.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2002 zurück, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 255,00 EUR fest. Der Kläger habe seine Mitgliedschaft in der ISYF und seine Beteiligung an deren Aktivitäten erst nach und nach zugegeben, als sie ihm in einer Anhörung vorgehalten worden seien. Hierdurch sei seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine jetzige politische Betätigung und Einstellung reduziert. Auch sei sein Vorbringen widersprüchlich. Am 25.09.2000 habe er erklärt, alle Kontakte zur ISYF seit ca. fünf Jahren abgebrochen zu haben, obwohl er am ... nachweisbar an einer Veranstaltung der ISYF im Stuttgarter Tempel teilgenommen habe. Daraufhin sei im Anwaltsschreiben nur noch von einer Reduzierung der politischen Tätigkeit die Rede. Eine Abwendung von den Bestrebungen der ISYF sei nicht erklärt worden. Ein führendes Mitglied einer politisch-religiösen Organisation müsse zur Glaubhaftmachung seiner Abwendung von deren Bestrebungen mehr vorbringen als den pauschalen Hinweis, man sei nicht mehr deren aktives Mitglied.
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Am 25.06.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte halte ihm Aktivitäten aus dem Jahre 1993 vor, die lange zurück lägen. Er habe die Veranstaltung der Sikhs am 28.02.1993 in Tübingen deshalb angemeldet, weil er damals ein festes Einkommen gehabt und bei der zuständigen Ausländerbehörde bekannt gewesen sei, nicht aber aus einer Funktionärstätigkeit in der ISYF heraus. Er selbst nehme keinerlei Funktionen der Exilorganisation der ISYF ein. Er sei nie höherrangiges Mitglied der ISYF gewesen. Es habe überhaupt keine Mitgliedsbescheinigungen von ihm gegeben. Es gebe keinerlei Nachweise über die extremistische Tätigkeit der ISYF in Deutschland. Diese sei auch nicht verboten. Die Aktivitäten der ISYF in Deutschland seien gewaltfrei. Seine Einbürgerung beeinträchtige die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht. Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes werde die indische Regierung nicht negativ auf eine Einbürgerung reagieren. Er werde in seinem Gleichbehandlungsanspruch verletzt. Seine Tochter sei deutsche Staatsangehörige.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamtes Tübingen vom 08. März 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03. Juni 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern.
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Der Beklagte hält an der Rechtmäßigkeit seiner Verfügung fest und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat während des Verfahrens eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen ausländerrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Akten des Beklagten einschließlich der Widerspruchsakten vor. Auf den Inhalt der Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet.
18 
Der Kläger hat seinen Klageantrag in sachgerechter Weise auf die Einbürgerung und nicht lediglich auf die Zusicherung der Einbürgerung gerichtet, da bei ihm die Voraussetzungen für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegen, so dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit keine Einbürgerungsvoraussetzung ist (hierzu unten).
19 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 85 AuslG. Der sein Einbürgerungsbegehren ablehnende Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 08.03.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.06.2002 sind daher rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
Gem. § 85 AuslG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618 ff.) ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, (2.) eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, (3.) den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, (4.) seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und (5.) nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Dieser Anspruch auf Einbürgerung besteht nach § 86 AuslG nur dann nicht, wenn (1.) der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, (2.) tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder (3.) ein Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG vorliegt.
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Der Kläger erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG. Ausschlussgründe gemäß § 86 AuslG liegen bei ihm nicht vor.
22 
Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen – entgegen der Auffassung des Beklagten – vor. Der Kläger bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er hat mit seinem Einbürgerungsantrag vom 21.02.2000 den Vordruck unterschrieben, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und keine entgegen stehenden Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe (siehe hierzu die Erklärung des Klägers vom 14.02.2000 und jetzt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht, StAR-VwV, vom 13.12.2000 unter Nr. 85.1.1.1). Der Zweck dieses Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationsanzeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 85 Rdnr. 23; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 85 Rdnr. 29).
23 
Das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und seine Loyalitätserklärung werden auch nicht durch seine Aktivitäten für die ISYF (International Sikh Youth Federation) entwertet. Ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung lediglich formelle Einbürgerungsvoraussetzungen sind oder ob der Einbürgerungsbewerber auch tatsächlich materiell aus innerer Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen muss, bedarf im vorliegenden Verfahren keine abschließenden Klärung (siehe hierzu Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, Januar 2002, Rdnr. 112 ff.). Auch der Umfang, im dem der Kläger für die ISYF tätig war, muss nicht abschließend geklärt werden. Denn die Aktivitäten der ISYF sind keine Bestrebungen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, deren Unterstützung eine Einbürgerung des Klägers ausschließen könnte.
24 
a) Die Aktivitäten der ISYF sind nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fallgruppe 1 AuslG).
25 
Das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst die Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die das Grundgesetz als unantastbar anerkennt und die deshalb gegen Angriffe verteidigt werden sollen. Der demokratische Staat des Grundgesetzes erwartet von seinen Bürgern eine Verteidigung seiner freiheitlichen Ordnung. Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entspricht demnach auch dem Zweck der Einbürgerungsvorschriften (BVerwG, Urteile vom 21.10.1986 und vom 31.05.1994, BVerGE 75, 86, 93 f. und 96, 86, 91, zu § 8 RuStAG a.F. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dieses Schutzgut betrifft damit die Ausgestaltung der deutschen und nicht der indischen Verfassungsordnung. Daher ist die exilpolitische Tätigkeit eines Ausländers nur dann gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG gerichtet, wenn sie auf die Veränderung oder Beseitigung der hierzu gehörenden Verfassungsgrundsätze (vgl. § 4 Abs. 2 BVerfSchG) gerade in Deutschland abzielt. Die Aktivitäten der Organisation im Heimatland des Ausländers sind nicht für dieses Tatbestandsmerkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern für die auswärtigen Belange (hierzu unten) von Bedeutung.
26 
Im vorliegenden Fall gibt es keine aktuellen Erkenntnisse, die eine Aktivität der ISYF gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Deutschland belegen. Auch von Seiten des Verfassungsschutzes gab es in den letzten zehn Jahren keine Hinweise darauf, dass diese Organisation in Deutschland Gewalt anwendet. Im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1990 wird berichtet, dass es verschiedene extremistische Sikh-Gruppierungen gebe, die alle die Gründung eines unabhängigen Staates Khalistan (Land der Reinen) wollten, über den einzuschlagenden Weg und die einzusetzenden Mitteln jedoch unterschiedliche Auffassungen hätten. Die daraus entstehenden Differenzen zwischen den einzelnen Organisation würden nicht nur im Heimatland (überwiegend dem indischen Bundesstaat Punjab) ausgetragen, sondern seit einigen Jahren auch im Bundesgebiet. Die Anwendung von Gewalt sei dabei keine Seltenheit. Die mitgliederstärkste Organisation sei die ISYF, die auch in Baden-Württemberg aktiv sei (Innenministerium Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1990, S. 126). Ob diese Gewalttätigkeiten schon als Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland anzusehen oder eher als private Konflikte einzustufen sind, erscheint bereits fraglich. Jedenfalls enthalten aber die Verfassungsschutzberichte der letzten zehn Jahre keine Hinweise mehr auf solche Gewalttätigkeiten. So wird beispielsweise im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1994 (S. 126 f.) von zahlreichen Sprengstoffanschlägen terroristischer Sikhs in Indien berichtet. Von Deutschland wird referiert, dass sich Aktivisten der extremistischen Gruppen wie der in mehrere Flügel gespaltenen ISYF um den Zusammenhalt ihrer Anhängerschaft bemühten. Sie hielten dabei enge Kontakte zu ihren Gesinnungsfreunden in aller Welt und unterstützten die Kämpfe in der Heimat vor allem mit finanziellen Mitteln. Ähnliche Hinweise enthält beispielsweise der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1997 (S. 172), wonach die ISYF auch 1997 wieder Spendenkampagnen bei Veranstaltungen im Stuttgarter Tempel und bei Landsleuten in Asylbewerberwohnheimen initiiert hätte. Die dabei erzielten Einnahmen würden vor allem zur Unterstützung des terroristischen Kampfs in der Heimat, aber auch zur Finanzierung der Tempel in Deutschland verwendet. Stützpunkte extremistischer Sikh-Organisationen fänden sich in Mannheim und Stuttgart, aber auch in Reutlingen, Tübingen und Gomaringen sowie im südbadischen Raum. Nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2003 (herausgegeben vom Innenministerium Baden-Württemberg, Redaktionsschluss Mai 2004) sind die verschiedenen terroristischen Gruppen der Sikhs im Punjab ideologisch zerstritten und nicht zu mehr als einer begrenzten Kooperation im propagandistischen Bereich in der Lage (S. 134). Die geschwächte Stellung der Sikh-Organisationen im Punjab, aber auch der Machtkampf zwischen deren Anführern spiegele sich nicht nur in den Aktivitäten, sondern vor allem in Rivalitäten und internen Auseinandersetzungen der im Bundesgebiet vertretenen Extremistengruppen wieder. So hätten die Teilnehmerzahlen bei Demonstrationen in den vergangen Jahren kontinuierlich abgenommen, weil man immer weniger bereit gewesen sei, sich an Aktivitäten „gegnerischer“ Sikh-Vereinigungen zu beteiligen. Trotz der Unstimmigkeiten bemühten sich die hier lebenden Funktionäre bei jeder sich bietenden Gelegenheit, ihre Gesinnungsgenossen von der Notwendigkeit zu überzeugen, ihr Engagement für den Kampf um ein freies „Khalistan“ zu forcieren. Hauptaufgabe aller Auslandssektionen der extremistischen Sikhs sei nach wie vor die finanzielle Unterstützung des „Befreiungskampfs“ in der Heimat (S. 135). Über die extremistischen Sikhs in Baden-Württemberg wird berichtet, dass Funktionäre Versammlungen in erster Linie zu Propagandazwecken, zu Spendenaufrufen und zur Mitgliederwerbung nutzten (S. 136). Von Gewalttätigkeiten in Deutschland wird nicht berichtet.
27 
Den Schwund der extremistischen Sikh-Organisationen an Mitgliedern und politischer Bedeutung belegt auch der vom Bundesminister des Innern herausgegebene Verfassungsschutzbericht 2003 (2004, 278 Seiten). Obwohl dort auf 68 Seiten (S. 163 bis S. 230) über sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern berichtet  wird, ist die ISYF darin nicht einmal in dem zusammenfassenden Überblick erwähnt. Ihr Name taucht nur in einer Tabelle mit einer „Übersicht über weitere erwähnenswerte Organisationen sowie deren wesentliche Presseerzeugnisse“ (S. 229) auf, allerdings gibt sie danach keine Publikationen heraus. In dem einleitenden Überblick wird in einem einzigen Satz über südasiatische seperatistische Organisationen aus Sri Lanka sowie Organisationen der Sikhs berichtet, die für einen unabhängigen Staat Khalistan auf dem Gebiet Indiens einträten und sich weiterhin auf propagandistische Aktivitäten und die Beschaffung von Geldmitteln konzentriert hätten. Weitere im Internet einzusehende Verfassungsschutzberichte von Landesämtern für Verfassungsschutz bestätigen diese Einschätzung. Eine konkretere Aussage zur Gefährlichkeit Sikh-Extremismus hat, soweit ersichtlich, lediglich das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 19.06.2001 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen getroffen. Diese Auskunft wurde vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgelegt, ist aber auch im Internet zugänglich. Danach sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz keine Straftaten von Mitgliedern oder Funktionären der ISYF oder „Babbar Khalsa International“ (BK) bekannt geworden, die geeignet seien, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz lägen keine Erkenntnisse über Aktivitäten der Organisationen in Deutschland vor, die eine Einstufung als terroristische Organisationen im Sinne des § 129a StGB zulassen würden. Die Aktivitäten von ISYF und BK in Deutschland seien bisher gewaltfrei. Für die Realisierung ihrer politischen Ziele in Indien befürworteten die Mitglieder dieser Organisationen jedoch die Anwendung gewaltsamer, auch terroristischer Handlungsweisen in der Krisenregion. Dies komme vereinzelt auch in öffentlichen Äußerungen extremistischer Sikhs in Deutschland zum Ausdruck. Auf Grund der politischen Zielsetzungen von ISYF und BK bestehe der Verdacht, dass die von ihnen in Deutschland gesammelten Spendengelder auch zur Unterstützung gewalttätiger Organisationen im Krisengebiet verwendet würden. Konkrete Erkenntnisse über den Verbleib der Gelder im Krisengebiet lägen dem Bundesamt für Verfassungsschutz jedoch nicht vor.
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b) Die Bestrebungen der ISYF sind auch nicht gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet und haben keine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fallgruppe 2 AuslG).
29 
Der Begriff „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ ist enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Er schützt Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Danach richten sich auch Gewaltanschläge und Gewaltdrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gegen die innere Sicherheit des Staates. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach Innen und nach Außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und damit seine Sicherheit. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Ausländer mit in Deutschland begangenen Gewalttätigkeiten berechtigte Belange gegenüber dem Regime im Heimatstaat wahrnehmen. Denn die gewaltsame Austragung auswärtiger Konflikte auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist in keinem Fall hinnehmbar (BVerwG, Urteil vom 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, 91 f. zum Ausweisungsgrund des § 46 Abs. 1 AuslG). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung der Einbürgerungsklage eines Palästinensers stattgegeben, der Mitglied einer Organisation war, deren bewaffneter Kampf sich auf den Nahen Osten beschränkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die logistische Mitwirkung der in Deutschland tätigen Außenstelle dieser Organisation möge innerstaatliche Auswirkungen haben und möglicherweise Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei darin jedoch noch nicht zu sehen (a.a.O., S. 94).
30 
Die oben zitierten Erkenntnismittel lassen nur den Schluss zu, dass die ISYF den bewaffneten Kampf ausschließlich im Ausland (in Indien) führt, in Deutschland hingegen gewaltfrei agiert. Die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland  ist durch die ISYF damit nicht gefährdet.
31 
c) Schließlich gefährden die Aktivitäten bzw. Bestrebungen der ISYF nicht durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 AuslG).
32 
Auch diese Tatbestandsvariante hat die Schutzrichtung, Gewaltanwendung als Mittel politischer Auseinandersetzung zu bannen (Berlit, GK-StAR, 2000, § 86 AuslG, Rdnr. 117). Hiervon sind alle Formen kriegerischer Aktivitäten, auch außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche und unabhängig von ihrer Legitimität oder den Möglichkeiten ihrer folgerechtlichen Rechtfertigung umfasst. Eine Gewaltanwendung im Bundesgebiet selbst ist nicht nötig. Vielmehr reicht es aus, dass die Organisation im Herkunftsstaat gewaltförmig agiert oder – als politische Exilorganisation – dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützt. Dies gilt etwa für die im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobene PKK oder die Auslandsorganisationen der LTTE (Berlit, a.a.O., Rdnr. 121).
33 
Im vorliegenden Fall bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die exilpolitischen Aktivitäten der ISYF im Bundesgebiet die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Das Gericht hat zu dieser Frage eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Dieses ist für die auswärtigen Angelegenheiten und die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten zuständig (Art. 32 GG und § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30.08.1990, BGBl I, 1842). Dem Auswärtigen Amt kommt daher nicht nur die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach außen, sondern als Fachbehörde auch nach innen gegenüber anderen Bundes- und Landesbehörden die Bewertung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu. Auf die Frage, ob die Aktivitäten der ISYF eine Rolle für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien spielen, hat das Auswärtige Amt geantwortet, Aktivitäten bestimmter Sikh-Gruppierungen (darunter die ISYF) in Deutschland würden von indischer Seite in bilateralen Gesprächen von Terrorismusexperten beider Länder thematisiert. Ferner hat das Gericht die Frage gestellt, ob die Bestrebungen der ISYF durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und § 86 Nr. 2 AuslG gefährden. Zur Beantwortung dieser Frage hat das Auswärtige Amt lediglich darauf verwiesen, dass sich die Aktivitäten von Organisationen der Sikhs laut Verfassungsschutzbericht 2003 weiterhin auf Propaganda und die Beschaffung von Geldmitteln konzentrierten und weitergehende Informationen beim Auswärtigen Amt nicht vorlägen. Die ausdrückliche Frage, ob die Bestrebungen der ISYF die auswärtigen Belange gefährden, konnte das Auswärtige Amt nicht bejahen, obwohl sie Gegenstand bilateraler Gespräche sind. Aus dieser Beantwortung durch das Auswärtige Amt ist zu folgern, dass die exilpolitische Tätigkeit der ISYF in Deutschland zwar Gegenstand bilateraler Gespräche ist, aber die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Ländern nicht belastet oder beeinträchtigt.
34 
Zu dieser Einschätzung des Auswärtigen Amtes hat der Beklagte im Übrigen auch nicht Stellung genommen. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, die auswärtigen Belange anders einzuschätzen als das Auswärtige Amt.
35 
Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die Gefährlichkeit des internationalen Terrorismus hingewiesen, der von Deutschland aus nicht unterstützt werden dürfe. Er hat die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Tübingen weitergegeben, dass die extremistische bzw. terroristische Betätigung der ISYF einer Einbürgerung des Klägers deshalb entgegenstehe. Diese Rechtsauffassung trifft jedoch nicht zu, weil der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG nicht ausschließlich auf die „Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen“ abstellt, sondern darüber hinaus auch noch verlangt, dass die vom Einbürgerungsbewerber unterstützten Bestrebungen hierdurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Da diese auswärtigen Belange durch die terroristischen Aktivitäten der ISYF in Indien nicht gefährdet sind, kommt es auf das Ausmaß und die Gefährlichkeit dieses Sikh-Terrorismus und auf die Handlungen des Klägers nicht an.
36 
2. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen liegen vor.
37 
Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und hat einen Einbürgerungsantrag gestellt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Zwar ist er noch nicht ganz acht Jahre im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, weil ihm die Aufenthaltsbefugnis erst am 13.02.1997 erteilt wurde. Jedoch zählt als rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch der Zeitraum, in dem der Kläger während seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG hatte (StAR-VwV Nr. 85.1.1 Satz 5 Buchst. f; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2001, § 85 AuslG Rdnr. 20). Damit liegt ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG vor.
38 
Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG).
39 
Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, wird vom Beklagten nicht bestritten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG).
40 
Die Aufgabe oder der Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) ist im Falle des Klägers keine Einbürgerungsvoraussetzung, weil der Kläger politisch Verfolgter im Sinne von § 51 AuslG ist. Deshalb wird kraft Gesetzes vermutet, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, so dass von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 AuslG).
41 
Schließlich ist der Kläger nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG). Die vom Beklagten im vorangegangenen Einbürgerungsverfahren angeführte Straftat ist aus dem Bundeszentralregister getilgt und daher nicht mehr zu berücksichtigen.
42 
Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auch nicht nach § 86 AuslG ausgeschlossen. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf § 86 Nr. 2 AuslG. Danach besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber bestimmte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die dem Tatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG entsprechen. Dass beim Kläger keine solchen tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, wurde bereits (oben unter 1.) dargelegt.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Es besteht kein Anlass, gemäß § 124 a Abs. 1 die Berufung zuzulassen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und begründet.
18 
Der Kläger hat seinen Klageantrag in sachgerechter Weise auf die Einbürgerung und nicht lediglich auf die Zusicherung der Einbürgerung gerichtet, da bei ihm die Voraussetzungen für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegen, so dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit keine Einbürgerungsvoraussetzung ist (hierzu unten).
19 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 85 AuslG. Der sein Einbürgerungsbegehren ablehnende Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 08.03.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.06.2002 sind daher rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
Gem. § 85 AuslG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618 ff.) ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, (2.) eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, (3.) den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, (4.) seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und (5.) nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Dieser Anspruch auf Einbürgerung besteht nach § 86 AuslG nur dann nicht, wenn (1.) der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, (2.) tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder (3.) ein Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG vorliegt.
21 
Der Kläger erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG. Ausschlussgründe gemäß § 86 AuslG liegen bei ihm nicht vor.
22 
Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen – entgegen der Auffassung des Beklagten – vor. Der Kläger bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er hat mit seinem Einbürgerungsantrag vom 21.02.2000 den Vordruck unterschrieben, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und keine entgegen stehenden Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe (siehe hierzu die Erklärung des Klägers vom 14.02.2000 und jetzt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht, StAR-VwV, vom 13.12.2000 unter Nr. 85.1.1.1). Der Zweck dieses Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationsanzeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 85 Rdnr. 23; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 85 Rdnr. 29).
23 
Das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und seine Loyalitätserklärung werden auch nicht durch seine Aktivitäten für die ISYF (International Sikh Youth Federation) entwertet. Ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung lediglich formelle Einbürgerungsvoraussetzungen sind oder ob der Einbürgerungsbewerber auch tatsächlich materiell aus innerer Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen muss, bedarf im vorliegenden Verfahren keine abschließenden Klärung (siehe hierzu Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, Januar 2002, Rdnr. 112 ff.). Auch der Umfang, im dem der Kläger für die ISYF tätig war, muss nicht abschließend geklärt werden. Denn die Aktivitäten der ISYF sind keine Bestrebungen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, deren Unterstützung eine Einbürgerung des Klägers ausschließen könnte.
24 
a) Die Aktivitäten der ISYF sind nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fallgruppe 1 AuslG).
25 
Das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst die Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die das Grundgesetz als unantastbar anerkennt und die deshalb gegen Angriffe verteidigt werden sollen. Der demokratische Staat des Grundgesetzes erwartet von seinen Bürgern eine Verteidigung seiner freiheitlichen Ordnung. Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entspricht demnach auch dem Zweck der Einbürgerungsvorschriften (BVerwG, Urteile vom 21.10.1986 und vom 31.05.1994, BVerGE 75, 86, 93 f. und 96, 86, 91, zu § 8 RuStAG a.F. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dieses Schutzgut betrifft damit die Ausgestaltung der deutschen und nicht der indischen Verfassungsordnung. Daher ist die exilpolitische Tätigkeit eines Ausländers nur dann gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG gerichtet, wenn sie auf die Veränderung oder Beseitigung der hierzu gehörenden Verfassungsgrundsätze (vgl. § 4 Abs. 2 BVerfSchG) gerade in Deutschland abzielt. Die Aktivitäten der Organisation im Heimatland des Ausländers sind nicht für dieses Tatbestandsmerkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern für die auswärtigen Belange (hierzu unten) von Bedeutung.
26 
Im vorliegenden Fall gibt es keine aktuellen Erkenntnisse, die eine Aktivität der ISYF gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Deutschland belegen. Auch von Seiten des Verfassungsschutzes gab es in den letzten zehn Jahren keine Hinweise darauf, dass diese Organisation in Deutschland Gewalt anwendet. Im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1990 wird berichtet, dass es verschiedene extremistische Sikh-Gruppierungen gebe, die alle die Gründung eines unabhängigen Staates Khalistan (Land der Reinen) wollten, über den einzuschlagenden Weg und die einzusetzenden Mitteln jedoch unterschiedliche Auffassungen hätten. Die daraus entstehenden Differenzen zwischen den einzelnen Organisation würden nicht nur im Heimatland (überwiegend dem indischen Bundesstaat Punjab) ausgetragen, sondern seit einigen Jahren auch im Bundesgebiet. Die Anwendung von Gewalt sei dabei keine Seltenheit. Die mitgliederstärkste Organisation sei die ISYF, die auch in Baden-Württemberg aktiv sei (Innenministerium Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1990, S. 126). Ob diese Gewalttätigkeiten schon als Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland anzusehen oder eher als private Konflikte einzustufen sind, erscheint bereits fraglich. Jedenfalls enthalten aber die Verfassungsschutzberichte der letzten zehn Jahre keine Hinweise mehr auf solche Gewalttätigkeiten. So wird beispielsweise im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1994 (S. 126 f.) von zahlreichen Sprengstoffanschlägen terroristischer Sikhs in Indien berichtet. Von Deutschland wird referiert, dass sich Aktivisten der extremistischen Gruppen wie der in mehrere Flügel gespaltenen ISYF um den Zusammenhalt ihrer Anhängerschaft bemühten. Sie hielten dabei enge Kontakte zu ihren Gesinnungsfreunden in aller Welt und unterstützten die Kämpfe in der Heimat vor allem mit finanziellen Mitteln. Ähnliche Hinweise enthält beispielsweise der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1997 (S. 172), wonach die ISYF auch 1997 wieder Spendenkampagnen bei Veranstaltungen im Stuttgarter Tempel und bei Landsleuten in Asylbewerberwohnheimen initiiert hätte. Die dabei erzielten Einnahmen würden vor allem zur Unterstützung des terroristischen Kampfs in der Heimat, aber auch zur Finanzierung der Tempel in Deutschland verwendet. Stützpunkte extremistischer Sikh-Organisationen fänden sich in Mannheim und Stuttgart, aber auch in Reutlingen, Tübingen und Gomaringen sowie im südbadischen Raum. Nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2003 (herausgegeben vom Innenministerium Baden-Württemberg, Redaktionsschluss Mai 2004) sind die verschiedenen terroristischen Gruppen der Sikhs im Punjab ideologisch zerstritten und nicht zu mehr als einer begrenzten Kooperation im propagandistischen Bereich in der Lage (S. 134). Die geschwächte Stellung der Sikh-Organisationen im Punjab, aber auch der Machtkampf zwischen deren Anführern spiegele sich nicht nur in den Aktivitäten, sondern vor allem in Rivalitäten und internen Auseinandersetzungen der im Bundesgebiet vertretenen Extremistengruppen wieder. So hätten die Teilnehmerzahlen bei Demonstrationen in den vergangen Jahren kontinuierlich abgenommen, weil man immer weniger bereit gewesen sei, sich an Aktivitäten „gegnerischer“ Sikh-Vereinigungen zu beteiligen. Trotz der Unstimmigkeiten bemühten sich die hier lebenden Funktionäre bei jeder sich bietenden Gelegenheit, ihre Gesinnungsgenossen von der Notwendigkeit zu überzeugen, ihr Engagement für den Kampf um ein freies „Khalistan“ zu forcieren. Hauptaufgabe aller Auslandssektionen der extremistischen Sikhs sei nach wie vor die finanzielle Unterstützung des „Befreiungskampfs“ in der Heimat (S. 135). Über die extremistischen Sikhs in Baden-Württemberg wird berichtet, dass Funktionäre Versammlungen in erster Linie zu Propagandazwecken, zu Spendenaufrufen und zur Mitgliederwerbung nutzten (S. 136). Von Gewalttätigkeiten in Deutschland wird nicht berichtet.
27 
Den Schwund der extremistischen Sikh-Organisationen an Mitgliedern und politischer Bedeutung belegt auch der vom Bundesminister des Innern herausgegebene Verfassungsschutzbericht 2003 (2004, 278 Seiten). Obwohl dort auf 68 Seiten (S. 163 bis S. 230) über sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern berichtet  wird, ist die ISYF darin nicht einmal in dem zusammenfassenden Überblick erwähnt. Ihr Name taucht nur in einer Tabelle mit einer „Übersicht über weitere erwähnenswerte Organisationen sowie deren wesentliche Presseerzeugnisse“ (S. 229) auf, allerdings gibt sie danach keine Publikationen heraus. In dem einleitenden Überblick wird in einem einzigen Satz über südasiatische seperatistische Organisationen aus Sri Lanka sowie Organisationen der Sikhs berichtet, die für einen unabhängigen Staat Khalistan auf dem Gebiet Indiens einträten und sich weiterhin auf propagandistische Aktivitäten und die Beschaffung von Geldmitteln konzentriert hätten. Weitere im Internet einzusehende Verfassungsschutzberichte von Landesämtern für Verfassungsschutz bestätigen diese Einschätzung. Eine konkretere Aussage zur Gefährlichkeit Sikh-Extremismus hat, soweit ersichtlich, lediglich das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 19.06.2001 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen getroffen. Diese Auskunft wurde vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgelegt, ist aber auch im Internet zugänglich. Danach sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz keine Straftaten von Mitgliedern oder Funktionären der ISYF oder „Babbar Khalsa International“ (BK) bekannt geworden, die geeignet seien, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz lägen keine Erkenntnisse über Aktivitäten der Organisationen in Deutschland vor, die eine Einstufung als terroristische Organisationen im Sinne des § 129a StGB zulassen würden. Die Aktivitäten von ISYF und BK in Deutschland seien bisher gewaltfrei. Für die Realisierung ihrer politischen Ziele in Indien befürworteten die Mitglieder dieser Organisationen jedoch die Anwendung gewaltsamer, auch terroristischer Handlungsweisen in der Krisenregion. Dies komme vereinzelt auch in öffentlichen Äußerungen extremistischer Sikhs in Deutschland zum Ausdruck. Auf Grund der politischen Zielsetzungen von ISYF und BK bestehe der Verdacht, dass die von ihnen in Deutschland gesammelten Spendengelder auch zur Unterstützung gewalttätiger Organisationen im Krisengebiet verwendet würden. Konkrete Erkenntnisse über den Verbleib der Gelder im Krisengebiet lägen dem Bundesamt für Verfassungsschutz jedoch nicht vor.
28 
b) Die Bestrebungen der ISYF sind auch nicht gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet und haben keine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fallgruppe 2 AuslG).
29 
Der Begriff „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ ist enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Er schützt Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Danach richten sich auch Gewaltanschläge und Gewaltdrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gegen die innere Sicherheit des Staates. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach Innen und nach Außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und damit seine Sicherheit. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Ausländer mit in Deutschland begangenen Gewalttätigkeiten berechtigte Belange gegenüber dem Regime im Heimatstaat wahrnehmen. Denn die gewaltsame Austragung auswärtiger Konflikte auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist in keinem Fall hinnehmbar (BVerwG, Urteil vom 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, 91 f. zum Ausweisungsgrund des § 46 Abs. 1 AuslG). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung der Einbürgerungsklage eines Palästinensers stattgegeben, der Mitglied einer Organisation war, deren bewaffneter Kampf sich auf den Nahen Osten beschränkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die logistische Mitwirkung der in Deutschland tätigen Außenstelle dieser Organisation möge innerstaatliche Auswirkungen haben und möglicherweise Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei darin jedoch noch nicht zu sehen (a.a.O., S. 94).
30 
Die oben zitierten Erkenntnismittel lassen nur den Schluss zu, dass die ISYF den bewaffneten Kampf ausschließlich im Ausland (in Indien) führt, in Deutschland hingegen gewaltfrei agiert. Die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland  ist durch die ISYF damit nicht gefährdet.
31 
c) Schließlich gefährden die Aktivitäten bzw. Bestrebungen der ISYF nicht durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 AuslG).
32 
Auch diese Tatbestandsvariante hat die Schutzrichtung, Gewaltanwendung als Mittel politischer Auseinandersetzung zu bannen (Berlit, GK-StAR, 2000, § 86 AuslG, Rdnr. 117). Hiervon sind alle Formen kriegerischer Aktivitäten, auch außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche und unabhängig von ihrer Legitimität oder den Möglichkeiten ihrer folgerechtlichen Rechtfertigung umfasst. Eine Gewaltanwendung im Bundesgebiet selbst ist nicht nötig. Vielmehr reicht es aus, dass die Organisation im Herkunftsstaat gewaltförmig agiert oder – als politische Exilorganisation – dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützt. Dies gilt etwa für die im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobene PKK oder die Auslandsorganisationen der LTTE (Berlit, a.a.O., Rdnr. 121).
33 
Im vorliegenden Fall bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die exilpolitischen Aktivitäten der ISYF im Bundesgebiet die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Das Gericht hat zu dieser Frage eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Dieses ist für die auswärtigen Angelegenheiten und die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten zuständig (Art. 32 GG und § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30.08.1990, BGBl I, 1842). Dem Auswärtigen Amt kommt daher nicht nur die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach außen, sondern als Fachbehörde auch nach innen gegenüber anderen Bundes- und Landesbehörden die Bewertung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu. Auf die Frage, ob die Aktivitäten der ISYF eine Rolle für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien spielen, hat das Auswärtige Amt geantwortet, Aktivitäten bestimmter Sikh-Gruppierungen (darunter die ISYF) in Deutschland würden von indischer Seite in bilateralen Gesprächen von Terrorismusexperten beider Länder thematisiert. Ferner hat das Gericht die Frage gestellt, ob die Bestrebungen der ISYF durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und § 86 Nr. 2 AuslG gefährden. Zur Beantwortung dieser Frage hat das Auswärtige Amt lediglich darauf verwiesen, dass sich die Aktivitäten von Organisationen der Sikhs laut Verfassungsschutzbericht 2003 weiterhin auf Propaganda und die Beschaffung von Geldmitteln konzentrierten und weitergehende Informationen beim Auswärtigen Amt nicht vorlägen. Die ausdrückliche Frage, ob die Bestrebungen der ISYF die auswärtigen Belange gefährden, konnte das Auswärtige Amt nicht bejahen, obwohl sie Gegenstand bilateraler Gespräche sind. Aus dieser Beantwortung durch das Auswärtige Amt ist zu folgern, dass die exilpolitische Tätigkeit der ISYF in Deutschland zwar Gegenstand bilateraler Gespräche ist, aber die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Ländern nicht belastet oder beeinträchtigt.
34 
Zu dieser Einschätzung des Auswärtigen Amtes hat der Beklagte im Übrigen auch nicht Stellung genommen. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, die auswärtigen Belange anders einzuschätzen als das Auswärtige Amt.
35 
Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die Gefährlichkeit des internationalen Terrorismus hingewiesen, der von Deutschland aus nicht unterstützt werden dürfe. Er hat die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Tübingen weitergegeben, dass die extremistische bzw. terroristische Betätigung der ISYF einer Einbürgerung des Klägers deshalb entgegenstehe. Diese Rechtsauffassung trifft jedoch nicht zu, weil der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG nicht ausschließlich auf die „Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen“ abstellt, sondern darüber hinaus auch noch verlangt, dass die vom Einbürgerungsbewerber unterstützten Bestrebungen hierdurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Da diese auswärtigen Belange durch die terroristischen Aktivitäten der ISYF in Indien nicht gefährdet sind, kommt es auf das Ausmaß und die Gefährlichkeit dieses Sikh-Terrorismus und auf die Handlungen des Klägers nicht an.
36 
2. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen liegen vor.
37 
Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und hat einen Einbürgerungsantrag gestellt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Zwar ist er noch nicht ganz acht Jahre im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, weil ihm die Aufenthaltsbefugnis erst am 13.02.1997 erteilt wurde. Jedoch zählt als rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch der Zeitraum, in dem der Kläger während seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG hatte (StAR-VwV Nr. 85.1.1 Satz 5 Buchst. f; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2001, § 85 AuslG Rdnr. 20). Damit liegt ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG vor.
38 
Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG).
39 
Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, wird vom Beklagten nicht bestritten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG).
40 
Die Aufgabe oder der Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) ist im Falle des Klägers keine Einbürgerungsvoraussetzung, weil der Kläger politisch Verfolgter im Sinne von § 51 AuslG ist. Deshalb wird kraft Gesetzes vermutet, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, so dass von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 AuslG).
41 
Schließlich ist der Kläger nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG). Die vom Beklagten im vorangegangenen Einbürgerungsverfahren angeführte Straftat ist aus dem Bundeszentralregister getilgt und daher nicht mehr zu berücksichtigen.
42 
Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auch nicht nach § 86 AuslG ausgeschlossen. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf § 86 Nr. 2 AuslG. Danach besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber bestimmte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die dem Tatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG entsprechen. Dass beim Kläger keine solchen tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, wurde bereits (oben unter 1.) dargelegt.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Es besteht kein Anlass, gemäß § 124 a Abs. 1 die Berufung zuzulassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/12/2005 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 6.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.5.2004 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Der Beklagt
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient

-
einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
-
der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
-
der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
-
der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
-
dem Aufbau eines vereinten Europa und
-
der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.

(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,

-
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
-
die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
-
die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
-
über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
-
Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
-
bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
-
und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.

(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.

(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.

Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient

-
einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
-
der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
-
der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
-
der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
-
dem Aufbau eines vereinten Europa und
-
der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.

(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,

-
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
-
die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
-
die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
-
über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
-
Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
-
bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
-
und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.

(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.

(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.

Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.