Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 14. Feb. 2017 - 2 K 178/17

published on 14/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 14. Feb. 2017 - 2 K 178/17
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller erstreben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung eines Bürgerbegehrens, das den Erhalt einer alten Baumallee und einer Trockenmauer auf dem Gelände der Landesgartenschau 2020 zum Gegenstand hat und dessen Vertrauenspersonen und Mitunterzeichner sie sind.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Jahr 2020 die Landesgartenschau des Landes Baden-Württemberg auszurichten. Hierfür war ihr am 22.06.2010 der Zuschlag erteilt worden. Daraufhin wurde nach Durchführung zweier sogenannter „Bürgerwerkstätten“ im Mai 2012 ein landschaftsarchitektonischer Ideen- und Realisierungswettbewerb europaweit ausgeschrieben, in dem sich das Stuttgarter Büro r. -Landschaftsarchitekten mit seinem Entwurf durchsetzen konnte. Dieser Entwurf sah ausweislich einer von der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg im Jahr 2012 herausgegebenen Broschüre („Ü. auf dem Weg zur Landesgartenschau 2020“, S. 27 ff.) u.a. eine „Modellierung“ des Uferparks vor. Danach sollte entlang des westlichen Stadtzugangs die bestehende Ufermauer zugunsten einer bewegten Ufertopographie abgebrochen werden. Die Weiterentwicklung des Entwurfs (S. 33 der Broschüre) sah unter der Überschrift „Westpark: Baumbestand“ zudem einen „möglichst großflächigen Erhalt des wertvollen Baumbestandes“ und einen „Erhalt der Platanenallee entlang der B. Straße vom Stadteingang bis zur Wohnbebauung westlich des Bahnhofs T.“ vor.
In einem am 28.04.2013 auf Initiative der Antragsgegnerin durchgeführten Bürgerentscheid stimmte eine Mehrheit von 59,6 % für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2020 in Ü. Die Informationsbroschüre zum Bürgerentscheid nimmt unter der Überschrift „der Entwurf“ (S. 8) u.a. auch auf den Siegerentwurf der Ausschreibung und die verschiedenen Realisierungsteile Bezug.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 15.10.2014 fasste der Gemeinderat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „S.“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens war nach der Beschlussvorlage u.a. die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Grünfläche („Westpark“). Mit Beschluss vom 18.11.2015 (BAS 0078) billigte der Gemeinderat einen ersten Bebauungsplanentwurf und beschloss die Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 20.01.2016 beschloss die Antragsgegnerin einen „Rahmenplan Landesgartenschau Ü. 2020“. In diesem Beschluss wird ausgeführt, die vorgelegten Planungen, Daten und Fakten bildeten den Rahmen, in dem sich die Landesgartenschau Ü. 2020 GmbH hinsichtlich der inhaltlichen Fragen (Technik und Gestaltung) sowie finanziell und organisatorisch zu bewegen habe. Der Rahmenplan umfasste die Planungen zum „Uferpark West“ sowie zum „Mantelhafen & Höhensteg-Ochsengraben“. Als Ziele des Projekts „Uferpark West“ wurden die Schaffung freier Seezugänge und der Wegfall der Ufermauer zugunsten einer bewegten Topographie am See angeführt.
Am 06.04.2016 beantragte die Antragsgegnerin beim Landratsamt Bodenseekreis die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach §§ 67, 68 WHG und § 55 WG zur Anlage des Uferparks für die Landesgartenschau 2020 (Westpark). Hierzu wurde ein vom 05.04.2016 datierender Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, der u.a. die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 f. BNatSchG und der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin zum Gegenstand hat.
Am 16.06.2016 nahm das Landesamt für Denkmalpflege die „Platanenallee an der B., von der westlichen Stadtbefestigung bis zum Bahnübergang beim Campingplatz, angepflanzt in drei Phasen um 1900“ mit einem Status nach § 2 DSchG in die Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg auf.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 06.07.2016 beschloss der Gemeinderat die Auslegung eines überarbeiteten Entwurfs des Bebauungsplans „S. W.“ und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Mit Schreiben vom 14.07.2016 überreichte die „...“, vertreten durch die Antragsteller, der Antragsgegnerin eine Unterschriftenliste zu einem von ihr initiierten Bürgerbegehren mit der Fragestellung:
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„Sind Sie für den Erhalt der alten Baumallee am jetzigen Standort und der historischen Trockenmauer auf dem Gelände der LGS 2020?“
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In der Begründung des Bürgerbegehrens (GAS 129) wurde ausgeführt, die aktuelle Planung der Landesgartenschau sehe vor, dass nahezu die gesamte alte Baumallee, bestehend überwiegend aus Platanen, Kastanienbäumen und weiteren Bäumen sowie die historische Trockenmauer aus dem 19. Jahrhundert entfernt werden sollten. Im Kostendeckungsvorschlag wurde angegeben, die durch den Erhalt der Bäume und der Mauer entstehenden Umplanungskosten könnten durch die Verringerung der Baukosten „mehr als kompensiert“ werden. In die Trockenmauer hinein könnten im Bereich von Alleelücken terrassierte Seezugänge geschaffen werden.
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Nach Anhörung der Antragsteller erklärte der Gemeinderat das Bürgerbegehren mit Beschluss vom 15.08.2016 für unzulässig.
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Mit Bescheid vom 07.10.2016 stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Bürgerbegehren der ... vom 14.07.2016 unzulässig sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angestrebte Bürgerentscheid sei wegen des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens für den Plan „S. W.“ nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO ausgeschlossen. Außerdem sei das Bürgerbegehren, das sich gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 20.01.2016 richte, nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO eingereicht worden. Der Kostendeckungsvorschlag sei ebenfalls unzureichend. Schließlich sei auch die zur Entscheidung zu bringende Frage nicht eindeutig und genüge deshalb den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO nicht. Denn es sei zum einen unklar, welches Gelände dabei in Bezug genommen werde; mit dem Erhalt der Allee und der Mauer könnte das „Gelände der LGS“ nämlich gar nicht erst entstehen. Zum anderen könne die Fragestellung nicht zwei Ziele formulieren, die von den Bürgern unter Umständen unterschiedlich bewertet werden könnten.
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Mit Schreiben vom 31.10.2016 erhoben die Antragsteller Widerspruch.
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Bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.10.2016 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „S. W.“ als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27.10.2016. In der Planbegründung ist u.a. ausgeführt, mit der Platanenallee befinde sich ein Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG im Plangebiet. Die Platanenallee werde als solches nachrichtlich in den Plan- und Textteil des Bebauungsplans übernommen. Aufgrund der planerischen Zielsetzung sei es nicht möglich, die Allee vollständig zu erhalten. Hinsichtlich der Bäume nördlich der bestehenden Wohnbebauung am Ufer sowie nördlich des Strandbads W. seien im Plan Erhaltungsbindungen festgesetzt worden. Im westlichen Teil des Plangebiets überwiege jedoch die bereits 2012 formulierte Zielsetzung einer grundlegenden Uferumgestaltung das erstmalig im Juni 2016 vom Landesamt für Denkmalpflege formulierte „öffentliche Erhaltungsinteresse“ als Kulturdenkmal, so dass insoweit keine Erhaltungsfestsetzung erfolgt sei.
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Am 13.01.2017 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Eilantrag sei zulässig, insbesondere seien die Antragsteller beteiligungsfähig und antragsbefugt, weil ihnen als Verantwortlichen des Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 9 GemO i. V. m. § 41 Abs. 2 KomWG eine wehrfähige Rechtsposition zukomme. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass bereits in Kürze mit der Beseitigung von Trockenmauer und Platanenallee zu rechnen sei, was dem angestrebten Bürgerentscheid tatsächlich und rechtlich die Grundlage entzöge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stehe die fehlende Sperrwirkung eines noch nicht durchgeführten Bürgerentscheids einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Zwar habe bis zur Durchführung des Bürgerentscheids selbst ein für zulässig erklärtes Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass der Gemeinderat gehindert wäre, ein von Teilen der Bürgerschaft unerwünschtes Vorhaben weiter zu führen. Mit dem Instrument der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO solle jedoch gerade in solchen Rechtskonflikten verhindert werden können, dass vor ihrer Lösung vollendete Tatsachen geschafft würden. Den Antragstellern stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Bürgerbegehrens gesetzliche Ausschlussgründe eingriffen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Zulässigkeitsmängel lägen nicht vor. Der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO sei nicht erfüllt, weil sich das Bürgerbegehren nicht gegen Inhalte der Bauleitplanung wende, sondern lediglich gegen die Beseitigung von Mauer und Allee. Die im Bebauungsplan „S. W.“ getroffenen Festsetzungen seien von der Zielsetzung des Bürgerbegehrens nicht betroffen. Die Antragsgegnerin habe nämlich bewusst darauf verzichtet, den Bestand der Allee und der Trockenmauer zum Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans zu machen. Die Platanenallee sei in der ursprünglichen Planung völlig ausgeklammert und später rein nachrichtlich in den Plan übernommen worden. Es genüge im Rahmen des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO jedoch nicht, dass sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens auf die städtebauliche Gestaltung und Entwicklung einer Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans beziehe. Auch der Einwand, das Bürgerbegehren sei nicht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO fristgerecht – d.h. binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.01.2016 – eingereicht worden, treffe nicht zu. Der Rahmenplanbeschluss des Gemeinderats habe keine präzise und vollständige Detailbeschreibung der Gestaltung des Uferparks West enthalten. Zwar sei darin ausgeführt worden, dass im Zuge des entstehenden Bürgerparks Seezugänge und ökologisch hochwertige Ufersituationen geschaffen würden; die konkrete Ufergestaltung sei jedoch den weiteren Planungsschritten vorbehalten geblieben. In der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Broschüre „Ü. auf dem Weg zur Landesgartenschau“ sei noch von einem „möglichst großflächigen Erhalt des wertvollen Baumbestandes“ die Rede gewesen. Dem Bürger sei damit eindeutig das Bild des Erhalts der Allee und – zwangsläufig – auch der Mauer vermittelt worden. Auch die federführende Landschaftsarchitektin des Büros r. habe anlässlich der Bürgerversammlung vom 20.03.2013 betont, man werde versuchen, „so viele wie möglich dieser Bäume alle zu erhalten und in das Konzept einzubringen“. Auch in der Folgezeit habe die Antragsgegnerin der Öffentlichkeit keine Informationen über zu entfernende Bäume vermittelt. Erst mit der Veröffentlichung des landschaftspflegerischen Begleitplans und dessen Anlagen Mitte April 2016 sei erkennbar geworden, dass Trockenmauer und Platanenallee beseitigt werden sollten. Der Rahmenplanbeschluss vom 20.01.2016 besitze deshalb lediglich den Charakter eines die eigentliche Planung einleitenden, weichenstellenden Grundsatzbeschlusses und entfalte gegenüber dem auf einer späteren Planungsstufe eingereichten Bürgerbegehren keine Sperrwirkung. Schließlich stehe auch der Regelungszweck des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 3 GemO, die Gewährleistung der Effizienz und Sparsamkeit kommunaler Aufgabenwahrnehmung, der Zulassung des Bürgerbegehrens nicht entgegen, zumal die eigentlichen Bauarbeiten im Wesentlichen noch gar nicht begonnen hätten. Auch der Einwand, dem Bürgerbegehren fehle der nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO erforderliche Kostendeckungsvorschlag, greife nicht durch. Soweit die Antragsgegnerin auf den bei Erhalt der Mauer und der Bäume drohenden Verlust von Fördermitteln verweise, treffe das nicht zu. Insbesondere könnten auch für kürzere – auch bei Erhalt von Bäumen und Mauer planungsgemäß gestaltbare – Uferabschnitte Fördermittel gewährt werden. Die gegenwärtige planerische Konzeption sei auch gar nicht sicher umsetzbar, nachdem die Platanenallee teilweise den Status eines Kulturdenkmales nach § 2 DSchG erhalten habe und deshalb nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde beseitigt werden dürfe. Auch vor diesem Hintergrund seien die Überlegungen zum Verlust von Fördermitteln rein hypothetischer Natur. Eines Kostendeckungsvorschlages habe es vorliegend aber auch deshalb nicht bedurft, weil die Erhaltung von Mauer und Bäumen wohl zu erheblichen Kosteneinsparungen führe, jedenfalls aber eine konkrete Kostenentwicklung nicht voraussehbar sei. Etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung der Planung seien von vornherein nicht von § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO erfasst, der einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der „verlangten Maßnahme“ fordere. Im Übrigen hätten die Initiatoren des Bürgerbegehrens in ihrer Begründung auch einen Kostendeckungsvorschlag unterbreitet. Schließlich genüge auch die Fragestellung des Bürgerbegehrens den hieran zu stellenden Anforderungen; die gestellte Frage sei zweifelsfrei und ohne inhaltliche Mehrdeutigkeit mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Die Passage „auf dem Gelände der LGS 2020“ sei unmissverständlich als räumlicher Bezugshinweis aufzufassen. Es würden mit der Fragestellung auch nicht zwei Ziele verfolgt, sondern nur eines, da die Trockenmauer aus tatsächlichen Gründen nicht entfernt werden könne, ohne die Allee in ihrem Bestand zu gefährden.
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Die Antragsteller beantragen,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bis zur bestandskräftigen Klärung der Zulässigkeit des von der ... (...) am 14.07.2016 eingereichten Bürgerbegehrens zur Rettung der alten Baumallee und der historischen Trockenmauer auf dem Gelände der LGS 2020 zu unterlassen, die dort befindliche historische Trockenmauer und die alte Baumallee zu beseitigen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt im Wesentlichen aus, es habe bereits vor der Auslobung des Realisierungswettbewerbs im Jahr 2012 festgestanden, dass im Bereich des Ufers entlang des westlichen Stadtzugangs ein „Uferpark“ angelegt werden und hierzu die Ufermauer vollständig abgebrochen werden solle. Diese Planung – die auch Gegenstand des Siegerentwurfs gewesen sei – habe man im Rahmen der Pflichtinformationen zum Bürgerentscheid 2013 auch klar kommuniziert. Seit 2013 sei auch nicht mehr der Erhalt der gesamten Platanenallee vorgesehen gewesen. Die aktuelle Planung sehe jedoch weiterhin den Erhalt der Allee entlang der B. vom Stadteingang bis zur Wohnbebauung westlich des Bahnhofs vor. Der Vorentwurf des Architektenbüros sei Ende 2015 in der gestalterischen Phase abgeschlossen gewesen und habe als realisierbarer Entwurf vorgelegen. Anfang 2016 seien Fördermittel nach dem Förderprogramm „Natur in Stadt und Land“ bewilligt worden. Auf der Grundlage des realisierbaren Entwurfs sei der Rahmenplan vom Gemeinderat beschlossen worden. Dabei sei den Beschlussvorlagen eindeutig zu entnehmen gewesen, dass die zugrundeliegende Planung den Abbruch der Ufermauer und die teilweise Entfernung der Bäume vorgesehen habe. Auch in der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.01.2016 sei ausdrücklich auf den Abriss der Mauer hingewiesen worden. Der Eilantrag der Antragsteller sei bereits unzulässig, da es den Antragstellern an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehle; das Bestehen eines subjektiven Rechts auf Unterlassung der geplanten Maßnahmen sei nicht ersichtlich. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 4 GemO oder § 41 Abs. 2 KomWG. Denn der von den Antragstellern eingelegte Widerspruch entfalte keine aufschiebende Wirkung, die der Beseitigung von Mauer und Bäumen entgegenstünde. Eine derartige Sperrwirkung könne auch im Wege des Eilrechtsschutzes nicht erlangt werden. Zudem sei der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Mit der begehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten die Antragsteller sogar ein viel weitergehendes Ziel als im Hauptsacheverfahren, in dem es lediglich um die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gehe. Bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre die Planung für den Uferpark West nicht mehr realisierbar. Das Ziel des Bürgerbegehrens – der Erhalt von Bäumen und Mauer – würde in diesem Fall erreicht und damit sogar das mögliche Ergebnis eines noch durchzuführenden Bürgerentscheids vorweggenommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könne ein Antrag nach § 123 VwGO allein auf die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gerichtet sein. Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen solchen auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens komme nicht in Betracht und entspreche nicht dem Rechtsschutzziel der Antragsteller. Im Übrigen bestehe aber auch bezüglich der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit kein Anordnungsanspruch. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe das Bürgerbegehren nämlich zu Recht für unzulässig erklärt. Es handle sich um ein kassatorisches, nämlich gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 20.01.2016 gerichtetes Bürgerbegehren, das die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO zur Einreichung nicht wahre und deshalb unzulässig sei. Der Gemeinderatsbeschluss stelle einen abschließenden Grundsatzbeschluss im Planungsverfahren dar, der festlege, wie die Kernprojekte Uferpark West und Mantelhafen ausgeführt werden sollten. Das Bürgerbegehren ziele auf eine Korrektur eines bedeutenden Teils des Beschlusses ab und strebe eine wesentlich andere als die vom Gemeinderat beschlossene Lösung an. Außerdem sei auch der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO erfüllt, nach dem ein Bürgerentscheid nicht über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften stattfinde. Eine bauleitplanerische Entscheidung, die vielschichtige Abwägungsprozesse erfordere und deshalb nicht Gegenstand eines auf eine „Ja-Nein-Fragestellung“ reduzierten Bürgerentscheids sein könne, liege auch vor, wenn es um die Nutzbarkeit eines Geländes gehe. Das sei vorliegend der Fall. Ziel des Bebauungsplans „S. W.“ sei u.a. die Schaffung einer zusammenhängenden öffentlichen Grünfläche als Bürgerpark gewesen. Dabei habe man eine Umgestaltung des Uferbereichs ermöglichen wollen. Die Planung sei erkennbar darauf gerichtet gewesen, das überplante Gelände für den durch den Abbruch der Ufermauer und die Beseitigung von Teilen der Allee anzulegenden Park nutzbar zu machen. Die zeichnerischen Festsetzungen des Plans legten im Einzelnen fest, welche der darin gekennzeichneten Einzelbäume zu erhalten und welche zu entfernen seien. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Denkmaleigenschaft der Allee zu Recht aus der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ausgeklammert worden. Das planerische Gebot der Konfliktbewältigung ermögliche es, Probleme des Planvollzugs aus dem Bebauungsplanverfahren herauszuhalten, sofern eine Konfliktlösung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt oder zu erwarten sei. Schließlich scheitere die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auch am Fehlen eines den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO genügenden Kostendeckungsvorschlags. Konkrete Finanzierungsüberlegungen enthalte die Begründung des Begehrens nicht. Diese seien nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Bürgerbegehren auf die Unterlassung einer Maßnahme richte. Mit dem angestrebten Erhalt der Ufermauer werde eine völlig andere Konzeption des Uferparks und damit letztlich der gesamten Landesgartenschau verlangt; dabei drohe der Verlust von Fördermitteln in Millionenhöhe.
22 
Im Rahmen eines Petitionsverfahrens mit dem Ziel des Schutzes von Allee und Mauer hat am 07.12.2016 ein Ortstermin des Petitionsausschusses des Landtags stattgefunden (GAS 335).
23 
Dem Gericht liegen die Vorgänge zum Bebauungsplan „S. W.“ (zwei Ordner) und die Akten zur Genehmigungsplanung der Freianlagen (ein Ordner) vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
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1. Die Anträge sind zulässig (a), aber unbegründet (b).
25 
a) Die Anträge sind gemäß § 123 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt es den Antragstellern nicht an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erheben (vgl. § 21 Abs. 9 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 KomWG). Durch die Nichtzulassung des Bürgerentscheids ist eine Verletzung des den Antragstellern durch § 21 Abs. 3 GemO eingeräumten Rechts, als Bürger mittels Bürgerentscheid unmittelbar über eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Antragsgegnerin mitzubestimmen, jedenfalls möglich.
26 
b) Die Eilanträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
27 
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit – den Anordnungsgrund – und ein subjektiv-öffentliches Recht – den Anordnungsanspruch – glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zur Sicherung eines Bürgerbegehrens kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, mit der das Gericht vorläufig feststellt, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris). Darüber hinaus kommt auch der Erlass weitergehender einstweiliger Anordnungen in Betracht; nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO in der am 01.12.2015 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) dürfen die Gemeindeorgane nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, juris) dürfte danach nicht mehr Voraussetzung solcher Sicherungsanordnungen sein.
28 
Vorliegend kommt weder eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, noch eine weitergehende Sicherungsanordnung in Betracht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das Bürgerbegehren vielmehr voraussichtlich aus mehreren Gründen unzulässig.
29 
Nach § 21 Abs. 3 GemO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
30 
aa) Das Bürgerbegehren ist aller Voraussicht nach verfristet.
31 
Bei einem Bürgerbegehren handelt es sich um ein die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO auslösendes kassatorisches Bürgerbegehren, wenn es inhaltlich auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist. Dabei ist nicht in erster Linie auf den Wortlaut der Fragestellung abzustellen. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressatin des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris, m.w.N.).
32 
Gemessen hieran dürfte es sich vorliegend um ein kassatorisches Bürgerbegehren handeln, das gegen den in öffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschluss vom 20.01.2016 gerichtet ist. Gegenstand dieses Beschlusses war der sogenannte Rahmenplan zur Landesgartenschau 2020, der den abschließenden Planungsentwurf für die Bereiche Uferpark West und Mantelhafen enthielt. Als Planungsziele für den Uferpark West wurden die Schaffung eines Bürgerparks mit freien Seezugängen und ein Wegfall der Ufermauer genannt. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.01.2016 wurde über Inhalt und Hintergründe der Beschlussfassung berichtet (GAS 444 f.). Darin wurde u.a. ausgeführt, es solle ein landschaftlich geprägter Bürgerpark und nach dem Abriss der rund 800 m langen Ufermauer ein neues, renaturiertes Ufer sowie eine „große ebene Fläche“ entstehen. Diese Planungsziele dürften nicht mehr realisierbar sein, wenn die Ufermauer und/oder die Allee (B.) bestehen blieben. Insofern zielt das Bürgerbegehren auf eine Korrektur des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.01.2016 ab und wäre deshalb innerhalb von drei Monaten einzureichen gewesen. Der erst am 14.07.2016, also gut sechs Monate später eingereichte Antrag, einen Bürgerentscheid durchzuführen, ist voraussichtlich schon wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist unzulässig.
33 
Soweit die Antragsteller demgegenüber geltend machen, dass sich das Vorhaben nach dem Gemeinderatsbeschluss noch in einem Stadium befunden habe, in dem sich das Für und Wider des Vorhabens noch nicht einigermaßen verlässlich habe beurteilen lassen, dürften sie damit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass ein die Planung eines Vorhabens einleitender weichenstellender Grundsatzbeschluss des Gemeinderats keine Sperrwirkung gegen ein Bürgerbegehren in der selben Angelegenheit zu entfalten vermag, wenn die Ausgestaltung des Vorhabens noch derart offen war, dass sich das Für und Wider nicht zumindest einigermaßen verlässlich beurteilen ließ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.02.2013 - 1 S 2155/12 - und vom 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -; beide juris). Eine derartige Konstellation dürfte hier aber nicht vorgelegen haben. Denn bereits im Januar 2016 waren jedenfalls die nach dem abschließenden Entwurf vorgesehene Gestaltung des Uferparks, dessen integraler Bestandteil die Entfernung der Ufermauer ist, die für die einzelnen Anlagen veranschlagten Investitionssummen und die zur Verfügung stehenden Fördermittel bekannt. Lediglich die Fertigstellung der bau- und wasserrechtlichen Genehmigungsplanung blieben ausweislich der Sitzungsvorlage (GAS 159) den „nächsten Arbeitsschritten“ vorbehalten. Dabei dürfte der Einwand der Antragsteller, für die Bürgerschaft sei erst mit der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans, d.h. im Zuge der Genehmigungsplanung selbst, eine geplante Entfernung der Alleebäume erkennbar gewesen, fehlgehen. Denn Gegenstand des dem Rahmenbeschluss zugrunde liegenden Plans war – in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsentwurf des Büros r.-Landschaftsarchitekten aus dem Jahr 2012 und dem ersten Entwurf des Bebauungsplans „S. W.“ vom 08.10.2015 (vgl. BAS 0030) – eine Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche (B.) nach Norden. Die Pläne sehen entlang des alten Trassenverlaufs unmittelbar am Ufer nahezu keinen Baumbestand vor. Damit dürfte für die Bürgerschaft hinreichend klar erkennbar gewesen sein, dass mit der Anlage des Uferparks eine Entfernung des Baumbestandes entlang der (ehemaligen) B. Straße einhergehen würde. Im Übrigen wäre nach dem (unwidersprochenen) eigenen Vortrag der Antragsteller (GAS 56 f.) ein Abbruch der Ufermauer ohnehin zwangsläufig mit der Entfernung der Alleebäume verbunden.
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bb) Die voraussichtliche Unzulässigkeit folgt auch daraus, dass die enthaltene Fragestellung zu unbestimmt ist.
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Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO muss das Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Aus der Zusammenschau mit § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO ergibt sich, dass sich die zur Entscheidung gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen muss. Hieraus ergibt sich zudem, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss. Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von grundlegender Bedeutung. Die Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Mitwirkung sich nicht auf eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen beschränkt, sondern eine konkrete Sachentscheidung betrifft, der nach § 21 Abs. 8 Satz 1 GemO die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses zukommt und die in den folgenden drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden kann (§ 21 Abs. 8 Satz 2 GemO). Deshalb muss es ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat. Die Fragestellung muss daher in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2014 - 15 B 499/14 -, juris, m.w.N.).
36 
Vorliegend genügt die Fragestellung diesen Anforderungen aller Voraussicht nach nicht. Es dürfte unklar sein, worauf sich die Formulierung „Erhalt der alten Baumallee am jetzigen Standort“ bezieht. Als Allee wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine von hohen Bäumen beidseitig dicht gesäumte Straße bezeichnet. Denkbar ist deshalb zum einen, dass das Anliegen des Bürgerbegehrens die Erhaltung der Straße (B.) mit den dazugehörigen Bäumen – gleichsam als Ensemble – am jetzigen Standort zum Gegenstand hat. Ein anderer möglicher Interpretationsansatz geht dahin, dass nur die Bäume erhalten bleiben sollen, der Straßenkörper selbst jedoch – wie es die Planung der Antragsgegnerin und insbesondere der Bebauungsplan „S. W.“ vorsieht – nach Norden an die Bahngleise verlegt werden kann. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf den Umfang der verlangten Maßnahme, deren Kosten und die Durchführbarkeit des Gestaltungskonzeptes der Antragsgegnerin die Anlegung des Uferparks betreffend, wesentlich. Die Unklarheit der Fragestellung ergibt sich daneben auch daraus, dass ihr räumlicher Bezug („am jetzigen Standort“ bzw. „auf dem Gelände der LGS 2020“) mehrere Interpretationsmöglichkeiten eröffnet. Denn die Allee setzt sich über den Bereich des geplanten Flachufers hinaus auch im weiteren Verlauf der B. Straße nördlich der am Ufer gelegenen Wohnbebauung fort. Dort soll der Baumbestand entlang der Straße jedoch – sowohl nach dem Rahmenplan als auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „S. W.“ – weitgehend erhalten werden. Insofern ist nicht hinreichend feststellbar, welche Abschnitte der B. und/oder des jene säumenden Baumbestandes erhalten werden sollen. Der genaue Gegenstand der Fragestellung dürfte daher unter beiden Gesichtspunkten – gegenständlich und räumlich – aus Sicht der Bürger wie auch der Gemeindevertretung unterschiedlicher Auslegung zugänglich und nicht aus sich heraus eindeutig und verständlich sein. Aufgrund dieser Mehrdeutigkeit stünde eine Verfälschung des Willens der abstimmenden Bürgerschaft zu befürchten.
37 
cc) Darüber hinaus liegt wohl auch der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO vor.
38 
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses. Dieser Ausschlussgrund erfasst über den Wortlaut der Regelung hinaus grundsätzlich die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB und damit die wesentlichen Verfahrensabschnitte, die in dem Aufstellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch zu durchlaufen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.06.2011 - 1 S 1509/11 -; vom 22.06.2009 - 1 S 2865/08 - und vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 -; alle juris; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, Gemeindeordnung (2013), § 21 Rn. 5.5; Bock, in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, 4. Aufl., Stand 10/2015, § 21 Rn. 12). Mit der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) wurde der verfahrenseinleitende Beschluss – in der Regel der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB – aus dem Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO herausgenommen. Damit wollte der Gesetzgeber der Bürgerschaft ermöglichen, die grundsätzliche Entscheidung über die Planung zu treffen. Zugleich sollte durch die Begrenzung auf den verfahrenseinleitenden Beschluss dem Bedürfnis nach Rechts- und Planungssicherheit für die Gemeinden Rechnung getragen werden, indem im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens ein Bürgerentscheid nicht mehr möglich ist und damit die einmal getroffene grundsätzliche Entscheidung durch einen Bürgerentscheid nicht mehr revidiert werden kann (LT-Drucks. 15/7265 S. 18).
39 
Danach dürfte vorliegend mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 15.10.2014, der das förmliche Bauleitplanverfahren eingeleitet hat (vgl. Söfker/Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 08/2016, § 2 Rn. 25), die Möglichkeit eines auf den Gegenstand der Bauleitplanung gerichteten Bürgerentscheides entfallen sein. In der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26.11.2015 (BAS 0366 f.) wird zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplanverfahrens „S. W.“ ausgeführt, die das Plangebiet prägende Brachfläche solle reaktiviert und zukünftig im Sinne der Planungen der Landesgartenschaudaueranlagen nutzbar gemacht werden. Insbesondere sei die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Grünanlage als dauerhafte Naherholungsfläche und die Verlegung der heutigen B. an die Bahngleise als Voraussetzung für die Herstellung einer verkehrsfreien Parkanlage vorgesehen. Das streitgegenständliche Bürgerbegehren richtet sich nach dem Vorstehenden zumindest nach der weitesten – aber keineswegs fernliegenden – Interpretation der Fragestellung gegen die Verlegung der B. und zielt damit auf eine von der Bauleitplanung abweichende Nutzung des Planbereichs ab. Vor diesem Hintergrund dürften die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden können, die Antragsgegnerin habe die mit der Entfernung der Allee verbundenen Fragestellungen bewusst nicht zum Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gemacht. Denn mit dem am 19.10.2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „S. W.“ ist die öffentliche Verkehrsfläche – wie vorgesehen – an die Bahngleise verlegt worden; im Bereich der ehemaligen B. Straße wurde eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Bei der Beseitigung der Alleebäume selbst dürfte es sich dagegen um eine Frage des Planvollzugs handeln. Ob ein gegen den Aufstellungsbeschluss – und damit auf einen Planungsverzicht – gerichteter Bürgerentscheid grundsätzlich möglich gewesen wäre (dagegen wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 -, juris, Rn. 11), kann hier dahinstehen. Jedenfalls wäre nämlich die durch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 26.11.2015 in Gang gesetzte Frist (§ 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO) verstrichen.
40 
Ob das Bürgerbegehren schließlich auch deshalb unzulässig ist, weil es einen den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO genügenden Kostendeckungsvorschlag nicht enthält, bedarf nach alldem keiner Entscheidung.
41 
Die Eilanträge sind daher abzulehnen.
42 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
43 
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 22.6 des Streitwertkataloges 2013. Eine Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Eilverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung mit Blick auf den strengen Prüfungsmaßstab faktisch die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.20011 - 1 S 1509/11 -, juris).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 25/02/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 - 5 K 1969/12 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am
published on 30/09/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Juli 2010 - 8 K 1363/10 - geändert.Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das am 19. Januar 2010 eingereichte Bür
published on 22/06/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 78/08 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revis
published on 20/03/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2009 - 4 K 105/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl
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Annotations

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.