Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Aug. 2005 - 1 K 905/05

published on 19/08/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Aug. 2005 - 1 K 905/05
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Gewerbeuntersagung.
Er meldete am 4. April 2000 bei der Antragsgegnerin zum 1. März 2000 den Groß -und Einzelhandel mit ... sowie am 10. April 2003 zusätzlich die Tätigkeit „...“ als Gewerbe an.
Mit Schreiben vom 12. April 2005 machte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Mitteilung von der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens und räumte ihm dazu rechtliches Gehör ein.
Vorausgegangen war eine Anregung des Finanzamts U. vom 29. November 2004 zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Antragsteller. Dort wird ausgeführt, es bestünden Steuerrückstände von 5250,46 Euro. Jahreseinkommensteuererklärungen für 2000 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2004 seien verspätet eingereicht worden. Die Steuerrückstände hätten sich mit der Umsatzsteuer 3. Vierteljahr 2002 seit dem 10.November 2003 und der Einkommensteuer 2001 seit dem 9. Dezember 2003 aufgebaut. Trotz des Einsatzes des Vollziehungsbeamten und Pfändungsmaßnahmen habe das Anwachsen der Rückstände nicht verhindert werden können. Schon im Jahr 2002 habe der Vollziehungsbeamte tätig werden müssen. Im Jahr 2004 habe die einzige Einzahlung nach Androhung der Gewerbeuntersagung 500 Euro betragen. Der Antragsteller habe am 13. Juli 2004 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen vor dem Amtsgericht U. abgegeben. Er sei nicht in der Lage, sich um die Ansprüche des Finanzamts, die Erledigung seiner Steuerrückstände und um Zahlung seiner laufend fällig werdenden Betriebssteuern zu kümmern. Auch die Ankündigung des Finanzamts vom 28. September 2004, es werde die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren anregen, habe den Antragsteller nicht veranlasst, seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Auf die Anhörung erfolgte vom Antragsteller keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 09. Mai 2005 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Ausübung des gemeldeten Gewerbes (Ziff. 1 des Bescheids) und die selbstständige Ausübung jeglichen Gewerbes sowie jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (Ziff. 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziff. 3), setzte eine Frist für die Auflösung des Gewerbebetriebs und die Abwicklung laufender Geschäfte bis 24. Juni 2005 (Ziff. 4) und erließ eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1500 Euro für den Fall, dass der Antragsteller nicht bei Ende der Abwicklungsfrist den Betrieb einstelle oder ohne behördliche Gestattung der Wiederaufnahme einer Gewerbetätigkeit erneut ein Gewerbe ausüben sollte (Ziff. 5). Außerdem setzte sie eine Verwaltungsgebühr fest (Ziff. 6). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. Mai 2005 zugestellt.
Am 1. Juni 2005 legte der Antragsteller Widerspruch ein mit der Begründung, Steuerschulden und Vollstreckungsversuche würden nicht für ausreichend gehalten, die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden darzutun. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 4/2004 und 1/2005 würden umgehend abgegeben. Für die Jahressteuererklärung 2003 könne der Steuerpflichtige Verlängerungsfristen in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei anzuführen, dass der Antragsteller mit seinen Gläubigern in Verhandlung stehe und um eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten bemüht sei. In Kürze würden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Es sei auch nicht überprüft worden, ob eine Ausnahmesituation vorliege und an einem Erfolg versprechenden Sanierungskonzept gearbeitet werde. Dies sei beim Antragsteller, der mit seinen Gläubigern in Kontakt stehe und Zahlungen leiste, der Fall. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig und greife unverhältnismäßig in das Recht zur Berufsauswahl ein. Die Abwicklungsfrist sei viel zu kurz bemessen. Die Verfügung sei insgesamt ermessensfehlerhaft.
Am 10. Juni 2005 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung wird über das Widerspruchsvorbringen hinaus unter anderem ausgeführt, die Rückstände beim Finanzamt U. würden in dieser (28.) Woche ausgeglichen. Es sei eine größere Zahlung avisiert. Hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherungen wird dargelegt, diese gingen auf ein fehlgeschlagenes Geschäft zurück. Es laufe ein Strafprozess in B. Nunmehr habe der Antragsteller verschiedene Verträge im Rahmen seines Sportmanagements abgeschlossen, auf Grund derer jetzt auch Zahlungen eingingen. Die derzeitigen Gesamtforderungen gegen den Antragsteller in Höhe von 30.000 Euro könnten kein Grund dafür sein, quasi ein Berufsverbot auszusprechen.
Der Antragsteller beantragt,
10 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Mai 2005 wiederherzustellen.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Hierzu wird auf die streitige Verfügung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
15 
II. Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
16 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit den Schulden bei privaten Gläubigern sowie bei der öffentlichen Hand noch einzelfallbezogen und damit im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet.
17 
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für den Sofortvollzug gegeben hat. Es trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird regelmäßig dann wiederhergestellt, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt der Antrag ohne Erfolg.
18 
Der angefochtene Bescheid ist im vorliegend zur Entscheidung gestellten Umfang aller Voraussicht nach rechtmäßig.
19 
Rechtsgrundlage für die Untersagung des angemeldeten und ausgeübten Gewerbes in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, soweit die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich- rechtlicher Zahlungspflichten im besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind (nur) dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997 - 1 B 81/97 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67, zitiert nach juris-web).
20 
Danach ist aller Voraussicht nach von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers wegen einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit verbunden der Verletzung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit offenbart sich beim Antragsteller durch seine Säumnis gegenüber dem Finanzamt U. sowie durch die Verschuldung gegenüber privaten Gläubigern. Er selbst räumt Schulden von derzeit rund 30.000,- Euro ein. Nach Mitteilung des Finanzamts U. vom 29. November 2004 an die Antragsgegnerin beliefen sich damals die Steuerrückstände auf 5250,46 Euro. Diese hätten sich mit der Umsatzsteuer 3. Vj. 2002 Zeit dem 10. November 2002 und der Einkommensteuer 2001 seit dem 9. Dezember 2003 aufgebaut. Das Anwachsen der Rückstände hätte trotz des Einsatzes des Vollziehungsbeamten und Pfändungsmaßnahme nicht verhindert werden können. Schon im Jahr 2002 habe der Vollziehungsbeamte tätig werden müssen und seit dem 24. Februar 2004 seien erneut Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nachdem die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme des Finanzamtes U. vom 26. Juli 2005 vorgelegt hat, wonach die Rückstände sich auf 7496,61 Euro beliefen, bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Verrechnungen mit Umsatzsteuererstattung Steuerschulden beim Finanzamt von knapp 5.000 Euro. Diese vermag der Antragsteller offensichtlich nicht zurückzuführen, obwohl er mit Schriftsätzen vom 2. und 8. August den Ausgleich der Verbindlichkeiten des Finanzamtes angekündigt hat. Die vom Finanzamt seit 2002 dargelegte Säumnis besteht damit fort. Dieser Umstand belegt, dass der Antragsteller wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist und das von ihm angesprochene Sanierungskonzept offensichtlich nicht besteht oder fehlgeschlagen ist. Denn sonst müsste ihm der Ausgleich dieser Steuerforderung, gegebenenfalls finanziert über ein Bankdarlehen, möglich sein. Hinzukommt, dass auch die erwähnte Verschuldung bei privaten Gläubigern für seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spricht. Der Antragsteller hat im Antragschriftsatz vorgetragen, die Regulierung der Verbindlichkeiten bei privaten Gläubigern anzugehen und zu belegen. Diesbezügliche Belege wurden jedoch nicht vorgelegt. Die trotz anders lautender Bekundungen fortbestehende Säumnis beim Finanzamt und das Unterlassen der Vorlage von Belegen über die Regulierung der privaten Schulden lassen vermuten, dass sich an der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nichts geändert hat. Die Steuerschulden sind daher auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Antragstellers von Gewicht. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Antragsteller angesichts des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens für die beiden ersten Quartale 2005 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat, die zu gewissen Erstattungen führen, folgt jedenfalls nichts anderes. Es kann deshalb nicht mehr länger hingenommen werden, dass der öffentlichen Hand weiterhin geschuldete Abgaben in nicht unbedeutender Höhe vorenthalten werden. Eine Änderung der Verhältnisse oder des Verhaltens des Antragstellers ist bislang nicht belegt und auch nicht ersichtlich. Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen wie hier zwingend. Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5/94 -Gewerbearchiv 1995, 115 f.). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit über längere Zeit und ohne Aussicht auf Besserung nicht vor.
21 
Die Untersagung der selbstständigen Ausübung jeglichen Gewerbes und der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragten Person (Ziff. 2 des Bescheids) beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Eine solche sog. erweiterte Gewerbeuntersagung kann erfolgen, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insbesondere die Verletzung von steuer - und abgabenrechtlichen Verpflichtungen kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG a.a.O.). Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist aller Voraussicht nach auszugehen, da steuerliche Pflichten, denen der Antragsteller offensichtlich beharrlich nicht nachkommt, auch bei diesen Tätigkeiten zu erfüllen sind. Es ist daher zu befürchten, dass der Antragsteller etwa auch bei abhängiger Beschäftigung beim Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten steuerliche Verpflichtungen missachtet. Von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht zur freien Berufswahl kann daher nicht gesprochen werden. Das ihr eingeräumte Ermessen in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung hat die Antragsgegnerin hier fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht überprüft die Ausübung des Ermessens (nur) daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
22 
Auch im Übrigen erscheint die streitige Verfügung rechtmäßig, insbesondere auch hinsichtlich der Abwicklungsfrist, gegen die der Antragsteller substantiiert nichts vorträgt.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Untersagung des ursprünglich ausgeübten Gewerbes werden 15.000,-- Euro, für die erweiterte Gewerbeuntersagung weitere 5.000,-- Euro, insgesamt somit 20.000,-- Euro angesetzt (vgl. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, veröffentlicht im Internet unter www.bundesverwaltungsgericht.de). Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Wert halbiert.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 27/01/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. August 2005 - 1 K 905/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.