Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Dez. 2006 - 1 K 756/06

published on 13/12/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Dez. 2006 - 1 K 756/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11.04.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der am ....19.... geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und gehört der Religion der Ahmadis an. Er reiste nach seinen Angaben am 26.05.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 05.06.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 12.11.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.03.2004 (Az. A 5 K 12287/03) abgewiesen. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens hält sich der Kläger geduldet im Bundesgebiet auf.
Mit Verfügung vom 07.06.2004 forderte das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger, gestützt auf § 15 AsylVfG, auf, dort innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Sollte der Kläger nicht über solche Dokumente verfügen, habe er innerhalb der Frist bei der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan in F. persönlich vorzusprechen und ein Rückreisedokument zu beantragen. Hierzu seien der Botschaft vier Lichtbilder und, falls vorhanden, Nachweise über die Identität des Klägers vorzulegen. Ferner sei die Erklärung, wonach Einverständnis mit einer unmittelbaren Übersendung des Rückreisedokuments an die Bezirksstelle bestehe, zu unterschreiben und der Botschaft zu übergeben. Die beiliegende Mehrfertigung dieser Erklärung sei von der Botschaft bestätigen zu lassen und der Bezirksstelle unverzüglich zu übersenden. Falls der Kläger das Rückreisedokument unmittelbar vom Generalkonsulat erhalte, sei dieses unverzüglich der Bezirksstelle für Asyl vorzulegen. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge geleistet werde, werde die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft sowie die zwangsweise Fertigung der Lichtbilder angedroht. Die Verfügung wurde dem Kläger am 11.06.2004 zugestellt.
Am 22.06.2004 sprach der Kläger persönlich beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis vor und bekundete seinen Willen zu einer freiwilligen Rückkehr nach Pakistan. Er werde in den nächsten Tagen bei der pakistanischen Botschaft ein Rückreisedokument beantragen. Ausweislich einer schriftlichen Bestätigung des pakistanischen Generalkonsulats in F. vom 24.06.2004 beantragte der Kläger dort am 24.06.2004 einen Reisepass; die vom Kläger angegebenen Einzelheiten müssten von den zuständigen Behörden in Pakistan überprüft werden. Ein Reisepass wurde dem Kläger in der Folgezeit nicht erteilt. Am 21.09.2004 sprach der Kläger erneut persönlich beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis vor und wurde von der Ausländerbehörde aufgefordert, sich aus Pakistan Identitätsnachweise schicken zu lassen und diese der Ausländerbehörde vorzulegen. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 08.03.2005 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, beim pakistanischen Generalkonsulat vorzusprechen und einen Pass bzw. Passersatzantrag zu stellen sowie sich Identitätspapiere aus dem Heimatland zukommen zu lassen.
Am 31.05.2005 ließ das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger beim pakistanischen Generalkonsulat in F. vorführen. Gleichzeitig wurde die pakistanische Botschaft mit Schreiben vom 31.05.2005, welchem als Anlagen zwei ausgefüllte Fragebögen, vier Lichtbilder, eine Bescheinigung über eine Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat am 24.06.2004 sowie pakistanische Dokumente beigefügt waren, um Ausstellung eines Reisedokumentes für den Kläger gebeten. Nachdem ein Reisepass in der Folgezeit nicht ausgestellt worden war, bat das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - mit Schreiben vom 13.07.2005 und vom 08.02.2006 um Überprüfung und um Mitteilung, ob u. a. für den Kläger ein Reisedokument ausgestellt werden könne. Beide Schreiben blieben unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 15.02.2006 hörte das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger zu einer möglichen Ausweisung aus dem Bundesgebiet gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG an. Der Kläger ließ hierauf mit Schriftsatz vom 01.03.2006 vortragen, dass er bereits am 24.06.2004 und am 31.05.2005 beim pakistanischen Generalkonsulat F. einen pakistanischen Reisepass beantragt habe, bisher jedoch keine Rückmeldung über die Bearbeitung seiner Passanträge vorliege.
Mit Verfügung vom 11.04.2006 wies das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 AufenthG vorlägen. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylVfG nicht erfüllt. Zwar sei der Kläger der Aufforderung, beim zuständigen Generalkonsulat vorzusprechen, nachgekommen. Jedoch habe seine Vorsprache ebenso wenig wie die Vorführungen bei der pakistanischen Botschaft zu einem Ergebnis geführt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger wissentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht habe, um die Erlangung eines Reisedokuments zu verhindern und damit seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern. Grundsätzlich verhalte es sich bei der Passbeschaffung für Pakistan so, dass das Generalkonsulat in F. die gestellten Anträge zur Ausstellung eines Heimreisedokumentes umgehend bearbeite. Die Bearbeitungsdauer betrage in der Regel nicht mehr als sechs bis acht Wochen. Eine Rückmeldung vom pakistanischen Generalkonsulat erhalte das Regierungspräsidium allerdings nur, wenn jemand durch die pakistanischen Behörde habe identifiziert werden können. Nach Auskunft des Konsuls könnten die deutschen Behörden davon ausgehen, falls das Konsulat sich nach dieser Zeit nicht melde, dass der Ausländer falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. So verhalte es sich im Fall des Klägers. Auch lebe die Ehefrau des Klägers nach wie vor in Pakistan, so dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die entsprechenden Dokumente aus Pakistan zu besorgen.
Hiergegen hat der Kläger am 26.05.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erheben lassen. Zur Begründung werden seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben wiederholt und vertieft. Ergänzend wird geltend gemacht, dass der Beklagte zu Unrecht unterstelle, der Kläger habe im Rahmen seiner Passantragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Person gemacht. Die lange Bearbeitungszeit der Anträge des Klägers sei kein Beweis hierfür. Die pakistanischen Behörden seien nicht daran interessiert, abgelehnten Asylbewerbern, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehörten, Reisepässe für eine Rückreise nach Pakistan auszustellen. Um das innerpakistanische Religionsproblem mit den Ahmadis zu entschärfen, sei die pakistanische Regierung vielmehr daran interessiert, den Auswanderungsdruck auf diese Bevölkerungsgruppe besonders hoch zu halten.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11. April 2006 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt keinen gültigen Pass vorgelegt habe. Er habe bislang auch keinerlei eigene Anstrengungen unternommen, aus seinem Heimatland entsprechende Dokumente zu erhalten. Auch fehle es an Darlegungen, welche Bemühungen der Kläger angestellt habe, um Nachweise zu seiner Identität aus dem Heimatland anzufordern. Mit Schreiben vom 11.08.2006 wird die Rechtsauffassung geäußert, dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht bedurft habe, da sich das Erfordernis einer Belehrung nicht auf § 55 Abs. 2 Nr.1 3. Variante AufenthG beziehe.
14 
Auf gerichtliche Anfrage, welche Mitwirkungshandlungen an der Passbeschaffung, abgesehen von der zweimaligen Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, der Kläger seit dem Abschluss seines Asylverfahrens vorgenommen habe, lässt der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2006 vortragen: Er habe bei seiner Asylantragstellung im Jahr 2002 sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu seiner Identität dem Bundesamt abgegeben. Der Umstand, dass dem Kläger durch das pakistanische Generalkonsulat kein pakistanischer Reisepass ausgestellt worden sei, sei nicht in fehlenden Identitätsnachweisen oder Urkunden begründet, sondern gehe allein auf seine - des Klägers - Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis zurück. Der Kläger habe gegenüber dem Generalkonsulat vollständige und richtige Angaben zu seiner Person und Herkunft gemacht und trotzdem keinen Reisepass erhalten. Seit Jahren habe der Kläger keinerlei Kontakt mehr nach Pakistan; seine Verwandten wohnten überwiegend in Deutschland oder in anderen Ländern.
15 
Das Regierungspräsidium - Bezirksstelle für Asyl - hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 22.11.2006 mitgeteilt, dass es über die Bearbeitungsdauer eines Passantrages bei den pakistanischen Behörden keine schriftlichen Belege gebe. Vielmehr handele es sich hierbei um Erfahrungswerte, die das Regierungspräsidium Tübingen in den letzten Jahren gemacht habe. Eine Rückmeldung vom pakistanischen Generalkonsulat erhalte das Regierungspräsidium Tübingen allerdings nur, wenn jemand durch die pakistanischen Behörden identifiziert worden sei. Laut Aussagen des Konsuls müsse das Regierungspräsidium davon ausgehen, falls das Konsulat sich nach dieser Zeit nicht melde, dass der Kläger falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Hierbei handele es sich um übliche Gepflogenheiten, wie Konsularbeamte anderer Länder mit deutschen Behörden kommunizierten.
16 
Der Kammer haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten, die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sowie die Gerichtsakte zum Verfahren A 5 K 12287/03 vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11.04.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten; sie ist folglich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
18 
Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung des gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten Klägers ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.03.2004 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288). Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, die sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) bezieht, ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abzustellen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; Urt. v. 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006 - 11 S 1342/05 -). Maßgeblich ist daher hier der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 11.04.2006, weil gem. § 6a AGVwGO, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen hat, kein Widerspruchsverfahren stattfindet.
19 
Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat die Ausweisung des Klägers auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG gestützt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. § 55 Abs. 2 AufenthG führt Regelbeispiele („insbesondere“) auf, in denen diese Voraussetzungen vorliegen und damit eine Ermessensausweisung dem Grunde nach erfolgen kann. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG kann ausgewiesen werden, wer trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde.
20 
Der Tatbestand dieser Bestimmung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er hat zwar trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - als nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93) für die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente zuständige Behörde mitgewirkt (dazu 1.). Indes wurde er auf die Rechtsfolgen der pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkung nicht hingewiesen (dazu 2.).
21 
1. Der Kläger hat trotz bestehender Rechtspflicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente nicht mitgewirkt.
22 
Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente vorgenommen. Es hat hierzu dem Kläger mit Verfügung vom 07.06.2004 aufgegeben, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen und, sollte er über solche Dokumente nicht verfügen, beim pakistanischen Generalkonsulat in F. persönlich vorzusprechen und dabei auch vorhandene Identitätsnachweise (Geburtsurkunde, Führerschein oder sonstige Dokumente oder Schriftstücke) vorzulegen. Am 31.05.2005 hat es ihn beim Generalkonsulat vorführen lassen. Anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 21.09.2004 und am 08.03.2005 wurde der Kläger schließlich aufgefordert, sich aus Pakistan Identitätsnachweise schicken zu lassen und diese der Ausländerbehörde vorzulegen.
23 
An diesen Maßnahmen hat der Kläger trotz bestehender Rechtspflicht nicht hinreichend mitgewirkt.
24 
Als Antragsteller in einem Asylverfahren obliegen dem Kläger im Verfahren zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG. Danach ist er verpflichtet, den zuständigen Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 4) sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken (Nr. 6). Die dem Ausländer obliegende "Mitwirkung" umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland bei Antragstellung und/oder bei Abholung des Passes oder Passersatzes, wenn die Auslandsvertretung dies verlangt; hierbei hat der Ausländer zutreffende Angaben zu machen. Des Weiteren ist der Ausländer gehalten, sich ernsthaft um Sekundär- oder Hilfsdokumente jeder Art als Grundlage für den - zur Passbeschaffung nötigen - Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates zu bemühen und dies gegebenenfalls auch nachzuweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.07.2005 - 11 S 2106/04 -); die wichtigsten Arten solcher Hilfsdokumente sind im Katalog des § 15 Abs. 3 AsylVfG aufgeführt.
25 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329), der sich die Kammer anschließt, bestehen diese Mitwirkungspflichten auch gegenüber den Ausländerbehörden und enden nicht mit dem förmlichen Abschluss des Asylverfahrens durch bestandskräftige Ablehnung des Asylbewerbers, sondern wirken über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Gerade in Bezug auf die Mitwirkung an der Passbeschaffung bedarf es einer solchen Fortwirkung, um die tatsächlichen Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch dann schaffen zu können, wenn gültige Heimreisedokumente nicht vorgelegt worden sind. Zudem ist das Asylverfahren erst dann tatsächlich und abschießend beendet, wenn auch der Aufenthalt des Asylantragstellers beendet ist (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 06.08.2002 - 24 B 01.2060 -, Juris). Dass es sich bei den Maßnahmen im Verfahren der Beschaffung erforderlicher Heimreisedokumente auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG nicht um solche nach dem AufenthG handelt, ist im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG unschädlich. Denn diese Bestimmung verlangt nur, dass eine für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde handelt, nicht hingegen auch, dass deren Maßnahme ihre rechtliche Grundlage in diesem Gesetz findet (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4). Im Übrigen ergeben sich entsprechende Mitwirkungspflichten des Klägers auch aus § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG.
26 
Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat wissentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, um die Erlangung eines Reisedokuments zu verhindern und damit seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern, zutrifft, wenngleich die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass eine solche Feststellung allein auf eine längere Untätigkeit des pakistanischen Generalkonsulats und eine undokumentierte Aussage dessen Konsuls gestützt werden könnte. Denn jedenfalls hat der Kläger sich trotz zweifacher Aufforderung nicht darum bemüht, sich aus dem Heimatland Identitätsnachweise schicken zu lassen. Der Kläger hat weder substantiiert vortragen lassen, dass, wann und wie konkrete Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland erfolgt sind, geschweige denn Nachweise dafür vorgelegt. Im Gegenteil hat er auf ausdrückliche gerichtliche Anfrage, ob er seit dem Abschluss seines Asylverfahrens durch Kontaktaufnahme zu Verwandten in Pakistan versucht habe, Sekundär- und Hilfsdokumente wie z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Schulbescheinigungen o. ä. zu erhalten, mit Schreiben vom 28.11.2006 mitteilen lassen, er habe seit Jahren keinerlei Kontakt mehr nach Pakistan; seine Verwandten wohnten überwiegend in Deutschland oder in anderen Ländern. Tatsächlich leben jedoch sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine sechs Kinder nach wie vor in Pakistan unter der vom Kläger im Asylverfahren als letzte offizielle Anschrift im Heimatland angegebenen Adresse. Dies ergibt sich aus den anlässlich der Anhörung des Klägers im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Sachvortrag bestätigt. Er hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass seine Frau und sechs Kinder noch in Pakistan lebten, er jedoch mit ihnen nicht gesprochen habe. Im Asylverfahren hatte der Kläger im Übrigen auch ausgeführt, er habe seine Ehefrau 1985 geheiratet und könne Nachweise hierüber nachreichen, was es nahe legt, dass eine Beschaffung von Dokumenten aus Pakistan auch möglich ist.
27 
2. Die auf Grundlage von § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG verfügte Ausweisung erweist sich gleichwohl als rechtswidrig. Denn der Kläger wurde auf die Rechtsfolgen eines Mitwirkungspflichtverstoßes nicht hingewiesen.
28 
Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG statuierte Hinweispflicht auch auf die 3. Variante dieser Bestimmung, d. h. auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (ebenso Welte in: Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht - LBS -, Band 2, § 46 AuslG RdNr.18; wohl auch VG Oldenburg, Urt. v. 11.07.2005 - 11 A 1045/05 -; Juris). Der in der Kommentarliteratur unter Berufung auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zum Teil vertretenen gegenteiligen Rechtsmeinung (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4) vermag sich Kammer nicht anzuschließen. Es ist zwar zutreffend, dass das Belehrungserfordernis in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG ausdrücklich nur auf die „Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben“ bezogen ist. Allerdings kann der Bestimmung im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine Anwendung auf die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausschließen wollte. Bereits dem Wortlaut von § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG lassen sich (auch) Anhaltspunkte für eine umfassende Geltung der Hinweispflicht entnehmen. Denn die Eingangswendung („wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist“) nimmt nicht nur die ersten beiden, sondern sämtliche Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Bezug. Auch systematisch spricht die Stellung der Hinweispflicht am Ende des Regelbeispiels nach vorheriger Aufzählung aller Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eher für als gegen eine umfassende Geltung. Darüber hinaus ist ein vollständiger Ausschluss des Belehrungserfordernisses für die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch mit der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung nicht vereinbar. Denn die von einem Ausländer verlangte Mitwirkung kann - wie gerade der Fall des Klägers zeigt - auch darin liegen, im Rahmen einer Befragung, etwa durch die Auslandsvertretung des Heimatlandes, Angaben zu machen. Jedenfalls in diesen Fällen kann man an der Hinweispflicht nicht vorbeigehen, was, folgte man den Vertretern einer engen Auslegung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG, zu einer „gespaltenen Lösung“ hinsichtlich der 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen würde: für einige Fälle der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten würde ein Belehrungserfordernis aufgerichtet, für andere hingegen nicht. Dies wird indes weder dem Sinn und Zweck der Regelung noch der sonstigen Systematik des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes gerecht. Die Hinweispflicht zielt darauf, dem Ausländer die drohenden Folgen eines Pflichtverstoßes vor Augen zu führen und ihn dadurch zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Von dieser Zielsetzung sind sämtliche Fälle einer Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten erfasst. Die Kammer vermag auch sonst keinen sachlichen Grund dafür zu erblicken, hinsichtlich der Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG danach zu differenzieren, ob es sich bei der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten um falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung einerseits oder einen sonstigen Mitwirkungspflichtverstoß, etwa das nicht hinreichende Bemühen um Sekundär- oder Hilfsdokumente als Grundlage für den Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates, andererseits handelt. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Mitwirkungshandlungen lassen sich weder dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG selbst noch den sonstigen Bestimmungen des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes, welche die Mitwirkung des Ausländers zum Gegenstand haben (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG; § 48 Abs. 3, § 82 AufenthG), entnehmen. In beiden Fällen ist es den Ausländerbehörden überdies unschwer möglich, dem Ausländer zusammen mit der Maßnahme, an der dieser mitwirken soll, auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
29 
Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten ist im Falle des Klägers nicht erfolgt, wie das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 11.08.2006 mitgeteilt hat. Die rechtswidrige Ausweisungsverfügung vom 11.04.2006 ist mithin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
31 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob sich die Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG) bezieht. Soweit ersichtlich ist über diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht befunden worden; in der Literatur zum Ausländerrecht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11.04.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten; sie ist folglich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
18 
Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung des gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten Klägers ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.03.2004 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288). Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, die sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) bezieht, ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abzustellen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; Urt. v. 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006 - 11 S 1342/05 -). Maßgeblich ist daher hier der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 11.04.2006, weil gem. § 6a AGVwGO, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen hat, kein Widerspruchsverfahren stattfindet.
19 
Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat die Ausweisung des Klägers auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG gestützt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. § 55 Abs. 2 AufenthG führt Regelbeispiele („insbesondere“) auf, in denen diese Voraussetzungen vorliegen und damit eine Ermessensausweisung dem Grunde nach erfolgen kann. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG kann ausgewiesen werden, wer trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde.
20 
Der Tatbestand dieser Bestimmung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er hat zwar trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - als nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93) für die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente zuständige Behörde mitgewirkt (dazu 1.). Indes wurde er auf die Rechtsfolgen der pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkung nicht hingewiesen (dazu 2.).
21 
1. Der Kläger hat trotz bestehender Rechtspflicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente nicht mitgewirkt.
22 
Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente vorgenommen. Es hat hierzu dem Kläger mit Verfügung vom 07.06.2004 aufgegeben, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen und, sollte er über solche Dokumente nicht verfügen, beim pakistanischen Generalkonsulat in F. persönlich vorzusprechen und dabei auch vorhandene Identitätsnachweise (Geburtsurkunde, Führerschein oder sonstige Dokumente oder Schriftstücke) vorzulegen. Am 31.05.2005 hat es ihn beim Generalkonsulat vorführen lassen. Anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 21.09.2004 und am 08.03.2005 wurde der Kläger schließlich aufgefordert, sich aus Pakistan Identitätsnachweise schicken zu lassen und diese der Ausländerbehörde vorzulegen.
23 
An diesen Maßnahmen hat der Kläger trotz bestehender Rechtspflicht nicht hinreichend mitgewirkt.
24 
Als Antragsteller in einem Asylverfahren obliegen dem Kläger im Verfahren zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG. Danach ist er verpflichtet, den zuständigen Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 4) sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken (Nr. 6). Die dem Ausländer obliegende "Mitwirkung" umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland bei Antragstellung und/oder bei Abholung des Passes oder Passersatzes, wenn die Auslandsvertretung dies verlangt; hierbei hat der Ausländer zutreffende Angaben zu machen. Des Weiteren ist der Ausländer gehalten, sich ernsthaft um Sekundär- oder Hilfsdokumente jeder Art als Grundlage für den - zur Passbeschaffung nötigen - Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates zu bemühen und dies gegebenenfalls auch nachzuweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.07.2005 - 11 S 2106/04 -); die wichtigsten Arten solcher Hilfsdokumente sind im Katalog des § 15 Abs. 3 AsylVfG aufgeführt.
25 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329), der sich die Kammer anschließt, bestehen diese Mitwirkungspflichten auch gegenüber den Ausländerbehörden und enden nicht mit dem förmlichen Abschluss des Asylverfahrens durch bestandskräftige Ablehnung des Asylbewerbers, sondern wirken über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Gerade in Bezug auf die Mitwirkung an der Passbeschaffung bedarf es einer solchen Fortwirkung, um die tatsächlichen Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch dann schaffen zu können, wenn gültige Heimreisedokumente nicht vorgelegt worden sind. Zudem ist das Asylverfahren erst dann tatsächlich und abschießend beendet, wenn auch der Aufenthalt des Asylantragstellers beendet ist (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 06.08.2002 - 24 B 01.2060 -, Juris). Dass es sich bei den Maßnahmen im Verfahren der Beschaffung erforderlicher Heimreisedokumente auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG nicht um solche nach dem AufenthG handelt, ist im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG unschädlich. Denn diese Bestimmung verlangt nur, dass eine für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde handelt, nicht hingegen auch, dass deren Maßnahme ihre rechtliche Grundlage in diesem Gesetz findet (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4). Im Übrigen ergeben sich entsprechende Mitwirkungspflichten des Klägers auch aus § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG.
26 
Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat wissentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, um die Erlangung eines Reisedokuments zu verhindern und damit seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern, zutrifft, wenngleich die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass eine solche Feststellung allein auf eine längere Untätigkeit des pakistanischen Generalkonsulats und eine undokumentierte Aussage dessen Konsuls gestützt werden könnte. Denn jedenfalls hat der Kläger sich trotz zweifacher Aufforderung nicht darum bemüht, sich aus dem Heimatland Identitätsnachweise schicken zu lassen. Der Kläger hat weder substantiiert vortragen lassen, dass, wann und wie konkrete Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland erfolgt sind, geschweige denn Nachweise dafür vorgelegt. Im Gegenteil hat er auf ausdrückliche gerichtliche Anfrage, ob er seit dem Abschluss seines Asylverfahrens durch Kontaktaufnahme zu Verwandten in Pakistan versucht habe, Sekundär- und Hilfsdokumente wie z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Schulbescheinigungen o. ä. zu erhalten, mit Schreiben vom 28.11.2006 mitteilen lassen, er habe seit Jahren keinerlei Kontakt mehr nach Pakistan; seine Verwandten wohnten überwiegend in Deutschland oder in anderen Ländern. Tatsächlich leben jedoch sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine sechs Kinder nach wie vor in Pakistan unter der vom Kläger im Asylverfahren als letzte offizielle Anschrift im Heimatland angegebenen Adresse. Dies ergibt sich aus den anlässlich der Anhörung des Klägers im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Sachvortrag bestätigt. Er hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass seine Frau und sechs Kinder noch in Pakistan lebten, er jedoch mit ihnen nicht gesprochen habe. Im Asylverfahren hatte der Kläger im Übrigen auch ausgeführt, er habe seine Ehefrau 1985 geheiratet und könne Nachweise hierüber nachreichen, was es nahe legt, dass eine Beschaffung von Dokumenten aus Pakistan auch möglich ist.
27 
2. Die auf Grundlage von § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG verfügte Ausweisung erweist sich gleichwohl als rechtswidrig. Denn der Kläger wurde auf die Rechtsfolgen eines Mitwirkungspflichtverstoßes nicht hingewiesen.
28 
Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG statuierte Hinweispflicht auch auf die 3. Variante dieser Bestimmung, d. h. auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (ebenso Welte in: Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht - LBS -, Band 2, § 46 AuslG RdNr.18; wohl auch VG Oldenburg, Urt. v. 11.07.2005 - 11 A 1045/05 -; Juris). Der in der Kommentarliteratur unter Berufung auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zum Teil vertretenen gegenteiligen Rechtsmeinung (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4) vermag sich Kammer nicht anzuschließen. Es ist zwar zutreffend, dass das Belehrungserfordernis in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG ausdrücklich nur auf die „Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben“ bezogen ist. Allerdings kann der Bestimmung im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine Anwendung auf die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausschließen wollte. Bereits dem Wortlaut von § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG lassen sich (auch) Anhaltspunkte für eine umfassende Geltung der Hinweispflicht entnehmen. Denn die Eingangswendung („wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist“) nimmt nicht nur die ersten beiden, sondern sämtliche Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Bezug. Auch systematisch spricht die Stellung der Hinweispflicht am Ende des Regelbeispiels nach vorheriger Aufzählung aller Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eher für als gegen eine umfassende Geltung. Darüber hinaus ist ein vollständiger Ausschluss des Belehrungserfordernisses für die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch mit der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung nicht vereinbar. Denn die von einem Ausländer verlangte Mitwirkung kann - wie gerade der Fall des Klägers zeigt - auch darin liegen, im Rahmen einer Befragung, etwa durch die Auslandsvertretung des Heimatlandes, Angaben zu machen. Jedenfalls in diesen Fällen kann man an der Hinweispflicht nicht vorbeigehen, was, folgte man den Vertretern einer engen Auslegung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG, zu einer „gespaltenen Lösung“ hinsichtlich der 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen würde: für einige Fälle der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten würde ein Belehrungserfordernis aufgerichtet, für andere hingegen nicht. Dies wird indes weder dem Sinn und Zweck der Regelung noch der sonstigen Systematik des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes gerecht. Die Hinweispflicht zielt darauf, dem Ausländer die drohenden Folgen eines Pflichtverstoßes vor Augen zu führen und ihn dadurch zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Von dieser Zielsetzung sind sämtliche Fälle einer Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten erfasst. Die Kammer vermag auch sonst keinen sachlichen Grund dafür zu erblicken, hinsichtlich der Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG danach zu differenzieren, ob es sich bei der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten um falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung einerseits oder einen sonstigen Mitwirkungspflichtverstoß, etwa das nicht hinreichende Bemühen um Sekundär- oder Hilfsdokumente als Grundlage für den Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates, andererseits handelt. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Mitwirkungshandlungen lassen sich weder dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG selbst noch den sonstigen Bestimmungen des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes, welche die Mitwirkung des Ausländers zum Gegenstand haben (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG; § 48 Abs. 3, § 82 AufenthG), entnehmen. In beiden Fällen ist es den Ausländerbehörden überdies unschwer möglich, dem Ausländer zusammen mit der Maßnahme, an der dieser mitwirken soll, auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
29 
Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten ist im Falle des Klägers nicht erfolgt, wie das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 11.08.2006 mitgeteilt hat. Die rechtswidrige Ausweisungsverfügung vom 11.04.2006 ist mithin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
31 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob sich die Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG) bezieht. Soweit ersichtlich ist über diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht befunden worden; in der Literatur zum Ausländerrecht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/03/2005 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.