Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2007 - 1 K 473/05

published on 31/01/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2007 - 1 K 473/05
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wird hinsichtlich Ziffer 2 insoweit, als hierin verlangt wird, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mehr als 3 Fachkräfte ständig anwesend sind, für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern.
Die Klägerin betreibt seit 1993 in U. ein Altenpflegeheim. Die Einrichtung betreut hilfe- und pflegebedürftige alte Menschen beiderlei Geschlechts; ein pflegefachlicher Schwerpunkt besteht nicht. Das Heim hält 206 Pflegeplätze (36 Einzelzimmer, 85 Doppelzimmer) in mehreren Wohngeschossen vor. Organisatorisch ist das Pflegeheim in sechs Wohnbereiche gegliedert. Zum Zeitpunkt der letzten Heimbegehung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 05.10.2006 befanden sich im Pflegeheim 148 Bewohner, davon 43 in der Pflegestufe I, 66 in der Pflegestufe II und 32 in der Pflegestufe III; 7 Bewohner waren nicht pflegebedürftig. Pro Wohnbereich sind mindestens die Hälfte der Bewohner in Pflegestufe II bzw. III eingestuft.
Am 02.07.2002 führte die Heimaufsicht der Stadt U. zusammen mit einer Amtsärztin des Gesundheitsamtes und einer Pflegefachkraft in den Wohnbereichen I und II des Pflegezentrums eine unangemeldete Nachschau durch; in dem Heim lebten damals 192 Bewohner. Bei der Kontrolle wurden u. a. die Dienstpläne für die Monate Mai, Juni und Juli 2002 ausgewertet. Die Heimaufsicht stellte hierzu fest, dass im gesamten Haus nur unzureichend Fachpersonal und Pflegekräfte vorhanden seien; oftmals sei auf den verschiedenen Stationen keine Fachkraft anwesend. Im Wohnbereich I sei im Juli 2002 an 17 Tagen entweder keine oder nur in einer Schicht eine Fachkraft anwesend gewesen; im Wohnbereich II biete sich dieses Bild an 8 Tagen. Bezüglich der Nachtwache sei festgestellt worden, dass in der gesamten Einrichtung in der Regel nur drei Fachkräfte anwesend waren, an 12 Tagen nur zwei und an 4 Tagen nur eine Fachkraft. Auch insgesamt werde zu wenig Personal, insbesondere Pflegepersonal, beschäftigt. Die Heimaufsicht sah es daher als erforderlich an, dass in den Wohnbereichen EG und IV sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft, in den Wohnbereichen I, II, III und V sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens zwei Fachkräfte anwesend sind; ebenso sei umgehend sicher zu stellen, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte anwesend sind.
Die Niederschrift vom 29.07.2002 übersandte die Stadt U. der Klägerin am 29.07.2002. Hierzu nahm die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 06.08.2002 Stellung und teilte mit, dass sie für einen Aufnahmestopp im Hinblick auf die deutlich über dem Rahmen des in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Personalschlüssels liegende personelle Ausstattung der Einrichtung keinen Anlass sehe. Zudem kündigte die Klägerin eine detaillierte Stellungnahme „in den nächsten Tagen“ an. Mit weiterer Stellungnahme vom 09.08.2002 führte die Klägerin aus, dass es keine rechtsverbindliche Vorgabe gebe, die die Anwesenheit einer Fachkraft in den einzelnen Schichten für jeden Wohnbereich vorschreibe; die Besetzung des Nachtdienstes mit zwei Fachkräften, die von zwei bis drei Hilfskräften unterstützt würden, habe sich in der bisher geregelten Form bewährt.
Mit Bescheid vom 12.08.2002 gab die Beklagte der Klägerin verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Führung des Pflegeheims auf, u. a. in Ziffer 2 die Auflage, umgehend zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum (mit damals 187 Bewohnern) in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. In Ziffer 6 der Verfügung wurde für den Fall, dass ab Zustellung der Entscheidung in einer Schicht nicht die geforderte Zahl an Fachkräften ständig anwesend ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angedroht. Die übrigen Anordnungen der Stadt U. sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass die Anordnung geeignet und erforderlich sei, die Bewohner vor drohenden Gefährdungen ihres Wohls durch unangemessene, nicht nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbrachter Pflege zu schützen. Ein milderes Mittel, als dafür Sorge tragen zu müssen, dass als Minimum in jedem mit zwischen 28 und 35 Bewohnern belegtem Wohnbereich in jeder Früh- und Spätschicht wenigstens eine voll ausgebildete Fachkraft ständig anwesend sei, sei zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung nicht ersichtlich. Dies gelte gleichfalls für die Nachtschicht, bei der vier Fachkräfte für sechs Wohnbereiche bei 85 Bewohnern in Pflegestufe II und 36 schwerstpflegebedürftigen Bewohnern in Pflegestufe III, die teilweise zweistündlich neu gelagert werden müssen, nicht als übermäßig hoch anzusehen seien. Die Zwangsgeldandrohung wurde auf §§ 18, 19 Abs. 2, 20, 23 und 2 LVwVG gestützt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.08.2002 zugestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.08.2002 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den ebenfalls am 21.08.2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass vor Erlass des Bescheides die erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Einrichtung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Heimpersonalverordnung besetzt. Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher rechtswidrig. Der Vorhaltung einer Fachkraft je Wohnbereich bedürfe es nicht. Eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung sei mit der gegenwärtigen Besetzung an Fachkräften ohne weiteres gewährleistet. Die vorgenommene Betrachtungsweise nach einzelnen Wohnbereichen und die damit verbundene künstliche Aufspaltung der Einrichtung in ihrer Gesamtheit sei der Rechtsordnung fremd. Die Beklagte übersehe zudem das (weitaus mildere) Mittel wohnbereichsübergreifender Einsätze unter Wahrung der gesetzlichen Fachkraftquote. Aus den gleichen Gründen entbehre auch die Forderung nach vier Fachkräften je Nachschicht einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Beschluss vom 06.09.2002 (1 K 1726/02) wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -).
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, soweit es die Besetzung der Tagschichten mit Fachkräften betreffe, ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 HeimG, § 5 Abs. 1 HeimPersV finde. Ein Heim dürfe nur betrieben werden, wenn eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner im Heim selbst oder in angemessener anderer Weise gesichert sei. Dazu gehörten die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung. Dies sei unter Gesichtspunkten der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bei der qualitativen und quantitativen Ausstattung des jeweils aktuell tätigen Pflegepersonals zu berücksichtigen. Wenn auch keine akuten Pflegemängel gegeben seien, so bedürfe es doch im Hinblick auf die Strukturqualität der ständigen Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft in jeder Schicht. Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Anforderungen nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung seien außerdem der Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 zu entnehmen. Im Tagdienst müsse danach in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Pflegekraft ständig anwesend sein. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass als Mindeststandard für eine bedürfnisgerechte Betreuung jederzeit eine Pflegefachkraft körperlich anwesend sein müsse. Besondere Umstände des Einzelfalls könnten eine darüber hinausgehende qualifizierte Schichtbesetzung erfordern. Bezugsgröße hierfür sei der einzelne Wohnbereich bzw. die einzelne Station und nicht die Einrichtung insgesamt. Denn nur so könne den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Bewohners genügt werden, während insbesondere bei großen Einrichtungen wie im vorliegenden Fall die Anordnung sonst „leer laufen bzw. verpuffen“ würde. Für die Besetzung der Nachtwache ergebe sich aus dem Kriterienkatalog, dass grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zuständig sei. In der Einrichtung der Klägerin in U. lebten in sechs Wohnbereichen seit Juli 2002 zwischen 170 und an die 200 Bewohner, verteilt auf mehrere Stockwerke. Die Mehrheit von ihnen sei in Pflegestufe II und III. Es stellten sich daher in der Nacht vielfältige pflegerische und betreuerische Anforderungen, die dauerhaft sowohl eine ausreichende Anzahl wie auch genügend qualifizierte Nachtwachen erforderten. Die Anordnung der Beklagten, die Nachtwache mit vier Pflegefachkräften zu besetzen, erweise sich daher als notwendig. Die Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führe zu keinem anderen Ergebnis.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 hat sie klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich auf die Ziffern 2, 6 und 8 des Bescheids der Stadt U. vom 12.08.2002 beziehe.
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Zur Begründung weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass der Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 keinen Eingang in den baden-württembergischen Rahmenvertrag bzw. die Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung (LQV), die die Klägerin mit den Pflegekassen im Land Baden-Württemberg und dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern abgeschlossen habe, gefunden habe. Hieraus werde deutlich, dass jedenfalls in Rechtsverhältnissen mit Personen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI das Ordnungsrecht hinter dem Leistungsrecht zurücktrete. Im Übrigen bestünden in der Einrichtung der Klägerin keine Mängel. Die Einrichtung genüge den Anforderungen, welche nach dem Heimgesetz an den Betrieb eines Heims gestellt würden, sowohl was die personelle Ausstattung als auch die Qualität der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen angehe. Sie halte in ihrer Einrichtung genügend und ausreichend qualifiziertes Personal vor und gewährleiste eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Kenntnisse. Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides entbehrten zudem einer Rechtsgrundlage und seien daher rechtswidrig. Eine wohnbereichsbezogene Anwesenheitspflicht von Fachkräften ergebe sich weder aus dem Rahmenvertrag noch der LQV noch dem Heimgesetz bzw. der Heimpersonalverordnung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 berufen. Selbst wenn dieser Bindungswirkung für Dritte mit Außenwirkung entfalten könne, könne dies nicht gegenüber der Klägerin gelten, weil sich diese auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85, 89 SGB XI eingelassen habe. Darüber hinaus gewährleiste die Klägerin in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung. Die starre und schematische Ausrichtung der Beklagten beim Einsatz von Fachkräften verkenne die sachliche Notwendigkeit, flexibel auf jedwede Bedarfsanforderung reagieren zu können. Bei der Klägerin existiere ein Bereitschaftsplan, so dass Nichtfachkräfte im Bedarfsfall stets eine Fachkraft auf einer anderen Station oder auch die Pflegedienstleitung erreichen könnten. Soweit es den Einsatz von Fachkräften im Nachtdienst angehe, entspreche es nicht den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wenn die Klägerin, wie es die Beklagte fordere, starr und schematisch jede Nacht vier Fachkräfte in ihrer Einrichtung zum Dienst einteilen würde. Die Klägerin gewährleiste einen bedarfsorientierten Einsatz von Fachkräften in der Nacht, gegebenenfalls auch durch eine bereichsübergreifende Fachkräfteverfügbarkeit. Schließlich habe die Beklagte das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt.
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Mit Schreiben vom 06.10.2005 nimmt die Klägerin ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 (Az. 6 K 2815/04) Bezug. Danach erwiesen sich - so die Klägerin - die Anordnungen zum Fachkräfteeinsatz als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte keine Alternativen geprüft und sich ausschließlich am Kriterienkatalog orientiert habe.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - über das bisherige Vorbringen hinaus - vorgetragen, dass die Klägerin mit dem zugestandenen Personal das, was die Heimaufsicht der Beklagten verlange, nicht umsetzen könne; es gehe nicht ohne eine Personalaufstockung, die von der Kostenträgerseite nicht finanziert werde. Derzeit befänden sich im Pflegeheim 139 Bewohner.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 in Bezug auf die Ziffern 2, 6 und 8 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 K 1726/02. Dort wurde ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung Ziffer 2 auf § 17 Abs. 1 HeimG stütze. Im konkreten Fall bestehe ein Mangel darin, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 HeimPersV nicht eingehalten sei bzw. die Betriebsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 und 10 HeimG nicht vorlägen. Nach § 5 Abs. 1 HeimPersV dürften Betreuertätigkeiten im Heim nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei müsse mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern müsse auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Nr. 2 der Verfügung vom 12.08.2002 setze damit nur die Mindestanforderungen der Heimpersonalverordnung um, die ihrer Natur nach nicht unterschritten werden dürften. Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass diese Maßnahme ihren Betrieb finanziell überfordern würde. Die von der Pflegeversicherung gesetzten Rahmenbedingungen hätten es der Klägerin zwar nicht leichter gemacht, vor allem schwer- und schwerstpflegebedürftige Menschen in angemessener Weise durch ausreichend qualifiziertes Personal stationär zu betreuen. Darauf dürfe jedoch nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen verzichtet werden. Das verständliche Gewinnstreben marktwirtschaftlich orientierter Unternehmen müsse insoweit zurückstehen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 verwiesen.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Ziffer 2 in der Verfügung vom 12.08.2002 dahin zu verstehen sei, dass nach der Orientierungshilfe des Sozialministeriums (Stand: August 2006) eine Fachkraft je angefangene 50 Bewohner im Nachtdienst ständig anwesend zu sein hat.
19 
Am 05.10.2006 führte der MDK in Abstimmung mit der Heimaufsicht in der Einrichtung der Klägerin eine unangekündigte Qualitätsprüfung gemäß §§ 112, 114 SGB XI durch. Am Prüfungstag waren im Heim 148 Plätze belegt. Der Prüfbericht vom 11.10.2006 wurde der Klägerin und der Heimaufsicht der Beklagten übersandt.
20 
Der Kammer haben die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelzeiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
26 
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
27 
Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
28 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
29 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
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Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
31 
Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
32 
Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
26 
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
27 
Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
28 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
29 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
30 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
31 
Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
32 
Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 10/03/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern. 2
published on 21/06/2005 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 werden in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts aufgehoben. 2. Das beklagte Land trägt die K
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published on 13/01/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung nach dem Landesheimgesetz - LHeimG -. 2 Die Klägerin ist u.a. T
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Annotations

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).

(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

(3) Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. Die Träger der Prüfinstitutionen sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen eine qualifizierte Beratung erfolgen kann. Sie haben diese Maßnahmen im Internet bekannt zu machen.

(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinweisen:

1.
auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze,
2.
auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie
3.
ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz.
Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, der Arzneimittelversorgung sowie der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige (Regelprüfung). Die Richtlinien nach § 114c zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten. Die Landesverbände der Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse. Zu prüfen ist, ob die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und der Zusatzleistungen (§ 88). Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In den Fällen nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen. Die Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht und, sofern stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschluss nach Satz 1 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie vom Medizinischen Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu aktualisieren. Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berücksichtigt worden sind. Hierzu können auch Vereinbarungen auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn

1.
die Prüfungen nicht länger als neun Monate zurückliegen,
2.
die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer Regelprüfung gleichwertig sind und
3.
die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist.
Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird.

(4) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen. Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.

(3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.

(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.

(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.

(3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.

(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.

(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.