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| Der Kläger begehrt die Übernahme als Beamter in den Schuldienst. |
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| Nach einer Ausbildung im Schreinerhandwerk, der Ableistung des Zivildienstes, der Ausbildung zum und Tätigkeit als Krankenpfleger und der Erlangung der Fachhochschulreife nahm der im Jahr 19... geborene Kläger nach Ablegung der Eignungsprüfung für das Studium ohne Abiturzeugnis an einer Pädagogischen Hochschule des Landes Baden-Württemberg im Jahr 2005 neben einer Teilzeitbeschäftigung am Universitätsklinikum U. zu 75% und einer daneben von Oktober 2000 bis Januar 2009 mit durchschnittlich 7 h wöchentlich nebenberuflich ausgeübten Dozententätigkeit an der Akademie für Gesundheitsberufe beim Universitätsklinikum U. das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule W. auf. Nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Jahr 2008 begann er im Februar 2009 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, den er im Juli 2010 mit dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen abschloss. |
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| Der Kläger ist verheiratet und hat drei in den Jahren 19... bis 19... geborene Kinder. Vom 13.02.1996-06.02.2002 befand sich seine Ehefrau in Elternzeit. Vom 01.02.2000-30.04.2000 arbeitete seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte. Vom 01.06.2000-30.09.2000 war sie mit 25 % und erneut ab 01.03.2001 mit 25 % der Arbeitszeit beschäftigt. |
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| Auf seinen Antrag auf Übernahme in den Schuldienst des Landes als Grund- und Hauptschullehrer im Beamtenverhältnis und nach einem Vorstellungsgespräch erhielt er laut Aktenvermerk in der Personalakte das Angebot, im Angestelltenverhältnis eingestellt zu werden. Seit 10.09.2010 ist er mit einem vollen Lehrauftrag als Arbeitnehmer an der A. - Hauptschule U. beschäftigt. |
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| Mit Bescheid vom 06.09.2010 wurde der vom Kläger weiterverfolgte Antrag auf Begründung eines Beamtenverhältnisses abgelehnt. Der Ernennung zum Beamten auf Probe stehe § 48 LHO entgegen, wo als Höchstgrenze für die Ernennung zum Beamten die Vollendung des 40. Lebensjahres durch Gesetz festgesetzt sei. Der Kläger habe am 21.09.2010 sein 45. Lebensjahr vollendet. Die Zivildienstzeit reiche für eine Verlängerung des Höchstalters nicht aus. Das Land habe kein berechtigtes Vertrauen auf eine Ernennung begründet. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der „Fußnote zu § 48 LHO“ lägen nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger im Vorbereitungsdienst die Beamtenstellung erlangt habe, führe nicht zu einem Vertrauenstatbestand. Ziffer 3 („Fußnote“) sei nur erfüllt, wenn ein früheres Angestelltenverhältnis gerade im vom Land begründeten Vertrauen auf eine spätere Verbeamtung aufgegeben worden sei. |
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| Hiergegen legte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.2009, das für die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt eine gesetzliche Grundlage forderte, Widerspruch ein. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei § 48 LHO geändert worden, wobei es zu folgender „Fußnote“ gekommen sei: |
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Entsprechend Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 01. März 2010 (GBl. S. 265, 267) kann abweichend von Artikel 2 Nr. 3 bis zum 31. Dezember 2011 im Schuldienst eine Einstellung in den Landesdienst als Beamter erfolgen, wenn |
| 1. der Bewerber im Jahr 2009 den Vorbereitungsdienst beendet hat oder sich im Jahr 2009 noch im Vorbereitungsdienst befand, |
| 2. der Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und |
| 3. ein vom Land als Dienstherrn begründetes, berechtigtes Vertrauen des Bewerbers auf eine Einstellung als Beamter bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs bestand. |
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| Auf diesen Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger berufen, da er am 01.02.2009 mit dem Referendariat begonnen habe, nachdem er zuvor im Vertrauen auf die zukünftige Verbeamtung das Arbeitsverhältnis mit der Universitätsklinik U. aufgelöst habe. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2010 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück. |
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| Am 08.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf Ausführungen des Kultusministeriums zur Anwendung einer Vertrauensschutzregelung (u.a.) für Fachlehrer, die die sonstigen Voraussetzungen (Vorbereitungsdienst im Jahr 2009 absolvierend oder beendend sowie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet) erfüllten, aus, er sei aufgrund des berufsbegleitenden Studiums und der tatsächlichen Berufsaufgabe erst im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst den Fachlehrern vergleichbar und könne sich auf die Vertrauensschutzregelung berufen. Im Übrigen sehe der Wortlaut von § 48 LHO bei Betreuungszeiten für Kinder unter 18 Jahren jeweils eine Erhöhung der Altersgrenze um zwei Jahre vor, weshalb bei ihm von einer Erhöhung der Altersgrenze von insgesamt sechs Jahren zuzüglich der 20-monatigen Zivildienstzeit auszugehen sei. Er habe seine Kinder zusammen mit seiner Ehefrau betreut. Für eine einschränkende Auslegung des § 48 LHO dahingehend, dass die geleistete Betreuungszeit Auswirkungen auf eine Ausbildung bzw. ein Studium, ein Beschäftigungsverhältnis oder den Einstellungszeitpunkt gehabt haben müsse, gebe der Wortlaut nichts her. |
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| die Bescheide des Regierungspräsidiums T. vom 06. und 08.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 28.06. 2010 als Beamter auf Probe in den Schuldienst zu übernehmen |
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| die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Zur Begründung wird vorgetragen, der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz stehe ihm nicht zu. Auf eine Gleichbehandlung mit Fachlehrern könne er sich nicht berufen. Fachlehrer im Bereich der beruflichen Schulen müssten über eine qualifizierte Vorbildung (z.B. Meister) verfügen, um die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachlehrerausbildung zu erfüllen. Hier finde eine gezielte Anwerbung durch das Land statt, die Vertrauensschutz begründe. Dieser setze eine aktive, vertrauensbegründende Handlung des Landes auf den Zeitpunkt der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit voraus. Bei Fachlehrern sei dies die Einstellung in die Lehrerausbildung, da diese eine für die Ausbildung zum Lehramt qualifizierende Tätigkeit aufgäben. Im Bereich der Grund- und Hauptschullehrer gebe es solche Handlungen des Landes nicht. Der Kläger habe die Ausbildung nicht auf Veranlassung des Landes betrieben. Die Referendareinstellung erfolge im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit des Bewerbers. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Betreuung seiner Kinder in einer Weise übernommen habe, dass diese in zeitlicher Hinsicht Auswirkungen auf seine berufliche Entwicklung gehabt haben könnte. Es liege nahe, dass die Betreuung der Kinder, soweit diese zeitintensiv gewesen sei, bislang von der Ehefrau des Klägers übernommen worden sei. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Altersgrenze wegen Kindererziehung könnten damit nicht erkannt werden. |
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| Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde diese wieder eröffnet. Die Beteiligten erhielten im Hinblick auf die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO mögliche Erhöhung der Altersgrenze nach Satz 1 der Vorschrift durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme, nachdem Gegenstand der mündlichen Verhandlung auch die dort vom Vertreter des Beklagten angesprochenen „Hinweise“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zu der Neuregelung in § 48 LHO gemäß Erlass vom 08.12.2011 waren. Hierzu wurden die Beteiligten durch das Gericht darauf hingewiesen, dass das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zur Erläuterung der Erhöhung der Altersgrenze durch Betreuungs- und Pflegezeiten zunächst in Anlehnung an die Begründung zu Art. 2 (Änderung der LHO) des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum „Haushaltsbegleitgesetz 2010 und Gesetz über das Landesschuldbuch“ (Landtagsdrucksache 14/5086 vom 14.01.2010) ausführt: |
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| „Um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze“ (Erläuterung Abs. 1). |
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| Nach Abs. 2 der Erläuterung des Ministeriums ist für die Berücksichtigung der Betreuungs- und Pflegezeiten zu belegen, „dass eine Betreuung bzw. Pflege tatsächlich ausgeführt wurde und muss eine Betreuungs- bzw. Pflegezeit Auswirkungen auf eine Ausbildung bzw. ein Studium …, ein Beschäftigungsverhältnis oder den Einstellungszeitpunkt gehabt haben. … Damit sollen lediglich solche Fälle ausgeschieden werden, bei denen die Betreuung erkennbar ohne jeglichen Einfluss auf den beruflichen Werdegang geblieben ist, weil z.B. tatsächlich der Partner das Kind betreut hat“. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und übrigen auf die der Kammer vorliegende Personalakte des Klägers verwiesen. |
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| Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. |
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