Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 18. Dez. 2013 - 1 K 1976/13

published on 18/12/2013 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 18. Dez. 2013 - 1 K 1976/13
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 28.06.2013 (1 K 1967/13) gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.06.2013 wird hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 28.06.2013 erhobenen Klage (1 K 1967/13) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13.06.2013. Hierin wurde der Antragstellerin untersagt, in der Gaststätte „M.“ in XXX R., U. d. L. XX Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu .unterstützen, die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nrn. 1 und 2). Zugleich wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht, falls sie den Verpflichtungen aus Nr. 1 und 2 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkommt (Nr. 3).
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, § 12 LVwVG) entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die Begründetheit des Aussetzungsantrags richtet sich danach, ob das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das wesentliche Kriterium zur Gewichtung der Interessen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Bei offenen Erfolgsaussichten erfolgt eine reine Interessenabwägung. Letzteres ist hier der Fall.
Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 13.06.2013 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 11.06.2007 u.a. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg untersagt hat.
Die Kammer versteht den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2013 dahingehend, dass der Antragstellerin damit lediglich die Vermittlung von Sportwetten in der Gaststätte M., U. d. L. XX, XXX R. untersagt werden soll, nicht dagegen auch an anderen Orten in Baden-Württemberg (wie im Bescheid vom 11.06.2007, der Gegenstand des ruhenden Verfahrens X), und auch nur, solange diese Örtlichkeit als Gaststätte genutzt wird. Davon geht der Antragsgegner auch in Tenor und Begründung des Bescheides sowie in den Schriftsätzen vom 09.07.2013 (S. 2), vom 06.08.2013 und vom 22.08.2013 im gerichtlichen Verfahren aus. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und der Unterstützung derartiger Tätigkeiten bezieht sich in Nr. 1 des Bescheides ausdrücklich nur auf die Gaststätte „M.“, nicht auf sonstige Orte. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Untersagung (nur) wegen des Trennungsgebots zwischen Gaststätten und Örtlichkeiten, an denen Sportwetten vermittelt werden, ausgesprochen wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Landesglücksspielgesetz - LGlüG -). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 3 Mitte), dass „die Verfügung für die genannte Örtlichkeit nur solange gilt, als dort eine Gaststätte betrieben wird“. Für die Auslegung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28.06.2013 (S. 3 unten), dass „die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung pauschal sämtliche Vermittlungstätigkeiten für die Antragstellerin im gesamten Bundesland Baden-Württemberg untersagt“, vermag die Kammer weder im Tenor noch in der Begründung des Bescheides Anhaltspunkte zu finden.
Da der hier streitgegenständliche Bescheid vom 13.06.2013 somit einen anderen Gegenstand (andere Rechtsgrundlage, andere Begründung, neue Ermessensentscheidung, Beschränkung auf die Gaststätte „M.“) hat als der Bescheid vom 11.06.2007, mit dem der Antragstellerin u.a. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in (ganz) Baden-Württemberg untersagt worden ist, steht weder der Bescheid vom 11.06.2007 noch der stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Eilverfahren XY vom 11.11.2011 einer neuen - auf die Gaststätte beschränkten und auf eine andere Rechtsgrundlage gestützten - Regelung entgegen.
Die Untersagungsverfügung vom 13.06.2013 ist auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten fallen unter diese Ermächtigungsgrundlage. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin betriebene Vermittlung von Sportwetten im Hinblick auf das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG, wonach Wettvermittlungsstellen nicht in Gaststätten betrieben werden dürfen, untersagt.
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hält es die Kammer aber für offen, ob § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG europarechtskonform ist, so dass sie derzeit die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage als offen ansieht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 09.07.2013, S. 4) stellt die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV dar. Die Antragstellerin, die ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Gewerbeanmeldung griechische Staatsbürgerin ist, ist Erbringerin einer Dienstleistung, indem sie als Angehörige eines EU-Mitgliedstaats durch Aufstellung von Wettterminals eine binnengrenzüberschreitende Dienstleistung (Sportwetten von Besuchern der Gaststätte mit der maltesischen Cashpoint Malta Ltd.) anbahnt bzw. vermittelt (vgl. dazu Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 56 AEUV, RdNrn. 40 und 47).
10 
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG verbietet ihr die Erbringung dieser Dienstleistung an dem von ihr gewählten Ort. Bei der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG handelt es sich nicht nur um eine reine Vertriebsmodalität im Sinne der Keck-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.11.1993, Rs. C-267/91 und C-268/91 [Keck und Mithouard]), die zur Folge hätte, dass bereits kein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit vorläge. Denn dies würde voraussetzen, dass die Vertriebsmodalität alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer (hier: Anbieter von Sportwetten) gleichermaßen betrifft und in- und ausländische Dienstleistungen in gleicher Weise berührt (vgl. dazu auch Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 56 AEUV, RdNrn. 88). Nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG gelten aber für Annahmestellen, in denen Sportwetten staatlicher Anbieter angeboten werden, abweichende Regelungen, so dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG nicht alle Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen betrifft (zur möglichen Auswirkung dieser Ungleichbehandlung im Rahmen des Kohärenzgebotes siehe unten, S. 8 ff.). Daher ist die zur Warenverkehrsfreiheit ergangene Keck-Rechtsprechung ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt auf die Dienstleistungsfreiheit übertragbar ist (hierzu kritisch: Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 56 AEUV, RdNr. 88), hier nicht anwendbar.
11 
Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glückspielsektor bedürfen einer Rechtfertigung durch zwingende Allgemeinwohlinteressen (z.B. Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz), die neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Beschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles auch zur Voraussetzung hat, dass die Maßnahmen, mittels derer die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt wird, in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke beitragen (st. Rspr., vgl. exemplarisch EuGH, Urteile vom 06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. [Placanica], RdNrn. 49 und 53 und vom 08.09.2010, Rs. C- 316/07 u.a. [Stoß], RdNrn. 88 und 97, beide in Juris; ihm folgend BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, Juris, dort RdNr. 29). Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allgemein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2012 - 6 S 17/12 -). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für jede beschränkende Maßnahme gesondert zu prüfen, ob sie den genannten Anforderungen entspricht (EuGH, Urteile vom 06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. [Placanica], RdNr. 49 und vom 08.09.2010, Rs. C- 316/07 u.a. [Stoß], RdNr. 93).
12 
Ob der hier streitgegenständliche Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nach den genannten Grundsätzen gerechtfertigt werden kann, erscheint nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offen. Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG dient dem Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels (vgl. hierzu § 1 GlüStV), insbesondere der Suchtprävention und der Vermischung unterschiedlicher Angebote des Glücksspiels (vgl. Landtags-Drs. 15/2431, S. 83).
13 
Es bestehen bereits Zweifel an der Erforderlichkeit des Trennungsgebots in § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG, soweit der Gesetzgeber es damit begründet, dass eine Trennung zwischen Alkoholkonsum und Sportwetten bzw. zwischen Sportwetten und anderen Glücksspielangeboten (wie den in Gaststätten nach § 1 SpielVO zulässigen Geldspielautomaten) erreicht werden soll (vgl. Landtags-Drs. 15/2431, S. 83). Denn das Trennungsgebot dürfte auch Gaststätten betreffen, in denen gar kein Alkohol ausgeschenkt wird und in denen sich keine Geldspielgeräte (und auch keine anderen Glücksspielangebote) befinden.
14 
Nach § 1 GastG - dessen Legaldefinition mangels anderer Anhaltspunkte im LGlüG auch hier heranzuziehen sein dürfte (davon geht auch der Antragsgegner in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, S. 2 unten/S. 3 oben) - setzt die Einstufung als Gaststätte gerade keinen Alkoholausschank voraus. Um Alkoholkonsum und Wetttätigkeit zu trennen, hätte es als milderes Mittel ausgereicht, Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Alkoholausschank zu verbieten. Entsprechendes gilt für die Trennung zwischen Geldspielautomaten und Wetttätigkeit: hierzu hätte es als milderes Mittel ausgereicht, Wettvermittlungsstellen in Gaststätten, in denen sich Geldspielgeräte befinden, zu verbieten.
15 
Soweit der Gesetzgeber das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG letztlich damit begründet, dass man sich in Wettvermittlungsstellen im Gegensatz zu Annahmestellen länger aufhalte, greift dieses Argument jedenfalls dann nicht ein, wenn sich die Annahmestelle in einer Gaststätte befindet, was nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG zulässig ist.
16 
Weiterhin bestehen Zweifel im Hinblick auf die Kohärenz des Systems zur Bekämpfung der Spielsucht im allgemeinen und im Hinblick auf das Verbot des Betriebs von Wettvermittlungsstellen (mit Sportwetten) in Gaststätten, da andere Bundesländer ein entsprechendes Trennungsgebot nicht kennen bzw. - in Schleswig-Holstein - ein weitergehendes Glücksspielangebot (durch Übergangsvorschriften aufgrund des späteren Beitritt zum GlüStV) haben.
17 
In der Rechtsprechung des EuGH ist noch nicht endgültig geklärt, wie es sich auswirkt, wenn Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur in Teilen des Staatsgebiets gelten.
18 
Im Urteil „Carmen Media“ hat der EuGH zur föderalen Kompetenzverteilung ausgeführt:
19 
„Was den Umstand betrifft, dass die verschiedenen Glücksspiele zum Teil in die Zuständigkeit der Länder und zum Teil in die des Bundes fallen, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung seiner aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen. Die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats, namentlich zwischen zentralen, regionalen und lokalen Behörden, kann ihn u. a. nicht davon entbinden, den genannten Verpflichtungen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. September 2001, Kommission/Spanien, C-417/99, Slg. 2001, I-6015, Randnr. 37).
20 
Dementsprechend müssen, auch wenn das Unionsrecht einer internen Zuständigkeitsverteilung, nach der für bestimmte Glücksspiele die Länder zuständig sind und für andere der Bund, nicht entgegensteht, in einem solchen Fall die Behörden des betreffenden Bundeslandes und die Bundesbehörden gleichwohl gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland erfüllen, nicht gegen Art. 49 EG zu verstoßen. Soweit die Beachtung dieser Bestimmung es erfordert, müssen diese verschiedenen Behörden dabei folglich die Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koordinieren.“
21 
Zu dieser Problematik hat der BGH dem EuGH mit Beschluss vom 24.01.2013 (- I ZR 171/10 -, Juris) folgende Fragen vorgelegt:
22 
„1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,
23 
- wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,
24 
- wenn anderseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?
25 
2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?
26 
Falls die erste Frage bejaht wird:
27 
3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen, großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?
28 
4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?“
29 
Die Beantwortung dieser Fragen dürfte auch für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sein. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG) existiert in anderen Bundesländern nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form. Insgesamt erlaubt die Regelung in Schleswig-Holstein ein wesentlich weitergehendes Glücksspiel- und auch Sportwettenangebot als das LGlüG, so dass sich - wie vom Bundesgerichtshof thematisiert - die Frage stellt, ob die Prüfung der normativen Ausgestaltung von Regelungen, die in die Dienstleistungsfreiheit eingreifen, und deren tatsächliche Anwendung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3) länderspezifisch zu erfolgen hat (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, Juris, und vom 19.12.2012 - 6 S 17/12 -, der in beiden Fällen diese Frage im Eilverfahren offen gelassen hat).
30 
Dies betrifft sowohl die Prüfung der sog. Binnenkohärenz, d.h. die Frage, ob die normative Ausgestaltung und Praxis der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten konsequent an den überragend wichtigen Gemeinwohlzielen ausgerichtet ist, als auch die sog. intersektorale Kohärenz, d.h. die Frage, ob durch eine liberalere Politik in anderen Glücksspielsektoren (z.B. Geldspielautomaten) die mit den Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten verfolgten Gemeinwohlziele konterkariert werden (vgl. zu dieser Differenzierung BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, Juris, dort RdNrn. 31 ff.).
31 
Davon abgesehen ist hier auch problematisch, dass innerhalb von Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung zwischen Annahmestellen, die nur Sportwetten des staatlichen Anbieters vermitteln (vgl. § 13 Abs. 4 und § 20 Abs. 7 LGlüG), und sonstigen Anbietern von Sportwetten (Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 20 LGlüG) stattfindet. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG ist die Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter in Gaststätten ausnahmslos unzulässig. Dagegen unterliegen Annahmestellen nur den Einschränkungen des § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG, wonach sie u.a. nicht „in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden“, betrieben werden dürfen.
32 
Die Formulierung „in Räumlichkeiten einer Gaststätte, …“ dürfte so zu verstehen sein, dass die einzelnen Räume einer Gaststätte getrennt in den Blick zu nehmen sind. Es dürfte nach dem Wortlaut des Gesetzes daher zulässig sein, in einem Raum einer Gaststätte Alkohol auszuschenken, in einem weiteren Raum eine Annahmestelle (mit der Möglichkeit von Sportwetten) zu betreiben und in einem dritten Raum Geldspielgeräte aufzustellen. Hätte man Annahmestellen in Gaststätten mit Alkoholausschank und Geldspielgeräten verbieten wollen, hätte die Formulierung nahe gelegen, Annahmestellen in Gaststätten mit Alkoholausschank oder in Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, zu verbieten.
33 
Jedenfalls besteht eine Ungleichbehandlung der Anbieter von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen bereits darin, dass diese auch in Gaststätten, in denen gar kein Alkohol ausgeschenkt wird, keine Sportwetten vermitteln dürfen, während dies den Annahmestellen innerhalb von Gaststätten ohne Alkoholausschank erlaubt ist. Auch wenn in den Annahmestellen anders als in Wettvermittlungsstellen keine Live-Wetten zulässig sind (§ 20 Abs. 7 Satz 2 LGlüG), wirft die dargestellte Ungleichbehandlung die Frage des kohärenten Vorgehens gegen die Gefahren des Glücksspiels auf. Wäre allein das erhöhte Gefahrenpotential von Live-Wetten der Grund für eine weitergehende Beschränkung bei Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu Annahmestellen, hätte es ausgereicht, lediglich die Durchführung von Live-Wetten in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, zu verbieten.
34 
Auch diesbezüglich stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit (i.w.S.) und der Kohärenz der streitgegenständlichen Regelung. Zusätzlich stellt sich aber auch die Frage, ob hierdurch eine unzulässige mittelbare Diskriminierung ausländischer Anbieter vorgenommen wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. [Placanica], RdNr. 49). Denn die Erleichterungen des § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG können nur den staatlichen (deutschen) Anbietern im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV zugutekommen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 LGlüG), während das weitergehende Verbot des § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG alle ausländischen Anbieter von Sportwetten (aber daneben auch die deutschen Wettvermittlungsstellen und Sportwettenanbieter) betrifft.
35 
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob das System der Bekämpfung von Spielsucht kohärent ist, wenn einerseits Sportwetten in Gaststätten grundsätzlich verboten sind (mit der bezeichneten Ausnahme des § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG), andererseits aber Geldspielautomaten dort trotz deren höheren Suchtpotentials betrieben werden dürfen, und zwar gerade auch in Gaststätten mit Alkoholausschank. Diesbezüglich bedarf es ggf. der tatsächlichen Überprüfung, ob durch die Regelungen bezüglich der Geldspielautomaten die mit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten verfolgten Ziele konterkariert werden (sog. intersektorale Kohärenz, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, Juris, dort RdNrn. 32 und 52).
36 
Diese schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind keiner abschließenden Klärung im Eilverfahren zugänglich. Vor diesem Hintergrund führt das Gericht eine Interessenabwägung durch, die hier zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Denn wenn der Gesetzgeber es nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG für hinnehmbar hält, dass sich Annahmestellen, in denen (auch) Sportwetten vermittelt werden, in Gaststätten befinden dürfen, und zwar (wohl) auch dann, wenn in getrennten Räumlichkeiten innerhalb der Gaststätte sowohl Alkohol ausgeschenkt wird als auch - wiederum in anderen Räumlichkeiten - Geldspielgeräte aufgestellt werden, besteht aus Sicht der Kammer kein dringendes Bedürfnis dafür, aus Gründen der Suchtprävention und -bekämpfung der Antragstellerin bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Vermittlung von Sportwetten in ihrer Gaststätte zu untersagen, zumal das Verbot der Vermittlung von Sportwetten für die Antragstellerin nicht nur eine Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, sondern auch einen schwer wiegenden Eingriff in ihre Berufs(ausübungs)freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - soweit der Kammer bekannt ist - ihr Gewerbe einschließlich der Vermittlung von Sportwetten in der Vergangenheit mehrere Jahre lang beanstandungsfrei ausgeübt hat (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, Juris). Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch lässt es sich den Behördenakten entnehmen.
37 
Die Kammer hat auch erwogen, ob eine Stattgabe nur unter der Maßgabe erfolgen könnte, dass in dem Raum innerhalb der Gaststätte der Antragstellerin, in dem Sportwetten vermittelt werden, kein Alkohol ausgeschenkt und keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürften, und dass der Antragstellerin die Vermittlung von Live-Wetten untersagt würde (wobei unklar ist, ob solche derzeit durchgeführt werden). Damit wäre sichergestellt, dass die Antragstellerin nicht mehr dürfte als eine Annahmestelle nach § 13 LGlüG. Von derartigen Auflagen auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO sieht die Kammer jedoch bewusst ab, weil im Falle der Europarechtswidrigkeit des Trennungsgebots des § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG das gesamte diesbezügliche Regelungssystem der §§ 13 und 20 LGlüG europarechtswidrig sein dürfte und daher keine Anwendung finden könnte.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Er orientiert sich am Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (alte und neue Fassung); dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 171/10 Verkündet am: 24. Januar 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Zur Begrün
published on 13/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Reg
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.