Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2006 - 1 K 1797/04

published on 21/03/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2006 - 1 K 1797/04
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Stellenkürzungen innerhalb der von ihm geleiteten Abteilung „X.Y.“ bei der Beklagten.
Er ist seit 19... Inhaber der C 4 Professur „X.Y.“ und zugleich Leiter der gleichnamigen Abteilung. Diese Abteilung ist der Fakultät für I. zugeordnet. Im Rahmen der Verhandlungen zur Besetzung des Lehrstuhls übermittelte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben des Rektors vom 26. Juli 1989 „verbindliche Äußerungen“ über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung „X.Y.“. In dem diesem Schreiben beigefügten Vermerk ist unter Punkt I. B) Ausstattung der Abteilung, Unterpunkt 1. Personalausstattung ausgeführt, dass die Abteilung „X.Y.“ mit folgenden Stellen ausgestattet ist:
1 Professor C 4
1 Professor C 3
3 Wiss. Assistenten/Wiss. Mitarbeiter C 1/ BAT IIa/Ib
1 Programmierer BAT IVa/III
1 Verwaltungsangestellte (Sekretärin) BAT VII/VIb.
Der Rektor äußerte den „formellen Vorbehalt“, dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstelle. Gleichzeitig gab er jedoch zu erkennen, dass er insoweit jedoch keinerlei Anlass zu Zweifeln oder Befürchtungen habe.
Mit Schreiben vom 15.09.1989 übermittelte der Rektor der Beklagten als „weitere verbindliche Äußerung der Universität“ einen Vermerk des Kanzlers vom 12.09.1989, wonach die Universität zusicherte, die Stellenausstattung der Abteilung bei den Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter C1 / BAT II a / I b auf 5 Stellen zu erhöhen. Auf dieser Basis folgte der Kläger 19... dem Ruf an die Universität Ulm und wurde die Abteilung mit Personal ausgestattet.
Am 15.07.2003 erörterte das Rektorat der Beklagten vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Lage der Beklagten im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplanes einen Abbau des Stellenbestandes in allen Fakultäten bis Ende des Jahres 2006. Dabei ging es um ein Einsparpotenzial von insgesamt 78 Stellen von jeweils 50.000 EUR. Durch die Stelleneinsparung wollte die Beklagte u. a. das Ziel verfolgen, ein jährliches Investitionsmittelbudget in Höhe von 1,8 Millionen EUR für neue Berufungen, den Abbau bestehender Ausstattungszusagen und sonstige Investitionen zu erreichen.
Nach Anhörung der Fakultätsvorstände fasste das Rektorat in den Sitzungen vom 22. und 28. Juli 2003 den Beschluss, dass die insgesamt zu erbringenden einzusparenden Stellen anteilig auf die Fakultäten „herunter gebrochen werden“ und jede Fakultät Einsparungen in Höhe von 14% der aktuellen Stellenausstattung - gleichmäßig verteilt auf die Jahre 2004, 2005 und 2006 - zu erbringen hat, davon 50% leistungsorientiert und die restlichen 50% auf Grund struktureller Erwägungen.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 teilte der Dekan der Fakultät für I. dem Rektor und der Kanzlerin der Beklagten mit, der Vorstand der Fakultät sehe sich angesichts des bevorstehenden Vollzugs der angedrohten Maßnahmen zur Erreichung der Einsparziele gehalten, einen Vorschlag für eine Stellenreduktion im vollen vorgegebenen Umfang vorzulegen, tue dies jedoch unter Protest, aber ohne Unterstützung eines erheblichen Teils der Fakultät. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der verbleibende Abteilungen stütze sich der vorgelegte Vorschlag primär auf die auslaufenden Stellen der Abteilung R. Der Vorstand sei sich bewusst, dass damit der Bereich der T. I. erheblich geschwächt werde. Der Rest des Vorschlags orientiere sich an der Tendenz zu einer einheitlichen Grundausstattung, ohne jedoch die "historisch gewachsenen" Ausstattungen zu ignorieren. In dem Vorschlag war der Wegfall je eines 50-prozentigen Anteils einer Stelle BAT II a / I b ab Oktober 2004 und ab Januar 2007 in der Abteilung "X.Y.", jeweils im strukturellen Teil, enthalten. Dem Schreiben an den Rektor und die Kanzlerin beigefügt war eine Tabelle der Fakultät für I. über "Stelleneinsparungen 2004 bis 2006 lt. Rektoratsbeschluss vom 22.07.03", wonach in anderen Abteilungen, die ebenfalls mit einer C 3 Stelle und fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern ausgestattet waren, gleich verfahren wurde. Vorausgegangen war diesem Schreiben ein Beschluss des Rektorats vom 7.11.2003, in dem festgestellt wurde, dass die Fakultät für I. das Einsparziel nicht erreicht habe und eine komplette Stellensperre für die Fakultät verhängt werde, da sie bis zum Stichtag 30.10.2003 lediglich 5 anstelle der geforderten 10,5 Stellen benannt habe.
Am 14. November 2003 beschloss das Rektorat, den Einsparvorschlag der Fakultäten ohne Änderung anzunehmen. Dies wurde dem Dekan der Fakultät für I. mit Schreiben der Zentralen Verwaltung der Beklagten vom 20. 11. 2003 mitgeteilt.
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Mit Schreiben vom 7.4.2004 forderte der Kläger den Vorstand der Fakultät für I. auf, die Stellenkürzungen zurückzunehmen, da sie in rechtswidriger Weise in die Berufungszusagen eingriffen. Staatliche und universitäre Stellen könnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur aus sachlich gebotenen Gründen und nur dann über Berufungsvereinbarungen hinwegsetzen, wenn die Ziele nur auf diese Weise verwirklicht werden könnten. Es müsse eine Abwägung der konkreten Interessen der Betroffenen mit den Reformzielen stattfinden. Wie dem Schreiben des Dekans vom 13.11.2003 an den Rektor und die Kanzlerin zu entnehmen sei, habe der Fakultätsvorstand bei der Aufstellung des Vorschlags für die Stellenstreichungen die Berufungszusagen nicht berücksichtigt. Das Rektorat habe den Vorschlag ohne weitere Prüfung umgesetzt. Die von der Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung habe nicht stattgefunden. Die Kürzungen seien, soweit sie den Kläger beträfen, ermessensfehlerhaft. Sie seien auch deswegen rechtswidrig, weil die dadurch frei werdenden Mittel zum Abschluss neuer Vereinbarungen mit Hochschullehrern dienen sollten. Das BVerwG habe ausdrücklich entschieden, dass Berufungszusagen nicht gebrochen werden könnten, um die dadurch frei gewordenen Mittel für solche Vereinbarungen einzusetzen.
11 
Mit Schreiben vom 26.4.2004 teilte die Beklagte - Zentrale Verwaltung - dem Kläger mit, die vom Rektorat beschlossenen Stelleneinsparungen würden nicht zurückgenommen. Die Ausstattungszusage i. S. von § 66 Abs. 8 UG enthalte ausdrücklich den Vorbehalt, "dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstellt". Der Beschluss vom 14.11.2003, der unter Aufhebung der Vorgabe eines 50%-igen leistungsorientierten Teils die Stelleneinsparungen, wie von den Fakultäten vorgeschlagen, umfasse, greife nicht rechtswidrig in die gemachte Ausstattungszusage ein. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die gemachten Ausstattungszusagen auf Dauer unabänderlich seien. § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Fassung schränke das Vertrauen ein. Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12. 1999 gestattete den Universitäten, auch frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen der Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel zu ändern. Darüber hinaus sei die Universität auch unabhängig von einem ausdrücklichen Vorbehalt berechtigt, von gegebenen Zusagen abzuweichen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert hätten. Die Stelleneinsparungen sollten insbesondere zur Erfüllung des mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakts genutzt werden sowie dazu, einen finanziellen Handlungsspielraum in Form eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Dass diese Investitionsmittel auch zu Gunsten neuer Berufungen von Professoren herangezogen werden sollten, sei legitim und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Universität unbedingt erforderlich. Das Rektorat sei bei seinem Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass der Vorschlag der Fakultät im Rahmen der gemachten Vorgabe das Ergebnis eines angemessenen und zumutbaren Interessenausgleichs sei. Der Beschluss des Rektorats orientiere sich primär an der Tendenz einer einheitlichen Grundausstattung für alle Abteilungen der Fakultät, ohne jedoch " historisch gewachsene" Ausstattungen zu ignorieren. Dem Kläger bleibe die notwendige Grundausstattung, um wissenschaftlich erfolgreich tätig zu sein. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen könnten eingehalten werden.
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Am 23.11.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Zusage aus dem Jahre 19..., die fünf Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter C 1/BAT II a/ I b umfasse, gebe einen Anspruch auch auf zukünftige Ausstattung in dieser Form. Da Prof. C. keinen Lehrstuhl bei der Beklagten übernommen habe, habe der Kläger seine Zusage, eine Stelle an diesen Lehrstuhl abzugeben, nicht einlösen müssen. Die Stellenkürzung könne nicht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 UG gestützt werden. Hiernach sei für einen Eingriff erforderlich, dass die Mittel für andere Aufgaben benötigt würden. Diese Aufgaben müssten konkret feststehen. Andernfalls könne nicht festgestellt werden, ob dafür Mittel und in welchem Umfang benötigt würden. Die erforderliche Konkretisierung der "andere Aufgaben" habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die Mittel sollten vielmehr ohne vorherige Festlegung, soweit sie nicht der Einsparung von Haushaltsmittel dienten und damit keine Aufgabenerfüllung mehr ermöglichten, anderweitig verwendet werden können. Es stehe weder die konkrete andere Aufgabe noch der Zeitpunkt der anderweitigen Verwendung der einzusparenden Mittel fest. Auch soweit die Beklagte neue Professuren mit den eingesparten Mitteln ausstatten wolle, stehe die konkrete Verwendung noch nicht fest. Das bedeute zugleich, dass die Mittel nicht für andere Aufgaben benötigt würden, d. h. erforderlich seien. Der Vorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG greife daher nicht. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in seiner neuen Fassung nicht vor. Nach Art. 13 § 17 Abs. 2 Hochschuländerungsgesetz - HÄG - könnten die Universitäten frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors auch zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 UG ändern. Vorliegend habe die Beklagte aber bereits keine Stellenverteilung vorgenommen, sondern Stellen nur gekürzt. Darüber hinaus habe sie aber auch die Stellenkürzungen nicht nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG vorgenommen, wonach sich die staatliche Finanzierung der Universitäten an deren Aufgaben und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen orientierten. Gem. § 23 Abs. 4 Nr. 1 UG entscheide der Fakultätsvorstand über die Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel. Im Hinblick auf die Fakultäten habe das Rektorat ohne jegliche Differenzierung eine Kürzung der Stellen um 14 Prozent beschlossen. Das Rektorat sei im Ergebnis den Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UG nicht nachgekommen. Die undifferenzierte Stellenkürzung berechtige daher nicht zur Änderung der dem Kläger erteilten Ausstattungszusage. Die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Dem Schreiben des Fakultätsvorstands vom 13.7.2003 an Rektor und Kanzlerin sei nicht zu entnehmen, dass der Fakultätsvorstand überprüft habe, ob seine Kürzungsvorschläge in Ausstattungszusagen eingriffen. Vor einem Eingriff in eine zeitlich unbeschränkte Stellenzusage hätten die zeitlich befristeten Stellenzusagen nach Ablauf der Befristung und die nicht zugesagten Stellen, die über den Grundbedarf eines Lehrstuhls hinausgingen, gestrichen werden müssen. Bei der vorgenommenen Stellenkürzung würden zudem die bestehenden Unterschiede zwischen den verschiedenen Abteilungen nicht berücksichtigt. So sparten 5 Abteilungen bis zum Jahr 2006 je ¼ Stelle und zwei Abteilungen je eine Stelle ein. Die Abteilung des Klägers sei aber im Vergleich zu den anderen Abteilungen wie jene seines Kollegen Prof. D. stärker belastet. Hinzukomme, dass die Abteilung des Klägers stark praktisch orientiert und daher der Mitarbeiterbedarf größer sei als bei einer theoretisch orientierten Abteilung. Die Auffassung der Beklagten, die Grundlage für die dem Kläger erteilte ergänzende Zusage vom 15.9.19... sei mit Neubesetzung der C 3 - Professur weggefallen, sei unzutreffend. Die zusätzliche Stelle sei für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der dem C 3 Professor der Abteilung zur Verfügung gestellt werde, zugesagt worden. Die Zusage sei nicht aus dem Grund erfolgt, weil das Hauptarbeitsgebiet der C 3 Professur der Bereich "R." gewesen sei. Durch die Neubesetzung und Veränderung des Hauptarbeitsgebiets der C 3 - Professur habe sich die Grundlage der Zusage nicht verändert. Die zum Zeitpunkt der Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse hätten sich nicht maßgeblich geändert. Die behauptete angespannte Finanzlage resultiere aus Maßnahmen der Beklagten, die ohne ausreichende Berücksichtigung der finanziellen Situation getroffen worden seien, nicht auf geänderten Verhältnissen. Der mit dem Land eingegangene Solidarpakt ändere die zum Zeitpunkt der Zusage maßgeblichen Verhältnisse nicht. Das Vertrauen des Klägers müsse nicht zurückstehen. Der Vorschlag des Fakultätsvorstands orientiere sich primär an der Tendenz einer einheitlichen Grundausstattung. Eine einheitliche Grundausstattung sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgaben nicht sachgerecht. Das Erfordernis eines höheren Personalbedarfs für die Abteilung des Klägers ergebe sich daraus, dass hier ... - und ... -Systeme entwickelt würden und eine hohe Lehrbelastung bestehe. So seien u. a. Lehrveranstaltungen der Abteilung "R." übernommen worden. Nach der Einsparung der Abteilung "R." würde deren Lehrtätigkeit durch die Abteilung des Klägers übernommen. Aus der vorgelegten Übersicht der Beklagten ergebe sich eine überproportionale Kürzung für die Abteilung des Klägers und offenbare ein willkürliches Vorgehen bei der Aufteilung durch die Fakultät. Die fehlende Erforderlichkeit des Eingriffs in die Zusage an den Kläger ergebe sich auch daraus, dass seiner Abteilung zwischenzeitlich vorübergehend eine befristete Stelle aus einer zentralen Einrichtung zugeordnet worden sei, vakant gewordene Professorenstellen unbesetzt bleiben oder reduziert ausgestattet werden könnten sowie die Verwendung einer eingesparten Verfügungsmasse von 1,8 Millionen EUR erst mittelfristig vorgesehen sei. Die für alle Fakultäten vorgesehene Sparquote von 14 %, unabhängig von der Studentenbelastung, bei einer Sparquote der zentralen Dienste mit weniger als 5 %, sei unverhältnismäßig. Die Nichtberücksichtigung der Zurverfügungstellung einer Stelle durch die Abteilung für die Besetzung durch einen Juniorprofessor stelle ebenfalls einen Ermessensfehler dar.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte zu verurteilen, die am 14.11.2003 vom Rektorat der Beklagten beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Oktober 2004 und von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „X.Y.“ enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzte Stelle weiterhin zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
15 
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die am 14.11.2003 vom Rektorat der Beklagten beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Oktober 2004 und von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „X.Y.“ enthält, umzusetzen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Hierzu wird im wesentlichen vorgetragen, bei den Zusagen aus dem Jahre 19... handle es sich um eine „Ausstattungszusage“ über persönliche und sachliche Mittel durch die Beklagte i.S. von § 66 Abs. 8 UG. Seit Ende 2002 zeichne sich eine stark angespannte Finanzlage ab. Im Rahmen von Berufungsverhandlungen habe es hohe Ausstattungszusagen ohne ausreichende Haushaltsdeckung mit Ende 2002 über 8 Millionen EUR gegeben. Hinzu kämen 64 eigenfinanzierte Stellen, die mit einem jährlichen Aufwand Ende 2002 von ca. 3 Millionen EUR über die im Staatshaushaltsplan veranschlagten Stellen hinausgingen. Schließlich sei im Rahmen des mit dem Land geschlossenen Solidaritätspakts das Budget für den Zeitraum von 1997 bis 2006 auf dem Niveau von 1996 eingefroren worden. Die Beklagte müsse die Preissteigerungen im Sachausgabenbereich abfangen und 10 % ihrer Stellen abbauen. Neben Kürzungen des Sachmittelbudgets für 2003 um 10 bis 15 % sei eine dreimonatige Stellenbesetzungssperre in den Fakultäten, ein Einstellungsstopp in der Zentralen Verwaltung und den zentralen Einrichtungen verfügt worden. Die Personalausgaben machten insgesamt 70% der Gesamtausgaben aus. Es seien deshalb weitere Sparmaßnahmen absehbar gewesen. Die von der Beklagten beschlossenen Stellenkürzungen griffen nicht in rechtswidriger Weise in die dem Kläger gemachten Ausstattungszusage ein. § 66 Abs. 8 UG in der zum Zeitpunkt der Berufung geltenden Form lasse diese Einsparmaßnahme zu. Zudem dürfe der Kläger nicht auf die andauernde gleiche personelle Ausstattung vertrauen. Mit Neubesetzung der C 3 - Professur für „X.Y.“ zum 1.4.2002 sei das Hauptarbeitsgebiet dieser Professur nicht mehr der Bereich R., sondern der .... Damit sei die Grundlage für die Zusage vom 15.9.1989 im Hinblick auf eine Stelle des wissenschaftlichen Dienstes weggefallen. Dem Kläger verbleibe die mit am besten ausgestattete Abteilung in der Fakultät. Eine Unterscheidung i. S. v. praktisch = experimentell gegen theoretisch werde in der Fakultät so nicht gemacht. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass eine besonders hohe Lehr - und Forschungsbelastung auf die Abteilung des Klägers zukomme. Sie sei auch nach Wegfall der Abteilung R. nicht die einzige „technisch - orientierte ...abteilung".
19 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, und im Übrigen auf die der Kammer vorgelegten Akten bzw. Kopien der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage zulässig.
21 
Bei dem Beschluss vom 14.11.2003 handelt es sich um einen Organisationsakt des Rektorats der Beklagten gem. § 12 Abs. 3 Universitätsgesetz i. d. F. vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) - UG -, nicht um einen Verwaltungsakt. Maßnahmen der Universität, auch wenn sie Wissenschaftsrelevanz haben, sind gegenüber Professoren nur dann als Verwaltungsakte anzusehen, wenn sie diese in ihrem „Grundverhältnis“ berühren, etwa ihren korporationsrechtlichen Status verkürzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.1999 - 9 S 2653/98, zitiert nach Juris). Davon kann beim Kläger im Hinblick auf die Auswirkungen des Rektoratsbeschlusses auf die ihm 1989 zugesagte Ausstattung seiner Abteilung nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der Frage nach der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG könnte jedenfalls im Schreiben des Klägers vom 7.4. 2004 ein mangels vorausgegangener Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitiger Widerspruch und in der Antwort der Beklagten vom 26.4.2004 der - wiederum mangels Rechtsbehelfsbelehrung eine Klagefrist von einem Monat nicht auslösende - Widerspruchsbescheid gesehen werden.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der die von ihm geleitete Abteilung „X.Y.“ bei der Beklagten betreffende Stellenkürzung. Vielmehr war die Beklagte zu den vom Kläger angegriffenen Kürzungsmaßnahmen befugt und hat diese in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
24 
Der Kläger kann den von ihm geltendgemachten Anspruch entgegen seiner Auffassung weder auf die Ausstattungszusage des Rektors der Beklagten vom 26.7./15.9.19... noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage stützen.
25 
Zwar greift der in der Zusage des Rektors vom 26.7.19... enthaltene „formelle Vorbehalt“, dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstelle, mit seiner die Ausstattungszusage einschränkenden Wirkung nicht, weil - wie dies der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Haushaltsmittel weiterhin für Stellen (im Pool) zur Verfügung stehen und vom Land erst aufgrund der Weichenstellungen durch entsprechende Sparbeschlüsse der Universität unabhängig von der Zuweisung der Stellen auf die einzelnen Fakultäten bzw. Abteilungen aus dem Haushalt genommen werden.
26 
Auch Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999 (GBl S. 615) führt nicht dazu, dass sich der Kläger nicht auf die Ausstattungszusage berufen kann. Hiernach können die Hochschulen zwar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen u. a. aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 UG ihre Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors ändern. Die Beklagte hat hier aber nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UG, insbesondere nicht nach dessen Nr. 4, gehandelt. Sie ließ sich auch nicht von den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG leiten, sondern verfolgte zuletzt allein das Ziel, die vorhanden Haushaltsmittel für Personalausgaben so neu zu verteilen, dass den wissenschaftlichen Einheiten unter Beachtung der historisch gewachsenen Ausstattungen zumindest eine Grundausstattung zur Verfügung stand, um überhaupt wieder einen finanziellen Handlungsspielraum zur Verfügung zu haben. Dieses Ziel ließ sich nur durch Sparmaßnahmen erreichen. Eingespart werden sollten Mittel durch Kürzung der in früheren Jahren zur Verfügung gestellten Personalausstattung, d.h. durch für Stellen zur Verfügung gestellten Mittel. Es ging dabei um eine Umstrukturierung, nicht um die reguläre Verteilung vorhandener Mittel aufgrund der Aufgabenstellung und erbrachter Leistungen der Abteilungen.
27 
Der Kläger kann sich gegen den streitigen Beschluss des Rektorats nicht auf die Ausstattungszusage von 19... berufen, weil diese unter dem Vorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung (GBl 1987, S. 38) steht. Einer stärkeren Bindung unterliegt die Beklagte nicht, da sie - gebunden an Gesetz und Recht - keine darüber hinausgehende Bindung eingehen konnte. Nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung standen die Zusagen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Zwar greift der hier ebenfalls enthaltene Haushaltsvorbehalt aus denselben Gründen nicht, wie dies bereits oben für den Vorbehalt in der Zusage des Rektors von 19... ausgeführt wurde, d. h. weil die Stellen (im Pool) zunächst noch vorhanden waren bzw. sind. Es greift jedoch der Verteilungsvorbehalt, der in der genannten Vorschrift in den Worten "und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden" zum Ausdruck kommt. Dieser Verteilungsvorbehalt lässt die streitige Umschichtung der Haushaltsmittel zu, weil die Beklagte die Haushaltsmittel für andere Aufgaben benötigt. Diese anderen Aufgaben sind hinreichend konkret. Der Beklagten ging es dabei um die Schaffung eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR für neue Berufungen und um die Ermöglichung von sonstigen Investitionen. Die Auffassung des Klägers, die Aufgaben seien - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht hinreichend konkret, überzeugt nicht. Die Beklagte verfolgt hier nicht das Ziel, nur andere Prioritäten bei der Mittelverteilung zu setzen. Ihr ging es um die Erhaltung und sogar die baldmögliche Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996. Dieses Bestreben ist vom Verteilungsvorbehalt, der in gleicher Weise wie der Haushaltsvorbehalt recht weit reicht und die Zusage gar zu einer ausstattungsbezogenen „Momentaufnahme“ relativieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4. 1999 a. a. O.), gedeckt. Auch bei dem Vorliegen "komplexer Aufgaben" sind diese ausreichend klar definiert, wenn es - wie hier - um eine klare Zielvorgabe geht, nämlich die Erhaltung bzw. baldmögliche Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums u.a. durch andere Verteilung der für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern gerade auch bei der Lösung komplexer Aufgaben den Rückgriff auf den Verteilungsvorbehalt.
28 
Dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und deswegen eine zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen hat, lässt sich auch angesichts des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte durch die von ihr eingeräumte Schaffung 64 eigenfinanzierter, durch den Landeshaushalt nicht gedeckter Stellen sowie durch hohe Ausstattungszusagen im Rahmen von Berufungsverhandlungen das Erfordernis der Haushaltskonsolidierung selbst verursacht hat. Da aber Ausstattungszusagen der Universität auch nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987 den Hochschullehrer - auch unter Berücksichtigung seiner Berechtigung aus Art. 5 Abs. 3 GG - nicht als Privatmann betreffen, sondern seine Eingliederung in die Hochschule als staatliche Einrichtung und damit auch seine prinzipielle Abhängigkeit vom Fortbestand der verfügbaren öffentlichen Mittel voraussetzen, darf bei veränderten Umständen von der einmal gegebenen Zusage abgerückt werden, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, also im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten Zumutbaren (vgl. VGH Bad. Württemberg a.a.O. m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kürzungsmaßnahme hält deswegen auch den vom Kläger genannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4. 1982 - 7 C 128/80). Angesichts des von der Beklagten vorgetragenen Anteils der Personalausgaben in Höhe von 70% an den Gesamtausgaben ist einerseits nachvollziehbar, dass das Ziel der Haushaltskonsolidierung nur mit strukturellen Einsparungen im Personalbereich erreicht werden kann. Andererseits ist nicht feststellbar, dass der Beklagten eine Misswirtschaft in einer Weise vorgeworfen werden könnte, die Eingriffe in Ausstattungszusagen wie hier unverhältnismäßig oder gar treuwidrig erscheinen ließen.
29 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Rektorat seiner Entscheidung die ihm von der Fakultät für I. gegebenen Informationen und Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Die Kürzungsentscheidung ist damit aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen worden. Der Fakultät war der Eingriff in Ausstattungszusagen bewusst. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Fakultätsvorstands der Fakultät für I. vom 31.10.2003 zum Beschluss des Rektorats der Universität vom 22.7. 2003 an das Rektorat. Denn dort wird der Umstand mitgeteilt, auch die Beratung mit Hochschuljuristen habe nicht zur Klärung beigetragen, inwieweit ein Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen durch die augenblickliche Rechtslage tatsächlich abgedeckt sei. Hieraus wird deutlich, dass der Fakultät bei dem durch den Fakultätsvorstand an den Rektor mitgeteilten Vorschlag von Stelleneinsparungen der Eingriff in Ausstattungszusagen gegenwärtig war. Dies folgt zudem aus der an den Vertreter der Beklagten gerichteten, in der mündlichen Verhandlung übergebenen Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, der die Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 als Prodekan mitunterzeichnet hatte. Dort legt Prof. S. dar, es sei völlig klar gewesen, dass jede Wegnahme von Stellen in jedweder Abteilung den Ausstattungszusagen des betreffenden Abteilungsleiters entgegengestanden habe. Die Kammer hat trotz der von Klägerseite geäußerten Bedenken keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln.
30 
Zwar findet sich kein direkter Hinweis auf die Beachtung der vom Kläger zur Verfügung gestellten Stelle für einen Juniorprofessor durch die Fakultät und durch den Beschluss des Rektorats. Die Kammer hat aber auch insoweit keine Zweifel, dass der Fakultät bzw. dem Vorstand die Stellenausstattung und die Stellenbesetzung der einzelnen Abteilungen genau bekannt war, d.h. also auch das Vorhandensein der Juniorprofessur. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt und folgt nicht zuletzt ebenfalls aus der erwähnten Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, in der auch ausgeführt ist, die jeweilige, aktuelle Stellenausstattung (Stellenplan) sei bekannt gewesen.
31 
Der Einwand des Klägers, auch für den in seiner Abteilung eingesetzten Juniorprofessor habe Bedarf für eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bestanden und bestehe fort, greift schon deswegen nicht durch, weil dem Kläger noch bis Januar 2007 eine halbe Assistentenstelle (die andere der gekürzten halben Stellen) zusteht und zudem der Juniorprofessor der Abteilung des Klägers zur Mitarbeit in Lehre und Forschung zur Verfügung stand.
32 
Der Kläger ist von den Kürzungsmaßnahmen auch im Übrigen nicht unangemessen betroffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Abteilungen, denen neben dem Abteilungsleiter und einem Professor C 3 fünf wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter zur Verfügung standen, in einem abgestuften Verfahren und ohne dass Kündigungen notwendig wurden, jeweils insgesamt eine Stelle für wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter abgeben mussten, zumal da dies nicht zu einer einheitlichen bzw. nivellierten Ausstattung der einzelnen Abteilungen mit wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern führte. Dies gilt auch angesichts der vom Kläger dargelegten hohen Belastung der von ihm geleiteten Abteilung in Forschung und Lehre und ungeachtet des konkreten Tätigkeitsgebiet des C 3 Professors. Die erwähnte Grundausstattung fällt für die einzelnen Abteilungen weiterhin durchaus unterschiedlich aus. Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfene willkürliche Handhabung vermag das Gericht nicht zu erkennen.
33 
Dabei ist zu beachten, dass der Beklagten bei der Ermessensentscheidung ein verwaltungspolitischer Entscheidungsrahmen zur Verfügung steht, das Ermessen also durch verwaltungspolitische Überlegungen mit bestimmt werden kann. Verwaltungspolitische Überlegungen können aber gerade darin bestehen, Mittel und Wege zur Erhaltung oder Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums zu bestimmen. Wenn sich das Rektorat den Vorschlägen des Vorstands der Fakultät für I. anschließt, der sich zur Erreichung einer vorgegebenen Quote für die Kürzung von Personalstellen von 14 Prozent, die als solche nicht bedenklich erscheint, seinerseits an der Gewährleistung einer Grundausstattung, der historisch gewachsenen Ausstattung und nicht zuletzt auch an der unterschiedlichen Zahl der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter in einer Abteilung orientiert hat, ist dies trotz des unterschiedlichen Betroffenseins der einzelnen Abteilungen von den Kürzungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Daher kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es hätten zunächst zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen gestrichen werden müssen.
34 
Unter diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahmen im Hinblick auf die von ihm geleiteten Abteilung zu beantworten. Sie kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht verneint werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Stelleneinsparungen insbesondere zur Erfüllung des mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakts und zur Erwirtschaftung eines finanziellen Handlungsspielraums in Form eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR genutzt werden sollten. Diese vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckte Zielsetzung erforderte und rechtfertigte die Kürzungsmaßnahmen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der angestrebte finanzielle Handlungsspielraum dazu genutzt werden soll, Ausstattungszusagen für neu zu berufende Hochschullehrer geben zu können. Zwar hat die Rechtsprechung einen Eingriff in frühere Vereinbarungen als nicht sachgerecht angesehen, wenn er auf Kosten von Zusagen für Hochschullehrer, die in der Regel aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen neue Zusagen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982 a. a. O.). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Umstände hier vorliegen. Die Tatsache schließlich, dass der Abteilung des Klägers vorübergehend und befristet eine Stelle aus einer zentralen Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde, zeigt das Bemühen der Beklagten, dem Personalbedarf nach Möglichkeit gerecht zu werden, vermag die Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahme aber nicht in Frage zu stellen.
35 
Da die Beklagte zu der streitigen Kürzungsmaßnahme berechtigt war, kann der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Voraussetzungen für das Eingreifen des Verteilungsvorbehalts nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987, der dem Grundsatz nach auch in § 48 Abs. 5 Satz 2 Landeshochschulgesetz enthalten ist, vorliegen müssen, um nachträglich in Ausstattungszusagen eingreifen zu können.

Gründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage zulässig.
21 
Bei dem Beschluss vom 14.11.2003 handelt es sich um einen Organisationsakt des Rektorats der Beklagten gem. § 12 Abs. 3 Universitätsgesetz i. d. F. vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) - UG -, nicht um einen Verwaltungsakt. Maßnahmen der Universität, auch wenn sie Wissenschaftsrelevanz haben, sind gegenüber Professoren nur dann als Verwaltungsakte anzusehen, wenn sie diese in ihrem „Grundverhältnis“ berühren, etwa ihren korporationsrechtlichen Status verkürzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.1999 - 9 S 2653/98, zitiert nach Juris). Davon kann beim Kläger im Hinblick auf die Auswirkungen des Rektoratsbeschlusses auf die ihm 1989 zugesagte Ausstattung seiner Abteilung nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der Frage nach der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG könnte jedenfalls im Schreiben des Klägers vom 7.4. 2004 ein mangels vorausgegangener Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitiger Widerspruch und in der Antwort der Beklagten vom 26.4.2004 der - wiederum mangels Rechtsbehelfsbelehrung eine Klagefrist von einem Monat nicht auslösende - Widerspruchsbescheid gesehen werden.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der die von ihm geleitete Abteilung „X.Y.“ bei der Beklagten betreffende Stellenkürzung. Vielmehr war die Beklagte zu den vom Kläger angegriffenen Kürzungsmaßnahmen befugt und hat diese in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
24 
Der Kläger kann den von ihm geltendgemachten Anspruch entgegen seiner Auffassung weder auf die Ausstattungszusage des Rektors der Beklagten vom 26.7./15.9.19... noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage stützen.
25 
Zwar greift der in der Zusage des Rektors vom 26.7.19... enthaltene „formelle Vorbehalt“, dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstelle, mit seiner die Ausstattungszusage einschränkenden Wirkung nicht, weil - wie dies der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Haushaltsmittel weiterhin für Stellen (im Pool) zur Verfügung stehen und vom Land erst aufgrund der Weichenstellungen durch entsprechende Sparbeschlüsse der Universität unabhängig von der Zuweisung der Stellen auf die einzelnen Fakultäten bzw. Abteilungen aus dem Haushalt genommen werden.
26 
Auch Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999 (GBl S. 615) führt nicht dazu, dass sich der Kläger nicht auf die Ausstattungszusage berufen kann. Hiernach können die Hochschulen zwar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen u. a. aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 UG ihre Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors ändern. Die Beklagte hat hier aber nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UG, insbesondere nicht nach dessen Nr. 4, gehandelt. Sie ließ sich auch nicht von den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG leiten, sondern verfolgte zuletzt allein das Ziel, die vorhanden Haushaltsmittel für Personalausgaben so neu zu verteilen, dass den wissenschaftlichen Einheiten unter Beachtung der historisch gewachsenen Ausstattungen zumindest eine Grundausstattung zur Verfügung stand, um überhaupt wieder einen finanziellen Handlungsspielraum zur Verfügung zu haben. Dieses Ziel ließ sich nur durch Sparmaßnahmen erreichen. Eingespart werden sollten Mittel durch Kürzung der in früheren Jahren zur Verfügung gestellten Personalausstattung, d.h. durch für Stellen zur Verfügung gestellten Mittel. Es ging dabei um eine Umstrukturierung, nicht um die reguläre Verteilung vorhandener Mittel aufgrund der Aufgabenstellung und erbrachter Leistungen der Abteilungen.
27 
Der Kläger kann sich gegen den streitigen Beschluss des Rektorats nicht auf die Ausstattungszusage von 19... berufen, weil diese unter dem Vorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung (GBl 1987, S. 38) steht. Einer stärkeren Bindung unterliegt die Beklagte nicht, da sie - gebunden an Gesetz und Recht - keine darüber hinausgehende Bindung eingehen konnte. Nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung standen die Zusagen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Zwar greift der hier ebenfalls enthaltene Haushaltsvorbehalt aus denselben Gründen nicht, wie dies bereits oben für den Vorbehalt in der Zusage des Rektors von 19... ausgeführt wurde, d. h. weil die Stellen (im Pool) zunächst noch vorhanden waren bzw. sind. Es greift jedoch der Verteilungsvorbehalt, der in der genannten Vorschrift in den Worten "und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden" zum Ausdruck kommt. Dieser Verteilungsvorbehalt lässt die streitige Umschichtung der Haushaltsmittel zu, weil die Beklagte die Haushaltsmittel für andere Aufgaben benötigt. Diese anderen Aufgaben sind hinreichend konkret. Der Beklagten ging es dabei um die Schaffung eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR für neue Berufungen und um die Ermöglichung von sonstigen Investitionen. Die Auffassung des Klägers, die Aufgaben seien - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht hinreichend konkret, überzeugt nicht. Die Beklagte verfolgt hier nicht das Ziel, nur andere Prioritäten bei der Mittelverteilung zu setzen. Ihr ging es um die Erhaltung und sogar die baldmögliche Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996. Dieses Bestreben ist vom Verteilungsvorbehalt, der in gleicher Weise wie der Haushaltsvorbehalt recht weit reicht und die Zusage gar zu einer ausstattungsbezogenen „Momentaufnahme“ relativieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4. 1999 a. a. O.), gedeckt. Auch bei dem Vorliegen "komplexer Aufgaben" sind diese ausreichend klar definiert, wenn es - wie hier - um eine klare Zielvorgabe geht, nämlich die Erhaltung bzw. baldmögliche Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums u.a. durch andere Verteilung der für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern gerade auch bei der Lösung komplexer Aufgaben den Rückgriff auf den Verteilungsvorbehalt.
28 
Dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und deswegen eine zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen hat, lässt sich auch angesichts des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte durch die von ihr eingeräumte Schaffung 64 eigenfinanzierter, durch den Landeshaushalt nicht gedeckter Stellen sowie durch hohe Ausstattungszusagen im Rahmen von Berufungsverhandlungen das Erfordernis der Haushaltskonsolidierung selbst verursacht hat. Da aber Ausstattungszusagen der Universität auch nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987 den Hochschullehrer - auch unter Berücksichtigung seiner Berechtigung aus Art. 5 Abs. 3 GG - nicht als Privatmann betreffen, sondern seine Eingliederung in die Hochschule als staatliche Einrichtung und damit auch seine prinzipielle Abhängigkeit vom Fortbestand der verfügbaren öffentlichen Mittel voraussetzen, darf bei veränderten Umständen von der einmal gegebenen Zusage abgerückt werden, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, also im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten Zumutbaren (vgl. VGH Bad. Württemberg a.a.O. m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kürzungsmaßnahme hält deswegen auch den vom Kläger genannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4. 1982 - 7 C 128/80). Angesichts des von der Beklagten vorgetragenen Anteils der Personalausgaben in Höhe von 70% an den Gesamtausgaben ist einerseits nachvollziehbar, dass das Ziel der Haushaltskonsolidierung nur mit strukturellen Einsparungen im Personalbereich erreicht werden kann. Andererseits ist nicht feststellbar, dass der Beklagten eine Misswirtschaft in einer Weise vorgeworfen werden könnte, die Eingriffe in Ausstattungszusagen wie hier unverhältnismäßig oder gar treuwidrig erscheinen ließen.
29 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Rektorat seiner Entscheidung die ihm von der Fakultät für I. gegebenen Informationen und Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Die Kürzungsentscheidung ist damit aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen worden. Der Fakultät war der Eingriff in Ausstattungszusagen bewusst. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Fakultätsvorstands der Fakultät für I. vom 31.10.2003 zum Beschluss des Rektorats der Universität vom 22.7. 2003 an das Rektorat. Denn dort wird der Umstand mitgeteilt, auch die Beratung mit Hochschuljuristen habe nicht zur Klärung beigetragen, inwieweit ein Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen durch die augenblickliche Rechtslage tatsächlich abgedeckt sei. Hieraus wird deutlich, dass der Fakultät bei dem durch den Fakultätsvorstand an den Rektor mitgeteilten Vorschlag von Stelleneinsparungen der Eingriff in Ausstattungszusagen gegenwärtig war. Dies folgt zudem aus der an den Vertreter der Beklagten gerichteten, in der mündlichen Verhandlung übergebenen Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, der die Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 als Prodekan mitunterzeichnet hatte. Dort legt Prof. S. dar, es sei völlig klar gewesen, dass jede Wegnahme von Stellen in jedweder Abteilung den Ausstattungszusagen des betreffenden Abteilungsleiters entgegengestanden habe. Die Kammer hat trotz der von Klägerseite geäußerten Bedenken keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln.
30 
Zwar findet sich kein direkter Hinweis auf die Beachtung der vom Kläger zur Verfügung gestellten Stelle für einen Juniorprofessor durch die Fakultät und durch den Beschluss des Rektorats. Die Kammer hat aber auch insoweit keine Zweifel, dass der Fakultät bzw. dem Vorstand die Stellenausstattung und die Stellenbesetzung der einzelnen Abteilungen genau bekannt war, d.h. also auch das Vorhandensein der Juniorprofessur. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt und folgt nicht zuletzt ebenfalls aus der erwähnten Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, in der auch ausgeführt ist, die jeweilige, aktuelle Stellenausstattung (Stellenplan) sei bekannt gewesen.
31 
Der Einwand des Klägers, auch für den in seiner Abteilung eingesetzten Juniorprofessor habe Bedarf für eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bestanden und bestehe fort, greift schon deswegen nicht durch, weil dem Kläger noch bis Januar 2007 eine halbe Assistentenstelle (die andere der gekürzten halben Stellen) zusteht und zudem der Juniorprofessor der Abteilung des Klägers zur Mitarbeit in Lehre und Forschung zur Verfügung stand.
32 
Der Kläger ist von den Kürzungsmaßnahmen auch im Übrigen nicht unangemessen betroffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Abteilungen, denen neben dem Abteilungsleiter und einem Professor C 3 fünf wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter zur Verfügung standen, in einem abgestuften Verfahren und ohne dass Kündigungen notwendig wurden, jeweils insgesamt eine Stelle für wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter abgeben mussten, zumal da dies nicht zu einer einheitlichen bzw. nivellierten Ausstattung der einzelnen Abteilungen mit wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern führte. Dies gilt auch angesichts der vom Kläger dargelegten hohen Belastung der von ihm geleiteten Abteilung in Forschung und Lehre und ungeachtet des konkreten Tätigkeitsgebiet des C 3 Professors. Die erwähnte Grundausstattung fällt für die einzelnen Abteilungen weiterhin durchaus unterschiedlich aus. Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfene willkürliche Handhabung vermag das Gericht nicht zu erkennen.
33 
Dabei ist zu beachten, dass der Beklagten bei der Ermessensentscheidung ein verwaltungspolitischer Entscheidungsrahmen zur Verfügung steht, das Ermessen also durch verwaltungspolitische Überlegungen mit bestimmt werden kann. Verwaltungspolitische Überlegungen können aber gerade darin bestehen, Mittel und Wege zur Erhaltung oder Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums zu bestimmen. Wenn sich das Rektorat den Vorschlägen des Vorstands der Fakultät für I. anschließt, der sich zur Erreichung einer vorgegebenen Quote für die Kürzung von Personalstellen von 14 Prozent, die als solche nicht bedenklich erscheint, seinerseits an der Gewährleistung einer Grundausstattung, der historisch gewachsenen Ausstattung und nicht zuletzt auch an der unterschiedlichen Zahl der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter in einer Abteilung orientiert hat, ist dies trotz des unterschiedlichen Betroffenseins der einzelnen Abteilungen von den Kürzungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Daher kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es hätten zunächst zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen gestrichen werden müssen.
34 
Unter diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahmen im Hinblick auf die von ihm geleiteten Abteilung zu beantworten. Sie kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht verneint werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Stelleneinsparungen insbesondere zur Erfüllung des mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakts und zur Erwirtschaftung eines finanziellen Handlungsspielraums in Form eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR genutzt werden sollten. Diese vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckte Zielsetzung erforderte und rechtfertigte die Kürzungsmaßnahmen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der angestrebte finanzielle Handlungsspielraum dazu genutzt werden soll, Ausstattungszusagen für neu zu berufende Hochschullehrer geben zu können. Zwar hat die Rechtsprechung einen Eingriff in frühere Vereinbarungen als nicht sachgerecht angesehen, wenn er auf Kosten von Zusagen für Hochschullehrer, die in der Regel aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen neue Zusagen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982 a. a. O.). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Umstände hier vorliegen. Die Tatsache schließlich, dass der Abteilung des Klägers vorübergehend und befristet eine Stelle aus einer zentralen Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde, zeigt das Bemühen der Beklagten, dem Personalbedarf nach Möglichkeit gerecht zu werden, vermag die Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahme aber nicht in Frage zu stellen.
35 
Da die Beklagte zu der streitigen Kürzungsmaßnahme berechtigt war, kann der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Voraussetzungen für das Eingreifen des Verteilungsvorbehalts nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987, der dem Grundsatz nach auch in § 48 Abs. 5 Satz 2 Landeshochschulgesetz enthalten ist, vorliegen müssen, um nachträglich in Ausstattungszusagen eingreifen zu können.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch
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published on 21/10/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte M
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(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.