Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2007 - 1 K 1504/06

published on 01/08/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2007 - 1 K 1504/06
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Gericht

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Tenor

Der Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 6.6.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.9. 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die hygienische Badegewässerüberwachung.
Sie betreibt den „C. Ü.“. Den Campingplatz hat die Klägerin von der Stadt Ü. gepachtet. Er grenzt direkt an den Bodensee an, in dem von dem Campingplatz aus auch gebadet wird.
Mit Bescheid vom 06.06.2006 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund von § 1 Landesgebührengesetz i.V. mit der Rechtsverordnung des Landratsamts B. über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde eine Gebühr in Höhe von 63,35 Euro „nach der Anlage zur RVO Nr. PB 53.3 Nr. 6 Badegewässer“ fest. Als Bezeichnung der Leistung wird eine Grundgebühr in Höhe von 48,00 Euro genannt sowie „Mikrobiologiestandard Badewässer“ in Höhe von 15,35 Euro, was den Betrag von insgesamt 63,35 Euro ergibt.
Hiergegen legte die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch ein und führte dazu aus, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300% erhöht worden. Sie hätten früher 20,46 Euro betragen. Ergänzend ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen, nach § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung gelte der Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde. Er werde durch die in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumte Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Gebühren durch Rechtsverordnung festzusetzen, nicht tangiert. Vor Aufhebung dieses Grundsatzes sei dem Beklagten versagt gewesen, in Widerspruch hierzu mit seiner Rechtsverordnung vom 21./23.12.2005 eine Gebührenpflicht für die Badegewässerüberwachung einzuführen. Mit der zuletzt genannten Verordnung habe der Beklagte eine Normkonkurrenz geschaffen. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit und die Gebührenpflicht in der Verordnung des Beklagten widersprächen sich. Die Badewässerverordnung gehe als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenverordnung des Beklagten vor. Aus einer nichtigen Norm schulde der Bürger keine Handlung. Gemäß § 7 Satz 2 der Badegewässerverordnung sei der Beklagte allenfalls berechtigt, Auslagen zu erheben. Darauf beziehe sich der Gebührenbescheid jedoch nicht. Zu der Erhebung von Auslagen wäre der Beklagte auch nur dann berechtigt, wenn die Klägerin das Baden im See aktiv fördere. Dies tue sie jedoch nicht dadurch, dass die Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen zum Schwimmen nutzten. Betreiber der Bademöglichkeit im See sei wohl eher die Stadt Ü., der der Campingplatz gehöre. Die Kalkulation des Beklagten gelte im Übrigen nur für Gebühren, nicht für Auslagen. Bezüglich der Auslagen könne eine Erhöhung von über 300% jedoch nicht Betracht kommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 wies das Landratsamt Bodenseekreis den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ÖGDD wachten die Gesundheitsämter bei öffentlich zugänglichen Bädern und Badestellen und nach Nr. 7 dieser Vorschrift bei Camping- und Zeltlagerplätzen darüber, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Die hygienischen Anforderungen an die Badeplätze seien in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien aufgrund der Ermächtigung in § 14 a Wassergesetz in der Badegewässerverordnung des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 01.08.1999 (GBl. S. 389) - BadGewVO - und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr niedergelegt. In Ausführung dieser Rechtsvorschriften überwache das Gesundheitsamt den Badeplatz der Klägerin, die den Campingplatz von der Stadt Ü. gepachtet habe und als Inhaberin betreibe. Er verfüge neben der Liegewiese und einem sehr schmalen Uferstrand bei Niedrigwasser auch über eine Treppe als Einstiegshilfe vom Campingplatz in den Bodensee. Die hygienische Überwachung zähle zu den öffentlichen Leistungen i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgebührengesetzes in der Fassung vom 14.12.2004 (GBl. S. 895).
Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Entnahme einer Gewässerprobe als öffentliche Leistung sei § 3 Abs. 3 Satz 1 LGebG und die hierzu erlassene Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenrechtsverordnung) vom 21.12.2005, in Kraft getreten am 01.01.2006. Nach deren Produktbereich (PB) 53.3.6 betrage die Gebühr für die Entnahme einer Badegewässerprobe bei einem Naturbad 48,00 Euro. Hinzu kämen nach einer Anmerkung zu diesem Produktbereich als Ersatz von Auslagen die Untersuchungskosten, die dem Gesundheitsamt als Untersuchungsgebühr des Landesgesundheitsamts in Rechnung gestellt würden. Sie betrügen 15,35 Euro pro mikrobiologische Untersuchung.
Die Untersuchungsgebühr des Landesgesundheitsamts habe ihre Rechtsgrundlage im Landesgebührengesetz a.F. vom 21.03.1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.1998 (GBl. S. 358). Die Gebührenhöhe ergebe sich aus der hierzu erlassenen Verordnung über die Gebühren der staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 (GBl. S. 449) und Nr. II.1.A Ziff. 2 des Gebührenverzeichnisses sowie in Nr. 32.0.5 des Landesgebührenverzeichnisses vom 28.06.1993 (GBl. S. 390, berichtigt S. 643, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2005 (GBl. S. 403)). Diese Bestimmungen gälten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort.
§ 7 Satz 1 Badegewässerverordnung stehe der Gebührenerhebung nicht entgegen. Aus der Systematik der Verordnung, nämlich der Überschrift „Kosten“ - nicht „Gebühren“ - und dem ausdrücklichen Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. ergebe sich, dass mit der Gebührenfreiheit nur eine Überwachung gemeint sei, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolge. Dazu zählten jedoch Naturbäder am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von Betreibern bzw. von Berechtigten stünden, die Vorteile aus einem Badebetrieb zögen, nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. habe ohnehin nur bezweckt, diejenigen Amtshandlungen aus Billigkeitsgründen aus der Gebührenpflicht herauszunehmen, bei denen das private Interesse zurückgetreten sei. § 7 Satz 2 Badegewässerverordnung stelle zudem lediglich klar, dass selbst kommunale Betreiber von Bädern, die nach § 6 Abs. 1 LGebG a.F. an und für sich persönliche Gebührenfreiheit genossen hätten, hätten zum Auslagenersatz herangezogen werden können. Die von der Klägerin vorgetragene Normenkonkurrenz liege nicht vor. § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., auf die § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung noch verweise, sei durch das neue Landesgebührengesetz ersatzlos aufgehoben worden. Ziel der Novelle sei es gewesen, die Gebührenbefreiungstatbestände zu entrümpeln und sämtliche öffentlichen Dienstleistungen nach dem Verursacher- und dem Begünstigungsprinzip mit einer Gebührenpflicht zu belegen. Das jüngere Landesgebührengesetz verdränge die Legalverweisung in § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F.
Schließlich sei auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden. Der Kalkulation des Produktbereichs 53.3 „Gesundheitsschutz“ und der Leistung PB 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ in der Gebührenrechtsverordnung seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamts und der Kämmerei vorausgegangen. Darin eingeflossen seien speziell die Kosten des Gesundheitsamts für die Badegewässerüberwachung insgesamt, d.h. die Kosten für Transport der Proben, die benötigten Aufdrucke für die Probenflaschen, notwendiger Geräte und deren Reparatur, Reagenzien, Arbeitskosten der Gesundheitsaufseher nach Stundensätzen für die Probenentnahmen sowie deren Vor- und Nachbereitung, Kosten der Schutzkleidung, Reisekosten und Kosten der Dienstwagen für Fahrten zu den einzelnen Badestellen. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,00 Euro je Probeentnahme errechnet worden. Auf den Hinweis der Klägerin, dass unter Geltung des § 3 LGebG a.F. nur 20,46 Euro erhoben worden seien, sei anzumerken, dass dabei im Wesentlichen nur die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung festgesetzt worden seien. Eine Umlegung der beim Gesundheitsamt tatsächlich angefallenen Kosten für die Probeentnahme sei nach dem früheren Recht nicht möglich gewesen. Zudem datiere die letzte Anpassung des Landesgebührenverzeichnisses insoweit aus dem Jahr 1993; dieses wäre ohnehin anzupassen gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13.09.2006 zugestellt.
10 
Am 13.10.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich erneut auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen in § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung. Durch den Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. sei lediglich die Begründung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit in den Wortlaut der Badegewässerverordnung aufgenommen worden. Die ersatzlose Aufhebung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. habe in § 7 der Badegewässerverordnung bezüglich des Grundsatzes der Gebührenfreiheit für die Überwachung keine Änderung herbeigeführt. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit werde auch durch die dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumte Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände und die Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung festzusetzen, nicht tangiert. Solange der Grundsatz der Gebührenfreiheit der Badegewässerüberwachung geltendes Recht sei, sei es dem Beklagten vor Aufhebung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Normgeber versagt gewesen, im Widerspruch zu diesem Grundsatz mit seiner Rechtsverordnung vom 21.12.2005 eine Gebührenpflicht für die Badegewässerüberwachung einzuführen. Die Regelung der Badegewässerverordnung und der dort in § 7 Satz 1 normierte Grundsatz der Gebührenfreiheit hätten Vorrang vor der Gebührenverordnung des Beklagten. Zudem sei die Badegewässerverordnung als spezielleres Recht vorrangig. Nach § 7 Satz 2 Badegewässerverordnung wäre der Beklagte allenfalls zur Erhebung von Auslagen berechtigt. Der Bescheid sei jedoch kein Auslagenersatz - sondern ein Gebührenbescheid ohne gültige Rechtsgrundlage.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 06. Juni 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.09.2006 aufzuheben
13 
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Klageerwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt, § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung habe selbst keinen normativen Charakter, sondern nur deklaratorischen Inhalt. Als Ermächtigungsnorm sei in der Badegewässerverordnung lediglich § 14 a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 01. Januar 1999 genannt, nicht jedoch das Landesgebührengesetz a.F. Hätte der Verordnungsgeber dieser Bestimmung einen normativen Charakter geben wollen, hätte er aufgrund des Zitiergebots für Rechtsverordnungen auch zwingend das Landesgebührengesetz und das hierzu erlassene Landesgebührenverzeichnis nennen müssen, um Amtshandlungen aus Anlass von Badegewässeruntersuchungen von der Erhebung von Verwaltungsgebühren freizustellen. Sollte § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung dennoch eine Bestimmung mit Regelungsinhalt sein, ergebe sich aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895 [903]), dass diese Vorschrift nur insoweit und solange in Kraft geblieben sei, als die Landratsämter noch keine Neuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen hätten, also längstens bis Ende 2006. Mit dem Inkrafttreten der Gebührenverordnung des Beklagten sei eine eigenständige Regelung getroffen worden und liege ein Widerspruch unterschiedlicher Rechtsnormen nicht vor.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagten und nicht gegen das Land Baden-Württemberg. Denn dem Beklagten bleiben nach § 11 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz die vom Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren, hier des Gesundheitsamts, als eigene Einnahmen überlassen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind. Für letzteres ist nichts ersichtlich. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.3. 2005 - 5 S 2421/03 -) an, der die Zuordnung einer Gebühr zu einem Stadtkreis dessen Abgabenhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zugerechnet hat. Dies trifft trotz der in § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO geregelten Doppelfunktion des Landratsamts nach Auffassung der Kammer auch auf die Landkreise zu (anders wohl noch Landkreistag Baden-Württemberg in "Leitfaden zur Kalkulation von Gebühren nach dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts", wiedergegeben in Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 2.3 S. 12).
20 
Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Zwar steht § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Kammer versteht diese Vorschrift nicht als konstitutive Regelung der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen. Durch die Inbezugnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. regelt § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung die Gebührenfreiheit ebenso wie dessen Satz 2 die Auslagenerhebung nicht eigenständig, sondern stellt lediglich einen Verweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. dar. Hierfür spricht schon der Umstand, dass der von der Badegewässerverordnung als Verordnungsermächtigung zitierte § 14a Wassergesetz sich nicht auf Gebührenerleichterungen erstreckt. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl S. 895) am 02.01.2005 (Art. 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004, § 27 LGebG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) kommt aber hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in Betracht. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts sollte das Gebührenrecht des Landes eine umfassende Neuregelung erfahren (siehe Gesetzesbegründung der Landesregierung - Landtagsdrucks. 13/3477 S. 23). Nach der Neuregelung des Gebührenrechts kann eine Abgrenzung wie nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. danach, ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistungen bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Landtagsdrucks. 13/3477 S. 48/49).
22 
Für die Gebührenbemessung gelten gem. § 7 Abs. 1 und 3 LGebG n. F. u. a. der Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG muss „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden" (Landtagsdrucks. a. a. O.). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Die Gebührenkalkulation ist deswegen fehlerhaft.
23 
Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Kalkulation des Produktbereichs 53.3 „Gesundheitsschutz“ und der Leistung PB 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ in der Gebührenrechtsverordnung umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamts und der Kämmerei vorausgegangen und in die Kalkulation die Kosten des Gesundheitsamts für die Badegewässerüberwachung insgesamt eingeflossen sind, also die Kosten für Transport der Proben, die benötigten Aufdrucke für die Probenflaschen, notwendiger Geräte und deren Reparatur, Reagenzien, Arbeitskosten der Gesundheitsaufseher nach Stundensätzen für die Probenentnahmen sowie deren Vor- und Nachbereitung, Kosten der Schutzkleidung, Reisekosten und Kosten der Dienstwagen für Fahrten zu den einzelnen Badestellen, ferner auch anteilige Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten). Jedoch wurde von den so errechneten Kosten bei der Gebührenbemessung kein Anteil für das auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte bestehende öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht. Aus dem Vortrag der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, das öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer finde dadurch Berücksichtigung, dass der private Betreiber eines Badeplatzes nicht mit höheren Gebühren belastet werde, wie etwa der öffentliche (kommunale) Betreiber, der nichts verdiene, und es müssten auch Badestellen beprobt werden, für die kein Betreiber gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden könne, so dass die Kosten dafür, die nicht in die Kalkulation eingeflossen seien, beim Beklagten verblieben, ergibt sich der erforderliche Abzug in der Kalkulation nicht, zumal alle Badestellen nach § 2 Abs. 2 der Badegewässerverordnung nach deren § 4 der gleichen Überwachung unterliegen. Durch § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung wird mit seiner Inbezugnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. nach wie vor ein starkes öffentliches Interesse an der Badegewässeruntersuchung zum Ausdruck gebracht, das bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Da dem Beklagten bei der Gebührenkalkulation jedoch ein Prognose- und Bewertungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 - NJW 2002, 2807 f.), verbietet sich insoweit allerdings eine konkrete Vorgabe. Durch die Neuregelung des Gebührenrechts ist jedenfalls das auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zurückgehende öffentliche Interesse, das bereits die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer wiedergibt, nicht entfallen.
24 
Da das öffentliche Interesse bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt wurde, ist die Gebühr zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
25 
Der streitige Abgabenbescheid kann auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG sind die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung hat daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheidet, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären, war zu entsprechen, da dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
27 
Es bestand keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtsstreit wirft die im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob die Landratsämter bei öffentlichen Leistungen, die sie in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde erbringen, die Gebühren als Behörde des Landkreises erheben mit der Folge, dass dieser insoweit passivlegitimiert ist. Ferner wirft der Rechtsstreit die klärungsbedürftige Frage auf, wie sich § 7 der Badegewässerverordnung nach Aufhebung von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. auf die Gebührenerhebung auswirkt bzw. in welcher Weise das öffentliche Interesse bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftigen Fragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagten und nicht gegen das Land Baden-Württemberg. Denn dem Beklagten bleiben nach § 11 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz die vom Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren, hier des Gesundheitsamts, als eigene Einnahmen überlassen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind. Für letzteres ist nichts ersichtlich. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.3. 2005 - 5 S 2421/03 -) an, der die Zuordnung einer Gebühr zu einem Stadtkreis dessen Abgabenhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zugerechnet hat. Dies trifft trotz der in § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO geregelten Doppelfunktion des Landratsamts nach Auffassung der Kammer auch auf die Landkreise zu (anders wohl noch Landkreistag Baden-Württemberg in "Leitfaden zur Kalkulation von Gebühren nach dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts", wiedergegeben in Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 2.3 S. 12).
20 
Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Zwar steht § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Kammer versteht diese Vorschrift nicht als konstitutive Regelung der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen. Durch die Inbezugnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. regelt § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung die Gebührenfreiheit ebenso wie dessen Satz 2 die Auslagenerhebung nicht eigenständig, sondern stellt lediglich einen Verweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. dar. Hierfür spricht schon der Umstand, dass der von der Badegewässerverordnung als Verordnungsermächtigung zitierte § 14a Wassergesetz sich nicht auf Gebührenerleichterungen erstreckt. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl S. 895) am 02.01.2005 (Art. 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004, § 27 LGebG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) kommt aber hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in Betracht. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts sollte das Gebührenrecht des Landes eine umfassende Neuregelung erfahren (siehe Gesetzesbegründung der Landesregierung - Landtagsdrucks. 13/3477 S. 23). Nach der Neuregelung des Gebührenrechts kann eine Abgrenzung wie nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. danach, ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistungen bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Landtagsdrucks. 13/3477 S. 48/49).
22 
Für die Gebührenbemessung gelten gem. § 7 Abs. 1 und 3 LGebG n. F. u. a. der Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG muss „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden" (Landtagsdrucks. a. a. O.). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Die Gebührenkalkulation ist deswegen fehlerhaft.
23 
Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Kalkulation des Produktbereichs 53.3 „Gesundheitsschutz“ und der Leistung PB 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ in der Gebührenrechtsverordnung umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamts und der Kämmerei vorausgegangen und in die Kalkulation die Kosten des Gesundheitsamts für die Badegewässerüberwachung insgesamt eingeflossen sind, also die Kosten für Transport der Proben, die benötigten Aufdrucke für die Probenflaschen, notwendiger Geräte und deren Reparatur, Reagenzien, Arbeitskosten der Gesundheitsaufseher nach Stundensätzen für die Probenentnahmen sowie deren Vor- und Nachbereitung, Kosten der Schutzkleidung, Reisekosten und Kosten der Dienstwagen für Fahrten zu den einzelnen Badestellen, ferner auch anteilige Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten). Jedoch wurde von den so errechneten Kosten bei der Gebührenbemessung kein Anteil für das auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte bestehende öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht. Aus dem Vortrag der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, das öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer finde dadurch Berücksichtigung, dass der private Betreiber eines Badeplatzes nicht mit höheren Gebühren belastet werde, wie etwa der öffentliche (kommunale) Betreiber, der nichts verdiene, und es müssten auch Badestellen beprobt werden, für die kein Betreiber gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden könne, so dass die Kosten dafür, die nicht in die Kalkulation eingeflossen seien, beim Beklagten verblieben, ergibt sich der erforderliche Abzug in der Kalkulation nicht, zumal alle Badestellen nach § 2 Abs. 2 der Badegewässerverordnung nach deren § 4 der gleichen Überwachung unterliegen. Durch § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung wird mit seiner Inbezugnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. nach wie vor ein starkes öffentliches Interesse an der Badegewässeruntersuchung zum Ausdruck gebracht, das bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Da dem Beklagten bei der Gebührenkalkulation jedoch ein Prognose- und Bewertungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 - NJW 2002, 2807 f.), verbietet sich insoweit allerdings eine konkrete Vorgabe. Durch die Neuregelung des Gebührenrechts ist jedenfalls das auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zurückgehende öffentliche Interesse, das bereits die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer wiedergibt, nicht entfallen.
24 
Da das öffentliche Interesse bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt wurde, ist die Gebühr zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
25 
Der streitige Abgabenbescheid kann auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG sind die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung hat daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheidet, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären, war zu entsprechen, da dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
27 
Es bestand keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtsstreit wirft die im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob die Landratsämter bei öffentlichen Leistungen, die sie in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde erbringen, die Gebühren als Behörde des Landkreises erheben mit der Folge, dass dieser insoweit passivlegitimiert ist. Ferner wirft der Rechtsstreit die klärungsbedürftige Frage auf, wie sich § 7 der Badegewässerverordnung nach Aufhebung von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. auf die Gebührenerhebung auswirkt bzw. in welcher Weise das öffentliche Interesse bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftigen Fragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/03/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klag
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published on 26/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rech
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.