Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. März 2011 - 8 A 185/10

published on 18/03/2011 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. März 2011 - 8 A 185/10
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Tenor

Der Bescheid vom 09.10.2009, Az.: …, und der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010, Az.: …, werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Vorausleistungsbescheid der Beklagten, der im Hinblick auf den Ausbau der M-straße ergangen ist.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wassergrundstücks „Z-See“, eingetragen im Grundbuch von Schwerin, Grundbuchblatt …, mit einer Fläche von ca. 170 ha. Das Grundstück ist als Bundeswasserstraße gewidmet.

3

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nahm die Beklagte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 14.713,61 € in Anspruch. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 5 Nr. 2 b) der Ausbaubeitragssatzung vom 14. Februar 2002 bemaß die Beklagte die Beitragsfläche mit 3.651 qm und setzte einen Nutzungsfaktor von 0,5 an. Die in Ansatz gebrachte Fläche entspricht der reinen Grundfläche der von der Beklagten nach ihren Unterlagen (vgl. Beiakte 1, Blatt 41) in Ansatz gebrachten Bootshäuser, 10 - 19, 22 - 38 und 70.

4

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. November 2009 Widerspruch. Sie stellte in Frage, ob die Wasserflächen eines öffentlichen Gewässers überhaupt im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts berücksichtigungsfähig seien. Das veranlagte Grundstück sei von der M-straße nicht erschlossen, Es handele sich weder um ein Anliegergrundstück noch um ein Hinterliegergrundstück. Bezüglich eines Teils der Bootshäuser fehle es an einer unmittelbaren Beziehung zur Straße. Sie seien nur über vorgelagerte Landgrundstücke erreichbar, die sich im Eigentum der Nutzer der Bootshäuser befänden. Sie, die Klägerin, sei selbst nicht Eigentümer der Bootshäuser, weil diese nur vorübergehend mit dem Ziegelsee verbunden seien, wie sich aus den Nutzungsverträgen ergebe.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Grundsätzlich sei der Z-See kein bevorteiltes Grundstück im Sinne des Beitragsrechts, da eine bauliche oder sonstige Ausnutzbarkeit im Sinne eines beitragsgerechten Vorteils nicht vorliege. Es liege jedoch der Sonderfall einer mit Bootshäusern bzw. –schuppen ausgestatteten Wasserfläche vor. § 4 Landesbauordnung M-V verlange bezüglich der gesicherten Erschließung von Grundstücken mit Gebäuden eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Hier würden die Bootshäuser teilweise über Grundstücke Dritter, sog. „Bootsvorhausflächen“ und teilweise direkt über einen öffentlichen Schotterweg von der M-straße aus erreicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme. Ob die Klägerin selbst Eigentümerin der Bootshäuser sei, sei ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Bootshäuser auf Dauer bestehen bleiben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11. Februar 2010 zugestellt.

6

Hiergegen hat die Klägerin am 3. März 2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wassergrundstück nicht durch den Ausbau der Straße bevorteilt wird. In diesem Zusammenhang nimmt sie Bezug auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungspflicht für den Eigentümer einer angrenzenden Wasserstraße. Auch dort sei dargelegt worden, dass der Eigentümer einer Verkehrsfläche nicht zur Reinigung einer anderen Verkehrsfläche herangezogen werden könne. Für sie entstehe insbesondere kein Vorteil hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. Für die bestimmungsgemäße Nutzung der Wasserstraße sei der Ausbau der M-straße irrelevant. Ein Nutzen entstehe allenfalls den Eigentümern der Bootshäuser. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Bootshäuser landseitig zunächst an private Grundstücke grenze und somit keinen unmittelbaren Kontakt zur Straße habe. Das Wassergrundstück sei jedenfalls nicht als bevorteiltes Hinterliegergrundstück anzusehen. Es bestehe insbesondere kein Notwegerecht für sie gegenüber Privateigentümern der Landgrundstücke, weil sie als Eigentümerin nicht auf den Landzugang angewiesen sei, weil sie das Grundstück wasserseitig und von anderen Stellen aus erreichen können. Dies sei für einen vergleichbaren Fall bereits höchstrichterlich entschieden. Auf die gesicherte Erschließung der Grundstücke im Sinne der Landesbauordnung komme es nicht an, zumal diese zumeist durch die vorgelagerten Landgrundstücke abgesichert werde. Es sei auch kein Vorteil im Sinne der Möglichkeit der Nutzung der Straße darin zu erblicken, dass durch den Ausbau der Straße die Möglichkeit der Verpachtung der Wasserfläche verbessert werde. Zudem erhebt sie Einwendungen gegen die Kostenermittlung.

7

Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,

8

den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2010 aufzuheben.

9

Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,

10

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Verpachtung der Wasserflächen für die Bootshäuser durch den Ausbau der Straße begünstigt werde. Somit entstehe der Klägerin auch ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. Das in den Nutzungsverträgen mit den Bootshausbesitzern geregelte Betretensrecht regele auch den Zugang zu den Landgrundstücken. Damit sei der landseitige Zugang von der M-straße aus mit abgesichert. Die Nutzung des Wassergrundstücks als Bundeswasserstraße hindere eine Beitragserhebung nicht. Ebenso wie die Klägerin gemäß der Regelung in § 15 Abs. 3 der Nutzungsverträge Grundsteuer zahle, könne von ihr auch ein Straßenbaubeitrag erhoben werden. Zudem werde sie nicht in ihrer Eigenschaft als Baulastträgerin für den Verkehrsweg, sondern als Grundstückseigentümerin in Bezug auf die auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten in Anspruch genommen.

12

Klägerin und Beklagte haben schriftsätzlich auf mündliche Verhandlung verzichtet.

13

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung von Vorausleistungen für den seinerzeit beabsichtigten – und inzwischen fertig gestellten - Ausbau der M-straße erheben kann, weil es sich um eine im Sinne der §§ 7, 8 KAG M-V beitragspflichtige Verbesserung bzw. zumindest Erneuerung der Straße in allen ihren Teileinrichtungen handelt. Allerdings kann die Beklagte die Klägerin bezüglich des hier streitgegenständlichen Wassergrundstücks „Z-See“ nicht in Anspruch nehmen, weil es sich insoweit um kein bevorteiltes Grundstück im Sinne der §§ 7, Abs. 2, 8 Abs. 1 KAG M-V bzw. um ein „berücksichtigungsfähiges“ Grundstück gemäß § 4 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14. Februar 2002 (im Folgenden: ABS 2002) handelt. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

17

1. Das streitgegenständliche Grundstück ist bereits deshalb nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil es als gewidmete Bundeswasserstraße ebenfalls eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V ist, die von einer anderen angrenzenden öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nicht erschlossen wird. Dies gilt hier ebenso, wie ein öffentlicher Parkplatz, eine gewidmete öffentliche Grünanlage oder Bahngleise nicht in das Abrechnungsgebiet einer Straßenbaumaßnahme einbezogen werden (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Kommentar, Stand 17.11.2010, § 8 Anm. 1.5.4.2, Seite 144a m.w.N.)

18

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ändert auch die Überlassung von im Verhältnis zur Gesamtfläche der Wasserstraße geringfügigen Flächen zur Nutzung für Bootshäuser nichts an dieser rechtlichen Betrachtungsweise. Ebenso wenig wie eine öffentliche Straße, beispielsweise eine Fußgängerzone, deshalb in das Abrechnungsgebiet einer ausgebauten angrenzenden Straße einzubeziehen ist, weil Teilflächen der Fußgängerzone durch öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgenehmigungen oder zivilrechtliche Verträge entgeltlich als Raum für Geschäftsauslagen oder für Straßencafés genutzt werden, führt diese – bezogen auf die Wasserstraße – marginale Nutzung als Aufstandsfläche für Bootshäuser zu einer anderen beitragsrechtlichen Betrachtungsweise. Wollte man dies anders sehen, müsste konsequent bereits jede Steganlage bzw. jeder Fähranleger an einer öffentlichen Wasserstraße, der einem privaten Unternehmer durch entgeltlichen zivilrechtlichen Vertrag oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgenehmigung bewilligt wird, dazu führen, dass das Gewässer, sei es ein See oder ein Fluss, zur beitragspflichtigen Fläche für ausgebaute angrenzende Straßen wird. Gleichermaßen würde sich die Frage stellen, ob der Ausbau einer Zugangsstraße zu einem Hafen dazu führt, dass die anliegende oder hinter den Hafenanlagen hinterliegende Wasserstraße mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen wäre, falls auch Hafenanlagen mit entsprechender Genehmigung und gegen Entgeltzahlung in das Gewässer gebaut worden sind.

19

2. Selbst wenn man der Auffassung nicht folgen wollte, dass hier bereits eine Inanspruchnahme deshalb ausgeschlossen ist, weil das streitgegenständliche Grundstücke als Wasserstraße selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V darstellt, ist eine Inanspruchnahme ausgeschlossen, weil das Grundstück nicht im beitragsrechtlichen Sinne bevorteilt ist.

20

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beitragserhebung ist, dass durch die Maßnahme dem Grundstückseigentümer für die Möglichkeit der Inanspruchnahme – hier der ausgebauten Straße – Vorteile geboten werden. Vorteil ist in diesem Sinne ein wirtschaftlicher Vorteil, der sich allerdings nicht in einer Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks ausdrücken muss (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 7 Anm. 8.1.1 m.w.N.). Der Klägerin als Grundstückseigentümerin bietet sich durch den Ausbau der M-straße kein gesteigerter Nutzwert ihres Grundstücks. Selbst wenn es sich bei dem Grundstück nicht um eine gewidmete Wasserstraße handeln sollte, wäre mit dem Ausbau der angrenzenden (Land-)Straße keine Steigerung der wasserwirtschaftlichen Nutzung, z.B. in Bezug auf die Ausübung von Fischereirechten zu erwarten. Ein solcher Vorteil ergibt sich auch nicht in Bezug auf die vorhandene Bebauung mit Bootshäusern. Ebenso wenig wie ein bislang noch nicht mit Bootshäusern bebauter See durch den Ausbau einer angrenzenden Straße „Baureife“ erlangt, kann man durch den Ausbau einen dauerhaften Vorteil für den Seeeigentümer im Falle vorhandener Bootshäuser erkennen. Insoweit unterscheidet sich die Nutzung von geringen Flächen eines Gewässers als Aufstandsfläche für Bootshäuser nicht von der entgeltlichen Überlassung von Steganlagen in einem Gewässer für Bootsanlieger. Auch letztere stellen eine Nutzung des Gewässers dar, die zwar häufig unverkennbar tatsächlich gewisse Verkehrsbeziehungen zu einer angrenzenden Straße im Sinne eines Anliegerverkehrs auslösen. Anders als bei einem Landgrundstück fehlt es aber an der Erschließungswirkung, weil die Nutzung zu Wassersportzwecken gerade und in erster Linie auch vom Wasser aus erfolgen kann.

21

3. Schließlich wäre die Beklagte, selbst wenn man entgegen der oben dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts von einem bevorteilten Grundstück ausgehen wollte, letztlich nicht zur Beitragserhebung befugt, weil die Ausbaubeitragssatzung im Falle der Einbeziehung des streitgegenständlichen Grundstücks keine Regelung für eine vorteilsgerechte Veranlagung vorhält.

22

Zwar hat das Gericht in der Vergangenheit keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Ausbaubeitragssatzung der Beklagten geäußert und sie vielmehr in ständiger Rechtsprechung als wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung angesehen. In Bezug auf die vorliegende Straßenbaumaßnahme ist die Ausbaubeitragssatzung vom 14. Februar 2002 allerdings unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit im Hinblick auf die dem Abrechnungsgebiet zugehörigen Grundstücke und ihre Nutzung nicht geeignet, eine vorteilsgerechte Verteilung der Kosten der Straßenbaumaßnahme zu ermöglichen.

23

Die von der Beklagten für die Veranlagung herangezogene Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 b) ABS 2002 ermöglicht entgegen der Handhabung durch die Beklagte keine Beschränkung der Grundstücksfläche auf die Aufstandsfläche der Bootshäuser. Die Regelung stellt eindeutig nicht auf bebaute Teilflächen eines Grundstücks, sondern auf das gesamte Grundstück ab, das in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt wird. Demnach müsste die Gesamtfläche des Seegrundstücks von über 1.700.000 qm mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden. Dass eine Berücksichtigung dieses Grundstücks mit einer gewichteten Fläche von 850.000 qm nicht vorteilsgerecht wäre, liegt auf der Hand. Es hätte ggf. mehr als 90 % der Ausbaukosten zu tragen.

24

Die von der Beklagten erkennbar gesuchte pragmatische vorteilsgerechte Veranlagung durch Beschränkung der Veranlagungsfläche auf die einfache Aufstandsfläche der Bootshäuser kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der lediglich partiellen Erschließungswirkung für das streitgegenständliche Grundstück durchgreifen. Hier wird nicht ein zusammenhängender Teil des Grundstücks veranlagt, der noch als von der Straße erschlossen anzusehen ist, sondern es handelt sich lediglich um nicht zusammenhängende Teilflächen, die ausschließlich einer bestimmten Nutzung zugeführt sind.

25

Andere Regelungen können ebenfalls nicht mit zulässigen Auslegungsmethoden herangezogen werden. § 5 Abs. 5 Nr. 2 d) ABS 2002 regelt nur Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen sowie landwirtschaftliche Nebengebäude im Außenbereich. Darunter können die Bootshäuser nicht gefasst werden. Im Übrigen wäre auch hier nicht die einfache sondern die fünffache Aufstandsfläche zu veranschlagen. Die weiteren Regelungen des § 5 Abs. 5 ABS 2002 weisen überhaupt keinen Regelungszusammenhang zu der hier maßgeblichen Grundstückssituation auf.

26

Wenn die allgemeine Ausbaubeitragssatzung für die konkrete Straßenbaumaßnahme keine vorteilsgerechte Veranlagung des Abrechnungsgebiets ermöglicht, ist sie nichtig. Dementsprechend entbehrte die Veranlagung in diesem Fall der hinreichenden Rechtsgrundlage. Es hätte ggf. eine gesonderte Satzung erlassen werden müssen, wobei das Gericht erhebliche Bedenken hat, ob in einer solchen Konstellation überhaupt eine vorteilsgerechte Veranlagung normiert werden könnte.

27

Aus der Sicht des Gerichts spricht allerdings bereits die Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück selbst um einen Verkehrsweg handelt, gegen die Möglichkeit seiner Veranlagung.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. März 2011 – 8 A 185/10 – wird abgelehnt. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für
published on 14/12/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.
published on 18/03/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.