Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. März 2012 - 8 A 1284/11
Gericht
Tenor
I. Der Bescheid vom 8. Juli 2010 - Az.: S2010000267 – des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
II. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags durch den Beklagten für ihr Grundeigentum.
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In § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 (BSSW 2010) des Zweckverbands Wismar ist der Grundstücksbegriff folgendermaßen definiert:
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„Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.“
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Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer der beiden Flurstücke 83/20 und 83/27 der Flur 1 in der Gemarkung A-Stadt mit einer Fläche von 481 bzw. 443 m². Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von A-Stadt (Blatt 656) sind die Flurstücke unter den laufenden Nummer 2 und 3 erfasst.
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Auf Grundlage der genannten Schmutzwasserbeitragssatzung setzte der Beklagte für die beiden Flurstücke mit Bescheid vom 8. Juli 2010 einen Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag von 2.864,40 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Flurstücksflächen seien mit insgesamt 924 m² zu berücksichtigen, so dass bei einem Nutzungsfaktor von 1 und einem Beitragssatz von 3,10 € der genannte Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festzusetzen sei.
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Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung machten sie umfangreiche Ausführungen zur Frage der Verjährung eines Beitragsanspruchs und der Nichtigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Beitragsatzung des Zweckverbandes Wismar. Sie führten weiter aus, dass nach dem Bestandsverzeichnis im Grundbuch nur die 481 m² große Fläche des Flurstücks 83/20 Bauland und deshalb bei der Veranlagung zu berücksichtigen sei.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 – den Klägern zugestellt am 5. Juli 2011 – zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus: Da beide veranlagten Flurstücke überbaut seien und Eigentümeridentität vorliege, seinen sie beide zu veranlagen, obgleich sie unter verschiedenen Nummern im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von A-Stadt aufgeführt würden.
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Die Kläger haben am 1. August 2011 die vorliegende Klage erhoben und am 4. August 2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung vertiefen sie ihre Angriffe auf die Beitragssatzung ausführlich und weisen darauf hin, dass jedenfalls nur das bebaute Flurstück habe veranlagt werden dürfen, da es sich bei den beiden Flurstücken grundbuchrechtlich um zwei Grundstücke handele.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2010 – S2010000267 – und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 aufzuheben;
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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Darlegungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Rechtmäßigkeit der den Bescheiden zugrunde liegende Schmutzwasserbeitragssatzung sei gerichtlich bereits mehrfach festgestellt worden. Im vorliegenden Fall hätten die beiden Flurstücke nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 BSSW 2010 gemeinsam veranlagt werden können, obwohl kein Buchgrundstück gegeben sei. Denn es bestehe Eigentümeridentität und die Grundstücke seien überbaut.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. September 2011 – 8 B 341/11 – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden und des Verfahrens 8 B 341/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren und der Satzungs- und Kalkulationsunterlagen zum Verfahren 8 A 3/12 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), da sie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtsfehlerhaft sind.
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1. Dabei kann offen bleiben, ob die Beitragssatzung Schmutzwasser des Zweckverbandes Wismar rechtswirksam ist oder der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Wismar verjährt oder verwirkt ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Satzung im Ergebnis nicht ganz zutreffend angewandt. Der Beitragsbescheid ist entgegen § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V), § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht hinreichend bestimmt, da er wegen der gesetzlich angeordneten, auf den Grundstücken ruhende öffentliche Last nicht vollstreckbar ist.
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a) Allerdings hat der Beklagte die in § 3 Abs. 3 Satz 2 BSSW 2010 zum Ausdruck kommende Ausnahme vom Grundsatz der Berücksichtigung eines sog. Buchgrundstücks (also von Flurstücken die unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs stehen) zutreffend berücksichtigt. Danach ist ausnahmsweise vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen, wenn mehrere Buchgrundstücke – wie hier die Grundstücke der Kläger - bei Eigentümeridentität nicht eigenständig baulich oder gewerblich nutzbar sind. Da § 3 Abs. 3 Satz 2 BSSW 2010 insofern Ausdruck eines auf §§ 7 und 9 KAG M-V beruhenden allgemeinen Rechtsgedankens ist,
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- näher OVG M-V, Beschl. v. 21. Oktober 2008, Umdruck, S. 5 mwN; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V (Stand: August 2010), § 7 Erl. 13.2 mwN; ferner VG B-Stadt, Urt. v. 27. Juni 2008 – 8 A 2871/02, Umdruck, S. 6 -
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bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, ob der Wortlaut des Satzungstextes sämtliche hier möglichen Fallgestaltungen erfasst. Nach dessen Wortlaut sind die Voraussetzungen einer gemeinsamen Berücksichtigung nur erfüllt, wenn alle dem Eigentümer gehörenden Grundstücke nicht selbständig bebaubar oder nutzbar sind. Im vorliegenden Fall dürfte ein Grundstück, nämlich das Flurstück 83/20 nach Lage und Größe baulich eigenständig nutzbar sein, so dass die Satzungsvorschrift nicht greifen würde. Jedenfalls ist § 3 Abs. 3 Satz 2 BSSW 2010 nach den vorstehenden Ausführungen im Lichte der Vorgaben des § 7 Abs. 2 KAG M-V geltungserhaltend dahingehend zu verstehen, dass eine zusammenfassende Betrachtung selbständiger Grundstücke eines Eigentümers auch dann notwendig ist, wenn nureines dieser Grundstücke baulich oder gewerblich nicht eigenständig nutzbar ist.
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b) Diese Voraussetzung liegt hier vor. Das Flurstück 83/27 ist bei Berücksichtigung der nach § 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) baurechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände nicht bebaubar. Dies gilt sowohl für den nach dem beigezogenen – im Eilverfahren übersandten -, mit der Flurkarte unterlegten Luftbild des GeoPortals M-V etwa 5 bis 6 m breiten „Pfeifenstiel“ als auch für den hinter dem Flurstück 83/20 gelegenen, etwa 30 m langen und 10 m breiten Teil des genannten Flurstücks.
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c) Indessen sind im vorliegenden Fall die Angaben in den angegriffenen Bescheiden mit Blick auf § 7 Abs. 6 KAG M-V (Ruhen des Beitrags als öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück) nicht hinreichend bestimmt. Sie enthalten, wie § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V vorschreibt, zwar den festgesetzten Beitrag nach Art und Höhe. Jedoch lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, mit welchem Betrag die beiden Grundstücke herangezogen werden sollen. Insoweit ist der Bescheid entgegen § 119 Abs. 1 AO inhaltlich zu unbestimmt. Er lässt nicht erkennen, was ggf. mit Zwangsmitteln, wie hier der Durchsetzung auf Grund der öffentlichen Last, durchgesetzt werden kann.
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Zur Bestimmtheit von Verwaltungsakten allgemein Brockmeyer, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 119 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 Rn. 12.
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Dies ist aber notwendig, weil im Falle etwa des Verkaufs eines der beiden Grundstücke oder bei Änderung des Eigentümers etwa im Wege des Erbganges feststehen muss, auf welchem Grundstück in welchem Umfang der Beitrag als öffentliche Last ruht. In der vorliegenden Form ist der angegriffene Bescheid deshalb insoweit nicht vollstreckbar.
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2. Für den Fall, dass der Beklagte nunmehr einen den Vorgaben höherangigen Rechts entsprechenden Bescheid erlassen sollte, weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass die Beitragssatzung Schmutzwasser 2010 rechtswirksam sein dürfte und der Beitragsanspruch weder verjährt noch verwirkt sein dürfte. Dazu verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss des zugehörigen Eilverfahrens und unter anderem auf seine bisherigen Urteile vom 27. Mai 2010 – 8 A 898/10 – (juris Rn. 16 ff., 72 ff. mwN) und 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – (juris LS 2 und Rn. 88 ff., 171 ff. mwN).
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Auch wenn es sich bei den Grundstücken der Kläger um „altangeschlossene Grundstücke“ handelt (oder handeln sollte), sind diese gleichfalls mit dem (ungeminderten) Herstellungsbeitrag zu veranlagen.
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Dazu jüngst Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V), Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 -, juris LS und Rn. 16 ff. mwN.; ferner VG B-Stadt, Urt. v. 10. Oktober 2010 – 8 A 560/10 – juris Rn. 163.
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Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten als Unterliegenden gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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II. Der Antrag der Kläger, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist zulässig und begründet. Die Gebühren und Auslagen eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Hinzuziehung des Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person für erforderlich gehalten werden durfte und es den Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar gewesen ist, das Verfahren selbst zu führen.
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Vgl. OVG M-V, Beschl. v. 8. Februar 2012 – 1 O 125/11 -, juris Rn. 9 mwN und Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 161 Rn. 18 mwN.
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Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es den Beteiligten regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. OVG M-V, aaO, Rn. 10 mwN).
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Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
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Beschluss vom 29. März 2012
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Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 2.864,40 € festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.