Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Feb. 2008 - 7 B 613/07

published on 21/02/2008 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Feb. 2008 - 7 B 613/07
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag der ... auf Beiladung zum Verfahren wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.12.2007 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 21.12.2007 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 21.12.2007.

2

Die Antragstellerin, ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen, zeigte mit Schreiben vom 17.12.2007 gegenüber dem Antragsgegner an, innerhalb dessen Stadtgebiet mit der Durchführung einer gewerblichen Altpapiersammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - durch Zurverfügungstellung einer sog. "blauen Tonne" zur 51. Kalenderwoche 2007 beginnen zu wollen. Hierfür sollten - beschränkt allerdings auf Einfamilien- und Doppelhaushaushalte - Behältnisse mit einem Fassungsvolumen von jeweils 240 l an die Haushaltungen ausgegeben und alle 4 Wochen entleert werden. Nach den von der Antragstellerin verteilten Prospekten soll die Nutzung der Tonne den Haushalten im ersten Jahr mit 12 Euro vergütet werden. Ausweislich der Anzeige sollte das so gesammelte Altpapier einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wie dieses im Rahmen anderer gewerblicher Altpapiersammlungen der Antragstellerin bereits erfolge. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger innerhalb seines Stadtgebietes. Nach § 14 der Satzung über die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll in der Landeshauptstadt Schwerin (Hausmüllentsorgungssatzung) sind die privaten Haushalte verpflichtet, Altpapier getrennt vom übrigen Abfall zu sammeln und in die im Stadtgebiet aufgestellten Wertstoffbehälter zu füllen. Der Antragsgegner selbst übt keine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten aus. Er hat die ..., an der er mit 51 % als Gesellschafter beteiligt ist, mit der Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten beauftragt. Ausweislich von Pressemitteilungen stellt nunmehr auch diese Gesellschaft den einzelnen Haushaltungen separate Behälter zur Einsammlung von Altpapier, Pappe und Karton (PPK-Abfälle) zur Verfügung, um so das Altpapier im Holsystem einzusammeln. Ebenso beabsichtigt eine weitere abfallwirtschaftlich tätige Gesellschaft, Behälter zur Altpapiersammlung aufzustellen.

3

Mit Verfügung vom 21.12.2007 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin das Aufstellen und/oder Zurverfügungstellen von Behältern für PPK-Abfälle auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin sowie das Leeren solcher Behälter, ebenso die Verwertung von PPK-Abfällen, die trotz der Untersagungsverfügung eingesammelt seien. Gleichzeitig drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung an und ordnete die sofortige Vollziehung an.

4

Mit Schreiben vom 27.12.2007 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein.

5

Mit Schreiben vom 28.12.2007, bei Gericht eingegangen am 31.12.2007, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Die Verfügung sei bereits wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit rechtswidrig. Sie sei auch insoweit rechtswidrig, soweit sie sich auf Abfälle aus anderen Bereichen beziehe. Die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung durch sie ergebe sich im Übrigen aus § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG. Auswirkungen der Sammlung der Antragstellerin auf die vom Antragsgegner erhobenen Müllgebühren seien angesichts der zu veranschlagenden Sammelmengen nicht zu erwarten.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 21.12.2007 wiederherzustellen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzuweisen.

10

Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

11

Mit Schreiben vom 15.02.2008 beantragte die .... die Beiladung zum Verfahren.

12

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

13

1. Der Beiladungsantrag der ... vom 15.02.2008 bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen gem. § 65 VwGO für eine notwendige Beiladung sind vorliegend nicht gegeben, da der Rechtsstreit lediglich ein hoheitliches Tätigwerden gegenüber einem einzelnen Abfallentsorger betrifft und die die Beiladung begehrende GmbH lediglich im Sinne eines Reflexes, zudem in Abhängigkeit von der vertraglichen Gestaltung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist. Gründe für eine einfache Beiladung sind ebenfalls nicht gegeben.

14

2. Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.

15

Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der durch den Antragsgegner ausgesprochenen Untersagungsverfügung sowie des angedrohten Zwangsgeldes einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin andererseits daran, von der Vollziehbarkeit dieser Festsetzungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren weiter verschont zu bleiben, sind neben der jeweiligen Bedeutung, die den einzelnen Interessen im konkreten Fall zukommt, insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rz. 158 ff). Ergibt sich aufgrund der summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass eine Partei im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit unterliegen wird, so ist auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel als gering anzusehen.

16

Nach diesen Grundsätzen geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid vom 21.12.2007 stellt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig dar.

17

Dabei kann das Gericht die Frage offenlassen, ob der streitgegenständliche, auf § 21 KrW-/AbfG basierende Bescheid dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Ebenso bedarf es in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung, ob nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb zu konstatieren ist, weil der Antragsgegner unter Verstoß gegen Art. 3 GG ordnungsrechtlich zwar gegen die Antragstellerin vorgeht, beispielsweise jedoch das Vorgehen der... (vgl. insoweit die Berichterstattung in der Schweriner Volkzeitung vom 20.02.2008) offenbar nicht zum Anlass eines Einschreitens nimmt, obwohl nach derzeitiger Satzungslage (vgl. § 14 der Satzung über die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll in der Landeshauptstadt Schwerin) das Einsammeln von Wertstoffen durch die Aufstellung von Depotcontainern in einem sogenannten Bringsystem geregelt ist.

18

Denn jedenfalls kann sich die Antragstellerin für die Zulässigkeit der von ihr beabsichtigten Altpapiersammlung auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG berufen. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

19

Das Vorhaben der Antragstellerin, den Haushalten eine "Blaue Tonne" für Altpapier kostenlos anzubieten und diese in vierwöchentlichem Turnus zu entleeren, stellt eine gewerbliche Sammlung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG dar. Gewerblich ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst jede Sammlung, die von einem Gewerbetreibenden mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird, ohne von einem Entsorgungspflichtigen dazu beauftragt worden zu sein (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand Sept. 2004, § 13 KrW-/AbfG Rz 62). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Dem steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die Sammlungen im Rahmen längerfristiger Abnahmeverträge erfolgen, denn für eine Auslegung, dass nur singuläre Sammlungen von § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erfasst werden sollen, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt.

20

Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ist im Rahmen des Eilverfahrens auch davon auszugehen, dass die von ihr gesammelten Altpapierabfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Für die Nachweispflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbs. KrW-/AbfG ist es nach Auffassung des Gerichts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als ausreichend anzusehen, dass die Antragstellerin bereits auf dem Gebiet anderer Körperschaften die Entsorgung von Altpapier bislang unbeanstandet durchführt, so dass insoweit von einem Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen bei der Antragstellerin oder bei von ihr beauftragten Dritten auszugehen ist. Seitens des Antragsgegners wurde bislang offenbar auch kein Anlass gesehen, eine nicht ordnungsgemäße Verwertung zu beanstanden (vgl. zu diesem Komplex auch VG Karlsruhe, B. v. 19.09.2007 - 3 K 2219/07 -, zit. nach juris). Die Nachweisführung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für die - nicht überwachungsbedürftigen - Papierabfälle erfordert kein eigenständiges Zulassungsverfahren, sondern vorrangig die Übermittlung von Informationen an den Entsorgungsträger (Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 13 Rz. 36; OVG Brandenburg, B. v. 14.10.2004 - 2 B 122/04 -; OVG Bautzen, B. v. 06.01.2005 - 4 BS 116/04 - jeweils zit. nach juris).

21

Von Seiten des - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 24.01.2008 - 7 ME 192/07 -, zit. nach juris) - Antragsgegners ist auch nicht in einer den Anforderungen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes genügenden Weise dargelegt worden, dass der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin überwiegende öffentliche Interessen i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbs. KrW-/AbfG entgegenstehen. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 7 C 9.05 -, zit. nach www.bverwg.de) sind nach Auffassung des Gerichts derartige überwiegende öffentliche Interessen dann gegeben, wenn ohne die Überlassung dieser Abfälle zur Verwertung an den öffentlichen Entsorgungsträger die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre. Wann eine solche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als Voraussetzung eines "Überwiegens öffentlicher Interessen" gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "überwiegenden öffentlichen Interessen" hängt nach zum Teil vertretener Auffassung nicht unwesentlich davon ab, ob der Regelung in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eine grundsätzliche Überlassungspflicht für Hausabfälle im Sinne eines umfassenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsmonopols oder aber eine vorrangige Verantwortung der jeweiligen Abfallbesitzer und -erzeuger zugrunde liegt. Erachtet man nämlich eine Drittbeauftragung durch private Abfallerzeuger und -besitzer im Sinne eines Wahlrechts für grundsätzlich zulässig, hat dies wegen der mit ihr verbundenen Verringerung der Abfallmengen, die bei der öffentlich-rechtlichen Entsorgung anfallen, erhebliche Auswirkungen auch auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der überwiegenden öffentlichen Interessen, die einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegenstehen können (vgl. zu diesem Fragenkomplex umfassend OVG Brandenburg, B. v. 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -; OVG Sachsen, B. v. 06.01.2005 - 4 BS 116/04, jew. zit. nach juris). Nach der Gegenmeinung kann - wohl unabhängig von dieser Frage - das entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallswirtschaft nicht begründet werden, da sonst die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG weitestgehend leerliefe (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 24.01.2008 - 7 ME 192/07 -, zit. nach juris).

22

Sowohl nach der einen wie auch der anderen Auffassung ist hier ein Überwiegen der öffentlichen Interessen nicht feststellbar. Auch wenn man die Drittbeauftragung durch private Abfallerzeuger und -besitzer nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG grundsätzlich für ausgeschlossen hält, ergibt sich bei einer daraus folgenden engen Auslegung des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG für die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen im vorliegenden Fall keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Untersagungsverfügung auf die Anzeige der Antragstellerin, in Einfamlienhaus- und Doppelhaushaushalten Abholgefäße aufzustellen. Allerdings hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.12.2007 beim Antragsgegner auch die Absicht angezeigt, im gesamten Stadtgebiet und auch bei Mehrfamilienhäusern, soweit Stellflächen vorhanden sind, Sammelbehälter aufzustellen, was zu einer weiteren Untersagungsverfügung führte. Allein die Befürchtung, dieses könne der Einstieg in eine flächendeckende gewerbliche Sammlung sein und bedeute damit ein Unterlaufen der grundsätzlich bestehenden Überlassungspflicht, begründet nicht schon eine entgegenstehendes öffentliches Interesse (anders offenbar VG Schleswig, Urt. v. 23.02.2006 - 12 A 147/04 -, zit. nach juris). Das folgt schon aus der vom Gesetzgeber unmissverständlich formulierten Einschränkung dieser Überlassungspflicht zugunsten gewerblicher Sammlungen.

23

Die Absicht der Antragstellerin, PPK-Abfälle im Rahmen einer gewerblichen Sammlung einzuwerben, vermag nicht die Feststellung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Das gilt auch dann, wenn man bereits nicht nur geringfügige Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation bzw. die Gefahr einer deutlichen Gebührenerhöhung für die Begründung eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher Interessen ausreichen lassen wollte.

24

Das Gericht kann anhand der bislang vorgelegten Unterlagen bereits nicht feststellen, dass eine Gebührenerhöhung zwingende Folge der Durchführung einer gewerblichen Sammlung von PPK-Abfällen ist. Aber selbst wenn dieses so sein sollte, wären Gebührenerhöhungen, die sich auch dann nur in einem überschaubaren Rahmen bewegen dürften, eher die Folge eines bisher zu wenig auf die Interessen der Abfallerzeuger- und -besitzer ausgerichteten Verhaltens von Entsorgungsträger und beauftragtem Dritten als Folge der nunmehr angezeigten gewerblichen Sammlung.

25

Der Antragsgegner leistet als Entsorgungsträger auch nach eigenem Vortrag bislang an den von ihm beauftragten Dritten erhebliche Zahlungen, um die Altpapierentsorgung über Depotcontainer sicherzustellen. Diese Zahlungen basieren auf dem sogenannten ASP-Vertrag zwischen der Stadt ... und der ..., nach dessen Anlage 6.2 die Vergütung des Auftragnehmers (SAS GmbH) für die Einsammlung des Papiers zunächst 413.000,- Euro pro Jahr (Stand 01.02.2005) betrug. Nach den Formulierungen im Vertragswerk ist ein Rückfluss bzw. eine Verminderung der Vergütung in Abhängigkeit von den zu erzielenden Erlösen aus der Altpapierverwertung offenbar nicht vorgesehen. Dass allerdings ggf. Gewinne der SAS GmbH an den Entsorgungsträger als Mitgesellschafter anteilig ausgeschüttet werden, bedarf keiner näheren Erläuterung. Das Gericht sieht sich angesichts des Vortrags des Antragsgegners und der hierzu nur sehr verspätet und rudimentär vorgelegten Unterlagen zu einer eingehenden Prüfung, wie und auf welcher rechtlichen Basis Rückflüsse von der ... an die Stadt erfolgen, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht in der Lage. Die von Antragsgegnerseite behauptete Quersubventionierung durch den nunmehr am PPK-Markt erzielbaren Preis ist aus den bislang vorgelegten Unterlagen nicht seriös nachvollziehbar.

26

Aber auch dann, wenn man insoweit den Vortrag des Antragsgegners zugrundelegt, dass durch die Erlöse aus der PPK-Verwertung Rückflüsse von der ... an die Stadt erfolgen und dieses Einflüsse auf den Gebührenhaushalt der Stadt habe, ist nach den Darlegungen in den Schriftsätzen vom 11.02.2008 und 18.02.2008 nicht von einer durchschlagenden Auswirkung auf den Gebührenhaushalt und damit nachfolgend von zwingend erforderlichen Gebührenerhöhungen für die Abfallgebührenschuldner auszugehen. Denn auch dann, wenn das Aufkommen an Altpapier für die SAS GmbH durch gewerbliche Sammlungen zum Teil verringert wird, verbleibt es derzeit dabei, dass der Entsorgungsträger den Dritten bezuschusst. Vorab ist dazu zu bemerken, dass die Annahmen darüber, welche Mengen durch die gewerbliche Sammlung erzielt werden können, von Antragstellerin und Antragsgegner sehr unterschiedlich bewertet werden. Während der Antragsteller in seiner Anzeige vom 21.12.2007 angibt, max ca. 15 % der der Schweriner Haushalte zu erreichen, geht der Antragsgegner davon aus, dass bis zu 90 % der bislang erzielten Sammelmenge durch die gewerblichen Sammlungen dem System entzogen werden könnten. Bereits dieses Auseinanderklaffen der prognostizierten Zahlen macht deutlich, dass es sich um spekulative Werte handelt. Im Falle einer deutlichen Verringerung des Aufkommens an PPK-Abfällen bedürfte es gegebenenfalls einer Vertragsanpassung des sogenannten ASP-Vertrages, was neben einer Verringerung der Standorte für Depotcontainer und Auswirkungen auf die Abholfrequenz auch eine Verringerung der bisherigen Bezuschussungspraxis zur Folge haben müsste, oder, mit anderen Worten: Da die Durchführung der Altpapierentsorgung durch den Antragsgegner bislang auch nach seinem eigenen Vortrag noch ein erhebliches Zuschussgeschäft darstellt, müsste eine Verringerung der Entsorgungskapazitäten in diesem Bereich eher zu einer Senkung der bislang erhobenen Abfallgebühren führen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Antragsgegner als Entsorgungsträger in der Verpflichtung bleibt, die (verbleibenden) PPK-Abfälle zu entsorgen. Es bedarf wahrscheinlich auch der Einstellung von Vorhaltekosten in die Gebührenkalkulation, wenn beispielsweise in Abhängigkeit von Marktentwicklungen das Maß der gewerblichen Sammlungen wieder zurückgehen sollte. Die bislang in die Gebührenkalkulation eingestellte Vergütung für die Einsammlung des Altpapieraufkommens mit deutlich mehr als 400.000,- Euro lässt aber keine erheblichen Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt erwarten.

27

Selbst dann, wenn die ohne konkrete Berechnungsnachweise aufgestellte Behauptung des Antragsgegners zutreffen sollte, dass die dem Markt durch die gewerblichen Sammlungen voraussichtlich entzogene Menge zu einer Gesamterhöhung der Abfallgebühren von ca. 10 % führen müsste, wären dieses nach Auffassung der Kammer keine Werte, die die Annahme einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung zuließen, weil es eine für den Bürger "unzumutbare" Gebührenerhöhung (vgl. dazu OVG Brandenburg, B. v. 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, zit. nach juris) darstellt. Hier hat der VGH Mannheim (B. v. 11.02.2008, - 10 S 2422/07 -, bislang wohl nicht veröffentlicht) bereits darauf verwiesen, dass selbst eine durch gewerbliche Sammlung bedingte Gebührenerhöhung von 9,68 Euro pro Einwohner und Jahr kaum eine ernsthafte Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems begründen könne und dass nach dem geltenden Gebührenrecht für die Abfallentsorgung kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren erhoben werden können. Durch die Zulassung gewerblicher Sammlungen wird vom Gesetzgeber gerade in Kauf genommen, dass bestimmte Abfallarten dem Aufkommen beim öffentlichen Entsorgungsträger oder des von ihm beauftragten Dritten entzogen sind. Solche Entwicklungen sind damit notwendiger Teil der vorzunehmenden Kalkulation der Müllgebühren.

28

Unabhängig davon kann bei der notwendigen Bewertung der Zumutbarkeit einer Gebührenerhöhung nicht unbeachtet bleiben, dass der Antragsgegner eigene Möglichkeiten der Einflussnahme gehabt hätte, um sich bzw. dem beauftragten Dritten ein attraktives Aufkommen an PPK-Abfällen zu sichern, indem er bspw. bei Zeiten eine Umstellung auf das nunmehr offenbar auch von ihm favorisierte Holsystem veranlasst hätte. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich auch die vom Antragsgegner bemühten Zahlen deutlich im spekulativen Bereich befinden. Es ist nicht erkennbar, dass diese einer seriösen Einschätzung unterliegen. Unbeachtet bleibt bei den von ihm vorgelegten Berechnungen auch, dass von Seiten des Entsorgungsträgers nunmehr eigene Abholbehältnisses für PPK-Abfälle an die Haushaltungen verteilt werden, die durch die gewerbliche Sammlung erzielbaren Papiermengen sich also schon durch dieses "Konkurrenzverhalten" des öffentlichen Entsorgungsträgers in einem überschaubaren Rahmen bewegen werden.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n.F und orientiert sich an Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, abgedr. in DVBl. 2004, S. 1525. Dieser Betrag war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung zu halbieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 11/02/2008 00:00

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Annotations

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.