Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Juli 2017 - 7 B 2813/17 SN

published on 18/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Juli 2017 - 7 B 2813/17 SN
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Legalisierung der Fortsetzung des Betriebs einer Spielhalle in C-Stadt.

2

Unter der Anschrift D-Straße 4 oder 4a in C-Stadt betreibt er auf ca. 109 m² in angemieteten Räumlichkeiten mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 141 m² im Erdgeschoss eines Hinterhauses und ehemaligen Kfz-Werkstattgebäudes eine Spielhalle „S. C-Stadt“, in der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Die über eine breite Grundstückszufahrt erreichbare Spielhalle ist als eine unselbständige Zweigstelle des klägerischen Betriebs angemeldet. Der Antragsteller betreibt selbst eine weitere Spielhalle „S. D-Dorf“ bei E-Stadt und ist auch als Geschäftsführer in der von seinem Geschäftspartner F. aufgebauten „G.-“ bzw. „S.-Gruppe“ tätig, deren Gesellschaften und Einzelunternehmen zahlreiche Spielhallen im Hamburger und Mecklenburger Raum betreiben.

3

Am 30. November 2009 erteilte ihm der Antragsgegner, jeweils unbefristet, eine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von acht Geldspielgeräten in den bezeichneten Räumlichkeiten nach § 33c Abs. 3 der GewerbeordnungGewO – sowie die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle dort nach § 33i Abs. 1 GewO, die ebenfalls die Aufstellung von acht Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ermöglicht; solche hat der Antragsteller nach seinen Angaben derzeit bis ins Jahr 2018 hinein angemietet.

4

Die Räumlichkeiten hatte der Antragsteller mit Vertrag vom 1. September 2009 von Herrn H., I-Stadt, mit Mietbeginn ab 1. September 2010 für eine Monatsmiete von zunächst 665 € zzgl. einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 150 € angemietet. Die Miete beträgt vertragsgemäß seit August 2012 1.080 € incl. Nebenkosten und soll ab August 2017 auf 1.150 € und ab Januar 2021 auf 1.200 €, jeweils incl. Nebenkosten, steigen. Das Mietverhältnis ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2020. Bei seiner Beendigung kann der Vermieter die Mietereinbauten übernehmen oder die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen. Ein Wechsel des vereinbarten Mietzwecks „Betrieb einer Spielhalle“ ist vom Vermieter zu genehmigen.

5

Von der streitgegenständlichen Spielhalle ist das Gebäude des Gymnasiums J. ca. 187 m und das Gebäude der Regionalschule K. ca. 435 m, jeweils in Luftlinie, entfernt.

6

Über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat der Antragsteller zu keiner Zeit verfügt.

7

Mit Schreiben vom 12. September 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller wie auch weitere Spielhallenbetreiber auf die zwingende Notwendigkeit einer Erlaubnis nach dem GlüStV für eine Fortsetzung des Spielhallenbetriebs ab dem 1. Juli 2017 hin und stellte eine Antragstellung zu etwaigen Härten im Falle einer Absicht zur Fortsetzung des Spielhallenbetriebs am Standort in der Nähe von Schulen anheim. Bei einem Gespräch am 11. Oktober 2016 gab der Antragsteller an, einen Härtefall geltend machen zu wollen.

8

Nach Erhalt eines Hinweis- und Erinnerungsschreibens des Antragsgegners vom 27. März 2017 beantragte der Antragsteller am 13. April 2017 unter Vorlage von Nachweisen für allgemeine Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit.

9

Auf ein Anhörungsschreiben vom 12. Mai 2017 hin reichte er am 19. Mai 2017 weitere Unterlagen nach, darunter auch ein Antragsschreiben vom 11. Mai 2017, mit dem er die für zehn Jahre fest vereinbarte Mietzeit als einen Härtefall begründende Vermögensdisposition geltend machte, ferner ein Schreiben des Vermieters vom 13. Mai 2017, wonach eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zur Erhaltung der notwendigen Mieteinnahmen abgelehnt wird. Bei einem Gespräch am 19. Mai 2017 machte der Antragsteller geltend, er bemühe sich um die Errichtung einer Spielhalle im (schulstandortfernen) Gebäude E-Straße 1; der Antragsgegner hielt ihm vor, diesbezüglich liege nur eine Bauvoranfrage seines Geschäftspartners F. für zwei benachbarte Spielhallen vor.

10

Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 versagte der Antragsgegner unter Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 820 € die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Erteilung eines Härtefalldispenses. Der Spielhallenstandort befinde sich in weniger als 500 m Abstand von zwei Schulen oberhalb des Primarbereichs, weshalb die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V zu versagen sei. Ein Härtefall im Sinne von § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V sei nicht anzuerkennen. Die Dispositionen des Antragstellers hätten schon während der fünfjährigen Übergangszeit des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV angepasst werden können; der Geschäftspartner F. sei schon 2012 auf die Regelungen im damaligen Entwurf des GlüStV hingewiesen worden. Die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers vom Genehmigungsverbot sei dessen typische Folge; der Antragsteller trage nichts zur Außergewöhnlichkeit seiner Situation sowie zu Anstrengungen vor, diese zu vermeiden oder zu mildern.

11

Mit anwaltlichem Widerspruch vom 13. Juni 2017 macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Er habe den langfristigen festen Mietvertrag mit zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen von 48.160 € vor dem Stichtag des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV im Vertrauen auf die Erlaubnis gemäß § 33i GewO abgeschlossen. Der Vermieter verweigere mit seinem weiteren Schreiben vom 12. Juni 2017 auch eine Änderung des Mietzwecks. Bei einer gleichwohl vorzeitigen Mietvertragsaufhebung entständen Kosten für den Rückbau der baulichen Veränderungen in Höhe von ca. 14.000 €. Es sei auch nicht gelungen, den Spielhallenbetrieb in C-Stadt zu verlagern; eine Verlagerung in das Objekt „L.“ seines Geschäftspartners F. sei nicht möglich. Ohne die Einnahmen aus dem Spielhallenbetrieb in C-Stadt könne er die laufenden Verbindlichkeiten auch bei Verwendung von Einnahmen aus seinem Betrieb in D-Dorf nicht erfüllen. Der Antragsteller beantragte zugleich die Erteilung einer vorläufigen glücksspielrechtlichen Genehmigung bis zur Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung.

12

Der Antragsgegner lehnte diese mit Schreiben vom 20. Juni 2016 ab und half auch dem Widerspruch nicht ab. Er hat den Widerspruchsvorgang dem Landrat des M. als Widerspruchsbehörde vorgelegt.

13

Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 27. Juni 2017 erstrebt der Antragsteller unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens eine vorläufige Regelung zu seinen Gunsten und macht geltend, ihm stehe aus Härtegründen ein Anspruch auf Befreiung von dem Ausschlussgrund zu. Er beantragt schriftsätzlich,

14

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen (Regelungs-)Anordnung zu verpflichten, ihm dem 1. Juli 2017 eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V für die von ihm betriebene Spielhalle „S.“, D-Straße 4, C-Stadt, unter Gewährung einer Befreiung der Regelung des § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V gemäß § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V zu erteilen.

15

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

16

den Antrag abzulehnen,

17

beharrt auf seiner Entscheidung und verneint einen Härtefall.

18

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner u. a. zum streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 7 A 444/11 Bezug genommen.

II.

19

Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf die begehrte vorläufige Genehmigungs- und Befreiungsentscheidung - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - der Antragsteller begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren eine Verpflichtung des Antragsgegners zu der in der Hauptsache bei ihm beantragten vorläufigen Zulassungsentscheidung - sowie kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt.

20

Zwar dürfte der Antragsteller, dem für die durchgehend von ihm betriebene Spielhalle vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) gelten.

21

Die Beteiligten gehen dann auch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden.

22

Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sind die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes – SchulG M-V – zu versagen. Gegen die Gültigkeit dieses landesrechtlichen Abstandsgebots (das wohl - neben dem nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V - Gegenstand des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1745/13 beim BVerfG ist) bestehen jedenfalls derzeit keine Bedenken (vgl. auch, zu § 2 Abs. 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin in Verbindung mit § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Rdnr. 160 ff., www.bverfg.de, und, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, juris Rdnr. 17 ff.). Die Regelung bezweckt den Schutz von Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, und trägt damit den Zielen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV Rechnung; umfasst sind, unabhängig von der Schulart, Schulen jedenfalls der Sekundarbereiche I und II im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG M-V in staatlicher und freier Trägerschaft (s. den Regierungsentwurf in LTDrS 6/553, S. [28]). Das Vorhandensein derartiger Schulen im 500-m-Bereich um die streitgegenständliche Spielhalle ist unstreitig und hinsichtlich der beiden bezeichneten Schulen als Fall des gesetzlichen Ausschlusses einer Erlaubniserteilung unproblematisch. Es bedürfte daher grundsätzlich einer Härtefallentscheidung nach § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V. Trotz dem „Mehrfachverstoß“ der streitgegenständlichen Spielhalle gegen die gesetzliche Beschränkung ist ein Härtefalldispens wohl auch noch gesetzlich vorgesehen, weil § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V verlangt, dass das Genehmigungsverbot „ausschließlich wegen Unterschreitung der Mindestabstände nach § 11 Abs. 4“ GlüStVAG M-V bestehe, und dabei den Plural verwendet (Auch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sieht eine „Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen“ vor; die veröffentlichten Materialien zu §§ 11 ff. GlüStVAG M-V, neben dem Regierungsentwurf, a. a. O., die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in LTDrS 6/839, enthalten hierzu dagegen keine Aufschlüsse).

23

Es ist indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Antragsteller überhaupt eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, vor dem Hintergrund, dass schon § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zu fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nämlich nicht durch eine Verlängerung der bereits festgelegten geräumigen Übergangsfrist das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes darin besteht, Automatenspielmöglichkeiten merklich zu verkleinern und ihr Netz auszudünnen. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 29 GlüStV; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff. zu § 29 GlüStV; jew. m. w. Nachw.).

24

Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.).

25

Zu derartigen Anstrengungen trägt der Antragsteller indessen nach wie vor nichts vor; er legt lediglich das Schreiben seines Vermieters vom 13. Mai 2017 in der um einen Absatz, betreffend die „Mietzweckänderung“, erweiterten Version vom 12. Juni 2017 vor. Diesem fehlt es, auch wenn man es nicht als reine Gefälligkeitsbescheinigung versteht, bereits an der notwendigen Schlüssigkeit, da der Vermieter nicht angibt, auf Einnahmen aus den Mieteinnahmen ausgerechnet des Betreibers einer Spielhalle „angewiesen“ zu sein und andere, in den empfangsraumartig hergerichteten und, auch wegen der Sanitäranlagen, für Publikumsverkehr sehr gut geeigneten Räumlichkeiten mögliche Nutzungen daher nicht zu wünschen. Wie eine kurze Internet-Recherche ergibt, sind in der unmittelbaren Nachbarschaft und im Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes selbst weitere freiberufliche und gewerbliche Nutzer angesiedelt, die einen Erweiterungsbedarf haben mögen; auch die zentrale innerörtliche Lage des Objekts spricht für gleichermaßen gewinnträchtige anderweitige Vermietungsmöglichkeiten. Der Vermieter würde einen Vergleich mit dem bei unverändertem Sachstand durch die gesetzlichen Regelungen erzwungenen „Mietzweck Leerstand“ ins Kalkül zu ziehen haben; der Fortfall einer Nutzungsmöglichkeit des Objekts als Spielhalle mag zudem als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren sein. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Geschäftspartner des Antragstellers bei seinem Telefonat in der streitgegenständlichen Angelegenheit vom 1. Juni 2017 angab, den Mitgliedern der Stadtvertretung „offeriert“ zu haben, dass die streitgegenständliche Spielhalle des Antragstellers geschlossen würde, wenn der „neue Standort“ L. genehmigt würde - dies deutet auf eher zu vernachlässigende Beschwernisse wegen des bestehenden Festmietvertrags mit seiner Rückbauverlangens-Option hin.

26

Auch dem mit der vorläufigen gemeinschaftlichen Bilanz der beiden vom Kläger selbständig betriebenen Spielhallenunternehmen für 2016, einer E-Mail des Gerätevermieters und einem Angebot für Rückbauten unterlegten Vortrag zu angeblichen finanziellen Härten fehlt es an der notwendigen Stringenz und Schlüssigkeit. Zu beachten ist, dass der allergrößte Teil der 2016 für den Standort C-Stadt aufgelisteten Kosten (einschließlich nach der Vorsprache des Antragstellers vom 27. Juni 2017 offenbar sehr kurzfristig zu vermeidenden Personalkosten) mit dessen Stilllegung entfiele. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Mietgeräte, deren Anmietung nach Angaben des Gerätevermieters sämtlich im Jahre 2018 endet (die Mietverträge liegen weiterhin nicht vor), zuvor gewinnbringend an anderen Standorten der „G.-“ bzw. „S. -Gruppe“ eingesetzt werden könnten, wie ja auch bisher ausweislich des Verfahrens 7 A 444/11 ein recht flexibler Umgang mit der Automatenausstattung der Spielhalle gang und gäbe war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten für einen Rückbau der vom Antragsteller veranlassten Einbauten sogleich anfielen, weder in der vom Antragsteller zunächst geschätzten Höhe von ca. 14.000 €, noch gar in der Höhe von 22.720 € gemäß dem Angebot der Fa. N., deren Maßnahmenprogramm offenbar die Rückversetzung der Räumlichkeiten in den Zustand einer leerstehenden vormaligen Kfz-Werkstatt zum Ziel hat. Angesichts der aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung hervorgehenden Aufschlüsse etwa über diverse Kredite u. a. wohl von Verwandten des Antragstellers (Ä., Æ.) im In- und Ausland und über beträchtliche private Entnahmen ist noch nicht schlüssig dargetan, dass etwaige Finanzbedarfe im Bereich des Standorts C-Stadt nicht durch Zuschüsse aus dem Bereich des äußerst umsatzstarken und lukrativen Standorts D-Dorf auszugleichen wären.

27

Der Vortrag des Antragstellers zu Versuchen des Standortwechsels in C-Stadt innerhalb der letzten fünf Jahre ist äußerst substanzarm; er verdeutlicht nur, dass er einen solchen nur im Rahmen von Engagements seines Geschäftspartners F. überhaupt in Betracht zog. Der völlige Mangel an anderen geeigneten Räumlichkeiten für eine Spielhalle im Gebiet von C-Stadt ist weder dargetan noch ersichtlich.

28

Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es - wie im Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216) - bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse von Anteilseignern, sonstigen wohlgesonnenen Kreditoren oder Geschäftspartnern des Betreibers ebenso wenig völlig außer Acht lässt wie dessen sonstige wirtschaftliche Betätigungsfelder. Gerade auch ein solcher Blickwinkel spricht gegen das Vorliegen eines existenzgefährdenden Härtefalls. Eine wirtschaftliche Gefährdung der in großen Teilen Norddeutschlands agierenden „G.-“ bzw. „S.-Gruppe“, die auch die Geschäftsführer-Tätigkeit des Antragstellers vergüten dürfte, ist in keiner Weise erkennbar. Ausweislich des facebook-Auftritts und des Wikipedia-Eintrags unternimmt es der Geschäftspartner F. mit einer zu gründenden F. KG als Projektträgerin sogar, das in einer Zwangsversteigerung erworbene, durch Brand und Einsturz weitgehend verwüstete historische Gebäude des L. zu einem gastronomischen Komplex um eine Spielhalle in „edlem Casino-Ambiente“ umzugestalten, und hält hieran scheinbar über Jahre hinweg fest, trotz städteplanerischen Widerständen aus der Stadtvertretung, trotz Problemen mit dem Waldabstandsgebot und obwohl das J. sich auch innerhalb eines 500-m-Radius um diesen Standort befindet. Auch in N-Stadt betätigt sich Herr F. als Investor größeren Maßstabs. Der Antragsteller selbst ist nach dem im Parallelverfahren 7 B 2651/17 SN vorgelegten Sachkundenachweis und als Inhaber einer Fa. Hotel Restaurant O. Ltd. vielleicht auch im gastronomischen Bereich tätig oder kurzfristig zu einer solchen Betätigung fähig.

29

Nicht nur bei einer solchen Gesamtschau ist das karge und lückenhafte Vorbringen des Antragstellers, zusammenfassend, nicht geeignet, eine persönliche Härte und damit einen Ausnahmefall zu begründen, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte.

30

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 15.000 €.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/07/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin erstrebt die vorläufige Legalisierung der Fortsetzung des Betri
published on 22/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstrec
published on 25/06/2014 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Punkt 2. des Tenors der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2013 (…) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die An
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Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.