Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Sept. 2016 - 7 A 31/16 SN

published on 14/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Sept. 2016 - 7 A 31/16 SN
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit im Leistungsbescheid ein Betrag von mehr als 190,70 Euro erhoben und im Widerspruchsbescheid eine Widerspruchsgebühr von mehr als 19,07 Euro festgesetzt wird.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren und -auslagen für die Entfernung seines von ihm abgestellten Kraftfahrzeugs vom Abstellort.

2

Am 28. Oktober 2014 gegen 12 Uhr wurde das Ordnungsamt des Beklagten telefonisch durch den Fahrer eines gemieteten Lkw informiert, dass er mit diesem wegen parkender Fahrzeuge die Straßenecke D-Weg/E-Weg in A-Stadt nicht oder allenfalls unter verbotswidrigem Befahren des Bürgersteigs passieren könne. Beim Eintreffen der Außendienstmitarbeiter, u. a. der Zeugin F., war um 12.09 Uhr gerade der Lkw einer Umzugsfirma im Begriff, die Stelle mit Hilfe von Einweisern und unter Benutzung des Bürgersteigs zu durchqueren. Es handelt sich um den Übergangsbereich zwischen zwei rechtwinklig zueinander angeordneten Einbahnstraßen im Wohnviertel bei der G-Kirche nahe dem H-Park. Kraftfahrzeuge, die in das Viertel über die Einbahnstraße I-Weg eingefahren sind und es wieder verlassen wollen, fahren über die süd-nördlich verlaufende Einbahnstraße D-Weg, die an deren Ende beginnende west-östlich verlaufende Einbahnstraße E-Weg, den hiervon abzweigenden J-Weg und die K-Straße ins übergeordnete Straßensystem aus. Die Straßen sind gepflastert und seit DDR-Zeiten baulich nicht verändert worden; mit hohen Kantsteinen sind die plattenbelegten Bürgersteige von den schmalen Fahrbahnen abgegrenzt. Vor der G-Kirche wird auf deren Grundstück auf senkrecht zum D-Weg angeordneten Stellplätzen, sonst im D-Weg auf der in Fahrtrichtung rechten und im E-Weg bis zum J-Weg auf der in Fahrtrichtung linken Seite längs der Bordsteinkante geparkt. In Verlängerung der parkenden Fahrzeugreihe auf dem E-Weg waren im Übergangsbereich D-Weg/E-Weg auf der Fahrbahn am nördlichen linken Bürgersteig das klägerische Fahrzeug, ein Mittelklasse-BMW-Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AA LL mmm, und noch westlich davon ein weiterer Pkw geparkt.

3

Die Mitarbeiter des Ordnungsamts ließen zunächst den letztgenannten Pkw abschleppen; der Fahrer des Miet-Lkw konnte die Stelle jedoch noch immer nicht passieren, auch weil sie durch einen auf der rechten Seite des D-Wegs abgestellten Pkw Ford und die Fahrzeuge auf dem Parkplatz vor der G-Kirche keine Ausweich- und Rangiermöglichkeiten bot. Nach dem vergeblichen Versuch, Möglichkeiten zur Benachrichtigung des Klägers zu finden, ließen sie auch dessen Pkw vom um 12.48 Uhr gerufenen Abschleppdienst der Fa. N. gegen 12.56 Uhr bergen und auf deren Gelände verbringen; hierüber wurde die Polizei informiert. Der Kläger holte sein Fahrzeug nach zweitägiger Verwahrung durch den Abschleppunternehmer dort ab.

4

Bei seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen sorgfaltswidriger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, sein Fahrzeug, sorgfältig an der betreffenden Stelle abgestellt, habe seit Tagen keinen anderen behindert; für den Abstellort gelte weder ein Halte- noch ein Parkverbot. Gegen den ergangenen Bußgeldbescheid vom 28. Januar 2015 erhob er Einspruch; das Amtsgericht stellte am 29. Juni 2015 nach seiner Aussage zur Sache das Verfahren ein, weil es eine Ahndung nicht für geboten hielt.

5

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 18. März 2015 erlassen. Damit erhob er vom Kläger als Auslagen die ihm von der Fa. N. unter dem 29. Oktober 2014 berechneten Bergungs- und Transportkosten von 120 € nebst Einstellgebühr von 10 € zzgl. Umsatzsteuer, zusammen 154,70 €, ferner 42 € an Verwaltungsgebühren und damit insgesamt 196,70 €, fällig zum 22. April 2015.

6

Den unter dem 31. März 2015 eingelegten klägerischen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 auf Kosten des Klägers als unbegründet zurück, wobei er eine Widerspruchsgebühr von 20 € festsetzte.

7

Mit der Klage vom 6. Januar 2016 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er hält das Abschleppen seines Fahrzeugs für unverhältnismäßig, zumal dem Ordnungsamt die Örtlichkeit und die Probleme mit der Enge schon länger bekannt gewesen sein dürften; erst nachfolgend sei aber ein Halteverbot ausgeschildert worden. Für die Behinderung am 28. Oktober 2014, die geübte Lkw-Fahrer noch hätten meistern können, sei hauptsächlich das auf der rechten Seite des D-Wegs geparkte Fahrzeug verantwortlich gewesen. Er beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt

10

Klageabweisung

11

und verteidigt die ergangenen Bescheide. Die spätere Beschilderung der Stelle ändere nichts an der Gefährlichkeit eines behindernden Parkens dort zuvor.

12

Mit Beschluss vom 16. März 2016 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung Frau F. als Zeugin über das ordnungsbehördliche Vorgehen am 28. Oktober 2014 vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens ooo Js pppp/15 OWi der Staatsanwaltschaft A-Stadt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfange begründet.

14

Im Wesentlichen unterliegen die angegriffenen Bescheide nicht der beantragten Aufhebung durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 115 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, denn sie sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

15

Die Voraussetzungen für die streitige Kostenerhebung liegen nämlich vor.

16

So erfolgte die kostenpflichtige Amtshandlung rechtmäßig. Es handelt sich um eine vom nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – als Ordnungsbehörde zuständigen Beklagten durch einen Beauftragten ausgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 89 Abs. 1 SOG M-V, die als Maßnahme des Verwaltungszwangs im sofortigen Vollzug gemäß § 81 SOG M-V der Gefahren abwehrenden Durchsetzung eines Verhaltensgebots nach der Straßenverkehrs-OrdnungStVO – diente.

17

Das vom Kläger abgestellte Fahrzeug wurde aus einem Bereich der Fahrbahn entfernt, in dem es auch nach Entfernung des (westlich) hinter ihm geparkten Pkw ein Hindernis für den Straßenverkehr mit größeren und längeren Fahrzeugen darstellte; diese konnten, wie zur Überzeugung des Gerichts nach der Aussage der Zeugin F. und aufgrund der beim Einsatz gefertigten Lichtbilder sowie des vorhandenen Luftbilds aus der GAIA-M-V-Datenbank feststeht, den Bereich nicht nur nicht ohne Einweiser passieren, sondern auch im vorhandenen freien Fahrbahnteil nicht die für einen Abbiegevorgang wegen ihrer Länge und der resultierenden Gestalt der Schleppkurve notwendige Ausscherfläche finden. Dies lag entgegen klägerischer Auffassung nicht an dem im D-Weg rechts, im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 a. E. StVO und offenbar auch § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässig, geparkten Pkw Ford, da bei einem Rechtsabbiegevorgang mit einer 90-º-Richtungsänderung längere Fahrzeuge sowieso leicht nach links ausschwenken, um die Abbiegekurve zu verflachen und um nicht „mittschiffs“ den Straßenrand zu berühren. An einem weiteren Ausschwenken nach links, das den Lkw vielleicht noch die Durchfahrt durch die Übergangszone ohne ein Abschleppen der beiden Pkw ermöglicht hätte, waren jene aber erkennbar durch die ebenfalls zulässig auf der Parkfläche vor der Kirche abgestellten Fahrzeuge gehindert. Die zum Ausgleich hierfür notwendige Ausschwenkfläche im Norden des Übergangsbereichs war durch das klägerische Fahrzeug und bis zu dessen Entfernung durch den zuvor entfernten, hinter ihm abgestellten weiteren Pkw besetzt.

18

Durch diese Lage des vom Kläger gewählten Abstellorts für sein Fahrzeug bestand kraft verordnungsrechtlicher Regelung ein Gebot, das Fahrzeug von dort zu entfernen; diese vertretbare Handlung wurde mit der Ersatzvornahme vollzogen.

19

Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, dass seinerzeit für den Abstellort (mit Ausnahme der Einbahnstraßenregelung) keine für das Halten oder Parken relevante Regelung durch ein Verkehrszeichen im Sinne von §§ 39, 41 oder 42 StVO in Verbindung mit der Anlage 2 oder 3 hierzu galt. Sein Fahrzeug war in Fahrtrichtung links geparkt, wie es in einer Einbahnstraße am linken Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO grundsätzlich zulässig ist.

20

Auch das Halten oder Parken beschränkende Regelungen des § 12 Abs. 1 oder 3 StVO dürften auf den Abstellort nach wie vor unanwendbar sein. Bordsteinabsenkungen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO sind im gesamten Übergangsbereich zwischen D-Weg und E-Weg ausweislich der Photographien nicht erkennbar, ebenso wenig konkurrierende Fahrbahnnutzungen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 – 4 StVO. Bei diesem Übergangsbereich dürfte es sich (ungeachtet der straßenverkehrsrechtlich irrelevanten unterschiedlichen Benennung der beiden ineinander übergehenden Straßen) auch weder um eine Kreuzung oder Einmündung im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO noch um eine scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO handeln. Denn als Kurve gilt zwar „der gekrümmte Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn“, was bei der „abknickenden Straßenführung“ D-Weg/E-Weg grundsätzlich wohl bejaht werden kann. Das Verbot des Kurvenparkens gemäß der StVO dient aber erkennbar dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs soll vermieden werden. Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben. Diese Gesichtspunkte treffen jedoch auf den Übergang zweier enger, ein Wohngebiet erschließender Einbahnstraßen nicht zu, wo aufgrund der typischen Sichtverhältnisse davon auszugehen ist, dass sich der dort fahrende fließende Verkehr nur tastend voran bewegt und Pkw-Fahrer nicht damit rechnen können, ihre Fahrt ohne Rücksicht auf den stehenden Verkehr fortsetzen zu können, und wo der Ausbauzustand die Ausnutzung der üblichen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässt (vgl. zum Vorstehenden in Bezug auf Wendehämmer oder -schleifen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2003 – 1 Ss (OWi) 218 Z/03 –, Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 961 m. w. Nachw.). Auch als Einmündung oder gar Kreuzung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift dürfte der streitgegenständliche Bereich nicht zu qualifizieren sein, schon weil die Fahrbahn sich dort nicht verzweigt. Zudem war das klägerische Fahrzeug nicht in oder nahe bei einem „inneren“ Schnittpunkt von Fahrbahnkanten abgestellt, wo es vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten ist, sondern „gegenüber“ einer Art „Halb-Einmündung“ oder „Halb-Kreuzung“; die einer Einmündung gegenüber liegende Seite wird aber von dem kodifizierten Verbot nicht erfasst, da nur auf der an der Einmündung liegenden Straßenseite die Fahrbahnkanten der einmündenden mit der durchlaufenden Straße zusammenstoßen und nur hier das Bedürfnis nach ungehindertem Einblick und ungehinderter Einfahrt besteht (s. den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 1988 – 2 Ss 190/88 –, juris Rdnr. 11 f. m. w. Nachw.). Schließlich handelt es auch nicht um einen klassischen Kreuzungsbereich selbst, wo das Parken immer mit einem Verstoß gegen das Gebot des Parkens am Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verbunden ist (s. den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Dezember 1990 – 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90, 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 –, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1991, S. 163 [164]); einen solchen dürfte nämlich der Kläger, wie gesagt, angesteuert haben. Des Weiteren ist der Abstellort des klägerischen Fahrzeugs nicht dem in der Rechtsprechung geprägten Begriff der engen Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO zuzuordnen. Denn es verblieb ausweislich der Messung der Zeugin F. selbst im vorderen Bereich des klägerischen Fahrzeugs, der am weitesten in den E-Weg hineinragte, nämlich beim Außenspiegel, ein Abstand von 3,10 m zwischen diesem und der Bordsteinkante; üblicherweise für den gefahrenfreien Durchlass erforderlich und Grenze des Begriffs der engen Straßenstelle ist aber eine Breite von 50 cm zuzüglich der allgemein höchstzulässigen Breite eines Fahrzeugs nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von 2,55 m, zusammen 3,05 m (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 22 zu § 12 StVO m. w. Nachw.). Als zu eng erwies sich der streitgegenständliche Straßenbereich nur wegen der besonderen Flächenanforderungen des Lkw-Verkehrs, was für den Verbotstatbestand nicht reichen dürfte. Um eine unübersichtliche Stelle im Sinne der letztgenannten Vorschrift dürfte es sich schließlich auch nicht gehandelt haben, wie auch das erfolgreich einen Unfall vermeidende umsichtige Verhalten der Lkw-Fahrer zeigt; auch die Verwirklichung von Tatbeständen der Nr. 3 – 5 in § 12 Abs. 1 StVO kommt nicht in Betracht.

21

Wenn sich hiernach auch nicht das Eingreifen eines der in § 12 StVO detailliert und abschließend geregelten Park- und Halteverbote feststellen lässt, so war das Parken gleichwohl nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig. In besonders gelagerten Fällen kann nämlich nach dieser Vorschrift ein Halten oder Parken auch dann, wenn es durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verboten wird, unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert. Um einen solchen besonders gelagerten Fall handelt es sich hier. Das Gericht ist sich bewusst, dass § 1 Abs. 2 StVO keine „Auffangvorschrift“ für Park- und Halteverbote darstellt und dass deren Herleitung aus dieser allgemeinen Regelung nur in wirklichen Ausnahmesituationen zulässig ist. Denn grundsätzlich muss der fließende Verkehr die Behinderungen hinnehmen, die von einem Halten oder Parken ausgehen, das nach der ins einzelne gehenden Regelung des § 12 Abs. 1 und 3 StVO nicht unzulässig ist; wer sein Fahrzeug dort abstellt, wo es weder durch allgemeine Verkehrsregeln noch durch das Aufstellen von Verkehrszeichen verboten ist, kann damit in der Regel davon ausgehen, dass damit von ihm geschaffene Behinderungen vom Fahrverkehr als unvermeidbar hinzunehmen sind. Etwas anderes gilt aber (und nur), wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahelegen, ob durch das Parken oder Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzumutbarer Weise behindert wird (s. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1986 – VI ZR 198/84 –, Versicherungsrecht 1986, S. 489). So liegt es hier.

22

Denn die Situation am Abstellort des klägerischen Fahrzeugs war durch eine ungewöhnliche Häufung von „Beinahe-Park- oder -Halteverboten“ im Sinne von § 12 Abs. 1 und 3 StVO gekennzeichnet. So ähnelte die Stelle derjenigen gegenüber einer Grundstücksausfahrt bei schmaler Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, weil der D-Weg, ähnlich wie eine Grundstücksausfahrt auf eine Straße, im 90-º-Winkel auf den E-Weg trifft und weil größere Fahrzeuge in der Breite des passierbaren Fahrbahnteils des D-Wegs Probleme haben konnten, ohne mehrfaches Rangieren die neue Fahrtrichtung einzuschlagen. Die zusätzliche Ähnlichkeit jeweils mit einer Kurve, einer Einmündung oder Kreuzung sowie einer Straßenengstelle ist bereits oben angesprochen, wobei der Grenzwert für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Straßenengstelle bei bloßer Geradeausfahrt des fließenden Verkehrs schon recht knapp verfehlt wurde und die ersichtlich notwendigen Richtungsänderungen passierender Fahrzeuge zusätzliche Problematiken und Raumbedarfe bewirken konnten, was zusätzlich die Flächen der Bürgersteige einer Gefährdung aussetzen konnte.

23

Hinzu kam, dass der Abstellort zu einer Folge von Einbahnstraßen gehört, die, wenn einmal versperrt, nicht nur für größere Fahrzeuge und nachfolgenden Verkehr eine „Falle“ darstellen können, da der Ort nur in eine Fahrtrichtung verlassen werden darf.

24

Dies bewirkte, dass aus dem eine Ausformung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots darstellenden Verbot vermeidbarer Behinderungen gemäß § 1 Abs. 2 StVO vorliegend objektiv ein auf den Abstellort des klägerischen Fahrzeugs bezogenes Parkverbot sowie das Gebot des Entfernens des Fahrzeugs von diesem Ort folgte. Für einen Fahrzeugführer war bei der aus den örtlichen Gegebenheiten folgenden Prüfungspflicht die mit relevanter Wahrscheinlichkeit behindernde Wirkung des Parkens sowie dessen hieraus resultierende Unzulässigkeit erkennbar, zumal für die Straßenführung keine Begrenzung der Benutzung durch größer dimensionierte Fahrzeuge galt.

25

Die weiteren Voraussetzungen für den erfolgten Vollzug des Wegfahrgebots durch den Beklagten lagen ebenfalls vor.

26

Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die notwendige Gefahrenintensität für das behördliche Eingreifen sowie an dessen Verhältnismäßigkeit und sonstige Ermessensgerechtigkeit. In Gestalt der Verhinderung des Ausfahrens der Lkw und ggf. weiterer Fahrzeuge aus dem Wohngebiet bestand eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V; denn die Lkw konnten die Stelle nur unter Benutzung des Bürgersteigs passieren, was nicht zulässig ist, und es konnten jederzeit weitere Verkehrsteilnehmer jedenfalls durch die Lkw aufgehalten werden. Eine Aufforderung an den Kläger zur Entfernung seines Fahrzeugs oder sonstige Maßnahme ihm gegenüber konnten wegen fehlender Kontaktmöglichkeit nicht erfolgen (s. Satz 2 der Vorschrift), so dass der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen zulässig war. Der Beklagte handelte, wie gesagt, auf dem Gebiet seiner gesetzlichen Befugnisse; für ihn wäre der Erlass einer Ordnungsverfügung mit dem Inhalt eines Gebots der vollzogenen Handlung an den Kläger als Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne von § 69 und § 70 SOG M-V im Sinne von § 81 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V zulässig gewesen. Als Zwangsmaßnahme kam allein die Ersatzvornahme gemäß § 89 Abs. 1 SOG M-V in Betracht; die Vornahme der gebotenen Handlung, nämlich des Entfernens des klägerischen Pkw vom Abstellort, war durch einen anderen möglich, hier etwa durch die Fa. N. als Beauftragten des Beklagten. Ein anderer Abschluss der Maßnahme als durch Verbringen des Fahrzeugs in die Verwahrung durch die Fa. N. erwies sich mangels naher geeigneter Abstellorte nicht als möglich. Mit Hilfe der Polizei wurde der Kläger im Sinne von § 81 Abs. 2 SOG M-V über die Ersatzvornahme benachrichtigt. Ob das behördliche Tätigwerden zur Gefahrenabwehr zulässig war, konnte nicht von dem — bei Veranlassung des Abschleppens auch nicht aufklärbaren — Umstand abhängen, ob dem das Fahrzeug abstellenden Fahrzeugführer die Verkehrsregelung bewusst war, die das Verbleiben des Fahrzeugs am Abstellort verbot.

27

Der Beklagte darf daher auch, wie geschehen, gemäß § 14 des Landesverwaltungskostengesetzes – VwKostG M-V – in Verbindung mit § 114 sowie § 83 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 3 SOG M-V für die Amtshandlung Ersatzvornahme in Gestalt der Bergung und Verbringung des klägerischen Pkw die Kosten vom Kläger als Pflichtigen einfordern. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, wie ihn der Kläger mit Hinweis darauf geltend macht, dass ein Halteverbot im Bereich des von ihm gewählten Abstellorts erst später ausgeschildert wurde, kann das Gericht nicht feststellen. Zwar kann es unverhältnismäßig sein, einen Kraftfahrer zu den Kosten einer (rechtmäßigen) Ersatzvornahme heranzuziehen, die der Umsetzung eines verkehrsrechtlich bestimmten Wegfahrgebots dient, wenn ihm dieses nach objektiven Maßstäben und trotz Aufbringung der gesteigerten Sorgfalt, die einem Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in größeren Städten abzuverlangen ist, nicht bekannt war (zur normativen Herleitung einer Einwendung gegen die Kostenforderung in einem derartigen Fall s. das Urteil des erkennenden Einzelrichters vom 4. September 2013 – 7 A 1141/12 –, juris Rdnr. 22). Von einer solchen, einen Härtefall begründenden Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Vielmehr legte die Häufung „beinahe“ erfüllter, allen Fahrzeugführern bekannter Park- und Halteverbotstatbestände nach der Regelung in § 12 StVO eine besonders gewissenhafte Prüfung etwaiger Behinderungswirkungen des Parkens an dem gewählten Abstellort nahe. Das Fahrzeug des Klägers war im Unterschied zu der Reihe der vor ihm im E-Weg stehenden Fahrzeuge nicht schlicht am linken Fahrbahnrand einer Einbahnstraße, sondern auch auf einer besonderen Übergangsfläche geparkt. Dass diese trotz ihrer Empfindlichkeit für Gefahrenzuspitzungen beim Passieren größerer Fahrzeuge nicht mit einem Halteverbot versehen war, liegt wohl an der für das vollständige Erkennen des Gefahrenpotentials notwendigen Erfahrung, die beiden Beteiligten seinerzeit fehlte (die Zeugin F. hat nicht von der vorherigen Notwendigkeit eines Abschleppens parkender Fahrzeuge an der Stelle berichten können, wohl aber von der früheren Befassung ihrer Kollegen mit Problemen dort). Wenn auch der erkennende Einzelrichter selbst nicht ausschließen kann, ohne das heutige Wissen seinerzeit die fragliche Stelle für einen geeigneten Abstellort für ein parkendes Fahrzeug gehalten zu haben, führt dies noch nicht zur Annahme eines Härtefalls, der ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenerhebung geböte. Es wurden schlicht die objektiv notwendigen Anstrengungen zur sachgerechten Einschätzung des Gefahrenpotentials des Parkvorgangs unterlassen. Aus dem Ausgang des Bußgeldverfahrens ist keine gegenteilige Erkenntnis herleitbar. Dass dieses nach § 47 Abs. 2 (Satz 2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingestellt wurde, bedeutet lediglich, dass (womöglich sogar nur angesichts der hier streitigen Kostenforderung) der Strafrichter keine („zusätzliche“) Ahndung durch die verhängte Geldbuße von 20 € und Belastung durch die 28,50 € an Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren für erforderlich hielt; dies ist angesichts des geringen Grads des erkennbaren klägerischen Verschuldens gut vertretbar, wenn auch eine gegenteilige Einschätzung des Amtsgerichts bei den beiden Ladungen zur Hauptverhandlung aktenkundig ist. Einem Freispruch kommt die Entscheidung jedenfalls nicht gleich.

28

Die Aufwendungen für das Abschleppunternehmen in — unbedenklicher — Höhe von 154,70 € waren jedenfalls, wie geschehen, gemäß § 114 Abs. 1 SOG M-V (evtl. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 VwKostG M-V und § 114 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V) zu erheben. Ob § 3 der Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 28. März 2012 – VwVKVO M-V – Anwendung finden konnte (obgleich die in der Präambel zu der Verordnung zitierte Ermächtigungsgrundlage allein zur Regelung der Auslagenerhebung nicht ermächtigte; vgl. auch Lang, § 3 Rdnr. 301 in: Schütz/Classen, Landesrecht M-V, 3. Aufl. 2014), braucht nicht entschieden zu werden. Auch die Gebührenerhebung erfolgte im Wesentlichen rechtmäßig. Zutreffend wurde sie auf § 1 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 4) und Abs. 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis sowie § 2 (Satz 1) Nr. 3 VwVKVO M-V gestützt. Gemäß Tarifstelle 5.4 („Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte“) soll eine Zeitgebühr im Sinne von § 4 Var. 3 VwKostG M-V zu erheben sein („nach dem Zeitaufwand“), wobei die Tarifstelle 1 Anwendung findet. Bei der Tarifstelle 5.4 dürfte es sich ungeachtet der unklaren Bezeichnung um einen im Alternativitätsverhältnis zur Tarifstelle 5.1 („Ersatzvornahme durch Vollzugsbehörde“) stehenden selbständigen Gebührentatbestand handeln, wobei gebührenpflichtige Amtshandlung jeweils die Ersatzvornahme ist (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwVKVO M-V), einmal durch die Vollzugsbehörde selbst, einmal — wie im Streitfall — auf deren Veranlassung durch einen Beauftragten vollzogen. Nach der Tarifstelle 1 (1.1) beträgt die Gebühr für die Tätigkeit eines Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb [!] des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten — wie er nach den glaubhaften Angaben des Beklagten im Streitfall tätig wurde — je angefangene Stunde „42 (36/6)“ €. Gemäß einer Anmerkung zur Tarifstelle 1 ist mit der ersten Zahl im Klammerzusatz der „Personalkostenanteil“ von 36 €, mit der zweiten der „Sachkostenanteil“ von 6 € bezeichnet. Gemäß Satz 2 dieser Anmerkung ist bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 [„Unmittelbarer Zwang durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten“] und 8.1 [„Vorführung oder Wegnahme einer Person durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten“] nur der Personalkostenanteil zu „berücksichtigen“. Dies könnte zu der Auslegung führen, dass die Gebühr für die Amtshandlung Ersatzvornahme unterschiedlich hoch wäre, und zwar geringer (ab 36 €), wenn sie die Behörde selbst durchführte, und höher (ab 42 €), wenn sie die Behörde durch einen Beauftragten durchführte, wobei mit der Gebühr angesichts der zahlreichen Einsatzgebühren für Sachmittel (Tarifstellen 5.2 – 5.2.9) und der eigenen Position für die Vor- und Nachbereitung (Tarifstelle 5.3) im Wesentlichen lediglich die behördliche Entscheidung zu der Vollzugsmaßnahme nebst den notwendigen in- oder externen Veranlassungen abgegolten ist. Dies stellte sich als gleichheitswidrig dar, gerade wenn die höhere Gebühr bei einer „Fremdvergabe“ der Abgeltung von Sachkosten dienen sollte, während bei der Eigenvornahme diese Abgeltung nach ausdrücklicher Anordnung in der Anmerkung zu Tarifstelle 1 zu unterbleiben hat. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern ausgerechnet in dem Fall, in dem die Behörde lediglich als Auftraggeberin für die Ersatzvornahmehandlung tätig wird, ihr mehr Sachkosten als nach § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V auszugleichender Verwaltungsaufwand sollten entstehen können als bei der eigene Mittel doch deutlich intensiver beanspruchenden Eigenvornahme. Das Gericht legt den Gebührentatbestand in Tarifstelle 5.4 daher durch Extension des Satzes 2 der Anmerkung zu Tarifstelle 1 geltungserhaltend dergestalt aus, dass auch bei der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten lediglich eine Gebühr von 36 € pro angefangener Stunde der Tätigkeit eines der unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter anfällt.

29

In Höhe von 6 € ist der Kostenbescheid folglich aufzuheben und die Klage erfolgreich.

30

Auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene und gemäß § 22 Abs. 1 VwKostG M-V ebenfalls beim erkennenden Gericht angegriffene Kostenfestsetzung hat hiernach im Wesentlichen Bestand, da der Widerspruch des Klägers (weitestgehend) zu Recht als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Festlegung der dem oberen Grenzwert des Gebührenrahmens ähnelnde Gebühr ist bei der verhältnismäßig geringen Kostenhöhe und dem Aufwand, der für die Erstellung eines Widerspruchsbescheids erforderlich ist, vorliegend auch nach § 9 Abs. 1 VwKostG M-V grundsätzlich ermessensgerecht und war nicht weiter begründungsbedürftig. Allerdings war der Gebührentatbestand nicht nur § 15 Abs. 3 VwKostG M-V allein, sondern mit der Maßgabe nach § 15 Abs. 4 VwKostG M-V zu entnehmen, da es um die Anfechtung einer Kostenentscheidung — des Leistungsbescheids vom 18. März 2015 —, nicht der Amtshandlung (Ersatzvornahme) selbst ging. Mit der angesetzten Widerspruchsgebühr von 20 € wurde der Gebührenrahmen von einem Zehntel „des angefochtenen Betrags“ überschritten, da dies mehr als ein Zehntel von 190,70 € ist, dem Betrag, bezogen auf den der Widerspruch zutreffend zurückgewiesen wurde; die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist deshalb in der Höhe von 0,93 € aufzuheben, womit die Klage einen weiteren — geringfügigen — Teilerfolg hat. Die Zustellauslagen wurden auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V zutreffend festgesetzt.

31

Die Kostenentscheidung zu Lasten des nach allem im Wesentlichen unterlegenen Klägers ergeht — mit Blick auf die im Vergleich zum Unterliegen nur geringfügige Teilstattgabe — gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

33

Beschluss

34

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/02/2018 00:00

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit insgesamt Verwaltungskosten von mehr als 53,15 Euro erhoben werden. Die Klage im Übrigen wird
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.