Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2009 - 6 B 525/09
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid vom 25. August 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der am 17. März 1989 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst.
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Gemäß dem bestandskräftigen Musterungsbescheid vom 8. September 2008 ist er wehrdienst- und mit Einschränkungen verwendungsfähig. Im Musterungsverfahren hatte er seine Absicht bekundet, nach Erwerb der Hochschulreife ein Studium in einem dualen Studiengang Maschinenbau aufnehmen zu wollen, äußerte aber einen Einberufungswunsch zum Oktober und wurde lediglich zum Abschluss seiner Schulausbildung bis zum 30. Juni 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
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Mit am 5. Mai 2009 beim Kreiswehrersatzamt S. eingegangenem Schreiben beantragte er seine (weitere) Zurückstellung vom Wehrdienst, weil er ab dem 1. Oktober 2009 ein "Dualstudium an der BA-Mannheim" aufnehmen wolle. Er legte die Ablichtungen zweier mit der Fa. H. E. GmbH, D., am 31. März 2009 abgeschlossener Vereinbarungen vor, nämlich eines Praktikantenvertrags für die Zeit von 1. Juli bis 30. September 2009 und eines Ausbildungsvertrags für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 und den "Studiengang Mechatronik" "zur Ausbildung zum Bachelor of Engineering nach dem Studienplan der Berufsakademie" M.. Die ehemalige Berufsakademie M. war mit Wirkung seit dem 1. Januar 2009 durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 12. Dezember 2008 (GBl. Seite 435) als Außenstelle Bestandteil der neu gegründeten Dualen Hochschule Baden-Württemberg - DHBW - geworden.
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Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Zurückstellungsantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2009 ab. Den Widerspruch, zu dessen Bekräftigung der Antragsteller ein Schreiben der Fa. H. E. GmbH vom 2. Juni 2009 vorlegte, laut dem unklar war, ob im kommenden Jahr "Ausbildungsplätze zum Bachelor of Engineering, Fachrichtung Mechatronik" angeboten werden könnten, wies die Wehrbereichsverwaltung Nord mit per Einschreiben versandtem Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 zurück.
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Mit dem in der Hauptsache angegriffenen Bescheid vom 25. August 2009 berief das Kreiswehrersatzamt S. den Antragsteller zum Grundwehrdienst ab dem 1. Oktober 2009 ein. Das Verfahren über den Widerspruch des Antragstellers vom 4. September 2009 wird nach Nichtabhilfe durch das Kreiswehrersatzamt bei der Wehrbereichsverwaltung geführt.
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Am 16. September 2009 hat der Antragsteller sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er macht geltend, es liege ein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - vor, und beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. September 2009 gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamts S. vom 25. August 2009 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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und verteidigt die getroffenen Entscheidungen. Es handele sich bei dem vom Antragsteller beabsichtigten Studium nicht um ein duales Studium im Sinne der Vorschrift; die Frage einer die Zurückstellung im Regelfall erfordernden besonderen Härte sei deshalb nach anderen Tatbeständen zu prüfen und im Streitfall zu verneinen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den vorgelegten Ausdruck der Personalakten des Kreiswehrersatzamts S. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfiel, wie im Streitfall bei der Anfechtung eines Einberufungsbescheids nach § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG. Gemäß § 35 Sätze 2 und 3 WPflG kann das Gericht nach Anhörung der Wehrbereichsverwaltung die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, welche nach Satz 1 der Vorschrift ebenfalls keine aufschiebende Wirkung äußert, etwa wenn sie sich, wie vorliegend für den Bedarfsfall angekündigt, gegen einen Einberufungsbescheid richtet. Die Kammer spricht ihre Anordnung bezogen auf den Widerspruch aus, da es fraglich ist, ob der letztgenannte Rechtsbehelf zum Zuge kommen kann; denn statthafter - und bisher im Streitfall allein ergriffener - Rechtsbehelf in der Hauptsache ist der Widerspruch als Träger der erstrebten aufschiebenden Wirkung (s. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 - 210]), die im Erfolgsfalle, wie vorliegend, grundsätzlich mit der die erste gerichtliche Instanz überdauernden zeitlichen Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO anzuordnen ist.
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Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, weil die Kammer bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Einberufung hat; daher ist bis zur Klärung in der Hauptsache dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorzug gegenüber dem sonst gesetzlich privilegierten Vollzugsinteresse einzuräumen.
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Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Einberufungsbescheid vom 25. August 2009 nicht berücksichtigt haben, dass im Falle des Antragstellers eine besondere Härte vorliegt, die nach § 12 Abs. 4 WPflG im Regelfall eine Zurückstellung gebietet, und dass mangels Anzeichen für ein Abweichen des Streitfalls vom Regelfall daher statt einer Einberufung die (erneute) Zurückstellung des Antragstellers hätte erfolgen müssen. Hierauf kann sich der Antragsteller beim gegenwärtigen Verfahrensstand auch noch berufen; denn es ist derzeit noch nicht bestandskräftig und damit zwischen den Beteiligten bindend entschieden, dass dem Antragsteller kein Zurückstellungsgrund zur Seite stehe. Der Widerspruch gegen den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid vom 19. Mai 2005 ist nicht bestandskräftig zurückgewiesen; die Frist zur Klage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 läuft nämlich noch, so dass der Antragsteller sein Zurückstellungsbegehren noch weiterverfolgen kann.
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Bei dem im Streitfall einschlägigen Zurückstellungsgrund dürfte es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um den mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 neu geschaffenen Regel-Tatbestand gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG handeln, den auch der Antragsteller für erfüllt hält. Hiernach liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
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Für den 1. Oktober 2009, den Gestellungszeitpunkt laut dem Einberufungsbescheid, ist beim Antragsteller auch der Beginn des Bachelor-Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vorgesehen, das laut § 2 der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Technik vom 18. Mai 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der DHBW Nr. 4/2009) in der Regel drei Jahre dauert und in jedem Jahr neben den theoretischen Studienabschnitten auch praktische Abschnitte in einer Ausbildungsstätte umfasst; letztere sind, wie der vorgelegte Ausbildungsvertrag zeigt, als Vollzeittätigkeit angelegt. Die Kammer hält die zeitlichen Komponenten des Regel-Zurückstellungstatbestands für erfüllt, jedenfalls vor dem Hintergrund der durch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 30. Juni 2009 - AN 15 K 09.00653, AN 15 KAN 15 K 09.00875 -, juris Rdnr. 59 und zuvor) vorgenommenen Auslegung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und angesichts des nahezu absolvierten und offenbar als Probe der (während einer in der Schulzeit absolvierten Lehre erworbenen) Qualifikation des Antragstellers gedachten dreimonatigen Praktikums bei der Fa. H. E. GmbH; gerade deren Schreiben vom 2. Juni 2009 erweist beispielhaft die auch schon im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat betonte (s. die Informationsvorlage zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, Bundestags-Drucksache 16/9289, Seite 2) Berechtigung der großzügigen zeitlichen Bemessung des Zurückstellungsgrunds, die die gesteigerten organisatorischen Schwierigkeiten berücksichtigt, welche die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für den störungsfreien Ablauf einer dualen Ausbildung bereiten.
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Aber auch inhaltlich dürfte es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne der Vorschrift des Buchstaben c handeln. Die Beteiligten streiten, soweit ersichtlich, allein darum, ob es für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist, dass nicht nur im Zusammenhang mit dem Studium eine praktische Ausbildung in einer Betriebsstätte erfolgt, sondern dass diese auch einen gesonderten Ausbildungsabschluss, etwa in Gestalt des durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erwerbenden Facharbeiterbriefs, mit sich bringt. An der Notwendigkeit des Erwerbs eines solchen weiteren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses neben dem berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums (vgl. § 10 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes) für den Zurückstellungsgrund hat die Kammer durchgreifende Zweifel. Es dürfte daher nicht darauf ankommen, ob nicht der weitere Gang des (derzeit noch Widerspruchs-)Verfahrens in der Hauptsache doch noch zutage fördert, dass der Antragsteller im Rahmen der vereinbarten dreijährigen "Ausbildung" auch einen solchen, seine praktische Qualifikation bescheinigenden Abschluss erwerben kann und soll, oder ob es bei einer bloßen "Prüfung von Praxismodulen" durch die DHBW im Sinne von § 13 der Studien- und Prüfungsordnung verbleibt, deren Bestehen "Credits" nach dem "Euopean Credit Transfer System", nicht aber einen anerkannten Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz bewirkt.
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Dass der Erwerb eines (praktischen) Ausbildungsabschlusses nicht notwendiger Inhalt des Begriffs des "dualen Bildungsgangs" im Sinne von Buchstabe c des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG sein dürfte, lässt sich - nachdem die Antraggegnerin auch keine Gründe für ihre gegenteilige Ansicht benannt hat - auf den Wortlaut der Vorschrift, die systematische Stellung, die Gesetzgebungsgeschichte und den erkennbar verfolgten Gesetzeszweck stützen: Bei Ausbildungen wie der abgestimmten Ausbildung des Antragstellers an der DHBW und bei der Fa. H. E. GmbH handelt es sich dem Wortlaut nach um ein "Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung" im Sinne der Legaldefinition des Buchstaben c, nämlich um einen auf den Erwerb des Hochschulabschlusses (hier: "Bachelor of Engineering") gerichteten Lernvorgang, der wiederholt und in Abstimmung mit dem theoretischen Studieninhalt Abschnitte der praktischen Ausbildung in Betrieben (der Fa. H. E. GmbH und ihrer Kunden) enthält. Anders als in Buchstabe e des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG verwandte der Gesetzgeber nicht den vom Berufsbildungsgesetz bekannten und dort für gesondert berufsqualifizierende, zu Abschlüssen führende Ausbildungen reservierten Begriff der "Berufsausbildung"; wäre der Erwerb eines weiteren Abschlusses für die "studienbegleitende betriebliche Ausbildung" von wesentlicher Bedeutung, hätte es aus systematischen Gründen nahegelegen, denselben Rechtsbegriff zu verwenden. Im Gesetzgebungsverfahren kam es zu einer gesonderten Regelung für duale Bildungsgänge vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. die Urteile vom 24. Oktober 2007 - 6 C 9.07 -, bei Buchholz Nr. 214 zu § 12 WPflG [448.0], und vom 11. Juni 2008 - 6 C 35.07 -, juris Rdnr. 16 ff.), die duale Studiengänge unter die allgemeine Vorschrift für Studiengänge gemäß dem Buchstaben b subsumierte. Treibendes Motiv war der Umstand, dass man Studierende in dualen Bildungsgängen nicht den Hochschulstudierenden im Regelfall gleichstellen könne, die erst ab Erreichen des dritten Fachsemesters einen Zurückstellungsgrund geltend machen können; dies berücksichtige den hohen Koordinierungsbedarf für die Organisation einer solchen Ausbildung und das den Studierenden - in für die volkswirtschaftliche Entwicklung besonders bedeutsamen Ingenieurberufen - abverlangte "besondere Stehvermögen" nur unzureichend (s. im einzelnen die Bundestags-Drucksachen 16/7955, Seite 6, 27, 46 f. und 49 f. sowie 16/8640, Seite 3 und 6 f., schließlich 16/9289). Die Frage, wieviele Abschlüsse in dem dualen Bildungsgang erworben würden, beschäftigte den Gesetzgeber, soweit ersichtlich, nicht. Die Kammer hält den Umstand allein, dass die in der veröffentlichten Rechtsprechung berichteten Fälle (s. die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, weiter den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2007 - 7 B 25/07 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2008, Seite 117 f.) solche waren, in denen zwei Abschlüsse parallel oder sukzessive erworben werden sollten, vor diesem Hintergrund nicht für ausschlaggebend. Denn wer, wie der Antragsteller, den Abschluss eines "Bachelor of Engineering" anstrebt, wird kaum als Facharbeiter für Mechatronik arbeiten wollen, hat aber bei dem vom Antragsteller gewählten Studiengang offenbar - mit Ausnahme der Facharbeiterprüfung - nahezu dieselben Mühen, jedenfalls aber organisatorischen Risiken auf sich zu nehmen; allein Letzteres "honoriert" der Zurückstellungsgrund. Die Kammer hielte es für gleichheitswidrig, sollte bei der Auslegung des Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG die nach ihrer Auffassung nachrangige Frage, ob ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, eine tragende Rolle erhalten. Es ist nach Allem nicht erkennbar, dass bundesrechtliche Regelungen bestünden, die die Qualifikation der Ausbildung an der DHBW durch den baden-württembergischen Landesgesetzgeber ("Die Duale Hochschule verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System)", § 29 Abs. 6 Satz 1 des geänderten Landeshochschulgesetzes) wehrpflichtrechtlich als missverständlich erscheinen ließen.
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Dem Antragsbegehren ist hiernach stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterlegenen Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.
(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. § 19 gilt entsprechend.
(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
- 1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, - 2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:
- 1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und - 2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
- 1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder - b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
- 2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist, - 3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, - b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, - c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, - d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder - e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
- 1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, - 2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:
- 1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und - 2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
- 1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder - b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
- 2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist, - 3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, - b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, - c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, - d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder - e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.