Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 13. Nov. 2015 - 6 B 3377/15 SN
Gericht
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig die Kosten für die Teilnahme des Antragstellers am Angebot der „Flex-Fernschule“ zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Gerichtkosten werden nicht erhoben.
2. Der Gegenstandswert wird für die Zeit bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf 5.000 Euro und für die Zeit danach auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Jugendhilfe, um seine Schulbildung zu ermöglichen und zu unterstützen.
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Der 13-jährige Antragsteller leidet bei bestehendem Asperger-Autismus-Syndrom insbesondere unter sozialen Kontaktstörungen und einer Hörüberempfindlichkeit, was auch durch spezielle Hörgeräte nicht zu beseitigen ist. Er hat die Grundschule und die fünfte Klasse einer Integrierten Gesamtschule besucht. Dabei erhielt er neben intensiver Förderung durch seine Mutter von der Antragsgegnerin mehrfach bewilligte Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung. Die Teamberatung der Antragsgegnerin, die dem Bewilligungsbescheid vom 24.07.2014 vorausging, dokumentiert eine Reihe von Überforderungsanzeichen bei dem Antragsteller, die im Schwerpunkt auf nachhaltigen Problemen im Kontakt mit Kindern und mit Geräuschquellen überhaupt beruhen. Seit rund einem Jahr ist der Antragsteller durchgehend krankgeschrieben und besucht tatsächlich gar keine Schule mehr.
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Mit Schreiben seiner Mutter vom 01.11.2014 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für die Teilnahme am Programm der „Flex-Fernschule“. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung „zur individuellen pädagogischen Lernförderung als Angebot der Erziehungshilfe“, die auch in Mecklenburg-Vorpommern bereits Leistungen der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe erbringt. Die Tätigkeit erfolgt vor allem über insbesondere elektronische Kommunikation (gewissermaßen als „Online-Schule“) und soll auf die Rückkehr in eine Regelschule oder direkt auf einen externen Schulabschuss vorbereiten.
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Die Antragsgegnerin begann umgehend, mit dem staatlichen Schulamt A-Stadt und ihrem eigenen Gesundheitsdienst die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an dem Angebot der „Flex-Fernschule“ und das Vorhandensein von alternativen Schul- bzw. Lernformen zu ermitteln. Das Staatliche Schulamt befürwortete in verschiedenen Telefonaten und Schreiben die Teilnahme des Antragstellers an diesem Programm und schloss alternative Beschulungsformen in seinem Zuständigkeitsbereich aus. Einem Telefonvermerk der Antragsgegnerin vom 06.11.2014 zufolge stellte das Staatliche Schulamt eine „Schulbefreiung“ in Aussicht; weiter heißt es in dem Vermerk: „Gesundheitsamt zuständig“. Gleichwohl leitete die Antragsgegnerin den Antrag an das Staatliche Schulamt in der Annahme bzw. mit der Behauptung dessen Zuständigkeit weiter. Die schulbegleitende Integrationshilfe stellte sie wegen des ausbleibenden Schulbesuchs zunächst ein.
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Nachdem das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 28.05.2015 erneut auf fehlende Beschulungsmöglichkeiten und „auch“ auf SGB VIII und SGB XII (Achtes und Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs) – wobei „eine gute Zusammenarbeit der Institution erforderlich“ sei – hingewiesen und die nunmehr Bevollmächtigte des Antragstellers nachdrücklich auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid gedrängt hatte, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die „Flex-Fernschule“ mit Bescheid vom 17.06.2015 ab. Zuständig sei das Staatliche Schulamt, außerdem führe die begehrte Leistung nicht unmittelbar zu einem Schulabschluss und würde die soziale Isolation des Antragstellers verstärken. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2015 zurück.
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Am 12.01.2015 beantragte der Antragsteller ein „trägerübergreifendes Budget“, das für die Betreuung während seiner Krankschreibung verwendet werden solle. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.07.2015 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde nicht beschieden.
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Der Antragsteller hat am 21.08.2015 (bei dem Sozialgericht, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die Flex-Fernschule für bestens geeignet und alternative Bildungswege für ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragt nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung betreffend das zunächst auch beantragte persönliche Budget noch
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Jugendhilfeleistungen gemäß §§ 27 ff. SGB VIII in Form von Übernahme von Kosten für die Flex-Fernschule, zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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bestreitet oder relativiert die Autismus-Diagnose und verweist vor allem weiter auf vorrangige Leistungsverpflichtungen oder jedenfalls finanzielle Verantwortlichkeit der Schulen.
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Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 09.11.2015 hat der Antragsteller die noch begehrten Leistungen erneut gegenüber der Antragsgegnerin beantragt, diese wiederum erklärt, es werde bei ihrer bisherigen negativen Entscheidung bleiben.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
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Die teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der noch anhängige Antrag, über den gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung – wenn auch nur vorläufig – vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes [GG]) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, beck-online, § 123 Rn. 157ff., OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.06.2013 – 2 M 5/13 –, juris, Rn. 5, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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a) Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2015 die begehrte Kostenübernahme weiterhin abgelehnt hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, nachdem der Antragsteller ihn nicht angefochten hat.
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Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn ein behördlicher Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123, Rn. 18 m.w.Nachw. in Fußn. 69 und bereits unter Bezeichnung einiger Ausnahmen). Denn damit liegt das von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte streitige Rechtsverhältnis nicht mehr vor (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014; Schoch, a.a.O., Rn. 102 mit der Einordnung als Frage der Statthaftigkeit des Antrages und Rn. 121 m.w.Nachw. in Fußn. 972 zur Einordnung als Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses).
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aa) Hier aber ist das Rechtsverhältnis schon deshalb (erneut) streitig, weil der Antragsteller einen neuen Antrag auf die begehrte Leistung gestellt hat. Dem möglichen Erfolg der Neubeantragung steht die bestandskräftige Ablehnung nicht entgegen, weil diese keinen Bewilligungszeitraum bezeichnet, für den sie gelten soll.
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bb) Aber auch wenn der Ablehnungsbescheid den Erfolg des nunmehr gestellten neuen Antrags ausschließen würde, würde wegen § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine (weiterhin bestehende) Streitigkeit des Rechtsverhältnisses anzunehmen sein. Diese gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB I und § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Verwaltungsverfahren über den Anspruch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltende Vorschrift dient der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit auf Kosten der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 44, 86. EL 2015, beck-online, Rn. 2), indem danach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Soweit also ein Leistungsanspruch des Antragstellers bestehen kann – das Bestehen ist als Frage des Anordnungsanspruchs eine Frage der Begründetheit –, ist das Rechtsverhältnis noch immer streitig und der Antrag zulässig (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 25.01.2010 – L 11 AS 796/09 B –, juris, Rn. 14; LSG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 28.09.2015 – L 7 SF 535/15 ER –, juris, Rn. 9).
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Teilweise wird zwar vertreten, § 44 SGB X sei im Jugendhilferecht generell nicht anwendbar (VG Meiningen, Urteil vom 30.07.2015 – 8 K 166/14 –, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2004 – 19 K 3244/03 –, juris, hier allerdings nicht abschließend beurteilt; Öffnungsmöglichkeiten sollen wenigstens im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen; offen dagegen wohl auch der von dem VG Meinigen, a.a.O., weiter in Anspruch genommene Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor §§ 11 ff. Rn. 32 f.). Diese Auffassung zielt aber darauf, dass es im Jugendhilferecht um die Deckung aktuellen Bedarfs geht und eine rückwirkende Bewilligung deshalb in der Regel nicht möglich sein soll. Jedenfalls die Durchbrechung der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides zum Zwecke der Neubescheidung eines Antrages mit Wirkung nur im laufenden Bewilligungszeitraum wird damit nicht ausgeschlossen.
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cc) Schließlich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier auch deshalb noch zulässig, weil der ihm zu Grunde liegende Anspruch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht notwendig antragsgebunden ist und somit auch eine bestandskräftige Ablehnung der Bewilligung den Anspruch nicht ausschließt. Die begehrte Eingliederungshilfe soll zwar grundsätzlich nur auf Antrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 – 5 C 29/99 –, BVerwGE 112, 98, juris, Rn. 11 ff.) und als Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII) insbesondere nicht gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Ein unmittelbares gesetzliches Antragserfordernis besteht aber nicht (zu einer Ausnahme vom Antragserfordernis wegen „atypischen Falls“ vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2002 – Au 9 K 01.1085 –, juris, Rn. 18ff.). Vielmehr dient diese Leistung der Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl. Der Anspruch entsteht gemäß § 40 Abs. 1 SGB I, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Dies schließt jeweils aus, die Durchsetzung des Hilfeanspruchs von verfahrensfehlerfreiem Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten des Anspruchsstellers abhängig zu machen. Dass trotz der (von dem Antragsteller mit Prozessrisiken begründeten) ausgebliebenen weiteren Anfechtung des Ablehnungsbescheids noch immer ein Interesse auf Inanspruchnahme der Leistungen besteht, zeigen die neuerlichen Antragstellungen.
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b) Der Zulässigkeit steht ferner nicht entgegen, dass erst kurzfristig, nämlich in dem Erörterungstermin vom 09.11.2015 die neuerlichen Anträge gegenüber der Antragsgegnerin gestellt worden sind. Denn soweit die Voraussetzung besteht, dass sich ein Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zunächst ohne Erfolg an die Behörde gewandt hat, steht dem hier die erkennbare Aussichtslosigkeit des erneut gestellten Antrages entgegen, denn die Antragsgegnerin hat erklärt, es werde weiterhin, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung, bei der bisherigen ablehnenden Entscheidung bleiben (vgl. zu der Annahme einer – eher als Frage des Anordnungsgrundes einzuordnenden – Zulässigkeitsvoraussetzung, dass zunächst die Erfolglosigkeit eines Antrages gegenüber der Behörde abzuwarten sei, sowie zu Ausnahmen Schoch, a.a.O. Rn. 121b m.w.Nachw.).
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2. Der Antrag ist auch begründet, denn es besteht sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund.
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a) Der Anordnungsanspruch besteht, weil – auch unter der Annahme wesentlich erhöhter Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in einem Hauptsacheverfahren und an die Unzumutbarkeit dessen Abwartens – der Anspruch auf die begehrte Leistung anzunehmen ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Anspruch noch unmittelbar aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgen kann oder erst nach Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (s.o.). Eine zunächst vorzunehmende Rücknahme des Ablehnungsbescheides nach letztgenannter Vorschrift müsste erfolgen, und zwar auch unter Berücksichtigung nochmals erhöhter Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bei einem solchen Verfahren (s. dazu LSG Nordrh.-Westf., a.a.O., Rn. 9). Denn es besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Ermöglichung angemessener Schulbildung aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (dazu sogleich unter aa) und die angeordnete Maßnahme ist als einzige derzeit in Betracht kommende vorläufig anzuordnen (bb).
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aa) Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Hilfe wird gemäß Abs. 2 der Vorschrift nach dem Bedarf im Einzelfall gewährt und setzt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII voraus, dass sie (weiterhin) geeignet und notwendig ist.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, nämlich die erforderliche Abweichung der seelischen Gesundheit des Antragstellers und eine Teilhabebeeinträchtigung liegen vor. Dies folgt bereits aus den von der Antragsgegnerin eingeholten amts- und fachärztlichen Gutachten (wovon das erste den Eingangsstempel des Gesundheitsdienstes vom 31.07.2009 trägt und selbst undatiert ist, ein weiteres auf den 19.11.2014 datiert ist), auf Grund derer die Antragsgegnerin insbesondere schulbegleitende Eingliederungshilfe wiederholt bewilligt hat (zunächst mit Bescheid vom 10.09.2009, zuletzt mit Bescheid vom 24.07.2014). Dieser Befund kann – und, wie die Erörterung der Sache ergeben hat, sollte – auch durch den jüngsten Vortrag in diesem Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogen werden.
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Entscheidend ist hier vor allem, ob die begehrte Leistung geeignet und notwendig und insofern ein Bedarf im Sinne von § 35a Abs. 2 SGB VIII besteht. Das ist der Fall, denn die Leistung richtet sich auf ein für sie gesetzlich vorgesehenes Ziel (1), ist nicht durch vorrangige andere Leistungen ausgeschlossen (2) und vermag ihren Zweck auch im Hinblick auf die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes (vgl. § 36 Abs. 2, § 36a Abs. 1 SGB VIII) angemessen zu erreichen (3).
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(1) Die zu bewilligende Leistung soll sich gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 35a Abs. 3 SGB VIII insbesondere auch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung richten. Dass eine weitergehende als die bisher erworbene Schulbildung für den Antragsteller hier angemessen ist, liegt auf der Hand und ist unbestritten.
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(2) Der Anspruch ist in dem vorliegenden Streitverhältnis auch nicht durch § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Dies bedeutet einen Vorrang der Schulen, einschließlich der dazugehörenden Schulverwaltung (vgl. Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, § 10 Rn. 34). Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die letztlich den Schulbesuch sichern oder – wie hier – ersetzen, kommen deshalb erst in Betracht, wenn „feststeht, dass eine ... Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist“ (gleichermaßen: VGH Kassel, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1799/08 –, juris, Rn. 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 L 96/10 –, juris, Rn. 10, als Bestätigung von VG A-Stadt, Urteil vom 12.03.2010 – 6 A 939/06 – [unveröffentlicht]). Die fehlende Möglichkeit der angemessenen Beschulung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ergibt sich regelmäßig aus der auf einem sonderpädagogischen Gutachten beruhenden Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 34 Abs. 4 SchulG M-V (OVG M-V, a.a.O., Rn. 10) und muss sich anderenfalls aufdrängen (ebd., Rn. 17). Für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe genügt es demnach nicht, dass eine Leistungspflicht der Schulen möglicherweise besteht, wenn diese jedenfalls tatsächlich nicht erfüllt wird, und zwar gleich aus welchem Grund (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2015 – 7 K 5740/14 –, juris, Rn. 15 m.w.Nachw.). Der Leistungsberechtigte kann auch nicht auf die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gegenüber der Schulverwaltung verwiesen werden (Vondung, a.a.O.). Diesen Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers, gegebenenfalls als sog. Ausfallbürge (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 – 12 ME 474/05 –, juris, Rn. 12), steht nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BSG (Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R, juris) entgegen, denn danach war die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers deshalb ausgeschlossen, weil es eine gleichwertige Alternative zu der beantragten Beschulungsform gab (Rn. 18 a.E.; s. auch Borner, zust. Anm. zu VG Stuttgart, a.a.O., jurisPR-SozR 10/2015, Anm. 5 m.w.Nachw. aus der sozialgerichtlichen Rspr. unter C a.E.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist hier die Einstandspflicht der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen.
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Die insbesondere gebotene Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V ist bereits erfolgt, und zwar kommt das sonderpädagogische Gutachten des Diagnostischen Dienstes des staatlichen Schulamts vom 12.05.2011 zu dem Ergebnis, dass sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung vorliegt. Dass sich ein Feststellungsbescheid nicht bei den Akten findet – die Beteiligten gehen übereinstimmend von der Feststellung aus –, kann letztlich nicht entscheidend sein, denn das staatliche Schulamt geht unter Berücksichtigung dieses Gutachtens stets davon aus, dass eine für den Antragsteller geeignete Schule oder Beschulungsform nicht existiert, dazu sogleich im Einzelnen.
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Weitergehenden sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen, sofern dies nach der bereits erfolgten Bewertung überhaupt noch geboten sein sollte, ist nicht angezeigt. Die als Alternative in den Raum gestellte Gehörlosenschule in Güstrow, die die Feststellung von Förderbedarf im Bereich Hören voraussetzt, ist nach allem, was derzeit ersichtlich ist, als mögliche Alternative auszuschließen. Dass eine auf den Förderbedarf (auch) im Bereich Hören gerichtete Antragstellung hier nicht erfolgt ist, weist vielmehr auf eine allenfalls formal offene Alternative. Deutlich wird dies beispielsweise in der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes vom 28.05.2015, wo es unter Berücksichtigung dieser Alternative heißt: „Eine Schule, an der B mit seinen sehr speziellen Krankheitssymptomen beschult werden könnte, ist uns nicht bekannt.“ Vielmehr müssten angemessene und geeignete Einzelfallhilfen gefunden werden. Ob diese Beschulungsform wegen der damit verbundenen extrem weiten Fahrwege oder einer Internatsunterbringung darüber hinaus unverhältnismäßig wäre, kann dahinstehen.
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Schließlich ist bereits Haus- oder anderweitiger Einzelunterricht, auch unterstützt durch schulbegleitende Maßnahmen der Jugendhilfe, in dem (mittlerweile über ein Jahr dauernden) Verwaltungsverfahren als nicht durchführbar erwogen und als Alternative verworfen worden. Solche Maßnahmen erscheinen übrigens deshalb besonders naheliegend, weil der Antragsteller vornehmlich und ganz entscheidend Probleme mit anderen Kindern hat, weniger oder nicht mit Erwachsenen. Zuletzt hat die Antragsgegnerin diesbezüglich mit E-Mail vom 02.03.2015 bei dem staatlichen Schulamt angefragt. Dieses hat mit an den Antragsteller adressiertem und auch der Antragsgegnerin mitgeteiltem Schreiben vom 19.03.2015 im Ergebnis erneut geäußert: „Im Schulamtsbereich A-Stadt kann keine Möglichkeit der Beschulung vorgehalten werden, die es B ermöglicht, einen Schulabschluss zu erwerben und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Empfehlung zum Beschulungsort: Ihr Antrag, B an einer Flex-Fernschule teilnehmen zu lassen, wird daher seitens des Schulamts A-Stadt unterstützt.“ Entsprechendes war bereits Telefonvermerken der Antragsgegnerin vom 03. und 06.11.2014 zu entnehmen, demzufolge sich das Schulamt bereits unter in Aussicht gestellter Schulbefreiung und unter Ausschluss von Hausunterricht für die Flex-Fernschule ausgesprochen hat.
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Mögliche Erstattungsansprüche der Antragsgegnerin, die nunmehr Aufgaben der Schulen zu ersetzen hat, gegenüber den Schulträgern müssen und können hier offen bleiben.
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(3) Der Eignung der Maßnahme steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schließlich nicht entgegen, dass diese nicht in der Lage sei, den Erfolg der Maßnahme in Bezug auf schulische Anforderungen zu bewerten. Richtig ist zwar, dass die Antragsgegnerin – anders als die Schulen – nicht abschließend beurteilen können wird, inwiefern auf dem nunmehr einzuschlagenden Weg der reguläre Schulbesuch vollständig ersetzt wird, also alle etwa sachlich und zeitlich die notwendigen Inhalte vermittelt werden und der Lernerfolg vergleichbar mit schulischen Zeugnissen zu bewerten ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Maßnahme soll, wie ausgeführt, der Vermittlung einer angemessenen Schulbildung dienen. Dafür muss sie nicht einem ordnungsgemäßen Schulbesuch entsprechen. Auch wenn dieser wegen der für ihn bestehenden inhaltlichen Vorgaben und einer besseren Überprüfbarkeit von deren Erfüllung immer vorzugswürdig sein sollte, so kann sich hier die Beurteilung der Eignung der Hilfeleistung nicht an einem idealen Schulbesuch, sondern nur an den tatsächlich möglichen Bildungswegen messen. Danach ist die Maßnahme als einzige überhaupt in Betracht gezogene Unterrichtsform – außer der Betreuung durch die Mutter des Antragstellers und gegebenenfalls Unterstützung durch einen Integrationshelfer – geeignet, das Ziel angemessener Schulbildung zu erreichen. Dafür kann überdies das Empfehlungsschreiben des staatlichen Schulamtes vom 11.11.2014 herangezogen werden, wonach dieses gute Erfahrungen mit dem Angebot der Flex-Fernschule gemacht habe.
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bb) Aus den vorgenannten Gründen reduziert sich die zu leistende Hilfe derzeit zugleich auf die angeordnete Maßnahme.
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Sie ist vorläufig, aber bis auf Weiteres durchzuführen und nach dem bisherigen Erkenntnisstand auch nicht etwa auf die Schulpflichtzeit begrenzt. Der Antragsgegnerin bleibt es jedoch unbenommen, bei Auftreten konkreter Alternativen zu solchen anderen Maßnahmen zu greifen oder durch die Schulen greifen zu lassen, sofern die Alternativen sich unter Berücksichtigung des nunmehr einzuschlagenden Weges als geeigneter erweisen.
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b) Der Anordnungsgrund liegt in der Dringlichkeit der begehrten Leistung. Der Antragsteller besucht bereits seit rund einem Jahr (seit wenig später als dem Abschluss der 5. Klasse) tatsächlich keine Schule mehr. Zuvor gab es offenbar bereits erhebliche Einschränkungen. Er ist krankgeschrieben und weder Schulbehörden noch die Antragsgegnerin haben daran mit den von ihnen erwogenen Mitteln etwas zu ändern vermocht. Dieser Zustand würde ohne gerichtliche Entscheidung weiter anhalten. Damit würde das Recht des – offenbar an sich lernwilligen und begabten – Antragstellers auf eine angemessene Schulbildung noch weiter ohne Wirkung sein.
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Der Anordnungsgrund kann im Hinblick auf das vorrangige Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sein, wenn nach behördlicher Ablehnung der begehrten Leistung kein Interesse an der Korrektur dieser Entscheidung gezeigt wird (Bayer. LSG, a.a.O., Rn. 18). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, vielmehr ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung noch vor Bescheidung des erhobenen Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid gestellt worden und im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt liegt neben einem erneuten Antrag ein Antrag auf Überprüfung der bisherigen Entscheidung gemäß § 44 SGB X vor.
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Die Dringlichkeit ist schließlich nicht wegen der erst kurzfristig, nämlich in dem Erörterungstermin vom 09.11.2015 gestellten erneuten Anträge ausgeschlossen. Denn soweit das Fehlen behördlicher Vorbefassung der Annahme der Dringlichkeit entgegenstehen kann, so hat die mit dem Fall bestens vertraute Antragsgegnerin hier zu den neuerlichen Anträgen erklärt, es werde bei der bisherigen ablehnenden Entscheidung bleiben. Eine anderweitige Vermeidung der drohenden Nachteile des Antragstellers also durch die gerichtliche Anordnung ist damit nicht möglich.
III.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick auf den erledigten Teil, hinsichtlich dessen der Antragsteller voraussichtlich unterlegen hätte, und aus § 154 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf den streitig gebliebenen Teil. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich, weil dies üblich und im Hinblick auf das Kostenfestsetzungsverfahren zweckmäßig ist (anders Kintz, Öffentl. Recht im Assessorexamen, 9. Aufl. 2015, Rn. 82 f.). Die wechselseitigen Kostenlasten führen zu einer hälftigen Kostenquote, weil die Erledigungserklärung erst in dem Termin vom 09.11.2015 keinen Gebührenunterschied zu dem streitigen gebliebenen Teil bewirkt, insbesondere kein Fall von Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorliegt.
- 43
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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Die von Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragte Gegenstandswertfestsetzung entspricht dem Erörterungsergebnis hierzu und beruht auf § 33 Abs. 1 RVG sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, wobei in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Halbierung des Wertes erfolgt. Danach beträgt der Wert beider Streitgegenstände jeweils 2.500 Euro.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
- 1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, - 2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, - 3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, - 4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, - 5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.