Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 29. März 2016 - 5 A 2716/15 As SN
Gericht
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Die Kläger sind Staatsangehörige von Albanien. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2015 über Italien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. Juni 2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Beklagte hörte die Kläger zu 1. und 2. am 18. Juni 2015 persönlich zu ihren Asylgründen an. Sie trugen im Wesentlichen zur Begründung vor, sie seien wegen eines Grundstücksstreits aus Albanien ausgereist. Sie hätten in Albanien ein Grundstück von den Eltern des Klägers zu 1. geerbt. Auf dem Nachbargrundstück sei eine Steinmühle errichtet worden, hierdurch sei auch ihr Grundstück betroffen. Der Nachbar sei zur Rede gestellt worden und habe sich auch entschuldigt, eine Entschädigung habe er jedoch nicht zahlen wollen. Der Nachbar habe viel Macht und eine Rechtsanwältin habe sie dahingehend beraten, dass ein Betrieb der Mühle seit Jahren nachgewiesen werden könne. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung sei gescheitert. Auch hätten sie ihr Grundstück wegen des Widerstands des Nachbarn nicht verkaufen können, obwohl sie das Geld für eine medizinische Behandlung der Klägerin zu 3. benötigen und die älteren Kinder studieren würden. Sie seien terrorisiert worden. Zwar habe es keine Handgreiflichkeiten gegeben, es sei jedoch Psychoterror von verschiedenen Personen ausgeübt worden. Sie hätten eine Anzeige erstattet, die Polizei habe jedoch nicht geholfen. Als der Nachbar hiervon erfahren habe, habe dieser mit Waffengewalt gedroht. Die Klägerin zu 3. leide an Kleinwüchsigkeit und an einem Gehörfehler. Sie sei in Albanien ärztlich versorgt worden, die Ärzte hätten jedoch eine Operation empfohlen, die nur in einer amerikanischen Klinik durchgeführt werden könne und 2.000,- Euro koste. Diese Summe könnten sie nicht aufbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, versagte subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise drohte die Beklagte den Klägern die Abschiebung nach Albanien an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 19. Juni 2015 verwiesen. Der Bescheid wurde den Klägern am 9. Juli 2015 zugestellt.
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Die Kläger haben am 16. Juli 2015 Klage erhoben.
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Sie tragen im Wesentlichen vor, in Albanien drohe ihnen ein empfindliches Übel. Sie seien aufgrund der Bedrohungen durch den Nachbarn geflohen. Staatliche Hilfe habe es nicht gegeben. Die Klägerin zu 3. sei krank und reiseunfähig. Sie leide an dem Turner-Syndrom und benötige dringend eine Operation. Es liege zudem eine Nierenschädigung vor sowie der Verdacht auf eine Herzerkrankung. Eine Operation in Deutschland sei für den 21. September 2015 vorgesehen gewesen; diese habe in Albanien nicht durchgeführt werden können. Die medizinische Versorgung in Albanien sei katastrophal, niedergelassene Ärzte gebe es nicht. Die ärztliche Betreuung erfolge nur in Krankenhäusern. Zudem sei in Albanien ein hohes Maß an Korruption, Nepotismus, organisiertem Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung vorhandener Regelwerke festzustellen. In machen Regionen in Albanien sei der Staat faktisch nicht präsent, dies begünstige die Kriminalität und das Wiederaufleben der Blutrache. Die Klägerin zu 3. sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig, auch bestehe ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. In Albanien sei eine Blutanalyse in Auftrag gegeben worden, diese sei in Italien durchgeführt worden, da das albanische Gesundheitssystem nicht entsprechend entwickelt sei. Erst am 9. Januar 2015 sei das Turner-Syndrom diagnostiziert worden. Zuvor habe die Klägerin über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren falsche Medikamente bekommen. Auch nach der Diagnose des Turner-Syndroms sei die medikamentöse Behandlung unzureichend gewesen. Ihr seien die Medikamente Florinef und Genotropin verschrieben worden. Diese hätten zur Folge gehabt, dass ihr die Haare ausgefallen seien und sie unter starken Kopfschmerzen gelitten habe. Die Familie habe für die Blutanalyse 300 Euro gezahlt, diesen Betrag habe man sich von einer Nachbarin geliehen und eigenen Schmuck verkauft. Der Kläger zu 1. habe das Familieneinkommen mit Gelegenheitsjobs verdient. Die Klägerin zu 2. habe zuletzt lediglich kleinere Artikel wie z.B. Feuerzeuge verkauft. Insgesamt habe man eine durchschnittliches Monatseinkommen von 100,- Euro gehabt. Eine Behandlung der Klägerin zu 3. sei in Albanien wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen und aufgrund der beschränkten Verhältnisse der Kläger nicht möglich. Für Medikamente und Fahrten zu ärztlichen Einrichtungen hätten sie von Januar 2015 bis zur Ausreise im Mai 2015 ca. 200,- Euro gezahlt; für die Blutanalyse seien 300,- Euro gezahlt worden.
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Ein ebenfalls am 16. Juli 2015 bei Gericht eingegangener Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 5 B 2717/15 As SN) wurde mit Beschluss vom 30. Juli 2015 als unbegründet abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2015 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen internationalen subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2016 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00 –, juris). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag insbesondere dann, wenn der Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylG).
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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese haben offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen offensichtlich auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor.
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Soweit die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begehren, ist die Klage bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG, nämlich aus Albanien stammen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 33 L 357.15 A –, Rn. 13, juris). Die Kläger haben die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung nicht durch den schlüssigen Vortrag von Verfolgungstatsachen erschüttern können. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den angefochtenen Bescheid und auf die Begründung im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen.
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Schließlich haben die Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagen in dem angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verwiesen.
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Soweit die Kläger vortragen, sie hätten ihr Heimatland wegen eines Streits mit einem Nachbarn und wegen Bedrohungen durch diesen verlassen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Der Vortrag der Kläger bleibt unsubstantiiert. Weder werden konkrete Bedrohungshandlungen geschildert noch werden Orts- oder Zeitangaben gemacht. Der Vortrag bleibt insgesamt vage und detailarm. Schließlich haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu 3. und einer erforderlichen Operation nach Deutschland gekommen seien.
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Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Daher sind die Kläger auf den innerstaatlichen Schutz in Albanien durch dortige Behörden – insbesondere durch die albanische Polizei – zu verweisen. Zwar sind Teile der albanischen Gesellschaft nach wie vor von einem hohen Gewaltniveau geprägt. Auch ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken festzustellen. Staatliche Stellen leiden zudem unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen; administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Gerichtliche Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Zudem führen mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption häufig zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen. Polizeiliche Aktivitäten werden oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Zum Teil können Polizisten, Staatsanwälte und Richter mit Geldzuwendungen veranlasst werden, Beweise zu unterschlagen und Verfahren fallen zu lassen oder diese unnötig in die Länge zu ziehen (vgl. Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015 sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015).
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Auch werden vor allem in den ländlichen nördlichen Gebieten noch heute viele Bereiche des Alltagslebens von den Normen und Regeln des Gewohnheitsrechts (des sog. Kanuns) bestimmt. Zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen ist auch die Blutrache in Albanien weiterhin präsent mit erheblichen sozialen Folgen für die Betroffenen (vgl. Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015). Dabei wird der Kanun inzwischen oftmals zur Rechtfertigung von Racheakten, gewöhnlicher Kriminalität und allgemeiner Selbstjustiz herangezogen (Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Blutrache, April 2014 sowie Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Februar 2013).
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Hingegen ist aufgrund aktueller Erkenntnismittel (vgl. Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 10. Juni 2015; Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Blutrache, April 2014; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Februar 2013) auch festzustellen, dass der albanische Staat in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die Arbeit der Polizei und der Justiz zu verbessern und um Missstände abzubauen. Es wurden wichtige Maßnahmen zur Reform des Justizwesens und der öffentlichen Verwaltung eingeleitet und Schritte zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität sowie in Bezug auf Menschenrechtsfragen ergriffen; diese werden als Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung bewertet. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen und hat die Bekämpfung der Korruption im Rahmen ihres Programms zur Priorität erklärt. Im November 2013 wurde ein nationaler Anti-Korruptions-Koordinator installiert und eine neu strukturierte Einheit eingerichtet, die sich nur auf die interne Verwaltungskontrolle konzentriert; zudem wurde im April 2014 eine Anti-Korruptionsstrategie entwickelt. Seit Herbst 2014 hilft eine EU-Rechtsberatungsmission der albanischen Regierung, die richtigen Reformschritte zu identifizieren und umzusetzen. So wurde beispielsweise zur Bekämpfung von Korruption die Verfassung hinsichtlich der Immunität von Parlamentariern und Staatsfunktionären geändert.
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Die Regierung arbeitet insbesondere an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, durch verstärkte Controllingmaßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Das Bild der Polizei in der Bevölkerung hat sich aufgrund dieser Anstrengungen durchaus zum Positiven entwickelt. Auch wird das Strafgesetzbuch kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Zur Stärkung prozessualer Rechte hat der albanische Staat ein Prozesskostenhilfegesetz verabschiedet und eine Kommission für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gegründet. Zum Teil stellen auch Nichtregierungsorganisationen Prozesskostenhilfe zur Verfügung (vgl. die oben genannten Berichte).
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Des Weiteren hat die albanische Regierung einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Er untersucht entsprechende Missstände und Beschwerden gegen Polizeibeamte und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er veröffentlicht jährliche Empfehlungen und Berichte zur Situation der Menschenrechte. Ebenso berichtet das albanische Helsinki Komitee regelmäßig über Entwicklungen und Probleme im Menschenrechtsbereich. Ein internes Kontrollorgan untersucht und ahndet zudem Amtsvergehen (a.a.O.).
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Blutrachekonflikte und ähnliche Familienfehden lehnt der Staat ab und bekämpft diese. Das Strafgesetz sieht für Blutrachemorde mittlerweile härtere Strafen als für andere Morde vor. Bereits 2001 wurde das Strafgesetz um den Tatbestand „Blutrache“ erweitert, 2008 und 2012 wurde das albanische Strafgesetz weiter angepasst. Heute wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit nicht weniger als dreißig Jahren oder lebenslänglicher Haft geahndet. Die Androhung von oder die Anstiftung zur Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen von der albanischen Regierung beschlossen, um Blutrache und Ehrenmorde zu bekämpfen und Opfer zu unterstützen. So unterstützt sie Versöhnungsbestrebungen mit finanziellen Mitteln und versucht mit Hilfe von UNICEF aufgrund von Familienfehden isolierte Kinder mit Schulbüchern und Hauslehrern zu versorgen. Des Weiteren gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Sie betreiben Konfliktmediation, bieten Rechtsberatung an und leisten von Blutrache betroffenen Personen Hilfestellung (a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Polizei – von vorne herein aussichtslos wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, Rn. 8, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 17 L 3873/15.A –, Rn. 2, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, Rn. 24, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 31. August 2015 – 5 A 94/15 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, Rn. 64, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 1 K 1201/14.A –, juris).
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Soweit die Kläger geltend machen, bei örtlichen Polizeibehörden hätten sie keinen Schutz erhalten oder zu erwarten, hätten sie sich jedenfalls an andere oder höherrangige Polizeidienststellen, an den Ombudsmann oder an Nichtregierungsorganisationen wenden können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 33 L 300.15 A –, Rn. 16, juris). Dass es für sie unmöglich gewesen sein könnte, bei entsprechenden Stellen um Schutz nachzusuchen, ist nicht dargetan.
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Im Übrigen besteht für die Kläger die Möglichkeit, sich einem an dem Wohnort drohenden Konflikt durch Umzug in einen entfernt liegenden Landesteil und dort bestehenden hoheitlichen Schutz zu entziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 17 L 3873/15.A –, Rn. 2, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, Rn. 24, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, Rn. 19, juris; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 19. März 2015 – 5 B 1167/15 –, juris).
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Soweit vorgetragen wird, die Klägerin zu 3. leide an Kleinwüchsigkeit und an einem Gehörschaden, führt dies nicht zur Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbots. Zwar wird in den ärztlichen Attesten der Universitätsklinik R. vom 25. Juni 2015 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. S. K. sowie dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 25. Januar 2016 ausgeführt, dass die Klägerin zu 3. an beidseitigen Cholesteatomen leide und eine Operation erforderlich sei, dass eine kardiale Fehlbildung, eine Pubertätsverzögerung mit Gonadeninsuffizienz und eine Sehminderung vorliege bzw. dass sie wegen eines Turner-Syndroms und wegen einer Hepatopathie in ärztlicher Behandlung sei.
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Insoweit kann zum einen jedoch dahinstehen, ob eine Reiseunfähigkeit vorliegt. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Umstände relevant sind, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch – wie bei einer Reiseunfähigkeit – allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 – und vom 15. Oktober 1999 – 9 C 7.99 –, jeweils zitiert nach juris).
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Zum anderen geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 – und 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, jeweils juris). Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – sowie Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 –, jeweils zitiert nach juris).
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Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist jedoch, dass die dem Ausländer drohende Gefahr erheblich ist, sein Gesundheitszustand sich also wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. auch den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, zitiert nach juris). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8 LB 221/09 –, juris, m.w.N.). Die Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8 LB 221/09 –, juris, m.w.N.). Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2014 – 17a K 3614/13.A –, juris, m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
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Nach diesen Vorgaben ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 3. im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine ärztliche Behandlung zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Nach dem zur Akte gereichten Bericht der Universitätsmedizin R. wurde die geplante Operation des linken Ohres inzwischen durchgeführt. Die Klägerin zu 3. wurde zur weiteren ambulanten Behandlung entlassen. Auch die Fädenentfernung und die Detamponade dürften inzwischen durchgeführt worden sein. Warum eine ambulante weitere Behandlung und die im ärztlichen Bericht empfohlene Second-Loop-Operation – sofern erforderlich – nicht in Albanien durchgeführt werden können, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 25. Januar 2016 und dem undatierten Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. S. K. (vgl. Bl. 69 d.A.) folgt keine akute Behandlungsbedürftigkeit zur Abwendung einer erheblichen oder lebensbedrohlichen Gefahr. Zwar wird ausgeführt, dass aufgrund einer Pubertätsverzögerung und einer Gonadeninsuffizienz eine Geschlechtshormonbehandlung ärztlich indiziert und im Juni 2015 angepasst worden sei; Behandlungen seien am 1. Juni 2015, am 26. Oktober 2015 und am 26. Januar 2016 durchgeführt worden. Der Therapieplan der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. V. W. und Dipl. med. G. W. vom 29. 12.2015 listet neben dem Wachstumshormon Saizen die Pubertätsinduktionen Estradiolvalerat und Dydrogesteron auf. Dass beim Ausbleiben einer solchen Therapie konkrete wesentliche oder lebensbedrohliche Gefahren zu erwarten sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Die empfohlenen halbjährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchungen bzw. die empfohlenen regelmäßigen endokrinologischen Behandlungen mit fachärztlicher Betreuung können auch in Albanien stattfinden. Ebenso werden in dem in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Attest der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. V. W. vom 14. März 2016 verschiedene Erkrankungen, Risiken und erforderliche (Kontroll-)Untersuchungen genannt. Dass bei einer Rückkehr nach Albanien wegen wesentlicher oder lebensbedrohlicher Gefahren im oben genannten Sinne ärztliche Behandlungen zwingend erforderlich sind bzw. dass wegen eines Ausbleibens der in Deutschland begonnenen Hormontherapie mit solchen Gefahren zu rechnen ist, geht hieraus nicht hervor.
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Die medizinische Versorgung in Albanien ist grundsätzlich gesichert (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, Rn. 57, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 17 L 95/16.A –, Rn. 26, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 17 L 3639/15.A –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 – 17 L 3463/15.A –, Rn. 14, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, Rn. 20, juris).
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Es wird zwar nicht verkannt, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Albanien im Vergleich zu denjenigen in Deutschland stark eingeschränkt sind, wofür auch der Umstand spricht, dass ausweislich des undatierten ärztlichen Attestes des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. S. K. die erste Vorstellung mit deutlich zu geringerer Medikamentendosierung erfolgte. Auch wird im aktuellen Lagebericht vom 10. Juni 2015 ausgeführt, dass die Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken erheblich zu wünschen übrig lasse und Ärzte zwar im Regelfall gut ausgebildet seien, beim Pflegepersonal jedoch Defizite zu verzeichnen seien. Komplizierte Behandlungen seien nur in Tirana und in anderen größeren Städten möglich. Andererseits wird im Lagebericht jedoch ausgeführt, dass die Versorgung mit Medikamenten kein Problem darstelle und die örtlichen Apotheken ein relativ großes Sortiment gängiger Medikamente anbieten würden, die man zum Teil aus der EU importiere. Es bestehe die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen.
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In der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 6. Dezember 2010 wird ferner ausgeführt, dem albanischen Gesundheitssystem unterstünden 42 Krankenhäuser und 416 „Health Centres“. In zwei Krankenhäusern würden psychologische Behandlungen angeboten, eines sei auf Lungenkrankheiten und Rehamaßnahmen spezialisiert. Bei elf der Krankenhäuser handle es sich um „Kreiskrankenhäuser“ die über das Land verteilt und eine breite Versorgung anbieten könnten. In Tirana gebe es ein Universitätskrankenhaus mit den umfassendsten Behandlungsmöglichkeiten. Die „Health Centres“ seien mit deutschen Hausärzten vergleichbar und grundsätzlich für die medizinische Versorgung verantwortlich; sie würden zudem die Aufgabe übernehmen, Patienten bei Bedarf an Fachärzte zu vermittelt. Ein großer Teil ambulanter Behandlungen werde von Krankenhäusern durchgeführt. In Tirana gebe es zudem drei Polikliniken. Die Finanzierung der Krankenhäuser und „Health Centres“ erfolge durch die Krankenversicherung. Die Ärzte müssten einen bestimmten Leistungskatalog anbieten. Zudem gebe es einen privaten Gesundheitssektor, für welchen die Krankenversicherung jedoch keine Leistungen übernehme.
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Aufgrund dieser Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass die Erkrankung der Klägerin zu 3. in Albanien grundsätzlich behandelbar ist. Auch sind die Medikamente Estradiol und Dydrogesteron in der albanischen Medikamentenliste aufgeführt (vgl. die unter http://de.scribd.com/doc/258953185/Lista-Barnave-2015 im Internet abrufbare Medikamentenliste). Das Wachstumshormon Somatropin (Handelsname Saizen oder Genotropin) hat die Klägerin zu 3. nach eigener Aussage ebenfalls in Albanien erhalten.
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Auch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 3. eine Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel verwehrt bleiben wird (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, Rn. 61, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 17 L 95/16.A –, Rn. 26, juris; VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 33 L 357.15 A –, Rn. 28, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 17 L 3839/15.A –, Rn. 3, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 17 L 3639/15.A –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, Rn. 46, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 – 17 L 3463/15.A –, Rn. 14, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 33 L 305.15 A –, Rn. 18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, Rn. 20, juris). Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos. Vollständig versichert sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre; ebenfalls versichert sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose, oder Multipler Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierter Anämie oder Thalassämie leiden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013). Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an die staatliche Krankenversicherung zu zahlen und bekommt ein individuelles „Health Booklet“, mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013: zwischen jährlich 30,- Dollar in ländlichen Gebieten und 80,- Dollar pro Jahr in Städten bzw. 3,4 % des Grundlohns). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Betrag jeweils zu 50 %; Selbstständige müssen den Betrag vollständig alleine zahlen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 6. Dezember 2010). Durch diese Versicherungsbeiträge wird die staatliche Krankenversicherung zu 25% und im Übrigen durch Steuergelder finanziert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013). Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum. Diese Medikamente sind in einer Medikamentenliste aufgeführt; versicherte Personen erhalten Medikamente in der Regel gegen Vorlage eines Rezeptes in einer privaten Apotheke und können sich den Gesamtpreis oder zumindest einen Teil der Kosten von der staatlichen Krankenversicherung zurück erstatten lassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen, 2. Dezember 2015 sowie die unter http://de.scribd.com/doc/258953185/Lista-Barnave-2015 im Internet abrufbare Medikamentenliste). Zwar bestehen nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen aufgrund der allgegenwärtigen Korruption im albanischen Gesundheitswesen und der langen Wartezeiten faktische Beschränkungen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013); Patienten müssen nach dem aktuellen Lagebericht in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Dass medizinische Leistungen grundsätzlich verwehrt bleiben, ist jedoch nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Klägerin zu 3. nach Aussage der Eltern in Albanien behandelt worden ist; dies folgt auch aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 25. Januar 2016, wonach in Albanien das Turner-Syndrom mit einer Wachstumstherapie behandelt worden sei. Selbst wenn – wie vorgetragen wird – die Eltern der Klägerin zu 3. für die ärztliche Behandlung wie in der Vergangenheit eigene Mittel aufwenden müssen, ist nicht ersichtlich, dass ihnen dies, gegebenenfalls mit Hilfe von weiteren Verwandten oder Freunden, nicht möglich sein wird, zumal der Kläger zu 1. nach eigener Aussage eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker sowie im Elektro- und Hydraulikbereich abgeschlossen und in dem zuletzt genannten Bereich in der Vergangenheit gearbeitet hat. Die Klägerin zu 2. hat nach eigener Aussage als Pflegekraft gearbeitet. Zudem haben die Kläger Strandartikel an Urlauber verkauft.
- 38
Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß § 36 Abs. 1, § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als rechtmäßig.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO und § 83b AsylG.
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Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.