Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 04. Jan. 2013 - 4 A 420/09
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2008, Az.: 11xxx12, sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus den Flurstück xx4, Flur X, Gemarkung A-Stadt, bestehenden Ackergrundstücks mit einer Größe von 115.374 m². Sie wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für den Um- und Ausbau der Straße vom Ortsausgang A-Stadt ist zur Kreuzung an der Kreisstraße K xx.
- 2
Im Jahr 2006 lies der Beklagte die Straße vom Ortsausgang A-Stadt bis zur Kreisstraße K xx von einer Fahrbahnbreite von ca. 3 m auf 4,5 m verbreitern. Die Verbreiterung wurde mit einem frostsicherem Unterbau, einer Tragschicht und einer Schicht Asphaltbeton befestigt. Die bereits vorhandene Fahrbahn erhielt einen Profilausgleich mit einer Schicht Asphaltbeton. Die Abnahme der Straßenbaumaßnahme fand im September 2006 statt.
- 3
Mit Bescheid vom 11. November 2008, Aktenzeichen 11xxx12, zog der Beklagte die Klägerin unter anderem für das streitgegenständliche Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2166,91 € heran. Zur Begründung gab er an, dass das Grundstück als Hinterliegergrundstück zur oben genannten Straße von dieser erschlossen werde. Die Höhe des festgesetzten Straßenbaubeitrages ergab sich aus Gesamtkosten nach Abzug der Fördermittel in Höhe von 47.012,67 €, einem kommunalen Anteil der faktisch als Hauptverkehrsstraße eingeordneten Straße von 75 %, mithin einem Anliegeranteil in Höhe von 25 %, d.h. 11.753,17 €. Bei einer gewichteten Abrechnungsfläche von 28.645,1 m² ergab sich daraus ein Beitragssatz je Quadratmeter von 0,410303 €. Bezogen auf die dem Nutzungsfaktor 0,05 versehene Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks ergab sich eine gewichtete Beitragsfläche von 5768,7 m², woraus sich der Ausbaubeitrag von 2166,91 € errechnet.
- 4
Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Dezember 2008 Widerspruch. Sie führte insbesondere aus, dass es von der ausgebauten Straße keine Zufahrt zum Grundstück gebe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des zwischen liegenden Grundstücks, bestehend aus den Flurstück xx3.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, dass es für das beitragspflichtige Grundstück zwar keine direkte Zufahrt von der ausgebauten Straße aus gebe. Es gebe jedoch zwei Grundstückszufahrten an der Nordseite der Straße, die kaum oder gar nicht benutzt würden, weil durch die seit vielen Jahrzehnten durchgeführte Bewirtschaftung des gesamten Areals durch einen einzigen Landwirtschaftsbetrieb anscheinend ausreichend viele Zufahrtsmöglichkeiten zu der Gesamtfläche vorhanden seien.
- 6
Hiergegen hat die Klägerin am 5. März 2009 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme nicht beitragsfähig sei. Es sei lediglich der Radweg erneuert worden. Ein Kostenspaltungsbeschluss liege nicht vor. Der Beklagte könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass es sich ausschließlich um die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen gehandelt habe. Allein die Verbreitung der Straße sei keine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme. Für die Klägerin ergebe sich zudem kein wirtschaftlicher Vorteil, da eine Erschließung des Grundstücks durch die Straße nicht gegeben sei. Zwischen der Straße und dem Grundstück der Klägerin liege ein Entwässerungsgraben sowie eine sich daran anschließende Böschung, so dass eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Fahrbahn nicht gegeben sei.
- 7
Die Klägerin beantragt,
- 8
den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2009, Aktenzeichen: 11xxx12, aufzuheben.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Er vertritt die Auffassung, dass das streitgegenständliche Grundstück als Hinterliegergrundstück mit durch den Straßenausbau einen qualifizierten Vorteil erfahren hat. Der zwischen der Straße und dem Vorderliegergrundstück, Flurstück xx3 existierende Graben bilde kein Zufahrtshindernis zum Grundstück. Aufgrund der einheitlichen wirtschaftlichen Nutzung der beiden Grundstücke habe auch das Hinterliegergrundstück eine Zugangsmöglichkeit über das demselben Eigentümer gehörende Vorderliegergrundstück zur Straße. Der vorliegende Fall der einheitlichen Nutzung des Vorderliegergrundstücks und des Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität sei nicht anders zu behandeln, als wenn das Hinterliegergrundstück eine dinglich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit über das Vorderliegergrundstück eines anderen Eigentümers hätte. Dementsprechend sei das streitgegenständliche Grundstück hier durch die ausgebaute Straße auch dann bevorteilt, wenn es gleichfalls durch andere Straßen erschlossen werde.
- 12
Mit Beschluss vom 24 Februar 2012 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- 13
Hinsichtlich des Ortstermins vom 16. April 2012 wird auf das Protokoll verwiesen.
- 14
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zu Gerichtsakten gereicht Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 15
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 16
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.
- 17
Das Gericht allerdings keine Bedenken, dass die Erweiterung der Straße vom Ortsausgang bis zur Kreuzung zur Kreisstraße K xx dem Grunde nach eine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Die Verbreiterung der Fahrbahn ist grundständig erfolgt. Eine ebenfalls grundständige Erneuerung des vorhandenen Teils der Fahrbahn war nicht erforderlich, wenn diese noch nicht verschlissen war. Dennoch stellt die Verbreiterung als solche eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V dar.
- 18
Der Beklagte kann diese Straßenbaumaßnahme auch auf eine hinreichende Rechtsgrundlage stützen. Die „Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, wegen und Plätzen“ vom 21. September 2005 (Straßenbaubeitragssatzung) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem gemeinsam von Innenministerium und Städte- und Gemeindetag herausgegebenen Satzungsmuster, gegen das die Verwaltungsgerichte bislang keine rechtlichen Bedenken erhoben haben.
- 19
Auch die Qualifizierung der ausgebauten Straße als Außenbereichsstraße, die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dient und deshalb gemäß § 3 Abs. 3 den Hauptverkehrsstraßen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung gleichgestellt wird, erscheint frei von Rechtsfehlern.
- 20
Vorliegend ist der angefochtene Bescheid jedoch deshalb rechtswidrig, weil das streitgegenständliche Grundstück nicht zum Abrechnungsgebiet im Sinne des § 4 der Straßenbaubeitragssatzung gehört. Es steht nicht in einer räumlich so engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung, dass ihm eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
- 21
Das streitgegenständliche Grundstück liegt unstreitig nicht unmittelbar an der ausgebauten Anlage an. Zwischen ihm und der Anlage liegt vielmehr das Flurstück xx3, das ein eigenständiges Grundstück darstellt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten vermitteln die Tatsachen, dass sowohl das Flurstück xx4 als auch das Flurstück xx3 derselben Eigentümerin gehören und auch einheitlich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, dem streitgegenständlichen Grundstück noch nicht eine räumlich so enge Beziehung zur ausgebauten Einrichtung, dass ihm eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Flurstück xx4 auf praktisch seiner gesamten Länge auch an der Kreisstraße K xx im Osten und im Norden an dem Weg „Txxx“ anliegt.
- 22
Nach Auffassung des Gerichts kann bei zwei eigenständigen Grundstücken, die jeweils an einer eigenen Erschließungsanlage anliegen und zudem aneinander angrenzen, auch bei Eigentümeridentität nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie jeweils durch eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der an das andere Grundstück angrenzenden Anlage bevorteilt werden und faktisch als durchlaufendes Grundstück zu betrachten sind. Anders als bei „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, denen notwendig eine mittelbare Zugangsmöglichkeit über ein Vorderliegergrundstück zu einer Straße zuzuordnen ist, ist nicht jedes Grundstück, das selbst an einer Erschließungsanlage liegt, bereits deshalb als Hinterliegergrundstück zu einer anderen Erschließungsanlage zu betrachten, weil bezüglich des Vorderliegergrundstücks Eigentümeridentität besteht. Auch bei Eigentümeridentität müssen vielmehr nach Auffassung des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dem eigenständig erschlossenen Hinterliegergrundstück aufgrund besonderer Umstände eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten Anlage bietet. Ein tragfähiger Hinweis auf eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit ist – ohne dass es auf die Eigentümeridentität ankäme – die Einräumung eines Wegerechtes über das Vorderliegergrundstück, weil durch dieses Recht gerade der Wille und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage dokumentiert wird. Sofern ein solches Recht nicht besteht, reicht es bei einem Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität aus, wenn es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage gibt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.
- 23
Wie der Beklagte selbst festgestellt hat, wird selbst das Vorderliegergrundstück derzeit nicht von der ausgebauten Anlage her genutzt. Für das Vorderliegergrundstück kommt es darauf nicht an, weil allein die Nutzungsmöglichkeit zum Entstehen der Beitragspflicht ausreicht und der im Ortstermin in Augenschein genommene Graben insoweit nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ein ausräumbares Hindernis ist. Für das Hinterliegergrundstück stellt sich dies anders dar. Insoweit müsste die tatsächliche Nutzungssituation ergeben, dass das Grundstück einen qualifizierten Vorteil von der ausgebauten Anlage hat. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, weil das hier streitgegenständliche Grundstück nicht über das Vorderliegergrundstück von der Anlage aus angefahren wird, sondern im Gegenteil das Vorderliegergrundstück über die weiteren Zugangsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Grundstücks von anderen Straßen aus mit genutzt wird. Dementsprechend fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass das streitgegenständliche Grundstück einen Nutzungsvorteil von der ausgebauten Anlage hat.
- 24
Diese Sachlage unterscheidet sich auch rechtlich bedeutsam von den vom Beklagten herangezogenen Alternativbetrachtungen: Hätte das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ein förmlich gesichertes Wegerecht über das anliegende Vorderliegergrundstück, so würde sich daraus ein klarer rechtlicher Anhaltspunkt für eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit ergeben. Auf die tatsächliche Nutzung käme es dann nicht mehr an. Wären das Vorderliegergrundstück und das Hinterliegergrundstück lediglich getrennte Flurstücke, aber ein einheitliches Buchgrundstück, so müsste zwangsläufig aufgrund der Systematik des Straßenbaubeitrages das Grundstück insgesamt im Hinblick auf seine Straßenbaubeitragspflicht betrachtet werden.
- 25
Ein Abweichen von der Veranlagung des Buchgrundstücks unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Nutzenseinheit ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht vertretbar. Die nach diesem Rechtsgedanken ausnahmsweise zulässige Veranlagung mehrerer Grundstücke, die für sich genommen ganz oder teilweise nicht beitragspflichtig wären, setzt voraus, dass die Grundstücke für sich wirtschaftlich nicht isoliert sinnvoll nutzbar sind und deshalb nur als Wirtschaftseinheit betrachtet werden können. Dies trifft auf das aus den Flurstück xx3 bestehende Grundstück nicht zu. Es hat eine derart große Fläche, dass es auch unter modernen Anbaumethoden durchaus sinnvoll isoliert landwirtschaftlich genutzt werden kann. Dementsprechend ist es auch isoliert beitragspflichtig. Auch wenn es so sein mag, dass es in der Praxis seit längerer oder langer Zeit gemeinsam mit den Flurstück xx4 und anderen Grundstücken bewirtschaftet wird, so reicht diese rein faktische aber nicht notwendige gemeinsame Bewirtschaftung zur Annahme einer gemeinsamen Veranlagung als Wirtschaftseinheit nicht aus.
- 26
Demnach gehört das streitgegenständliche Grundstück in Ermangelung der notwendigen engen räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage nicht mit zum Abrechnungsgebiet.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 28
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.