Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Mai 2008 - 4 A 229/04

bei uns veröffentlicht am14.05.2008

Tenor

Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zur Grundsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 vom 05. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Grundsteuerfestsetzungen des Beklagten gegenüber dem Kläger betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2003.

2

Der Kläger ist als eingetragener Verein organisiert und unter der Registernummer VR ... im Vereinsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Auf der Grundlage verschiedener Generalpachtverträge mit mehr als 90 Eigentümern ist der Kläger zur Weiterverpachtung an Dritte, in der Regel Kleingartenvereine, zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung berechtigt. Insgesamt pachtet der Kläger derzeit insgesamt circa 645 ha Land, bestehend aus 548 ha Kleingartenland und 96 ha Wege- und Gemeinschaftsflächen. Auch zwischen Kläger und Beklagtem wurde ein solcher Generalpachtvertrag am 19. Januar 1993 geschlossen, in dessen § 5 "Öffentliche Abgaben und Kosten" es unter anderem heißt:

3

"Die für die verpachteten Grundstücksflächen zu erhebenden Steuern sind in dem Pachtzins nach § 4 Abs.1 dieses Vertrages enthalten, sie werden von der Verpächterin abgeführt. Andere öffentliche Abgaben sowie die Anschluß- und Verbrauchskosten für Wasser und für Elektrizität trägt der Generalpächter über die bei ihm organisierten Kleingartenvereine."

4

Am 13. Dezember 1994 gab der Kläger gegenüber dem Finanzamt ... eine Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 ab, in welcher der Kläger als Nutzer der zu veranlagenden Grundstücke bezeichnet ist. Desweiteren ist in der Erklärung ausgeführt: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter H a n s e s t a d t R o s t o c k, Liegenschaftsamt,..". In der Folge setzte das Finanzamt ... mit Grundsteuermessbescheid vom 01. März 1995 gegenüber dem Kläger als Inhalts- und dem Beklagten als Bekanntgabeadressaten den Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 1993 in Höhe von 12.626,40 DM und auf den 01. Januar 1994 in Höhe von 14.327,40 DM fest. Hierauf aufbauend setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 31. März 1995, 05. Februar 1997 und 27. März 1998 die Grundsteuer A für das Jahr 1993 in Höhe von 27.778,08 DM, für die Jahre 1994, 1995 und 1997 in Höhe von jeweils 31.520,28 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 35.818,48 DM fest. Als Steuerpflichtiger ist der Kläger benannt; Bekanntgabeadressat ist der Beklagte.

5

Am 19. Januar 1999 gab der Kläger erneut eine Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes ab, nun bezogen auf den 01. Januar 1999. Der Kläger ist auch in dieser Erklärung als Nutzer der zu veranlagenden Grundstücke angegeben. In der Erklärung heißt es weiter: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter d e n B o d e n e i g e n t ü m e r n". Der Erklärung war eine Anlage mit einer Aufzählung der Bodeneigentümer beigefügt. Hierauf erließ das Finanzamt ... am 18. Februar 1999 einen Grundsteuermessbescheid auf den 01. Januar 1999 und setzte auf der Grundlage eines Ersatzwirtschaftswertes von 2.963.000 DM den Grundsteuermessbetrag auf 17.778,00 DM fest. Bekanntgabe- und Inhaltsadressat dieses Bescheides ist der Kläger. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers vom 17. März 1999 führte am 21. Mai 1999 zur Aufhebung des Grundsteuermessbescheides vom 18. Februar 1999.

6

Mit Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 änderte das Finanzamt ... den Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 1995 auf einen Betrag in Höhe von 17.527,80 DM. Inhaltsadressat des Bescheides ist der Kläger. Die Bekanntgabe erfolgte an den Beklagten.

7

In der Folge erging am 11. Juni 1999 ein Änderungsbescheid Grundsteuer A für die Jahre 1994 bis 1999, am 27. Juli 2001 ein Bescheid Grundsteuer A 2001 und am 11. Januar 2002 ein Bescheid Grundsteuer A 2002, mit dem die Grundsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von jeweils 38.561,16 DM (= Messbetrag in Höhe von 17.527,80 DM x Hebesatz in Höhe von 220 v.H.) und für die Jahre 1998, 1999 und 2001, 2002 in Höhe von jeweils 43.819,48 DM (= Messbetrag in Höhe von 17.527,80 DM x Hebesatz in Höhe von 250 v.H.) festgesetzt wurde. Inhaltsadressat des Bescheides ist der Kläger. Die Bekanntgabe erfolgte an den Beklagten.

8

Mit Bescheid vom 05. Juni 2003 hob der Beklagte zunächst die Grundsteuerfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2003 auf. Inhaltsadressat auch dieses Bescheides ist der Kläger. Die Bekanntgabe erfolgte an den Beklagten.

9

Mit Bescheid vom selben Tage, dem 05. Juni 2003, setzte der Beklagte sodann an den Kläger als Inhaltsadressaten die Grundsteuer A für die Jahre 1999 bis 2003 erneut fest; und zwar in Höhe von jeweils 43.819,49 DM (= Messbetrag in Höhe von 17.527,80 DM x Hebesatz in Höhe von 250 v.H.). Dieser Bescheid wurde an den Kläger bekannt gegeben und mit einem Begleitschreiben verbunden, in welchem der Beklagte die anteilige Erfüllung der festgesetzten Grundsteuern gemäß § 5 des Generalpachtvertrages ankündigte; und zwar für 1999 in Höhe von 3 6.757,50 DM, für 2000 in Höhe von 36.444,00 DM, für 2001 in Höhe von 36.715,50 DM, für 2002 in Höhe von 18.933,37 EUR und für 2003 in Höhe von 19.193,36 EUR, so dass sich das an den Kläger gerichtete Leistungsgebot auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 17.696,28 EUR reduzierte.

10

Am 03. Juli 2003 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05. Juni 2003 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

11

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003, dem Kläger am 05. Januar 2004 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

12

Hiergegen hat der Kläger am 04. Februar 2004 Klage erhoben.

13

Zur Begründung trägt er vor, der der Veranlagung im Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 zugrunde liegende Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 sei ihm nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und daher unwirksam. Ein wirksamer Grundlagenbescheid sei aber Voraussetzung für die Veranlagung der Grundsteuer.

14

Eine Empfangsbevollmächtigung des Beklagten habe zu keiner Zeit bestanden.

15

Die Empfangsbevollmächtigung könne schließlich nicht aus einem Telefaxschreiben des steuerlich Bevollmächtigten des Klägers an das Finanzamt ... vom 21. April 1999 hergeleitet werden, da in diesem allenfalls eine Empfangsbevollmächtigung für die Steuer- nicht aber die Grundlagenbescheide erteilt werde. Selbst wenn diese für die Grundlagenbescheide erteilt worden wäre, sei diese zudem wieder auf die Flächen des Beklagten beschränkt gewesen.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 05. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2003 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er meint, der Grundlagenbescheid vom 31. Mai 1999 sei wirksam bekanntgegeben; und zwar an den Beklagten als Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung ergäbe sich aus der Angabe des Klägers in der Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 vom 13. Dezember 1994, in der der Kläger selbst den Beklagten als Empfangsbevollmächtigten benannt habe. Dies sei zudem in einem Telefaxschreiben des steuerlich Bevollmächtigten des Klägers vom 21. April 1999 auch noch an das Finanzamt ... bestätigt worden.

21

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die aus dem Verfahren 4 B 101/04 beigezogene Akte.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig und begründet.

23

Der angefochtene Bescheid des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zur Grundsteuer A für die Jahre 1999 bis 2003 vom 05. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

24

Die Gemeinden setzen die Grundsteuer gemäß §§ 13 Abs.1 S.1, 27 Abs.1, 46 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ausgehend von einem Steuermessbetrag fest.

25

Den Grundsteuermessbetrag bestimmt das Lagefinanzamt (§§ 18 Abs.1 Nr.1, 22 der Abgabenordnung (AO)) durch Grundsteuermessbescheid, der verbindliche Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist (§§ 182 Abs.1, 2, 171 Abs.10 AO) und mit dem außer über die Höhe des Messbetrages auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden wird (§ 184 Abs.1 S.2 AO).

26

Da der Grundsteuermessbescheid insoweit Grundlagenbescheid im Sinne der §§ 184 Abs.1, 182, 180 AO für den Grundsteuerbescheid ist, muss dieser gegenüber dem Steuerpflichtigen zumindest (vgl. zur Bindung der Gemeinde an die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid unabhängig von dessen Unanfechtbarkeit die Rechtsprechung der Kammer im Beschl. v. 19.01.2004, Az.: 4 B 60/03, und im Beschl. v. 05.08.2003, Az.: 4 B 501/03) wirksam geworden sein. Ein Steuerverwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird, §§ 1 Abs.2 Nr.3, 124 Abs.1 S.1 AO. An dieser Wirksamkeit des Grundlagenbescheides fehlt es im vorliegenden Fall. Der dem streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 zugrunde liegende Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ... vom 31. Mai 1999 wurde dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben (1.). Eine Bekanntgabe war auch nicht entbehrlich (2.).

1.

27

Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, §§ 1 Abs.2 Nr.3, 122 Abs.1 AO. Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangen muss, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und unter gewöhnlichen Umständen auch erwartet werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.05.2001, Az.: 1 M 68/00; Klein, AO, 7. Auflage, § 122 Rz. 6).

28

Inhaltsadressat des Grundsteuermessbescheides vom 31. Mai 1999 ist der Kläger. Dieser ist im Bescheid als "Steuerschuldner" bezeichnet.

29

Eine Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides vom 31. Mai 1999 gegenüber dem Kläger selbst ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht erfolgt.

30

Der Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 ist vom Finanzamt ... gegenüber dem Beklagten bekanntgegeben worden, wobei das Finanzamt ... den Beklagten als Empfangsbevollmächtigten des Klägers ansah. Im Bescheid heißt es: "Der Bescheid ergeht an Sie als Bevollmächtigte." Diese Bekanntgabe an den Beklagten führt nicht zur Wirksamkeit des Grundlagenbescheides gegenüber dem Kläger. Der Beklagte war zum Empfang des Grundsteuermessbescheides vom 31. Mai 1999 nicht bevollmächtigt.

31

Eine Empfangsvollmacht stellt eine grundsätzlich formfreie, verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln ist vgl. BFH, Urt. v. 05.10.2000, Az.: VII R 96/99, veröffentlicht in: NVwZ 2001, 473; BFH, Urt. v. 19.10.1994, Az.: II R 131/91, veröffentlicht in: BFH/NV 1995, 475; Kruse in: Tipke/Kruse, AO, 106.Lfg., § 80 Rz.6ff.).

32

Eine solche Empfangsvollmacht ist vom Kläger mit seiner Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 vom 13. Dezember 1994 für den Beklagten erteilt worden. Der Beklagte ist ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigter für den Grundsteuermessbescheid bezeichnet, wenn es dort heißt: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter H a n s e s t a d t R o s t o c k, Liegenschaftsamt,..". Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in einer Steuererklärung gilt aber grundsätzlich nur für den Steuerbescheid, die Steuerart und den Veranlagungszeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht. Sie ist nicht als allgemeine Empfangsvollmacht für die Empfangnahme auch aller zukünftigen Steuerbescheide anzusehen (BFH, Urt. v. 19.10.1994, Az.: II R 131/91, veröffentlicht in: BFH/NV 1995, 475; FG Hamburg, Urt. v. 18.09.1985, Az.: III 212/84, veröffentlicht in: EFG 1986, 100; Klein, AO, 7.Auflage, § 122 Rz.42). Dem streitrelevanten Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 liegt aber nicht die Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 vom 13. Dezember 1994 zugrunde, so dass aus dieser nicht auf eine Bevollmächtigung für den Empfang des hier streitrelevanten Grundlagenbescheides vom 31. Mai 1999 geschlossen werden kann.

33

Dies gilt umso mehr, als dass in der darauf folgenden Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1999 vom 19. Januar 1999 zur Empfangsvollmacht eine neue Bestimmung getroffen wurde, wenn es in der Erklärung des Klägers heißt: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter d e n B o d e n e i g e n t ü m e r n". Ausgehend davon, dass Inhalt und Umfang der Vollmacht durch Auslegung anhand des in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck kommenden Willens des Vollmachtgebers und des Horizontes des Erklärungsempfängers zu bestimmen sind (BFH, Urt. v. 17.12.1997, Az.: III R 8/94, veröffentlicht in: BFH/NV 1998, 935; Brockmeyer in: Klein, AO, 7. Auflage, § 80 Rz.5), ergibt sich aus dieser Erklärung mit der Bezeichnung der Bevollmächtigten als "den Bodeneigentümern" und dem Abweichen von der vorausgehenden Erklärung vom 13. Dezember 1994 mit der Bezeichnung der Bevollmächtigten als der "Hansestadt Rostock", dass jedenfalls nicht allein der Beklagte Empfangsvollmacht erhalten sollte. Unter Berücksichtigung der der Erklärung vom 19. Januar 1999 beiliegenden Anlage mit der Nennung aller Bodeneigentümer - Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erstmals eine Fotokopie dieser Anlage vorgelegt. Für die Kammer bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anlage der Erklärung vom 19. Januar 1999 nicht beigefügt war. Auch der Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. - konnten sich hier aus der Sicht des Finanzamtes ... als Erklärungsempfänger nur zwei Auslegungsmöglichkeiten ergeben. Zum einen eine gemeinsame Empfangsvollmacht für alle benannten Bodeneigentümer derart, dass der Grundsteuermessbescheid allen benannten Bodeneigentümern gegenüber bekannt gegeben werden soll. Zum anderen eine Empfangsvollmacht für jeden einzelnen Bodeneigentümer, aber nur bezogen auf die in seinem Eigentum stehenden, vom Grundsteuermessbescheid erfassten Flächen. Ungeachtet der Frage, ob die Bestellung mehrerer Empfangsvertreter nicht bereits an der Regelung des § 122 Abs.1 S.2 AO ("e i n e m Bevollmächtigten") scheitert und die begehrte Aufteilung des Grundsteuermessbescheides wegen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes für zusammengefasste Nutzungseinheiten gemäß § 40 GrStG überhaupt möglich gewesen wäre, konnte jedenfalls die Erklärung des Klägers vom 19. Januar 1999 nicht dahingehend verstanden werden, dass allein der Beklagte Empfangsvollmacht erhalten sollte.

34

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem an das Finanzamt ... im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid vom 18. Februar 1999 gerichteten Telefaxschreiben des Steuerberaters des Klägers vom 21. April 1999, in dem es heißt: "...auf das in vorbezeichneter Angelegenheit geführte Telefongespräch nehme ich Bezug. Es bestehen seitens der Einspruchsführerin keine Bedenken, dass die Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids wie in der Vergangenheit gegenüber der Hansestadt Rostock als Empfangsbevollmächtigte erfolgt, soweit damit eine doppelte Grundsteuerbelastung des ... e.V. ... verhindert wird. Der eingelegte Rechtsbehelf findet dann mit Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids seine Erledigung". Erstens ist von den Beteiligten weder dargetan noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass der Steuerberater des Klägers berechtigt gewesen wäre, dem Beklagten überhaupt eine (Unter-)Vollmacht für den Kläger zu erteilen. Zweitens wäre eine solche Vollmacht zumindest nach dem Wortlaut des Schreibens vom 21. April 1999 auf den Grundsteuerbescheid, nicht aber auf den hier relevanten Grundsteuermessbescheid, bezogen. Drittens gilt eine für ein konkretes Verwaltungsverfahren erteilte Empfangsvollmacht nach den oben dargestellten Grundsätzen nur für dieses Verfahren und ist mit dessen Abschluss "verbraucht". Hier wäre die Empfangsvollmacht mit Schreiben vom 21. April 1999 im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid vom 18. Februar 1999 erteilt worden. Ihre Wirkungen endeten mit Aufhebung dieses Grundsteuermessbescheides am 21. Mai 1999 und konnten daher nicht die Bekanntgabe des streitrelevanten Messbescheides vom 31. Mai 1999 an den Beklagten rechtfertigen. Schließlich wäre viertens die Empfangsvollmacht mit einer Einschränkung versehen, wonach der Beklagte nur insoweit zum Empfang eines Grundsteuermessbescheides berechtigt sein sollte, als dass "damit eine doppelte Grundsteuerbelastung des ... e.V. ... verhindert wird". Der Sinn dieser aus sich heraus unverständlichen Einschränkung wird deutlich, wenn man die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2006 zugrunde legt. Aufgrund einer verzögerten Veranlagung der Grundsteuer war es von ihm versäumt worden, diese von den Pachtzinszahlungen gemäß § 5 der geschlossenen Generalpachtverträge einzubehalten, so dass der Kläger als Pächter nun rein faktisch die Grundsteuer zu tragen hatte und nicht mehr auf die Verpächter meinte zurückgreifen zu können und sich so einer vermeintlichen Doppelbelastung ausgesetzt sah. Um diese zukünftig zu vermeiden, war vom Kläger eine Aufteilung der zur Nutzungseinheit zusammengefassten Pachtflächen und eine Bekanntgabe der Grundsteuermessbescheide an die jeweiligen Bodeneigentümer/Verpächter erstrebt worden. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschränkung der Vollmacht im Telefaxschreiben vom 21. April 1999 dahingehend zu verstehen, dass eine Bekanntgabe an den Beklagten nur insoweit erfolgen sollte, als dass Flächen in seinem Eigentum von dem Messbescheid betroffen sind. Eine Empfangsvollmacht für den Messbescheid, in dem alle zur Nutzungseinheit zusammengefassten Pachtflächen des Klägers enthalten sind, wäre damit nicht erteilt worden. Selbst wenn das Finanzamt ... als Erklärungsempfänger der Einschränkung diesen Sinn nicht beimessen wollte oder konnte, durfte es aufgrund der enthaltenen Vollmachtsbeschränkung zumindest nicht von einer uneingeschränkten Empfangsvollmacht des Beklagten für den an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichteten Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 ausgehen.

35

Fehlt es damit an einer ausdrücklichen Empfangsbevollmächtigung des Beklagten durch den Kläger besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht (vgl. zu den Anforderungen Kruse in: Tipke/Kruse, AO, 106. Lfg., § 80 Rz.10f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Deren Voraussetzungen sieht die Kammer hier indes nicht als gegeben an. Die vom Wortlaut her wechselnden Vollmachtserklärungen des Klägers begründeten für das Finanzamt ... jedenfalls nicht den Rechtsschein einer (fortdauernden) Empfangsvollmacht für den Beklagten. Ebenso ist die Annahme einer Duldungsvollmacht dort verwehrt, wo der Vertretene keine Kenntnis von dem Handeln des Vertreters hat. Hier ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides vom 05. Juni 2003 Kenntnis von der Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides an den Beklagten als seinen Bevollmächtigten hatte. Unmittelbar nach Erlangung dieser Kenntnis ist der Bekanntgabe an den Beklagten als Bevollmächtigten widersprochen worden.

36

Eine Heilung der damit mangelnden Bekanntgabe in entsprechender Anwendung des § 9 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ist nicht eingetreten. Es ist von den Beteiligten weder dargetan, noch für die Kammer aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass eine vom Bekanntgabewillen des Finanzamtes ... als der den Grundsteuermessbescheid erlassenden Behörde getragene erneute Übermittlung des Bescheides an den Kläger erfolgt wäre.

2.

37

Nach §§ 1 Abs.2 Nr.4, 155 Abs.2 AO kann ein Steuer(-folge-)bescheid auch erteilt werden, wenn ein Grundlagenbescheid noch gar nicht (wirksam) erlassen wurde.

38

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob diese Regelung überhaupt auf das Verhältnis von Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheid anzuwenden ist (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 E 235/02; verneinend VG Dessau, Urt. v. 21.09.2000, Az.: 2 A 419/98, veröffentlicht in: NVwZ-RR 2001, 536-537), da im vorliegenden Fall jedenfalls deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 155 Abs.2 AO kann ein Steuerbescheid erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides ein Grundlagenbescheid fehlt und die durch den Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen durch die Gemeinde selbst ermittelt oder nach § 162 Abs.5 AO geschätzt wurden und sich dies aus dem Steuerbescheid ergibt. Daran fehlt es hier. Der angefochtene Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ... vom 31. Mai 1999 und dokumentiert damit, dass der Beklagte keine eigene Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und damit auch keine Schätzung vorgenommen hat.

39

Zudem eröffnet § 155 Abs.2 AO nur die Befugnis zu einer vorläufigen Maßnahme (Tipke in: Tipke/Kruse, AO, 106. Lfg., § 155 Rz.26). Die Gemeinde muss sich also sowohl der Notwendigkeit eines Grundlagenbescheides, als auch dessen Fehlens bewusst sein, wenn sie mit dem Ziel der Vermeidung von Verzögerungen des Steuereingangs die Besteuerungsgrundlagen selbst ermittelt. Für ein solches Handeln ist hier nichts ersichtlich, so dass die Anwendung des § 155 Abs.2 AO verwehrt ist.

40

Da folglich der angefochtene Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 nicht aufgrund eines wirksamen Grundsteuermessbescheides erlassen wurde, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid vom 05. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003 waren aufzuheben.

II.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Mai 2008 - 4 A 229/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Mai 2008 - 4 A 229/04

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 9 Zustellung im Ausland


(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt 1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen


(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über

Abgabenordnung - AO 1977 | § 18 Gesonderte Feststellungen


(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:1.bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, da

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im V

Abgabenordnung - AO 1977 | § 22 Realsteuern


(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festset

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 27 Festsetzung der Grundsteuer


(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. (2) Wird der

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Mai 2008 - 4 A 229/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Mai 2008 - 4 A 229/04.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2018 - 1 LZ 782/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Oktober 2017 – 2 A 1525/17 – wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Grundsteuerbescheid des Beklagten. 2 Die Klägerin ist E

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.

(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:

1.
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
2.
bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
3.
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
4.
bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden,
a)
das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder
b)
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.
Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2,
5.
in den Fällen des § 180 Absatz 1a das Finanzamt, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.

(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden wären.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.