Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 24. Feb. 2015 - 3 B 1023/14 As
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As – wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
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Durch Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As – (juris) hat die Kammer dem Antrag des Antragsgegners entsprochen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 1737/14 As angeordnet. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin hat am 5. November 2014 sinngemäß beantragt,
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den Beschluss vom 16. Oktober 2014 gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zu ändern und den Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 3 B 915/14 As - abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Umstände, wonach es bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Italien Defizite gebe, geändert hätten. Der Antragsgegner solle nunmehr im Projekt „Step Italy“ des Europäischen Flüchtlingsfonds untergebracht werden, wie das italienische Innenministerium unter dem 16. September 2014 bestätigt habe. Deshalb sei nunmehr eine angemessene Unterbringung und Versorgung des Antragsgegners sichergestellt. Auf gerichtliche Bitte hat die Antragstellerin das Projekt „Step Italy“ durch Übersetzungen entsprechender Angaben auf Homepages des italienischen Innenministeriums weiter erläutert.
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Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht weiter geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakten 3 A 1737/14 As und 3 B 915/14 As nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Änderung des Beschlusses hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass das vom 16. September 2014 stammende Schreiben des italienischen Innenministeriums nicht bereits vor dem Datum des streitgegenständlichen Beschlusses (16. Oktober 2014) in den Machtbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gelangt ist, zumal es sich bei der Liasonbeamtin im italienischen Innenministerium um eine Beamtin des Bundesamtes handelt.
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2. Der Antrag wäre auch unbegründet. Er bietet insbesondere keinen Anlass, den genannten Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.
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a) Zunächst ist hinsichtlich der Ausführungen im Beschluss vom 16. Oktober 2014 zu ergänzen, dass angesichts der Vielzahl der in Italien ankommenden Flüchtlinge nach wie vor nicht ersichtlich ist, dass eine sachgerechte, den Anforderungen der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) entsprechende Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern erfolgt.
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Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 10 L 607/14.A –, juris Rn. 27 ff.
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aa) Nach den gerichtlichen Feststellungen sind im Laufe des Jahres 2014 ca. 170.000 Flüchtlinge in der Republik Italien angekommen (vgl. Der Standard (Wien) vom 13. Januar 2015). Laut Eurostat haben bis Ende Dezember 2014 rund 64.635 Personen Asylanträge gestellt. Ende Januar 2014 waren in Italien rund 14.555 Asylverfahren, bis Ende Dezember 2014 bereits rund 45.750 Asylverfahren anhängig, also derzeit mit erheblich steigender Tendenz.
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Nach den letzten dem Gericht bekannten Angaben im AIDA-Bericht (S. 49, vgl. Beschluss, aaO Rn. 67 f.) soll es nach dem Stand April 2014 in Italien 21.536 Unterkunftsplätze geben. Allerdings ist die Anzahl der von humanitären oder kirchlichen Organisationen betriebenen Unterkünfte immer noch unbekannt. Zwar ist beabsichtigt, die Anzahl der Plätze zu erhöhen, inwieweit das geschehen ist, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Laut Angaben der Antragstellerin in dem dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bekannten Schriftsatz vom 8. Januar 2015 im Verfahren 3 A 1684/14 As soll ab August/September 2014 das SPRAR-System auf 19.000 Plätze gesteigert werden.
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Selbst wenn bei Berücksichtigung dieser 19.000 Plätze von 27.516 Unterbringungsmöglichkeiten ausgegangen werden könnte, liegt angesichts der Anzahl der Asylantragsteller von rund 64.635 Personen eine erhebliche Lücke vor. Südtirol-online berichtete am 22. Dezember 2014, dass die katholische Kirche 2014 mindestens 15.000 Flüchtlinge vorübergehend untergebracht hat. Nach einer Mitteilung von Südtirol-online vom 29. Januar 2015 seien laut Aussage des Innenstaatssekretärs Minniti im Januar 2015 wiederum 3.528 Flüchtlinge in Italien angekommen.
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Deshalb und aus weiteren Gründen bestehen nach der Rechtsprechung der 3. Kammer des erkennenden Gerichts (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 18. Februar 2015 – 3 B 374/15 As – sowie ausführlich im streitgegenständlichen Beschluss, aaO Rn. 46 ff.) nach vorläufiger Wertung im Fall der Republik Italien durchgreifende Bedenken bezüglich einer hinreichenden Unterbringung und –versorgung von ankommenden Flüchtlingen, auch wenn es sich – wie im vorliegenden Fall - um sog. Dublin-Rückkehrer handelt. Die glaubhaften Angaben des Klägers des Verfahrens 3 A 1684/14 As im Erörterungstermin vom 9. Januar 2015 haben die Bedenken des Gerichts nicht zerstreuen können.
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bb) Die aufgezeigten Bedenken werden sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt und beschränken sich nicht nur auf Familien mit (kleinen) Kindern. Das BVerfG hat ausgeführt, dass „jedenfalls“ bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern Garantieerklärungen der italienischen Regierung notwendig sind. Dies schließt entsprechende Erklärungen für Einzelpersonen nicht aus.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 15 f.
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Der EGMR stellt im Fall Tarakhel die Aufnahmebedingungen in Italien (ab Ziff.111 ff.) unabhängig vom zu entscheidenden Einzelfall der Familie der dortigen Antragsteller dar und bewertet sie als menschenrechtswidrig. Die Anwendung auf den Einzelfall erfolgt erst ab Ziff. 120.
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Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, NVwZ 2015, 127 (130 Ziff. 111 bis 115, 120); dazu Tiedemann, NVwZ 2015, 121 (123); ebenso VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 3 B 13203/14 –, juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 04. Februar 2015 – 3 B 388/15 – Rn. 24.
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Nach Auffassung des erkennenden Gerichts folgen die aufgezeigten Bedenken im Wesentlichen daraus, dass (1) ungeklärt ist, ob und wie rasch Asylbewerber – einschließlich sog. Dublin-Rückkehrer - nach Asylantragstellung zwischen dieser Antragstellung und Begründung des Antrags (Verbalizzazione) untergebracht und versorgt werden und (2) angesichts der im Jahre 2014 und bisher 2015 in Italien angekommenen Flüchtlinge und der zum Teil unbekannten Zahlen über Unterbringungsmöglichkeiten derzeit vieles dafür spricht, dass eine Vielzahl von Flüchtlingen nicht ausreichend untergebracht und versorgt werden. (3) Zudem stellt sich die Frage der Auswirkungen systemischer Mängel bei (rechtlicher oder faktischer) Residenzpflicht für Asylbewerber in Italien.
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b) Die Zusage des italienischen Innenministeriums, den Antragsgegner im Falle seiner Abschiebung nach Italien (zunächst) in ein Programm „Step Italy“ zu übernehmen, führt zu keiner anderen Bewertung. Es sind ihr und den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu entnehmen, wie der Antragsgegner konkret untergebracht werden soll und ob seine Unterbringung für die gesamte Dauer des Asylverfahrens erfolgen würde. Denn die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2015 ausgeführt, die Unterbringung würde zunächst nur für sechs Monate erfolgen, es bestehe aber die Möglichkeit der Verlängerung.
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Nach Auffassung des Gerichts ist nach vorläufiger Wertung die Erklärung des italienischen Innenministeriums auch im Übrigen unzureichend. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, welches diesbezüglich ausgeführt hat:
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„Eine danach erforderliche ‚Garantieerklärung’ der zuständigen italienischen Behörden für eine menschenrechtskonforme Behandlung und Unterbringung des Antragstellers nach dessen Rücküberstellung liegt bisher nicht vor. Namentlich genügt die von den italienischen Behörden unter dem 08.01.2015 abgegebene Erklärung, wonach Italien zur Rückübernahme des Antragstellers bereit und vorgesehen sei, diesen nach seiner Rückkehr und Meldung dem ERF-Projekt „STEP ITALY“ zuzuführen, den inhaltlichen Anforderungen an eine entsprechende Erklärung nicht. Denn diese Erklärung enthält keinerlei Hinweise darauf, in welcher Einrichtung der Antragsteller nach seiner Rückkehr konkret untergebracht werden soll. Eine Prüfung, ob die Unterbringungsverhältnisse für den Antragsteller nach einer Rückführung den Anforderungen der EMRK genügen würden, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein, für den Antragsteller nicht hinreichend ausgeräumt. Das steht einem Vollzug der Abschiebungsanordnung derzeit entgegen.“
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VG Hannover, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 3 B 388/15 –, juris Rn. 28.
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3. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin als Unterliegende zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.