Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 30. Okt. 2018 - 3 A 3364/17 As SN

published on 30/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 30. Okt. 2018 - 3 A 3364/17 As SN
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, islamischer Religionszugehörigkeit sunnitischer Prägung, begehrt die Anerkennung als Flüchtling.

2

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 27. November 2014 aus Syrien aus. Er reiste am 23. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. März 2016 einen Asylantrag.

3

Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an, dass er an der Universität Teschrin in einer Studentenbewegung aktiv gewesen sei. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Bewegung haben alle Checkpoints seinen Namen gehabt und er war dadurch in seiner Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt. Es habe in seiner Fakultät Ende 2012/Anfang 2013 einen Vorfall gegeben, weil die Fahne der Revolution gezeigt worden war. Einige Studenten seien daraufhin eingeladen und verhaftet worden. Auch ein Cousin von ihm sei verhaftet worden. Er selbst sei jedoch nicht verhaftet worden. Bei dieser Veranstaltung seien alle Studenten beschimpft worden. Außerdem trug der Kläger vor, dass seine Zurückstellung vom Wehrdienst abgelaufen sei.

4

Dem Bundesamt legte er seine ID Card vor, die 2011 ausgestellt worden ist, sowie sei Wehrdienstheft, wonach er bis zum 15. März 2014 vom Wehrdienst befreit worden ist.

5

Mit Bescheid der Beklagten vom 2. August 2017 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1. des Bescheides) und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheides).

6

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen. Dies träfe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu.

7

Am 16. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben und begründet diese im Wesentlichen mit seinen Angaben beim Bundesamt.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2017 (5948283- 475) insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung daraufhingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschiedenwerden kann, § 101 Abs. 2 VwGO.

15

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht – über den ihm zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigtem gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) hinaus – kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

16

Zwar wird dem Kläger eine Rückkehr nach Syrien auf Grund des zuerkannten Schutzstatus nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber fiktiv zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).

17

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

18

Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz. § 3a Abs. 3 AsylG regelt, dass eine Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss.

19

Ob der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Diese Prognose erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Umsetzung von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie; vorher Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG) anhand des Maßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22; vom 17. November 2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 20; vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris Rn. 12; vom 20. Februar 2013, –10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 8; vgl. auch Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 3/2017, 110, 117 ff.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 derKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf eine tatsächliche Gefahr – „real risk“ – abstellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., mit Verweis auf EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 ff.).

20

Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich, ob eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar für den Asylsuchenden erscheint. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht hierfür nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände hingegen auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffes in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen, zum Beispiel ob er lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht auf sich nehmen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17; vom 1. Juni 2011 – a.a.O., juris Rn. 24; vom 20. Februar 2013, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28/17 –, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 38; je m.w.N.).

21

Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, unabhängig von einer bereits erlittenen Verfolgung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 40). Vorverfolgte werden allerdings durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU privilegiert. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Gleichgestellt mit einer bereits erlittenen Verfolgung wird eine unmittelbar, das heißt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung. Diese setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hatte, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste. Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 2 LB 172/18 –, juris Rn. 33;je m.w.N.).

22

Es ist bei alledem vor allem Sache des Klägers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33, m.w.N.). Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss zwischen den in die eigene Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, unterschieden werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 41; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 34).

23

In Bezug auf persönliche Erlebnisse muss der Kläger eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 35; je m.w.N.). Dafür ist eine bewertende Gesamtschau des klägerischen Vorbringens unter Berücksichtigung der individuellen Aussagekompetenz und Glaubwürdigkeit erforderlich, welche die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso wie die Plausibilität des Vorbringens berücksichtigt.

24

Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen der zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsland aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 36; je m.w.N.).

25

Führt die vorstehend beschriebene Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 – juris Rn. 16 a.E.; vorgehend OVG A-Stadt, Beschluss vom 9. März 2011 – 2 L 212/08 – unveröffentlicht). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem oben beschriebenen Sinne droht, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20). Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch bei Unklarheiten eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 45, m.w.N.). Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, Rn. 55, juris). Materiell-rechtlich unzutreffend ist es daher, den Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit so weit auszulegen, dass eine solche (bzw. ein „real risk“) bereits dann anzunehmen ist, „wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist“ (so aber OVG A-Stadt, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris, nicht rechtskräftig; entgegnend vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 a.a.O.).

26

Unter Anwendung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsstatus zu.

27

Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens befindet. Er ist weder wegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgereist (1.) noch sind nach Verlassen des Herkunftslandes bei ihm Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) entstanden, die die Annahme einer drohenden Verfolgung im Falle einer fiktiven Rückkehr rechtfertigen würden (2.).

28

1. Eine Vorverfolgung des Klägers vor seiner Ausreise ist nicht ersichtlich. Seine Angaben zu einer Verfolgung in Syrien waren widersprüchlich, unwahrscheinlich und damit unglaubhaft.

29

Der Kläger ist der Ansicht, er werde/wurde in Syrien gesucht. Er bezog sich in seinen Anhörungen auf ein Ereignis in der Universität bei dem die Fahne der Opposition gehisst worden sei. Nach diesem Ereignis soll nach den Angaben des Klägers in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung im März 2012 ein Gespräch mit einem im zivil gekleideten Kommissar stattgefunden haben. Der Kläger trug vor, dass er aufgrund seines Lebens-/Wohnortes in Daraa bei den Sicherheitskräften leicht in Verdacht geriet, zu den Oppositionellen zu gehören. 20 Studenten aus Daraa seien bei diesem Gespräch gewesen. Bei einem weiteren Gespräch drei Wochen später sei er nicht dabei gewesen. Alle Anwesenden seien bei diesem zweiten Treffen verhaftet worden, weshalb er nach dem 18. Mai 2012 nicht mehr zur Universität gegangen sei.

30

Widersprüchlich waren in diesem Zusammenhang die Angaben zu seinem Cousin. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, der Cousin (es handele sich um den Cousin seines Vaters) war Leiter der Baath Partei im Stadtteil Umwalad und habe den Vater gewarnt, der Kläger würde auf der Liste für gesuchte Personen stehen. Der Kläger ist ausführlich zu diesem Cousin befragt worden. Er erklärte, dass dieser auch Abgeordneter gewesen und nach Jordanien geflohen ist. Angesichts der Bedeutung dieses Vortrages wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger entsprechend auch beim Bundesamt vorgetragen hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. In der Anhörung beim Bundesamt erwähnte er zwar auch einen Cousin, bei diesem handelte es sich jedoch um einen anderen, der beim zweiten Treffen in der Universität verhaftet worden sein soll. Auf entsprechendes Nachfragen in der mündlichen Verhandlung konnte er sich jedoch an einen anderen Cousin zunächst nicht erinnern. Für das Gericht ist aufgrund des Vortragsverhaltens des Klägers offenkundig, dass der Vortrag nicht der Wahrheit entspricht.

31

Seine Angaben, er werde gesucht, sind aber auch aus einem weiteren Grund ersichtlich unwahr. Denn der Kläger ist jährlich von den Behörden wegen seines Studiums zurückgestellt worden. Die letzte Rückstellung datiert ausweislich seines Militärheftes vom 13. März 2013, hiernach ist er bis zum 15. März 2014 von der Ableistung des Wehrdienstes befreit. Da eine Zurückstellung nur nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Universität erfolgt, sieht das Gericht seine Angaben, im Mai 2012 zuletzt an der Universität gewesen zu sein, als widerlegt an. Außerdem wäre dem Kläger auch keine Freistellung ausgehändigt worden, wenn er denn tatsächlich gesucht worden wäre.

32

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ausführlich zu diesem Komplex befragt worden. Der studierte Kläger bemerkte in der mündlichen Verhandlung sogleich, dass eine Freistellung im Jahre 2013 (bis zum März 2014) seinem Vortrag entgegenstehen würde, weshalb er versuchte die letzte Freistellung im Jahre 2012 einzuordnen. Die ihm vorgehaltenen Angaben im Wehrdienstheft/Militärheft bestritt er zunächst ausdrücklich; erst nach eigenem Lesen des Wehrdienstheftes räumte er die Freistellung 2013 ein, um sogleich zu ergänzen, diese sei nur gegen Bestechung (4000 syr Lira, umgerechnet 20 €) erwirkt worden.

33

2.Nach Verlassen des Herkunftslandes eingetretene Gründe (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), die es rechtfertigen würden, im Falle einer fiktiven Rückkehr des Klägers nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung auszugehen, liegen ebenfalls nicht vor.

34

Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht bereits allein wegen der illegalen – und erst recht nicht der legalen – Ausreise, der Asylantragstellung sowie eines längeren Auslandsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte (vgl. nur VG Schwerin, Urteile vom 14. November 2016 – 3 A 1358/16 As SN –, juris Rn. 21 ff., und 21. April 2017 – 16 A 1543/16 As SN –, juris Rn. 38 ff.). Eine hierzu gegenteilige Auffassung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht mehr ausdrücklich vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 117; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018, – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 21 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 263/17 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 -, juris; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 32, und vom 21. Februar 2017, – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 47 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris; offen gelassen vom VGH Mannheim, Urteil vom 21. August 2017 – A 11 S 513/17 –, juris; je m.w.N.). Zur Begründung wird zunächst auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.

35

Dem Gericht sind auch keinerlei belastbare Erkenntnisse dafür bekannt, dass sich die Situation in jüngerer Zeit geändert hätte. Der syrische Staat reagiert, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, weiterhin nicht in der Weise, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt, auch wenn er grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Bescheinigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können (vgl. SFH, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Insgesamt hat der syrische Staat noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme zwar gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 –20 K 1599/16.A, juris, Seite 6 des Urteilsabdrucks). Im Ergebnis ist aber festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst.

36

Von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern reisen weiterhin – und in jüngerer Zeit vermehrt - jährlich Hunderttausende - auch legal - zurück nach Syrien, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19. Januar 2016; UNHCR, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien, abgerufen unter: http://www.unhcr.org/dach/ de/15457-unhcr-meldet-anstieg-bei-rueckkehrern-nach-syrien.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25. Januar 2018, Seite 81 ff.; Auswärtiges Amt vom 2. Februar 2018 an OVG Hamburg, Gz. 508-516.80/50080). Daraus ist nach Auffassung des Gerichts unter anderem zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen oder verhört würden und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt wären, wäre dieser beachtliche Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil Personen im Falle von Festnahmen von ihren Angehörigen vermisst werden würden. Das Bekanntwerden entsprechender Vorfälle würde letztlich auch das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken.

37

Zwar gehen nach dem Immigration and Refugee Board of Canada (19. Januar 2016, a.a.O.) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem weder in Hinblick auf ihre konkrete Herkunft und noch auf die jeweilige Sachkompetenz überprüft werden können, sind zudem nach Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht geeignet, eine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen, weil sie ihre Auffassung nicht näher erläutern.

38

Aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 und 23. Februar 2017 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie auch aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 ergibt sich, dass auch nach den dortigen Einschätzungen eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen konnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016). Stattdessen ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet.

39

Das Gericht vermag auch den Berichten des UNHCR unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Prognose zu entnehmen, dass syrischen Staatsbürgern im Falle ihrer – hypothetischen – Rückkehr allein aufgrund der legalen oder illegalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Auflage, November 2015; 5. aktualisierte Auflage, November 2017; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, - Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, 1. Februar 2017 [deutsche Version von 04/2017]). Wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der UNHCR weder in der 4. noch in der 5. aktualisierten Auflage der „… Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ ausdrücklich ein Risikoprofil für die vorgenannte Gruppe formuliert (vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 18/18 –, juris Rn. 66 ff). Soweit der UNHCR in den „Relevante(n) Herkunftslandinformationen …“ ein Risikoprofil für „Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind“ formuliert und diesem Risikoprofil auch Anträge auf Asyl zuordnet (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …,Februar/April 2017, a.a.O., S.30), vermag das Gericht den vom UNHCR benannten Erkenntnisquellen kein solches Gewicht beizumessen, dass darauf die Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von asylerheblichen Übergriffen aufgrund der Asylantragstellung im Ausland gestützt werden könnte (ebenso mit vertiefender Begründung OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018, a.a.O, Rn. 60 ff., insbesondere Rn. 66 ff.)

40

Dies wird alles auch durch eigene Erkenntnisse des Gerichts aus bislang verhandelten Verfahren über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Staatsangehörige bestätigt. Klägerinnen und Kläger haben mehrfach vorgetragen, während des laufenden Asylverfahrens aus unterschiedlichen Gründen nach Syrien zurückgekehrt zu sein. In keinem dieser Einzelfälle ist von Repressalien syrischer Behörden berichtet worden, obwohl es Kontakte zu staatlichen Stellen – zum Beispiel anlässlich der Erneuerung eines Reisepasses – gegeben hat.

41

In der Gesamtschau lassen die oben stehenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts keine Prognose zu, dass jede Person allein aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts und einer etwaigen Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten davon auszugehen ist, dass – falls zurückkehrende Personen tatsächlich asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt gewesen oder gar verschwunden wären – solche Geschehnisse sehr zügig bekannt geworden wären. Es fehlt jedoch insoweit an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.

42

Gegen ein generelles Misstrauen der syrischen Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, spricht überdies die Tatsache, dass aufgrund des Präsidialdekrets Nr. 17 des Ministry of Foreign Affairs and Immigration der Republik Syrien vom 21. April 2015 (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/ 58a5e27d4.html; in Bezug genommen vom UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 4. aktualisierte Fassung, S. 7, Fn. 36) die Anweisungen an die im Ausland befindlichen syrischen Botschaften dahingehend gelockert worden sind, dass auch syrischen Staatsbürgern, die das Land illegal verlassen haben, Reisepässe ausgestellt oder verlängert werden können. Dies lässt nicht einmal indiziell den Schluss zu, dass der syrische Staat generell einen Argwohn gegenüber Personen hat, die sich längere Zeit im Ausland befinden, weil in diesem Fall nicht davon auszugehen wäre, dass er solchen Personen die Rückkehr nach Syrien durch die Ausstellung von Reisepapieren erleichtern würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der syrische Staat als „janusköpfig“ in dem Sinne anzusehen wäre, dass er im Ausland befindliche Staatsangehörige in Sicherheit wiegt, indem er ihnen freizügig Personalpapiere ausgibt, sie aber im Falle ihrer Rückkehr unnachgiebig als vermeintliche Oppositionelle verfolgen würde, gibt es hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, wie etwa Berichte über Übergriffe auf Familienangehörige unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft für den im Ausland befindlichen Verwandten. Denn für Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sieht der UNHCR eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf …“ a.a.O., 4. aktualisierte Fassung, Rn. 38 ff. bzw. 5. aktualisierte Fassung, S. 36 ff.).

43

Das Gericht geht deshalb davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen – Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergeben kann, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch ebenfalls nicht ersichtlich.

44

3. Vorliegend rechtfertigt insbesondere nicht die vom Kläger geäußerte Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen zu werden, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

45

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu den Regelungen über den Wehr- und Militärdienst und die Praxis deren Umsetzung geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Kläger bisher nicht gegen Vorschriften des syrischen Rechts im Zusammenhang mit der Wehrpflicht verstoßen hat (a). Aber auch dann, wenn das Gericht unterstellt, dass der Kläger aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts über den Beginn des wehrdienstfähigen Alters hinaus bei einer hypothetischen Rückkehr vom syrischen Militär- und Geheimdienst wie ein Wehr- bzw. Militärdienstentzieher bzw. -verweigerer behandelt werden würde, bestehen zu ihrer Überzeugung keine hinreichenden Erkenntnisse, dass ihm in Anknüpfung daran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Merkmale drohen (b).

46

a) Der Kläger hat sich zunächst durch seine Ausreise nicht einer konkret bestehenden Wehrdienstpflicht entzogen. Eine entsprechende Aufforderung hat er nach eigenen Angaben beim Bundesamt nicht bekommen.

47

In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht. Jeder Mann im Alter von 18 bis 42 Jahren ist verpflichtet, einen Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten abzuleisten (zum Alter der Militärdienstpflichtigen: AA, Auskunft an VG Düsseldorf zum Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 3 [zu den dort benannten „anderen“ Quellen s.u.]; BFA, 25. Januar 2018, a.a.O. S. 39; zusätzlich zur Länge des Wehrdienstes: SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5 mit Hinweis auf Legislative Decree Nr. 30/ 2007). Grundsätzlich gilt die Wehrpflicht für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben. Sie wird auch weiterhin durchgesetzt. Auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer grundsätzlich per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 37 ff.). Zudem wird berichtet, dass junge Männer an Checkpoints (zwangs)rekrutiert werden (vgl. AA, a.a.O. 2. Januar 2017, S. 3 unter Bezugnahme nicht näher dargelegter Berichte). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (vgl. BFA Länderinformation, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 39) berichtet unter Berufung auf eine nicht näher überprüfbare Quelle zudem, dass es auch zu Razzien auf öffentlichen Plätzen gekommen sei.

48

Ausnahmen von der Wehrpflicht werden allein – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5, mit Hinweis auf Legislative Decree Nr. 30/ 2007) oder bei Untauglichkeit gemacht. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für den einzigen Sohn einer Familie oder Studenten – hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 38 f.). Für im Ausland lebende Männer – aber nach übereinstimmenden Berichten von Klägern nicht nur für diese -gibt es zum Teil die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien. Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (vgl. SFH, 23. März 2017,a.a.O., S. 8). Entlassungen aus dem Militärdienst sind seit dem Jahr 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden. Die letzte Entlassungsrunde fand im Jahr 2011 statt (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5 f., mit Verweis auf Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, S. 6, www.refworld.org/docid/54fd6c884.html).

49

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. Seit Herbst 2014 kommt es angesichts einer erheblichen Dezimierung der syrischen Armee durch Desertion und Verluste in großem Umfang zur Mobilisierung von Rekruten und Reservisten sowie zur Verhaftung von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Wehrdienst entzogen haben (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 6). Es gibt aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die in Syrien zivilen Tätigkeiten nachgehen. Insgesamt ist es schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt wird. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. So gibt es Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 39).Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 13). Darüber hinaus wird jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe teilweise gar nicht oder nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O, S. 13 mit Verweis auf Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Sup-porting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 8, 12 f.)

50

In Syrien stellt Wehrdienstentziehung eine Straftat dar, für die gesetzliche Sanktionen vorgesehen sind. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 8 f.). Danach wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (vgl. AA, a.a.O., 2. Januar 2017, S. 4 f.). Die Umsetzung der Bestrafung scheint willkürlich zu sein. Insoweit gibt es einerseits Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe. Andererseits wird aber auch berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, seinem Profil, aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden. Insgesamt ist die Zahl der Wehr- bzw. Militärdienstverweigerer sehr hoch. Nicht in jedem Einzelfall würden Nachforschungen betrieben (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 8 ff., BFA 25. Januar 2018, a.a.O., S. 43 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen…, 1. Februar 2017 [deutsche Version von 04/2017], a.a.O., S. 22 ff.).

51

Ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers ist das Gericht der Überzeugung, dass er durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt nicht gegen die Vorschriften des syrischen Strafrechts verstoßen hat, indem er sich dem Militärdienst entzogen hat. Nach Auffassung des Gerichts setzt eine nach den oben stehenden Erwägungen strafrechtlich relevante Entziehung von der Wehr- bzw. Reservedienstpflicht voraus, dass der Asylantragsteller bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise einen konkreten Einberufungsbescheid erhalten hat.

52

Dies war vorliegend nicht der Fall.

53

b) Aber selbst wenn das Gericht unterstellt, dass der syrische Staat den Kläger aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts in einem – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – mittlerweile auch wehrdienstpflichtigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln würde, der gegen Vorschriften des syrischen Strafrechts verstoßen hat, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass ihm beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen, insbesondere wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

54

Der Umstand, dass der Kläger mittlerweile nach syrischem Recht wehrdienstpflichtig geworden ist, wird zur Überzeugung des Gerichts zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er im Falle einer unterstellten Rückkehr bereits bei seiner Einreise über den Flughafen in Damaskus festgehalten und alsbald zum Militärdienst eingezogen werden wird. Die demnach unmittelbar drohende Einberufung allein stellt in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Gerichts allerdings noch keinen asylerheblichen Übergriff im Sinne des § 3a AsylG dar. Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um eine ausgrenzende Maßnahme, sondern um eine Verpflichtung, die grundsätzlich alle wehrpflichtigen Männer des Staates trifft (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 14. November 2016 – 3 A 1440/16 As SN –, juris Rn. 33, mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 –; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 –, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 142; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017, – 2 LB 750/17 – juris Rn. 63).

55

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einem Wehrdienst- bzw. Militärdienstentzieher neben oder anstatt einer Einziehung zum Wehrdienst und einem Militäreinsatz eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren droht, ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen beurteilen die Folgen einer Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst uneinheitlich. Zudem lassen sich ihnen keine hinreichend gesicherten Fakten dafür entnehmen, dass den Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung und/oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren auf eine Regimefeindlichkeit hindeutenden Anhaltspunkte vorliegen. Darüber hinaus fehlt es – trotz offenkundiger Rückkehrbewegungen – auch an Berichten zu aus dem Ausland zurückkehrenden Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen haben.

56

Soweit anstatt von einer strafrechtlichen Sanktion von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme, oft mit nur minimaler Ausbildung, berichtet wird (vgl. nur UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …, a.a.O., Februar/April 2017, a.a.O., S. 23 und Fn. 113; UNHCR, Antwort an den Hessischen VGH vom 20. Mai 2017, S. 3), kann nicht beachtlich wahrscheinlich festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind. Denn es wird ebenso ausgeführt (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …, Februar/April 2017, a.a.O., S. 25 und Fn. 122), dass es gängige Praxis sei, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Im Übrigen scheint angesichts des derzeitigen Frontverlaufs, der sich nur noch an der Provinz Idlib befindet, die Befürchtung eines Fronteinsatzes von „Zwangsrekrutierten“ kaum nachvollziehbar, da sie aufgrund der militärischen Stärke der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten nicht erforderlich sein dürften. Überdies bestehen erhebliche Zweifel an einer drohenden Bestrafung oder Inhaftierung, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, weil dies dem anhaltenden Personalbedarf der syrischen Armee entgegenstünde. Dem Bestreben des syrischen Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung würde es – auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang nicht Folge geleistet wird – zuwider laufen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert, misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden (vgl. zu alledem mit ausführlicher Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 107 ff., m.w.N.; auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen und macht sich das Gericht zu Eigen).

57

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem aktuellsten Lagebericht des UNHCR vom November 2017 (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf…, 5. aktualisierte Auflage, November 2017, a.a.O.). Zwar wird in dem Bericht unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen die Einschätzung vertreten, dass der Wehrdienstentzug von der syrischen Regierung als politischer Akt gewertet werde, der sich gegen die Regierung richte (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf…, 5. aktualisierte Auflage, a.a.O., November 2017, S. 43 ff.). Allerdings ist den dort wiedergegebenen Email-Auszügen jeweils nicht zu entnehmen, woraus die genannten Quellen ihre Einschätzungen ableiten. Zudem lässt auch die beschriebene Bandbreite denkbarer Folgen nicht mit hinreichender Verlässlichkeit den Schluss auf eine einheitliche oder auch nur beachtlich wahrscheinliche Reaktion des syrischen Regimes zu (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 36). Da das Ergebnis nicht von hinreichend quantifizierten Belegen gestützt wird, ist auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquelle eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Entscheidung zur beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr von Wehr- und Militärdienstentziehern im Falle ihrer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien nicht geboten.

58

Auch allgemeine Erwägungen lassen zweifeln, ob Wehr- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden wird. Hierfür sprechen insbesondere die Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe unter Bezugnahme auf verschiedene, teils nicht näher überprüfbare Quellen (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 7). Hiernach sei nach Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt worden, dass die jungen Männer in die syrische Armee eintreten. Auch würden Häftlinge unter Druck gesetzt, in die Armee einzutreten. Das Verhalten des syrischen Regimes scheint danach insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. In diesem Kontext fehlen hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit einer Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 131 ff., m.w.N.).

59

Das Gericht teilt nach alledem auch weiterhin vollumfänglich die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21. März 2018 a.a.O. Rn. 26 ff.), OVG Bremen (Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris Rn. 47 ff.), OVG Hamburg (Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O.Rn. 90 ff.), OVG Saarlouis (Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris Rn. 26 ff.), OVG Lüneburg (Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 72) und OVG Münster (Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 37 ff.), dass sich bei syrischen Wehrdienstentziehern nach allen erreichbaren Erkenntnissen nicht die Annahme rechtfertigen lässt, bei ihnen lägen gefahrerhöhende Merkmale vor, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten (a.A.: OVG A-Stadt, Urteil vom 21. März 2018, – 2 L 238/13 – juris; VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 22, für einen wehrpflichtigen Reservisten; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 51 ff., für einen Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone stammt; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 34 ff.;OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris Rn. 26 ff.).

60

Dem Kläger ist darüber hinaus auch nicht deshalb der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, weil ihm in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG eine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes droht, der Verstöße gegen das Völkerstrafrecht i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG).

61

Auch bei Vorliegen einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist es nach § 3 Abs. 3 AsylG erforderlich, dass die Verfolgungshandlung – vorliegend eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – wegen einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe besteht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 153; OVG Münster, a.a.O., Rn. 100; offen gelassen: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2017, a.a.O.,Rn. 70 ff.; jeweils unter juris).

62

Da die Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes anknüpft, wird insoweit regelmäßig eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegen. Denn die Verweigerung des Militärdienstes, um nicht an Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mitzuwirken oder diese zu unterstützen, dürfte regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung sein. Die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG privilegierte Verfolgungshandlung knüpft jedoch an eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes an, wenn der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG umfassen würde. Unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen deshalb nur Ausländer, die ihrer gesetzlich angeordneten Wehrpflicht folgen, freiwillig Wehrdienst oder als Berufssoldaten Militärdienst leisten (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 14 Rn. 176), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist folglich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Kläger entweder Militärangehöriger ist bzw. vor seiner Flucht war, und sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat bzw. entzieht. Dies setzt jedenfalls eine konkrete Einberufung zum Militärdienst voraus, da nur dann der Kläger im weitesten Sinne als Militärangehöriger angesehen werden kann und der persönliche Anwendungsbereich der Regelung eröffnet ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch nach ihrem Wortlaut und ihrer Zielrichtung nicht eröffnet, das heißt ein „Militärdienst“ liegt nicht vor, wenn und solange nur eine militärische Ausbildung erfolgt, in der der Soldat nicht in Teile des Militärs eingebunden ist, die an einer militärischen Auseinandersetzung beteiligt sind.

63

 Voraussetzung ist hingegen nicht, dass dem Kläger eine persönliche Verantwortung für die Teilnahme an Kriegsverbrechen nachgewiesen wird, wie es der Fall sein müsste, wenn dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG versagt werden würde. Denn es handelt sich bei § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG um eine präventive Norm, die diejenigen Militärangehörigen schützen will, die Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht begehen wollen. Insoweit ist hinreichend, wenn der Kläger darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Einheit, der er angehört, begangen wurden oder werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 154 ff., m.w.N. unter Bezugnahme auf EUGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, EuGRZ 2015, 160, juris Rn. 34; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 102 ff.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 95 ff.).

64

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Kläger kein Militärangehöriger gewesen.

65

Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über die gewöhnliche Einreiseprozedur und gegebenenfalls den Einzug zum Militärdienst hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhöre, Festnahmen oder weitergehende Inhaftierungen zu befürchten hätte.

66

Vor spezifisch kriegsbedingten Bedrohungen und Beeinträchtigungen ist er durch den gewährten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) ausreichend geschützt.

67

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/02/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags
published on 04/05/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
published on 21/03/2018 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 24. Februar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2012 verpf
published on 11/01/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Ger
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.